W200 2001605-1•BVwG W200 2001605-1
W200 2001605-1Tribunal administratif fédéral22 mai 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Gutachten
W200 2001605-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, PassNr XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, idgF Folge gegeben.
Der Grad der Behinderung beträgt 70 von Hundert (vH).
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX im Besitz eines Behindertenpasses (100%).
Das eingeholte, auf der Aktenlage basierende Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX ergab:
Z.n. N. prostatae, oberer Rahmensatz, da Anämie und MI, g.Z. II/d/279, 100%
Deg. WS-Veränderung bei BS-Leiden, oberer Rahmensatz,
da mehrere WS-Abschnitte betroffen sind, I/T/190 30%
Gallenblasenleiden, mittlerer Rahmensatz, da mäßiggradige
Beschwerden anzunehmen , g.Z. III/e/365, 25% = 30%
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 100 vH.
In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am XXXX einen Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln" unter Anschluss eines Attestes eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie. Danach leide er an Gonarthrose gravis li, Metatarsalgie li, Skoliose, Anterolisthese L2/3, multiple Oseochondrose LWS.
Ein neues Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX ergab Folgendes:
Degenerative Wirbelsäulenveränderung bei Bandscheibenleiden, Pos. Nr. 191, unterer Rahmensatz, da hochgradige Veränderungen radiologisch verifiziert, 40% Zustand nach Aortencoronarer Bypass-OP, g.Z. Pos. Nr. 319 , 30%
Zustand nach Herzklappen-OP, Pos. Nr. 313, Wahl dieser Position, da OP-Indikation gegeben, 30%
Kniegelenksabnützung links, Pos. Nr. 121, 10%
Zustand nach Prostata Karzinom g.Z. Pos. Nr. 256, 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 60 vH und liege seit 2013 vor. Die Leiden 2 bis 4 würden um insgesamt 2 Stufen erhöhen, da sie deutliche zusätzliche Beeinträchtigungen darstellen würde. Leiden 5 erhöhe wegen Geringfügigkeit nicht. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liege nicht vor, da der AW ohne Hilfe Strecken bis 400m aus eigener Kraft alleine zurücklegen könne. Das Ein- und Aussteigen sei trotz seiner Behinderungen möglich, die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln unter den üblichen Bedingungen gewährleistet.
Zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass eine Besserung des Gesamt-GdB durch weites Überschreiten der 5-Jahres-Heilungsbewährung eine diesbezügliche Herabsetzung des entsprechenden GdB notwendig mache. Das "Gallenblasenleiden" sei durch aktuelle Befunde nicht mehr belegt, derzeit bestehe ein unauffälliger Ernährungszustand, daher liege kein GdB vor.
Es handle sich um einen Dauerzustand.
Der Beschwerdeführer führte zu dem Gutachten aus, dass er Strecken bis 400m nicht alleine zurücklegen könne (Sturzgefahr), sondern nur in Begleitung seiner Gattin. Auch das Ein- und Aussteigen sei daher sehr gefahrvoll. Eine Besserung seines Zustandes sei daher nicht gegeben. Im Gegenteil, da er inzwischen auch - abgesehen von Rückgrat und Knie - bei den Zehen schwere Abnützungserscheinungen habe, sei jeder Schritt schmerzhaft.
Auch seine Gallensteine seien noch vorhanden und er müsse eine strenge Diät Einhalten. Er ersuchte um nochmalige Prüfung und legte einen weiteren Röntgenbefund vor.
Vom Sachverständigen wurde dazu festgestellt, dass keine neuen Aspekte vorlägen, insbesondere könne das behauptete Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens in der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht bestätigt werden und lägen daher die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der ÖVM" auch weiterhin nicht vor. Der nachgereichte Röntgenbefund des rechten Fußes stehe dazu nicht im Widerspruch.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom XXXX wurde der Grad der Behinderung mit 60 % neu festgestellt.
Am XXXX sei ihm ein Behindertenpass ausgestellt worden, der Grad der Behinderung wäre mit 100% eingetragen worden. Am XXXX hätte er die Neufestsetzung des Grades der Behinderung begehrt. Es wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen und auch ausgeführt, dass seine Einwände einer Überprüfung unterzogen worden wären.
In dem dagegen erhobenen Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer aus, dass sich im Lauf der letzten Jahre sein Gesundheitszustand - auch altersbedingt - verschlechtert hätte. Schmerzen im Knie, Wirbelsäule, Vorfuß und Erschöpfung, schwere Abnützungserscheinungen. Auch Gallendiät müsse er weiter einhalten.
Die Rechtsmittelbehörde holte in weiterer Folge ein innenfachärztliches und ein unfallchirurgisches Gutachten ein.
Das Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ergab:
(...)
"Es wird berufen und angeführt, dass sich der Gesundheitszustand nicht gebessert, sondern verschlechtert hätte, Schmerzen an Knien, Wirbelsäulen, Füßen bestünden und dass die Gehstrecke auf 400m reduziert wäre - wegen Sturzgefahr und Erschöpfung. Ebenso wäre das Ein- und Aussteigen gefährlich. Beantragt wird der Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung (NM).
Beweglichkeit:
Schultern jeweils endlagig nur unwesentlich eingeschränkt, beim Nackengriff reichen die Hände zum Hinterhaupt, beim Kreuzgriff die Daumenkuppen bis L1. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist verlangsamt, etwas breitbasig und wankend, ohne auffälliges einseitiges Hinken. Zehenballenstand ist nicht möglich, Fersenstand mit Mühe. Anhocken ist zu 1/3 möglich. Es besteht eine O-Beinstellung mit einem Knieinnenabstand von 5cm. Symmetrische Verschmächtigung der Beinmuskulatur. Beinlänge rechts -0,5cm. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.
Die 2. Zehe rechts ist deutlich verschwollen nach Hammerzehen-OP.
Mäßig Spreizfußstellung, gering Hallux valgus rechts mehr als links.
Rechtes Knie:
Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Sohlentest ist positiv. Das Gelenk ist seitenbandfest. Lachman Test ist negativ. In der Kniekehle etwa 3-4cm große, rundliche, prallelastische Schwellung im Sinne einer Bakerzyste.
Linkes Knie:
Arthritisch aufgetrieben. Gering intraartikulärer Erguss. Insgesamt seitenbandfest. Beidseits besteht eine Streckhemmung von etwa 10°. Die übrigen Gelenke sind altersentsprechend.
Beweglichkeit:
Hüften S 0/0/90 beidseits, R (S 90°) rechts 15/0/15, links 10/0/10, Knie S rechts 0/10/100, links 0/10/90, Sprunggelenke und Zehen sind altersentsprechend frei beweglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken sind horizontal. Annähernd im Lot. Regelrechte Brustkyphose, Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Kein auffälliger Hartspann, kein wesentlicher Klopfschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: KJA 5/16cm, Seitwärtsneigen 15/0/15, Rotation 50/0/60 Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen 10/0/10, Rotation 25/0/25
Diagnosen
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz dieser Position, da deutliche Funktionsbehinderung
in allen Abschnitten und erhebliche radiologische Veränderungen, aber ohne neurologisches Defizit. 191 40%
Kniegelenksarthrose beidseits Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Beugung bis 90° möglich ist, bei doch deutlicher Gangbildstörung und Gangleistungsminderung. 418 40%
Beweglichkeitseinschränkung an beiden Hüften
Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da Beugung bis 90° möglich ist. 99 30%
Finger- und Zehenpolyarthrosen, Zustand nach Hammerzehen-OP rechts
Oberer Rahmensatz dieser Position, da ohne relevante Einschränkung der Greifformen und ohne Gangbildstörung. 417 10%
(...)
Stellungnahme zu den Einwendungen:
Es wird berufen und angeführt, dass sich der Gesundheitszustand nicht gebessert, sondern sich verschlechtert hätte, Schmerzen an Knien, Wirbelsäulen, Füßen bestünden und dass die Gehstrecke auf 400m reduziert wäre, wegen Sturzgefahr und Erschöpfung.
Ebenso wäre das Ein- und Aussteigen gefährlich. Beantragt wird der Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Besserung des Prostataleidens, das im Vergleichsgutachten mit 100% bewertet wurde, wird im internistischen GA Stellung genommen.
Zu den öffentlichen Verkehrsmitteln wurde oben Stellung genommen.
Die übrigen Einwendungen sind berechtigt und wurden heute als Leiden 2 bis 4 berücksichtigt.
Stellungnahme zu den Befunden 1. Instanz, soweit diese das orthopädisch-unfallchirurgische Fachgebiet betreffen:
Orthopädischer Befundbericht von 06/2013 beschreibt eine Gonarthrose Gravis links, sowie massive degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.
Röntgen der Lendenwirbelsäule beschreibt höchstgradige spondylotische Veränderungen, eine Pseudolisthese L2.
Ein Röntgen vom rechten Fuß beschreibt einen geringen dorsalen Fersensporn und geringe Arthrosen an der Zehe 4, 5.
Ein Röntgen vom Becken und beiden Hüften beschreibt geringe arthrotische Veränderungen. Röntgen beider Kniegelenke beschreibt eine Varusgonarthrose links mehr als rechts.
Ein weiteres Röntgen vom rechten Vorfuß beschreibt Spreizfuß und Hallux valgus, sowie eine Großzehengrundgelenksarthrose.
Sämtliche Befunde sind im Leiden 1 und den heute zusätzlich bewerteten Leiden 2-4 berücksichtigt.
Stellungnahme Vergleichsgutachten:
Rein fachbezogen werden die heutigen Leiden 2-4 zusätzlich eingeschätzt
Stellungnahme bezüglich GA 1. Instanz:
Rein fachbezogen werden die heutigen Leiden 2 und 4 zusätzlich eingeschätzt. In Leiden 4 aus dem GA 1. Instanz wird auch das rechte Knie mitberücksichtigt."
Das Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin ergab folgende Diagnosen:
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz dieser Position, da deutliche Funktionsbehinderung
in allen Abschnitten und erhebliche radiologische Veränderungen,
aber ohne neurologisches Defizit. 191 40%
Kniegelenksarthrose beidseits Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Beugung bis 90° möglich ist, bei doch deutlicher Gangbildstörung und Gangleistungsminderung. 418 40%
Z. n. aortokonarer Bypass-OP g.z.319 30 %
Z. n. Herzklappen-OP 313 30 %
Beweglichkeitseinschränkung an beiden Hüften
Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da Beugung bis 90° möglich ist. 99 30%
Finger- und Zehenpolyarthrosen, Zustand nach Hammerzehen-OP rechts
Oberer Rahmensatz dieser Position, da ohne relevante Einschränkung der Greifformen und ohne Gangbildstörung. 417 10%
Z. n. Prostata-Karzinom Unterer Rahmensatz, da zufriedenstellender onkologischer Verlauf etwa 15 Jahre nach Operation. g.z. 256 10%
"Beurteilung und Beantwortung gestellten Fragen:
1a) Diagnosen siehe oben.
1b) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 70 %, weil bereits das Zusammentreffen der orthopädischen Leiden eine Erhöhung des durch Leiden 1 bedingten Grades der Behinderung um 2 Stufen bewirkt und darüber hinaus die internistischen Leiden relevante Zusatzbehinderungen darstellen und dadurch den Gesamt-Grad der Behinderung um 1 weitere Stufe erhöhen.
Stellungnahme zu den Einwendungen d. Berufungswerbers.
Es wird berufen und angeführt, dass sich der Gesundheitszustand nicht gebessert, sondern verschlechtert hätte. Schmerzen an Knien, Wirbelsäulen, Füßen bestünden und dass die Gehstrecke auf 400m reduziert wäre, wegen Sturzgefahr und Erschöpfung.
Ebenso wäre das Ein- und Aussteigen gefährlich. Beantragt wird der Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zu den öffentlichen Verkehrsmitteln wurde oben Stellung genommen.
Die übrigen Einwendungen sind berechtigt und wurden heute als Leiden 2, 5 und 6 berücksichtigt.
Stellungnahme zu den in der 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 23,
25 - 27, 36:
Diese wurden im internistischen Fachgebiet erneut für die Beurteilung berücksichtigt.
Im unfallchirurgische Fachgebiet wird festgestellt:
Orthopädischer Befundbericht von 06/2013 beschreibt eine Gonarthrose Gravis links, sowie massive degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.
Röntgen der Lendenwirbelsäule beschreibt höchstgradige spondylotische Veränderungen, eine Pseudolisthese L2.
Ein Röntgen vom rechten Fuß beschreibt einen geringen dorsalen Fersensporn und geringe Arthrosen an der Zehe 4, 5.
Ein Röntgen vom Becken und beiden Hüften beschreibt geringe arthrotische Veränderungen. Röntgen beider Kniegelenke beschreibt eine Varusgonarthrose links mehr als rechts.
Ein weiteres Röntgen vom rechten Vorfuß beschreibt Spreizfuß und Hallux valgus, sowie eine Großzehengrundgelenksarthrose.
Sämtliche Befunde sind im Leiden 1 und den heute zusätzlich bewerteten Leiden 2, 5 und 6 berücksichtigt.
Stellungnahme zum Vergleichsgutachten:
Das Prostataleiden wurde zurückgestuft, da weit mehr als 5 Jahre ein zufriedenstellender onkologischer Verlauf vorliegt.
Ein Gallenblasenleiden im damals festgestellten Ausmaß kann im Rahmen der aktuellen Untersuchung nicht objektiviert werden. Die angegebenen Beschwerden sind nach einer sorgfältigen Diagnostik einer verbesserten Behandlung zugänglich.
Im orthopädisch/unfallchirurgischen Fachbereich werden die heutigen Leiden 2, 5 und 6 zusätzlich eingeschätzt.
Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz:
Die Abweichung zum Vorgutachten ergibt sich durch die Erhebung der Anamnese, die neuerliche klinische Untersuchung sowie die Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befunde.
Im internistischen Fachbereich liegt keine Abweichung vor. Orthopädisch werden die heutigen Leiden 5 und 6 zusätzlich eingeschätzt. In Leiden 4 aus dem GA 1. Instanz wird auch das rechte Knie mitberücksichtigt.
Im Zuge der Stellungnahme zum Parteiengehör thematisierte der Beschwerdeführer ein vom Magistrat der Stadt Wien geführtes (Parkometer)Verfahren und führte aus, dass seine Berufungen beim Bundessozialamt immer abgelehnt worden wären. Da er aber öffentliche Verkehrsmittel nur äußerst schwer erreichen könne (Fußweg ca. 500m) seien auch Arztbesuche und Einkäufe sehr schlecht zu bewältigen.
Er ersuchte daher um nochmalige Prüfung des Sachverhaltes.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erfüllt weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, er hat seinen Wohnsitz im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH.
III. Beweiswürdigung
Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl von der belangten Behörde als auch von der Rechtsmittelbehörde Gutachten eingeholt, d. h. das erstinstanzliche Gutachten einer Prüfung unterzogen, wobei das Ergebnis in innenfachärztlicher Sicht gleich lautend war.
Aus orthopädischer Sicht wurde - nach einer Anamneseerhebung - durch einen Unfallchirurgen die Leiden 4 und 5 zusätzlich aufgenommen.
Maßgebend für die Entscheidung war insbesondere, dass im Jahr XXXX die Prostataerkrankung, die für die Einschätzung der Behinderung vom 100% hauptsächlich ursächlich war - durch Überschreiten der 5-Jahres-Heilungsbewährung nur noch mit 10% einzuschätzen war, da irrtümlich im Gutachten im Jahr XXXX von einem Dauerzustand ausgegangen wurde bzw. im Gutachten im Jahr XXXX irrtümlich vermerkt wurde, dass es sich um einen Dauerzustand handle, und wohl deshalb im Jahr XXXX keine Nachuntersuchung angeordnet wurde.
In den von der Rechtsmittelbehörde eingeholten Gutachten sind sowohl der Facharzt für Innere Medizin als auch der Facharzt für Unfallchirurgie auf die Beschwerdeausführungen und die Einwendungen des Beschwerdeführers eingegangen und es gaben auch beide detaillierte schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahmen zum Ergebnis des erstinstanzlichen Gutachtens, den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie zu Vergleichsgutachten ab.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen ausführlich erhobenen Befunden und den vorgelegten medizinischen Unterlagen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die aktuellen Sachverständigengutachten nach erfolgter Untersuchung am XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 70 vH. objektiviert.
Die eingeholten Sachverständigengutachten sind somit schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Wiedersprüche auf. Auch ist die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den erstatteten Gutachten nicht geeignet, deren Ergebnis zu entkräften.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
(§ 41 Abs. 1 BBG).
Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 70 (siebzig) vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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