BVwG G305 2004749-1

G305 2004749-1Tribunal administratif fédéral21 mai 2014

Regest

Beitragsgrundlagen, Bescheidbehebung

Texte intégral

BVwG G305 2004749-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2004749.1.00

Spruch

G305 2004749-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX vom 04.02.2010, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 01.02.2010, Zahl MVB/9/10, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 44 Abs. 1 iVm § 49 Abs. 1 ASVG idgF Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Im Zuge der Beitragsprüfung stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fest, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (im folgenden kurz: BF)XXXX verpflichtet seien, die Konten bei dieser zu führen. Dafür habe die BF ihren Mitarbeitern keine Kontoführungsgebühren bzw. keine sonstigen Kosten verrechnet.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 01.02.2010, Zl. MVB/9/10, zugestellt am 02.02.2010, wurde die BF zur Nachentrichtung von Beiträgen in Höhe von EUR 1.103,80 verpflichtet.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die Dienstnehmer der BF verpflichtet seien, ihre Gehaltskonten bei der BF zu führen und die BF im Gegenzug ihren Mitarbeitern keine Kontoführungsspesen verrechne. Da die Kunden der BF unter denselben Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Entrichtung von Kontoführungsspesen nicht befreit seien, gewähre sie ihren Mitarbeitern dadurch ein beitragsfreies Entgelt, das einen Sachbezug und somit ein beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG darstelle. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 49 Abs. 1 ASVG jeglicher Geld- und Sachbezug, auf den der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch habe oder den er aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber erhalte, als Entgelt anzusehen sei. Ein Sachbezug liege auch vor, wenn dem Dienstnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses Vorteile gewährt werden, die über jene Vergünstigungen hinausgehen, die auch allen anderen Endverbrauchern zugänglich seien. Da im gegenständlichen Fall eine Befreiung von der Entrichtung der Kontoführungsgebühren nur Großkunden mit einem entsprechenden Umsatz und nicht auch der breiten Masse der Kunden zugute komme, sei der Verzicht auf die Einhebung der Kontoführungsspesen bei den Mitarbeitern der BF als Entgelt zu qualifizieren, weshalb dafür Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet werden müssten.

2. In ihrer zum 04.02.2010 datierten Beschwerde führte die BF aus, dass die Frage der Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen für Kontoführungsgebühren auch in anderen Bundesländern strittig sei und dass über diese Frage eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, Zl. 2010/13/0196, anhängig gemacht worden sei. Die BF ersuchte daher um Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung der Angelegenheit durch den Verwaltungsgerichtshof.

3. Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, setzte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung das da. anhängige Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus.

4. Am 14.03.2014 legte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung dem Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensakt unter Einschluss des Bescheides der belangten Behörde sowie des gegen diesen gerichteten Einspruchs der BF zur weiteren Erledigung vor.

5. Mit Eingabe vom 21.03.2014 setzte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0164, und vom 21.11.2013, Zl. 2012/08/0127, das Vorliegen eines beitragspflichtigen Sachbezuges verneint habe, weshalb sie den Antrag stelle, dem Einspruch der BF Folge zu geben und den bezughabenden Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zu beheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Dienstnehmer der XXXX sind verpflichtet, ihre Konten bei der Dienstgeberin zu führen. Den Dienstgebern werden für die bei der Dienstgeberin geführten Gehaltskonten keine Kontoführungsspesen verrechnet und gewährt ihnen die Dienstgeberin weiters eine kostenlose Bankomatkarte.

Die Dienstgeberin behandelt die den Dienstnehmern erlassenen Kontoführungsgebühren und die kostenlose Bankomatkarte als beitragsfreies Entgelt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Streit stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung in der gegenständlichen Angelegenheit anhängigen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Aus diesem Grund legte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung den Verfahrensakt am 14.03.2013 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Erledigung zuständigkeitshalber vor.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Ein Antrag, dass Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat entscheiden möge, liegt vor, weshalb Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren, das jenem vor dem Verwaltungsgericht voranging, angewendet hat bzw. anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 30 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 4 B-VG hat die Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde einerseits die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und andererseits das auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes abzustellende Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zum Spruchteil A)

3.2.1. Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z 7).

Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG bildet der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Bei den pflichtversicherten Dienstnehmern gilt in diesem Sinne das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG als Arbeitsverdienst.

Unter den Entgeltsbegriff sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG jene Geld- und Sachbezüge zu subsumieren, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Die Qualifikation einer Sachleistung als Entgelt hängt beim Fehlen ausdrücklicher gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelungen darüber, dass sie Teil des Entgelts sein soll, von der Ausprägung der wechselseitigen Interessen an der Hingabe bzw. am Empfang der Sachleistung ab, wobei auch der Wert der Leistung für den Dienstnehmer eine bestimmende Rolle spielen kann. Je höher dieser ist, desto eher spricht die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt, die aber durch den Nachweis eines entsprechend intensiven bis ausschließlich betrieblichen Interesses des Dienstgebers an dieser Leistung widerlegt werden kann (vgl. auch Doralt, EStG - Kommentar, § 15 Rz 20 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes) (vgl. VwGH 13.11.2013, Zl. 2012/08/0164).

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0164, diesbezüglich aus, dass zunächst davon auszugehen ist, dass der Wert der kostenfreien Kontoführung einen geringen geldwerten Vorteil darstellt. Daher ist es durchaus nachvollziehbar, dass eine Bank ein hohes Interesse daran hat, dass ihre Mitarbeiter Gehaltskonten bei ihr führen, zumal dies nicht nur eine Vereinfachung der Personalverwaltung, sondern auch eine wesentliche Erleichterung der Einhaltung bankspezifischer Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die finanzielle Situation und bestimmte Transaktionen von Mitarbeitern zur Folge hat.

Auch im hier zu beurteilenden Fall ist aus den im genannten Erkenntnis dargelegten Gründen davon auszugehen, dass die Zurverfügungstellung gebührenbefreiter Konten an Mitarbeiter im überwiegenden betrieblichen Interesse der Dienstgeberin bzw. BF gelegen ist, zumal im Beschwerdefall festgestellt wurde, dass die Mitarbeiter der BF grundsätzlich verpflichtet waren, ihre Bankgeschäfte bei der BF abzuwickeln. Entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Ansicht der belangten Behörde stellte daher die Zurverfügungstellung kostenloser "Kontopakete" kein beitragspflichtiges Entgelt dar (vgl. VwGH 21.11.2013, Zl. 2012/08/127).

Daher war der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.

3.2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass keine Partei eine mündliche Verhandlung beantragt hat.

3.3. Zum Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den diesbezüglichen Ausspruch kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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