W111 2001965-2•BVwG W111 2001965-2
W111 2001965-2Tribunal administratif fédéral20 mai 2014
aufrechte Ausweisung, Einreiseverbot, Kostenersatz, Revision<br/>zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen
W111 2001965-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch XXXX, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.5.2014, Zahl 596918208 - 14043885, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1
BFA-VG in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
A)
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der
Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen
Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35
VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Vorverfahren (betreffend Asyl):
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach seiner erstmaligen illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der BF zuvor schon in Spanien (Melilla, 03.11.2011) sowie in der Schweiz (Vallorte, 17.01.2012) erkennungsdienstlich behandelt worden war.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen Erstaufnahmestelle (EAST) am 17.01.2012 gab der BF an, er habe seine Heimat im Jahre 2009 verlassen, habe sich zwei Jahre in Marokko aufgehalten und sei dann mit einem Schiff nach Spanien gelangt. Er habe sich dann ca. einen Monat in Madrid aufgehalten. Dann sei er mit einem Zug weiter nach Genf (Schweiz) gefahren. In beiden Ländern sei er von der Polizei angehalten worden und habe er einen Asylantrag gestellt. Am 08.07.2012 habe er in Genf eine Frau getroffen, der er von seinen Problemen erzählt habe, sie habe ihn dann mit ihrem PKW direkt bis nach Wien gebracht. Er habe sich in der Schweiz ca. vier Monate in Genf aufgehalten. In Spanien habe man ihm mit seiner Erkrankung nicht helfen können. In der Schweiz habe man ihm auch nicht helfen können. Er brauche Hilfe, die er in Spanien und der Schweiz nicht bekomme. Er habe sein Heimatland verlassen, da er ein medizinisches Problem gehabt hätte und man ihm in seiner Heimat nicht helfen hätte können. Er habe weder politische noch religiöse Fluchtgründe.
Am 18.07.2012 richtete das Bundesasylamt (in der Folge BAA) ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-Verordnung, in der Folge Dublin II-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Am 19.07.2012 teilten die Schweizer Behörden mit, dass sich Spanien am 26.03.2012 für die Führung des Asylverfahrens des BF gemäß Art. 10 Abs. 2 der Dublin II-VO für zuständig erklärt hätte und dieser am 26.06.2012 von der Schweiz nach Spanien überstellt worden wäre.
Am 23.07.2012 richtete das BAA ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien, das mit Schreiben vom 24.07.2012 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 5 und 10 Abs. 1 Dublin II-VO erklärte.
Der BF befand sich von 02.08.2012 bis 06.08.2012 stationär im Landesklinikum XXXX, wo ein Wasserbruch des rechten Hodensackes festgestellt und in der Folge problemlos und erfolgreich operiert wurde. Der BF wurde am 06.08.2012 wieder in gutem Zustand nach Hause entlassen.
In weiterer Folge wurde der BF am 14.08.2012 im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin und Rechtsberaterin vor dem BAA, EAST Ost, einvernommen. Über Vorhalt, dass er in der Schweiz und in Spanien jeweils als Geburtsdatum den XXXX angegeben habe, sagte der BF, sein wirkliches Geburtsdatum sei der XXXX. Er habe keine Gesundheitsprobleme. Es habe nur diese Operation gegeben. Momentan sei alles zu Ende, am gestrigen Tag wären ihm die Nähte entfernt worden. Er habe keine Medikamente verschrieben bekommen. Er habe keine Verwandten in Österreich. Es sei richtig, dass er damals von der Schweiz nach Spanien abgeschoben worden wäre. Er wäre in die Schweiz zurückgekehrt, in Zürich gewesen und habe sich dort sechs Monate aufgehalten. Über Vorhalt, dass es zeitlich nicht möglich sei, dass er sich nach der Abschiebung am 26.06.2012 nach Spanien sechs Monate in Zürich aufgehalten hätte, gab der BF an, er habe sich nach seiner Abschiebung einige Tage in Spanien aufgehalten. Anschließend habe ihn eine Frau mit einem PKW nach Österreich gebracht. Er habe nicht nach Spanien zurückgehen wollen, sonst gäbe es nichts, was er dazu sagen wolle. Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zu Spanien gab der BF an, Spanien habe ihn schon einmal abgeschoben. Er wäre sechs Monate lang in Spanien gewesen. Man habe ihm dort ein Haus als Unterkunft gegeben. Zwei Tage später wäre er aufgefordert worden, das Haus zu verlassen. Er habe in Spanien nicht um Asyl angesucht. Er habe irgendwo draußen gelebt. Er habe nicht gewusst, wohin er gehen solle. Er habe einige Monate lang auf der Straße geschlafen. Er habe dann eine Frau getroffen, welcher er erzählt habe, was in seinem Leben so vor sich ginge. Sie habe ihn dann in ihrem Haus aufgenommen, wo er zwei bis drei Monate verbracht hätte. Danach sei er von Spanien in die Schweiz gereist. Als er in Spanien gewesen wäre, hätte er auch seine Gesundheitsprobleme erwähnt. Es wäre jedoch diesbezüglich nichts unternommen worden. Sonst habe er nichts mehr dazu zu sagen. Wenn er Österreich verlassen müsste, wüsste er nicht, wohin er sonst gehen solle.
Mit Bescheid vom 18.09.2012, Zahl 12 08.733-EAST-Ost, wies das BAA den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück; stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO Spanien zuständig sei, wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Spanien aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.
Das BAA traf in diesem Bescheid Feststellungen zum spanischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement, zur Versorgung, zu Minderjährige/Vulnerable und Aufnahmezentren. Demnach kooperiert die Regierung in Spanien bei der Gewährleistung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere Personen von Interesse mit dem Büro des UNHCR und anderen humanitären Organisationen, einschließlich des spanischen Komitees für Flüchtlingshilfe. Die spanischen Gesetze sehen die Zuerkennung von Flüchtlingsstatus vor, und es existiert ein System für die Gewährleistung von Flüchtlingsschutz. Asylwerber haben die Möglichkeit, erstinstanzliche Beschwerden bei dem für Berufungen zuständigen Verwaltungsgericht zu bekämpfen. Während der Bearbeitung des Asylantrages, eines Überprüfungsantrages oder einer Berufung bleibt der Asylwerber in den entsprechend bestimmten Unterkünften.
Minderjährigen und unbegleiteten Minderjährigen sowie anderen Vulnerablen kommt eine besondere Schutzbedürftigkeit zu. Angehörigen sogenannter vulnerabler Personengruppen kann aus humanitären Gründen, die andere als die des Subsidiärschutzes sind, ein Aufenthalt in Spanien nach dem Fremdengesetz bewilligt werden. Asylwerbern werden, solange sie über keine finanziellen Ressourcen verfügen, auch die nötigen Sozialleistungen und Unterkunft zur Verfügung gestellt. Ab 01.09.2012 würden zwar Migranten ohne Papiere aus der staatlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, dennoch werde sich nach einer Auskunft der stellvertretenden Leiterin der Dublin-Abteilung im spanischen Asylamt vom 09.07.2012 an der medizinischen Versorgung der Asylwerber vorerst nichts ändern. Die betroffenen Personen würden nach der Ankunft in Spanien einer umfassenden ärztlichen Untersuchung zugeführt und falls notwendig auch die entsprechende medizinische Behandlung erhalten. Einschränkungen solle es nur bei Eingriffen geben, bei denen eine medizinische Notwendigkeit nicht unbedingt gegeben ist. Für unbegleitete Minderjährige gebe es spezielle Aufnahmezentren.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, hervorgekommen sei. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Er sei zwar am 03.08.2012 im Landesklinikum XXXX operiert worden, jedoch wären die Operation und der postoperative Verlauf komplikationsfrei verlaufen. Besondere private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestünden nicht, ebenso wenig gebe es Hinweise auf eine Integration oder Aufenthaltsverfestigung, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof. In dieser führte er im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe sich nicht mit seiner konkreten Situation auseinandergesetzt, sondern den zurückweisenden Bescheid lediglich mit bedeutungslosen Phrasen begründet, die nicht auf die konkrete Situation des BF eingingen, der in Spanien trotz seiner Minderjährigkeit nicht entsprechend untergebracht und vor allem nicht medizinisch versorgt worden wäre. Dies weise auf ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren hin, das insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich bei dem BF um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, sehr bedenklich erscheine. Die belangte Behörde hätte den der Fluchtsituation zugrundeliegenden Sachverhalt besser nachforschen müssen und zumindest die Gewährleistung der Unterbringung des minderjährigen BF und insbesondere die Gewährleistung der weiteren medizinischen Versorgung überprüfen müssen. Der BF habe angegeben, in Spanien nicht untergebracht worden zu sein, sondern obdachlos gewesen zu sein.
Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich zur inhaltlichen Prüfung zugelassen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen sowie die über ihn verhängte Ausweisung zu beheben.
Mit Erkenntnis vom 18.10.2012, Zahl S7 429.666-1/2012/2E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß §§ 5, 10 AsylG in der geltenden Fassung ab.
In der Erkenntnisbegründung würde unter anderem ausgeführt (Schreibfehler korrigiert):
"2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Spaniens gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO besteht."
und führte dies näher aus.
Weiters wurde - insbesondere zur Situation in Spanien - unter anderem ausgeführt:
"Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der spanischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. (...)
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre anzunehmen, dass Spanien in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Nigeria unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der spanischen Asylbehörden zu gerade diesem BF sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht.
Der BF hat in Spanien bislang gar keinen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich aus der Eurodac-Anfrage. Der Eurodac-Treffer weist die Zahl XXXX auf. Das bedeutet lediglich, dass der BF in Spanien erkennungsdienstlich behandelt wurde. Darüber hinaus ergibt sich dies aus dem Antwortschreiben der spanischen Behörden, die bereit sind den BF gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO wiederaufzunehmen und hat dies letztlich der BF auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.08.2012 selbst angegeben (‚Ich habe in Spanien nicht um Asyl angesucht').
Wenn in der Beschwerde nunmehr moniert wird, der BF habe in Spanien keine ordentliche Unterkunft und keine ärztliche Versorgung erhalten, so ist diesem Einwand entgegen zu halten, dass der BF bislang - wie dargelegt - in Spanien auch noch nicht als Asylwerber aufgetreten ist und daher während seines offenbar illegalen Aufenthaltes dort auch noch keinen Anspruch auf Versorgungsleistung und Betreuung hatte.
Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass im angefochtenen Bescheid dargestellt wurde, dass Asylwerbern in Spanien im Bedarfsfall Sozialleistungen gewährt und Unterkunft zur Verfügung gestellt werden, daneben sind in Spanien Nichtregierungsorganisationen tätig, die Fremden Unterstützung bieten. Ebenso wird notwendige medizinische Versorgung geleistet.
Die diesbezüglichen Beschwerdeeinwände gehen somit ins Leere. Das Vorbringen in der Beschwerde ist somit nicht geeignet, die von der erstinstanzlichen Behörde hiezu getroffenen Länderfeststellungen zu Spanien, die auf Auskünften der Staatendokumentation beruhen, zu entkräften.
Soweit in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, der Beschwerdeführer wäre als Minderjähriger und somit Mitglied einer vulnerablen Personengruppe in Spanien nicht entsprechend betreut worden, ist darauf hinzuweisen, dass der BF sowohl in der Schweiz als auch in Spanien ein Geburtsdatum angegeben hat, wonach er volljährig wäre. (...)
Konkrete Anhaltspunkte, die befürchten ließen, der BF könnte in Spanien in eine existenzbedrohende, ausweglose Lage geraten und infolge mangelhafter Versorgung einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen Behandlung unterliegen, ergeben sich für den Asylgerichtshof somit nicht.
Zusammengefasst konnte der BF keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Spanien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. (...)
Im gegenständlichen Fall kann nicht davon ausgegangen werden und wurde auch im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde nicht behauptet, dass der BF besondere, berücksichtigungswürdige Anknüpfungspunkte zu Österreich hätte, die einer Ausweisung aus dem österreichischem Bundesgebiet im Lichte des Art. 8 EMRK entgegenstünden.
Folglich würde der BF bei einer Überstellung nach Spanien in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung und Privat- und Familienlebens nicht verletzt werden.
2.4. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Spanien:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Spanien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre. (...)
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Spanien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Die am BF im Landesklinikum XXXX vorgenommene Operation verlief erfolgreich und komplikationsfrei. Der BF bedarf keiner weiteren Nachbehandlung und wurden ihm auch für die Folge, wie er selbst auch zugab, keine Medikamente verschrieben. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass beim BF aktuell eine Krankheit von solcher Gravität vorliegt, die eine Überstellung nach Spanien unzulässig machen würde, weil er dadurch in einen qualvollen Zustand versetzt würde und Gefahr liefe unter qualvollen Umständen zu sterben.
Zusammenfassend sah der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der erstinstanzlichen Behörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Ab. 2 der Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder 8 EMRK zu verpflichten. (...)"
Vorverfahren (betreffend Schubhaft):
Der BF kam seiner Pflicht zur Ausreise nicht nach und war ab 16.08.2012 (zwei Tage nach seiner letzten asylrechtlichen Einvernahme vor dem BAA) unbekannten Aufenthaltes.
Am XXXX wurde der BF in 1020 Wien beim Handel mit Suchtmittel auf frischer Tat betreten und festgenommen. Er wurde dafür vom Landesgericht für XXXX am XXXX gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) in Verbindung mit § 15 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid vom 11.06.2013 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid vom 11.06.2013 wurde über ihn gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.
Der BF wurde am 27.06.2013 aus der Strafhaft entlassen und in Abstimmung mit den spanischen Dublin-Behörden am 01.07.2013 per Flugzeug von Wien-Schwechat nach Madrid überstellt.
Am 20.10.2013 wurde der BF in 1020 Wien im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle überprüft und auf freiem Fuß gemäß § 120 FPG angezeigt. Am 05.12.2013 wurde der BF in 1020 Wien im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle überprüft und wegen illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet wegen Fluchtgefahr festgenommen und über ihn mit Bescheid vom 05.12.2013 die Schubhaft verfügt. Der BF wurde am 06.12.2013 in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Rossauer Lände eingeliefert und verweigerte dort seine Mitwirkung am Verfahren, so etwa seine erkennungsdienstliche Behandlung.
Laut Niederschrift vom 09.12.2013 gab der BF in seiner Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro an, dass er am 01.07.2013 nach Spanien überstellt worden sei. Er sei vor ca. einem Monat von Spanien kommend per Bus nach Österreich gereist. In Spanien helfe ihm niemand, hier würden ihn wenigstens Freunde unterstützen. Er lebe von Zuwendungen seiner Freundin.
Am 10.12.2013 trat der BF in den Hungerstreik und wurde nach vier Tagen am 13.12.2013 wegen Haftunfähigkeit aus der Haft entlassen.
Am 21.01.2014 wurde der BF erneut im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in 1020 Wien festgenommen und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) mit Bescheid vom 22.01.2014 gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG neuerlich die Schubhaft angeordnet. In seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, er könne nicht nach Nigeria zurückkehren und in Spanien bekomme er keine Unterstützung. Er stelle einen neuerlichen Asylantrag.
Mit Verfahrensanordnung vom 22.01.2014 gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Am 27.01.2014 wurde der BF erneut wegen Haftunfähigkeit aus der Haft entlassen und war danach zunächst unbekannten Aufenthaltes.
Am 21.02.2014 wurde der BF - im Erstaufnahmezentrum Traiskirchen - neuerlich festgenommen und ins PAZ Wien eingeliefert. Der BF forderte seine sofortige Freilassung, ansonsten werde er sich etwas antun.
Bei seiner Einvernahme am 22.02.2014 wurde der BF darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthalts-/Einreiseverbot verstehe; er werde nach Spanien abgeschoben. Der BF gab dazu an, er wolle nicht zurück nach Spanien und werde nichts mehr sagen und nichts unterschreiben.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.02.2014 (offenbar irrtümlich falsch datiert mit 22.01.2014) gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG wurde über den BF (ihm persönlich am 22.02.2014 um 09:40 durch Übergabe zugestellt) zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.
In der Bescheidbegründung wurde der Sachverhalt dargelegt und unter anderem ausgeführt, der BF sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Mutter lebe in Nigeria, in Österreich habe er keine Angehörigen. Er halte sich hier unangemeldet an einer nicht angegebenen Adresse auf und aus seinem Verhalten sei zu schließen, dass er Vorkehrungen getroffen hätte, um sich einer drohenden behördlichen Kontrolle entziehen zu können. Eine soziale Integration sei nicht erkennbar. Es bestehe die Gefahr, dass er neuerlich untertauche und seinen illegalen Aufenthalt weiterhin im Verborgenen fortsetzen werde. Er sei nach erfolgter Überstellung illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Er sei bereit, sich selbst körperlich zu schädigen, um sich dem Verfahren zu entziehen, indem er durch Hungerstreiks bereits zwei Entlassungen aus der Schubhaft erzwungen habe. Somit könne die Behörde nicht davon ausgehen, dass die Bekanntgabe einer Postabgabestelle ausreichend sei, das Verfahren zu sichern.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe im Fall des BF, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hinanzustehen habe. Da auch eine andere Maßnahme nicht in Betracht gekommen sei, lägen die gesetzlichen Erfordernisse zur Anordnung der Schubhaft vor.
Das BFA stimmte die neuerliche Überstellung nach Spanien mit den dortigen Dublin-Behörden ab und organisierte eine Abschiebung des BF auf dem Luftweg nach Spanien für den 03.03.2014.
Mit dem am 27.02.2014 sowohl beim BFA, Regionaldirektion Wien, als auch beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) per E-Mail eingebrachten und (offenbar irrtümlich) mit 23.01.2014 datierten Schriftsatz seines Vertreters brachte der BF gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde an das BVwG ein.
Darin wurde beantragt, "das Bundesverwaltungsgericht möge
die Verhängung der Schubhaft und
die andauernde Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig erklären, sowie
Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Paschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuerkennen. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde wird beantragt, dieser aufgrund des Art 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen.
aussprechen, auf Grund welcher gesetzlicher Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist
der Beschwerde gem § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen, sowie die ordentliche Revision an den VwGH zulassen."
In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass die Haft unverhältnismäßig sei, und dies damit begründet, dass ein Sicherungsbedürfnis nicht vorliege, weiters, dass die Nichtanwendung des gelinderen Mittels rechtswidrig sei, und dies damit begründet, dass nicht ersichtlich sei, weswegen im Fall des BF der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden könnte.
Die weitere Beschwerdebegründung besteht aus weitwendigen Ausführungen, die sich nicht konkret auf den gegenständlichen Fall bezogen und in den größten Teilen in dieser Form schon zuvor von dieser NGO in den zuvor vom BVwG zu behandelnden Beschwerden bezüglich Schubhaft gleichermaßen thematisiert worden waren und sehr ausführlich allgemeine und grundsätzliche Rechtsausführungen zu Verfassungsrecht und Unionsrecht sowie rechtliche Darlegungen über Auslegungsfragen betreffend die im Falle der Schubhaft anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften (Zuständigkeitsfragen, Rechtsmittelfrist, Fragen der Einbringung, Kosten, aufschiebende Wirkung) enthielten.
Am 28.02.2014 wurde der BF erneut wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.
Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 28.02.2014 vom BFA, Regionaldirektion Wien, übermittelt. Die belangte Behörde machte an Kosten Ersatz für Vorlageaufwand von 57,40 Euro und Ersatz für Schriftsatzaufwand von 368,80 Euro, zusammen 426,20 Euro, geltend.
Mit Bescheid vom 12.3.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W 191 2001965-1/7E die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG in der geltenden Fassung als unbegründet ab und wies den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG zurück.
Zum gegenständlichen Verfahren:
Nach der Beschwerdeführer einer Ladung zu einer Einvernahme am 1.4.2014 nicht nachkam, wurde er abermals zu einer Einvernahme geladen und brachte dabei vor:
Er hätte in der Früh Medikamente wegen eines Magenproblems genommen, die ihm jedoch nicht an der Einvernahme hindert würden. Er wäre gegenwärtig beim Verein Ute Bock gemeldet und habe gegenwärtig keine gültige Meldeadresse, da er keine Lagerkarte habe. Im Bereich der EU, in Norwegen, der Schweiz, Lichtenstein oder Island hätte er keine Verwandte, zu denen ein besonderes Naheverhältnis bestehe. Sohin wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, daß ein Konsultationsverfahren mit Spanien geführt worden sei und dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 abs. 3 Ziffer 4 AsylG 2005 zu seinem Asylantrag vom 22.1.2014 zur Kenntnis gebracht. Ein Rechtsberatungsgespräch hätte stattgefunden. Mit Schreiben vom 16.12.2013 hätte Spanien der Rückübernahme zugestimmt. Von Seiten des BFA sei nunmehr geplant den Antrag vom 22.1.2014 zurückzuweisen. Befragt, ob dem konkrete Gründe entgegenstehen würden, meinte der Beschwerdeführer nach anfänglichem Schweigen, dass er wegen seiner Gesundheit nicht nach Spanien könne, da er eine Leistenbruchoperation gehabt habe und seither und seither unter Schmerzen leiden würde. Sein aktuelles Problem wäre, daß es keinen Arzt gebe, der ihn wegen dieser Schmerzen behandeln würde. Diese Operation hätte 2012 stattgefunden, als er noch in Traiskirchen gelebt hätte. Zu den vorgelegten Länderfeststellungen nahm der Beschwerdeführer nicht Stellung. Sohin wurde dem Beschwerdeführer folgendes vorgehalten:
Gegen ihn bestünde eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreisverbot
Der Beschwerdeführer wäre letztmalig von 22.1.2014 bis 17.012014 in Schubhaft gewesen, aus der er nach hungerstreikbedingter Haftunfähigkeit entlassen worden sei.
Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.
Einer Ladung für 1.4.2014 hätte er nicht Folge geleistet.
Nach seiner Schubhaftentlassung hätte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt.
Es würden weder berufliche noch familiäre Bindungen existieren.
Um daher die Überstellung nach Spanien sicherzustellen, sei beabsichtigt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zu verhängen
Der Beschwerdeführer habe sich bisher erfolgreich der drohenden Überstellung entzogen.
Sohin wurde der Beschwerdefüher auf die Rechtsberatung aufmerksam gemacht. Der anwesende Vertreter des Beschwerdeführers brachte vor:
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien aktenkundig. Dies betreffe sowohl die Leistenbruchoperation als auch die Haftentlassung vom 27.1.2014.
Wegen der versäumten Ladung habe sich der Beschwerdeführer entschuldigt.
Die Behandlung in mehreren Wiener Spitälern sei belegbar.
Im Akt gebe es ein weiteres Schreiben vom 16.12.2012 der spanischen Behörden. Dieses stütze sich aber auf die Zustimmung vom 24.7.2012 und stelle keine neuerliche Zustimmung dar. Auch die österreichischen Behörden sei offensichtlich davon ausgegangen, daß keine neuerliche Zustimmung von Spanien notwendig sei, da es keine neuerliche Anfrage an Spanien gegeben habe. Es hätte dazu kein neues Konsultationsverfahren mit Spanien gegeben. Es gebe ein Aktenblatt, nämlich ein Email von der Dublinabteilung an eine Referentin vom 17.3.2013. Die darin enthaltene Fristberechnung sei unrichtig. Tatsächlich wäre die 18-Monatsfrist mit spätestens 25.1.2014 (gerechnet vom 24.7.2012) abgelaufen. Dies sei nämlich die ursprüngliche Anfrage.
Von den postoperativen Problemen des Beschwerdeführers wäre im Schriftverkehr mit den spanischen Behörden kein Wort gewesen.
Weiters wurde die sofortige Nachfrage bei der "RD Wien" beantragt, daß trotz wiederholter Anfrage des XXXX und anderer Hilfsorganisationen, wie dem Verein Ute Bock, eine behördliche Anmeldung für den "Asylwerber und anderer Asylwerber in ähnlicher Konsultation" nicht möglich gewesen sei.
Sohin findet sich im Akt ein Aktenvermerk vom 14.5.2014 unterfertigt von Dolmetscher und Referentin in der eine angeblich getätigte Aussage des Vertreters des XXXX wiedergegeben wurde. Diese hätte gelautet: "Ich wußte nicht, dass das heute passieren wird, sonst wären wir nicht gekommen. Ich habe geglaubt, es wäre eine normale Einvernahme. Sie hat es aber trotzdem gemacht. Sie ist hart, sie kann nicht mal in die Augen schauen. Sie wird ihre Entscheidung nicht ändern. Ich werde Beschwerde einlegen, das entspricht dem Gesetz"
Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 14.5.2014 Zahl 596918208-14043885 wurde gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG über den BF (ihm persönlich am 14.5.2014 um 10:55Uhr durch Übergabe zugestellt) zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.
In der Bescheidbegründung wurde der Sachverhalt dargelegt und unter anderem ausgeführt, der BF sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Mutter lebe in Nigeria, in Österreich habe er keine Angehörigen. Es sei aus der letzten Schubhaft nach Hungerstreik entlassen worden, habe keinen ordentlichen Wohnsitz und halte sich bisher unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Er halte sich hier unangemeldet an einer nicht angegebenen Adresse auf und aus seinem Verhalten sei zu schließen, dass er Vorkehrungen getroffen hätte, um sich einer drohenden behördlichen Kontrolle entziehen zu können. Eine soziale Integration sei nicht erkennbar. Es bestehe die Gefahr, dass er neuerlich untertauche und seinen illegalen Aufenthalt weiterhin im Verborgenen fortsetzen werde. Er sei nach erfolgter Überstellung illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrt.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe im Fall des BF, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hinanzustehen habe. Da auch eine andere Maßnahme nicht in Betracht gekommen sei, lägen die gesetzlichen Erfordernisse zur Anordnung der Schubhaft vor.
Mit dem am 15.5.2014 sowohl beim BFA, EAST Ost, als auch beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) eingebrachten brachte der BF gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde an das BVwG ein.
Darin wurde moniert, daß der Beschwerdeführer aus Spanien zurückkommen mußte, da er dort keine Behandlung erhielt. Bereits in der Einvernahme sei dargelegt worden, daß eine Festnahme unverhältnismäßig sei und die Dublin-Überstellungsfrist bereits abgelaufen sei. Desweiteren wurden die in der Einvernahme vom 14.5.2014 abgegebenen Erklärungen zum Inhalt der Schubhaftbeschwerde erklärt. Im Übrigen würde mit der Anwendung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden.
Im Rahmen der Beschwerdevorlage auf den bisherigen Verfahrensgang verwiesen. Dabei wurde insbesondere moniert:
Im aktuellen Asylverfahren würde es sich um einen Anwendungsfall des § 12a/1 AsylG handeln, es würde (nach der Überstellung am 1.7.2013) die 18-Monatsfrist somit noch nicht abgelaufen sein.
Der Beschwerdeführer hätte lediglich vom 10.2.2014 bis zum 21.2.2014 über eine Obdachlosenmeldung verfügt.
Seit 14.5.2014 sei der Beschwerdeführer abermals in Hungerstreik.
Die geplante Überstellung ist mit 21.5.2014 terminisiert.
Im gegenständlichen Akt seihen keinerlei Befunde zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers .
Wie aus dem Asyl- und Dublinakt ersichtlich sei mit Spanien ein ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren durchgeführt worden, als dessen Ergebnis Spanien am 16.12.2014 seine Zustimmung erteilt habe.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BAA und des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften über die Einvernahmen des BF, Vermerke bezüglich seiner Rücküberstellung nach Spanien am 01.07.2013, Vermerke bezüglich seiner jeweiligen Festnahmen, die Mandatsbescheide, mit denen jeweils die Schubhaft angeordnet wurde (gegenständlich mit Bescheid vom 14.5.2014) sowie die gegenständliche Beschwerde vom 15.5.2014, eingebracht am gleichen Tag.
Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Gerichtsakten des Asylgerichtshofes (betreffend das den Schubhaftverfahren vorangegangene Asylverfahren des BF) und des BVwG.
3. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der BF ist nach eigenen Angaben Angehöriger der christlichen Glaubensgemeinschaft und ledig.
Der BF reiste erstmalig im Juli 2012 und ein zweites Mal nach seiner Überstellung im Juli 2013 nach Spanien erneut unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der BF stellte am 11.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BAA vom 18.09.2012, Zahl 12 08.733-EAST-Ost (und Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2012, Zahl S7 429.666-1/2012/2E), gemäß §§ 5, 10 AsylG rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Im Juli 2013 wurde der BF in Umsetzung der damit verbundenen Ausweisung nach Spanien überstellt.
Am 22.1. 2014 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Asylantrag. Dem Beschwerdeführer kommt gemäß § 12a AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zu, da es sich um einen Folgeantrag gem. § 12a Abs. 1 AsylG 2005 handelt. Dabei ist anzumerken, daß gegen den Beschwerdeführer, trotz erfolgter Abschiebung nach Spanien, infolge des Nicht-Verstreichens der 18-monatigen Frist seit dieser Abschiebung, nach wie vor eine aufrechte Ausweisung besteht. (vgl dazu § 10/ 6 AsylG 2005, Fassung bis 31.12.2013 bzw. § 12a/ 6 AsylG 2005, Fassung seit 1.1.2014)
Gegen den BF wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 11.06.2013, Zahl 1347752/FrB/13, gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen, die in Rechtskraft erwuchs.
Der BF wurde vom Landesgericht für XXXX wegen Handel mit Suchtmittel am XXXX mit Urteil vom XXXX gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) in Verbindung mit § 15 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Der BF leidet an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten.
Er hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht, und somit keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden.
Er ist alleinstehend und hat keine Angaben darüber gemacht, dass er über Wohnmöglichkeiten oder Einkommen verfüge. Lediglich von 8.82013-5.12.2013 und von 10.-21-2.2014 war der Beschwerdführer obdachlos gemeldet. Sonst (mit Ausnahme seiner Inhaftierungen) ohne polizeiliche Meldung. Er hat die Ausübung regelmäßiger erlaubter Erwerbstätigkeit - wie auch hinreichende Deutschkenntnisse - weder behauptet noch belegt.
Das Verhalten des BF seit Abschluss seines Asylverfahrens ließ erwarten, dass er seine (neuerliche) Rückschiebung nach Spanien zu verhindern versuchen werde.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Zu den Sachverhaltsfeststellungen:
Die oben unter Punkt 3. angeführten Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid (wie auch schon im vorangegangenen Asylverfahren) getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, und auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Englisch. Diese Feststellungen gelten - auch mangels jeglicher Identitätsdokumente - ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF als Verfahrenspartei. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF hat weder vor dem BFA noch vor dem BVwG unbedenkliche Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Umstand, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich auch nach - negativem - Abschluss seines Asylverfahrens, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt und nach seiner Überstellung nach Spanien am 01.07.2013 wieder von dort nach Österreich zurückkehrte. Nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen Handel mit Suchtmittel wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Dennoch hielt sich der BF bis zuletzt weiter in Österreich auf.
Die Feststellung betreffend die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung ergibt sich aus dem Akteninhalt (Strafkarten) und entspricht dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Aus diesem Verhalten des BF, insbesondere im Hinblick darauf, dass er schon einmal illegal in Österreich eingereist ist, nach seiner Rücküberstellung nach Spanien (wo er nach eigenen Angaben falsche Angaben hinsichtlich seines Alters gemacht hat und wo er keinen Asylantrag gestellt hat und somit auch keine diesbezüglichen Leistungen ansprechen konnte), von dort erneut rechtswidrig nach Österreich zurückgekehrt ist, hier dann wegen einer Straftat rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde und hier rechtswidrig geblieben ist und mehrmaligen Versuchen, seine Abschiebung durch Anordnung einer Schubhaft zu sichern, durch Vornahme von Hungerstreiks mit dem Ziel, sich aus der Haft freizupressen, begegnet ist, war - unter weiterer Berücksichtigung seiner persönlichen Lebensumstände -für die belangte Behörde davon auszugehen, dass sich der BF offensichtlich möglichst einer Rückschiebung nach Spanien entziehen werde, und war somit von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen.
Hinsichtlich der Aktenlage zur den in der Beschwerdeschrift bzw. in der Einvernahme vorgebrachten Argumenten der beschwerdeführenden Partei zum Ablauf der Dublin-Frist ist anzumerken, daß diese der Aktenlage widersprechen. Die österreichischen Behörden leiteten ein Dublin-Verfahren im Dezember 2013 ein ( digitale Signatur des "standard form for request for taking back) mit 10.12.2013), an das lediglich eine Kopie der Zustimmung Spaniens vom 24.7.2012 ergänzend angefügt wurde. Daß tatsächlich auf der Antwort Spaniens fälschlicherweise das Datum 23.7.2012 als Anfragedatum angeführt war ist dabei insoferne lediglich als Tippfehler zu werten, zumal die Referenznummer Österreichs auf der Antwort Spaniens richtig war. Das zitierte Email vom 17.12.2013 bezieht sich lediglich auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer auch nach seiner Haftentlassung am 13.12.2013 wieder untergetaucht ist und sich daher nach dem Ergehen einer "Aussetzung an Spanien" die Überstellungsfrist gemäß Dublin-Verordnung entsprechend bis Juni 2015 zu verlängern sein wird.
Zum Vorbringen, daß eine polizeiliche Meldung gegenwärtig bloß am Fehlen einer "Lagerkarte" scheitern würde, ist anzumerken, daß die Klärung dieser Frage im Ergebnis dahingestellt bleiben kann, weil der Beschwerdeführer selbst in diesem Fall seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekanntgeben hätte können und aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers jedenfalls davon ausgegangen werden kann, daß sich der Beschwerdeführer einer Abschiebung mit allen Mitteln zu widersetzen versuchen wird.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ist anzuführen , daß die vom Beschwerdeführer vorgebrachten aktuellen Krankheitsbilder keines falls durch irgendwelche Dokumente belegt sind, vielmehr von einem komplikationslosen Heilungsprozeß nach seiner Operation im Jahre 2012 (!) aufgrund der Aktenlage auszugehen ist. Keinesfalls ist von einer aktuellen lebensbedrohlichen oder schweren chronischen Krankheit auszugehen.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des BVwG (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG in der geltenden Fassung lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen, und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zahl 2008/21/0647; 30.08.2007, Zahl 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zahl 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, das heißt das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zahl 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zahl 2005/21/0301; 23.09.2010, Zahl 2009/21/0280).
Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre im Fortsetzungsausspruch des BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu erblicken (vgl. VwGH 26.01.2012, Zahl 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG alte Fassung; weiters 28.08.2012, Zahl 2010/21/0388, mwN).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet, da - wie oben in den Punkten 3 und 4 festgehalten, ein Sicherungsbedarf gegeben war
Das Bundesamt hat zu Recht von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand genommen und die Schubhaft verhängt, zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt hinreichend Grund zur Annahme ergibt, dass der Zweck der Schubhaft, nämlich die Außerlandesschaffung der beschwerdeführenden Partei, nicht durch die Anwendung gelinderer
Mittel erreicht werden kann. . Der Beschwerdeführer verfügt über
keine ausreichenden finanziellen Mittel für die Hinterlegung einer angemessen Sicherheit. Auch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung scheiden insbesondere als bei einem Absehen der Schubhaftverhängung im gegenständlichen Fall davon auszugehen ist, dass dieser für die Behörden nicht greifbar wäre. Es liegt insofern eine ultima-ratio Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar gemacht hat.
Die Schubhaft erweist sich auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt" als rechtens:
Die zeitnahe Effektuierung der Überführung nach Spanien ist für 21.5.2014 vorgesehen.
Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass auch außerhalb des Beschwerdevorbringens insbesondere unter dem Aspekt der Haftfähigkeit keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Inschubhaftnahme der beschwerdeführenden Partei als rechtswidrig erscheinen lassen.
Soferne in der Beschwerdeschrift die Modalitäten in Bezug auf die Bestellung und Beiziehung des Rechtsberaters mit Hinweis auf § 51 BFA-VG gerügt werden, wird dazu angemerkt, daß die gegenständliche Festnahme gem § 39 FPG nicht im Regelungsumfang des § 51 BFA-VG enthalten ist.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abzuweisen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der UVS im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde als auch gegen die "(andauernde) Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde erhoben. Da die gegenständliche Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen (vgl. dazu auch die bisherigen Ausführungen unter II.3.2.1.2 ff.) .
§ 35 VwGVG lautet:
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:
Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Der Antrag des BF auf Kostenersatz war demgemäß abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des VwGH (bzw. des VfGH) ab, noch fehlt es zu einem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des VwGH nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich grundsätzlicher Fragen der Einordnung der mit 01.01.2014 neu in Kraft gesetzten organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen in die österreichische Rechtsordnung im Zusammenhang mit der Schubhaft - und somit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung -, etwa der Frage, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (beim BVwG oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim BVwG oder beim BFA), sowie über Kostenfragen noch keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt.
Auch in Bezug auf die Frage des von Seiten der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Aufwandersatzes war die Revision zuzulassen, da der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des VwGH.
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