W200 2006119-1•BVwG W200 2006119-1
W200 2006119-1Tribunal administratif fédéral22 mai 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Gutachten
W200 2006119-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, PassNr. XXXX, zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er brachten neben diversen Befunden einen ZMR Auszug in Vorlage, aus dem sich sein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt, sowie eine Karte über seinen Daueraufenthaltstitel in Österreich als mazedonischer Staatsbürger.
Folgende medizinische Unterlagen legte der Beschwerdeführer vor:
Röntgenbefund des rechten Sprunggelenkes vom XXXX
Mehrschicht Spiral-HR-CT des rechten Sprunggelenkes und des rechten Fußes vom XXXX
MR-Befund des rechten Sprunggelenkes vom XXXX
Röntgenbefund der Thoraxorgane, Duplexsonographie der Carotiden und Vertebralarterien vom XXXX
Röntgenbefund, Sonographie des Oberbauches und der Nieren vom XXXX
Röntgenbefund Nasennebenhöhlen vom XXXX
Patientenbrief des XXXXKrankenhauses, Abteilung für Orthopädie vom XXXX (Arthrose des oberen Sprunggelenkes re. mit Zystenbildung im Talus)
Röntgenbefund des rechten Sprunggelenkes inklusive Unterschenkel vom
XXXX
Ärztlicher Entlassungsbericht des XXXX vom XXXX
Röntgenbefund Thoraxorgane vom XXXX
Aufenthaltsbestätigung der Sonderkrankenanstalt XXXX (Rehabilitation) vom XXXX
Vorläufiger ärztlicher Entlassungsbericht der Sonderkrankenanstalt XXXX vom XXXX
MR-Befund des Gehirnschädels vom XXXX
Patientenbrief des KH XXXX vom XXXX (konventionelle Cholezystektomie)
Patientenbrief des KH XXXX, 1. Neurologische Abteilung, vom XXXX
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten fachärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird basierend auf der persönlichen Untersuchung XXXX im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Arthrodese des rechten Sprunggelenkes
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mittelgradige Funktionseinschränkungen 02.05.32 20 vH
02 Diabetes mellitus
Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da unter oraler antidiabetischer Medikation befriedigende Stoffwechselsituation 09.02.01 20 vH
03 Arterielle Hypertonie
Heranziehung dieser Position, da Sekundärschäden bestehen sowie paroxysmales Vorhofflimmern besteht 05.01.02 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 20 vH
Bei dem Ergebnis handle es sich um einen Dauerzustand.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichten keinen
GdB.:
Gallenblasenoperation: funktionell bedeutungslos
Anamnestisches Asthma bronchiale: ohne ausreichende Befunddokumentation
Fettstoffwechselstörung: medikamentös ausreichend behandelbar
Wirbelsäulenleiden: ohne funktionelle Defizite
Zustand nach cerebralen Insulten: ohne objektivierbare neurologische Symptomatik
Catarakt: ohne ausreichende Befunddokumentation
Weiteres wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Diabetiker sei und es würden Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegungen vorliegen (Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Stoffwechselerkrankungen nach Po. 09.03), weshalb ein "GdB 20% ab 2013" vorliege.
Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens, zusammen mit der Einladung bis zum XXXX eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, übermittelt.
Es erfolgte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers innerhalb der eingeräumten Frist.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.02.2014 wurde ein Grad der Behinderung von 20 % festgestellt und der Antrag des Beschwerdeführers wurde mangels Erfüllung der Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 20 vH ergeben hätte. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt (dabei handelt es sich um das eingeholte Sachverständigengutachten), das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Trotz der eingeräumten Möglichkeit zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, sei eine Stellungnahme innerhalb der eingeräumten Frist nicht eingelangt und habe man daher vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgehen können.
Im Zuge des dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit dem Grad der festgestellten Behinderung nicht einverstanden. Er leide an folgenden Krankheiten:
Diabetes Mellitus Typ 2
mehrere Hirnschlaganfälle (CD von der Aufnahme vorhanden)
arterielle Hypertonie (Bestätigung eines Internisten vorhanden, wo er bereits jahrelang in Betreuung sei)
Adipositas, NIDDM
st.p.cerebralem Insult
bronchiale Hyperreagibilität
Gallenoperation mit der klassischen Methode
er nehme blutverdünnende Medikamente (Marcoumar), weil er Blutgerinnsel habe
In seinem rechten Fußgelenk habe er ein Metallimplantat, er habe einen Entlassungsbrief des Spitals, wo er operiert worden sei, das Gehen falle ihm somit sehr schwer
In der Beschwerde wurde abschließend ausgeführt, dass er den Originalbefund über den Krankenhausaufenthalt im Krankenhaus XXXX irrtümlich beim Bundessozialamt gelassen habe. Ein Audioton werde er bei seinem nächsten HNO-Besuch erstellen lassen und werde dies zum Bundessozialamt "mitbringen".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.
Das eingeholte Sachverständigengutachten vom XXXX ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Auf die Art der Leiden und deren Ausmaß wurde ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht, innerhalb der ihm eingeräumten Frist erstattete er jedoch keine Stellungnahme. Auch im Rahmen der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid zählte der Beschwerdeführer lediglich zahlreiche Erkrankungen und Beschwerden auf, erklärte sich mit dem festgestellten Gesamtgrad seiner Behinderung nicht einverstanden, er brachte jedoch keinerlei weitere ärztliche Unterlagen in Vorlage.
Im Gutachten vom XXXX wird gerade eben auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgelisteten Krankheiten insoweit eingegangen, als sie entweder eingestuft wurden oder festgestellt wurde, dass sie keinen Grad der Behinderung erreichen (vgl. I. Verfahrensgang). Zum Verdacht des Insults ist auszuführen, dass im Patientenbrief des KH XXXX, 1. Neurologische Abteilung, vom XXXX festgehalten wurde, dass sowohl in der unmittelbar durchgeführten CCT wie auch in der Kontrolluntersuchung sich kein Hinweis auf ein rezentes Geschehen fände. Der Cor/Pulmo-Röntgen zeige sich ebenfalls unauffällig. In der Carotis- und Vertebralis-Duplex Sonographie ergebe sich kein Hinweis auf eine hämodynamisch wirksame Stenose.
Das nachvollziehbare Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es wurde wie im erstinstanzlichen Verfahren ein Grad der Behinderung von 20 vH objektiviert. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 20 (zwanzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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