W133 1226457-3•BVwG W133 1226457-3
W133 1226457-3Tribunal administratif fédéral22 mai 2014
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist
W133 1226457-3/8E
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA.:
Russische Föderation, vom 01.08.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013, XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.01.2001 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich und gab dabei an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein.
In der ersten Einvernahme am 26.01.2001 brachte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vor, seine Mutter habe ihm in einem Telefonat am 10.01.2001 mitgeteilt, dass die Militärpolizei nach ihm fahnde, da er einem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet habe. Er habe außerdem früher an Demonstrationen teilgenommen, bei denen es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei für den Pazifismus eingetreten, habe Texte verfasst und Flugblätter verteilt und sich bei einer Parteitagung öffentlich gegen die russische nationale Einheitspartei geäußert. Darüber hinaus habe er Informationen des russischen Verteidigungsministeriums über Waffenschiebereien im Zuge des Tschetschenienkrieges auf einer Webseite veröffentlicht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2001 wurde der Antrag vom 25.01.2001 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Russland" gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei.
Am 19.09.2001 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf Gewährung von Asyl und gab dabei an, den Namen XXXXzu führen, am 23.02.1986 geboren und weißrussischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe aus Angst vor einer Abschiebung seine wahre Identität nicht preisgegeben und damit den Rat anderer Asylwerber befolgt.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.12.2001 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, er sei in einem Waisenhaus aufgewachsen und dort als Jude ständig unterdrückt, beleidigt und beschimpft worden. Außerdem habe es sexuelle Übergriffe der Aufsichtspersonen gegenüber den Jugendlichen gegeben, er selbst sei nicht belästigt worden weil er sich bei einem Versuch stark gewehrt habe. Seine Mutter habe Selbstmord begangen als er vier Jahre alt gewesen sei, seinen Vater habe er nie gesehen. Der Beschwerdeführer wolle gerne auf die Universität gehen und lernen, in dem Heim sei jedoch vorgesehen gewesen, dass die Kinder nach Abschluss von neun Schuljahren einen Beruf erlernen. Für einen Universitätsbesuch brauche man Geld oder Beziehungen. Im Protokoll der Einvernahme wurde überdies vermerkt, dass der Beschwerdeführer bei der Dateneingabe angegeben habe, nicht zu wissen, ob er weißrussischer Staatsangehöriger sei, da man erst mit sechzehn Jahren einen Pass erhalte.
Mit Bescheid vom 11.02.2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 19.09.2001 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab und stellte fest, dass die Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung ein.
Mit Aktenvermerk vom 22.01.2008 stellte der Unabhängige Bundesasylsenat das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein.
Am 30.08.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot wegen einer rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichts für XXXX erlassen.
Der in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer stellte daraufhin am 31.08.2010 einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, er habe das österreichische Bundesgebiet seit seiner letzten Antragstellung nicht verlassen und wolle auch in Zukunft in Österreich leben. Er sei staatenlos und habe zu Weißrussland keinen Bezug. Er lebe seit 2001 in Österreich, beherrsche die deutsche Sprache und habe hier auch einige Monate die Schule besucht. Die Asylgründe seines vorigen Verfahrens seien nach wie vor aufrecht und aktuell, er habe keine neuen Gründe. Er habe erst am Vortag vom Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens erfahren und suche deshalb neuerlich um Asyl an.
Am 09.09.2010 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab an, die von ihm im vorherigen Asylverfahren genannten Fluchtgründe seien weiterhin aufrecht.
In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.01.2011 verwies der Beschwerdeführer die Fluchtgründe betreffend erneut auf seine Angaben anlässlich des Antrages aus dem Jahr 2001. Er sei in Weißrussland geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt, sei jedoch kein weißrussischer Staatsbürger und besitze keine Dokumente. Er werde ausschließlich in Weißrussland verfolgt, da er ja stets dort aufhältig gewesen sei. Er habe jedoch auch in Moskau und anderen Städten gelebt, seit 2001 sei er ausschließlich in Österreich aufhältig gewesen. Er sei in Österreich vollständig integriert, habe eine Freundin, mit der er jedoch nicht im selben Haushalt lebe, wolle hier leben und arbeiten.
Mit Bescheid vom 09.03.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 31.08.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland aus (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, da er keine Dokumente vorlegen habe können und widersprüchliche Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den größten Teil seines Lebens in Weißrussland verbracht habe, weshalb Weißrussland sein Herkunftsstaat im Sinne des Asylgesetzes sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Person, seiner Herkunft und seinen Fluchtgründen sei unglaubwürdig.
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer am 15.03.2011 rechtswirksam zugestellt.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 23.03.2011, eingelangt am 28.03.2011, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.01.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 28.01.2013, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die belangte Behörde trotz der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit jede Ermittlungstätigkeit - wie etwa eine Anfrage an den Verbindungsbeamten oder die Durchführung einer Sprachanalyse - unterlassen habe. Das Bundesasylamt habe weder das Vorliegen einer konkreten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers noch dessen allfällige Staatenlosigkeit festgestellt. Auch seien keine nachvollziehbaren Feststellungen zum - im Falle der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers relevanten - Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts getroffen worden. Überdies habe es das Bundesasylamt verabsäumt, sich mit der aktuellen Situation jüdischer Religionszugehöriger im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinander zu setzen.
Am 28.03.2013 wurde der Beschwerdeführer im neuerlich fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt ergänzend einvernommen. Dabei gab er an, er sei staatenlos und habe nie einen Reisepass besessen, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2001 habe er in Weißrussland gelebt. Er sei kein Weißrusse und habe mit diesem Land nichts gemeinsam. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, im Waisenhaus gelebt und dort schlecht behandelt worden zu sein. Er sei auch aufgrund seiner jüdischen Religion und Volksgruppenzugehörigkeit beschimpft und geschlagen worden.
Im Zuge der Einvernahme wurde zum Zweck einer Sprachanalyse zur Bestimmung der Herkunft des Beschwerdeführers eine Sprachaufzeichnung durchgeführt. Im Bericht der Sprachanalyse kam man zum Ergebnis, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Russland und mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Weißrussland liege.
Mit dem Ergebnis der Sprachanalyse konfrontiert gab der Beschwerdeführer in einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.07.2013 an, er lebe seit mehr als 12 Jahren in Österreich und spreche hier mehr Deutsch als jede andere Sprache. Er sei nie in Russland gewesen und weder Staatsangehöriger von Weißrussland noch der Russischen Föderation.
Mit Bescheid vom 04.07.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 31.08.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage von Dokumenten sowie unterschiedlicher Angaben zu seiner Identität und Nationalität nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe behauptet, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2001 in Weißrussland gelebt zu haben und habe seine Fluchtgründe und die Angabe, wegen seines jüdischen Glaubens verfolgt zu werden, ausschließlich auf Weißrussland bezogen. Laut durchgeführter Sprachanalyse stamme der Beschwerdeführer jedoch nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit aus Weißrussland, andererseits sei mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er stamme aus der Russischen Föderation. Dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen des Parteiengehörs am 04.07.2013 nicht gelungen, diesem Sprachgutachten fundiert entgegenzutreten.
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 10.07.2013 per Hinterlegung zugestellt und eine Benachrichtigung darüber vom Zusteller an der Wohn- und Meldeadresse des Beschwerdeführers, einem Wohnheim für Asylwerber, hinterlassen.
Der Beschwerdeführer beantragte am 01.08.2013, beim Bundesasylamt am selben Tage per Telefax eingelangt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde in vollem Umfang gegen den Bescheid vom 04.07.2013.
Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Beschwerdeführer damit, die Benachrichtigung der Bescheidhinterlegung sei von Mitarbeitern seines Wohnheimes entgegen genommen worden und in einem Büro verwahrt worden. Im Allgemeinen müssten Asylwerber in diesem Heim selbstständig im Büro nachfragen, ob sie Post erhalten haben. Da der Beschwerdeführer das Wohnheim jedoch nur als Schlafstätte nütze, sei er lediglich zu solchen Zeiten im Wohnheim aufhältig, in denen das Büro geschlossen sei. Daher habe er erst am 19.07.2013 zufällig erfahren, dass ein Schriftstück für ihn hinterlegt worden war und habe er den hinterlegten Bescheid am selben Tag abgeholt. Die Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides sei jedoch fehlerhaft, da in dieser angegeben werde, die Beschwerdefrist betrage zwei Wochen ab dem direkt darunter angegebenen Erlassungsdatum. Der Beschwerdeführer sei daher von dieser falsch mitgeteilten Frist ausgegangen und nicht von der richtigen, deren Lauf mit dem der Hinterlegung folgenden Tag begonnen habe. Der falschen Information folgend habe der Beschwerdeführer es zunächst unterlassen, die Rechtsberatung aufzusuchen oder eine Beschwerde zu verfassen, da er angenommen habe, die Frist für die Beschwerdeeinbringung sei bereits abgelaufen gewesen. Erst als der Antragssteller am 26.07.2013 die Rechtsberatung aufgesucht habe, sei er über den tatsächlichen Fristenlauf informiert worden. Die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde sei daher nur deshalb unterblieben, weil der Bescheid eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, was den in § 71 Abs. 1 Z 2 AVG aufgezählten Fällen gleichzuhalten sei.
In der gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Beweiswürdigung bezüglich seiner Staatsangehörigkeit sei nicht schlüssig. Das Ergebnis der Sprachanalyse könne nicht mit dem Nachweis der Staatsbürgerschaft gleichgesetzt werden, wenn dies mit der Biographie des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen sei. Der Beschwerdeführer habe nämlich selbst angegeben, in dem für die Sprachentwicklung maßgeblichen Zeitraum der frühen Kindheit mit seinen Eltern unter anderem in Moskau gelebt zu haben, wodurch dem Ergebnis der Sprachanalyse keinerlei eigenständiger Beweiswert zukomme. Die Frage der Staatsangehörigkeit müsse daher getrennt von der Sprachentwicklung beantwortet werden. Gehe man von der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers aus, müsse gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG jedenfalls Weißrussland als der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts, als Herkunftsstaat angesehen werden. Dazu seien aber vom Bundesasylamt keinerlei Feststellungen sowohl betreffend die allgemeine Lage als auch im Hinblick auf die konkret geltend gemachten Asylgründe der religiös motivierten Verfolgung getroffen worden. Überdies seien nicht einmal für den fälschlich angenommenen Herkunftsstaat Russische Föderation Feststellungen zur Situation jüdischer Religionszugehöriger getroffen worden. Es fehle im angefochtenen Bescheid außerdem eine ordnungsgemäße Prüfung der Ausschlussgründe des § 10 Abs. 2 AsylG.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2013, dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 04.09.2013, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.
Begründend führte das Bundesasylamt in diesem Bescheid aus, der angefochtene Bescheid sei rechtswirksam zugestellt worden, was aus der im Akt befindlichen Urkunde hervorgehe. Der am 10.07.2013 zugestellte Bescheid sei mit 25.07.2013 in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der mehrfachen Asylantragsstellung seien dem Beschwerdeführer bereits mehrfach Schriftstücke des Bundesasylamtes an seine Adresse ohne jegliche Probleme zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei intellektuell in der Lage gewesen, dem Verfahrenslauf zu folgen, überdies sei er auch durch das erhaltene Merkblatt über den Gang des Verfahrens informiert und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Kontaktaufnahme mit Rechts- und Flüchtlingsberatern, Vertretern und Vertrauenspersonen möglich sei. Es seien ihm auch weitere Informationsblätter in russischer Sprache ausgefolgt worden. Es wäre dem Beschwerdeführer auch problemlos möglich gewesen, sich an Mitbewohner im Wohnheim zu wenden oder telefonisch mit Mitarbeitern des Heimes in Verbindung zu setzen um sich nach eventuell eingelangten Schriftstücken zu erkundigen. Die Rechtsmittelbelehrung sei überdies korrekt übersetzt, die "Erlassung" des Bescheides sei aus Sicht des Bundesasylamtes nämlich ident mit der "Zustellung" des Bescheides zu sehen und die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels betrage ab diesem Zeitpunkt zwei Wochen. In den rechtlichen Ausführungen wird festgehalten, dass im Fall des Beschwerdeführers von einem minderen Grad des Versehens nicht ausgegangen werden könne, vielmehr liege eine grobe Sorgfaltsverletzung vor.
Mit Schreiben vom 23.09.2013, beim Asylgerichtshof am 27.09.2013 eingelangt, legte das Bundesasylamt die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013 dem Asylgerichtshof vor.
Gegen den, den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2013 legte der Beschwerdeführer bis dato kein Rechtsmittel ein. Auch ergab eine Rückfrage beim nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welche mit Aktenvermerk vom 14.05.2104 dokumentiert wurde, dass auch nach der Aktenvorlage keine Beschwerde beim Bundesamt eingebracht worden war.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bis dato dreimal strafgerichtlich verurteilt: Er wurde
mit Urteil des Landesgerichtes XXXX gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z1, 223 Abs2, 224 sowie 15 iVm 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen,
mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX gemäß §§ 15 iVm 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen sowie
mit weiterem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX gemäß §§ 15 iVm 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Die Voraussetzung für ein Absehen von der Verhandlung sind gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG im gegenständlichen Fall erfüllt, da die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist.
Zu A)
Hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides heranzuziehen.
§ 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 4/2008 normierte zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Erhebung einer Beschwerde die Frist von zwei Wochen ab der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013 durch Hinterlegung beim Postamt nach vorangegangenem Zustellversuch an der Abgabestelle und Zurücklassung einer Verständigung über die Hinterlegung am 10.07.2013 rechtswirksam zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 10.07.2013 endete die Beschwerdefrist daher am 24.07.2013 um 24:00 Uhr, sodass sich die am 01.08.2013 - gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist.
Die in der Beschwerde behauptete falsche Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 04.07.2013, laut der - so das Vorbringen - die Beschwerdefrist bereits mit dem im Bescheid angegebenen "Erlassungsdatum" (Anmerkung: gemeint das Ausstellungsdatum) anstatt mit Zustellung des Bescheides zu laufen begonnen habe und daher bereits am 18.07.2013 geendet habe, ändert nichts am Umstand der tatsächlich verspäteten Einbringung der Beschwerde des Beschwerdeführers: Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt gemäß § 61 Abs. 2 AVG das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer hätte daher trotz einer angeblich fälschlicherweise zu kurz angegebenen Rechtsmittelfrist bis zum 24.07.2013 um 24:00 Uhr die Beschwerde fristwahrend einbringen können.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2013, dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 04.09.2013, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist keine Beschwerde. Dieser Bescheid erwuchs daher mit Ablauf des 18.09.2013 in Rechtskraft.
Ausgehend davon erweist sich somit die Beschwerde vom 01.08.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013 als verspätet und war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückzuweisen.
In Anbetracht des - gemeinsam mit der nunmehr als verspätet zurückgewiesenen Beschwerde gestellten und mittlerweile rechtskräftig abgewiesenen - Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist vom 01.08.2013 und dem damit verbundenen Umstand, dass der Beschwerdeführer somit bereits spätestens am 01.08.2013 in Kenntnis von der Verspätung seiner eingebrachten Beschwerde war, erübrigte sich ein weiterer diesbezüglicher Vorhalt der Verspätung seitens des Bundesverwaltungsgerichts.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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