W164 2005271-1•BVwG W164 2005271-1
W164 2005271-1Tribunal administratif fédéral20 mai 2014
Zurückweisung
W164 2005268-1/3E
W164 2005271-1/5E
W164 2005314-1/5E
W164 2005323-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, gegen die Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.05.2013, Zl. 11-2013-BW-MS1Z2-000C1 und 11-2013-BW-MS1Z2-000A6, 05.07.2013, Zl. 11-2013-BW-MS1Z2-001CW, 29.06.2013, Zl. 11-2013-BW-MS1Z2-00166, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 17.05.2013, Zl. 11-2013-BW-MS1Z2-000C1, der Wiener Gebietskrankenkasse wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG i.V.m. § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG wegen nicht fristgerechter Vorlage der Anmeldung zur Pflichtversicherung von XXXX ein Beitragszuschlag in der Höhe von 40,00 Euro auferlegt.
Mit Bescheid vom 17.05.2013, Zl. 11-2013-BW-MS1Z2-000A6, der Wiener Gebietskrankenkasse wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG i.V.m. § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG für die nicht fristgerechte Vorlage der Anmeldung zur Pflichtversicherung von XXXX und XXXX ein Beitragszuschlag in der Höhe von 80,00 Euro auferlegt.
Mit Bescheid vom 29.06.2013, Zl. 11-2013-BW-MS1Z2-00166, der Wiener Gebietskrankenkasse wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG i.V.m. § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG für die nicht fristgerechte Vorlage der Anmeldung zur Pflichtversicherung von XXXX und XXXX ein Beitragszuschlag in der Höhe von 80,00 Euro auferlegt.
Mit Bescheid vom 05.07.2013, Zl. 11-2013-BW-MS1Z2-001CW, der Wiener Gebietskrankenkasse wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG i.V.m. § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG für die nicht fristgerechte Vorlage der Anmeldung zur Pflichtversicherung von XXXX, XXXX und XXXX ein Beitragszuschlag in der Höhe von 120,00 Euro auferlegt.
Begründend führte die Wiener Gebietskrankenkasse jeweils aus, dass gemäß § 33 Abs. 1 und 1a ASVG die Dienstgeber verpflichtet sind, jede von ihnen beschäftigte, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt bei der Kasse anzumelden. Die Anmeldung kann vom Dienstgeber in zwei Varianten durchgeführt werden - entweder die vollständige Anmeldung vor Arbeitsantritt oder die Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (Vollmeldung). Erfolgt die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht binnen sieben Tagen kann ein Beitragszuschlag verhängt werden.
Die Anmeldung für die o.a. Personen sei nicht fristgerecht vorgelegt worden, weshalb der jeweils im Spruch angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde.
2. Mit E-Mail vom 05.09.2013 ersuchte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Geschäftsführer, um Nachsicht der Beitragszuschläge, da die verspätete Anmeldung auf die mangelnde Zahlungspünktlichkeit der Kunden zurückzuführen sei.
3. Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben als Rechtsmittel gegen die Bescheide vom 17.05.2013, Zl. 11-2013-BW-MS1Z2-000C1 und 11-2013-BW-MS1Z2-000A6, 05.07.2013, Zl. 11-2013-BW-MS1Z2-001CW, 29.06.2013, Zl. 11-2013-BW-MS1Z2-00166, und legte es jeweils mit Stellungnahme vom 31.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.04.2014 um Klarstellung, ob sie mit der E-Mail vom 05.09.2013 ein Rechtsmittel erheben wolle und räumte ihr für den Fall des Zutreffens die Möglichkeit ein, das Schreiben vom 05.09.2013 innerhalb einer Frist von zwei Wochen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu verbessern, in dem sie die Gründe nennt, aufgrund deren sie behauptet, dass die bekämpften Bescheide rechtswidrig seien.
Die Zustellung des Schreibens vom 08.04.2014 erfolgte nachweislich durch persönliche Übernahme an der Zustelladresse der Beschwerdeführerin am 10.04.2014. Die Frist zur Einbringung einer entsprechenden Stellungnahme endete am 24.04.2014.
Es langte keine Stellungnahme zum Schreiben vom 08.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 412 Abs. 1 ASVG in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung BGBl. Nr. 411/1996, konnten Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch hatte den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Der Einspruch war beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hatte, einzubringen. Ein beim Landeshauptmann eingebrachter Einspruch galt als beim Versicherungsträger eingebracht und war an diesen unverzüglich weiterzuleiten.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 08.04.2014 aufgefordert, klarzustellen, ob sie mit ihrer E-Mail vom 05.09.2013 ein Rechtsmittel erheben wollte. Gesetzt den Fall, dass sie ein Rechtsmittel erheben wollte, wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vom 08.04.2014 ihre Beschwerde durch das Nennen von Gründen, mit welchen sie die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behaupte, zu verbessern. Gleichzeitig wurde die BF darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde zurückgewiesen werde.
Mit dem gleichen Schreiben hat das Bundesverwaltungsgericht der BF vier im Beschwerdeverfahren vorgelegte Stellungnahmen der WGKK zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, auch dazu Stellung zu nehmen.
Das von der Beschwerdeführerin am 05.09.2013 per E-Mail an die Wiener Gebietskrankenkasse gerichtete Schreiben lässt nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel gegen die Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.05.2013, Zl. 11-2013-BW-MS1Z2-000C1 und 11-2013-BW-MS1Z2-000A6, 05.07.2013, Zl. 11-2013-BW-MS1Z2-001CW, 29.06.2013, Zl. 11-2013-BW-MS1Z2-00166, erheben wollte.
Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin mit dem am 05.09.2013 an die Wiener Gebietskrankenkasse übermittelten Schreiben ein Rechtsmittel erheben hätte wollen, so weist die Beschwerde einen Mangel auf, da die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzugeben.
Das von der Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail vorgebrachte Argument, die verspätete Anmeldung der angeführten Dienstnehmer sei auf die mangelnde Zahlungspünktlichkeit der Kunden zurückzuführen, bildet keinen Grund, auf den sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Bescheide stützen könnte. Die Beschwerdeführerin bestreitet nämlich die verspätete Anmeldung ihrer Dienstnehmer nicht. Sie bringt auch nicht vor, dass und aus welchem Grund sie die vorgeschriebenen Beitragszuschläge etwa als unangemessen hoch erachten würde. Allein aus der von der Beschwerdeführerin geäußerten Bitte um Nachsicht kann keine Beschwerdebegründung abgeleitet werden.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als mangelhaft und war zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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