BVwG W170 2005653-1

W170 2005653-1Tribunal administratif fédéral22 mai 2014

Regest

Ausstattung, Bauausführung, Begründungsmangel, Ermittlungsverfahren,<br/>Feststellungsmangel, Gebührenbefreiung, Naturmaß, Wohnnutzfläche,<br/>Zahlungsauftrag

Texte intégral

BVwG W170 2005653-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2005653.1.00

Spruch

W170 2005653-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde der XXXX gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Freistadt vom 19.11.2013, Zl. 3 Nc 44/13w-VNR 1, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Zahlungsauftrag

gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Landesgerichtes Linz zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Grundbuchseingabe beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Freistadt die Bewilligung der grundbücherlichen Einverleibung eines Pfandrechtes für eine Darlehensforderung samt Nebengebührensicherstellung zugunsten der Beschwerdeführerin, wobei die Beschwerdeführerin offenbar weiters die Gerichtsgebührenbefreiung § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz (WFG) 1984 begehrte. Dem wurde - soweit aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich - antragsgemäß entsprochen.

2. Mit einem als "Beanstandung bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten" bezeichneten Schreiben vom 21.10.2013 trug der Revisor des Oberlandesgerichtes Linz dem Bezirksgericht Freistadt auf, hinsichtlich dieser grundbücherlichen Einverleibung eine Eingabengebühr und eine Eintragungsgebühr von der Beschwerdeführerin einzuheben, wobei für die Vorschreibung ein "Beisatz" vorgeschlagen wurde (siehe unten Punkt 3.).

3. Mit dem im Spruch angeführten, der Beschwerdeführerin am 26.11.2013 zugestellten Zahlungsauftrag schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Freistadt der Beschwerdeführerin eine Eingabengebühr in der Höhe von € 43,--, eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG (Bemessungsgrundlage: € 70.200.--) in der Höhe von € 843,-- sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG in der Höhe von € 8,--, insgesamt einen Betrag von € 894,--, vor. Der Zahlungsauftrag enthält (auszugsweise) folgenden "Beisatz":

"Zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 ist eine der materiellen Voraussetzungen, dass die Wohnnutzfläche von 130 m² - bei mehr als fünf in gemeinsamen Haushalt lebenden Personen - 150 m² nicht überschritten werden darf. Nach durchgeführten Erhebungen (Einsichtnahme in den Bauplan) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass diese materielle Voraussetzung nicht erfüllt ist, zumal sich eine Gesamtwohnnutzfläche von zumindest 136,10 m² ergibt.

Lt. Bauplan wurde ein Abzug von 5% für Innenputz vorgenommen; dies steht jedoch nicht in Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen bzw. der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Vielmehr ist bei Bauplänen nach gängiger Praxis davon auszugehen, dass dieselben den Innenputz bereits berücksichtigen und die tatsächliche Nutzfläche ausweisen.

Für Keller bzw. Dachgeschoß gelegene Räumlichkeiten gilt, dass trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen der Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 zum Zeitpunkt der Eintragung des Darlehens die Gebührenpflicht nachträglich eintreten kann, wenn innerhalb einer Zeitspanne von fünf Jahren eine der ursprünglichen Gebührenbefreiungsvoraussetzungen im Nachhinein wegfällt. Wenn also beispielsweise ein ursprünglich auf Grund mangelnder Eignung zu Wohnzwecken nicht zur Nutzfläche zu zählender Keller- oder Dachbodenraum innerhalb von fünf Jahren ab dem an sich maßgeblichen Stichtag so ausgestattet wird, dass er nun in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen ist, und dadurch die Nutzflächengrenze von 130 bzw. 150m² überschritten wird, führt dies nachträglich zum Wegfall der ursprünglich zu bejahenden Gerichtsgebührenbefreiung. Die Überprüfung weiterer Keller- und Dachbodenräume bleibt somit vorbehalten."

4. Mit einem am 05.12.2013 eingebrachten Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Berichtigung dieses Zahlungsauftrages mit der Begründung, dass mit Abzug des Innenputzes die Fläche weniger als 130 m² betrage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012 (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde (des Berichtigungsantrages) zuständig.

Gemäß § 19a Abs. 13 GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 GEG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz (seit 1.1.2014) die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung erfordert - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

Vorauszuschicken ist, dass es der Behörde oblag, den gesamten für die Gebührenentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Im vorliegenden Fall mangelt es im Tatsachenbereich an ausreichenden behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die rechtliche Beurteilung dahingehend, ob die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung vorliegen, nicht möglich ist:

§ 53 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984), BGBl. Nr. 482/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2001, hat folgenden Wortlaut:

"Gebührenbefreiung

§ 53. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den §§ 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in § 1 Abs. 2 vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.

(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.

(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3."

Gemäß § 2 Z 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung.

Die Beschwerdeführerin behauptet, die in § 53 Abs. 3 WFG 1984 vorgesehene Nutzflächengrenze von (fallbezogen) 130 m² werde bei Abzug des Innenputzes eingehalten. Die bescheiderlassende Behörde vertritt hingegen den Standpunkt, nach den durchgeführten Erhebungen (Einsichtnahme in den Bauplan) ergebe sich eine Gesamtwohnnutzfläche von zumindest 136,10 m², zumal der laut Bauplan vorgenommene Abzug von 5% [von der Gesamtwohnnutzfläche] für den Innenputz nicht in Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen bzw. der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehe, vielmehr sei bei Bauplänen nach gängiger Praxis davon auszugehen, dass dieselben den Innenputz bereits berücksichtigen und die tatsächliche Nutzfläche ausweisen.

Diese Ausführungen der Behörde sind insofern widersprüchlich, als aus diesen selbst hervorgeht, dass der im Beschwerdefall relevante Bauplan die "tatsächliche" Nutzfläche unter Berücksichtigung des Innenputzes (durch Abzug desselben in einem bestimmten Ausmaß von der Nutzfläche) auszuweisen scheint. Ausgehend von der im angefochtenen Zahlungsauftrag angeführten "Gesamtwohnnutzfläche" von 136,23 m² (welche nach den Ausführungen der Behörde dem Bauplan entnehmbar sei) würde sich bei einem der Behörde zufolge laut Bauplan vorgenommenen Abzug von 5% für den Innenputz eine "tatsächliche" Nutzfläche von 129,42 m² ergeben, womit - ausgehend von den Ausführungen der Behörde zum Inhalt des Bauplanes, der die ausschließliche Beurteilungsgrundlage der Behörde für die Ermittlung der Nutzfläche darstellte - die Voraussetzung der Einhaltung der fallbezogenen Nutzflächengrenze zu bejahen wäre.

Die Behörde vertritt jedoch die Ansicht, ein Abzug von der Nutzfläche für den Innenputz sei (bei der Ermittlung der Nutzfläche) nicht rechtens.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Nutzfläche" iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG 1984 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. VwGH 21.03.2012, 2009/16/0323).

Zumal ausgehend von dieser Auslegung bei der Berechnung der Nutzfläche die Wandstärken von der Bodenfläche abzuziehen sind und der Verputz als (unselbständiger) Teil der Wand anzusehen ist, ergibt sich schon daraus, dass der Innenputz von Wänden die Nutzfläche iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 - gegebenenfalls, abhängig von der Stärke des Verputzes - vermindern kann und die Ansicht der bescheiderlassenden Behörde in dieser Allgemeinheit unrichtig ist. Zu bedenken ist auch, dass es sich bei den Maßen in Bauplänen meist um Rohbaumaße handeln wird, was - gegebenenfalls - ebenfalls für die Vornahme eines Abzuges für den Innenputz von der Nutzfläche spricht. Inwiefern bei der Ermittlung der Nutzfläche iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 ein - gegebenenfalls vorzunehmender - Abzug des Innenputzes "nicht in Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen bzw. der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" stehen sollte, wurde von der bescheiderlassenden Behörde nicht weiter dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Allerdings kommt es bei der Ermittlung der Nutzfläche nicht auf den Bauplan, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten, auf die tatsächliche Ausstattung an (vgl. VwGH 21.03.2012, 2009/16/0323; 12.10.2009, 2008/16/0050). Wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall erkennbar - bei Prüfung der Einhaltung der Nutzflächengrenze am Inhalt/an der Rechtmäßigkeit eines zum Beweis hierfür vorgelegten Bauplanes (hinsichtlich des aus dem Bauplan hervorgehenden Ausmaßes des für den Innenputz vorgenommenen Abzuges von der Nutzfläche [fallbezogen 5 %)]) oder an der bauplangemäßen Umsetzung (hinsichtlich der tatsächlichen Herstellung eines einen solchen Abschlag rechtfertigenden Innenputzes) zweifelt bzw. (diesbezüglich) ein Nichtbestehen oder einen nachträglichen Wegfall von Gebührenbefreiungsvoraussetzungen annimmt, ist die - wie im vorliegenden Fall - bloße Einsichtnahme in den Bauplan nicht ausreichend, vielmehr ist die Durchführung geeigneter Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa durch Vornahme eines Ortsaugenscheines, Abnahme von Naturmaßen, Erhebungen bei der Baubehörde, allenfalls auch Bestellung eines Bausachverständigen) zur Feststellung der tatsächlichen Gegebenheiten/der tatsächlichen Bauausführung unabdingbar.

Derartige notwendige Ermittlungen des Sachverhalts sind im behördlichen Verfahren aber unterblieben, sodass zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung vorhanden und die Rechtssache letztlich noch nicht entscheidungsreif ist.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von dem in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und der angefochtene Zahlungsauftrag gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG zuständige Behörde (Präsident des entsprechenden Gerichts erster Instanz, im vorliegenden Fall: Präsidentin des Landesgerichtes Linz) zurückzuverweisen, die für das fortgesetzte Verfahren zuständig ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Zahlungsauftrag aufzuheben ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren- Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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