W105 1431241-1•BVwG W105 1431241-1
W105 1431241-1Tribunal administratif fédéral20 mai 2014
Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W105 1431241-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2012, Zl. 12 16.593-BAT, beschlossen:
A) Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der am XXXX geborene nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte am 13.11.2012 beim Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.11.2012 gab der Antragsteller zentral zu Protokoll, Nigeria bereits im Jahre 2004 verlassen zu haben bzw. habe er sich in der Folge ca. 8 Jahre lang in Griechenland aufgehalten.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt vom 23.11.2012 gab der Beschwerdeführer auf Befragen zu Protokoll, in Österreich über keinerlei verwandtschaftliche Bindungen zu verfügen. Im Weiteren gab der Antragsteller an, in seinem Herkunftsstaat als Straßenverkäufer gearbeitet und so seine Ausreise finanziert zu haben. Seine Eltern und sein Bruder seien schon gestorben; so sei sein Bruder bei einem Verkehrsunfall verstorben und die Mutter habe an Bluthochdruck gelitten. Sein Vater sei im Jahre 2003 verstorben und sei er Politiker gewesen und entführt worden. Später habe man seinen Leichnam gefunden. Danach habe er mit seiner Schwester allein zusammengelebt und ihr eines Tages gesagt, er würde es nicht mehr aushalten, in seinem Dorf zu leben und sei er nach XXXX verzogen. Sein Vater habe keine wichtige Funktion in der Partei XXXX gehabt und habe er lediglich eine andere Person seiner Familie unterstützt, einen hohen Posten in der Partei zu bekommen, um selbst so zu einer wichtigen Position zu gelangen. Im Jahr 2004 sei er (gemeint: der Beschwerdeführer) nach XXXX verzogen, da er Angst vor den Leuten gehabt habe, die seinen Vater getötet hätten. Die Umstände beim Tod seines Vaters hätten ihn dazu bewogen, das Land zu verlassen. Besondere Vorfälle seine eigene Person betreffend habe es nicht gegeben und hätten diese Leute ihn nicht bedroht, aber habe er Angst vor diesen Leuten gehabt. Er wisse aber auch nicht, wie viele es gewesen seien und wer sie waren. Das Leben in XXXX sei nicht einfach gewesen und habe er keine gute Arbeit gehabt und niemanden, der ihn hätte helfen können, weshalb er auf der Straße geschlafen hätte. An anderer Stelle gab der Antragsteller zu Protokoll, es könne auch sein, dass diese Leute überhaupt nicht nach ihm suchen würden, aber er wolle trotzdem nicht zurückkehren.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2012, Zahl 12 16.593-BAT gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen, sowie wurde weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Im nunmehr in Beschwerde gezogen Bescheid finden sich Feststellungen zur Person des Antragstellers, sowie habe nicht festgestellt werden können, dass er im Heimatland aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Vaters Verfolgung zu befürchten hätte bzw. gehe aus seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hervor. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich.
Im Weiteren wurden umfangreiche Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria getroffen.
Mit Beschwerdeschriftsatz vom 10.12.2012 monierte der Antragsteller aufgetretene Ermittlungsfehler dergestalt, dass seitens der Erstbehörde keine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen des Antragstellers und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation in Nigeria erfolgt sei. So sei insbesondere keine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatsstaat im Bescheid zu finden sowie wurde insgesamt mangelhafte Beweiswürdigung gerügt und wurde ausgeführt, dass sich die im Bescheid vorgehaltenen angeblichen Ungereimtheiten bei näherer Betrachtung sofort aufklären würden. Die Behörde habe jedoch die angeblichen Widersprüche dem Antragsteller nicht vorgehalten. Ob sein Vater tatsächlich in der Politik eine wichtige Rolle gespielt habe oder nicht, sei sehr subjektiv, er war nicht jener, der als Bürgermeister kandidiert habe, aber er sei der Leiter und Organisator des Wahlkampfteams gewesen. Dieser Wahlkampf sei Ende 2003 gewesen und sei sein Vater Wahlkämpfer gewesen, jedoch sei er vor den Wahlen noch getötet worden. Das Bundesasylamt liege völlig falsch in der Annahme, dass er selbst getötet werden würde, weil auch er (gemeint: der Beschwerdeführer) politisch aktiv gewesen sei; dies sei jedoch nicht der Grund. Die politischen Gegner seines Vaters, die auch dessen Tod zu verantworten hätten, hätten Angst vor seiner Rache und wollten eine solche verhindern und stimme es auch, dass er selbst gezwungen gewesen wäre, den Tod des Vaters zu rächen, deswegen hätten ihm die Gegner zuvorkommen wollen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2014 wurde dem Antragsteller eine aktuelle Lageeinschätzung betreffend die Situation im Herkunftsland übermittelt sowie war er aufgefordert, allenfalls sich ergeben habende Neuerung hinsichtlich seiner persönlichen, familiären oder gesundheitlichen Situation bzw. den Stand seines Integrationsgrades mitzuteilen. Mit Schreiben vom 24.03.2014 erstatte der Antragsteller eine ergänzende Stellungnahme unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer Unterlagen zum Beweis der Parteimitgliedschaft und Ermordung seines Vaters sowie einer ihn selbst betreffenden Gefährdungssituation.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Zur Person: Die beschwerdeführende Partei konnte ihre Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht nicht fest.
Die Behörde erster Instanz hat sich im durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren nicht in ausreichender Weise mit dem Individualvorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt bzw. keine hinlänglichen Feststellungen getroffen. Tatsächlich lieferte das Bundesasylamt in der angegebenen Beweiswürdigung eine Mehrzahl tatsächlich aufgetretener Unstimmigkeiten im Vorbringen des Antragstellers, jedoch wurde der politische Hintergrund der Behauptungen des Antragstellers zur Funktion des Vaters etc. nicht hinlänglich aufgeklärt bzw. durch Feststellungen und beweiswürdigende Ausführungen dargelegt.
Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers zu einer Gefährdungssituation sprechen nachstehende Erwägungen:
Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall, dass der Antragsteller im Rahmen seiner spontanen Ersteinvernahme vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.11.2012, befragt zu seinen Ausreise- bzw. Fluchtgründen - dies unter nachstehendem Hinweis: "Die Befragung hat sich gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber durch den AW (= Asylwerber) in eigenen Worten abschließend zu beantworten. In der Darstellung von ca. einer halben Seite sollten die 6 W (wer, wann, was, wo, wie, wieso) abgedeckt sein - wörtlich ausführte: "Ich verließ Nigeria, weil meine Eltern gestorben sind und ich keinerlei Unterstützung in diesem Land erhielt." In dieser Aussage legte der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Asylantragstellung in Österreich klar und unmissverständlich seine Ausreisegründe aus Nigeria dar. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.11.2012 - demgemäß nach einer zehntägigen Dauer des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet - bezog sich der Antragsteller auf die ob dargestellten Umstände betreffend die Mitgliedschaft seines Vaters bei der XXXX sowie dessen unterstützender Tätigkeit im Rahmen einer Wahlbewegung sowie führte der Antragsteller sodann im Weiteren auf konkretes Befragen an, dass auch die Umstände beim Tod des Vaters ihn dazu bewogen hätten, das Land zu verlassen und habe er Angst gehabt, von den Leuten, die seinen Vater entführt und getötet hätten, ebenfalls behelligt zu werden.
Allein die diesbezügliche Aussagedivergenz verhält zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Antragstellers bei der Asylbehörde sich als gegenüber seinen spontanen und unmissverständlichen Aussagen bei Antragstellung als ansatzlos gesteigert darstellt bzw. unmotiviert abweichend zu qualifizieren ist, weshalb sich allein aus diesem Faktum schon erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der weiteren getätigten Aussagen zu einer Gefährdungssituation ergeben. Unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Antragsteller tatsächlich seinen Herkunftsstaat Nigeria aus Furcht vor Verfolgung vor wem auch immer verlassen hätte, wäre von ihm zum Zeitpunkt der Befragung im Zuge der Ersteinvernahme vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich jedenfalls zumutbar gewesen, durch ansatzweise Hinweise auf eine Gefährdungs- oder Bedrohungssituation zu bieten und nicht bloß auf eine schlechte wirtschaftliche Situation und mangelnde Unterstützung familiärerseits zu verweisen.
Der diesbezüglich krass widersprüchliche Aussagestand konnte seitens des Beschwerdeführers im Weiteren durchgeführten Ermittlungs- bzw. Beschwerdeverfahren nicht aufgelöst werden. Hinzutritt, dass der Antragsteller im weiteren in keinster Weise in der Lage war, den von ihm im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt neu eingeführten Themenkreis betreffend seinen Vater sowie eine Bedrohungssituation für ihn selbst in nachvollziehbarer Weise zusammenzuführen, bzw. durch maßgeblich lebendige Details dergestalt anzureichern, dass sich diesbezüglich eine Nachvollziehbarkeit ergeben würde. Zu keinem Zeitpunkt vermochte der Antragsteller auch nur irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächliche ihn treffende Verfolgungssituation zu bieten. Konkrete Ereignisse, in welcher er selbst allenfalls involviert gewesen wäre, aus welchen auch nur irgendein Gefährdungspotential erschließbar wäre, blieb der Beschwerdeführer gänzlich schuldig.
Im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurden nun seitens des Beschwerdeführers mehrere Unterlagen inklusive ergänzendes Vorbringen erstattet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl. I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweitinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Form-sache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vor-bringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
So wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, sich konkret mit dem Vorbringen des Antragstellers - insbesondere zu den Aussagen betreffend den Vater - und einer allfälligen Verbindung zu seiner eigenen Person - auseinanderzusetzen und diesbezügliche klare Feststellungen zu treffen. Im nunmehr fortzusetzenden Verfahren sind die nunmehr letztmalig vorgelegten schriftlichen Unterlagen in das Verfahren einzuführen und einer beweiswürdigenden Bewertung zu unterziehen. Bei einer Gesamtbetrachtung ist sodann das Vorbringen des Antragstellers seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. In das Verfahren sind aktuelle Länderfeststellungen einzubringen. Im nunmehr fortzusetzenden Verfahren hat das Bundesasylamt genaue Feststellungen zu den vorgelegten Beweismitteln zu treffen sowie wäre der Sachverhaltsstand beweiswürdigend einzuordnen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, je-weils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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