BVwG W200 2002910-1

W200 2002910-1Tribunal administratif fédéral22 mai 2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Gutachten

Texte intégral

BVwG W200 2002910-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2002910.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle

Niederösterreich, vom XXXX, VN: XXXX, über den Antrag auf

Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 1998, 2000 und 2002 wegen bei ihm vorliegenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen jeweils einen Antrag auf Feststellung zur Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Alle drei Anträge wurden abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH betragen hätte.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen.

Aus dem aktenmäßigen Gutachten einer Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten aufgrund der Begutachtung vom XXXX ergab sich beim Beschwerdeführer eine Hörstörung beidseits und ein Gesamtgrad der Behinderung iHv 30 %.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten fachärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.08.2013 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Wahl dieser Richtsatzposition bei geringgradigen radiologischen Veränderungen, oberer Rahmensatz bei belastungsabhängigen Schmerzen aber guter Beweglichkeit

190 30 vH

02 Vorhofflimmern

Wahl dieser Richtsatzposition bei Herzrhythmusstörung, oberer Rahmensatz bei Notwendigkeit einer oralen Antikoagulation 333 30 vH

03 Hörstörung beidseits

Wahl dieser Richtsatzposition bei Hörminderung beidseits, oberer Rahmensatz berücksichtigt das zusätzlich beklagte Ohrgeräusch, gemäß HNO-Aktengutachten 643 30 vH

04 Meniscusläsion des rechten Kniegelenkes

Wahl dieser Richtsatzposition bei Meniskusriss mit guter Beweglichkeit, oberer Rahmensatz bei rezidivierenden Schmerzen Tab. Z2/K2

g. Z.126 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Bei dem Ergebnis handle es sich um einen Dauerzustand.

Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zusammen mit der Einladung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben übermittelt.

Im Zuge des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX an, dass hinsichtlich seiner länger zurückliegenden Ersteinstufung von 30 % zusätzlich noch degenerative näher bezeichnete Veränderungen der Halswirbelsäule dazugekommen wären. Durch die Schmerzen in der Halswirbelsäule und in den Schultern komme es häufig zu Schonhaltung, die die restliche Wirbelsäule in ihrer Haltung negativ beeinflusse und in der Lendenwirbelsäule wiederum die Schmerzen verstärke, weshalb der Beschwerdeführer sehr wohl eine wechselseitige Leidensbeeinflussung als gegeben erachte. Er verwies darauf, dass er laut Hausarzt mindestens zwei Liter Wasser trinken sollte, da sein Leitungswasser ungenießbar sei, müsse er ohne eigenen PKW eineinhalb Stunden in eine Richtung zuzüglich 400 Meter Fußweg vom Haus zur Haltestelle zurücklegen, um zu Geschäften zu gelangen, wo Angestellte dem Beschwerdeführer beim Beladen des Einkaufswagens und des Autos helfen würden. Beim Gehen, speziell unter Belastung durch Tragen, komme es schon nach kurzer Zeit zur Verstärkung der latent vorhandenen Schmerzen im Knie, sodass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, einen Einkauf von der Bushaltestelle nach Hause zu tragen. Auch der Besuch von Ärzten, Banken, Ämtern und Behörden sei aufgrund seiner Kniebeschwerden nur mit eigenem PKW zu bewerkstelligen. Dabei müsse der Beschwerdeführer versuchen einen Parkplatz möglichst nahe am Zielort zu finden, weil er weite Strecken nicht ohne starke Schmerzen gehen könne. Bei akuter Schmerzsituation könne ihm nur durch mehrmalige Infiltration von Xyloneural 50 ml und Volon 40 mg, welche direkt ins Kniegelenk gespritzt würden, geholfen werden. Auch in diesem Fall sehe der Beschwerdeführer eine deutliche wechselseitige Leidensbeeinflussung, weil durch das Tragen von Einkäufen etc. sowohl der Schmerz in der Halswirbelsäule, in den Schultern und in den Armen verstärkt werde, als auch ein höherer Belastungsschmerz im Kniegelenk auftrete. Daher ersuche er nochmals die Beurteilung seiner derzeitigen Situation zu überprüfen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX wurde ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt und der Antrag des Beschwerdeführers wurde mangels Erfüllung der Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

Begründend würde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 vH ergeben hätte. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX zu entnehmen, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung und sei dem Beschwerdeführer bereits im Zuge des Parteiengehörs mit Schreiben vom XXXX übermittelt worden. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom XXXX sei festgestellt worden, dass in Ermangelung vorgelegter Befunde eine Änderung der ursprünglichen Einschätzung nicht objektivierbar sei. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei sein Antrag abzuweisen gewesen.

Im Zuge des dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittels verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine im Februar XXXX erlittenen Bandscheibenvorfälle in der Halswirbelsäule, welche starke Schmerzen verursachen würden. Er nehme regelmäßig Cortison und müsse mit Infusionen behandelt werden. Durch die ständigen Schmerzen im Hals- und Schulterbereich komme es häufig zu einer Schonhaltung, die sich negativ auf die Lendenwirbelsäule auswirke und sei sein rechtes Kniegelenk auch verstärkt von Schmerzen betroffen. Durch die neu hinzugekommenen Probleme sei sehr wohl eine wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben.

Durch die Rechtsmittelbehörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Fachgebiet Unfallchirurgie, nach einer Untersuchung am XXXX eingeholt, welches folgende Diagnose samt Einschätzung ergab:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mehrfach Bandscheibenschäden an der Halswirbelsäule bestehen würden, aber nur geringe Funktionsbehinderung, ohne neurologisches Defizit

190 30 vH

02 Degenerative Kniegelenksveränderungen rechts

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da gering Ergussneigung und mäßige Beugehemmung bestehen 418 20 vH

Ausgeführt wurde, dass das Leiden 1 auch bei Berücksichtigung der Bandscheibenschäden, welche sicherlich schon länger bestanden hätten, jedoch offenbar erst durch das MR vom Februar XXXX erstmals dokumentiert worden wären, korrekt eingestuft worden sei. Das Knieleiden sei mit 20 % berücksichtigt worden, eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung sei allerdings davon nicht abzuleiten. Die Befunde der ersten Instanz würden die oben angeführten Leiden dokumentieren und seien zur Gänze berücksichtigt worden. Das Knieleiden werde nunmehr um 10% erhöht im Vergleich zum Gutachten der ersten Instanz eingestuft. Es handle sich um einen Dauerzustand, eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.

Durch die Rechtsmittelbehörde wurde auf Grund des Vorbringens weiters ein innerfachärztliches Sachverständigengutachten vom XXXX eingeholt, welches folgende Diagnose samt Einschätzung ergab:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Vorhofflimmern

Wahl dieser Richtsatzposition bei Herzrhythmusstörung, oberer Rahmensatz bei Notwendigkeit einer oralen Antikoagulatio

333 30 vH

02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mehrfach Bandscheibenschäden an der Halswirbelsäule bestehen, aber nur geringe Funktionsbehinderung, ohne neurologisches Defizit 190 30 vH

02 Degenerative Kniegelenksveränderung rechts

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da gering Ergussneigung und mäßige Beugehemmung bestehen 418 20 vH

03 Hörstörung beidseits

Wahl dieser Position bei Hörminderung beidseits, oberer Rahmensatz berücksichtigt das zusätzlich beklagte Ohrgeräusch, gemäß HNO-Aktengutachten 643

Tab. Z2/K2

30 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Ausgeführt wurde im Gutachten, dass der Gesamtgrad der Behinderung somit 30 % betrage, weil keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliege. Das Kniegelenk werde um 10 % erhöht eingestuft, darüber hinaus gehende Abweichungen hätten durch die neuerliche Untersuchung nicht objektiviert werden können. Eine Nachuntersuchung wurde als nicht erforderlich angesehen.

Im Zuge des Parteiengehörs zu den eingeholten Gutachten erfolgte eine mit XXXX datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass sich seine ganzen "Einsprüche" eigentlich immer auf dasselbe Thema beziehen würden. Er habe durch seine Schädigung im Lendenwirbelbereich seit Jahren eine Behinderteneinstufung von 30 Prozent, zudem sei eine Veränderung im Bereich C3/4 - C5/6 eingetreten. Bemerkbar sei diese bei einem aus dem Auto zu hebenden Koffer, wobei es zu einem sehr schmerzhaften Ruck im Halswirbelbereich gekommen sei, welche ihm auch weiterhin noch Schmerzen bereite. Er verstehe nicht, weshalb seine Probleme im Lendenwirbelbereich 30 Prozent ausmachen würden, die neu aufgetretenen im Bereich der Halswirbelsäule jedoch keine Erhöhung der Behinderteneinstufung rechtfertigen würden, weil beides die Wirbelsäule betreffe und er durch den zweiten Vorfall noch mehr im Alltag beeinträchtigt werde. Dass seine Knieschmerzen keine höhere Einstufung bewirken, müsse er leider zur Kenntnis nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

2. Beweiswürdigung:

Die eingeholten Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX sind schlüssig nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Auf die Art der Leiden und deren Ausmaß wurde ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer die Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht, im Rahmen seiner Stellungnahme wiederholte er lediglich seine bisherigen Ausführungen und brachte keinerlei weitere ärztliche Unterlagen in Vorlage. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Es wurde wie im erstinstanzlichen Verfahren ein Grad der Behinderung von 30 vH objektiviert. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt

(§ 41 Abs. 1 BBG).

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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