BVwG W200 1439105-1

W200 1439105-1Tribunal administratif fédéral22 mai 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, Sicherheitslage, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W200 1439105-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.1439105.1.00

Spruch

W200 1439105-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, XXXX, gegen den des Bundesasylamtes vom 22.11.2013, Zl. 12 11.478-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBI I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBI I Nr. 100/2005 idgF, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe an, ist muslimisch, sunnitischen Bekenntnisses, war im Heimatland zuletzt in XXXX wohnhaft, reiste am 27.08.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer am 28.08.2012 zu seinem Fluchtgrund aus, dass er sechs Monate lang für die ISAF gearbeitet hätte. (4. Monat des Jahres 1390 bis 10. Monat 1390). Er hätte Schreibarbeiten verrichtet, Protokolle über die Lieferung, Abgabe von Treibstoffen, Art und Menge und die Lieferanten und Fahrer führen müssen. Auch sein Cousin hätte dort als Chauffeur gearbeitet, sein Bruder XXXX hätte ebenfalls dort gearbeitet. In seinem 2. Arbeitsmonat hätte sein Bruder Drohanrufe von unbekannten Personen erhalten, die ihnen die Arbeit für die ISAF untersagt hätten. Sie hätten die Drohungen zuerst nicht ernst genommen. Das Lager hätte sich in XXXX befunden. Drei Wochen nach dieser Drohung sei sein Cousin von XXXX nach XXXX gefahren. Unterwegs sei dieser in der Ortschaft XXXX angegriffen und sein Tanklaster in Brand gesteckt wurden. Während der Cousin den Angriff überlebt hätte, sei dessen Beifahrer ums Leben gekommen. Drei Tage später hätte sein Bruder neuerlich einen Drohanruf erhalten und ein Mann hätte ihm gesagt, dass ihnen beiden das gleiche wie dem Cousin passieren werde, wenn sie weiter für die ISAF arbeiten würden. Sein Cousin hätte nach diesem Angriff Afghanistan verlassen und befinde sich seither im Iran. Er selbst sei fünfmal telefonisch bedroht worden, viermal vor dem Attentat auf seinen Cousin und einmal danach. Die letzte Drohung hätte er sehr ernst genommen, hätte dann seine Arbeit aufgegeben und letztendlich Afghanistan verlassen. Er sei gezwungen gewesen seine Heimat zu verlassen. Er hätte sie nicht verlassen, da er gut verdient hätte.

Im Rahmen der Einvernahme am 18.11.2013 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Er sei Tadschike, stamme aus der Provinz XXXX und gehöre dort keiner Minderheit an. Identitätsdokumente oder Papiere besitze er nicht. Die Angaben im Rahmen der Erstbefragung entsprächen der Wahrheit. Er möchte diese nicht näher ausführen, er wolle hier arbeiten und er sei wegen der Sicherheitslage wegen des Bürgerkrieges in seiner Heimat hier, dies sei sein Fluchtgrund. Beweismittel besitze er keine. Bis zum Tag der Ausreise hätte er in der Stadt XXXX in einem von seinem Vater geerbten Haus mit seiner Familie gelebt. Er hätte das Haus verkauft, die Angehörigen seien illegal im Iran. In Afghanistan befinde sich nur noch ein Onkel mütterlicherseits, der für ihn nicht sorgen könne. Vier Monate vor seiner Einreise in Österreich sei er aus Afghanistan ausgereist. Seine Stiefmutter, mit der er keinen guten Kontakt habe, lebe in der Nähe von XXXX. Bis zur Ausreise hätte er an der von ihm angegebenen Adresse gelebt und hätte mit seinem Bruder zusammen für eine afghanische Firma, die für den Westen arbeite, gearbeitet. Er hätte bis zum Tag der Ausreise 400 Dollar monatlich vierdient. Seine wirtschaftliche Lage sei gut gewesen. Er sei ledig. Befragt, warum er in Österreich um Asyl ansuche, führte er aus, wegen des Bürgerkrieges Afghanistan verlassen zu haben. Die Sicherheitslage sei schlecht. Er hätte gut verdient. Auf die Frage, was ihm konkret passiert sei, antwortete er, einen guten Job gehabt zu haben und gut verdient zu haben. Er hätte Drohanrufe bekommen, dass er nicht mehr mit der Firma, die für die Ungläubigen arbeite, zusammenarbeiten solle. Er hätte das nicht ernst genommen und gedacht, dass jemand Witze mache und die sagen würden, dass er gegen den Islam arbeiten würde, weil er dort beschäftigt gewesen wäre. Sein Cousin hätte ebenfalls für diese Firma gearbeitet und Container seien nach XXXX geschickt worden. Einmal sei sein Cousin dabei gewesen, als sein Konvoi überfallen worden sei. Unbekannte Terroristen hätten ihn überfallen und dabei den Beifahrer getötet. Der Cousin sei gleich nach XXXX und in weiterer Folge in den Iran geflohen. Nach diesem Vorfall hätte er selbst wieder Anrufe bekommen, in welchen ihm gesagt worden sei, dass ihm dasselbe passieren könne. Er selbst hätte gedacht, dass sein Cousin getötet worden wäre, aber er hätte doch gelebt. Dann sei er geflohen. Bei der Firma handle es sich um eine afghanische Transportfirma, welche Container transportieren. Sie heiße XXXX. Er hätte dort sechs Monate lang gearbeitet und wäre dort Disponent gewesen. Der Name des Firmenchefs laute XXXX, die Adresse kenne er nicht genau. Sie befinde sich im Distrikt XXXX. Befragt, für wen diese Firma konkret gearbeitet hätte, antwortete er, dass diese für die westlichen Truppen tätig sei. Nach der Telefonnummer befragt antworte er, diese nicht zu wissen.

Auf den Vorhalt, dass er nunmehr 18 Jahre alt sei und laut seinen Angaben bereits vor drei Jahren für die Firma gearbeitet hätte und bereits im Alter von 15 Jahren Disponent gewesen sein hätte sollen, antwortete er, nur ausgeholfen zu haben. Der richtige Disponent sei sein Bruder gewesen.

Befragt, wer ihn telefonisch bedroht hätte, antwortete er, dies nicht zu wissen und darüber keine Angaben machen zu können. Er sei fünf Mal angerufen worden, jedoch nie zur Polizei gegangen.

Nach dem Grund dafür befragt, weshalb er nicht zur Polizei gegangen sei, wenn doch die Firma ohnehin für westliche Truppen arbeite, antwortete er, gar nicht dran gedacht zu haben sowie, dass die Polizei gar nichts dagegen machen könne.

Befragt, wer ihn nach seiner Ansicht bedrohen sollte, antwortete er, "unbekannte Terrorristen, Verbrecher, vielleicht Taliban, ich weiß es nicht.". Er könne keine Angaben darüber machen. Er könne auch keine Beweismittel wie Zeitungsartikel, ein Arbeitszeugnis, eine Bescheinigung oder die Todesurkunde des Beifahrers vorlegen. Er hätte diese nicht. Diese Leute, vor denen er sich fürchte, seien unbekannte Kriminelle. Diese hätten gewollt, dass er nicht für diese Firma arbeite. Diese Firma hätte Container und Tanks geliefert.

Befragt, was dagegen spreche, dass er nach XXXX oder XXXX gehe, dort gäbe es keine Probleme mit den Taliban und außerdem könne er sich unter den Schutz des Heimatlandes stellen, er sei gesund, jung und arbeitsfähig, er könne überall Arbeit finden, antwortete er, dass ihm die Drohungen auch dort passieren könnten.

Befragt, ob ihm im Fall der Abschiebung Strafverfolgung, unmenschliche Behandlung oder Todesstrafe drohen würden, antwortete er, wieder bedroht zu werden - aus den Gründen, die er bereits geschildert hätte. Es handle sich bei diesen Personen um unbekannte Kriminelle. Sonstige Fluchtgründe habe er keine. Weitere Angaben zu diesen Personen könne er nicht machen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigen abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Religionszugehörigkeit und Volljährigkeit festgestellt. Weiters wurde festgestellt, dass er seinen Lebensmittelpunkt in XXXX gehabt, dort gelebt und gearbeitet hätte. Das Bundesasylamt führte aus, dass nichts festgestellt werden hätte können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen hätte, eine asylrelevante Verfolgung hätte er nicht glaubhaft gemacht. Im Falle einer Rückkehr hätte keine seine Person betreffende Bedrohungssituation festgestellt werden können. Er befinde sich seit August 2012 in Österreich, habe hier keine Angehörigen.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass er von unbekannten Kriminellen bedroht worden wäre. Er hätte für eine afghanische Transportfirma gearbeitet und weil diese Firma für Ungläubige gearbeitet hätte, wäre er telefonisch bedroht worden. Sein Cousin hätte ebenfalls für diese Firma gearbeitet und bei einem Überfall auf einen Konvoi wäre dessen Beifahrer getötet worden. Laut seinen Angaben sei er Disponent dieser Firma gewesen, hätte jedoch keinerlei Informationen darüber machen können, was diese konkret geliefert hätte. Er hätte Angaben wie "Container, Tanks" gemacht. Ebenso hätte er die Adresse der Firma nicht gekannt und nur allgemeine Angaben wie "Im Distrikt XXXX" gemacht. Er hätte keine Telefonnummer gewusst und zum Namen des Firmenchefs ausschließlich den Namen XXXX genannt. Dies alles, obwohl er nach eigenen Angaben als Disponent für diese Firma gearbeitet hätte.

Auf den Vorhalt, dass er zum Zeitpunkt der Beschäftigung erst 16 Jahre alt gewesen und in diesem Alter schon als Disponent tätig gewesen wäre, hätte er angegeben, dass er noch kein richtiger Disponent gewesen wäre, sondern sein Bruder einer gewesen wäre.

Er hätte ausgeführt fünf Mal angerufen worden zu sein und über die Personen, vor denen er sich aufgrund der Drohanrufe gefürchtet hätte, nichts zu wissen. "Ich kann über die keine Angaben machen."

"Ich war nicht bei der Polizei." "Unbekannte Terroristen", "vielleicht Taliban, ich weiß es nicht." "Ich kenne die nicht. Unbekannte Kriminelle."

Er sei trotz seiner Furcht nicht einmal bei der Polizei gewesen, hätte keine Anzeige erstattet und führte auf dessen Vorhalt aus, dass er nicht daran gedacht hätte und die Polizei nichts machen hätte können.

Er habe Angehörige in Afghanistan, der Onkel lebe mit der Familie in Afghanistan und die Stiefmutter sei in der Nähe von XXXX aufhältig. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Eine Entwurzelung sei auch trotz nicht guten Kontakts zu der Stiefmutter nicht anzunehmen.

Er könne keinerlei Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen. Laut eigenen Angaben hätte er gut verdient.

Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Bedrohung sei der Umstand, dass er keinerlei Schutzeinrichtungen in Anspruch genommen hätte. Hätte er tatsächlich für Amerikaner Lieferungen durchgeführt, hätte er nicht nur deren Sicherheitseinrichtungen in Anspruch nehmen können, sondern auch die Hilfe der örtlichen Polizei.

Im Falle einer rein fiktiv gesehen tatsächlichen Bedrohung von unbekannten Kriminellen/Taliban hätte er zumindest die Möglichkeit in Anspruch nehmen können, die behaupteten Bedrohungen anzuzeigen und den Ausgang der Ermittlungen abzuwarten oder andere Schutzeinrichtungen aufzusuchen. Stattdessen wäre er bis zu seiner Abreise nach Österreich an seiner Wohnadresse aufhältig gewesen.

Auch sein Vorbringen Betroffener der allgemeinen Situation/Bürgerkriegssituation und Sicherheitslage in Afghanistan gewesen zu sein, könne nicht zur Gewährung internationalen Schutzes führen.

Das Bundesasylamt kam zum Schluss, dass insgesamt betrachtet aufgrund des Ermittlungsverfahrens nur die Feststellung erfolgen hätte können, dass seine präsentierte Geschichte einer mit der früheren Arbeit zusammenhängenden Verfolgung nicht der Wirklichkeit entspräche, sondern diese bloß der Asylerlangung dienen sollte. Dies hätte sich durch seine vagen und unschlüssigen Aussagen ergeben.

Die allgemeine Situation für Rückkehrer sei zwar noch angespannt, den vorhandenen Informationen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass er nach einer Rückkehr in eine solche Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. Den Angaben sei zu entnehmen, dass die Angehörigen nach wie vor in Afghanistan aufhältig seien und er jederzeit nach einer Rückkehr auf den Zusammenhalt in Teilen der Familie zurückgreifen könne. Er sei gut versorgt gewesen und die wirtschaftliche Lage der Familie sei gut gewesen. Er hätte von einer unproblematischen Ausreise gesprochen und es lägen keinerlei Hinweise vor, dass der Wohnort nicht erreichbar sei, das hätte er auch nie behauptet.

Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die mangelhaften Länderfeststellungen. Weiters wäre es der Behörde ein Leichtes gewesen, die Angaben des Beschwerdeführers vor Ort zu überprüfen. Mittels Verbindungsbeamten bzw. Vertrauensanwalt wäre eine Mitarbeit des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX in XXXX ohne Schwierigkeiten zu Ermitteln gewesen.

Die Beweiswürdigung würde sich darauf beschränken, dass Teile der Einvernahmen wiedergegeben worden seien, aus denen sich zwar Widersprüche oder Unplausibilitäten ergeben würden, ohne diese in irgendeiner Form jedoch zu würdigen.

Unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer keine Angaben dazu machen hätte können, was konkret geliefert worden wäre. Offenbar sei es zu Missverständnissen mit dem Dolmetscher gekommen. Der Beschwerdeführer hätte entgegen der Protokollierung niemals angegeben, dass er "Container-Tanks" geliefert hätte. Tatsächlich seien Öl oder Treibstoff/Benzin in Tankwägen geliefert worden. Auch sei nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer die Adresse der Firma nicht kenne. Er hätte ausgeführt keine Straßennamen zu kennen, da die Straße in Afghanistan erst in den letzten Monaten benannt worden wäre. Der Beschwerdeführer könne jedoch eine genaue Wegbeschreibung zur Firma XXXX angeben. Vorweg werde festgehalten, dass sich diese Firma nicht im Distrikt XXXX, sondern in unmittelbarer Nähe der Stadt XXXX befinde. Folge man der Straße Richtung XXXX aus XXXX kommend, müsse an der Stadtgrenze ein Checkpoint bzw. ein Kontrollpunkt passiert werden, an dem die Autos und LKWs kontrolliert werden. Folge man der Straße nach dem Kontrollpunkt weiter, gelange man nach ca. einem Kilometer zu einer Kreuzung. An dieser Kreuzung müsse man links abbiegen. Nach ca. 20 bis 25 minütiger Fahrzeit würden sich die Straßenverhältnisse verändern und die befestigte Straße werde zu einer alten Straße, die sich in einem überaus schlechten Zustand befinde. Am Ende der Straße befände sich die Firma XXXX - ca. 20 Minuten von der Stadt XXXX entfernt.

Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer keine Telefonnummer nennen könne bzw. den Chef nur per Vornamen kenne. Der Vorwurf hinsichtlich des jungen Alters des Beschwerdeführers sei verfehlt und es entspräche den Tatsachen, dass afghanische Männer in der Regel schon von Kindesalter an arbeiten und nicht - wie im europäischen Kulturkreis üblich - erst mit Aufnahme eines Lehrberufes bzw. nach Abschluss einer Berufsausbildung. Er hätte bereits im Alter von acht Jahren gearbeitet und sei zum Zeitpunkt der Arbeit bei der Firma XXXX im Berufsleben bereits gefestigt gewesen. Er hätte auch richtiggestellt, dass er nicht allein die Verantwortung als Disponent getragen hätte, sondern geholfen hätte.

Zum Vorwurf, dass er die Namen der ihn Bedrohenden nicht kenne, wurde ausgeführt, dass sich der Anruf am Telefon nicht mit vollständigem Namen und Angabe der Wohnadresse zu erkennen gegeben hätten. Zur fehlenden Anzeige bei der Polizei verwies er auf Berichte über die mangelnde effektive Schutzfähigkeit und die verbreitete Korruption innerhalb der afghanischen Sicherheitsbehörden.

Beweismittel könne er keine vorlegen. Es gäbe keine Zeitungsartikel über den Angriff auf den Konvoi, in Afghanistan ereigneten sich tagtäglich mehrere solche Vorfälle und nicht jeder finde Eingang in die Zeitung. Ein diesbezüglicher Vorhalt sei unsachlich und es wurde wiederum auf Ermittlungsmöglichkeiten vor Ort verwiesen. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum der Beschwerdeführer nicht entwurzelt sein sollte. Er hätte keinen guten Kontakt zu seiner Stiefmutter. Er könne auch bei einer Rückkehr nicht auf den Zusammenhalt der Familie zurückgreifen. Es befänden sich ausschließlich die Stiefmutter und der Onkel des Beschwerdeführers in XXXX, was eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative ausschließe. Die Familie des Beschwerdeführers befände sich derzeit im Iran, das Haus sei verkauft worden. Eine wirtschaftliche Grundlage sei gegenwärtig schlicht nicht existent.

Zur innerstaatlichen Fluchtalternative in XXXX oder XXXX führte er aus, dass er über keine tragfähigen sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als junger afghanischer Staatsangehöriger im Falle der Rückkehr Gefahr laufe, als Kämpfer rekrutiert zu werden.

Im Rahmen der am 13.05.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen aus, er sei volljährig, seine Geburtsurkunde befinde sich möglicherweise bei seiner Familie, welche im Iran aufhältig sei. 2011 habe er Afghanistan, wo er die meiste Zeit in XXXX bzw. in dessen Umgebung gelebt habe, verlassen und sei in den Iran gelangt, dort sei er rund drei Wochen aufhältig gewesen, danach sei er zwei Monate in Griechenland gewesen, bevor er nach Österreich gelangt sei.

Befragt nach seinem Ausreisegrund gab er an, er habe mit seinem Bruder in einer Firma gearbeitet, die ausländische Truppen mit "Treibstoff wie Benzin" versorgt habe. Auch sein Cousin mütterlicherseits sei in dieser Firma beschäftigt gewesen. Rund drei bis vier Mal seien sie angerufen worden und man hätte sie darauf hingewiesen, dass sie diese Tätigkeit nicht ausüben dürfen, weil es eine Sünde sei, diese Truppen zu unterstützen. Diese Drohungen hätten sie nicht ernst genommen. Es wären meistens mehrere Transport-Tanker gemeinsam in einer Kolonne von einer Provinz zur anderen geschickt worden. Bei einem dieser Transporte sei sein Cousin und seine Kolonne angegriffen worden, er habe Glück gehabt, dass ihm die Flucht gelungen sei. Das Auto des Cousins sei in Brand gesetzt worden und der Fahrer neben dem Cousin sei ums Leben gekommen. Danach seien sie ("wir") angerufen worden und ihnen sei mitgeteilt worden, sie wären die nächsten, wenn sie ihre Tätigkeit nicht einstellten.

Bei der Firma XXXX, bei der er zehn Monate gearbeitet habe, handle es sich um eine Transportfirma, welche hauptsächlich Benzin und Diesel transportiert habe, dies wären Treibstoffe, die diese Truppen für ihre Verkehrsmittel benötigt hätten.

Befragt nach einer Bestätigung über seine Arbeitstätigkeit führte er aus, dass er zu Beginn seiner Tätigkeit bei besagter Firma eine Bestätigungskarte über seine Anstellung erhalten habe, diese sei auf der Flucht verloren gegangen.

Die Drohungen seien dergestalt gewesen, dass man den Beschwerdeführer angerufen hätte und man hätte ihm vorgehalten, seine Beschäftigung sei nicht Halal (Anmerkung: der islamischen Religion nicht würdig). Sie hätten gesagt, er würde sich für Feinde des Heimatlandes und Feinde des Glaubens einsetzen, damit würde er sich genau wie eben diese Feinde zum Verräter machen und es wäre besser, diese Art von Tätigkeit zu unterlassen. Er habe ihnen gesagt, dass er legal arbeiten würde und einfach nur versuchen würde, seine Brötchen zu verdienen und dass diese Truppen lediglich versuchen würden, ihre Arbeit zu machen und für Frieden zu sorgen.

Die Firma sei von diversen Truppen angeheuert worden, für jeweils eine bestimmte Anzahl von Verkehrsmittel passenden Treibstoff zu entsenden, er nahm die Daten auf, beauftragte die jeweiligen Fahrer der Firma mit Transporten von Benzin oder Diesel für die entsprechenden Provinzen und teilte sie für die Fahrten ein.

Auf Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben hatte, dass er sechs Monate bei dieser Firma gearbeitet habe, nun gebe er zehn Monate an, erwiderte der Beschwerdeführer, er dürfte die Frage vorhin missverstanden habe, er habe vor dem Bundesasylamt ausgeführt, dass er vom vierten bis zum zehnten Monat dort tätig gewesen sei, im Rahmen der nunmehrigen Beschwerdeverhandlung habe er ausgeführt, er habe bis zum zehnten Monat dort gearbeitet.

Auf Vorhalt seiner Ausführungen vor dem Bundesasylamt, wonach er ausführte, Disponent gewesen zu sein, obwohl er erst 15 Jahre alt gewesen sei, woraufhin er angegeben hatte, er habe geholfen und sein Bruder sei Disponent gewesen, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe seine Tätigkeit und die seines Bruders in der Firma beschrieben. Es entspreche den Verhältnissen in Afghanistan, dass auch derart junge Personen voll im Berufsleben stehen.

Auf Vorhalt, dass er die Festnetztelefonnummer der Firma nicht kenne, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass es keine bestimmte Firmennummer gegeben habe, denn es seien private Telefonnummern in Gebrauch gewesen. Sämtliche Kontaktaufnahmen seien über die privaten Nummern erfolgt.

Sein Bruder und er hätten nie nachgefragt, warum sie von besagten Personen bedroht wurden. Er müsse jedoch davon ausgehen, dass diese Personen ihre Spitzel überall hätten und so die Personen von Interesse ausfindig machen.

Beschriebener Anschlag habe sich in der Region "XXXX) auf der XXXX (Brücke) in der Provinz von XXXX ereignet.

Dem Beschwerdeführer sei vier Mal vor besagtem Vorfall mit generellen Konsequenzen gedroht worden, falls er seine Tätigkeit nicht aufgebe, das fünfte Mal sei ihm konkret gedroht worden, dass man ihn umbringe bzw. dass man ihm dasselbe antue, was seinem Cousin wiederfahren sei.

Sein Cousin und sein Bruder wären nunmehr im Iran aufhältig, wo auch die Familie des Beschwerdeführers lebe.

In Afghanistan leben einzig zwei Verwandte in oder in der Nähe von XXXX. Seine Stiefmutter lebe in einem kleinen Ort vor XXXX namens "XXXX". Sein Onkel mütterlicherseits wohne in XXXX, es gebe aber fast keinen Kontakt mehr zu ihm. Zur Stiefmutter habe er gar keinen Kontakt mehr. Das sei bereits länger her. Er sei auch bei seiner Mutter aufgewachsen.

Die erkennende Einzelrichterin verwies auf die bereits zusammen mit der Ladung für die Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen und brachte dem Beschwerdeführer zudem aktuelle Länderfeststellungen zur Provinz XXXX, zur Volksgruppe der Tadschiken und hinsichtlich Personen, welche für die IMF (International Military Forces) arbeiten, zur Kenntnis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person:

Die mittlerweile volljährige beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist muslimischen Glaubens (Sunnite).

Er verließ Afghanistan im Jahr 2011, wo er die meiste Zeit in XXXX bzw. in dessen Umgebung gelebt hatte, um in den Iran zu gelangen. Nachdem er im Iran aufhältig war, war er rund zwei Monate in Griechenland, bevor er weiter nach Österreich gelangt war.

Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Tätigkeit gemeinsam mit seinem Bruder und einem Cousin in einer Firma, welche ausländische Truppen mit Treibstoff versorgt hatte, in Afghanistan mehrfach Bedrohungen durch Aufständische ausgesetzt. Der Tanklaster, in dem der Cousin des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Tätigkeit für vorzitierte Firma unterwegs gewesen war, wurde von Aufständischen in Brand gesteckt, wobei der Beifahrer seines Cousins ums Leben kam. Dem Beschwerdeführer wurde angedroht, es würde ihm dasselbe widerfahren.

Seine Familie ist zusammen mit seinem Bruder und seinem Cousin, welche mit dem Beschwerdeführer in der Firma tätig gewesen waren, nunmehr im Iran aufhältig. Zu seiner in einem kleinen Ort vor XXXX lebenden Stiefmutter besteht überhaupt kein Kontakt, zu seinem in XXXX lebenden Onkel mütterlicherseits besteht nahezu kein Kontakt mehr. Familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX sind nicht vorhanden.

Es liegen keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat.

Zu Afghanistan:

Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.). In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist (NDI 6.2011; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät (AREU 7.2013 vgl. NDI 6.2011).

Präsidentschaftswahlen

Im Dezember 2004 wurde Hamid Karzai als Präsident der islamischen Republik für eine fünfjährige Amtsperiode angelobt, nachdem er bereits seit 2001 als Interimspräsident tätig gewesen war (IDEA o.D; vgl. CRS 22.11.2013). Im November 2009 wurde er für eine zweite Amtsperiode wiedergewählt. Sowohl die erste Präsidentschaftswahl im Jahre 2004, als auch die zweite Wahl 2009 waren von Korruptionsvorwürfen überschattet (CRS 23.10.2013).

Hamid Karzai, selbst gebürtiger Paschtune, ernannte zwei Vizepräsidenten, die jeweils aus unterschiedlichen Ethnien kommen. Karim Khalil, ein gebürtiger Hazare schiitischen Glaubens, ist seit 2004 einer der beiden Vizepräsidenten. Am 19.11.2011 ist Mohammed Fahmi zum Vizepräsidenten ernannt worden. Er ist sunnitischer Tadschike. Ziel dieser ethnischen Ausgewogenheit war es, unter anderem, die Position der Warlords in den unterschiedlichen Provinzen zu schwächen (CRS 22.11.2013).

Eine wesentliche Veränderungen für Afghanistan im Jahr 2014 stellt, neben dem internationalen Truppenabzug die Präsidentschaftswahl dar. Laut afghanischer Verfassung ist es dem Präsidenten untersagt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Hamid Karzai wird daher zu diesen Wahlen nicht mehr antreten dürfen (Reliefweb 26.5.2013). Die endgültige Kandidatenliste für die Präsidentschaftswahlen am 5. April 2014, auf der sich nun elf Kandidaten befinden, wurde im November 2013 durch die afghanische Wahlkommission veröffentlicht. Auf dieser Liste finden sich einige ehemalige Minister, wie z.B. die ehemaligen Außenminister Abdullah Abdullah und Zalmay Rasul, oder der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani sowie auch der Bruder von Präsident Karzai, Qayum Karzai (RFE 20.11.2013).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung (Shuraye Melli) basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus - Wolesi Jirga - und ein Oberhaus Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Sowohl für Frauen als auch für die Minderheit der Kuchi ist eine verfassungsmäßig festgelegte Anzahl an Sitzen im Unterhaus reserviert (CRS 22.11.2013). Es sind dies 68 Sitze für Frauen und 10 für Kuchi (USDOS 19.4.2013).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze werden vom Präsidenten selbst vergeben, von diesen wiederum müssen 50 Prozent durch Frauen besetzt werden (CRS 22.11.2013). Des Weiteren sind zwei der vom Präsidenten vergebenen Sitze verfassungsmäßig für Angehörige der Kuchi Minderheit und zwei für Personen mit Behinderungen bestimmt. Die Umsetzung der verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleistet einen Frauenanteil von 25 Prozent im Parlament und mehr als 30 Prozent in den Provinzräten (USDOS 19.4.2013).

Beide Kammern sind gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt (AF 2012).

Die Parlamentswahlen im Jahre 2005 waren ein großer Meilenstein in der afghanischen Geschichte, obwohl sie von Gewaltausbrüchen überschattet waren. Die letzten Wahlen davor wurden im Jahr 1979, während der sowjetischen Besatzung, abgehalten (CRS 22.11.2013). Durch die verschärfte Sicherheitslage konnten die Parlamentswahlen allerdings erst im September 2005, ein Jahr nach den Präsidentschaftswahlen, abgehalten werden (CRS 23.10.2013). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)" Regelung (gültig nur für Gesetzgebungs- und Bezirksratswahlen). Jedem Wahlkreis ist mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt, proportional zur Bevölkerungszahl. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o. D.; vgl. NDI 2011; ). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 23.10.2013).

Parteien

Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass politische Parteien ein Büro in mindestens 20 Provinzen errichten müssen, mit einer Meldung der Adresse an das Justizministerium. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um deren tatsächliche Existenz zu überprüfen. So sollen z.B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen eine Entschärfung einer alten Regelung, welche besagte, dass eine Partei Mitglieder in 22 Provinzen haben muss. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regulierung versendete das Justizministerium Warnbriefe, die besagten, dass eine einjährige Gnadenfrist am 4.4.2013 ablaufen würde, und die Liste der Provinzbüros übermittelt werden müsste. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten vor der Frist ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Politische und administrative Ämter werden oft willkürlich vergeben; Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung oftmals eine untergeordnete Rolle. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden auf Ebene der Zentralregierung in XXXX, häufig sogar durch den Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es zu für Außenstehende immer wieder überraschenden Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen unabhängig von Parteistrukturen (AA 4.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AF - Asia Foundation (2012): Voter Behavior Survey, http://asiafoundation.org/resources/pdfs/VoterBehaviourSurveyBook.pdf, Zugriff 6.12.2013

AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (7.2013): Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012, http://www.areu.org.af/Uploads/EditionPdfs/Information%20Mapping.pdf, Zugriff 3.1.2014

CRS - U.S. Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 16.12.2013

CRS - U.S. Congressional Research Service (23.10.2013): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014

ICG - International Crisis Group (26.6.2013): Afghanistan's Parties in Transition,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/b141-afghanistans-parties-in-transition.pdf, Zugriff 14.1.2014.2013

IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves,

www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 15.01.2014

NDI - National Democratic Institute (6.2011): Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections,

http://www.ndi.org/files/Afghanistan-political-parties-july-2011.pdf, Zugriff 14.1.2014

Reliefweb (26.5.2013): Voter registration kicks off for key Afghan elections,

http://reliefweb.int/report/afghanistan/voter-registration-kicks-key-afghan-elections, Zugriff 14.1.2014

RFE - Radio Free Europe (20.11.2013): Final List Of Afghan Presidential Candidates Announced, http://www.rferl.org/content/afghanistan-presidential-candidates-finalized/25174272.html, Zugriff 16.12.2013

UNAMA - United Nations Assistance Mission to Afghanistan (o.D.):

Primer on the Single Non-Transferable Vote System, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/Election%20System%20in%20Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 14.1.2014

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Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen XXXX, Helmand, Paktika und XXXX (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt XXXX erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).

Taliban und Frühjahrsoffensive 2013

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und XXXX. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in XXXX mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in XXXX. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).

Haqqani Netzwerk

Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in XXXX mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).

Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung XXXX verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden XXXX - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).

Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von XXXX aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan

Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).

Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in XXXX errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).

Quellen:

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http://news.xinhuanet.com/english/world/2013-05/29/c_132416705.htm, Zugriff 20.1.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).

Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).

Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in XXXX, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).

Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 7.8.2013

CLAMO - Center for Law and Military Operations (2011): 2011 Rule of Law Handbook,

http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 7.8.2013

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2013): Afghan National Security Forces (ANSF),

http://www.nato.int/nato_static/assets/pdf/pdf_2013_06/20130604_130604-mb-ansf.pdf, Zugriff 7.8.2013

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013): Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf, Zugriff 14.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,

http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 16.1.2014

Korruption

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).

Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).

Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).

Quellen:

TI - Transparency International (3.12.2013): Corruption by Country / Territory - Afghanistan, http://www.transparency.org/country#AFG, Zugriff 6.12.2013

UNAMA (25.8.2013): In their interaction with public, Afghan MPs flag corruption as the country's 'biggest' problem, http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Detailstabid=12254mid=15756ItemID=37190, Zugriff 6.12.2013

UNODC - United Nations Office und Drugs and Crimes (12.2012):

Corruption in Afghanistan: recent Patterns and trends, http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption_in_Afghanistan_FINAL.pdf, Zugriff 14.1.2014

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet, untersucht und veröffentlicht Menschenrechtsfälle, Großteils ohne Einschränkungen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013). Jedoch sind die Möglichkeiten frei und effizient zu arbeiten, durch die Sicherheitslage eingeschränkt. Sowohl internationale als auch nationale MitarbeiterInnen von NGOs sind Ziel von Entführungen und gewalttätigen Angriffen durch Kriminelle und Rebellen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, die im Speziellen auf die Problematik der Menschrechte und Schuldigkeit hinweisen, sind weiterhin Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt (FH 1.2013).

Systematische Angriffe auf NGOs und afghanischen NGO MitarbeiterInnen durch Rebellen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationaler Währungsfonds kooperieren). Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür ist, dass sie eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (EASO 12.2012). Interviews zufolge, treten Hilfsorganisationen, die in unsicheren Gebieten tätig sind, mit ranghohen Taliban in Kontakt um sich zu registrieren. Bei der Registrierung müssen die Organisationen mehrere Konditionen erfüllen, inklusive Neutralität, Respekt der Talibanvorgaben der "afghanischen Kultur" und in manchen Fällen, die Zahlung von Steuern (HPN 7.2013).

MitarbeiterInnen von internationalen Organisationen, wie UNAMA, der afghanischen Regierung oder NGOs sind Ziele von Drohungen oder in einigen Fällen auch Morden von militanten Gruppen. Die interviewten Organisationen berichten von Einschüchterungsversuchen durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder durch Personen, welche die MitarbeiterInnen in Moscheen oder auf der Straße aufsuchen. Die Drohungen enthalten die Aufforderung, ihre Arbeit bei den Organisationen zu beenden, da sie sonst getötet werden würden. IOM fügte hinzu, dass in den letzten eineinhalb Jahren [Anmerkung: Stand Mai 2012], es vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit der UN bzw. UN-Nahen Organisation kam. Das Risiko ist in XXXX, XXXX und Mazar geringer (DIS 5.2012).

UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre MitarbeiterInnen, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach XXXX. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in XXXX zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazität haben, diese zu suchen (DIS 5.2012). Einheimische warnen ihre Verwandten, die für NGOs arbeiteten, nicht in die Gegend zu kommen und UN-MitarbeiterInnen brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In XXXX, Mazar und XXXX ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Das ist auch der Fall für MitarbeiterInnen ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO 12.2012).

Ab Anfang des Jahres 2013 bis zum 31. Mai zu 104 Vorfälle in 21 Provinzen. Dabei wurden zwölf MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen getötet, 22 verletzt, 26 entführt und 19 verhaftet. Die Attacken im Mai 2013 in XXXX auf das Büro der Internationalen Organisation für Migration und in Jalalabad auf das Internationale Komitee des Roten Kreuzes unterstreichen die Gefahr für Humanitäre HilfsmitarbeiterInnen in Afghanistan (OCHA 1.7.2013).

Quellen:

DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.1.2014

EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 16.1.2014

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afganistan, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/afghanistan-0, Zugriff 1.8.2013

HPN - Humanitarian Practice Network (7.2013): Taliban policy and perceptions towards aid agencies in Afghanistan, http://www.odihpn.org/humanitarian-exchange-magazine/issue-58/taliban-policy-and-perceptions-towards-aid-agencies-in-afghanistan, Zugriff 16.1.2014

OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.7.2013): Mid-Year Review of Common Humanitarian Action Plan for Afghanistan 2013,

https://docs.unocha.org/sites/dms/CAP/MYR_2013_Afghanistan_CHAP.pdf, Zugriff 15.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)

Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).

Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced ,

http://www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014

Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,

http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peace-and-reconciliation, Zugriff 24.9.2013

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointments-draw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014

RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rights-appointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Opposition

Ehemalige Kommunisten versuchen in der Regel, ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen sind allerdings weiterhin in der afghanischen Politik aktiv. Zu ihren Überzeugungen bekennen sie sich in der breiten Öffentlichkeit ebenso wenig wie säkular-demokratisch denkende Politiker. Im Parlament stellen säkulare Kräfte eine Minderheit dar (AA 4.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

Religionsfreiheit

Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).

Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).

Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).

Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 12.8.2013

CIA - The CIA World Factbook (16.1.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:

(30.4.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.8.2013

USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012,

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.8.2013

Tadschiken

Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 22.11.2013). Sie macht etwa 27 Prozent der Bevölkerung in Afghanistan aus (CIA Datum). 35 Prozent des ANSF Offizierskorps sind Tadschiken. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike (CRS 22.11.2013).

Quellen:

CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 16.12.2013

CIA - The CIA World Factbook (7.1.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014

10. Die Provinz XXXX

Die Stadt XXXX liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte Afghanistans angesehen (The Guardian 13.9.2013). XXXX galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich (Al Jazeera 13.9.2013). Als eine der best entwickeltsten und reichsten Provinzen Afghanistans, ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen (BBC 9.1.2013) Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren (BBC 13.9.2013).

Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz XXXX im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht (ANSO 4.2013).

Personen, welche für die IMF (International Military Forces) arbeiten

Personen, welche für die IMF [International Military Forces] arbeiten, stehen tatsächlich in Gefahr, in allen Gebieten Afghanistans durch Aufständische eingeschüchtert oder verfolgt zu werden. In der Stadt XXXX ist das Risiko geringer, jedoch könnten die einzelnen Umstände zu einem erhöhten Risiko führen.

Für Personen, welche für die IMF [International Military Forces] arbeiten, könnte es manchmal nicht ausreichen, einfach nur ihre Arbeit oder ihre Tätigkeit zu beenden, um sich den Bedrohungen und der Verfolgung durch die Aufständischen zu entziehen. Wenn so eine Person jedoch die Tätigkeit beendet und in eine andere (sichere) Gegend umsiedelt, besteht für sie -sofern keine spezifischen individuellen Umstände, welche zu einer Verfolgung führen bestehendie Möglichkeit sich den Bedrohungen der Aufständischen zu entziehen.

(EASO - European Asylum Support Office (December 2012): EASO Country of Origin Information report, Afghanistan, Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans)

UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach individuelle Umständen des Einzelfalls - für Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung besteht. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige und andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6. August 2013):

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386162591_afghanistan-richtlinien2013dt.pdf, Zugriff 10.2.2014)

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 13.05.2014 und resultieren aus seiner Erstbefragung sowie seiner Einvernahme beim Bundesasylamt.

Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen. Feststellungen über die Identität konnten mangels Dokumenten nicht getroffen werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).

Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.

Der Beschwerdeführer machte gleichlautende Angaben, insbesondere zu seiner Tätigkeit sowie den Aufgaben seines Bruders in einer Firma, welche ausländische Truppen mit Treibstoff unterstützt, zu den Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer und seinen Bruder sowie hinsichtlich des Vorfalles, bei dem sein Cousin im Zuge seiner Arbeitstätigkeit Opfer eines Anschlages wurde. Seine Angaben sind auch mit den Länderfeststellungen zu Afghanistan, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, vereinbar. (vgl. Punkt 11. der Länderfeststellungen zu Personen, welche für die IMF (International Military Forces) arbeiten.

Der Beschwerdeführer war zudem in der Lage im Zuge der Beschwerdeverhandlung die entstandenen Widersprüche, welche auch im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes festgehalten wurden und als Grund für die Feststellung der Unglaubwürdigkeit seines behaupteten Ausreisegrunde herangezogen wurden, nachvollziehbar aufzuklären.

In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorbringen plausibel und nachvollziehbar vorgebracht wurde, und ihm somit die Glaubwürdigkeit zuzusprechen ist.

Die Länderfeststellungen gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Wie zuvor ausgeführt, konnte im konkreten Fall der Beschwerdeführer den von ihm erlebten Sachverhalt glaubhaft machen.

Laut Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat sind Personen, welche - wie der Beschwerdeführer, sein Bruder sowie sein Cousin - für die IMF [International Military Forces] arbeiten bzw. diese beliefern, stehen in Gefahr, in allen Gebieten Afghanistans durch Aufständische eingeschüchtert oder verfolgt zu werden. Für Personen wie den Beschwerdeführer, welche für die IMF [International Military Forces] arbeiten bzw. diese beliefern erscheint laut Länderfeststellungen auch nicht ausreichend, dass sie ihre Tätigkeit beenden, um sich den Bedrohungen und der Verfolgung durch die Aufständischen zu entziehen. In der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 wird die Ansicht vertreten, dass je nach individuellen Umständen des Einzelfalls - für Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung besteht.

Es ist nach Lage und Beurteilung des Einzelfalles davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit gemeinsam mit seinem Bruder und seinem Cousin in einer Firma, welche ausländische Truppen mit Treibstoff versorgt hatte, wie bereits vor seiner Ausreise in Afghanistan Bedrohungen durch Aufständische ausgesetzt ist und vor diesen Bedrohungen in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Aufständischen ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist somit gegeben: Schon aufgrund des familiären Umfeldes des Beschwerdeführers (der Bruder und der Cousin des Beschwerdeführers arbeiteten ebenfalls in der Firma, welche ausländische Truppen mit Treibstoff versorgt hat, (weshalb der Tanklaster, in welchem der Cousin im Rahmen seiner Tätigkeit für vorzitierte Firma unterwegs gewesen war, von Aufständischen in Brand gesteckt wurde, wobei der Beifahrer seines Cousins ums Leben kam), ergibt sich für die Aufständischen das Bild, dass die Familie des Beschwerdeführers und auch der Beschwerdeführer als Teil der Familie keine Sympathisanten der Aufständischen sind, sondern mit dem politisch/religiösen Gegner kooperieren. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen weiteren Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des - bereits durch seinen Cousin und somit durch seine Familie ins Blickfeld der Aufständischen geratenen - Beschwerdeführers solcherart wesentlich in der der Familie - und dem Beschwerdeführer als Teil dieser Familie - zugeschriebenen oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung liegt.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer nicht, weil seine Familie ebenso wie sein Bruder und sein Cousin, welche mit ihm in vorzitierter Firma tätig gewesen waren, nunmehr im Iran aufhältig ist. In Afghanistan leben einzig zwei Verwandte in oder in der Nähe von XXXX. Zu seiner in einem kleinen Ort vor XXXX lebenden Stiefmutter besteht überhaupt kein Kontakt, zu seinem in XXXX lebenden Onkel mütterlicherseits besteht nahezu kein Kontakt mehr. Familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX bestehen nicht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung war nur von Sachverhaltsfragen abhängig.

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