BVwG W112 1439316-1

W112 1439316-1Tribunal administratif fédéral20 mai 2014

Regest

Gegenstandslosigkeit

Texte intégral

BVwG W112 1439316-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W112.1439316.1.00

Spruch

W112 1439316-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin im Verfahren der XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2013, Zl. 13 06.460-BAT, beschlossen:

A) Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3

AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin reiste am 16.05.2013 nach Österreich ein und stellte am 18.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 09.12.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 27.12.2013 vorgelegt.

Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG). Die Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W112 zugeteilt.

Dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 09.01.2014 vom Bundesministerium für Inneres eine Ausreisebestätigung der XXXX übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin am XXXX freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senat vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Gegenstandlosigkeit:

Wenn ein Fremder freiwillig in den Herkunftsstaat ausreist, ist sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 mit seiner Ausreise als gegenstandslos abzulegen.

Die Beschwerdeführerin verließ das österreichische Bundesgebiet nach Gewährung von Rückkehrhilfe (§ 67 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 12 Abs. 1 Grundversorgungsgesetz-Bund 2005) am 30.12.2013. Sie ist somit freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt.

Damit ist der Voraussetzung des § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 entsprochen und der Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelung des § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eindeutig und klar, sie lässt keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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