W200 2006061-1•BVwG W200 2006061-1
W200 2006061-1Tribunal administratif fédéral22 mai 2014
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W200 2006061-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.03.2014, PassNr. XXXX, betreffend den Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 22.12.1987 wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei dem Kreis der begünstigten Invaliden gemäß § 2 Abs. 1 IEinstG angehört. Als Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde 60 von Hundert festgestellt.
Mit Bescheid vom 14.06.1994 der PVA wurde festgestellt, dass der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension der Beschwerdeführerin ab 01.04.1994 anerkannt werde.
Am 12.07.1994 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Bundesbehindertengesetz und führte aus, sie sei im Besitz eines Bescheides bzw. Urteiles nach bundesgesetzlichen Vorschriften, in dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 von Hundert festgestellt.
Am 26.08.1994 wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass, PassNr. XXXX, ausgestellt.
Am 10.12.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zusatzeintragung im Behindertenpass. Sie beantragte als Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit".
Das von der belangten Behörde eingeholte aktenmäßige Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, vom 16.01.2014 nach der Einschätzungsverordnung des BMASK vom 18.08.2010 (BGBl. 261/2010) ergab folgende Diagnose samt Einschätzung:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
1. Degenerative Entartung der Netzhautmitte und Glaukom beider Augen mit Erblindung des linken Auges 110202 30 vH
Unterer Rahmensatz, da maßgebliche Belastungsminderung nicht belegt 050201 30 vH
3. Spondylopathie (degenerative Veränderung der Wirbelkörper)
Unterer Rahmensatz, da ohne belegter radikuläre Symptomatik 020102 30 vH
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
Begründend wurde ausgeführt, dass die Begutachtung vom 16.01.2014 aktenmäßig erfolgt sei und die letzte Begutachtung am 17.12.1987 durchgeführt worden sei. Als Hilfsbefunde wurden auf augenärztliche Befunde vom 12.07.2011, vom 21.07.2011 und vom 13.02.2012 (korrekt 13.03.2012) verwiesen.
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd Nr. 2 und 3 um zwei Stufen erhöht werde. Das Erfordernis der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM" sei durch die objektivierbaren Gesundheitsschäden nicht ausreichend begründbar. Im Vergleich zum Vorgutachten werde das Augenleiden um zwei Stufen erhöht, jedoch aufgrund der erstmaligen Anwendung der EVA 2010 (Einschätzungsverordnung 2010) erfolge eine geringere Einstufung des Herzleidens. Insgesamt werde der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe reduziert. Es liege ein Dauerzustand vor.
Im Rahmen des Parteiengehörs vom 05.02.2014 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens übermittelt. Es wurde die Beschwerdeführerin zudem darum ersucht, den Behindertenpass zur Abänderung des Gesamtgrades der Behinderung einzusenden.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.03.2014 wurde der am 10.12.2013 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem Beiblatt zu entnehmen seien, das einen Bestandteil der Begründung bilde.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.03.2014 wurde amtswegig der Grad der Behinderung im Behindertenpass der Beschwerdeführerin, Nr. XXXX, mit 50 von Hundert gemäß §§ 41, 43 und 45 BBG neu festgesetzt.
In der gegen die Bescheide vom 07.03.2014 erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, es sei nicht korrekt, dass die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme innerhalb der gesetzlichen Frist abgegeben habe. Das Schreiben des Bundessozialamtes mit dem Betreff "Parteiengehör gemäß § 45 AVG" stamme vom 5.2.2014 und ihr bezügliches Schreiben mit weiteren "Behinderungsangaben" sei vom 18.02.2014. Zu bedenken sei, dass ihr Schreiben nach dem 05.02.2014 bei ihr eingelangt sei und sie bereits am 18.02.2014 ein Schreiben gefaxt habe, der Nachweis darüber sei in ihrer Faxliste enthalten. Hinsichtlich der Sehbehinderung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nur mehr mit ihrem rechten Auge sehe, sie könne daher keine Höhenunterschiede wahrnehmen. Sie habe AMD beidseitig, trage deshalb Kantenfiltergläser, die ihre Sicht enorm verdunkeln würden, außerhalb habe sie links aufgrund eines Glaukoms massive Gesichtsfeldausfälle, sodass ihr linkes Auge vollkommen sehunfähig sei. Sie sei jahrelang bei Dr. XXXX in Behandlung gewesen, dort würden möglicherweise noch Befund von ihr aufliegen, wenn sie nicht von dessen Tochter, welche damals die Ordination hätte übernehmen sollen, weggeworfen worden seien. Sie torkle stellenweise auf der Straße, weil auch ihr Gleichgewicht davon betroffen sei; und finde auch den Übergang zu den Stufen der "Öffis" nicht. Zusätzlich verwirre sie ihr Tinnitus bds. Gegen die nicht geprüfte Sehbehinderung wurde somit Beschwerde erhoben.
Weiters stellte die Beschwerdeführerin die Frage, weshalb auf ihre Herzklappenprothese nicht eingegangen worden sei. Sie dürfe maximal 5 Kilogramm tragen und diese Klappe habe eine begrenzte Betriebsdauer, welche bald abgelaufen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 26.08.1994 wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass, PassNr. XXXX, ausgestellt.
Am 10.12.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zusatzeintragung im Behindertenpass. Sie beantragte als Zusatzeintragung, dass ihr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit unzumutbar sei.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.03.2014 wurde der am 10.12.2013 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem Beiblatt zu entnehmen seien, das einen Bestandteil der Begründung bilde.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt:
Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E 30. Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E 21. November 2002, 2002/20/0315).
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315)
Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127).(26.09.2013, 2013/07/0062)
Zu Spruchpunkt A)
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob bei der Beschwerdeführerin tatsächlich wie von ihr behauptet, die Voraussetzungen vorliegen, um dem Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" stattzugeben. Im Spruch des angefochtenen Bescheides ist jedoch entgegen der beantragten Zusatzeintragung ausgeführt, dass der Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen werde. Die Entscheidung wurde mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens begründet.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
1 lit. b oder d
vorliegen.
Aus den erläuternden Bemerkungen zu § 1 Abs. 2 Z. 3 der Zusatzeintragungsverordnung ergibt sich, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist zunächst festzustellen, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel diesfalls keineswegs auf der Hand liegt.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. Erkenntnis vom 23. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/11/0211, und vom 17. November 2009, Zl. 2006/11/0178).
Diesbezüglich ergibt sich aus dem der nunmehr angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten aktenmäßigen Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ua. deshalb bejaht wurde, weil eine kurze Wegstrecke, welche mit 300 bis 400 Metern beschrieben wurde, aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwere. Wie die Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie zu dieser Schlussfolgerung gelangt war, ergibt sich jedoch in keiner Weise nachvollziehbar aus dem Gutachten, in dem lediglich augenärztliche Befunde als Hilfsbefunde aufgelistet sind.
Aus den erläuternden Bemerkungen zu § 1 Abs. 2 Z. 3 der Zusatzeintragungsverordnung ergibt sich ausdrücklich, dass eine Beurteilung grundsätzlich nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin möglich ist und dabei alle therapeutischen Möglichkeiten zu berücksichtigen sind. In geeigneter Form ist zudem nachzuweisen, dass keine therapeutische Option offen ist (Therapierefraktion), dabei ist eine Bestätigung des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin nicht ausreichend. Diesem Erfordernisse wurden jedoch in gegenständlich angefochtener Entscheidung der belangten Behörde nicht Rechnung getragen. Das eingeholte und dem nunmehr angefochtenen Bescheid als Begründung zugrunde gelegte aktenmäßige Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom 16.01.2014 nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. 261/2010) erfolgte ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die Diagnose samt Einschätzung im vorzitierten Sachverständigengutachten wird einzig auf eine aktenmäßige Begutachtung einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie gestützt, welche als Hilfsbefunde zudem einzig augenärztliche Befunde vom 12.07.2011, vom 21.07.2011 und vom 13.02.2012 berücksichtigt hatte. Diesbezüglich ist insbesondere hervorzuheben, dass abgesehen von den nicht aktuellen augenärztlichen Hilfsbefunden hinsichtlich der im aktenmäßigen Gutachten erfolgten Einstufung des Herzmuskelschadens und der Spondylopathie überhaupt keine Befunde angeführt wurden. Die Erfordernis der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM" sei laut Gutachten durch die objektivierbaren Gesundheitsschäden nicht ausreichend begründbar. Es muss jedoch erneut darauf verwiesen werden, dass die belangte Behörde den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht umfassend ermittelt hat und die erforderliche persönliche Untersuchung derselben unterlassen hat.
Da die belangte Behörde es somit unterlassen hat, die konkreten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen/Behinderungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Zuhilfenahme ärztlicher Sachverständiger in nachvollziehbarer Weise zu ermitteln, mangelt es am Vorliegen des maßgeblichen Sachverhalts.
Mit dem Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" hat sich die Behörde somit nicht korrekt auseinandergesetzt.
Wenn auch § 39 Abs. 2 AVG der Behörde unter anderem aufträgt, rasch zu handeln, so darf nicht übersehen werden, dass auch auf möglichste Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis nicht vergessen werden darf.
Im fortgesetzten Verfahren wird eine augenfachärztliche Untersuchung durch eine/einen bisher mit der Angelegenheit nicht betraute/n Fachärztin/Facharzt für Augenheilkunde durchzuführen sein, deren Ergebnis dem entsprechenden Gutachten zugrunde zu legen sein wird.
Weiters werden auch daher die im Zuge ihres Antrages auf eine Zusatzeintragung im Behindertenpass von der Beschwerdeführerin geschilderten Gleichgewichtsstörungen, ihre Orientierungsstörungen sowie ihre Behauptung, wonach sie maximal fünf Kilogramm tragen dürfe, und wonach ihre Herzklappenprothese eine begrenzte Betriebsdauer habe, durch persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein.
Zusammenfassend dargestellt, hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen unbedingt zu ergänzen.
Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.