BVwG L502 1410425-1

L502 1410425-1Tribunal administratif fédéral22 mai 2014

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Texte intégral

BVwG L502 1410425-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.1410425.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2009, Zl. 0813.159-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2014, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 AsylG

2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte, im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet über den Flughafen Wien am 26.12.2008, im Zuge seiner Anhaltung und Befragung durch Grenzkontrollorgane einen Antrag auf internationalen Schutz.

Neben seinen im Spruch genannten Personalien gab er auf Befragen an, er habe den Irak wegen der dortigen Sicherheitslage und aufgrund seiner Bedrohung "durch eine Person" verlassen.

Als Identitätsnachweise legte er seinen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie seinen irakischen Personalausweis vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden (AS 3).

2. Anläßlich seiner Erstbefragung am 29.12.2008 am Flughafen Wien durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe angehörig, Moslem, ledig und im Irak zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen, wo sich aktuell noch seine Mutter und vier Brüder sowie zwei Schwestern von ihm aufhalten würden. Sein Vater sowie zwei Brüder von ihm seien bereits verstorben.

Ausgehend von XXXX habe er am 21.12.2008 auf dem Landweg seine Ausreise aus dem Irak in die Türkei angetreten. Mit einem gefälschten britischen Reisepass sei er von dort am 24.12.2008 schlepperunterstützt nach Österreich gelangt.

Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, dass er mehrmals von Unbekannten sowie von Anhängern der früheren Baath-Partei bedroht worden sei, weil er "für die Amerikaner" Bauaufträge ausgeführt habe. Er sei bei Gesprächen mit diesen beobachtet und fotografiert worden, die Fotos seinen dann über das Internet verbreitet worden. Einer seiner Brüder, der mit ihm zusammengearbeitet habe, sei von denselben Personen bedroht worden und am 20.05.2008 getötet worden. Deshalb habe der BF aus Angst um sein Leben den Irak verlassen.

In der Folge wurde das Verfahren des BF in Österreich zugelassen.

3. Am 11.05.2009 wurde an der Außenstelle des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF in arabischer Sprache durchgeführt.

Zu seinen Ausreisegründen befragt brachte der BF vorerst vor, dass er gemeinsam mit seinem Bruder von den amerikanischen Streitkräften den Auftrag zum Bau eines Fitnessstudios in XXXX erhalten habe. Im Gefolge eines Treffens mit den amerikanischen Auftraggebern auf der Baustelle habe er im April 2008 eine erste Drohung erhalten, indem in einer nahen Moschee eine Mitteilung "der islamischen Brüder" an ihn und seinen Bruder ausgehängt worden sei, dass sie beide für den Fall getötet werden, dass sie das erwähnte Bauprojekt nicht beenden sollten. In weiterer Folge seien mehrere gleich lautende Drohungen dieser Unbekannten in der Moschee veröffentlicht worden. Am 20.05.2008 sei schließlich sein Bruder in seinem Wagen von Unbekannten in einem vorbeikommenden Fahrzeug erschossen worden. Danach habe der BF neuerlich in der Moschee eine Drohung erhalten und am 17.08.2008 habe er einen Drohbrief der Gruppierung Ansar al Sunna nach Hause erhalten. Aufgrund dessen sei er zu einem Freund in XXXX gezogen und habe sich dort bis zur Ausreise aufgehalten.

Als Beweismittel legte der BF die Sterbeurkunde seines Bruders, einen Drohbrief vom 17.08.2008, ein Schreiben seines damaligen Auftraggebers vom 15.03.2008 über die Erteilung des Auftrags sowie ein Schreiben vom 15.01.2009 über die Kündigung des Auftrags vor, die er jeweils von einem älteren Bruder postalisch aus dem Irak nach Österreich erhalten habe. Diese wurden im Zuge der Einvernahme übersetzt und in Kopie zum Akt genommen (AS 77 bis 85).

Auf Befragen legte er weiter dar, er habe seit 2004 Bauaufträge eines namentlich genannten Sportclubs in XXXX erhalten, zuletzt jenen vom 15.03.2008 ausgehend von den amerikanischen Streitkräften. Er selbst sei für die Aufsicht über seine Bauarbeiter zuständig gewesen, die amerikanischen Vertragspartner habe er nicht namentlich gekannt, diese seien mit einer namentlich genannten Person des Sportclubs in Kontakt gestanden bzw. hätten sie mit dieser die Einzelheiten des Projekts vereinbart, der BF habe seine Instruktionen dann von dieser bekommen.

4. Am 27.05.2009 wurde vom BF ein weiteres Schreiben seines früheren Auftraggebers vorgelegt und in der Folge amtswegig übersetzt.

5. Eine Anfrage des zuständigen Organwalters des Bundesasylamtes an die Staatendokumentation der Behörde zur Überprüfung der Angaben des BF zu besagtem Bauauftrag, die u.a. via E-Mail vom 06.07.2009 an die amerikanischen Streitkräfte weitergeleitet wurde, blieb im Wesentlichen ergebnislos.

6. Am 17.11.2009 wurde an der Außenstelle des Bundesasylamtes eine weitere Einvernahme des BF in arabischer Sprache durchgeführt.

Im Zuge dessen ergänzte der BF lediglich seine bisherigen Angaben zu seiner früheren Erwerbstätigkeit im Irak.

7. Der gg. Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde, neben dem aktenkundigen und oben wiedergegebenen Verfahrensverlauf, die Identität und Herkunft des BF fest. Feststellbar sei auch gewesen, dass er den Irak wegen des Bürgerkriegs bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Folgen verlassen habe. Es sei jedoch keine individuelle Verfolgungsgefahr für den BF in seinem Herkunftsstaat aus den von ihm behaupteten oder einem anderen der in der GFK genannten Verfolgungsgründe feststellbar gewesen. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seiner Person angesichts der vorgelegten Urkunden als glaubwürdig. Ausgehend davon, dass den vom BF vorgelegten Dokumenten zwar glaubhaft zu entnehmen gewesen sei, dass er für den dort genannten Sportclub einen Bauauftrag übernommen habe, sei die von ihm geäußerte Befürchtung, bei einer Rückkehr deshalb von fundamentalistischen Gruppen verfolgt zu werden, angesichts eines insgesamt zu vage geschilderten Sachverhalts nicht glaubhaft gewesen. Auch der vorgelegte Drohbrief sowie die Sterbeurkunde des Bruders des BF habe nichts an dieser Einschätzung ändern können. Dass der BF den Irak aufgrund der dortigen allgemeinen Lage bzw. des Bürgerkriegs verlassen habe, sei als glaubhaft feststellbar gewesen.

Eine begründete Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde habe er damit nicht glaubhaft machen können. Aufgrund der festgestellten allgemeinen Lage im Irak sei allerdings für die Behörde eine Rückkehr in den Irak für ihn derzeit in Ansehung des Art. 3 EMRK nicht zumutbar.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf die Feststellungen der Behörde zur allgemeinen Lage im Irak sei ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, woraus wiederum die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung resultiere.

8. Gegen den dem BF am 27.11.2009 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit 09.12.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhoben, wobei sich die Beschwerdegründe unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen auf wenige allgemeine rechtliche Ausführungen beschränkten.

9. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof (AsylGH) erfolgte mit 15.12.2009.

10. Mit Aktenvermerk des AsylGH vom 22.12.2009 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 1 und 2 AsylG eingestellt.

Aufgrund einer Mitteilung vom 04.01.2010 über einen neuen Wohnsitz des BF wurde das Verfahren mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 07.01.2010 fortgesetzt.

11. Dem Antrag des BF vom 18.10.2011 folgend wurde ihm mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 20.10.2011 von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

12. Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 13.09.2013 wurde dem BF gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis einer ergänzenden Beweisaufnahme in Form eines aktuellen Länderberichts zur Lage im Irak zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

13. Im Rahmen einer kurzen Stellungnahme vom 02.10.2013 übermittelte der BF im Wege einer Betreuungsorganisation eine Kopie eines Urteils eines deutschen Verwaltungsgerichtes aus 2012, dem die Asylgewährung an einen irakischen Asylwerber, der ehemals auf einer amerikanischen Militärbasis im Irak beruflich tätig gewesen sei, zugrunde lag.

14. Mit 17.10.2013 übermittelte der BF als weiteres Beweismittel ein mehrseitiges Schreiben in arabischer Sprache, das einer vom AsylGH veranlassten Übersetzung in die deutsche Sprache zufolge ein Drohschreiben einer islamistischen Gruppe vom 15.01.2013 samt einer Namensliste einschließlich des Namens des BF darstellt.

15. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zugewiesen.

16. Mit 06.03.2014 erteilte der BF eine Vertretungsvollmacht an die Mitarbeiter der ARGE- Rechtsberatung, die am 31.03.2014 Akteneinsicht nahmen.

17. Am 03.04.2014 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie dem einer Vertreterin eine mündliche Verhandlung durch, in welcher er neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.

18. Mit 30.04.2014 veranlasste das BVwG nochmals eine umfassende schriftliche Übersetzung der wesentlichen vom BF vorgelegten Bescheinigungsmittel, die mit 15.05.2014 bei der zuständigen Abteilung einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die Beweismittelvorlagen im Beschwerdeverfahren, durch die Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und die ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.

2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem. Er stammt aus XXXX, wo er sein gesamtes Leben bis zur Ausreise verbrachte und sich aktuell noch seine Mutter, zwei verheiratete Brüder und zwei verheiratete Schwestern des BF samt deren Familien sowie ein unverheirateter Bruder, der bei der Mutter wohnt, aufhalten, in der Türkei lebt ein weiterer Bruder des BF, der Vater und zwei weitere Brüder des BF sind bereits verstorben. Von 2004 bis zur Ausreise war der BF in seiner engeren Heimat gemeinsam mit einem seiner Brüder als Bauunternehmer selbständig erwerbstätig.

Ausgehend von XXXX trat er am 21.12.2008 auf dem Landweg seine Ausreise aus dem Irak in die Türkei an, mit einem gefälschten britischen Reisepass gelangte er von dort am 24.12.2008 schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 26.12.2008 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte, der hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wogegen er fristgerecht Beschwerde erhob. Er hält sich seither als subsidiär Schutzberechtigter im österr. Bundesgebiet auf.

Der BF ist seit Februar 2014 mit einer irakischen Staatsangehörigen, der seit 2005 der Status der Asylberechtigten zukommt, nach islamischem Ritus verehelicht und lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Leistungen der Sozialhilfe und der Caritas und besucht derzeit Sprachqualifizierungsmaßnahmen des AMS, auch seine Gattin ist aktuell ohne Beschäftigung. Der BF ist aufgrund einer Bandscheibenoperation nur eingeschränkt erwerbsfähig sowie strafgerichtlich unbescholten.

2.2. Zu den Ausreisegründen des BF:

Der BF verließ den Irak im Jahr 2008 aufgrund der schlechten allgemeinen Sicherheitslage.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer landesweiten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

2.3. Zur aktuellen länderkundliche Lage im Irak war festzustellen:

Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak sowie die Städte Kirkuk und Mosul. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.

Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.

Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.

In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)

3. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

3.1. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, regionale Herkunft sowie Erwerbstätigkeit vor der Ausreise des Beschwerdeführers konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen und durch entsprechende Dokumente nachgewiesenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt werden. Die Feststellungen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen und den aktuellen Lebensumständen seiner Angehörigen und Verwandten stützen sich auf seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG.

3.2. Zu den oben getroffenen Feststellungen die aktuelle Lage im Herkunftsstaat betreffend ist darauf hinzuweisen, dass bereits die belangte Behörde in ihrem Bescheid umfangreiche Länderinformationen zur allgemeinen Lage im Irak für die Entscheidungsfindung heranzog. Diese länderkundlichen Informationen wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens zuletzt vom BVwG durch aktuelle Informationen ergänzt, die keine vom BF bestrittenen Änderungen seither hervorbrachten.

3.3. Die vom BF behaupteten Ausreisegründe in Form einer individuellen Verfolgung durch Mitglieder islamistischer Organisationen aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Bauunternehmer in XXXX wurden vom Bundesasylamt als nicht glaubhaft bewertet.

Wie vom Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung dargelegt wurde, war dieses Vorbringen aus dessen Sicht zu vage gehalten, auch die vom BF dazu vorgelegten Beweismittel hätten dieses Vorbringen nicht zu stützen vermocht.

In seiner Beschwerde entgegnete der BF dieser Beweiswürdigung nicht substantiiert.

In der Beschwerdeverhandlung wurde der erstinstanzlich vom BF vorgetragene Sachverhalt nochmals mit diesem erörtert. Dabei ergab sich aus den Aussagen des BF im Hinblick auf seine genauere berufliche Tätigkeit, dass er, ohne allerdings über eine fachliche Ausbildung im Baugewerbe oder eine entsprechende Gewerbeberechtigung zu verfügen, seit 2004 als Subunternehmer im Rahmen von Bauprojekten in XXXX Bauarbeiter und Handwerker sowie Geräte und Baumaschinen den eigentlichen Projektträgern gegen Entgelt zur Verfügung stellte. Seine Arbeiter engagierte er jeweils ad hoc für bestimmte Bauprojekte auf dem freien Arbeitsmarkt, kleinere Baumaschinen verwahrte er in einem eigenen Lager, größere Baumaschinen mietete er zu. Vor diesem Hintergrund erhielt er auch im März 2008 von einem namentlich genannten Sportclub in XXXX, für den er schon in der Vergangenheit Bauarbeiten erledigt hatte, den Auftrag sich an der Errichtung eines Fitnesscenters innerhalb dieses Clubs, der auch den damals in XXXX stationierten Mitgliedern der US-amerikanischen 101. Infanteriedivision zugute kommen sollte, zu beteiligen. Er stellte auch in diesem Fall Arbeiter und Maschinen gegen Entgelt zur Verfügung und beaufsichtigte deren Einsatz, der im Sinne der Vorgaben des Baumeisters bzw. Architekten erfolgte, bis er im Dezember 2008 den Irak verließ, was u.a. zur Auflösung des Werkvertrags mit ihm durch seine Auftraggeber im Jänner 2009 führte. Insoweit war dem BF im Lichte seiner Aussagen und der von ihm dazu vorgelegten Bescheinigungsmittel auch zu folgen.

Dass jedoch nicht feststellbar, dass er vor diesem Hintergrund der von ihm behaupteten persönlichen Bedrohung durch Dritte ausgesetzt war, ergab sich aus folgenden Erwägungen:

Vorweg ist festzuhalten, dass der BF im Zuge seiner Einvernahme durch Grenzkontrollorgane nach der Einreise am Flughafen Wien, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache, angab, er habe den Irak wegen der schlechten Sicherheitslage und aufgrund "einer Bedrohung durch eine Person" verlassen. Wiewohl zu berücksichtigen war, dass die Angaben des BF bei dieser Kurzbefragung naturgemäß keine umfassende Darstellung seiner Ausreisegründe beinhalten konnten, so waren seine dortigen Angaben zur Verfolgung "durch eine Person" bereits ein Indiz dafür, dass seine spätere Darstellung einer persönlichen Bedrohung durch eine in der Folge genannte konkrete Gruppierung wegen seiner Tätigkeit als Bauunternehmer nicht der Realität entsprach.

Bei seiner asylrechtlichen Erstbefragung stellte er seine Ausreisegründe so dar, dass er "teils von Unbekannten, teils von Anhängern der ehemaligen Baath-Partei" bedroht worden sei. Auch hierbei fällt der Unterschied in der Bezeichnung seiner Verfolger gegenüber seinen ursprünglichen Angaben auf, wobei darüber hinaus anzumerken ist, dass er in späterer Folge aber auch nicht mehr von "Anhängern der ehemaligen Baath-Partei" sprach, sondern vielmehr von einer näher genannten islamistischen Gruppierung.

Wollte man dem BF diesbezüglich auch zugute halten, dass im Irak operierende islamistische Gruppierungen, soweit sie der sunnitischen Glaubensrichtung zuzuordnen sind, zum Teil auch aus "Anhängern der ehemaligen Baath-Partei" rekrutiert wurden bzw. als solche zu identifizieren sind, so fällt hier doch ins Gewicht, dass der BF seiner Aussage in der Erstbefragung zufolge gut über dieses behauptete Verfolgungsszenario informiert gewesen sein will, da er u. a. behauptete, seine Involvierung in das genannte Projekt in XXXX sei von seinen Verfolgern fotografisch festgehalten und über das Internet verbreitet worden, sodass nicht erhellt, weshalb er dann bei der Erstbefragung eine gänzlich andere Bezeichnung seiner angeblichen Verfolger als in weiterer Folge verwendete.

In seiner ausführlichen erstinstanzlichen Einvernahme führte er zu diesem Thema aus, er sei zuerst im April 2008 in der Form bedroht worden, dass in einer Moschee ein Zettel ausgehängt gewesen sei, auf dem er und sein Bruder, der mit ihm gemeinsam tätig war, als Verräter und Kollaborateure bezeichnet und für den Fall, dass sie vom genannten Bauauftrag nicht zurücktreten würden, getötet werden. Die Identität der Verfasser dieser Drohung sei ihm aber nicht bekannt. Dieser Vorgang habe sich danach mehrmals wiederholt. Im Mai 2008 sei dann sein Bruder während einer Autofahrt von Unbekannten erschossen worden. Danach habe es neuerlich eine Drohung gegen den BF in der Moschee gegeben. Im August 2008 habe der BF sodann zu Hause einen Drohbrief der islamistischen Organisation Ansar al Sunna erhalten, woraufhin er sich versteckt und die Ausreise vorbereitet habe. Dieser Drohbrief, den der BF bei der Einvernahme auch vorlegte, sei ihm ebenso wie übrigen Bescheinigungsmittel von einem Bruder nach Österreich nachgeschickt worden.

In seiner Beschwerde machte der BF keine weiteren Angaben mehr dazu.

In der Beschwerdeverhandlung behauptete der BF sodann, es sei nach seiner Ausreise eine weitere Liste bedrohter Personen in der Moschee kundgemacht worden, auf der sich u.a. sein Name befand und die ihm ebenso von seinem Bruder nachgeschickt worden sei, konnte aber nicht angeben, wie und durch wen diese Liste zustande gekommen sei. Alleine, dass sein Bruder diese Liste auf Verlangen in der Moschee ausgehändigt erhalten habe, ergänzte der BF auf Nachfrage. Neu vorgebracht wurde auch, dass die genannte Organisation sich zur Ermordung seines Bruders in einer Kundmachung in der Moschee bekannt habe.

Im Lichte dieser Wiedergabe der Angaben des BF zur Identität seiner Verfolger wird evident, dass er nicht nur deren Identität wie dargestellt auswechselte, sondern auch das Bedrohungsszenario als solches über den Verfahrensverlauf hinweg sukzessive steigerte, was seiner persönlichen Glaubwürdigkeit in diesem Punkt ebenso abträglich war.

Für das erkennende Gericht war in diesem Zusammenhang aber auch auffällig, dass der BF nicht nur die angebliche Bedrohung durch genannte Islamisten erst im Laufe des Verfahrens entwickelte, sondern dass er diesbezügliche Bescheinigungsmittel ebenso erst im Laufe des Verfahrens vorlegte und dazu behauptete, ein Bruder habe sie ihm nachgesandt, ja sei diesem die zuletzt vorgelegte Liste jüngeren Datums, nämlich aus 2013, "auf dessen Verlangen in der Moschee ausgefolgt" worden.

Zum einen veranlasste hier der Umstand, dass der BF vorerst gar keine Bescheinigungsmittel mit sich geführt hatte und diese erst passend zur Steigerung seines Vorbringens vorlegte, zu weiteren Zweifeln an der Richtigkeit der behaupteten Bedrohung des BF. Zum anderen erscheint auch die angebliche Ausfolgung eines Drohschreibens an seinen Bruder durch vom BF nicht näher zu bezeichnende Personen in der Moschee, welches seinerseits ca. fünf Jahre nach der Ausreise des BF kundgemacht worden sein soll, als solche nicht schlüssig, sowohl was den behaupteten Vorgang der Ausfolgung als solche betrifft als auch den Umstand, dass diese Drohung nun fünf Jahre nach der Ausreise erfolgt sein soll. Letztere Neuerung im Vorbringen stellt sich insofern aus Sicht des Gerichtes vielmehr als nicht glaubhafter Versuch dar, einem bereits Jahre zurückliegenden Bedrohungsszenario weitere Aktualität zu verleihen.

Über diese Erwägungen hinaus schließt sich das erkennende Gericht der Einschätzung der belangten Behörde an, dass nicht nachvollziehbar war, dass der BF wegen des erwähnten Bauauftrags vom März 2008 schon im April 2008 für den Fall, dass er seine Tätigkeit nicht einstelle, mit dem Tod bedroht worden sein soll, sein Bruder im Mai 2008 deshalb ermordet worden sein soll, der BF selbst aber seiner Aussage zufolge weiterhin zumindest bis August 2008 seiner Tätigkeit bei diesem Projekt aktiv nachgegangen sei. Die Erklärung des BF dazu in der Beschwerdeverhandlung, er habe angenommen, dass nach dem Tod des Bruders die Angelegenheit erledigt sei, mutet geradezu absurd an, nachdem er ja ebenso wie sein Bruder zuvor öffentlich bedroht worden sein soll. Gerade eine - wenn hier auch nur hypothetisch angenommene - Ermordung des Bruders hätte dem BF nämlich vor Augen führen müssen, dass auch sein eigenes Leben tatsächlich in akuter Gefahr gewesen wäre, und wäre diesbezüglich anzunehmen, dass er angesichts dessen seinem Überleben Priorität gegenüber ökonomischen Beweggründen für die Fortsetzung seiner Tätigkeit gegeben hätte.

In diesem Sinne ist aus Sicht des Gerichtes auch darauf zu verweisen, dass der BF seinen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung zufolge nur ein Subunternehmer war, der in das genannte Bauprojekt Arbeiter und Geräte einbrachte, ansonsten aber über Auftrag bzw. nach Anweisung des Architekten oder Baumeisters sowie der Verantwortlichen des Sportklubs agierte. Angesichts dessen wurde jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb dann gerade der BF in dieser untergeordneten Position verfolgt worden sein soll, es aber keine derartigen Drohungen gegen andere Involvierte gegeben habe, insbesondere nicht gegen die Verantwortlichen des Sportklubs, deren Vertragspartner wiederum die Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte waren und insofern gerade diese als "Verräter" zum potentiellen Ziel einer sunnitischen militanten Organisation wie der Anbar al Sunna geworden sein sollten. Dies wurde aber vom BF verneint und ergab sich auch aus dem von ihm vorgelegten Schreiben seines früheren Auftraggebers vom Jänner 2009, dass dieser angesichts der Einstellung der Tätigkeit des BF andere Auftragnehmer heranzog.

Dazu in der Beschwerdeverhandlung nochmals befragt, behauptete der BF, insbesondere sein Auftraggeber aus dem Sportklub, also der eigentliche Projektverantwortliche, habe keinen direkten Kontakt mit den Vertretern der US-amerikanischen Streitkräfte gehabt, sondern habe der direkte Kontakt an der Baustelle zwischen dem BF und seinem Bruder sowie den Amerikanern stattgefunden. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt noch dargelegt hatte, der Vertreter des Sportklubs sei die wesentliche Kontaktperson der Amerikaner gewesen, dieser habe jeweils die entsprechenden Vereinbarungen mit ihnen getroffen gehabt, er selbst habe nur vor Ort "ausgeführt", erwiderte der BF, der Vertreter des Sportklubs sei mit den Amerikanern in deren Stützpunkt zusammengetroffen und deshalb nicht so angreifbar gewesen für etwaige Verfolger. Diese per se ausweichende Erwiderung überzeugte aber auch nicht im Hinblick auf die Kernfrage, weshalb nur der BF und sein Bruder bedroht worden sein sollen, zumal aus der gesamten Darstellung des Projektes durch den BF abzuleiten war, dass den angeblichen Verfolgern nicht nur er als Subauftragnehmer, sondern auch die Hauptverantwortlichen des Bauprojektes bekannt gewesen sein müßten, war doch seinen Aussagen zufolge der genannten Sportklub eine große und in XXXX allgemein bekannte Einrichtung, ebenso wie der Umstand bekannt war, dass amerikanische Einheiten dort stationiert waren und diese hinter dem genannten Bauprojekt standen.

Abschließend daran war noch auf die vom BF vorgelegten Bescheinigungsmittel einzugehen, soweit sie oben noch nicht gewürdigt wurden. Der BF legte u.a. eine Todesurkunde vom 21.05.2008 einen seiner Brüder betreffend in Kopie vor, welche dessen Tod im Krankenhaus verursacht durch "Schüsse" am 20.05.2008 bescheinigte. Diese Urkunde vermochte also das bloße Faktum eines gewaltsamen Todes dieses Bruders zu dokumentieren, sie gab aber keine Auskunft darüber, in welchem Zusammenhang dieser geschehen sei, weshalb sie als solche nicht geeignet war, die vom BF behauptete Verfolgung zu belegen, zumal im Übrigen alle sonstigen Erwägungen des erkennenden Gerichts gegen die Annahme der Richtigkeit dieses Vorbringens sprachen. Dies trifft in gleicher Weise auf eine vom BF in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Wohnsitzbestätigung für seine in XXXX wohnhafte Mutter zu, von der er behauptete, diese habe wegen anhaltender Belästigungen durch die früheren Verfolger des BF ihren Wohnsitz wechseln müssen. Diese Bestätigung enthält zum einen nichts anderes als die Feststellung der zuständigen Behörde über die Wohnsitznahme der Mutter in diesem Bezirk, zum anderen wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter erst kürzlich ihren Wohnsitz "wegen anhaltender Belästigungen" gewechselt hätte, sofern sie wegen des BF schon seit dessen Ausreise, also seit ca. fünf Jahren, belästigt worden wäre.

In der Gesamtsicht dieser Erwägungen war somit auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes die behauptete Verfolgung des BF aus den von ihm genannten Gründen angesichts eines widersprüchlich dargestellten, sukzessive gesteigerten und als solches nicht plausiblen Vorbringens nicht glaubhaft geworden.

Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise bzw. folgerichtig auch die Gefahr einer solchen für den Fall einer Rückkehr konnte der BF daher letztlich nicht glaubhaft darlegen und war insoweit - der belangten Behörde im Ergebnis folgend - zu den Feststellungen oben unter 2.2. zu gelangen.

III. Rechtlich folgt:

1. Rechtsgrundlagen:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

2. Zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides:

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die vom BVwG anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.

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