BVwG W212 1302859-2

W212 1302859-2Tribunal administratif fédéral21 mai 2014

Regest

Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W212 1302859-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.1302859.2.01

Spruch

W212 1302859-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2012, Zl. 04 24.2012-BAL, beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gem. § 24 AsylG 2005 idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 06.12.2004 einen Asylantrag.

2. Mit Bescheid vom 09.11.2012, Zl. 04 24.630-BAL, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, den Antrag des Asylwerbers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig am 26.11.2012 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz eingebrachte Beschwerde.

4. Am 16.05.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, dem Bundesverwaltungsgericht die Sterbeurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am 16.05.2014 Standesamtverband XXXX, aus welcher hervorgeht, dass die beschwerdeführende Partei am XXXX verstorben ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 sieht vor, dass alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen sind.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Die beschwerdeführende Partei ist am XXXX verstorben, womit ihre Rechtsfähigkeit gem. § 9 AVG erloschen ist. Eine Rechtsnachfolge kommt nicht in Betracht, das Verfahren war daher gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen .

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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