W110 1428920-1•BVwG W110 1428920-1
W110 1428920-1Tribunal administratif fédéral21 mai 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W110 1428920-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle
Traiskirchen: nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 10.08.2012, Zahl: 11 10.148-BAT nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 03.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gem. § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.05.2015 erteilt.
IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 5.9.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vor-liegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer u.a. an, Afghanistan bereits als Kind im Jahr XXXX verlassen und seitdem mit einer kurzen Unterbrechung in Pakistan gelebt zu haben. Pakistan habe er ungefähr einen Monat zuvor verlassen und sei über die Ukraine auf dem Landweg nach Österreich gelangt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in einem näher bezeichneten Ort in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren. Seit XXXX habe er mit seiner Familie in Pakistan gelebt, wo nach wie vor seine Eltern, seine Ehefrau, seine vier Töchter und seine drei Schwestern leben würden. Er habe keine Schule besucht und zuletzt als selbständiger Kebab-Verkäufer gearbeitet. Zu den Gründen für seine Flucht sagte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater XXXX für die "Islamische Partei Afghanistan" gegen die damalige afghanische Regierung gekämpft und deswegen das Land verlassen habe müssen, bevor er XXXX von Angehörigen der afghanischen Regierung in Pakistan entführt und nach Afghanistan gebracht worden sei, wo er jedoch von seinem Sohn, dem Beschwerdeführer, befreit habe werden können. Er, der Beschwerdeführer, selbst sei im August XXXX in Pakistan von Unbekannten entführt und nach Afghanistan gebracht worden, wo er eineinhalb Wochen lang im Gebirge von Kunar festgehalten worden sei. Man habe ihn als Kämpfer gegen die Regierung und als Selbstmordattentäter ausbilden wollen, er habe jedoch nach Pakistan fliehen können. Bei einer Rückkehr befürchte er, von diesen Personen umgebracht zu werden. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Kopie eines afghanischen Personaldokuments vor.
Das Bundesasylamt ließ das vorliegende Verfahren schließlich am 7.9.2011 durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte an den Beschwerdeführer in Österreich zu.
2. In seiner Einvernahme am 21.12.2011 ergänzte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass in Afghanistan noch ein Onkel und zwei Tanten an verschiedenen, näher bezeichneten Orten leben würden, die er jedoch seit 2011 nicht mehr gesehen habe.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, seine Familie sei ursprünglich wegen des politischen Engagements seines Vaters, der ein Kommandant der Hezb-e Islami gewesen sei, nach Pakistan geflohen. XXXX sei der Vater nach Afghanistan zurückgekehrt und dort von einem Sicherheitskommandanten in XXXX verhaftet worden. Mit Hilfe des Ältestenrates seines Heimatdorfes habe der Beschwerdeführer die Freilassung seines Vaters erreicht, der nach Pakistan zurückgekehrt und seither nicht mehr politisch aktiv gewesen sei.
Er, der Beschwerdeführer, selbst habe sich nie politisch engagiert. Durch die Befreiung seines Vaters sei ihm jedoch von Angehörigen der Hezb-e Islami Respekt bzw. Hochachtung entgegen gebracht worden; Anhänger dieser Partei hätten ihn in den letzten Jahren immer wieder in seinem Kebab-Restaurant aufgesucht und versucht, ihn dazu zu bewegen, für sie junge Männer zu rekrutieren. Er habe dies abgelehnt und sei schließlich kurz vor seiner Ausreise aus Pakistan von Unbekannten entführt und nach Afghanistan zunächst in ein näher bezeichnetes Dorf und später in eine Berghöhle verschleppt worden. Man habe ihm den Umgang mit Waffen gezeigt und ihn schließlich angewiesen, ein Selbstmordattentat zu verüben, was er verweigert habe. Beim Morgengebet sei ihm schließlich die Flucht gelungen, und er habe sich nach Pakistan durchgeschlagen. Sein Vater habe ihn telefonisch gewarnt, nicht nach Hause zurückzukehren, da die Leute der Hezb-e Islami dort seien, und habe schließlich die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Da die Hezb-e Islami über ein gutes Netzwerk verfüge, werde sie ihn im Falle einer Rückkehr früher oder später sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan finden. Auch drohe ihm Rache von den Familien jener Menschen, die sein Vater getötet habe.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein mit dem Namen "Hekmatyar" gezeichnetes Beförderungsschreiben betreffend seinen Vater und zwei mit dessen Namen gezeichnete Militärberichte sowie einen auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden, afghanischen Identitätsausweis vor.
In seiner neuerlichen Einvernahme am 27.7.2012 wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf hin, dass seine Ehefrau einen Sohn geboren habe und dass es ihr psychisch schlecht gehe und sie in Behandlung sei. Zu seinen Fluchtgründen ergänzte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Hezb-e Islami sei nach wie vor in Kontakt mit seinem Vater, da dieser in der Partei ein angesehener Mann sei. Parteimitglieder würden ihn mit der Absicht aufsuchen, unauffällig den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers herauszufinden.
3. Mit (dem Beschwerdeführer am 16.8.2012 durch Hinterlegung beim Postamt zugestelltem) Bescheid vom 10.8.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Nationalität und die Identität des Beschwerdeführers fest. Es stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer gesund und berufserfahren sei und dass er Verwandte in Jalalabad und Nangarhar habe. Seine Kernfamilie lebe in Pakistan vom Vermögen seines Vaters, und es sei ihm auch zuzumuten, sich in Kabul niederzulassen. Zu seinen Fluchtgründen stellte das Bundesasylamt fest, dass die behaupteten Fluchtgründe den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden könnten. Zu seinem Leben in Österreich stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer vom österreichischen Staat versorgt werde und hier über keine Verwandten verfüge. Er besuche einen Deutschkurs und treibe Sport. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die frühere Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Kommandant der Hezb-e Islami fest stehe, aber das Fluchtvorbringen widersprüchlich und insgesamt nicht plausibel sei. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass sein Vater nicht in der Lage gewesen sein soll, den Beschwerdeführer zu schützen. Auch die Umstände seiner Anhaltung und Flucht seien nicht logisch. Was die behauptete Angst des Beschwerdeführers, von Angehörigen der Opfer seines Vaters getötet zu werden, anbelangt, sei dieses Vorbringen angesichts der leichten Auffindbarkeit des Vaters ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass sich aus der allgemeinen Lage in Afghanistan keine den Beschwerdeführer treffende Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ableiten lasse. Im Falle des Beschwerdeführers könne darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass ihm eine Arbeitsaufnahme zumutbar sei und sich auch Familienangehörige im Heimatland aufhalten würden. Eine Niederlassung in Nangarhar, das von Kabul aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei, sei möglich. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.8.2012 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei.
4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes in Folge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und betonte, er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflohen. Unter Zitierung aus Berichten einer Hilfsorganisation prognostizierte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan.
5. Am 3.4.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und eine Vertrauensperson teilnahmen. Die belangte Behörde hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. In der Verhandlung wurden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingehend erörtert: Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen und betonte u.a., dass sein Vater sehr fundamentalistisch eingestellt sei. Er sei nach wie vor für die Hezb-e Islami tätig und auch noch im Besitz seiner Waffen. Obwohl er, der Beschwerdeführer, die Einstellung seines Vaters nicht teile, habe es nie innerfamiliäre Differenzen gegeben. Telefonisch habe er von seinem Vater erfahren, dass seine Entführer anscheinend einer bestimmten Gruppierung der Hezb-e Islami angehören würden. Hinsichtlich der von ihm befürchteten Verfolgung seitens der Hinterbliebenen der Opfer seines Vaters verwies der Beschwerdeführer auf die in Afghanistan generell weit verbreitete Blutrache. Der Beschwerdeführer erklärte weiters, er habe fast sein ganzes Leben in Pakistan verbracht und sei lediglich zweimal für etwa zwei oder drei Tage mit seinem Vater nach Afghanistan gereist. Dies sei zur Zeit der Mudjaheddin gewesen. In Afghanistan habe er keine Familie und keine Existenzgrundlage. Seine Familie lebe in Pakistan, wo seine Töchter auch die Schule besuchen würden. Zu seinem Leben in Österreich berichteten der Beschwerdeführer und seine Vertrauensperson von seinem Engagement in einem Tanzprojekt in Wien.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Beweismitteln hinsichtlich seiner Integration in Österreich vor.
6. Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer einvernommen, der Akteninhalt und die von ihm vorgelegten Beweismittel sowie folgende, auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen eingesehen wurden:
Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013;
Kurzzusammenfassung betreffend Hezb-e Islami;
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.04.2012 hinsichtlich Hezb-e Islami;
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.02.2014 zur Verfolgung von Mitgliedern der Hezb-e Islami;
Länderberichtszusammenfassung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1. 1 Zur Situation in Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
1.1.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Exkurs: Hezb-e Islami
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin wird vom Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die Gebiete, in denen die Hezb-e Islami aktiv ist, sind die Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie der Norden und Osten von Kabul (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.4.2012). Die Hezb-e Islami wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
In Zusammenarbeit mit den Taliban bekämpfte die Hezb-e Islami ausländische Truppen und machte auch durch das fehlgeschlagene Attentat auf Präsident Karzai im April 2008 auf sich aufmerksam; im August desselben Jahres wurden zehn französische Soldaten in der Provinz Kabul von Angehörigen der Hezb-e Islami getötet (Stiftung Wissenschaft und Politik vom Dezember 2010).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
1.1. 5 Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).
1.1. 6 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
1. 2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Sharen. Seine Identität steht fest. Er stammt aus der Provinz Nangarhar, wo er bis zu seinem zehnten Lebensjahr lebte. Danach zog er mit seiner Familie nach Pakistan. Nach Afghanistan kehrte er lediglich wenige Male als Kind mit seinem Vater für kurzfristige Besuche zurück. In Pakistan betrieb er ein Kebab-Restaurant. Seine Familie lebt nach wie vor in Pakistan. In Afghanistan leben noch ein Onkel und zwei Tanten in Nangarhar.
Der Beschwerdeführer lebt seit zweieinhalb Jahren in Österreich und ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer engagiert sich in Österreich sehr in einem Tanzprojekt, besucht Deutschkurse und spricht Deutsch.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Angehörigen der Hezb-e Islami zur Mitarbeit (insbesondere zwecks Rekrutierung junger Männer) genötigt oder gar (um Selbstmordattentate zu verüben) entführt und verschleppt wurde. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Gefahr durch Mitglieder der Hezb-e Islami oder der Blutrache durch Angehörige der Opfer seines Vaters ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2. 1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nach Übermittlung der Länderberichte nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten (siehe S. 10 der Verhandlungsniederschrift).
2. 2 Die Feststellungen zur Identität, Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Herkunftsort, Wohnort und zum Aufenthaltsort seiner Verwandten stützen sich - soweit sie nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden - auf die insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei waren und sich mit den von ihm vorgelegten Dokumenten decken (vgl. insbesondere S. 3 der Verhandlungsniederschrift). Auf seine Aussage und die von ihm vorgelegten Beweismittel gründen auch die Feststellungen über die politische Tätigkeit seines Vaters sein Leben in Österreich; Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
2. 3 Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers konnte mangels Glaubwürdigkeit aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen zwar engagiert und detailreich geschildert, das Verfolgungsszenario erweist sich jedoch als widersprüchlich, konstruiert und völlig unplausibel: So verwickelte sich der Beschwerdeführer bereits bei der Frage nach der Dauer des politischen Engagements seines Vaters in massive Widersprüche, wenn er etwa in der Einvernahme vom 21.12.2011 behauptete, dass sein Vater seit seiner angeblichen Entführung im Jahr 2002 nicht mehr politisch aktiv gewesen sei (AS 85: "Nein, er ist nicht mehr aktiv..."), wogegen er in der Beschwerdeverhandlung betonte, dass sein Vater immer noch für die Hizb-e Islami tätig sei (S. 4 der Verhandlungsniederschrift: "Ja, er ist bis heute noch aktiv..."). In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass es sich bei der politischen Laufbahn seines Vaters nicht um ein unbedeutendes Detail am Rande der Fluchtschilderungen, sondern vielmehr um einen zentralen Aspekt des Verfolgungsszenarios handelt. Dabei fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer über relativ wenig Kenntnis von der Tätigkeit seines Vaters in den letzten Jahren vor der Flucht verfügte. In den Antworten des Beschwerdeführers auf diesbezügliche Fragen traten auch insofern Divergenzen zutage, als der Beschwerdeführer zunächst behauptet hatte, dass sein Vater zuletzt für einen bekannten afghanischen Politiker tätig gewesen sein soll und diesen in Jalalabad getroffen habe (S. 4 der Verhandlungsniederschrift), um kurz danach zu relativieren, dass dieses Treffen während der Herrschaft der Mudjaheddin, also noch vor Beginn des Taliban-Regimes Mitte der 1990er Jahre, stattgefunden haben sollen (S. 5 der Verhandlungsniederschrift). Ungeklärt blieb auch die Frage, ab wann genau der Beschwerdeführer von den Anhängern der Hizb-e Islami aufgesucht und bedrängt worden sein soll (AS 93:
"... Die Besuche in meinem eigenen Laden fingen aber erst so zwei/drei Jahre nach Eröffnung an."; S. 6 der Verhandlungsniederschrift: "Am Anfang meiner selbständigen Arbeit sind die Männer selten zu mir gekommen."). Dass seine Verfolger einer bestimmten Gruppe der Hizb-e Islami angehören würden (letztlich ein durchaus wichtiges Detail im Verfolgungsszenario), erwähnte der Beschwerdeführer - trotz entsprechender Frage nach allfälligen wichtigen Ergänzungen - nicht zu Beginn der Verhandlung, sondern erst im Laufe der vorangeschrittenen Befragung (S. 3 und 8 der Verhandlungsniederschrift). Wie bereits die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung hervorgehoben hatte, hatte sich der Beschwerdeführer bereits im asylbehördlichen Verfahren in mehrere Widersprüche verwickelt, als er in der Erstbefragung - entgegen späteren Angaben (AS 85) - die Entführung seines Vaters durch "Leute der afghanischen Regierung" von Pakistan nach Afghanistan schilderte (AS 21) oder in der Einvernahme vom 21.12.2011 sinngemäß erklärte, sich zuletzt im Jahr 2002 in Afghanistan aufgehalten zu haben, obwohl er später dorthin verschleppt worden sein soll (siehe AS 83, 282).
Davon abgesehen erscheint jedoch schon der geschilderte Hintergrund des Interesses der späteren Verfolger an der Person des Bescherdeführers, nämlich seine Initiative bei der Freilassung seines festgehaltenen Vaters, geradezu konstruiert. Es ist auch nicht vordergründig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - erst nach Eröffnung seines Kebab-Restaurants die Aufmerksamkeit von Anhängern der Hezb-e Islami auf sich gezogen haben soll, obwohl sein Vater ein einflussreicher und bekannter (und bis zuletzt aktiver) Parteifunktionär gewesen sein soll und damit auch sein Sohn unter anderen Parteifunktionären bzw. (informierten) Parteigängern nicht völlig unbekannt gewesen sein kann. Seine diesbezügliche Erklärung in der Beschwerdeverhandlung vermochte nicht zu überzeugen (S. 6 der Verhandlungsniederschrift).
Als unplausibel gestaltet sich auch die Darstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Entführung seines Vaters und der Ablauf seiner vom Beschwerdeführer betriebenen Freilassung: So erscheint zweifelhaft, dass der Ältestenrat entscheidend bei der Freilassung des Vaters des Beschwerdeführers mitgewirkt haben soll, wo doch gerade in diesem Zeitraum die Machtposition des Karzai-Regimes entsprechend gefestigt war und daher der Einfluss des Ältestenrates in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht auf der Hand liegt. Es liegt auch nicht vorderhand nahe, dass sich der Ältestenrat zu jener Zeit in jener Region gerade für ein einflussreiches Mitglied der Hezb-e Islami eingesetzt haben wird.
Die größten Zweifel an der Plausibilität des Verfolgungsszenarios erweckt gerade der Umstand, dass nicht ersichtlich ist, dass die Mitglieder der Hezb-e Islami ausgerechnet den Sohn eines hochrangigen Parteifunktionärs belästigen, nötigen und schließlich entführen sollen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass Belästigungen der vom Beschwerdeführer geschilderten Art relativ rasch von seinem Vater auf Grund seines Einflusses innerhalb der Partei abgestellt worden wären, wäre der vorgebrachte Sachverhalt tatsächlich vorgefallen. Vor diesem Hintergrund muss die Schilderung des Beschwerdeführers völlig unplausibel erscheinen, wonach er behauptetermaßen Jahre lang belästigt worden sei und dies seinem Vater gegenüber in diesem Zeitraum nie erwähnt, sondern ihm überhaupt erst kurz vor der Ausreise erzählt haben soll (S. 7 der Verhandlungsniederschrift). Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeverhandlung aufgeworfenen Fragen vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend zu beantworten (S. 8 der Verhandlungsniederschrift: "... Aber warum sie ausgerechnet mich auf diese Art und Weise zum Kämpfen zwingen wollten, weiß ich auch nicht. Möglicherweise hatten sie keine andere Wahl."). Was die Entführung des Beschwerdeführers anbelangt, wäre auch davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers - wenn tatsächlich Mitglieder der eigenen Partei seinen eigenen Sohn entführt hätten - eine rasche Freilassung bewirken hätte können, sodass die Dauer der geschilderten Anhaltung des Beschwerdeführers (nämlich eineinhalb Wochen) ebenfalls prinzipiell Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Szenarios wecken muss.
Letztlich erscheint auch unplausibel, dass der Beschwerdeführer seine Töchter in Pakistan insbesondere die Schule besuchen lassen kann, wenn sein eigener Vater einer derart fundamentalistisch orientierten Partei wie der Hezb-e Islami angehört, ohne dass es zu massiven familiären Spannungen kommt, die der Beschwerdeführer auf Nachfrage in der Verhandlung allerdings definitiv verneint hat (S. 9 der Verhandlungsniederschrift). In diesem Zusammenhang erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass der streng religiös und fundamentalistisch eingestellte, nach wie vor politisch aktive und Waffen führende Vater des Beschwerdeführers diesem rät, er solle die Personen, die ihn bedrohen, "ignorieren" und die "Wahnsinnigen" - so laut Aussage des Beschwerdeführers - "nicht ernst nehmen" (vgl. S. 7 der Verhandlungsniederschrift).
Was schließlich die befürchtete Verfolgung durch Angehörige der Opfer des Vaters des Beschwerdeführers anbelangt, stellte der Beschwerdeführer diese Bedrohung völlig unsubstantiiert in den Raum und verwies lediglich auf die generell in Afghanistan bestehende Tradition der Blutrache und die entsprechenden Hinweise seines Vaters. Er verneinte ausdrücklich, Opferfamilien zu kennen oder dass gar eine Blutrache verkündet worden wäre (S. 9 der Verhandlungsniederschrift). Bedenkt man, dass in Fällen befürchteter Blutrache die Opfer- und Täteridentität sowie die Taten, welche die Blutrache auslösen, für alle Beteiligten grundsätzlich geklärt ist bzw. sein muss, lassen die Angaben des Beschwerdeführers die Annahme einer definitiv bestehenden Blutrache-Gefahr nicht zu. In Anbetracht der obigen Ausführungen über die Unglaubwürdigkeit der Fluchtschilderungen liegt der Eindruck, dass die vagen Aussagen des Beschwerdeführers lediglich aus verfahrenstaktischen Gründen ein zusätzliches (und nicht näher überprüfbares) Gefährdungselement schaffen sollten, nahe. Doch auch unabhängig davon handelt es sich bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers jedenfalls um reine Spekulationen, die aufgrund ihrer Vagheit nicht geeignet sind, eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers den Feststellungen zu Grunde zu legen.
Bei entsprechender Betrachtung des gesamten Vorbringens können die Angaben des Beschwerdeführers über seine Verfolgung durch die Hezb-e Islami oder wegen Blutrache, nicht als glaubwürdig erachtet werden. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, in der der erkennende Richter die Möglichkeit hatte, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, vermochte der Beschwerdeführer nicht den Eindruck zu erwecken, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse auch tatsächlich selbst so erlebt hatte. Aufgrund der mangelnden Plausibilität des Fluchtvorbringens geht das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie die belangte Behörde - von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe aus. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit der sharischen Volksgruppe verfolgt werden könnte, hat er selbst nicht behauptet und Probleme von Angehörigen seiner Ethnie vielmehr ausgeschlossen (S. 9 der Verhandlungsniederschrift: "BF: Meine Zugehörigkeit zur Volksgruppe war nicht der Grund für die Entführung und meine Probleme. - ER: Haben Sharen generell Probleme? - BF: Nein, welche Art von Problemen sollten sie haben?").
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Zu A.)
3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
3.2. 2 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer - mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens - nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
Eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sharen kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat diese Möglichkeit auf Befragen dezidiert verneint, und es liegen auch keinerlei diesbezügliche Hinweise vor.
3.2. 3 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
3.2. 4 Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
3.3. 1 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
3.3. 2 Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.3. 3 Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen der belangten Behörde erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
3.3. 4 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit über 25 Jahren nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat. Hinzu kommt, dass sich seine gesamte Familie in Pakistan befindet und er lediglich über einen Onkel und zwei Tanten in der Provinz Nangarhar verfügt. Abgesehen davon, dass sich die Sicherheitslage dieser Provinz zuletzt dramatisch verschlechtert hat, hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keinen intensiven Kontakt zu diesen Verwandten gehabt (vgl. AS 89). Der Beschwerdeführer wäre daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Insofern mangels Niederlassungsmöglichkeit in der Heimatprovinz eine Ansiedlung in Kabul in Frage käme, ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer zuvor niemals in Kabul aufgehalten hatte und es ihm daher auch aus diesem Grunde schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Als erschwerend erweist sich in diesem Zusammenhang der bereits erwähnte lange Zeitraum der Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Heimat. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seine Abwesenheit von Afghanistan besonders vulnerabel erscheint (zur Problematik der Resozialisierung bei längerer Abwesenheit siehe ausführlich AsylGH 11.5.2012, C18 406949-1/2009; vgl. idS ebenso z.B. AsylGH 14.2.2012, C10 303021-1/2008; 1.3.2012, C9 405336-3/2010; 11.6.2012, C18 413629-1/2010). Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.
Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Zu B.)
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens (betreffend Spruchpunkt I.) und andererseits die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Umstände (iVm der allgemeinen Lage in Afghanistan hinsichtlich Spruchpunkt II.) im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 3.2 und 3.3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529; 8.9.1999, 98/01/0614; 12.12.2007, 2006/19/0239), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor
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