BVwG W223 1414756-2

W223 1414756-2Tribunal administratif fédéral20 mai 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG W223 1414756-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W223.1414756.2.01

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2013, Fz. 13 11.512-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs.2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 13.10.2008 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder von Polen kommend illegal in das Bundesgebiet und stellte vertreten durch seine Mutter am selben Tag unter Vorlage einer Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei diese angab, ihr Lebensgefährte befinde sich bereits im Bundesgebiet. Als Fluchtgrund gab sie an, ihr Mann habe in der Heimat Probleme mit den Behörden, die gesamte Familie sei verfolgt worden. Nach seiner Ausreise haben die Behörden sie bedroht, sie würden sie umbringen, falls ihr Mann nicht zurückkomme. Für ihre beiden Kinder gelten dieselben Gründe, diese haben keine eigenen Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass die Behörden sie nicht in Ruhe lassen.

2. Mit Schreiben vom 17.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages und die Einleitung von Konsultationen mit Polen mitgeteilt. Am 24.11.2008 wurde das Verfahren zugelassen.

3. Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 03.02.2009 brachte die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers auf Russisch nach entsprechender Belehrung, dass die Einvernahme auch auf tschetschenisch erfolgen könne, vor, sie werde erzählen, was sie wisse. Sie gab an, sie sei wegen der Probleme ihres Mannes hergekommen. Dieser sei in ein Geschäft gekommen und dort habe er mit einem Mann zu streiten begonnen, welcher danach mit der Rettung ins Spital gebracht worden sei, wo er danach verstorben sei. Dessen Bruder lasse sie jetzt nicht in Ruhe, sogar die Kinder. Diese habe sie selbst immer in die Schule begleiten müssen. Sie habe sich vor diesem Mann gefürchtet. Das gehe schon seit 1999 so. Außerdem sei dort Krieg und sie wolle für ihre Kinder nur alles Gute. Sie wiederholte, dass er das Geschäft betreten habe, sie haben zu streiten begonnen, jener sei drogenabhängig gewesen. Danach sei dieser Mann mit der Rettung ins Spital gebracht worden, dessen Bruder lasse sie jetzt nicht in Ruhe (sie, die Kinder und ihren Mann). Seit 1999 lebe ihr Mann nicht mehr in XXXX; er sei einmal da hin und einmal dort hin gefahren. Wenn sie sich daran erinnere, sei sie im Schockzustand. Dies sei vor 13 Jahren gewesen. Ihre Tochter sei im April 1997 geboren, 1996 habe sie ihren Mann geheiratet. Vor der Heirat habe sie in XXXX gelebt. Bis 1999 haben sie gut zusammengelebt, danach seien sie dauernd unterwegs gewesen. Die Kinder seien nicht dauernd zur Schule gegangen. Nach ihren Sitten seien sie Mann und Frau.

Der Mann und der Bruder haben in XXXX gelebt, dort sei sie auch gewesen, die Tochter sei damals drei Jahre alt gewesen und sie sei damals mit dem Sohn schwanger gewesen. Dieser sei in XXXX geboren worden. Auf die Frage, wieso sie zurückgekehrt sei, wenn sie Angst gehabt habe, gab sie an, gesagt zu haben, sie habe Wochen oder Monate da oder dort gelebt. Sie habe eine bettlägrige Schwiegermutter gehabt, dh die Schwiegereltern seien schon betagt gewesen, weshalb sie monateweise dort gewesen sei, aber nicht das ganze Jahr. Im September vorigen Jahres sei die Schwiegermutter dann verstorben. Auf die Frage, aus welchem Grund sie nicht mit ihrem Mann gemeinsam ausgereist sei, gab sie an, das Geld habe nicht gereicht. Er sei über XXXX gekommen, sie über Polen. Dieser sei ungefähr einen Monat vor ihr gekommen, genau wisse sie es nicht. Dieser Mann habe sie nicht in Ruhe gelassen. Ihre Eltern lebten in XXXX. Beide würden eine Pension erhalten. Vor der Abreise ihres Mannes habe sie sich in XXXX von ihm verabschiedet, in XXXX. Sie habe sich dort drei Monate während der Schulferien aufgehalten, in den Monaten Juni, Juli und August seien Schulferien und im September sei ihr Mann nach Österreich gekommen. Sie sei von XXXX nach XXXX gefahren, habe das Geld genommen und sei wieder nach XXXX und weiter hierher gefahren.

Auf die Frage, ob sie selbst konkrete Schwierigkeiten mit dem Bruder des Umgekommenen gehabt habe, gab sie an, er habe sie dauernd - er habe die Kinder auf der Straße nicht spielen lassen. Auf die erneute Frage, ob sie selbst Schwierigkeiten mit ihm gehabt habe, antwortete sie, ihre Eltern haben ihm gesagt, wenn er ihrer Tochter nur ein Haar krümme, dann...., auch auf Nachfrage vervollständigte sie den Satz nicht. Sie gab an, mit einem Wort, sie solle mit dem Mann überhaupt nicht reden, sie habe sich einfach vor ihm gefürchtet. Dieser Mann lebe in XXXX, den Namen wisse sie nicht. Sie selbst habe ihn nicht gesehen. Ein, zwei Mal habe sie ihn damals 1999 gesehen, aber zuletzt nicht mehr. Auf die Frage, unter welchen Umständen dieser Mann ihre Kinder nicht auf der Straße habe spielen lassen, gab sie an, die Kinder hätten Angst gehabt, auf der Straße zu spielen. Andere Kinder haben ihren Kindern gesagt, dass der Bruder jenes Mannes verstorben sei, deshalb haben sie es gewusst. Ihr Mann habe den Streit mit dem Drogenabhängigen in einem Geschäft gehabt. Auf den Vorhalt, ob sie nun aber nicht auch selbst denke, dass dieser Mann, vor dem sie sich zuletzt gefürchtet habe und der in XXXX wohne und den sie vor 8 oder 9 Jahren das letzte Mal gesehen habe, gar kein Interesse an ihrer Person gehabt habe, wie es sonst sein solle, dass er sich über so viele Jahre bei ihr nicht gemeldet habe, zwischen XXXX und XXXX bestehe ja keine unüberwindliche Wegstrecke, antwortete sie, sie glaube das natürlich - sie habe die Gerüchte gehört und sie habe genug davon gehabt nach 9 Jahren. Ihren Mann würden sie 100-prozentig nicht leben lassen.

Auf den Vorhalt, dass sie doch nach XXXX übersiedeln hätte können, antwortete sie, dort sei kein Platz zum Leben gewesen. Nicht einmal dort habe man sie leben lassen - dauernd diese Gerüchte. Die Leute würden das sagen - wie solle sie es sagen. Mit einem Wort, er lasse sei nicht in Ruhe. Sie wären dortgeblieben, wenn er sie in Ruhe gelassen hätte. Er sei nicht nach XXXX gekommen. Er habe ihnen dauernd diese Gerüchte ausrichten lassen. Auf die Frage, ob sie eigentlich die geschiedene Gattin ihres Mannes kennengelernt habe, lächelte sie und gab an, sie habe selbst ihrem Mann gesagt, er möge noch einmal heiraten. Nach dem Grund befragt, gab sie an, wegen dieses Problems, sie habe genug gehabt, dauernd hin- und her zu fahren. Auf die Frage wie sie das meine, ob sie dann nach der zweiten Hochzeit ihres Mannes nicht mehr hin und herfahren habe müssen, antwortete sie ebenso- wie damals - so gefahren, denn die Kinder bräuchten ja ihren Vater. Sie erinnere sich nicht, wann ihr Mann das zweite Mal geheiratet habe, sie glaube vor drei oder vier Jahren, genau wisse sie es nicht mehr. Auf die Frage, wo sie nach der zweiten Hochzeit ihres Mannes ständig gelebt habe, gab sie an in XXXX, sie habe ja gesagt, sie sei hin und her gefahren. Ihr Mann habe mit der zweiten Frau in XXXX gelebt. Aber wenn sie dort in XXXX gewesen sei, habe sie im gleichen Haus gelebt. In XXXX, in der Landwirtschaft, dort haben sie alle gelebt. Die Brüder haben dort eigene Häuser gehabt. Ihr Mann habe kein eigenes Haus gehabt, dies sei alles gemeinsam gewesen.

Bei ihrem Aufenthalt in den letzten Ferien in XXXX sei auch ihr Mann die ganze Zeit in XXXX gewesen. Danach sei ihr Mann hierhergefahren und sie sei mit den Kindern nach XXXX zurückgekehrt, wo sie das mit ihrem Auslandsreisepass erledigt habe, dann sei sie nach XXXX und dann weiter nach Polen gefahren. Auf die Frage, ob ihr Mann während seiner zweiten Ehe auch nach XXXX gekommen sei, gab sie an, einmal, nach ihren Sitten würden die Männer den Frauen nicht alles erzählen. Dies sei vor ihrer Fahrt in die Ferien nach XXXX gewesen, aber nicht mit seiner zweiten Frau. Er sei eine Woche oder so geblieben. Damals sei sie bei ihrer Mutter im Krankenhaus gewesen. In der Heimat hätte sie ihren Lebensunterhalt durch Zuwendungen ihrer Eltern bestritten, diese hätten ja gearbeitet. In XXXX habe sie bei den Eltern ihres Mannes gelebt. Sie selbst sei aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. Ihr Sohn sei operiert worden 2002 in XXXX, er habe eine Darmverstopfung gehabt. Der Bruder ihres Mannes habe die Operation damals bezahlt, weil sie keine Registrierung gehabt hätten. Auch aktuell sei ihr Sohn in Behandlung, es sei zunächst Gelbsucht vermutet worden, nach der Analyse habe sie aber etwas anderes gesagt, er müsse 6 Monate Diät einhalten und müsse auch Medikamente einnehmen. Befunde legte sie vor. Die Tochter sei gesund, aber schwach. Im Fall der Rückkehr fürchte sie um ihre Kinder, sie wolle für ihre Kinder das Beste. Die Kinder würden nicht zurückfahren, sie blieben alle da. Für die Kinder geltend die Gründe, welche auch für sie gelten. Befragt nach besonderen Rückkehrbefürchtungen für ihre Kinder, gab sie an, diese seien zufrieden hier zu leben, weil es hier keine Probleme gebe. In Österreich gehe sie keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Außer ihrer Familie habe sie keine besonderen sozialen Kontakte, dort wo sie lebe. Der Bruder ihres Mannes sei in Wien. Sie besuche in Österreich keine Kurse, keine Vereine, keine Schule, keine andere Bildungseinrichtung, zu Hause lerne sie Worte und die Kinder würden in der Schule Deutsch lernen. Die Länderberichte wollte sie nicht übersetzt haben. Sodann wurde ihr vorgehalten, dass nicht von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens ausgegangen werde bzw. selbst bei Zutreffen vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei, worauf sie wiederholte, dass sie dort geblieben wären, wenn er sie hätte leben lassen.

Den vorgelegten Befunden vom 05.01.2009 für den Beschwerdeführer waren die Diagnosen "Hepatitis vermutlich viraler Genese, kombinierte Hyperlipidämie und leichte hypochrome mikrozytäre Anämie" zu entnehmen.

4. Am 29.01.2010 wurde der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers gemeinsam mit der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers erneut beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Auf die Frage nach ihren Rückkehrbefürchtungen, führten sie aus, sie würden getötet werden. Bei seinem Sohn sei Hepatitis A festgestellt worden, Untersuchungen seien geplant. Der Beschwerdeführer selbst leide an Kopfschmerzen, ansonsten sei er gesund. Alle Familienmitglieder hätten Kopfschmerzen. Er sei Mitglied der Vereinigung "Neues Land" von der Caritas, wo man mit Österreichern bekannt gemacht werde, der Sohn habe einen Freund, aber es gebe im nunmehrigen Wohnort keinen Deutschkurs, er versuche selbst Deutsch zu lernen, dies sei aber schwierig. Er wolle dass sein Sohn Offizier in der österreichischen Armee werde, die Tochter wolle Ärztin werden. Er selbst wolle gerne Arbeit finden. Er ersuchte von der Übersetzung der Länderberichte betreffend die Rückkehrfragen abzusehen, weil die Familie ohnehin nicht zurückkehren werde. Er wolle nicht zurückkehren, weil man ihn töten würde, aber auch den Tötenden würde man töten, weil bei ihnen die Blutrache gelten würde, alles würde mit seinem Tod nicht beendet sein. Normalerweise ende das mit dem Ende der ganzen Sippe, weshalb sie das vermeiden und nicht zurückkehren wollten.

Für den Beschwerdeführer wurden zwei Schulbesuchsbestätigungen vorgelegt sowie ein Krankenhausbefund vom 05.01.2009 wonach beim Beschwerdeführer "Hepatitis A, komibinierte Hyperlipidämie und leichte hypochrome mikrozytäre Anämie" diagnostiziert und als Therapie eine cholesterinarme Diät und eine Kontrolle in 6 Monaten empfohlen wurden, ein ärztliches Attest vom 24.04.2009, wonach beim Beschwerdeführer eine "beginnende Bronchitis" diagnostiziert worden war, ferner ein Blutbefund vom 17.02.2009, eine Anzeige des Krankenhauses betreffend die festgestellte Hepatitis beim Beschwerdeführer, sowie eine Bestätigung über eine zahnärztliche Behandlung am 28.05.2009 samt Honorarnote.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, Zl. 08 09.943-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 leg.cit. der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Tschetschenien getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass er aktuell keinen Behandlungsbedarf habe und die von seinen Eltern angegebenen Fluchtgründe als unglaubwürdig erachtet worden seien.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass die Mutter eine rechtswidrige Verfolgung des Beschwerdeführerin oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Da auch keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, lägen die Voraussetzungen im Familienverfahren ebenfalls nicht vor.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdungslage habe glaubhaft machen können und sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, für ihn nicht behauptet worden sei, sodass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Da auch keinem Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt worden sei, komme dies für den Beschwerdeführer auch im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Zu Spruchteil III. wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - festgehalten, dass er mit seinen Eltern und seiner Schwester in Österreich lebe. Soweit seine Familie ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, liege kein Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art.8 EMRK vor. In Bezug auf seine sonstigen Verwandten in Österreich liege in Anbetracht der Umstände (kein gemeinsamer Haushalt oder gleichzuhaltendes Naheverhältnis oder finanzielle Abhängigkeit) kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Zu seinem Privatleben wurde ausgeführt, dass er sich seit September 2008 nach illegaler Einreise in Österreich aufhalte und könne daraus noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden, zumal sich der bisherige Aufenthalt aus einem Asylantrag ergebe und ihm habe klar sein müssen, dass dieser im Fall der Ablehnung des Antrages nur ein vorübergehender sein werde. Er und seine Familie bestreiten ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung. Als außerordentlicher Schüler habe er die erste Klasse Volksschule begonnen, besondere sonstige soziale Kontakte, welche ihn an Österreich binden würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach einer Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter des Beschwerdeführers auch als Vertreterin ihrer Kinder fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, worin sie vollinhaltlich auf die Beschwerde ihres Lebensgefährten verwies und vorbrachte, sie habe befürchtet, dass die gemeinsamen Kinder ebenfalls von der Blutfehde betroffen sein könnten. Der Beschwerdeführerin sei ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 ERMK mit dem Lebensgefährten und den beiden gemeinsamen Kindern nur in Österreich möglich.

7. Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 11.05.2012 an und räumte gleichzeitig das Parteiengehör zu Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand: Februar 2012) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu diesen Länderfeststellungen bis längstens in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Während das Bundesasylamt sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung entschuldigte und auch keine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen erstattete, erschienen die Eltern des Beschwerdeführers und der Bruder des Vaters (als Zeuge) zur Verhandlung.

Eingangs der Verhandlung legte der Vater des Beschwerdeführers eine Meldebestätigung, eine Deutschkursbestätigung, Schulbesuchsbestätigungen für die Kinder und zwei Empfehlungsschreiben für die Familie vor, weiters Artikel betreffend die Blutrache in Tschetschenien. Schließlich wurde von den Beschwerdeführern im Rahmen der Verhandlung die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.

Über Befragung des Vorsitzenden Richters gab der Zeuge an, ab der Geburt bis 1971 in XXXX in Tschetschenien gelebt zu haben, dann sei er nach XXXX in das Dorf XXXX gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise im Dezember 2003 gelebt habe. In XXXX sei er unbefristet gemeldet gewesen. Er habe dort eine eigene Landwirtschaft besessen und Ackerbau und Viehzucht betrieben. Der Vater des Beschwerdeführers habe bis 1999 bei den Eltern in Tschetschenien gelebt und zwar in XXXX. Nach einem Vorfall im Mai 1999 sei er zu ihm nach XXXX gezogen und habe bis zur Ausreise im Jahr 2008 dort gelebt, er selbst sei damals aber schon in Österreich gewesen. Nach dem Beginn des zweiten Krieges sei sein Bruder zu den Eltern zurückgekehrt und Anfang 2000 sei er wieder zurück nach XXXX gekommen, er glaube, dieser sei zwei bis drei Monate in Tschetschenien gewesen. Manchmal sei der Vater des Beschwerdeführers auch bei Freunden und Verwandten in XXXX gewesen. Dies sei unterschiedlich lang gewesen, er glaube, dass er nur ein bis zwei Wochen dort gewesen sei, vielleicht auch länger. Es sei sehr schwierig gewesen, sich in XXXX anmelden zu lassen, aber er selbst habe den Vater des Beschwerdeführers einmal für drei Monate angemeldet. Er sei nur einmal für drei Monate angemeldet gewesen, er habe das verlängern sollen, aber es habe immer wieder Schwierigkeiten gegeben und man habe Geld zahlen müssen. Außer diesen Problemen hätte sein Bruder keine Probleme in XXXX gehabt. Sie hätten immer in Angst gelebt, wenn ein Auto gekommen sei. Es würden nach wie vor zwei Brüder in XXXX leben. Diese haben soweit er wisse bislang noch keine Probleme und betreiben nach wie vor die erwähnte Landwirtschaft. Er benötige die Hilfe seines Bruders nicht, aber dieser brauche seine psychische Unterstützung, dieser sei der jüngste Bruder. Befragt, ob er noch ein Vorbringen zum Asylverfahren seines Bruders erstatten wolle, brachte er vor, er wolle noch 5 Minuten über diesen Vorfall etwas sagen. Er sei nicht dabei gewesen, er sei in XXXX gewesen. Sein Bruder habe ihm davon erzählt und danach sei er bei Verwandten in Tschetschenien gewesen. Er wolle sagen, dass sein Bruder, wenn dieser Vorfall nicht gewesen wäre, als jüngster Sohn bei den Eltern in Tschetschenien bleiben würde, wie es Sitte sei. Sie haben sich immer große Sorgen um ihn gemacht und deswegen sei dieser ausgereist. Er habe ein eigenes Haus und eine Landwirtschaft besessen und keine wirtschaftlichen Gründe für eine Ausreise. Heute werde über das zukünftige Leben seines Bruders entschieden, er bat, dass man seinen Bruder für sich selbst sprechen lasse und dies auch detailliert protokolliere. Falls es Verständigungsprobleme gebe, könne man jederzeit ihn oder seinen Bruder fragen.

Anschließend wurde der Vater des Beschwerdeführers einvernommen, dieser hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und führte aus, dass einiges falsch übersetzt worden sei und er beschuldige nicht den Dolmetscher, weil dieser schlecht Russisch gesprochen habe. Dieser habe auch für seinen Bruder gedolmetscht und habe vieles nicht verstanden und er habe einmal etwas zeichnen müssen. Befragt, ob er etwas Konkretes, das nicht richtig übersetzt worden sei, nennen könne, brachte er vor, er werde darauf im Zuge der Befragung eingehen. Er sei Tschetschene und Moslem und in XXXX in Tschetschenien geboren. Im Alter von einem Jahr seien sie nach XXXX und zwar in das Dorf XXXX gezogen und dort sei er bis zum Jahr 1990 gewesen. Dann seien sie zurück nach Tschetschenien nach XXXX gezogen, wo er bis zum Frühling 1999 gelebt habe und während des ersten Krieges habe er drei bis vier Monate wieder in XXXX verbracht, bis sich die Situation etwas beruhigt habe. Dann sei er im Frühling 1999 wieder nach XXXX.

Nach Beginn des zweiten Krieges sei er wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt und sei Anfang 2000 wieder nach XXXX gefahren und dort bis zur Ausreise geblieben. In XXXX habe er keine Propiska gehabt. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass er ihn einmal angemeldet habe, er habe davon nichts gewusst, er selbst sei nicht beim Meldeamt gewesen. Befragt, ob er gar nicht versucht habe, eine Anmeldung in XXXX zu bekommen, antwortete er, nein, er habe es versucht. Sein Bruder XXXX habe das alles gemacht. Er sei auch in XXXX gewesen. Er habe sich überall aufgehalten innerhalb der 9 Jahre, er sei bei seinen Verwandten, Bekannten und Freunden gewesen. Immer bei seinen Brüdern zu leben sei unmöglich gewesen. Wenn man sich an einem Ort aufhalte, könne man leicht gefunden oder gefangen werden. Er habe 8 Jahre die Mittelschule besucht, aber keine weitere Ausbildung erhalten. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Arbeit bestritten, in letzter Zeit hätten ihn seine Brüder unterstützt. Er habe auch in der Landwirtschaft gearbeitet. Als er bei seinen Freunden und Bekannten gewesen sei, habe er auch dort gearbeitet. Er habe diverse Arbeiten gemacht. Offiziell habe er nirgends arbeiten können.

Politisch habe er sich nicht betätigt. Nahe Verwandte seien aktive Kämpfer gewesen, seine Cousins zweiten Grades seien getötet worden. Sein Bruder habe nicht gekämpft. Den tschetschenischen Widerstand habe er nur psychisch unterstützt. Aufgefordert, den Vorfall aus 1999 zu schildern, brachte er vor, dieser hätte sich im Mai 1999 in einer Sowchose ereignet. Er sei in einem Geschäft gewesen. Es seien zwei betrunkene Brüder, welche auch unter Drogeneinfluss gestanden seien, gekommen und haben ihn aufgefordert, den Wodka zu bezahlen. Sie seien dort in Streit geraten, haben aber einander nicht geschlagen. Am Abend, als er zu Hause gewesen sei, wegen seiner Arbeit habe er dort in der Sowchose eine Wohnung gemietet, wo sie am Abend eingedrungen seien. Er habe ein Jagdgewehr zu Hause gehabt. Er habe diese Waffe verwendet, um Vögel zu erschrecken. Diese sei nicht mit Schrotkugeln, sondern mit Papier und Sprengstoff gefüllt gewesen. Es seien aber in der Waffe noch Schrotkugeln enthalten gewesen. Er habe sie beide gewarnt. Er sei in einem engen Vorzimmer gewesen, er sei zurückgetreten. Sie seien auf ihn losgegangen. Er habe dann geschossen. Später in der Verhandlung habe er erfahren, dass er einen der beiden am Fuß getroffen habe. Der ältere der beiden Brüder habe eine Pistole, der andere ein Messer gehabt, sie haben die Hand in der Tasche gehabt. Er wisse sicher, dass der jüngere Bruder, der das Messer bei sich hatte, die Hand auch dort gehabt habe, wo das Messer gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt nicht davon gesprochen habe, dass es sich um zwei Brüder gehandelt habe, sondern nur davon, dass der ältere der beiden ein Schwerkrimineller gewesen sei, welcher schon 23 Jahre im Gefängnis gesessen sei, brachte er vor, dies sei so übersetzt worden, er habe immer vom älteren Bruder gesprochen, welcher die Blutrache ausgesprochen habe. Auf die Frage, welche Verletzungen diese Personen davongetragen haben, gab er an, er habe gehört, dass er seinen Fuß verletzt habe. Er habe das nicht gesehen, er habe das nur gehört. Dieser Mann sei an diesem Tag in der Nacht gestorben. Er sei nicht dort gewesen, er wisse nicht, ob sie ihn in ein Spital gebracht haben oder nur in die medizinische Station in der Sowchose. Es seien auch Polizeibeamte dort gewesen. Nach dem medizinischen Gutachten sei dieser wegen einer Überdosis Drogen gestorben. Eine Woche lang habe es Ermittlungen gegeben und danach nicht mehr. Es sei entschieden worden, dass er an seinem Tod unschuldig sei. Die Verletzung sei nicht lebensbedrohlich gewesen. Das medizinische Gutachten habe bewiesen, dass dieser an einer Überdosis von Drogen gestorben sei und zu ihm ins Haus eingedrungen sei. Das Strafverfahren gegen ihn sei eingestellt worden, schriftliche Unterlagen habe er keine.

Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass der Vorfall passiert sei, als er ein Feld bewacht habe, heute habe er davon gesprochen, dass das bei ihm ihn der Wohnung passiert sei, führte er aus, er habe damals erzählt, was er dort in der Sowchose gemacht habe, dass er im Feld gearbeitet habe, aber dieser Vorfall sei nicht direkt am Feld passiert. Der älteste Bruder, welcher auch bei dem Vorfall mit gewesen sei, habe das nicht auf sich beruhen lassen. Sie haben mehrmals die älteren Männer zu ihm geschickt, um ihn zu überreden. Dies haben sie bis jetzt nicht erreicht. Es sei zur formellen Ausrufung der Blutrache gekommen, aber sie haben die Blutrache nicht angenommen. Auf den Vorhalt, wieso er über die Ausrufung der Blutrache und die Versöhnungsversuche beim Bundesasylamt nichts erzählt habe, gab er an, er sei darüber nicht befragt worden. Über Vorhalt der beisitzenden Richterin, dass das heiße, dass er diese wichtige Sache von sich alleine aus nicht vorgebracht habe, sondern gewartet habe, dass man ihn zu diesem Thema konkret befrage, brachte er vor, er habe damals vieles erzählt. Er habe gesagt, dass es unmöglich gewesen sei, dort weiter zu leben und sei er deswegen geflüchtet. Befragt, ob es dann in der Folge zu konkreten Bedrohungen seiner Person oder seiner Familie gekommen sei, gab er an, dass natürlich eine Bedrohung für sie bestehe. Auch sein Sohn wachse heran. Wenn er sich irgendwo in Russland aufhalte, werde er zu seinen Eltern irgendwann zurückkehren und deswegen hätten ihn sein Vater und seine Brüder weggeschickt. Zum Vorhalt der besitzenden Richterin, dass ihn seine Eltern nun auch vermissen würden, gab er an, wenn er das entscheiden könne und wenn es für ihn möglich wäre, würde er schon heute zu seinen Eltern zurückkehren. Sie würden ihn leicht finden, wenn er sich irgendwo in Russland anmelden würde. Auf die Frage, ob er in XXXX irgendwelche konkreten Probleme mit der Familie des Getöteten gehabt habe, gab er an, sie seien nicht dort gewesen, sie seien nicht gekommen. Soweit er wisse, aber er könne das nicht behaupten. Aber es sei kein Problem für sie, sie könnten auch 700 Kilometer fahren. Probleme mit staatlichen Organen in der Russischen Föderation verneinte er. Als unmittelbaren Anlass für seine Ausreise gab er die Blutrache an.

Er habe im Jahr 2008 im Dorf, wo seine Schwester lebe, alle Unterlagen abgegeben, seine Schwester habe ihm dann ein Visum nach XXXX organisiert. Er sei nach XXXX geflogen und habe dort zwei Tage verbracht und dann Flugtickets gekauft. Bei der Zwischenlandung in Wien sei er ausgestiegen, der Flug sei bis XXXX gebucht gewesen. Zur Frage, warum er nicht mit seiner Frau und den Kinder gereist sei, gab er an, er habe nicht die finanzielle Möglichkeit gehabt, sie mitzunehmen und er habe nicht gewusst, was ihn in XXXX erwarte. Er könne sich erinnern, dass die Lebensgefährtin seine erste Frau sei, wann sie geheiratet haben, wisse er nicht. In der Zwischenzeit sei er von ihr geschieden gewesen. Dies sei nach der Eheschließung mit der zweiten Frau gewesen. Er sei sich nicht sicher, er sei im Jahr 2003 oder 2005, dazwischen mit der zweiten Frau verheiratet. Er habe keinen direkten Kontakt, sondern sie schicke Fotos seiner Tochter übers Internet. Seine Tochter lebe jetzt in Polen, seine erste Frau habe er dann wieder geheiratet. Im Herkunftsstaat würden noch seine Brüder in XXXX leben, seine Mutter sei gestorben, sein Vater lebe in XXXX in Tschetschenien, seine drei Schwestern ebenfalls. Er selbst nehme keinen Kontakt mit ihnen auf, wenn seine Frau Kontakt mit ihnen aufnehme, rede er auch mit ihnen. Mit den Brüdern habe er nur selten Kontakt, er rede eher mit seinem Vater und ganz selten mit seinen Schwestern. Auf die Frage, ob er von seinen Verwandten irgendetwas gehört habe, was ihn persönlich betreffe, gab er an, er sei bis heute ein großes Problem für seine Verwandten. Auf die Frage, ob sein Vater oder seine Brüder irgendwie bedroht worden seien, gab er an, sie haben bis jetzt keinen getötet, aber er wisse nicht, was passieren könnte, wenn sie ihn nicht fänden. In Österreich befinde sich sein älterer Bruder XXXX und zwei Schwestern. XXXX besuche sie und ihre Schwestern.

Die Mutter des Beschwerdeführers brachte vor, ihr bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten zu wollen und alles erzählt zu haben, was sie zu erzählen gehabt habe. Sie sei Tschetschenin und Moslemin in XXXX in Tschetschenien geboren. In den Schulferien sei sie zu ihrem Mann nach XXXX gefahren. Als sie in XXXX bei ihrem Schwager gewesen sei, sei ihr Mann auch manchmal zu ihm gekommen, er habe nicht immer dort bleiben können. Sie habe ihren Mann im Jahr 1996 geheiratet und sie haben bis heute nicht standesamtlich geheiratet. Sie seien nach dem muslimischen Recht verheiratet gewesen, sie könne sich nicht erinnern, wann sie geschieden worden seien. Auf die Frage, seit wann sie wieder verheiratet seien, gab sie an, sie wisse es nicht, sie könne sich nicht erinnern. Sie habe 11 Jahre die Mittelschule besucht und keine weitere Ausbildung erhalten, sie sei Hausfrau. Sie selbst habe nicht gearbeitet, weil sie die meiste Zeit bei ihren Schwiegereltern gewesen sei. Ihre Schwiegermutter sei bettlägerig gewesen, die Verwandten hätten sie unterstützt. Die Frage, ob nahe Verwandte Kämpfer gewesen seien, verneinte sie und gab an, sie habe keine Geschwister, nur Eltern. Sie habe Cousins, aber die habe nicht gekämpft. Sie sei das einzige Kind. Sie habe tschetschenische Kämpfer nicht unterstützt, sie habe ihre kranke Schwiegermutter und ihre kranke Mutter, welche einen Kopftumor gehabt habe, gepflegt. Sie selbst habe nie Problem mit staatlichen Behördenorganen oder Militärangehörigen gehabt, sie sei immer zu Hause gewesen. Sie habe auch keine Probleme mit Privatpersonen gehabt. Über die Probleme ihres Mannes habe sie nur gehört, da sie immer mit ihren Schwiegereltern gelebt und diese gepflegt habe. Sie sei nur manchmal zu ihrem Mann gefahren. Auf die Frage, ob sie selbst oder die Kinder in irgendeiner Weise bedroht worden seien, gab sie an, sie haben Angst gehabt, die Kinder hinauszulassen. Sie habe die Kinder in die Schule begleitet und sie abgeholt. Sie haben Angst, dass die anderen Kinder, welche mit ihnen spielen, mit ihnen etwas über Blutrache sprechen würden, und sie haben sie bedroht, dass sie sie umbringen würden. Ihre Eltern haben gesagt, wenn ihr etwas passieren würde, dann wären sie dafür verantwortlich. Auf die Frage, ob es irgendwelche konkreten Bedrohungen gegen sie und ihre Kinder gegeben habe, bejahte sie dies und gab an, sie haben sie bedroht, dass sie sich rächen würden. Auf den Vorhalt, dass dies höchst ungewöhnlich sei, weil sich die Blutrache gewöhnlich nicht gegen Kinder und Frauen richte, gab sie an, es sei bei ihnen nicht so. In Tschetschenien sei es nicht so wie in Österreich. Es würden mehrere von der Familie getötet. Sie meine, der Täter sei geflüchtet. Wenn ihr Sohn älter sei, werde der Sohn des Ermordeten ihren Sohn töten. Als unmittelbaren Anlass für die Ausreise gab sie an, sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder gehabt und sie habe die Kinder nicht spielen lassen können und habe sie immer in die Schule begleiten müssen. Sie haben sie nicht in Ruhe gelassen und haben sie immer wieder bedroht. Ihr Mann sei früher ausgereist, sie sei nachgekommen. Auf die Frage, wieso sie nicht gemeinsam ausgereist seien, gab sie an, es habe finanzielle Probleme gegeben. Zur Frage, warum sie eigentlich nicht mit ihrem Mann nach XXXX gezogen sei, brachte sie vor, sie habe keine Wohnmöglichkeit dort gehabt und sie habe auch ihre Schwiegereltern die ganze Zeit betreuen müssen. Sie habe noch Verwandte in Tschetschenien, die Brüder ihres Mannes leben in Russland. Ihre Eltern leben in Tschetschenien. Sie habe Kontakt mit ihren Eltern. Sie sei ihren Kindern zuliebe nach Österreich gekommen, weil ihr Mann auch in Österreich gewesen sei und sie würde gerne mit ihrer Familie in Österreich bleiben und sie wünsche für ihre Kinder eine gute Zukunft. Sie habe keinen Deutschkurs besucht, weil es diese Möglichkeit nicht gegeben habe. Sie lerne mit ihren Kindern nach der Schule Deutsch. Ihre Tochter habe ständig Kopfschmerzen, ihr Sohn sei in XXXX operiert worden, sonst haben sie keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Aus Angst um das Leben ihres Mannes und ihrer Kinder wolle sie nicht zurück, sie wolle in Österreich bleiben.

Sodann wurden den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG ergänzend Dokumente (eine Analyse der Staatendokumentation Adat-Blutrache in Tschetschenien, eine ACCORD Anfragebeantwortung sowie ein Bericht des Danish Immigration Service zur Blutrache in Tschetschenien zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 06.08.2012 wurde der Mutter des Beschwerdeführers auch als Vertreterin ihrer beiden minderjährigen Kinder ein Rechtsberater zur Seite gestellt, der jedoch trotz Zuwartens keine Äußerung erstattete.

9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2012, GZ. D3 414756-1/2010/6E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. ausgeführt, die für den Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung werde als nicht glaubhaft erachtet, weil schon die Verfolgung seines Vaters, worauf sich die Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Vorbringen für den Beschwerdeführer beziehe, als unglaubwürdig erachtet worden sei und auch das Vorbringen seiner Mutter als nicht glaubwürdig angesehen werde.

Die Mutter des Beschwerdeführers habe sich in ihrem Antrag auf internationalen Schutz auf die Fluchtgründe ihres Mannes bezogen, indem sie zunächst bei der Antragstellung vorbrachte, dieser werde von Behörden verfolgt und auch sie sei nach seiner Ausreise von diesen mit dem Umbringen bedroht worden, falls dieser nicht zurückkehre. Sie habe auch vorgebracht, die gesamte Familie sei verfolgt worden und habe bezüglich ihrer Kinder ausgeführt, diese haben keine eigenen Fluchtgründe.

Ihr nach muslemischem Recht angetrauter Ehemann habe jedoch als Fluchtgrund in seinem Asylverfahren zu seinem Antrag vom 23.09.2008 abweichend davon angegeben, er sei vor 9 Jahren von zwei Männern angegriffen worden, wobei einer der beiden nach den durchgeführten Ermittlungen infolge von Drogenkonsum gestorben sei, was dessen Angehörige nicht geglaubt und ihm dessen Tod angelastet haben, sodass er seither auf der Flucht vor diesen sei, weil sie Blutrache geschworen haben und ihn töten wollten.

Da die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen nicht mit jenen ihres Ehemannes übereinstimmten, werde nicht vom Zutreffen dieser Vorbringen ausgegangen.

Die Mutter des Beschwerdeführers habe zwar ab der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.02.2009 das gleiche Vorbringen wie ihr Ehemann erstattet, jedoch damit ihr Vorbringen zur Gänze ausgetauscht, weshalb ebenfalls nicht von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens ausgegangen werden könne. Im Übrigen habe sie darin zunächst vorgebracht, vom Bruder des Verstorbenen bis jetzt nicht in Ruhe gelassen worden zu sein. Auf die konkrete Frage nach Schwierigkeiten mit dem Bruder des Umgekommenen, habe sie dann angegeben, er habe sie dauernd - er habe die Kinder nicht auf der Straße spielen lassen und räumte auf wiederholte Fragen nach Schwierigkeiten mit diesem ein, sie habe ihn damals 1999 gesehen, aber zuletzt nicht mehr. Auf den entsprechenden Vorhalt, ob sie nicht selbst denke, dass dieser Mann gar kein Interesse an ihr habe, habe sie jedoch entgegnet, dass sie das natürlich glaube - sie habe die Gerüchte gehört und sie habe genug davon gehabt nach 9 Jahren. Ihren Mann würden sie 100-prozentig nicht leben lassen. Zum Vorhalt dass sie überdies in XXXX habe leben können, habe sie ua. vorgebracht, dort sei kein Platz zum Leben gewesen... nicht einmal dort habe man sie leben lassen- dauernd diese Gerüchte. Die Leute würden das sagen. Mit einem Wort, er lasse sie nicht in Ruhe. Sie wären dortgeblieben, wenn er sie in Ruhe gelassen hätte. Er sei nicht nach XXXX gekommen, er habe ihnen dauernd diese Gerüchte ausrichten lassen... Letztlich habe die Beschwerdeführerin keine konkrete Bedrohung ihrer Person durch die Angehörigen des Verstorbenen nennen können, sondern nur mehr von angeblichen Gerüchten gesprochen und habe damit eine Verfolgung ihrer Person nicht glaubhaft machen können.

Auch vor dem Asylgerichtshof habe sie auf Befragen zunächst angegeben, sie habe keine Probleme mit Privatpersonen gehabt. Über die Probleme ihres Mannes habe sie nur gehört. Auf die Frage, ob sie selbst oder die Kinder in irgendeiner Weise bedroht worden seien, gab sie an, sie haben Angst gehabt, die Kinder hinauszulassen....und sie haben sie bedroht, dass sie sie umbringen würden. Auf die erneute konkrete Frage, ob sie und die Kinder bedroht worden seien, habe sie dies bejaht und angegeben, sie haben sie bedroht, dass sie sich rächen würden. Auf den Vorhalt, dass dies höchst ungewöhnlich sei, weil sich die Blutrache gewöhnlich nicht gegen Kinder und Frauen richte, habe sie entgegnet, es sei bei ihnen nicht so...wie in Österreich. Es würden mehrere von der Familie getötet.....Wenn ihr Sohn älter sei, werde der Sohn des Ermordeten, ihren Sohn töten. Dieses Vorbringen bleibe in Bezug auf eine konkrete Bedrohung der Mutter des Beschwerdeführers weiterhin vage.

Abgesehen davon sei bereits das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers in dessen Verfahren als nicht glaubwürdig erachtet:

"Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist zwar relativ umfangreich, jedoch nicht gleichbleibend, widersprüchlich und auch nicht plausibel nachvollziehbar, sodass der Asylgerichtshof auch vor dem Hintergrund der Länderberichte davon ausgeht, dass dieses Vorbringen nicht glaubwürdig ist:

So brachte der Beschwerdeführer am 29.09.2008 anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor "...als sie sich geweigert hätten wegzugehen, hätte er eine Waffe, welche er zu Hause gehabt habe, geladen, um sie zu beeindrucken. Die beiden hätten jedoch ebenso Waffen gehabt, einer ein Messer und der andere eine Pistole, welche sie in den Hosentaschen gehalten hätten. In seiner Waffe hätte sich noch eine Platzpatrone befunden. Jedoch seien als alles beendet gewesen sei, drei Geschosse darinnen geblieben. Es habe bei ihm ein einläufiges Jagdgewehr gegeben. Die beiden seien auf ihn zugegangen und er sei vom Gang zurückgetreten.....Er habe sie gewarnt, dass er schießen würde, wenn sie wiederkämen. Einer sei zurückgekehrt und sie hätten ihn angegriffen. Darauf sei ein Schuss gefallen. Mit demjenigen, welcher die Waffe gehalten habe, hätte er zu raufen begonnen....Aber es seien trotzdem zwei Hülsen am Boden gelegen - nicht am Boden - sondern Kratzer am Bein, dh die Beine des Opfers seien von den Geschosshülsen zerkratzt gewesen, ein Bein sei getroffen gewesen. In der Hülse der Patrone sei hinten das Pulver und vorne die kleinen Kugeln. Durch zwei dieser Geschosse sei der Drogensüchtige an einem Bein getroffen worden. Auf Nachfrage wurde erklärt, dass es sich dabei offenbar um zwei Körner aus einer Schrotladung gehandelt habe müsse. ...Er sei nicht einmal festgenommen worden und es sei als Selbstverteidigung anerkannt worden, auch weil die beiden Schrotkugeln keine tödlichen Verletzungen hervorrufen hätten können..."

Diese Schilderung sei ungenau, auch widersprüchlich und nicht plausibel nachvollziehbar. So sei zunächst von drei Geschossen später von Geschosshülsen und danach von zwei Schrotkugeln die Rede, zunächst sei die Rede von beiden Beinen, später habe er angegeben, dass derjenige nur an einem Bein getroffen worden sei. Widersprüchlich seien auch seine Angaben darüber, dass die Waffe mit einer Platzpatrone geladen gewesen sei, einer der Angreifer jedoch durch Schrotkörner verletzt worden sei. Abwechselnd sei von zwei bewaffneten Männern und dann davon die Rede, dass er mit demjenigen, der die Waffe gehalten habe, zu raufen begonnen habe, weshalb auch seitens des Asylgerichtshofes nicht von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ausgegangen werde. Sein Vorbringen, dass es Probleme mit dem Dolmetscher gegeben habe, sei nicht nachvollziehbar, da er trotz entsprechender Belehrung nach wortwörtlicher Rückübersetzung der Niederschrift keine Berichtigungen oder Richtigstellungen vorgenommen habe.

Zudem habe er diesen Vorfall vor dem Asylgerichtshof derart geschildert, dass "...er ein Jagdgewehr zu Hause gehabt habe. Er habe diese Waffe verwendet, um Vögel zu erschrecken. Diese sei nicht mit Schrotkugeln, sondern mit Papier und Sprengstoff gefüllt gewesen. Es seien aber in der Waffe noch Schrotkugeln enthalten gewesen. Er habe sie gewarnt....Sie seien auf ihn losgegangen. Er habe dann geschossen. Später in der Verhandlung habe er erfahren, dass er einen der beiden am Fuß getroffen habe. Der ältere der beiden Brüder habe eine Pistole, der andere ein Messer gehabt, sie hätten die Hand in der Tasche gehabt. Er wisse sicher, dass der jüngere Bruder, der das Messer bei sich hatte, die Hand auch dort gehabt habe, wo das Messer gewesen sei...er habe nur gehört, dass er seinen Fuß verletzt habe. Er hätte das nicht gesehen, er habe das nur gehört."

Auch diese äußerst kurze Darstellung des Vorfalles sei nicht widerspruchsfrei, da er zunächst vorgebracht habe, die Waffe sei nicht mit Schrotkugeln geladen gewesen, sondern mit Papier und Sprengstoff, um im nächsten Satz vorzubringen, es seien aber in der Waffe noch Schrotkugeln enthalten gewesen. Abweichend von seinen Angaben vor dem Bundesasylamt habe er auch vorgebracht, dass es sich bei den beiden Angreifern um Brüder gehandelt habe und auch sonst sei seine Schilderung des Vorfalles nicht gleich wie vor dem Bundesasylamt, da er vor dem Asylgerichtshof vorgebracht habe, er habe nur gehört, dass er einen Angreifer am Bein verletzt habe.

In seinem erstmaligen Vorbringen vor dem Asylgerichtshof, dass es zu einer formellen Ausrufung der Blutrache gekommen sei, er aber die Blutrache nicht angenommen habe, sei einerseits eine Steigerung seines Vorbringens enthalten und stehe andererseits der Nachsatz, dass er diese nicht angenommen habe, im völligen Widerspruch zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen.

Abgesehen davon sei vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen nicht plausibel nachvollziehbar, dass die beiden Brüder in XXXX im Gebiet von XXXX bei tatsächlichem Vorliegen einer Blutrache ohne Probleme leben können, der Vater des Beschwerdeführers jedoch nicht.

Insgesamt sei daher auch nach Auffassung des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes nicht von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Vaters des Beschwerdeführers auszugehen."

Rechtlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der vorstehenden Beweiswürdigung als unglaubwürdig erachtet werde, sodass die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben seien.

Es erscheint auch vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen als nicht glaubwürdig, dass tatsächlich eine Blutrache gegen den Beschwerdeführer vorliege, da Frauen und Kinder üblicherweise nicht von der Blutrache betroffen seien. Abgesehen davon leben seine beiden Onkel offenbar ohne Probleme offiziell gemeldet im Gebiet von XXXX und betreiben dort eine große Landwirtschaft. Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit ihren Eltern bereits 2008 ebenfalls dort bereits längere Zeit gelebt habe, erachtet es der Asylgerichtshof daher als möglich und zumutbar, dass sich der Beschwerdeführer mit den Eltern dort wieder niederlasse.

Auch aus dem Umstand, dass seinem Onkel XXXX Asyl zuerkannt worden sei, lasse sich für den Beschwerdeführer keine aktuelle asylrelevante Verfolgung ableiten, weil der Beschwerdeführer noch minderjährig sei bzw. seine Eltern selbst nicht politisch tätig gewesen seien, weder gekämpft noch Kämpfer unterstützt haben, und sich die Familie des Beschwerdeführers überdies wieder zu seinen beiden Onkeln nach XXXX begeben könne. Es liege daher nach Ansicht des erkennenden Senates aufgrund seiner persönlichen Umstände eine zumutbare inländische Fluchtalternative vor. XXXX stelle für den Beschwerdeführer ein konkretes risikofreies Gebiet dar und sei durch die Abwesenheit des Verfolgers sowie Stabilität und Sicherheit von Dauer gekennzeichnet. Das in Rede stehende Gebiet sei jedenfalls auch auf legalem Wege erreichbar und sei ein Leben dort auch ohne unzumutbare Härten möglich, zumal der Vater des Beschwerdeführers dort auch bereits im Rahmen der "Schattenwirtschaft" gearbeitet habe und eine derartige Tätigkeit auch nach der Judikatur des Deutschen Bundesverwaltungsgerichtshofes, wie es in den obigen Länderfeststellungen verzeichnet sei, durchaus zumutbar sei. In XXXX leben offiziell zwei Onkel des Beschwerdeführers und betreiben dort eine große Landwirtschaft, sodass von einem gesicherten wirtschaftlichen Hintergrund ausgegangen werden könne.

Die Beschwerde zu Spruchteil I. sei daher auch wegen des Vorliegens einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative abzuweisen.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2012 erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

10. Am 07.08.2013 wurden der Beschwerdeführer und seine Familie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

11. Der Beschwerdeführer stellte am 09.08.2013 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ("Folgeantrag") und wurde die Mutter dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Sie gab an, Österreich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens verlassen zu haben, da sie einen negativen Bescheid erhalten habe und ihr und ihrer Familie mitgeteilt worden sei, binnen zwei Wochen Österreich zu verlassen. Sie seien am 10.01.2013 mit dem Zug nach Deutschland gefahren, wo sie einen Asylantrag gestellt haben. Am 07.08.2013 seien sie von den deutschen Behörden nach Österreich abgeschoben worden.

Sie stelle neuerlich einen Asylantrag, weil ihr Ehemann nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Sämtliche Fluchtgründe liegen bzw. lagen immer bei ihrem Ehemann. Soviel sie wisse, seien diese ersten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht. Ihr Rechtsanwalt in Deutschland habe einige Fehler im österreichischen Asylverfahren gefunden und ihr mitgeteilt, dass in Österreich ihr Verfahren neu geprüft werden müsse. Sie habe von diesem Rechtsanwalt auch eine "Beschwerde" für die deutschen Behörden erhalten und er habe ihr mitgeteilt, dass die österreichischen Behörden diese Beschwerde ebenfalls prüfen sollen.

Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann getötet werde.

Die Kinder der Beschwerdeführerin haben keine eigenen Fluchtgründe.

12. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG vom 22.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinnes des § 68 AVG vorliege.

13. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 22.08.2013 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage sehe, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen.

Derzeit befinde sich die Mutter des Beschwerdeführers in einem "Abschiebelager" in Österreich. Sie sei derzeit nicht in der Grundversorgung. Sie sei nicht berufstätig und auch nie gewesen. Sie habe keine Deutschkurse besucht, spreche aber ein wenig Deutsch. In Österreich habe sie außer ihrem Mann und den Kindern keine Verwandten. Im Herkunftsstaat leben ihre Eltern.

Die Mutter des Beschwerdeführers stelle neuerlich einen Asylantrag, weil eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zu gefährlich sei. Damals sei der Beschwerdeführer klein gewesen. Jetzt sei er schon größer und auch für ihn sei es gefährlich. Gemäß ihren Sitten gehe nämlich die Blutrache auch auf die Nachkommen über. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihren Mann und die Kinder. Das Problem, dass sie vor fünf Jahren schon erzählt habe, gelte bis heute.

Der Mutter des Beschwerdeführers wurde mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergeben habe. Sie könne nunmehr dazu Stellung nehmen. Die Mutter des Beschwerdeführers entgegnete, sie können nicht nach Hause fahren, weil es für sie zu gefährlich sei.

14. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 04.09.2013 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Rahmen des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen und befragt, ob sie Dokumente oder Beweismittel habe, die sie bisher noch nicht vorgelegt habe. Die Mutter des Beschwerdeführers antwortete, sie habe nichts. Ihr Mann habe die Sachen.

Die Mutter des Beschwerdeführers wurde erneut darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Sie habe nun die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu beziehen. Sie gab an, dass sie Angst um ihre Kinder habe, deswegen wolle sie nicht, dass man sie in die Heimat abschiebe. Sie haben wirklich ein Problem, für ihren Mann sei es dort sehr gefährlich. Er habe im ersten tschetschenischen Krieg auf der Seite des XXXX teilgenommen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei damals noch nicht mit ihm verheiratet gewesen. Damit sie nicht zurück müssen, seien sie nach Deutschland weitergereist, aber Deutschland habe sie wieder zurück nach Österreich geschickt. Wäre es in der Heimat für sie nicht gefährlich gewesen, wären sie nach Erhalt des negativen Bescheides gleich in die Heimat zurück gefahren.

Befragt, ob sie zu den Länderberichten eine Stellungnahme abgeben möchte sagte die Mutter des Beschwerdeführers, egal wie die Lage in Tschetschenien derzeit sei, sei es für sie dort gefährlich. Vor fünf Jahren sei es in der Heimat nur für ihren Mann gefährlich gewesen. Jetzt sei es auch für ihren Sohn gefährlich. Er werde bald 14 werden. Wenn der Vater an den Kampfhandlungen teilgenommen habe, könne der Sohn auch Probleme bekommen. Außerdem sei ein Verwandter ihres Mannes derzeit im Gefängnis in Russland, wo genau wisse sie nicht, deswegen werde die ganze Familie XXXX immer Probleme haben. Sie höre von ihrem Mann immer nur einen Teil der Informationen, tschetschenische Männer erzählen ihren Frauen nicht alle Probleme.

Für den Beschwerdeführer wurde ein Konvolut an Schulzeugnissen und weiteren Integrationsunterlagen vorgelegt.

15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2013, Fz. 13 11.512-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalem Schutz vom 09.08.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat.

Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers festgehalten, dass seine Identität bereits im Erstverfahren festgestellt werden habe können. Diesbezüglich haben sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf davon abweichende Sachverhalte ergeben. Unter diesen Gesichtspunkten sei nach wie vor von der feststehenden Identität auszugehen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide.

Hinsichtlich des Vorbringens wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass insgesamt kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.

Was die weiteren und gemäß § 8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe sie anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe, weder im Hinblick auf ihre persönliche Situation noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im ihrem Heimatland.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. stellte das Bundesasylamt ausführlich die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich den öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet gegenüber und kam zu dem Schluss, dass aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen festzustellen sei, dass seinem im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu seinen Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher sei seine Ausweisung aus Österreich nach Russische Föderation zulässig.

16. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 02.12.2013 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Abgehen vom Akteninhalt und Ignorieren des Parteienvorbringens sowie durch unrichtige Beweiswürdigung aufgrund unrichtiger Tatsachenfeststellung. Im Wesentlichen wurde das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers wiedergegeben und Ausführungen zu dessen Gesundheitszustand getätigt.

17. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2014, GZ. W223 1414756-2/4E, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A

Spruchteil I

Abweisung der Beschwerde:

. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

I.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, , auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06. 1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12. 1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem vorherigen Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig habe schildern können, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen hat und dass das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren jedenfalls keine Sachverhaltsänderung bewirkt, die asylrelevant wäre und einen glaubhaften asylrelevanten Kern aufweist, dies aus folgenden Erwägungen:

Der minderjährige Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen (zweiten) Verfahren - wie auch im ersten Asylverfahren - ausschließlich auf die Gründe seines Vaters. Im Erkenntnis betreffend seinen Vater vom heutigen Tag, W223 1414754-2/2013, wurde ausführlich dargelegt, dass dessen Vorbringen bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft beurteilt wurde und es dem Vater nicht gelungen ist, ein glaubhaftes Vorbringen darzulegen.

Im Rahmen des vorherigen (ersten) Rechtsganges wurde das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt.

Im ersten Verfahren hat der Vater des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, dass er seinen Herkunftsstaat wegen einer Blutracheproblematik verlassen hat. Das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers wurde sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Asylgerichtshof als nicht glaubwürdig gewertet, da die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers zwar umfangreich, jedoch nicht gleichbleibend, widersprüchlich und auch nicht plausibel nachvollziehbar waren.

Soweit der Vater des Beschwerdeführers sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf dieses Vorbringen bezieht und angibt, dass seine bisherigen Gründe aufrecht bleiben, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft beurteilt wurde und daher nicht gelungen ist, ein glaubhaftes Vorbringen darzulegen. In Bezug auf das ursprüngliche Vorbringen gab der Vater des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergänzend an, dass die Bluträcher Verwandte des Vaters des Beschwerdeführers seien, konkret zwei Cousins namens XXXX und XXXX, die nur einige hundert Meter von ihm entfernt leben. Im ersten Verfahren habe er dies nicht erzählt, weil er bewusst keine Familiennamen genannt habe. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid diesbezüglich zu Recht ausgeführt hat, steht das jetzige Vorbringen jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit seinen anlässlich des Erstverfahrens als völlig unglaubwürdig erachteten Angaben. Hieraus folgt notwendigerweise, dass für ihn auch mit Folgebehauptungen, die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauen bzw. diese bekräftigen sollen, nichts zu gewinnen ist. Wird nämlich die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Beschwerdeführer auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt, bzw. seine "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (iSd Erkenntnisses des VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Somit hat das Bundesasylamt hinsichtlich des (modifizierten) ursprünglichen Vorbringens zutreffend die maßgebliche Bestimmung des § 68 AVG angewendet und in ihrer Entscheidung richtigerweise ausgeführt, dass der Behandlung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Nunmehr brachte der Vater des Beschwerdeführers - ergänzend zum Vorbringen aus dem ersten Verfahren - vor, dass er im ersten Verfahren nicht erzählt habe, dass er im ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe. Er habe es nicht gesagt, weil es damals einen Skandal mit einem Mitarbeiter des FSB gegeben habe, der im Zentralarchiv der Asylbehörde in Österreich gearbeitet habe. So sei es dem Vater des Beschwerdeführers gesagt worden. Er habe es aus Angst verschwiegen. Der Vater des Beschwerdeführers brachte weiters vor, dass die Kadirov Leute seit ca. einem Jahr wissen, dass er im ersten Krieg teilgenommen habe. Einer seiner ehemaligen Kameraden sei zur anderen Seite gewechselt, auf die Seite von Kadirov. Kadirov habe geschworen jeden umzubringen, selbst wenn er nur mit dem Herzen bei den anderen gewesen sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe deshalb davon erfahren, dass die Kadirov Leute wissen, dass er beim ersten Krieg teilgenommen habe, weil sie im November vorigen Jahres zum Vater und zum Nachbarn gekommen seien und nach dem Vater des Beschwerdeführers gefragt haben. Wie oft wisse er nicht. Beweismittel dafür gäbe es keine.

Das Bundesasylamt hat - was das neue Vorbringen betrifft - völlig zu Recht angemerkt, dass es jeder Lebenserfahrung widerspricht, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber Angaben wider besseren Wissens verschweigt, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten muss, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie sich Schutz erwartet und obendrein noch bewusst falsche Angaben macht, indem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig beantwortet. Die erkennende Richterin stimmt auch der Ansicht der belangten Behörde zu, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Vater des Beschwerdeführers dieses Vorbringen im ersten Verfahren aus Angst nicht erwähnt hat. Er wurde in seinem Erstverfahren mehrmals ausführlichst einvernommen und hätte allenfalls auch bei Bedenken seinerseits die Möglichkeit gehabt, seine Bedenken zu nennen. Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und freiwillig wahrheitsgemäß antwortet, anstatt diesen besseren Wissens zu verschweigen.

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist auch zu erwähnen, dass der V Vater des Beschwerdeführers die angebliche Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg im Rahmen der gegenständlichen Asylantragstellung, konkret im Rahmen der Erstbefragung am 09.08.2013, mit keinem Wort erwähnt hat. Erst in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 22.08.2013 gab er an, dass er im ersten Tschetschenien Krieg teilgenommen hat und im Falle einer Rückkehr den Tod durch Kadirov Leute befürchte. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass der Vater des Beschwerdeführers sein Vorbingen im Laufe des gegenständlichen Verfahrens gesteigert hat. Der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

Ergänzend zur Beweiswürdigung der belangten Behörde ist schließlich noch zu erwähnen, dass der Vater des Beschwerdeführers diverse Beweismittel (Fotos, Internetartikel, Schriftstücke von "Asyl in Not") vorgelegt hat. Die Fotos sollen einen Onkel des Vaters zeigen, die Internetartikel betreffen einen Neffen des Vaters des Beschwerdeführers, der sich derzeit in der Russischen Föderation in Haft befinden soll, weil er zu Unrecht verdächtigt werde, einen Sprengstoffanschlag verübt zu haben. Wie der Vater des Beschwerdeführers selbst vorbringt, ist er persönlich weder auf den Fotos zu sehen, noch handeln die vorgelegten Schreiben von ihm. Die vorgelegten Beweismittel beziehen sich daher nicht auf das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers - weder auf das ursprüngliche, noch auf das neue Vorbringen im gegenständlichen Verfahren - und sind diese Beweismittel daher für das Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung.

Die Mutter des Beschwerdeführers gab im gegenständlichen Verfahren - abgesehen davon, keine eigenen Fluchtgründe zu haben - an, dass sie nicht nur um ihren Ehemann, sondern vor allem auch um den Beschwerdeführer besorgt sei. Früher sei dieser noch klein gewesen. Jetzt sei er aber mittlerweile rund 14 Jahre alt und die Blutrache würde auf ihn übergehen. Dazu ist lediglich auszuführen, dass es sich dabei auch um kein neues Vorbringen handelt, zumal die Mutter des Beschwerdeführers bereits im ersten Verfahren, konkret in der Beschwerdeverhandlung beim Asylgerichtshof am 11.05.2012, angegeben habe, dass der Beschwerdeführer, wenn er älter sei, vom Sohn des Ermordeten getötet werde.

Zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde ist zu sagen, dass sich auch darin keinerlei stichhaltige Argumente finden, die das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens überzeugen. Die Beschwerde enthält auch keine nennenswerten Kritikpunkte bzw. zeigt keine neuen Sachverhaltselemente auf, die hier zu behandeln wären.

Im Ergebnis macht der minderjährige Beschwerdeführer somit kein neues Bedrohungsszenario und somit keinen neuen Sachverhalt geltend. Das Bundesasylamt hat bereits im Bescheid vom 16.07.2010, Zl. 08 09.943-BAT eingehend dargelegt, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist. Diese Auffassung hat der seinerzeitige Asylgerichtshof nach Abhaltung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung in seinem Erkenntnis vom 30.08.2012 geteilt und die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen. Hinsichtlich der damaligen Entscheidungsgründe hat sich auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Beurteilungsänderung ergeben.

Das Bundesasylamt ist daher richtigerweise davon ausgegangen, der minderjährige Beschwerdeführer habe bereits in seinem ersten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig schildern können, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass den Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren kein neuer geänderter Sachverhalt entnommen werden konnte.

Sohin sind die im gegenständlichen Asylverfahren getätigten Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2012, D3 414756-1/2010/6E, mitumfasst und ist daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar.

Der minderjährige Beschwerdeführer ist seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens auch nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich in der Russischen Föderation kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.

Zur Lage im Herkunftsstaat des minderjährigen Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass sich weder hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation noch hinsichtlich der persönlichen Lage des Beschwerdeführers wesentliche Änderungen ergeben hätten.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

I.5. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

Im rechtkräftig abgeschlossenen ersten Verfahren wurde der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers berücksichtigt und im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2012 festgehalten, im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer vorgelegenen Erkrankungen (Hepatitis A, kombinierte Hyperlipidämie, leichte hypochrome mikrozytäre Anämie) bzw. die von seinem Vater angegebenen Kopfschmerzen sei darauf hinzuweisen, dass zwar eine aktuelle Behandlung nicht vorgebracht worden sei, jedoch nach den vorstehenden Länderfeststellungen in der Russischen Föderation eine entsprechende Behandlung dieser Leiden grundsätzlich möglich sei.

Im gegenständlichen zweiten Verfahren haben der minderjährige Beschwerdeführer bzw. seine gesetzlichen Vertreter keinerlei gesundheitliche Probleme geltend gemacht. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hat sich auch aus dem gesamten Akteninhalt nicht ergeben. Der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzlichen Vertreter konnten in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens so maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Es ist somit auch aus medizinischer Sicht kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt entstanden, über welchen nicht bereits im Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erblickt werden.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c Status-RL.

II.) Zurückverweisung des Verfahrens hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers - die Eltern und die minderjährige Schwester - ist ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig. Weiters leben ein Onkel, zwei Tanten sowie Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers in Österreich. Mit diesen lebt der Beschwerdeführer aber weder im gemeinsamen Haushalt, noch besteht ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesen. Daher ist ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu verneinen.

Zum Privatleben wird unter dieser Prämisse nach Folgendes ausgeführt: Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Der minderjährige Beschwerdeführer befindet sich zwar (abgesehen von der mehrmonatigen Unterbrechung durch ihren Aufenthalt in Deutschland) schon seit Oktober 2008 in Österreich, was grundsätzlich eine beachtliche Zeitspanne darstellt. Er spricht zwar Deutsch und besucht die Schule, ist jedoch in keinen Vereinen oder Institutionen Mitglied und ist daher keine besonders hohe Integration in Österreich feststellbar. In Ermangelung von weiteren fundierten Integrationsleistungen (wie etwa durch die Ausübung einer dauerhaften beruflichen Tätigkeit oder gemeinnütziger Arbeiten, enge Bezüge zu Österreich oder dergleichen) liegt aber noch kein derart langer Zeitraum vor, bei dem schon allein auf Grund der reinen Aufenthaltsdauer die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig wäre. Dem Beschwerdeführer ist vorzuhalten, dass er die rechtskräftige Ausweisungsentscheidung des Erstverfahrens unbeachtet gelassen hat.

Insgesamt ist daher zu sagen, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt insgesamt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt I.3 bis I.5. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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