W200 2003688-1•BVwG W200 2003688-1
W200 2003688-1Tribunal administratif fédéral22 mai 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Gutachten
W200 2003688-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid vom XXXX des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, PassNr. XXXX, VN: XXXX, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (vH) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX abgewiesen, weil der festgestellte Grad der Behinderung in Höhe von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllte.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom XXXX abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom XXXX bestätigt.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde eine Aufenthaltskarte des Bundesasylamtes in Vorlage gebracht, wonach der Beschwerdeführer irakischer Staatsbürger sei, der über einen befristeten Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Weiters wurde ein ZMR-Auszug des Beschwerdeführers übermittelt, wonach dieser über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt. Weiters wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers ärztliche Befunde in Vorlage gebracht.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
1 Degenerativer Wirbelsäulenschaden
Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Bewegungseinschränkungen der Hals- und Lendenwirbelsäule 190 30 vH
2 Nervus ulnaris läsion rechts (Gebrauchsarm)
Fixer Richtsatz 473 30 vH
3 Reizzustand und Bewegungseinschränkung der Handgelenke rechts mehr als links
Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringe Bewegungseinschränkung 418 20 vH
4 Beginnende Kniegelenkabnützung beidseits
Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da nur geringe Funktionseinschränkung 418 20 vH
5 Geheilter Unterschenkelbruch mit Beinverkürzung rechts
Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Verkürzung um 2,5 cm 133 20 vH
6 Nabelbruch
Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da beschwerdefrei, keine Einklemmungszeichen 222 0 vH
7 Reaktionslos eingeheilte Stecksplitter rechter Ober- und Unterarm
Fixer Richtsatz 205 0 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung unter Nr. 2 um eine Stufe erhöht. Leiden 3-7 würden wegen Geringfügigkeit nicht erhöhen. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit XXXX vor. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Im Zuge des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt, dass aufgrund des bei ihm festgestellten Gesamtgrades der Behinderung iHv 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen.
Ohne weitere Gründe anzuführen führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom XXXX aus, er "wolle gegen den Bescheid vom XXXX Berufung erheben".
Mit Bescheid vom XXXX des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sodass sein Antrag vom XXXX abgewiesen wurde. Verwiesen wurde darin auf das Sachverständigengutachten vom XXXX und die abermalige Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen, welcher aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände keine Änderung des Gutachtens festgestellt habe.
Mit Schreiben vom XXXX langte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, unter weiterer Vorlage eines Befundberichts eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom XXXX, wonach beim Beschwerdeführer die Diagnose "Depressio mit Aggressionendurchbrüche, 296.1" gestellt wurde, die fristgerechte Berufung (nunmehr Beschwerde) des Beschwerdeführers ein.
Durch die Rechtsmittelbehörde wurde auf Grund des Vorbringens ein Gutachten eines nervenfachärztlichen Sachverständigen vom XXXX eingeholt, welches folgende Diagnose samt Einschätzung ergab:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Zustand nach komplexer Handverletzung rechts,
Gebrauchsarm, Ulnarisläsion
Fixer Rahmensatz 474 40 vH
02 Posttraumatische Belastungsstörung mit
Depression und Aggressionsdurchbrüchen
3 Stufen über unteren Rahmensatz, da trotz Behandlung Instabilität g. z. 585 30 vH
Festgehalten wurde, dass gegenüber dem Vorgutachten eine Änderung vorliege. Unter 1 wegen Verschlechterung Änderung der Positionsnummer, daher auch der Einstufung, weil fixer Rahmensatz. Unter 2 Neuaufnahme einer neuen Diagnose, im Vorbefund noch keine Angaben seitens des Beschwerdeführers vorhanden und auch keine Belege über Behandlung.
Durch die Rechtsmittelbehörde wurde weiters ein Gutachten eines Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX (02.01) eingeholt, welches folgende Diagnose samt Einschätzung ergab:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
1 Zustand nach komplexer Handverletzung rechts, Gebrauchsarm, Ulnarisläsion 474 40 vH
2 Posttraumatische Belastungsstörung mit Depression und Aggressionsdurchbrüchen
Drei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da trotz Behandlung Instabilität g.Z. 585 30 vH
3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gering bis mäßiggradige Bewegungseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule 190 30 vH
4 Beginnende Kniegelenksabnützung beidseits
Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da beidseits lediglich endlagige Beugehemmung g.Z. 418 20 vH
5 Geheilter Unterschenkelbruch mit Beinverkürzung rechts
Oberer Rahmensatz, da Verkürzung um ca. 2,5 cm 133 20 vH
6 Nabelbruch
Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da keine Einklemmungszeichen und Beschwerdefreiheit 222 0 vH
7 Reaktionslos eingeheilte Stecksplitter im Bereiche des rechten Ober- und Unterarmes 205 0 vH
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
Der Gesamtgrad ergebe sich deshalb, weil der Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung 1 aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung von Gesundheitsschädigung 2 und 3 noch um 1 Stufe erhöht werde. Gegenüber dem erstinstanzlichen Gutachten sei durch das zwischenzeitliche Auftreten einer Depression mit Aggressionsdurchbrüchen eindeutig eine Verschlechterung verifizierbar. Weiters sei eine Zusammenfassung der Diagnosen 2 und 3 des erstinstanzlichen Gutachtens durchgeführt worden, wobei die nunmehrige neurologische Beurteilung dieser beiden Leiden eine zusammengefasste Diagnose von 40 % ergebe. Bezüglich der Änderung im Bereiche dieser Gesundheitsschädigung wurde auf das zweitinstanzlich neurologisch-psychiatrische Gutachten verwiesen. Die übrigen Gesundheitsschädigungen seien unverändert. Aufgrund der neuen Leidenskonstellation sei ein Gesamtgrad der Behinderung von nunmehr 50 % gerechtfertigt.
Es sei eine Nachuntersuchung nicht erforderlich, weil ein Dauerzustand vorliege.
Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht die zwei Sachverständigengutachten vom XXXX übermittelt und dem Beschwerdeführer eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
Es langte diesbezüglich keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Feststellungen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers, insbesondere in die im erstinstanzlichen Verfahren verwendeten ärztlichen Unterlagen und Gutachten sowie die von der Rechtsmittelbehörde eingeholten Sachverständigengutachten vom XXXX.
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, er hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde im Gutachten eines Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX (02.01) ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (vH) festgestellt. Festgehalten wurde, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades des Beschwerdeführers ergibt und ein Dauerzustand gegeben ist.
Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Der Inhalt des Gutachtens wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom XXXX dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme langte dazu nicht ein.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 1 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß
§ 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Schließlich ergibt sich gemäß § 45 Abs. 3 BBG, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen hat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegt kein Umstand gemäß § 28 Abs. 3 oder Abs. 4 VwGVG vor, der das Verwaltungsgericht auf eine kassatorische Entscheidungsbefugnis beschränkt (und ist das Verwaltungsgericht auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden), liegt es im Entscheidungsfreiraum des Verwaltungsgerichts, entweder von der gesetzlichen Ermächtigung (arg "kann") zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch zu machen, oder selbst den Sachverhalt zu ermitteln und meritorisch zu entscheiden. Ein grundlegendes Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht in dieser Hinsicht nicht. Bei seiner Entscheidung, den Sachverhalt selbst zu ergänzen oder der Behörde die Ergänzung aufzutragen, hat sich das Verwaltungsgericht jedoch von grundrechtlichen Gesichtspunkten der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 GRC) leiten zu lassen.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
(§ 41 Abs. 1 BBG).
Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Es war somit im gegenständlichen Fall der beim Beschwerdeführer festgestellte Grad der Behinderung zu überprüfen.
Im durch die Rechtsmittelbehörde eingeholten Gutachten eines Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX (02.01) wurde beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt und zudem festgehalten, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung ergebe und ein Dauerzustand gegeben sei. Das Gutachten ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf, es wurde darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers wurde nicht erstattet. Das Ergebnis des vorzitierten Sachverständigengutachtens vom XXXX wurde deshalb der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Da ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die gegenständliche Entscheidung war nur von Tatfragen abhängig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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