G305 2001177-1•BVwG G305 2001177-1
G305 2001177-1Tribunal administratif fédéral21 mai 2014
begründeter Berufungsantrag, begründeter Beschwerdeantrag,<br/>Behinderung, Beschwerdeantrag, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Mängelbehebung, Sachverständigengutachten, Verbesserungsauftrag,<br/>verbesserungsfähiger Mangel
G305 2001177-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes Landesstelle Steiermark vom 09.10.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 09.10.2013,
Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 17 VwGVG und
§ 13 Abs. 3 AVG als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), hat am 11.09.2008 beim Bundessozialamt Landesstelle Steiermark einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht.
Nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens stellte das Bundessozialamt mit Bescheid vom 14.11.2008, Zl. XXXX, den Grad der Behinderung der BF mit 50 vom Hundert und beginnend mit 11.09.2008 die Begünstigteneigenschaft der BF fest.
2. Mit Eingabe vom 11.02.2010 ersuchte die BF das Bundessozialamt um Erhöhung ihrer Invalidität und begründete ihr Ersuchen damit, dass sie nunmehr den größten Teil ihrer Operationen hinter sich hätte und in ihrer Bewegungsfreiheit sehr stark eingeschränkt und täglich auf fremde Hilfe angewiesen sei.
Gestützt auf ein neuerlich eingeholtes ärztliches Sachverständigengutachten stellte das Bundessozialamt mit Bescheid vom 14.06.2010, Zl. XXXX, mit Wirkung ab 11.02.2010 einen Grad der Behinderung mit 70 vom Hundert fest.
3. Die BF unterzog sich mehrfach einer stationären Behandlung im Krankenhaus, darunter insbesondere vom 23.04.2009 bis 14.05.2009 und vom 18.04.2013 bis 09.05.2013 im Landeskrankenhaus XXXX.
Ein nach dem letzten Rehabilitationsaufenthalt im Landeskrankenhaus XXXX am 25.06.2013 erstelltes ärztliches Sachverständigengutachten wies für die BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vom Hundert aus und hielt dazu fest, dass der festgestellte Grad der Behinderung seit der Gutachtenserstellung bestehe.
Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 08.07.2013 wurde der BF das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme unter Anschluss geeigneter Beweismittel (ärztliche Unterlagen) gegeben, dies binnen zwei Wochen. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwendungen der BF erging ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachen, das den Gesamtgrad der Behinderung bei der BF mit 40 vom Hundert auswies.
4. Auf der Grundlage der eingeholten ärztlichen Gutachten stellte das Bundessozialamt mit Bescheid vom 09.10.2013, Zl. XXXX, bei der BF einerseits den Grad der Behinderung mit 40 vom Hundert und andererseits fest, dass sie dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr angehöre.
5. Am 05.11.2013 brachte die BF beim Bundessozialamt einen als "Berufung" (nunmehr: Beschwerde) bezeichneten Schriftsatz ein.
6. Am 07.02.2014 legte die Bundesberufungskommission die Beschwerde samt Behördenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor.
7. Da dem als "Berufung" bezeichneten Schriftsatz kein begründeter Beschwerdeantrag zu entnehmen war, wurde die BF gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, ihre Rechtsmittelschrift um eine Angabe jener Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das konkrete Beschwerdebegehren binnen zwei Wochen zu ergänzen und wurde sie gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Fristablauf zurückgewiesen wird. Diese, der BF am 06.03.2014 zugestellte Anordnung blieb ohne Reaktion.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt in Verbindung mit der Rechtsmittelschrift als geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlichen Angelegenheit nicht erwarten lässt.
Rechtliche Beurteilung:
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I. Nr. 122/2013 geregelt. Gemäß
§ 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG 2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die die Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zum Spruchteil A:
3.1. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG idgF. hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
die Bezeichnung der belangten Behörde,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
das Begehren und
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde
zu enthalten und müssen diese Inhaltserfordernisse kumulativ vorliegen.
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes, die nach der Rechtsprechung auch Inhaltsmängel umfassen (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
1. Teilband, 2. Aufl., Rz. 27 zu § 13 AVG), sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm.
§ 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich.
§ 13 AVG lautet wie folgt:
" 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte bereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden."
3.2. Der als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittelschrift der BF war kein begründeter Beschwerdeantrag zu entnehmen und ließ diese entsprechend den Anforderungen der bisherigen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 31.05.1990, Zl. 90/09/0029, vom 22.03.2001, Zl. 2000/07/0261 und vom 22.03.2011, Zl. 2007/18/0096) nicht erkennen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.
Da die verfahrensgegenständliche Rechtsmittelschrift an einem verbesserungsfähigen Inhaltsmangel leidet, war mit einem Verbesserungsauftrag vorzugehen.
Der zum 14.02.2014 datierte Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der BF am 06.03.2014 nachweislich zugestellt.
Da die BF im gegenständlichen Fall bis zum heutigen Tag den der Rechtsmittelschrift anhaftenden Mangel nicht behob, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchteil B:
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, zumal der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht jener des § 66 Abs. 2 AVG, auf die die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Letztere ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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