W161 1314690-1•BVwG W161 1314690-1
W161 1314690-1Tribunal administratif fédéral21 mai 2014
Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W161 1314690-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des xxxx, geb. xxxx, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Dr. Gerhard MORY, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2007, Zl. 05 23.220 BAE, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo.
I.2. Er reiste am 29.12.2005 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Zuvor waren seine Ehefrau, xxxx, xxxx, sowie sein Sohn xxxx, nach Österreich gekommen und stellten diese bereits am 25.10.2005 einen Antrag auf Internationalen Schutz.
Am 09.01.2006 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Ersteinvernahme gab der Genannte an, er habe Kinshasa am 12.10.2005 verlassen und sei am 05.12.2005 nach Frankreich geflogen. Er sei gemeinsam mit einer Frau gereist, die sich um alles gekümmert habe. Er sei danach mit dieser Frau mit dem Zug gefahren und habe diese ihm gesagt, er solle sich zur Polizei begeben. Das Rote Kreuz habe sich schließlich um ihn gekümmert. Am 28.12.2005 habe er Frankreich verlassen und sei mit einem Autobus nach Österreich gefahren.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, im Zuge seiner Arbeit als Masseur und Physiotherapeut habe er Geld nach Dubai und Nigeria überwiesen, um damit pharmazeutische Produkte zu kaufen. Zuletzt habe er Geld nach Nigeria geschickt und habe man ihm mitgeteilt, dass die Produkte im Oktober bei ihm ankommen würden. Als die Produkte bei ihm zu Hause angekommen wären, sei nur seine Frau zu Hause gewesen. Diese Lieferung wäre jedoch ein Komplott der Regierung gegen ihn gewesen. Die Regierung hätte mit seinen Geschäftspartnern arrangiert, dass Waffen bei dieser Lieferung mitgeschickt worden waren. Die Regierung sei gegen ihn gewesen, da er ein Mitglied der Oppositionspartei UDPS sei. Er habe im Zuge seiner Arbeit bei Demonstrationen gegen die Regierung verletzte Parteimitglieder behandelt. Die Polizei sei zu ihm nach Hause gekommen und hätte seine Ehefrau verhaftet. Ein Nachbar hätte ihn angerufen und wäre er sofort nach Brazzaville geflüchtet. Während seines Aufenthaltes hätte seine Familie seine Weiterreise nach Europa organisiert. Außerdem hätte man ihm mitgeteilt, dass seine Ehefrau mit dem jüngsten Sohn nach Österreich geflüchtet wäre. Die Probleme mit der Regierung hätten konkret mit der Lieferung mit den eingeschmuggelten Waffen begonnen. Bei einer Rückkehr in die Heimat würde man ihn töten.
I.3. Am 06.12.2006 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, mit dem Beschwerdeführer eine weitere Einvernahme durch. Er gab an, er stehe derzeit nicht in ärztlicher Behandlung, sei aber im Krankenhaus in xxxx wegen eines leichten Bandscheibenvorfalles behandelt worden. Er halte seine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht. In Österreich befänden sich seine Ehegattin und sein Sohn als Asylwerber. Seine Mutter und seine sieben Geschwister würden nach wie vor in der DR Kongo leben. In der Folge schilderte der Beschwerdeführer seine Arbeit als Physiotherapeut und seine Reise über Frankreich nach Österreich. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei verfolgt worden. Er habe unter anderem in der DR Kongo mit Medikamenten gehandelt, die er aus Nigeria bezogen habe. Eine von ihm für den 11. 10.2005 erwartete Lieferung hätte er nicht persönlich in Empfang nehmen können. Seine Frau hätte ihm später erzählt, dass dieses erwartete Paket, in dem sich eigentlich Medikamente hätten befinden sollen, auch am 11.10.2005 eingetroffen wäre und sie es entgegengenommen hätte. Seine Frau hätte das Paket aber nicht aufgemacht. Am nächsten Morgen hätte er einen Anruf von seinem Nachbarn erhalten, der ihm mitgeteilt hätte, dass seine Frau verhaftet worden wäre und mit einem Paket, in dem sich Waffen befunden hätten, abtransportiert worden wäre. Weiters hätte der Nachbar ihm mitgeteilt, dass die Kinder des Beschwerdeführers bei ihm wären und er auf keinen Fall nach Hause kommen solle. Er hätte nie im Leben mit Waffen gehandelt. Er sehe diese Waffenlieferung mit seiner Mitgliedschaft in der UDPS in Zusammenhang und damit, dass er verletzte Demonstrationsteilnehmer immer wieder behandelt habe. Es sei auch zweimal zu Angriffen auf seine Praxis gekommen. In der Folge äußerte sich der Beschwerdeführer zu Demonstrationen in der DR Kongo sowie zu seiner Mitgliedschaft bei der UDPS. Befragt nach den Angriffen auf seine Praxis gab er an, er sei jeweils nicht dort gewesen und habe die Praxis jedes Mal aufgebrochen und verwüstet vorgefunden. Bei einer Rückkehr in die DR Kongo würde er sicher umgebracht worden. Nach seiner Ausreise sei auch sein Bruder festgenommen und für sechs Monate inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung wäre sein Bruder auch tätlich angegriffen und mit einer Machete am Kopf schwer verletzt worden. Dies habe er während eines Telefonates mit seinem Bruder erfahren.
I.4. In der Folge tätigte das Bundesasylamt eine Botschaftsanfrage in der DR Kongo, welche mit Schreiben der Österreichischen Botschaft in Nairobi vom 02.02.2007 beantwortet wurde.
I.5. Am 19.06.2007 erfolgte eine Dokumentenvorlage durch den Beschwerdeführer.
I.6. Am 19.07.2007 erfolgte eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab an, er habe alles vorgebracht und auch die Wahrheit gesagt, er möchte jedoch eine Berichtigung im Hinblick auf seinen Geburtsort vornehmen. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Einvernahme das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und vorgehalten, dass seine bisherigen Behauptungen bzw. Ausführungen nicht hätten verifiziert werden können. Weder die Wohnadresse, noch die angebliche Praxis und die Beschäftigung in einem besagten xxxx hätten bestätigt werden können. Der Beschwerdeführer gab an, das könne nicht sein. Alles was er gesagt hätte, entspreche der Wahrheit. Er habe alles gesagt. Seine Angaben würden der Wahrheit entsprechen und halte er diese weiter aufrecht.
I.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2007, Zahl 05 23.220-BAE, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, abgewiesen (Spruchteil I.) und unter einem festgestellt, dass gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo nicht zulässig sei (Spruchteil II.). Weiters wurde der Genannte gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen (Spruchteil III.).
Begründend wurde ausgeführt, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller in der DR Kongo asylrechtsrelevanten Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre, noch dass er gegenwärtig - im Falle einer etwaigen Rückkehr - solchen dort ausgesetzt wäre. Der Ausreisegrund habe mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt werden können. In Österreich würden sich die Ehegattin und der Sohn des Beschwerdeführers aufhalten, die ebenfalls Asylwerber in Österreich seien. Es läge daher kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstelle.
I.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). In dieser mit Berufungen gegen die Bescheide betreffend die Ehegattin und den Sohn des Beschwerdeführers verbundenen Berufung wird in Bezug auf den Beschwerdeführer dieses Verfahrens vorgebracht, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten in allen wesentlichen Details übereinstimmende Aussagen getätigt, dies ohne die Möglichkeit zu haben, sich vor der Einvernahme abzusprechen. Der Beschwerdeführer habe weiters auch Dokumente zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt, nämlich einen Mitgliedsausweis der UDPS, das Diplom über eine medizinische Ausbildung als Kinesio-Therapeut, sowie Fotos, darstellend den Bruder des Beschwerdeführers gemeinsam mit dem Gründer der UDPS und darstellend die schweren Kopfverletzungen, die dem gleichen Bruder von Angehörigen der Regierungsarmee zugefügt worden wären. Der zentrale Punkt des bekämpften Bescheides sei das Ergebnis einer von der Behörde in Auftrag gegebenen Auslandserhebung, welche angeblich über die Österreichische Botschaft in Nairobi veranlasst worden wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, wer diese Ermittlung durchgeführt habe, welcher Ermittlungsmethoden sich der betreffende Ermittler bedient habe und auf Grund welcher Umstände die Behörde zur Überzeugung gelangt sei, dass es sich um einen seriösen Ermittler handle, der korrekt und sorgfältig arbeite und bei dem ausgeschlossen werden könne, dass er fahrlässig oder gar wider besseren Wissens falsche oder unvollständige Ermittlungen durchgeführt habe.
I.9. Die Anträge auf internationalen Schutz der Ehegattin des Beschwerdeführers und dessen Sohnes wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2007 ebenfalls abgewiesen, deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die DR Kongo für zulässig erklärt und die Genannten aus dem Österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen.
Gegen diese Bescheide wurden ebenfalls Beschwerden eingebracht.
Die angefochtenen Bescheide betreffend die Ehegattin und den Sohn des Beschwerdeführers wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag zu AZlen W 161 1314691-1 und W 161 1314692-1 gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines jeweils neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
I.10. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 10.04.2014 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Zu A):
II.2. § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.
II.3. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wie aus § 34 Abs. 4 AsylG ersichtlich ist, ist im Familienverfahren - abweichend von der früher vorgesehenen Asylerstreckung - nicht bloß die Angehörigeneigenschaft und das gemeinsame Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK Verfahrensgegenstand. Vielmehr sind die "Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen", worunter eine Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 3, 6, 8 und 11 AsylG 2005 zu verstehen ist. Die Prüfung ist zwar gesondert vorzunehmen, doch kommt das günstigste erzielte Verfahrensergebnis gemäß § 34 Abs. 4 AsylG auch den übrigen Familienmitgliedern zugute.
Auf Grund der Behebung der Bescheide des Bundesasylamtes betreffend die Ehegattin und den Sohn des Beschwerdeführers hat im vorliegenden Fall jedenfalls eine gleichlautende Entscheidung zu ergehen.
II.4. Darüber hinaus erweisen sich auch im vorliegenden Bescheid die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen ebenso wie die darauf gründende rechtliche Beurteilung in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
II.4.1. Einleitend ist festzuhalten, dass es insbesondere verabsäumt wurde, dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Anfrage an die Staatendokumentation in ihrer Gesamtheit vorzuhalten und ihm durch Einräumung einer Frist zur Stellungnahme Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern, wodurch er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt wurde. Die Anfragebeantwortung der Botschaftsanfrage wurde dem Beschwerdeführer während seiner Einvernahme nur auszugsweise punktuell über Vorhalt zur Kenntnis gebracht. Die Anfragebeantwortung selbst findet sich im angefochtenen Bescheid gar nicht wieder.
Bei Durchsicht der Ergebnisse der Botschaftsanfrage kommen - wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt - doch Zweifel auf, welchen objektiven Erklärungswert die Ergebnisse der Botschaftsanfrage tatsächlich aufweisen. Ist doch schon als "vorausschickende Erklärung" vermerkt:
"Soweit wir uns zurückerinnern, hatte es niemals zuvor eine Akte mit derart vielen dunklen Seiten gegeben. Man könnte fast glauben, als handle es sich um einen schlechten Scherz, als ob sich der Antragsteller auf Kosten aller, der Richter (österreichischen Beamten), die ihn anhörten und der kongolesischen Ermittler, lustig machen wollte. Wir machen diese Anmerkung gleich zu Beginn, weil die Angaben des AW derart nicht fundiert und im Grund genommen sogar lächerlich sind."
Weiters findet sich eine Antwort die lautet wie folgt:
"Unser berühmter Unbekannte, um nicht zu sagen unser Phantom, hat wieder gelogen. Nicht weit von dieser Adresse hat es eine Apotheke mit der Bezeichnung "xxxx" gegeben, diese gehörte unserem Schwager, Herrn xxxx."
Zuletzt ist unter Punkt C als Stellungnahme angeführt:
"Eine Stellungnahme betreffend eine derart sandige Akte kann vielleicht bösartig und realitätsfremd erscheinen, weil einfach alles falsch und sandig ist. Es sollte eigentlich ausreichen, wenn man den Bericht von Anfang an durchliest, dass man zu dem Schluss gelangt, dass die Angaben des Antragstellers von A bis Z erfunden und erlogen sind. Es gibt nicht einen Funken Wahrheit in seinem Vorbringen, nicht einmal die Adresse, die er als letzte Wohnadresse bekannt gegeben hat, stimmt."
Diese Antworten lassen durchaus den Schluss zu, dass die Ergebnisse dieser Botschaftsanfrage nicht unbedingt zutreffend sein müssen. Es entsteht tatsächlich der Eindruck, dass offenbar keine zur Beantwortung derartiger Fragen geeignete Person damit betraut wurde und sind die Antworten in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers von beinahe beleidigendem Inhalt.
Unter Zugrundelegung dieses Beweisergebnisses kann der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde nicht gefolgt werden.
Im erstinstanzlichen Verfahren wurde im übrigen weder die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin vernommen, noch setzt sich der angefochtene Bescheid damit auseinander, dass die Angaben des Beschwerdeführers durch die Aussage seiner Ehegattin in ihrem eigenen Verfahren in weiten Teilen bestätigt wurde.
II.4.2. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Feststellungen zur DR Kongo zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls bereits als veraltet anzusehen sind. Zu den zur Partei UDPS getroffenen Feststellungen ist anzumerken, dass diese jedenfalls auch als unzureichend zu bezeichnen sind.
II.4.3. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist aber zum Teil auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil sie zentral letztlich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers wertet, ohne die Maßstäbe in dieser Wertung hinreichend offen zu legen und auch die Frage, ob die angeführten Beispiele hinreichend repräsentativ für die gezogenen Schlüsse sind, im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig beantwortet wird. Ohne die Argumente gänzlich zu verwerfen, muss doch auch immer die spezielle Situation einer gedolmetschten Einvernahme in einem Asylverfahren potenziell ins Kalkül gezogen werden.
Daraus folgt, dass sowohl die Feststellungen zum behaupteten Fluchtgrund des Beschwerdeführers als auch die darauf gegründete Beweiswürdigung keineswegs als ausreichend erachtet werden können.
II.4.4. Aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich seit mehr als 8 Jahren - die lange Verfahrensdauer kann ihm nicht zugerechnet werden - wird im fortgesetzten Verfahren insbesondere darauf einzugehen sein, welche Integrationstatbestände allenfalls für einen Verbleib des Asylwerbers in Österreich sprechen.
II.5. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidungen treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) :
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren (siehe dazu oben unter Punkt 1.1. ) - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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