BVwG W192 2007522-1

W192 2007522-1Tribunal administratif fédéral21 mai 2014

Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, non<br/>refoulement, Rückkehrentscheidung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung

Texte intégral

BVwG W192 2007522-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W192.2007522.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014, Zl. 648637605/1733138, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014, Zl. 648637801/1733120, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014, Zl. 648637910/1733111, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014, Zl. 648638003/1733040, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014, Zl. 648638809/1733040, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. 1. Der Erstbeschwerdeführer reiste mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, sowie den drei minderjährigen Kindern illegal mit Schlepperunterstützung nach Österreich ein, wo alle am 15.10.2013 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Bei der Erstbefragung durch ein Sicherheitsorgan am 17.10.2013 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er ein Analphabet sei und im Herkunftsstaat als Landwirt gearbeitet habe. Er stamme aus der Provinz Parwan und seine Eltern seien bereits verstorben. Der Erstbeschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Familie vor etwa vier Monaten aus dem Heimatdorf nach Kabul gereist und von dort mit Schlepperunterstützung über den Iran, die Türkei und Griechenland in weiterer Folge nach Österreich eingereist. Während des Aufenthaltes in Kabul habe der Erstbeschwerdeführer ein Haus gemietet und unweit davon ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Vor zwei Monaten habe ihn seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin, angerufen und mitgeteilt, dass er nach Hause kommen solle, um zu Mittag zu essen. Während dieser Mittagspause habe er eine Explosion gehört. Danach sei er wieder zu seinem Lebensmittelgeschäft gegangen und habe neben dem Geschäft einen alten Mann gesehen, der mit Blut bedeckt gewesen sei. Plötzlich seien drei junge Afghanen zu ihm gekommen, hätten ihn schlagen wollen und behauptet, dass der Erstbeschwerdeführer diesen Mann verletzt hätte. Andere Leute hätten interveniert und die Auseinandersetzung beendet. Mehrere Personen hätten den Beschwerdeführer zu seinem Haus begleitet. In der Nacht habe er gehört, dass jemand zu seinem Haus gehe und habe den Schatten des Mannes gesehen. Der Erstbeschwerdeführer habe plötzlich Angst bekommen, seine ganze Familie mitgenommen und sei mit einem Taxi nach Herat gefahren.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates an, dass sie diese nicht kenne. Ihr Ehemann habe den Entschluss gefasst und sie sei mit ihm gereist. Sie selbst habe keine Fluchtgründe. Für Ihre Kinder würden dieselben Asylgründe gelten.

Der Erstbeschwerdeführer wiederholte bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.02.2014 die Angaben über seine Herkunft aus der Provinz Parwan und gab weiter an, dass er in den letzten beiden Monaten vor seiner Ausreise in Kabul gelebt habe, wo er ein Haus gemietet hatte. Der Erstbeschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung an. Er habe in seinem Herkunftsort ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Seine Eltern seien bereits verstorben und er habe keine Geschwister. Seine Schwiegereltern würden in der Stadt Kabul leben, wo auch drei Brüder seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, niedergelassen seien. Eine weitere Schwester der Zweitbeschwerdeführerin lebe in der Provinz Parwan und zwei andere Schwestern in der Stadt Kabul. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht viel Kontakt zu den Verwandten seiner Ehefrau gehabt, da er mit seiner Familie entfernt von Ihnen gewohnt habe. Er sei ein einfacher Bauer gewesen und habe eine Landwirtschaft im Herkunftsort betrieben.

Der Erstbeschwerdeführer habe die Kosten für die Reise in der Höhe von 20.000 $ dadurch aufgebracht, dass er sein Grundstück verpachtet, seinen Holzvorrat und die Ernte verkauft habe und danach nach Kabul gezogen sei.

Zu den Gründen für seine Ausreise brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er in Kabul nach einer bei seiner Ehefrau im eigenen Mietshaus verbrachten Mittagspause in sein Geschäft zurückgekehrt sei, nachdem er eine Explosion gehört habe und aus dem Haus gestürmt sei. Vor dem Geschäft seien ein umgekipptes Motorrad und ein älterer Mann gelegen. Drei junge Männer hätten den Erstbeschwerdeführer angegriffen. Mit dem Motorrad sei ein Selbstmordanschlag verübt und der alte Mann dabei getötet worden. Der Erstbeschwerdeführer habe sich verteidigen wollen und sei von Nachbarn unterstützt und von diesen danach nach Hause begleitet worden. Dort sei der Beschwerdeführer von Polizisten abgeholt und etwa 2 Stunden lang auf der Polizeistation befragt worden. Dem Erstbeschwerdeführer sei unterstellt worden, dass er etwas mit dem Tod des Mannes zu tun hätte, weil dessen Söhne in angezeigt hätten. Der Beschwerdeführer sei vorläufig freigelassen worden und nach Hause gegangen. Gegen 22:00 Uhr seien Scheinwerfer auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers gerichtet worden. Dieser habe sich bei Nachbarn durch Laute bemerkbar gemacht. Die Burschen seien dann geflüchtet und die Nachbarn hätten dem Erstbeschwerdeführer geholfen und für ihn ein Auto organisiert. Die Nachbarn hätten dem Erstbeschwerdeführer geraten, zu flüchten, weil die Söhne des Getöteten in der Polizeistation arbeiten würden. Die Söhne des Getöteten hätten dem Erstbeschwerdeführer auch gesagt, dass sie ihn töten würden. Der Erstbeschwerdeführer habe sich nicht ausgekannt und die Nachbarn hätten ihm gesagt, dass das Fahrzeug ihn und seine Familie in die Provinz Herat bringen werde. Von dort habe er mit seiner Familie mit Schlepperunterstützung den Herkunftsstaat verlassen.

Im Falle einer Rückkehr befürchte der Erstbeschwerdeführer, dass man ihn oder seine Kinder töte. Sonst habe er keine Schwierigkeiten im Herkunftsstaat. Er sei aus seinem Heimatdorf nach Kabul gezogen, weil er mit der Landwirtschaft nicht gut ausgekommen sei und Kabul ein Geschäft habe aufbauen wollen.

Der Erstbeschwerdeführer machte im weiteren Verlauf der Einvernahme auf Befragen Angaben über die Lage des behauptetermaßen von ihm gemieteten Geschäftslokals und beschrieb neuerlich die Vorfälle nach der dargestellten Explosion. Nachdem er nach der Explosion zum Geschäft gelaufen sei, habe er gesehen, dass ein Mann auf dem Boden gelegen und auch ein Motorrad in der Nähe gelegen sei. Nach der Ankunft seien drei Männer handgreiflich auf ihn losgegangen. Anwesende andere Geschäftsleute und Kunden hätten den Beschwerdeführer von den Angreifern getrennt und er sei von Nachbarn nach Hause begleitet worden. Von dort sei er abgeholt und in die Polizeistation gebracht worden.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er seiner Frau erzählt hätte, was sich zugetragen habe. Diese habe ihn gefragt, warum er so betrübt dreinschaue und er habe gesagt, dass ein Mann vor dem Geschäft getötet worden sei. Er habe ihr nichts über die Auseinandersetzung erzählt, da er ihr keine Sorge bereiten wollte. Bei der Polizeistation habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, dass die drei Männer ihn handgreiflich angegriffen hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe diese drei Männer persönlich nicht gekannt. Die Nachbarn hätten gesagt, dass diese Männer für den Staat arbeiten würden. Bei der Polizeistation sei der Erstbeschwerdeführer weiters über etwaige Gründe des Selbstmordanschlages befragt worden und er habe gesagt, dass er erst seit zwei Monaten hier lebe. Der Erstbeschwerdeführer sei verhört worden. Man habe ihm eigenartige Fragen gestellt, etwa ob er irgendwelche Feindschaften habe. Er habe angegeben, dass er mit niemanden eine Feindschaft habe und die Beamten hätten dies deshalb gefragt, weil die Kinder des Getöteten es behauptet hätten. Danach hätten die Beamten dem Erstbeschwerdeführer gesagt, dass er vorläufig nach Hause gehen könne. Der Erstbeschwerdeführer wisse nicht, auf welche Polizeistation er gebracht wurde, da er sich in der Stadt Kabul nicht so gut auskenne. Das Verhör sei durch zwei Beamte vorgenommen worden und es seien im Raum laufend andere Beamte hin und her gegangen.

Zum Vorfall, der sich um 22:00 Uhr zugetragen habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es stockdunkel gewesen sei. Er habe Scheinwerfer wahrnehmen können und laut geschrien, um Nachbarn aufmerksam zu machen. Dann sei er nach draußen gelaufen und die Nachbarn seien auch heraus gekommen, worauf die Männer geflüchtet seien. Die Männer hätten keine Bemerkungen gemacht und es habe der Erstbeschwerdeführer ihre Schatten gesehen. Auf die Frage, woher der Beschwerdeführer wissen wolle, dass diese Leute in töten wollten, da diese Leute lediglich mit Scheinwerfern geleuchtet hätten, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass die drei Männer, die ihn vor dem Geschäft angegriffen hätten, sehr aggressiv auf ihn losgegangen seien und sich rächen wollten. Es könne kein Zufall sein, dass am Tag der Explosion, an dem diese Männer ihn bedroht hätten, auch Leute zu ihm vor das Haus gekommen seien.

Auf die Frage, weshalb man gerade den Erstbeschwerdeführer mit dem Selbstmordanschlag in Verbindung bringen solle, gab er an, es sich auch nicht erklären zu können. Die drei Männer, die den Erstbeschwerdeführer angegriffen hätten, hätten geglaubt, dass dieser ein Anhänger der Taliban sei.

Der Erstbeschwerdeführer führte weiter aus, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise gefürchtet hätte, von den Söhnen des Getöteten umgebracht zu werden. Diese hätten auch ausgesprochen, dass sie den Erstbeschwerdeführer töten würden. Auf die Frage, zu wem die Söhne des Getöteten diese Äußerung getätigt hätten, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie dies damals, als sie handgreiflich geworden seien, gesagt hätten. Die Nachbarn hätten gemeint, dass diese Männer sehr mächtig seien und sich am Erstbeschwerdeführer rächen würden. Zum Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer zuvor ausgeführt hätte, dass er nicht wisse, wer diese Männer gewesen seien, jetzt jedoch angegeben habe, dass diese Männer die Söhne des Getöteten gewesen seien, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er diese Männer nicht gekannt hätte, diese ihn aber, als sie auf ihn zugelaufen seien, angeschrien und gesagt hätten: "Du hast unseren Vater getötet!"

Zum Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt hatte, von Beamten bei der Polizeistation zum Vorfall befragt worden zu sein, gab dieser an, dass man ihm vor der Erstbefragung gesagt hätte, dass er alles kurz schildern solle und er überdies von der Reise sehr ermüdet gewesen sei.

Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer von den Männern, die versucht hätten, in sein Haus einzudringen, getötet zu werden, weil diese fest davon überzeugt seien, dass der Erstbeschwerdeführer deren Vater umgebracht hätte. Die Nachbarn hätten diese Männer gekannt und gewusst, dass sie auf der Polizeistation arbeiten.

Dem Beschwerdeführer wurden vorläufige Länderfeststellungen ausgehändigt. Im Zuge der Rückübersetzung der Niederschrift korrigierte der Erstbeschwerdeführer seine Ausführungen dahingehend, dass er ein Lebensmittelgeschäft in der Stadt Kabul und nicht im Herkunftsort betrieben hätte; im Herkunftsort habe er lediglich Ländereien, die er verpachtet habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.02.2014 an, dass sie mit ihrem Ehemann, dem Erstbeschwerdeführer zunächst im Herkunftsort in der Provinz Parwan gelebt habe, wo ihr Ehemann Bauer gewesen sei. Vor der Reise nach Österreich habe sie mit ihm und den gemeinsamen Kindern in der Stadt Kabul gelebt, wo ihr Ehemann ein Lebensmittelgeschäft gemietet habe. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsortes brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass Ihr Mann zu ihr gesagt habe, dass er die Familie nicht gut versorgen könne und er in Kabul Fuß fassen wolle. Sie habe mit ihrer Familie den Herkunftsstaat verlassen, weil ihrem Mann unterstellt worden sei, dass er jemanden getötet habe. Sie sei wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist und habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie hätte nicht alleine zurückbleiben können. Über die Probleme ihres Mannes wisse die Zweitbeschwerdeführerin nur, dass man ihren Mann unterstellt habe, jemanden getötet zu haben. Als ihr Mann zum Mittagessen nach Hause gekommen sei, sei es zu einer Explosion gekommen, wobei ein Mann getötet worden sei. Der Mann sei vor dem Geschäft ihres Ehemannes getötet worden. Die Söhne des getöteten Mannes hätten behauptet, dass ihr Ehemann dafür verantwortlich sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe auch erfahren, dass die Männer ihren Ehemann schlagen hätten wollen, die Nachbarn aber dazwischen gegangen seien und ihren Ehemann nach Hause gebracht hätten. Ihr Ehemann sei dann abgeholt worden. Die Söhne des Getöteten hätten eine Anzeige gegen ihren Mann erstattet. Die Zweitbeschwerdeführerin wisse nicht, wer die Männer gewesen seien, die ihn von zu Hause abgeholt hätten. Um 22:00 Uhr seien Scheinwerfer auf das Haus der Familie gerichtet worden und ihr Mann habe gesagt, dass es die Männer seien, die in töten wollen. Er habe zur Zweitbeschwerdeführerin gesagt, dass sie die Kinder beschützen solle und sei nach draußen gelaufen. Es seien Nachbarn gekommen und diese hätten der Familie der Zweitbeschwerdeführerin geholfen. Diese sei dann mit einem Auto abgeholt worden

Die Zweitbeschwerdeführerin könne nicht mehr zu den Fluchtgründen ihres Mannes sagen, da sie nicht mehr wisse und die meisten Männer in Afghanistan nicht die Gedanken mit ihren Frauen teilen würden.

Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie wegen eines Sturzes während der Reise das Knie verletzt habe und deshalb sieben Tage lang in stationärer Behandlung gewesen sei. Weiters erhalte sie Medikamente wegen Magenbeschwerden und habe einen Termin bei einem Neurologen wegen Kopfschmerzen. Die Ursache dieser Beschwerden liege darin, dass im Alter von sechs oder sieben Jahren mit dem Kopf gegen eine Wand gestoßen habe. Sie sei bereits in Afghanistan wegen dieser Schmerzen medikamentös behandelt worden.

Für die drei minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin brachte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin vor, dass die Kinder wegen der Probleme des Erstbeschwerdeführers den Herkunftsstaat verlassen hätten und keine eigenen Fluchtgründe vorzubringen hätten. Wegen der Probleme ihres Vaters hätten auch die Kinder Probleme zu erwarten und es würde die Gefahr bestehen, dass die Kinder getötet werden. Die Kinder seien niemals persönlich bedroht worden, aber die Zweitbeschwerdeführerin habe Angst, dass man alle Familienangehörigen töte. Die Gefahr würde von Ihnen Männern ausgehen, die ihren Mann bedroht hätten.

1.2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß jeweils § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde im Spruch ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. (Spruchpunkt III.)

Die Behörde stellte fest, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers, wonach er eine einmalige Auseinandersetzung mit drei ihm unbekannten Personen gehabt habe und deshalb Racheaktionen von Seiten der drei unbekannten Personen befürchte, der Beurteilung zu Grunde gelegt werden. Es wurde weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht von den Behörden des Herkunftsstaates gesucht werde und dass es nicht glaubhaft sei, wonach die drei Personen, mit welchen er eine Auseinandersetzung gehabt habe, bei der afghanischen Polizei tätig gewesen seien, weshalb der Erstbeschwerdeführer nun von den afghanischen Behörden gesucht werde. In den auf diese Feststellungen bezogenen beweiswürdigenden Erwägungen führte die Behörde aus, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am 17.10.2013 angegeben hat, dass er wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit drei unbekannten Personen das Heimatland verlassen habe und von weiteren Vorkommnissen nichts berichtet habe. Bei der niederschriftlichen Befragung am 27.02.2014 habe der Erstbeschwerdeführer abweichend davon jedoch angegeben, wegen der tätlichen Auseinandersetzung mit drei unbekannten Personen von der Polizei abgeholt und verhört worden zu sein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - wäre er tatsächlich von der afghanischen Polizei wegen der tätlichen Auseinandersetzung oder wegen des Selbstmordattentats vor seinem Geschäft belangt worden - nicht bereits bei der Erstbefragung davon gesprochen hätte. Die entsprechenden Behauptungen des Erstbeschwerdeführers seien auch deshalb unglaubwürdig, weil es höchst plausibel sei, dass ihm im Zuge des behaupteten Verhörs durch die Polizei nicht detaillierte Fragen zum beschriebenen Selbstmordattentat gestellt worden sein sollen und er ohne weitere Maßnahmen nach der Befragung entlassen worden sei. Auch die vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Ereignisse in der Nacht des selben Tages um 22:00 Uhr und die dadurch angeblich ausgelöste Reise des Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie nach Herat, welche nach den Angaben des Erstbeschwerdeführers problemlos möglich gewesen sein sollte, lasse erkennen, dass die afghanischen Behörden kein Interesse an der Person des Erstbeschwerdeführers gehabt hätten.

Im an die Zweitbeschwerdeführerin ergangenen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe und Afghanistan wegen der Probleme Ihres Mannes verlassen hätte. Es sei keine Gefährdung für die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan festzustellen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht lebensbedrohenden krank. Sie habe sich während der Reise (nach Österreich) eine Knieverletzung zugezogen, die in Österreich medizinisch versorgt worden sei, weiters werde die Zweitbeschwerdeführerin wegen Magenbeschwerden und Kopfschmerzen medikamentös behandelt. Es wurde auch die Feststellung getroffen, dass die Zweitbeschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat in der Stadt Kabul und in der Provinz Parwan verfüge. Es stehe ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. In der Beweiswürdigung des an sie ergangenen angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben bereits in Afghanistan wegen Kopfschmerzen medizinische Behandlung gestanden sei und dass den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass eine medizinische Versorgung in Afghanistan, insbesondere in der Stadt Kabul, gegeben sei.

Der Erstbeschwerdeführer könne zufolge der an ihn ergangenen angefochtenen Entscheidung vor einer etwaigen Verfolgung durch Söhne des getöteten Sicherheit durch Niederlassung in einem anderen Stadtteil von Kabul oder in der Provinz Parwan finden können. Da der Erstbeschwerdeführer ein gesunder und arbeitsfähiger Mann sei, könne ihm zugemutet werden, sich gemeinsam mit der Frau und den Kindern in Afghanistan niederzulassen, um dort eine Existenz aufzubauen. Insbesondere könne der Beschwerdeführer bei den Schwiegereltern und den drei Schwagern in der Stadt Kabul familiäre Unterstützung finden. Da er nach eigenen Angaben bis zuletzt berufstätig gewesen sei und in der Stadt Kabul einen Lebensmittelladen gemietet hatte, sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr eine derartige Tätigkeit erneut ausüben könnte. Daneben könne er auch eine Unterstützung durch seine Schwägerin in der Provinz Parwan erwarten, bei denen er sich ebenfalls niederlassen könne.

Entsprechende Feststellungen hat die Behörde auch ihm an die Zweitbeschwerdeführerin ergangenen Bescheid getroffenen, wonach diese auch im Falle des tatsächlichen Bestehens eine Verfolgungsgefahr für ihren Mann, den Erstbeschwerdeführer, von Seiten der Söhne der getöteten Person eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Stadtteil von Kabul oder in der Provinz Parwan sowie in anderen Teilen Afghanistans vorfinden könnte. Es sei nicht davon auszugehen, dass man die Beschwerdeführer dort finden bzw. überhaupt suchen würde.

In den an die drei minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ergangenen Bescheiden hat die Behörde übereinstimmend festgestellt, dass für sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und angesichts der Entscheidungen über die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz auch im Rahmen der Familienverfahren gemäß § 34 AsylG die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht erfolgen könne.

In den angefochtenen Bescheiden wurden Länderfeststellungen über die Situation im Herkunftsstaat getroffen, aus denen ersichtlich ist, dass die Sicherheitslage sowohl in Kabul als auch in der Provinz Parwan - auch bei Berücksichtigung von immer wieder durch regierungsfeindlichen Kräfte gegen Sicherheitskräfte und staatliche Einrichtungen gerichtete Angriffen-relativ stabil ist. Den Feststellungen ist weiters zu entnehmen, dass die Volksgruppe der Hazara besonders zur Zeit der Herrschaft der Taliban verfolgt worden sei, ihre Lage sich aber deutlich verbessert habe, jedoch Ihre Angehörigen in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert seien; dies scheine eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Einer der Vizepräsidenten von Präsident Karzai stamme der Minderheit der Hazara ab. Weitere Feststellungen betreffen die Grundversorgung, die Gesundheitsversorgung sowie die Behandlung von Rückkehrern Herkunftsstaat der Beschwerdeführer.

1.3. In der gegen diese Entscheidung durch die Beschwerdeführer mit gleichlautenden Schreiben vom 03.04.2014 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. angefochten. Darin wurde beantragt, den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und (das Verfahren) zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen sowie die gegen die Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan deshalb einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sein, da sie der generell diskriminierten Volksgruppe der Hazara bzw. der Religionsgemeinschaft der Schiiten angehören. Der Erstbeschwerdeführer und seine Frau seien Analphabeten ohne Berufsausbildung und er habe seiner Heimat als einfacher Bauer gearbeitet. Eine Rückkehr in den alten Beruf als Bauer sei nicht mehr möglich, da er seine Grundstücke bereits verpachtet und seine Vorräte und Hilfsmittel verkauft habe. Alle finanziellen Mittel seien für die Finanzierung der Flucht der Beschwerdeführer nach Europa aufgebraucht worden. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer vor dem finanziellen Ruin stehen, vor allem da er auch noch drei minderjährige Kinder zu versorgen habe. Die Eltern und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin könnten nicht noch eine fünfköpfige Familie unterstützen. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet außerdem an sehr starken Kopfschmerzen und habe bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich. Sie habe bisher keinen Termin bei einem Psychologen wahrnehmen können, da keine geeignete Busverbindung zum Unterbringungsort der Beschwerdeführer bestehe. Aus den Länderfeststellungen sei hinreichend bekannt, dass die medizinische Versorgung in Afghanistan vor allem für Frauen nicht ausreichend gewährleistet sei. Im Beschwerdeschreiben wurden allgemein gehaltene Ausschnitte aus einem Länderbericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013 wiedergegeben, aus dem sich ergibt, dass Afghanistan für ethnische Minderheiten weltweit das drittgefährlichste Land sei, ein großer Teil von Rückkehrern mit Schwierigkeiten kämpfe, sich in Afghanistan wieder einzugliedern und die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, weiterhin tief sei, wenngleich UNHCR darauf hinweise, dass politische und sicherheitsspezifische Probleme in Pakistan und Iran so einer erhöhten Rückkehr afghanischer Flüchtlinge geführt hätten.

1.4. Für die Zweitbeschwerdeführerin wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.05.2014 ein Schreiben eines praktischen Arztes vom 08.04.2014 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass bei einer Diagnose von Migräne und schwerer Depression eine medikamentöse Behandlungsempfehlung erfolgt ist. In einem an eine Betreuungsorganisation gerichteten Vermerk auf diesem Arztschreiben ist festgehalten, dass ein Dolmetscher dem Arzt wiederholt gesagt habe, dass die Patientin suizidal und gefährdet sei; ein Krankenhausaufenthalt werde empfohlen, eher im Wiener Bereich, da hier (am Niederlassungsort des Arztes) kaum Übersetzer vorhanden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie der muslimischen Religionsgemeinschaft schiitischen Ausrichtung. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin; die weiteren Beschwerdeführer sind ihre minderjährigen Kinder. Die Beschwerdeführer stammen aus der Provinz Parwan, wo sie bis zum Frühsommer 2013 gelebt haben und wo der Erstbeschwerdeführer in einer eigenen Landwirtschaft als Bauer gearbeitet hat. Der Erstbeschwerdeführer hat danach seine landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und ist mit seinen Familienangehörigen nach Kabul verzogen, wo die Familie ein Mietshaus bewohnt und der Erstbeschwerdeführer ein Lebensmittelgeschäft betrieben hat.

Die Beschwerdeführer sind im Oktober 2013 illegal nach Österreich eingereist und haben Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die Abweisung dieser Anträge im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten ist wegen des Unterbleibens der Anfechtung der jeweiligen Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014 in Rechtskraft erwachsen.

Es wird - wie in den angefochtenen Bescheiden - zu Grunde gelegt, dass der Erstbeschwerdeführer etwa zwei Monate nach seiner Übersiedlung nach Kabul von drei Söhnen eines bei einem Selbstmordanschlag in der Nähe des Lebensmittelgeschäft des Erstbeschwerdeführer getöteten Mannes zu Unrecht beschuldigt worden sei, an der Tötung ihres Vaters beteiligt gewesen zu sein. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen eines solchen Anschlages von der Polizei befragt worden sei und dass die drei Söhne des getöteten Mannes den Polizeikräften angehören. Ebenso ist nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer wegen eines solchen Anschlages von den afghanischen Sicherheitskräften gesucht werde.

Es besteht für die Beschwerdeführer keine Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit ausgehend von den drei Söhnen des beim Selbstmordanschlag getöteten Mannes. Die Beschwerdeführer könnten vor einer etwaigen Bedrohung von dieser Seite Sicherheit durch Niederlassung in einem anderen Stadtteil in der Hauptstadt Kabul oder in ihrer Herkunftsprovinz Parwan finden.

Die Beschwerdeführer haben vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat keine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur Religionsgemeinschaft der Schiiten zu erwarten.

Die Eltern und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin leben in Kabul. Auch in Parwan, der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer, lebt eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer könnten bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsprovinz oder nach Kabul den notdürftigen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit durch den gesunden Erstbeschwerdeführer in der Landwirtschaft oder im Handel erwirtschaften. Da die Beschwerdeführer dort jeweils über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, könnte die neuerliche Schaffung einer Lebensgrundlage auch von dieser Seite unterstützt werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer Depression, an starken Kopfschmerzen und an Magenbeschwerden und wird deshalb medikamentös behandelt. Sie ist nach ihren eigenen Angaben bereits vor Ihrer Ausreise im Herkunftsstaat wegen der Kopfschmerzen medikamentös behandelt worden. Eine stationäre Behandlung wegen der diagnostizierten Depression in Österreich ist nicht erfolgt. Der Erstbeschwerdeführer und die minderjährigen Beschwerdeführer sind gesund.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich Deutschkurse für Asylwerber besucht. Sie haben in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte und gehen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der minderjährige Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchen in Österreich eine Volksschule, der Fünftbeschwerdeführer einen Kindergarten. Die zwischen fünf und elf Jahre alten minderjährigen Beschwerdeführer befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter, in dem eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zumutbar ist.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Allgemeine Lage in Afghanistan

Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Hauptstadt Kabul

Kabul ist mit rund 4,5 Millionen (geschätzt 2011) Einwohnern die größte Stadt Afghanistans und das ökonomische und kulturelle Zentrum des Landes. Kabul spiegelt die ethnische und sprachliche Vielfalt des Landes wider, wobei die Gruppen der Paschtunen ca. 42%, Tadschiken ca. 27%, Hazara und Usbeken ca. 9% die wichtigsten Ethnien darstellen. Wie im restlichen Afghanistan ist der Islam die dominierende Religion (80% Sunniten und 19% Schiiten). (AA März 2013)

Als Hauptstadt ist Kabul Regierungssitz und Haupthandelszentrum in Afghanistan. Die Bevölkerung hat Zugang zu einer zunehmenden Anzahl an unterschiedlichsten öffentlichen Dienstleistungen und Institutionen. In den letzten Jahren erfuhr Kabul eine starke Einwohnerzunahme, wodurch die Regierung in Versorgungsfragen, insbesondere bei sauberem Wasser und Elektrizität immer stärker unter Druck geriet. (USAID Juni 2011)

Für afghanische Stadtbewohner gibt es zwei Hauptrisikoquellen: eine eher kleine ist, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, die üblicherweise in den Stadtzentren stattfinden. Das andere, größere Risiko besteht darin, Opfer von Repression der Polizei zu werden. Dieses Risiko besteht nur für Personen, die erst kürzlich aus einem Dorf oder einem Flüchtlingslager in Pakistan in die Stadt immigrierten. (Landinfo September 2011)

Quellen:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Kabul wird von der Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) als verhältnismäßig gut eingestuft. Es kommt bisweilen zu Anschlägen durch aufständische Gruppen, jedoch gehen die Menschen im Allgemeinen ohne Sicherheitsbedenken ihrem Alltag nach. (AREU Mai 2011) Das USDOS berichtete indes, dass Kabul im Jahr 2012 weiterhin ein zentrales Ziel von Anschlägen war. (USDOS April 2013) Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in Kabul am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR) zudem, dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben. (IWPR April 2012)

Die Sicherheitslage in Kabul ist im Vergleich zu anderen Landesteilen relativ stabil. Neben einigen anderen Gebieten in Afghanistan funktioniert die Arbeit der Nationalpolizei bezüglich eines sicheren Umfeldes recht gut. Die größte Herausforderung für die Polizei bestehe derzeit im präventiven Bereich. Laut UNHCR kann Kabul eine Option für Sicherheit für Personen sein, die vor einer Konfliktsituation fliehen. Jedoch bleibt die Einschränkung bestehen, die sich auf das Profil der jeweiligen Person und die Art des Konflikts richtet. Die sicherere Lage in Kabul liegt vor allem auch darin, dass die Polizeikräfte hier besser ausgebildet sind als im Rest des Landes. Dennoch kommt es auch hier immer wieder zu spektakulären Anschlägen, wobei insbesondere internationale Einrichtungen und hochrangige Personen betroffen sind. Es ist heutzutage einfacher im Großstadtgewirr als Person unterzutauchen und ein unauffälliges Leben zu führen, die Anonymität einer Großstadt ist in solchen Fällen sehr dienlich. Das größte Sicherheitsrisiko in Kabul gehe eher von Kriminellen aus als von den Taliban selbst. (Danish Immigration Service März 2012)

Fühlt sich eine Person in Kabul aus welchem Grund auch immer bedroht, kommt es eher selten vor, dass in solchen Fällen die Polizei zu Hilfe gerufen wird bzw. sich die Leute an diese wenden. Das Vertrauen in die Sicherheitskräfte ist seitens der Bevölkerung aufgrund der weit verbreiteten Korruption gering, wobei diese in den Städten eher noch höher anzusetzen ist als am Land. Schutz vor Verfolgung und dgl. bieten vielmehr die vorhandenen sozialen Strukturen, Einrichtung wie der Rat der Älteren (shuras/jirgas), die in jedem Bezirk die Aufrechterhaltung der Ordnung eher gewährleisten können als die Polizei. Übereinstimmend wird von vielen Organisationen berichtet, dass die Taliban in Kabul kein/kaum Interesse an der Verfolgung sog. "low profile"-Personen haben, da dies u.a. ihre logistischen und personellen Kapazitäten überfordern würde. (Danish Immigration Service März 2012)

In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini Jänner 2013)

Die afghanische Regierung, mit Unterstützung der ISAF, kontrolliert die meisten afghanischen Städte, die einzige wirkliche Ausnahme ist Kandahar. In den Städten werden die Regierungsaktivitäten besser überwacht, der Mediensektor ist sehr aktiv, wenn auch nicht ganz frei, und einige zivilgesellschaftliche Organisationen kontrollieren die Regierungsaktivitäten. Auch tribale und Gemeinschaftsstrukturen fungieren in den Städten teilweise als zivilgesellschaftliche Akteure. (Landinfo September 2011)

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA (~Afghan National Army - afghanisches Armee)-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen. (AA Jänner 2012)

Im Jahr 2012 kam es immer wieder zu spektakulären Angriffen in Kabul. Ziele waren Botschaften, NATO Basen, das Parlament sowie Regierungsgebäude, aber auch Hotelanlagen. Dabei wurden auch immer wieder Zivilisten Opfer der Anschläge. (Guardian April 2012 / AAN April 2012 / ANSO Juni 2012)

In den letzten Monaten gelangen auch immer wieder komplexe Angriffe auf das Stadtzentrum. Dabei wurden vor allem die internationale Präsenz und Einrichtungen des afghanischen Staates ins Visier genommen. Trotz dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe bleibt die Sicherheitslage relativ stabil. Insgesamt gingen die Angriffe der bewaffneten Regierungsfeindlichen Gruppen (AOG) bereits im Jahr 2011 zurück. Im ersten Halbjahr 2012 gab es erneut einen Rückgang der Angriffe. Bemerkenswert ist außerdem, dass in einer Aufstellung von ANSO (Afghanistan NGO Safety Office) zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen für das erste Halbjahr 2012 fast 80 Prozent der Vorfälle von den afghanischen Sicherheitskräften initiiert wurden. Das bedeutet, dass diese eine sehr aktive Rolle in der Provinz einnehmen. Kabul hat hier den höchsten Wert aller afghanischen Provinzen. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Polizei in Kabul vergleichsweise gut funktioniert. (BAA-Analyse Oktober 2012)

Hochrangige Vertreter der Regierung und der afghanischen Sicherheitskräfte sind im gesamten Land einem realen Risiko ausgesetzt, von Aufständischen bedroht zu werden. Niederrangige Vertreter sind in von der Regierung kontrollierten Gebieten einem geringen Risiko ausgesetzt, sofern es keine spezifischen Gründe gibt, die das Risiko erhöhen. Personen, die für das internationale Militär arbeiten, sind im gesamten Land einer Bedrohung ausgesetzt, aber in Kabul City ist dieses Risiko geringer. Die Gefahr für Mitarbeiter von NGOs, zum Ziel der Aufständischen zu werden, geht zurück, hängt aber von spezifischen Faktoren (wird die NGO durch Gelder aus den USA, Großbritannien oder Indien finanziert?) ab. Außerdem ist das Risiko in ländlichen Gebieten höher als in urbanen. (EASO Dezember 2012)

Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul seit Jänner 2013

Jänner 2013

Am 16. Jänner 2013 haben laut Behördenangaben 6 Selbstmordattentäter das Gebäude des afghanischen Geheimdienstes (Nationale Sicherheitsdirektion) angegriffen. Einer der Angreifer zündete eine Autobombe während die anderen 5 von afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, sollen mindestens 30 ZivilistInnen verletzt und 2 Wachleute getötet worden sein. (RFE/RL, 16.1.2013)

Laut afghanischen Behörden haben 5 Selbstmordattentäter am 21. Jänner 2013 die Zentrale der Verkehrspolizei angegriffen. Nach der Explosion einer Autobombe waren drei der Angreifer in das Gebäude eingedrungen und hatten sich ein stundenlanges Feuergefecht mit Sicherheitskräften geliefert. Neben den Attentätern sollen bei dem Angriff 3 VerkehrspolizistInnen getötet und 18 weitere Personen verletzt worden sein. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt. (RFE/RL, 21.1.2013)

Februar 2013

Am 3. Februar 2013 hat die Polizei eigenen Angaben zufolge 6 Männer verhaftet, denen vorgeworfen wird, Selbstmordanschläge geplant zu haben. Die Männer waren im Besitz von 6 Westen, wie sie von Selbstmordattentätern verwendet werden, sowie rund 50 Granaten und Waffen. Welche Ziele angegriffen werden sollten, ist nicht bekannt. (RFE/RL, Februar 2013)

Am 24. Februar haben afghanische Sicherheitskräfte einen Selbstmordattentäter erschossen, bevor dieser Sprengstoff vor dem Hauptquartier der Nationalen Sicherheitsdirektion (National Directorate of Security, NDS) zünden konnte. (Guardian Februar 2013)

März 2013

Am 9. März sind bei einem Selbstmordanschlag auf das afghanische Verteidigungsministerium in Kabul mindestens 9 Personen getötet und 20 weitere verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag, der sich während des Besuchs des neuen US-amerikanischen Verteidigungsministers in Kabul ereignete, bekannt. (BBC März 2013)

Am 15. März teilte die Nationale Sicherheitsdirektion (National Directorate of Security, NDS) mit, dass afghanische Sicherheitskräfte wenige Tage zuvor einen von Mitgliedern des Haqqani-Netzwerks und der in Pakistan angesiedelten Taliban-Führung geplanten Anschlag vereitelt haben. Laut einem NDS-Sprecher wurde während eines nächtlichen Einsatzes eine Bombe mit 8 Tonnen Sprengstoff in einem Lastwagen im Osten der Hauptstadt Kabul entdeckt und anschließend entschärft. Außerdem wurden 5 Verdächtige getötet und 2 weitere verhaftet. Mit dem Sprengstoff sollte eine militärische Einrichtung in Kabul angegriffen werden. (RFE/RL März 2013)

April 2013

Am 17. April ist eine in einem Abfallbehälter in der Nähe des Parlaments versteckte Bombe explodiert. Laut Polizeiangaben wurde bei der Explosion niemand verletzt. (AFP April 2013)

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/214277/334793_de.html, Zugriff 6.5.2013

http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218, Zugriff 6.5.2013

http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-21724059, Zugriff 7.5.2013

http://www.ecoi.net/local_link/241974/365277_de.html, Zugriff 7.5.2013

http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-kill-seven-afghan-civilians-four-soldiers, Zugriff 7.5.2013

Bewegungsfreiheit

Allgemeines

Das Gesetz garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes und ins Ausland sowie Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt dieses Recht aber manchmal aufgrund der Sicherheitslage ein. Die Regierung setzte die Zusammenarbeit mit dem UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen fort, um IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge und andere gefährdete Personen zu unterstützen und zu schützen. Taxi- und LKW-fahrer berichteten über die Errichtung von illegalen Checkpoints zwecks Erpressung von Waren und Geld. (USDOS April 2013)

Das Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MORR - Ministry of Refugees and Repatriation) schätzt die Zahl der Binnenflüchtlinge auf knapp 380.000 Personen. UNHCR-Zahlen vom Jänner 2012 gehen von ca. 500.000 Binnenflüchtlingen aus. (AIHRC November/Dezember 2011 / UNHCR 2012)

Verschiedene Faktoren beeinflussen die Möglichkeiten von IDP's sich in Kabul niederzulassen, u.a. deren persönlichen Ressourcen, deren Netzwerk in der Stadt und Jobaussichten. Ziemlich schwierig ist es auch dann, wenn jemand keine Familie oder Verwandte in der Stadt hat. Grundsätzlich spielen auch hier kulturelle Faktoren eine starke Rolle. Sozialen Schutz und Unterstützung sucht man ausschließlich bei der eigenen ethnischen Gemeinschaft. Solche Unterstützungsmechanismen sind für ein Leben in Kabul und anderen Regionen essentiell. Ohne soziale Netzwerke, ethnische Gemeinschaften und erweiterte Familienbande ist ein Auskommen in der Stadt sehr schwierig, zumal von staatlicher Seite keine diesbezüglichen Unterstützungsleistungen gewährt werden. Diese sozialen Netze sind in der afghanischen Kultur durchgängig (die meisten Menschen in Afghanistan leben innerhalb der eigenen Gemeinschaft "community") und sorgen in diesem Sinne in hohem Maße u. a. für die Wohnungs-, Nahrungs-, und Jobvermittlung. Dabei ist die Situation für alleinstehende Frauen oder nur von Frauen geführte Haushalte wesentlich schwieriger als für alleinstehende Männer. Neuankömmlinge in Kabul werden also durch die jeweils eigenen ethnischen Gruppen in hohem Maße relativ rasch in die neue Umgebung integriert und diese können auch für entsprechenden Schutz vor Verfolgung bzw. Bedrohung sorgen. (Danish Immigration Service März 2012)

Kabul stößt inzwischen an seine administrativen Grenzen aufgrund des enormen Zuzugs von Bevölkerungsteilen in den letzten Jahren, die sich aufgrund von Naturkatastrophen anderen Landesteilen und der allgemeinen Sicherheitslage in Kabul ein besseres Leben versprechen. Viele kommen allerdings auch nach Kabul allein wegen der allgemein besseren Versorgungslage hinsichtlich Gesundheit, Arbeit und Sicherheit. Trotz der enormen internationalen Unterstützung beim Wiederaufbau bzw. Ausbau der Infrastruktur bleibt das tägliche Leben in der Stadt hart. So ist z.B. Nahrung und Wohnen in Kabul wesentlich teurer als in anderen afghanischen Städten, darüber hinaus steigt der Bedarf an Jobs und Wohnungen, den die Stadt mittlerweile nicht mehr befriedigen kann. (Danish Immigration Service März 2012)

Bewegungsmöglichkeiten

Der Stadt Kabul wurden Busse von Indien, Japan und Iran (etwa 600 Stück) zur Verfügung gestellt. Sie alle werden momentan in Kabul eingesetzt. Ein typischer Tarif für eine Fahrt innerhalb der Stadt beträgt 5 AFA. Es gibt auch private Transportunternehmen, deren Tarife jedoch über den der Tarife für Busse liegen. Taxis existieren in Kabul ebenfalls, wobei ein bis zehn U.S. Dollar pro Strecke, abhängig von der Entfernung, zu zahlen sind. (IOM Oktober 2012) In Kabul haben sich aufgrund der Zuwanderung auch so genannte "informelle Siedlungen" gebildet. Insgesamt leben ca. 150.000 Menschen aus verschiedenen Gründen in ca. 30 dieser "informellen Siedlungen". Hauptsächlich handelt es sich um Internally Displaced Persons (IDPs). Die dortigen Lebensumstände sind sehr schlecht. Von UNHCR wird die Zahl der IDPs auf über 300.000 geschätzt. Im Vergleich dazu waren es im Jahr 2001 noch 1,2 Millionen. (BAA Dezember 2010)

Quellen:

Rückkehrfragen

Grundversorgung / Wirtschaft

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (AA Jänner 2012)

Die Indikatoren für Lebensstandard für Kabul sind deutlich besser als der nationale Durchschnitt. Der bessere Zugang zu staatlichen Leistungen und zu Elektrizität in der Hauptstadt sorgt für ein niedrigeres Armutsniveau in der gesamten Provinz. (CPHD 2011)

Lebensmittel / Wasser

Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt. (BAA Dezember 2010)

Der Großteil der Afghanen hat keinen angemessenen Zugang zu sauberem Wasser, um die Grundbedürfnisse zu decken. Die Herausforderungen Afghanistans im Bereich der Wasserversorgung, Bewässerung und Hydroelektronik sind immens; ein Wasserversorgungssystem gibt es praktisch nicht. Der durchschnittliche Versorgungswert mit sauberem Wasser beträgt in Afghanistan nur ca. 24 % und nur etwa 12 % der Haushalte haben Zugang zur Abwasserversorgung. Da die Mehrheit der Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, leidet Afghanistan unter einer der höchsten Raten von durch Trinkwasser übertragenen Krankheiten in der Welt - eine der Hauptursachen der Kindersterblichkeit in Afghanistan. Da Wasser eines der wertvollsten Güter Afghanistans ist, ist die Sicherheit der Wasserversorgung von größter Bedeutung und genießt somit sowohl für die Regierung als auch für die Bevölkerung oberste Priorität. (IOM Oktober 2012)

Unterkunft

Es bestehen keine grundsätzlichen Hindernisse für Personen aus anderen Landesteilen sich in Kabul niederzulassen. Es ist jedoch sehr schwierig eine Unterkunft zu finden, da die Mieten sehr hoch sind. Ausnahmen davon bestehen für bestimmte Stadtteile wie Pol-e-Charkhi, Kotal-e- Khair Khana oder in Vororten, wo Mieten generell niedriger sind. Viele Zuzügler sind jedoch wegen der Wohnungsknappheit und der hohen Mieten gezwungen in einfachen Zelten zu leben. Entsprechend eines Regierungsdekrets sind IDP's und Rückkehrer verpflichtet sich am Herkunftsort wieder anzusiedeln. Die Regierung, Hilfsorganisationen und Geber unterstützen diese Maßnahme mit Zuteilung von Land auf dem die betroffenen Personen wieder siedeln können. (Danish Immigration Service März 2012)

Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der hohen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit. Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehrt nach und nach zurück. Mehr als 2 Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus. (IOM Oktober 2012)

Die afghanischen Behörden haben einige Schritte unternommen, um das Unterkunftsproblem zu schmälern; sie verlassen sich dabei aber hauptsächlich auf die diesbezügliche Expansion auf dem privaten (Bau)Sektor. In Städten wie Kabul, Jalalabad und Herat gab es in den letzten Monaten groß angelegte Immobilienprojekte. Allerdings wird wenig Kontrolle über das Bauvolumen, die Bauhöhe, Preise und dergleichen ausgeübt. Darüber hinaus genießen Bürogebäude Priorität. Für die meisten Bürger Kabuls bleibt der Kauf einer Immobilie ein ferner Traum. Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung in Kabul, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) in einer sicheren Gegend beträgt zwischen 300 und 500 USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostete 100.000 USD. (IOM Oktober 2012)

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist jedoch kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. (AA Jänner 2012)

Wirtschaft

Die Wirtschaft Afghanistans zeichnet sich durch eine hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung aus. Die Kenntnisse über die lokalen wirtschaftlichen Systeme sind eher beschränkt. Makroökonomische Strategien, welche die Weiterentwicklung einer bislang größtenteils unregulierten und informell funktionierenden Wirtschaft ermöglichen, müssen erst noch eingeführt werden. (Wieder)Aufbau und internationale Unterstützung stellen die Haupteinkunftsquellen dar. Diese beiden Faktoren beinhalten jedoch den Einsatz von ausländischem Personal und fremder technischer Ressourcen, was die Weiterentwicklung der heimischen Wirtschaft erschwert. Die Arbeitslosigkeit wird in einigen Regionen auf bis zu 45% geschätzt, auf nationaler Ebene zwischen 30 und 35%. Die Prozentsätze sind in allen Altersgruppen hoch, die Jugendlichen (im Alter von 16 bis 25) sind mit weniger als 25% Arbeitslosigkeit die aktivste Gruppe. Saisonale Einflüsse können die Arbeitslosigkeit in ländlichen Gegenden signifikant beeinflussen; die Unterbeschäftigungsquote kann bis zu 40% betragen. Trotz dieser hohen Zahlen gibt es in einer ganzen Reihe von Branchen eine starke Nachfrage nach gut ausgebildetem Personal. Studien belegen, dass bis zu zwei Drittel aller Branchen zusätzliche Arbeitskräfte brauchen. (IOM Oktober 2012)

Arbeitsmöglichkeiten

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt. (BAA Dezember 2010)

Handel, Handwerk und der Dienstleistungssektor (und daneben Metzger, Bäcker, Lebensmittelläden, etc.) sind die wichtigsten bzw. gängigsten wirtschaftlichen Aktivitäten. Im industriellen Sektor überwiegt die Instandsetzung und Reparatur von Fahrzeugen, das Zimmererhandwerk und das Schneiderhandwerk. Was den öffentlichen Dienst und Nichtregierungsorganisationen angeht, so wird auch hier eine Vielzahl von Beschäftigungsmöglichkeiten geboten, sowohl auf provinzieller als auch auf zentraler Ebene. Viele Afghanen profitieren von der starken Präsenz der internationalen Gemeinschaft in großen urbanen Zentren, insbesondere in Kabul. Internationale Organisationen und ausländische Vertretungen zahlen generell überdurchschnittliche Löhne. (IOM Oktober 2012)

Eine größer werdende Anzahl von Instituten bietet sogenannte Mikrokredite in Afghanistan an. Die Voraussetzungen zum Darlehensabschluss sind unterschiedlich, aber die meisten Institute stellen auf die Schutzbedürftigkeit und die potentielle Nachhaltigkeit der jeweiligen Projekte ab. Rückkehrer und insbesondere Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. Nichtsdestotrotz sind generell hohe Zinsen zu zahlen. (IOM Oktober 2012)

Medizinische Versorgung

In von der Regierung kontrollierten Gebieten hat sich der Zugang zur medizinischen Versorgung verbessert. Laut offiziellen Daten hatten 2001 nur 9 Prozent der Bevölkerung Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung, hingegen am Ende der Dekade waren es mindestens 65 Prozent der Bevölkerung. (AI Oktober 2011)

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern. (IOM Oktober 2012)

In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus. (BAA Dezember 2010)

Behandlung nach Rückkehr

UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Juni 2011 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht. 2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). (AA Jänner 2012)

Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind. (Ebd.)

Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr. Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden. Die Rückkehrer sind meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt. Für weibliche Rückkehrer kommt noch das Problem einer immer konservativer werdenden Gesellschaft hinzu. Die Rückkehr alleinstehender Frauen ist sehr schwierig. (BAA Dezember 2010)

Quellen:

Regionale Sicherheitslage im Zentralraum (Provinz Parwan)

Provinz Parwan

Die Provinz Parwan grenzt an Kabul und liegt an zwei wichtigen Straßen, welche die Provinz mit dem Zentrum und dem Norden des Landes verbinden. Seit dem US Einmarsch im Jahr 2001 galt die Provinz Parwan nicht als gefährlich. Traditionell wurde die Provinz als Festung der Anti-Taliban Bewegung gesehen - bis zum Auftauchen erster Taliban (Globalpost 1.11.2012).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Parwan im Vergleich zum Vorjahr um 240 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 17 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im Juni 2013 wurde von afghanischen Sicherheitskräften eine massive militärische Operation im Norden Parwans durchgeführt. Ziel der Operation war es, die Bezirke Seyagerd, Shinwari, Shikh Ali und Ghoorband von den Taliban zu befreien. Laut Aussagen lokaler Sicherheitskräfte wurden die meisten der Aufständischen getötet oder sind in nahen Dörfern untergetaucht. Mindestens 40 Taliban seien von den afghanischen Streitkräften getötet worden. Zusätzliche Sicherheitskräfte wurden in das Gebiet verlegt und Kontrollpunkte eingerichtet. Es wurden keine zivilen Opfer gemeldet (Tolo News 24.6.2013 vgl. Pakistan Defence 24.6.2013).

Im Oktober 2013 führte die Islamic Movement of Uzbekistan ein Selbstmordattentat auf einen amerikanischen Militärkonvoi in der Nähe des Bagram Stützpunktes in Parwan aus. Dabei wurden, laut US Angaben keine, laut Angaben der IMU 15 amerikanische und zwei afghanische Soldaten getötet (LWJ 19.10.2013).

Im Jänner 2014 wurden mehrere gemeinsame Anti-Terorismus Operationen durch die Afghan National Army (ANA), Afghan National Police (ANP) und National Directorate of Security (NDS) durchgeführt in den Provinzen Parwan, Baghlan, Kunduz, Kandahar, Zabul, Logar und Paktiya (Tolonews 15.1.2014).

Im Jänner 2014 wurde auch eine gemeinsame Operation von afghanischen und ISAF Truppen im Distrikt der Provinz durchgeführt, bei der 14 Taliban und 12 Zivilisten getötet wurden. Auch der Taliban Kommandant Maulavi Abdul Rahman soll unter den Toten gewesen sein. Die Operation wurde von Parlamentsmitgliedern als erfolgreich gewertet (Tolonews 20.1.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)

Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).

Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).

Quellen:

Schiiten

Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime, welche damit die größte religiöse Minderheit des Landes sind. Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2013). Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer rezenten Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert (USDOS 20.5.2013). Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum vom 31.1.2012 bis 30.1.2013 ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern (USCIRF 30.4.2013). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 20.5.2013). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. Text des Gesetzes USAID 4.2009). Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt (Herizons 2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).

Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).

Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).

Quellen:

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013).

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität der Beschwerdeführer nicht fest. Ihre Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen auf Grund der Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft.

Die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates werden selben Umfang wie in den angefochtenen Bescheiden der Beurteilung zu Grunde gelegt.

In den vorliegenden Beschwerden wurde der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidungen, aus der sich die Unglaubhaftigkeit der weitergehenden Ausführungen des Erstbeschwerdeführers über eine Verfolgung durch afghanische Sicherheitskräfte bzw. über eine Zugehörigkeit der drei Söhne des beim behaupteten Selbstmordanschlag getöteten Mannes zu den Sicherheitskräften ergeben hat, nicht entgegengetreten. Dies und die unterbliebene Anfechtung der Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide lassen erkennen, dass die Beschwerdeführer die seinerzeitigen Bedrohungsbehauptungen nicht weiter aufrecht erhalten und es waren daher darüber entsprechende Negativfeststellungen zu treffen.

Es ist allerdings auch schon aus der Art der Darstellung des Erstbeschwerdeführers gegenüber dem Bundesamt zu erkennen, dass eine ernsthafte Bedrohung der Beschwerdeführer durch drei Söhne des beim beschriebenen Selbstmordanschlag getöteten Mannes nicht gegeben war. So hat der Erstbeschwerdeführer selbst angegeben, dass ein auf ihn durch diese drei Personen unmittelbar nach seinem Erscheinen am Tatort gerichteter Angriff durch das Dazwischentreten von Nachbarn und anderen Geschäftsleuten unterbunden worden ist. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete weitere opake Bedrohungssituation durch das Einschalten von Scheinwerfern in der Nacht um 22:00 Uhr am selben Tag vor seinem Haus sei durch das Auftreten von Nachbarn beendet worden. Daraus ist erkennbar, dass eine Fähigkeit und ein gefestigter Wille der angeblichen Verfolger, dem Erstbeschwerdeführer oder seinen Familienangehörigen zu schaden, offensichtlich nicht gegeben ist.

Die Beschwerdeführer sind in ihrer Beschwerde auch nicht der Feststellung der angefochtenen Bescheide entgegengetreten, dass sie vor etwaigen Verfolgungshandlungen durch die genannten drei Söhne des bei einem Selbstmordanschlag getöteten Mannes durch Verlegung Ihres Aufenthaltes in einen anderen Stadtteil von Kabul oder in ihre Herkunftsprovinz Parwan Sicherheit finden können.

Aus den Länderfeststellungen über die Situation der Angehörigen der Volksgruppe der Hazara und die Lage der Schiiten im Herkunftsstaat ist ersichtlich, dass die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, die Beschwerdeführer seien im Herkunftsstaat wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung einer Gefährdung ausgesetzt, nicht zutreffend ist. Die Beschwerdeführer haben auch im gesamten Verfahren keine konkreten Manifestationen einer etwaigen Bedrohungssituation aus diesen Gründen auch nur behauptet.

Die Feststellungen über die Lebenssituation der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren sowie aus dem vorgelegten Arztschreiben vom 08.04.2014.

Das Beschwerdevorbringen, der Erstbeschwerdeführer könne deshalb nicht mehr zu seinem alten Beruf als Bauer zurückkehren, da er seine Grundstücke verpachtet und alle Vorräte und Hilfsmittel verkauft habe, ist nicht zutreffend, da sich aus diesen Ausführungen ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer nach wie vor Eigentümer seiner landwirtschaftlichen Grundstücke ist und er überdies im Herkunftsstaat durch die laufenden Pachteinkünfte einen Beitrag zur Schaffung einer Lebensgrundlage für sich und seine Familienangehörigen zur Verfügung hätte. Unabhängig davon ergibt sich aus der Verpachtung dieser Grundstücke kein Hinderungsgrund für das Ausüben einer unselbstständigen Tätigkeit in einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb.

Daneben könnten die Beschwerdeführer im Falle einer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat auch Mittel aus der Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und damit ihre wirtschaftliche Wiedereingliederung im Herkunftsstaat unterstützen.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren Angaben und aus dem Inhalt des Arztschreibens vom 08.04.2014. Der an eine Betreuungsorganisation gerichtete Vermerk auf diesem Arztschreiben lässt auch erkennen, dass die Empfehlung eines stationären Aufenthaltes durch den praktischen Arzt weniger durch unmittelbar dringende Behandlungserfordernisse sondern das Bestreben zur Schaffung einer gesicherten Diagnose durch Heranziehung eines Dolmetschers in einer Großstadt ausgelöst wurde.

2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation ergeben.

Die in der Beschwerde wiedergegebenen Ausführungen aus einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013 sind sehr allgemein gehalten und zeigen keine konkrete Gefährdungssituation für die Beschwerdeführer auf. Diese sind insbesondere nicht durch das darin angesprochene Phänomen der Annullierung von Heiraten zwischen Sunniten und Schiiten beeinträchtigt. Die in diesem Bericht weiters angesprochenen Schwierigkeiten für Rückkehrer ergeben sich auch aus den Länderfeststellungen der angefochtenen Entscheidung; die Beschwerdeführer haben jedoch sowohl in der Hauptstadt Kabul als auch in ihrer Herkunftsprovinz Parwan verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, sodass erwartet werden kann, dass sie nach einer Rückkehr von dieser Seite Unterstützung finden können.

Im übrigen hat die Beschwerde es nicht unternommen, den Feststellungen der angefochtenen Entscheidungen über die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer entgegenzutreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

3.1. Die Spruchpunkte I der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014, mit denen die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurden, sind in Rechtskraft erwachsen, da die vorliegenden Beschwerden sich nicht gegen diesen Abspruch gerichtet haben.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;

25.01. 2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.2.2. Wie aus den Feststellungen ersichtlich ist, ergibt sich für die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine ernsthafte Bedrohung aufgrund des der Beurteilung zu Grunde gelegten Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer durch drei Söhne eines bei dem Selbstmordanschlag getöteten Mannes zu Unrecht der Beteiligung an diesem Anschlag beschuldigt worden ist. Da der Erstbeschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist und im Herkunftsstaat auch Berufserfahrung sowohl in der Landwirtschaft als auch im Handel hat, ist davon auszugehen, dass dieser wie vor der Ausreise in der Lage wäre, für sich und seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr keine Lebensgrundlage zu erwerben. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer nach seinen Angaben Analphabet ist, war auch schon vor der Ausreise gegeben und hat keinen Hinderungsgrund für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Bauer oder die Aufnahme einer Tätigkeit als Händler nach der Übersiedlung nach Kabul gebildet.

Bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung im Herkunftsstaat könnten die Beschwerdeführer auch Unterstützung durch Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin der Hauptstadt Kabul oder in ihrer Herkunftsprovinz Parwan finden. Daneben besteht für die Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Falle einer freiwilligen Rückreise in den Herkunftsstaat finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und dadurch ihre wirtschaftliche Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu erleichtern. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat wie vor Ihrer Ausreise eine Lebensgrundlage vorfinden würden.

Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung ist die Sicherheitslage sowohl in der Hauptstadt Kabul als auch in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer, in Parwan, relativ stabil. Auch die Beschwerdeführer selbst haben Verfahren keine konkreten Angaben darüber gemacht, dass sie vor Ihrer Ausreise im Herkunftsstaat - abgesehen von dem letztlich ebenfalls ohne unmittelbare Auswirkungen gebliebenen in der Nähe des Lebensmittelgeschäfte des Erstbeschwerdeführer erfolgten Selbstmordanschlag - einer Gefährdung Ihrer Sicherheit durch Auswirkungen des Konfliktes zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den staatlichen Autoritäten internationalen Sicherheitskräften ausgesetzt gewesen seien. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, richten sich Aktivitäten der regierungsfeindlichen Kräfte vor allem gegen staatliche Einrichtungen und internationale Stellen. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer durch die allgemeine Sicherheitslage in Kabul und in der Provinz Parwan ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben.

Der Erstbeschwerdeführer und seine drei minderjährigen Söhne sind gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer Depression, an Migräne und Magenbeschwerden und wird deshalb medikamentös behandelt. Sie ist nach ihren eigenen Angaben im Verfahren bereits im Herkunftsstaat wegen der chronischen Kopfschmerzen medikamentös behandelt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde nach Angaben des Dolmetschers gegenüber dem behandelnden praktischen Arzt in Österreich als suizidal gefährdet bezeichnet, es ist jedoch zufolge der Aktenlage zu keinen entsprechenden Vorfällen gekommen.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Afghanistan (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK. Somit ist plausibel anzunehmen, dass die Krankheitszustände der Zweitbeschwerdeführerin, die sie zwar gesundheitlich insgesamt beeinträchtigen, aber für sich genommen (bisher) keiner exzeptionell komplexen Behandlungen bedurften, in Afghanistan wie vor der Ausreise versorgt werden können.

Die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin hat jedenfalls nicht ein solches Ausmaß, dass eine reale Gefahr eines lebensbedrohlichen Zustandes oder einer Krankheit in lebensbedrohendem Ausmaß bestehe, weshalb - auch im Hinblick auf die im Herkunftsstaat zufolge den Feststellungen bestehende Gesundheitsgrundversorgung und den Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin vor der Ausreise dort Zugang zu ärztlicher Behandlung hatte - eine Rückkehr keine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (VfGH vom 06.03.2008, Zahl: B 2400/07, mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung des EGMR, wonach nur besondere Umstände ["ecceptional circumstances"] eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen können; darüber hinaus EGMR vom 27.05.2008, N gegen United Kingdom, Nr. 26.565/05, Randnummern 42ff).

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Wie sich vor allem auch aus jüngeren Entscheidungen des EGMR ergibt (siehe etwa EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55), hat der EGMR für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine genommen bereits eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Im Urteil des EGMR vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Rz 84, heißt es wörtlich: "The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention."

Da die Vorausetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bei den Beschwerdeführern jeweils nicht vorliegen, kommt diese auch nicht im Rahmen der Bestimmungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 in Betracht.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:

3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.3.2.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführer befinden sich erst seit Oktober 2013 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.3.2.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.3.3.2. Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige von Afghanistan keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.3.4.1. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen,wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.3.4.2. Die Beschwerdeführer haben keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Familienlebens, zumal sich die Entscheidung gegen alle Angehörigen der Kernfamilie richtet.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit ihrer illegalen Einreise im Oktober 2013 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den Beschwerdeführern bewusst gewesen sein.

Dier Beschwerdeführer üben in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und sind nicht selbsterhaltungsfähig.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen haben die erwachsenen Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und sie haben auch nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass sie den überwiegenden Teil des Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort die Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin leben und die Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrschen.

Die minderjährigen Beschwerdeführer besuchen in Österreich die Volksschule bzw. einen Kindergarten und es wird davon ausgegangen, dass sie der kurzen Dauer ihres Aufenthalts angemessene Sprachkenntnisse erworben und auch soziale Beziehungen im Inlandentwickelt haben. Für diese Kinder kann allerdings aufgrund des jugendlichen mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters (EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der EGMR Kindern im Alter von sieben Jahren und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) davon ausgegangen werden, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre, zumal die Ausreise in den Herkunftsstaat auch gemeinsam und mit Unterstützung durch ihre Eltern erfolgen würde und sie im Herkunftsstaat auch über weitere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidungen war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

3.3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.5.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.3.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.3.6.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

4.2.1. Ein Antrag auf Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in den Beschwerden nicht gestellt.

4.2.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall, eine innerstaatliche Fluchtalternative, die den mittlerweile rechtskräftigen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. allein zu tragen vermag, gegeben ist, der - wie aufgezeigt - in der Beschwerde nicht konkret entgegen getreten wird. Auch hinsichtlich Spruchpunkt II. wird in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist.

Die Beschwerde enthält keine Ausführungen, in denen den Feststellungen und rechtlichen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zu Spruchpunkt III. entgegengetreten wurde und es ist daher auch diesbezüglich der Sachverhalt geklärt.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids an.

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