BVwG W227 2002537-1

W227 2002537-1Tribunal administratif fédéral20 mai 2014

Regest

Studienbeihilfe, Zweitstudium

Texte intégral

BVwG W227 2002537-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W227.2002537.1.00

Spruch

W227 2002537-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 13. Dezember 2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A.

Gemäß § 6 Z. 2 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 79/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin wurde am 29. September 2009 für das Bachelorstudium Soziologie an der XXXX zugelassen. Für dieses Studium beantragte sie ab dem Wintersemester 2009/2010 Studienbeihilfe, die ihr dann bis zum Wintersemester 2012/2013 gewährt wurde.

Im Wintersemester 2010/2011 begann sie als Zweitstudium das Bachelorstudium "Instrumental(Gesangs)Pädagogik" (IGP) am Standort XXXX. Sie beantragte weiterhin Studienbeihilfe für ihr Soziologiestudium.

Am 17. April 2013 schloss sie das Bachelorstudium Soziologie ab.

2. Am 30. April 2013 langte bei der Studienbeihilfenbehörde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf "Abänderung der Studienbeihilfe" für ihr Bachelorstudium IGP ein; dieser wurde in Folge als Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe gewertet.

3. Diesen Antrag wies die Studienbeihilfenbehörde mit Bescheid vom 27. Mai 2013 gemäß § 6 Z. 2 StudFG mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe bereits das Bachelorstudium Soziologie abgeschlossen, weshalb für das von ihr im Zeitpunkt der Antragstellung betriebene Bachelorstudium IGP kein Anspruch auf Studienbeihilfe bestünde.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

"Sämtliche Voraussetzungen" des § 6 StudFG seien erfüllt, weil die Beschwerdeführerin sozial bedürftig sei und einen günstigen Studienerfolg vorgewiesen habe. Die Studienbeihilfenbehörde sei nach § 35 Abs. 3 StudFG zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig. Es zähle "also" zur gesetzlichen Verpflichtung der Studienbeihilfenbehörde, die Studierenden hinsichtlich der Studienfinanzierung zu beraten, was "zweifelsfrei" zur Folge habe, dass die dementsprechend durchgeführten Beratungen auch richtig sein müssten. Die Beschwerdeführerin habe ihr Bachelorstudium Soziologie im Jahr 2009 begonnen, ab dem Studienjahr 2010 habe sie zusätzlich das Bachelorstudium IGP betrieben. Ihren gesetzlichen Verpflichtungen "voll" nachkommend habe sie im Herbst 2010 ihre Nachweise zum Studienerfolg der Stipendienstelle überreicht. Die Betreuerin der Beschwerdeführerin habe nachgefragt, welches der beiden Studien das Hauptstudium der Beschwerdeführerin sei. Die Beschwerdeführerin habe geantwortet, dass von ihrer Seite beide Studien wie ein Hauptstudium betrieben und gesehen würden und nach den Gründen für die entsprechende Nachfrage ihrer Betreuerin nachgefragt. Die Betreuerin habe dazu angegeben, dass man das Hauptstudium so wenig wie möglich wechseln sollte, da man nur zweimal wechseln dürfe. Es wäre außerdem aufwendig zu wechseln, da dann ein neuer Antrag ausgefüllt werden müsste. Die Beschwerdeführerin sei schließlich dem Anraten ihrer Betreuerin gefolgt und habe folglich das Studium Soziologie als Hauptstudium belassen und zwar in dem von ihrer Betreuerin hervorgerufenen Glauben, dass nach Beendigung des Studiums einfach auf das Studium IGP umgestiegen werden könne, da dieses regulär länger dauere. Erst jetzt, nachdem die Beschwerdeführerin ihr Soziologiestudium abgeschlossen habe, habe sie - wiederum von der Stipendienstelle - erfahren, dass der von ihrer Betreuerin erteilte Rat so nicht richtig sei, da nach Beendigung des Studiums Soziologie in Folge des § 6 Z. 2 StudFG eine Studienbeihilfe nicht mehr gewährt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei also "ganz eindeutig" von der Studienbeihilfenstelle hinsichtlich § 14 Abs. 1 StudFG falsch beraten worden, was zweifelsfrei Amtshaftungsansprüche nach sich ziehe, sollte tatsächlich nicht in Folge der gegenständlichen Vorstellung doch noch eine Studienbeihilfe gewährt werden. Nachdem nunmehr der durch die Studienbeihilfenstelle ausgelöste rechtliche Irrtum auf Seiten der Beschwerdeführerin aufgeklärt sei, erkläre sie hiermit ausdrücklich und nachträglich berichtigend, gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz StudFG das Studium IGP zur Wahl des Studiums, für das die Studienbeihilfe beantragt worden sei und werde. Die Beschwerdeführerin gehe daher zu Recht davon aus, dass die nur in Folge falscher Beratung durch die Studienbeihilfenbehörde damals rechtsirrig belassene Situation des Studiums Soziologie als Hauptstudium rückwirkend berichtigt werde und folglich das Studium IGP rechtlich zum Hauptstudium erklärt werde. Infolgedessen erweise sich der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid vom 27. Mai 2013 ersatzlos aufzuheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienbeihilfe vom 30. April 2013 Folge zu geben und ihr die Studienbeihilfe im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.

5. Dieser Vorstellung gab die Studienbeihilfenbehörde mit Vorentscheidung vom 18. Juni 2013 nicht statt und bestätigte den Bescheid vom 27. Mai 2013. Begründend wurde zusätzlich ausgeführt, selbst wenn eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt worden wäre, könne dieser Umstand keinen Einfluss darauf haben, ob die dem Gesetz entsprechende Rechtslage anzuwenden sei.

6. Gegen diese Vorstellungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen unbegründeten "Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den Senat" (gemeint: Vorlageantrag).

7. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 27. Mai 2013. Begründend führte er aus, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30. April 2013 das Bachelorstudium Soziologie bereits abgeschlossen habe, weshalb ein Antrag auf ein weiteres Bachelorstudium abzuweisen sei. Irrelevant sei, ob eine Mitarbeiterin der Stipendienstelle die Beschwerdeführerin ausreichend beraten habe, für welches der Studien Beihilfe beantragt werden solle. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin sich im Zuge früherer Antragstellungen für einen Bezug der Beihilfe für das Bachelorstudium IGP entschieden hätte, wäre ihr Antrag vom 30. April 2013 abzuweisen gewesen, weil die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits über ein abgeschlossenes Bachelorstudium verfügt habe. Zudem könnte - wie bereits ausgeführt - selbst eine nachgewiesen unrichtige Rechtsauskunft geltende gesetzliche Bestimmungen nicht außer Kraft setzen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, die nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten ist. Diese entspricht inhaltlich der Vorstellung. Beantragt wird (wieder), den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienbeihilfe vom 30. April 2013 Folge zu geben und ihr die Studienbeihilfe im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 46 Abs. 1 StudFG kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erhoben werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 1 Abs. 4 StudFG ist [grundsätzlich] der Zeitpunkt der Antragstellung zur Beurteilung von Ansprüchen maßgeblich.

Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 StudFG können österreichische Staatsbürger als ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten Förderungen erhalten.

Gemäß § 6 Z. 2 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat.

Unter Studium ist gemäß § 13 Abs. 1 StudFG eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den in § 3 StudFG genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern, ein studium irregulare oder ein individuelles Diplomstudium zu verstehen.

2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 29.6.2006, 2006/10/0051) erachtete es der Gesetzgeber des § 6 Z. 2 StudFG als ausreichend, durch Studienbeihilfen Studierenden eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die durch ein Studium vermittelt wird. Personen, die "bereits ein Hochschulstudium

absolviert haben ... besitzen bereits eine hochqualifizierte

Berufsausbildung; es liegt kein genügender Grund vor, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern" (RV, 207 BlgNR, 10. GP, S. 6).

2.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, das Bachelorstudium Soziologie am 17. April 2013 erfolgreich abgeschlossen und erst am 30 April 2013 einen Antrag auf Studienbeihilfe für ihr Bachelorstudium IGP gestellt zu haben.

Sie behauptet aber, dass sie von ihrer Beraterin falsch beraten worden sei und sie - bei "richtiger Beratung" - Studienbeihilfe für das Bachelorstudium IGP beantragt hätte, was sie nun im Nachhinein mit ihrem Antrag vom 30. April 2013 wolle.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine unrichtige Rechtsauskunft keinen Einfluss auf das Anwenden einer dem Gesetz entsprechenden Rechtslage haben kann (vgl. zum StudFG VwGH 11.11.1998, 98/12/0193; 2.9.1998, 98/12/0099 m.w.N.).

Weiters handelt es sich beim von der Beschwerdeführerin absolvierten Bachelorstudium Soziologie um ein Studium i.S.v. § 13 i.V.m. § 3 Abs. 1 Z. 1 StudFG, nach dessen Absolvierung die Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe gemäß § 6 Z. 2 StudFG für ein anderes Studium (hier: Bachelorstudium) - abgesehen von hier unstrittig nicht vorliegenden Ausnahmefällen (siehe dazu insbes. § 15 Abs. 2 und 3 StudFG) - nicht mehr vorliegt.

Da die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Studienbeihilfe für ein weiteres Bachelorstudium erst nach Absolvierung ihres Bachelorstudiums Soziologie stellte, fehlt die Voraussetzung des § 6 Z. 2 StudFG, um ihr für das Bachelorstudium IGP Studienbeihilfe zu gewähren.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass aus der Regelung des § 14 Abs. 1 StudFG, wonach bei mehreren Studien nur eines - nach Wahl des Studierenden - gefördert wird, keinesfalls geschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber bei parallel geführten Studien von der grundlegenden Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe gemäß § 6 Z. 2 StudFG absehen wollte (vgl. dazu VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. April 2013 nach § 6 Z. 2 StudFG abgewiesen.

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

3. Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben unter Punkt 2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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