BVwG L503 1430430-1

L503 1430430-1Tribunal administratif fédéral20 mai 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Sippenhaftung, Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG L503 1430430-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.1430430.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2014 zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, reiste am 12.04.2012 illegal in das österreichische Bundegebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner noch am 12.04.2012 durchgeführten Erstbefragung (AS. 1 ff) gab der BF eingangs an, er stamme aus der Provinz G. im Südosten der Türkei; zuletzt sei er EDV-Techniker gewesen; seinen Militärdienst habe er in den Jahren 2009 und 2010 abgeleistet. In der Türkei würden noch seine Eltern sowie drei Schwestern leben.

In Österreich würden sein Vater, eine Schwester sowie ein Bruder leben; seine Geschwister seien Asylwerber.

Sodann führte der BF aus, er habe am 27.03.2012 sein Heimatdorf verlassen und sei mittels Flugzeug schlepperunterstützt von Istanbul nach Belgrad gereist; danach sei er mittels LKW nach Graz gebracht worden (AS. 5).

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei unfreiwillig zum Militärdienst eingezogen worden; beim Militär sei er schlecht behandelt worden, habe öfters Wache halten müssen und sei sogar geschlagen worden. Nach Ableistung des Militärdienstes habe er in seinem Heimatdorf im Erdgeschoss seines Hauses ein Kaffeehaus betreiben wollen; da ihm der Kommandant des örtlichen Gendarmeriepostens feindlich gesinnt gewesen sei, habe er für sein Kaffeehaus keinen Gewerbeschein erhalten, weswegen er das Kaffeehaus auf den Namen eines anderen Dorfbewohners habe anmelden müssen. Der Kommandant habe ihn immer wieder im Kaffeehaus aufgesucht, ihn bedroht und dadurch seine Gäste vertrieben, weswegen er das Kaffeehaus schließen und nach Österreich habe flüchten müssen. Er sei vom Kommandanten überdies zum Aufenthaltsort seines Vaters befragt und im Rahmen dieser Befragung mit dem Stiefel getreten worden.

Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Gendarmeriekommandanten; dieser könne ihm "etwas Böses antun" (AS 9).

Der BF brachte einen türkischen Personalausweis (AS 23 ff) in Vorlage, welcher im Rahmen einer Dokumentenprüfung als echt befunden wurde (AS 21).

2. Am 10.10.2012 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen (AS. 47 ff).

Auf die Frage nach seinem Tagesablauf sowie seinen Verwandten in Österreich gab der BF zunächst an, in einem Haushalt mit seinem Vater zu leben, welcher auch seinen Aufenthalt finanziere; in diesem Haushalt würden auch die Lebensgefährtin seines Vaters und deren gemeinsames Kind leben. In Österreich würden sich neben seinem Vater noch zwei der Geschwister des BF aufhalten, weiters fünf Brüder seines Vaters samt Familie und zwei Geschwister seiner Mutter samt Familie, welche alle in der Steiermark leben würden. Einige würden eigene Läden betreiben, andere eine Pizzeria. Auf die Frage, ob ein besonders Naheverhältnis zu diesen Angehörigen bestehen würde, gab der BF an, er pflege "normale familiäre Beziehungen", er gehe sie besuchen und sie würden plaudern, "mehr ist da nicht" (AS. 51).

Der BF selbst sei gesund (AS. 49).

Auf die Frage nach seinem Lebenslauf bzw. seinen Lebensverhältnissen in der Türkei gab der BF an, sein Vater habe sich in den 90er Jahren bereits für zehn Jahre in Österreich aufgehalten, sei danach in die Türkei zurückgekehrt, habe sich dort scheiden lassen und sei seit 2006 wieder in Österreich aufhältig. Der BF habe gemeinsam mit seiner Mutter und seinem jüngsten Bruder und den beiden jüngeren Schwestern in einem Haushalt gelebt. Den Lebensunterhalt hätten sie aus dem Ertrag der landwirtschaftlichen Flächen sowie durch finanzielle Unterstützung seitens des in Österreich lebenden Vaters bestritten. Der BF sei gelernter EDV-Techniker und habe nach Ableistung seines Wehrdienstes ungefähr im Sommer 2011 in A. (Anmerkung: einem Dorf in Südostanatolien) ein Geschäft für Computerreparaturen aufgemacht, wobei er dieses nach etwa vier Monaten aufgrund von Problemen mit der Genehmigung habe schließen müssen (AS. 51).

Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe nach Beendigung seines Militärdienstes im Dorf ein Lokal aufgemacht, in dem man Billard spielen habe können; gleichzeitig sei es auch ein Internetcafé gewesen. Von Beginn an hätte ihm der Gendarmeriekommandant Probleme bereitet, indem dieser in seinem Lokal stets Ausweiskontrollen durchgeführt habe, weshalb immer weniger Gäste sein Lokal aufgesucht hätten. Letztlich habe er sein Lokal schließen müssen. Der BF sei immer wieder aufs Polizeirevier bestellt und auch nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt worden. Auch in Istanbul und Ankara - wohin er sich sodann begeben habe - sei er von der Polizei kontrolliert worden, was letztlich ausschlaggebend für seine Ausreise aus der Türkei gewesen sei (AS. 51/53). Er wisse nicht, warum der örtliche Polizeichef an der Adresse seines Vaters in Österreich interessiert gewesen sei (AS. 53).

Befragt zu seinen divergierenden Angaben hinsichtlich des Geschäftsfeldes seines Lokals gab der BF an, aufgrund der Größe des Lokals hätte er seinen Gästen neben dem Billardspiel auch Internet und die Reparatur von Computern angeboten (AS. 53).

Die Frage, ob er nicht an einem anderen Ort ein Lokal hätte eröffnen können, verneinte der BF mit der Begründung, im Heimatdorf über ein Haus zu verfügen (AS. 53). In weiterer Folge räumte er die Möglichkeit ein, an einem anderen Ort leben zu können, aber das sei teuer. Er wolle in der Türkei nur in seinem Dorf, sonst nirgendwo, leben (AS. 55).

Der schlimmste Vorfall, der ihm in Zusammenhang mit seinen geschilderten Problemen passiert sei, sei die Mitnahme auf das Polizeirevier gewesen. Dort sei ihm mit einem schweren Stiefel gegen das Schienbein getreten worden; eine derartige Befragung habe maximal eine Stunde gedauert. Es würden allerdings weder Anzeigen gegen ihn vorliegen, noch sei er sonstigen behördlichen Maßnahmen wie der Einleitung eines Gerichtsverfahrens ausgesetzt gewesen (AS. 55).

Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er würde wieder in sein Dorf gehen und "das Ganze würde wieder anfangen" (AS. 55).

In weiterer Folge wurden mit dem BF die länderkundlichen Feststellungen des BAA zur Lage in der Türkei mit dem BF erörtert.

3. Mit Bescheid vom 16.10.2012, Zahl: 12 04 364-BAG, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die vom BF behaupteten Maßnahmen der türkischen Sicherheitsverwaltung, ungeachtet ihres Wahrheitsgehaltes, niemals die Schwelle einer asylrechtlich relevanten Verfolgung erreicht hätten. Probleme mit dem örtlichen Polizeikommandanten seien zwar nicht gänzlich auszuschließen, vermögen aber keine Probleme mit der Polizei in den Großstädten Ankara und Istanbul zu bewirken. Weder sei der BF Parteimitglied gewesen, noch habe er sich für die Volksgruppe der Kurden engagiert, sodass kein nachhaltiges Interesse seitens der Polizei an seiner Person ersichtlich sei. Im Übrigen sei dem BF aufgrund seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Berufserfahrung eine innerstaatliche Fluchtalternative zuzumuten.

Hinsichtlich seiner kurdischen Abstammung sei auf die Länderberichte zu verweisen, wonach gegenwärtig Personen mit kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen seien.

Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Gefährdung des BF komme somit keine Gewährung von Asyl in Betracht (Spruchpunkt I.). Aber auch eine sonstige Gefährdung des BF sei im Verfahren nicht hervorgekommen und würden auch keine hinreichenden Gründe zur Annahme bestehen, dass dem BF im Fall einer Rückkehr in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, sodass auch die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht komme. Der BF sei insbesondere gelernter EDV-Techniker, seine Familie habe Erträge aus landwirtschaftlichem Besitz und überweise auch sein in Österreich lebender Vater Geld in die Türkei; zudem sei der BF ein gesunder, arbeitsfähiger, junger Mann (Spruchpunkt II.).

Im Hinblick auf die Ausweisung des BF in die Türkei (Spruchpunkt III.) führte das BAA zunächst aus, dass der BF unbestritten über einen ansehnlichen Verwandtschaftskreis in Österreich verfüge, der insbesondere seinen Vater und zwei Geschwister umfasse; daneben habe der BF noch eine Reihe entfernterer Verwandter in Österreich. Wenngleich der BF bei seinem Vater lebe und von diesem unterstützt werde, so handle es sich dabei dennoch um keine dermaßen starke Beziehungsintensität, dass eine Ausweisung unzulässig wäre, wobei zu betonen sei, dass der BF erwachsen sei und sich erst seit wenigen Monaten in Österreich aufhalte. Darüber hinaus gehe der BF weder einer legalen Erwerbstätigkeit nach, noch habe er im Bundesgebiet eine Berufsausbildung absolviert, sodass von keiner relevanten Integration des BF gesprochen werden könne und somit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

Mit Verfahrensanordnung des BAA vom 17.10.2012 wurde dem BF ein Rechtsberater zur Seite gestellt (AS. 147 f).

4. Gegen den Bescheid des BAA erhob der BF mit Schriftsatz vom 05.11.2012 fristgerecht Beschwerde (AS. 151 ff).

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Vorbringen teilweise wiederholt, das Ermittlungsverfahren des BAA beanstandet und auf eine antizipierende Beweiswürdigung seitens des BAA hingewiesen. Nicht berücksichtigt sei seitens des BAA etwa die Tatsache worden, dass dem Vater des BF eine subsidiäre Schutzberechtigung zukomme und dass beiden Geschwistern der "Asylstatus" zuerkannt worden sei. Die Sippenhaftung sei in der Türkei nach wie vor evident. Würde der türkische Staat zum Schluss kommen, der BF habe durch seinen in Österreich gestellten Asylantrag den türkischen Staat in Misskredit gebracht, müsse er mit drakonischen Strafen rechnen. Aufgrund der behördlichen Registrierung des BF sei eine inländische Fluchtalternative nicht gegeben. Misshandlungen und Folter würden in den türkischen Gefängnissen an der Tagesordnung stehen.

Einem Zeitungsausschnitt der "Politika" sei etwa zu entnehmen, dass die Zahl der getöteten Kurden in der Türkei immer mehr zunehme. Es würden kurdisch-stämmige Soldaten getötet werden, was als Selbstmord hingestellt werden würde.

Weiters wurden mehrere allgemein gehaltene Ausführungen über Kurden sowie diverse Geschehnisse in der Türkei und über Bürgerrechte getätigt.

Mangels eines Reisedokuments würde der BF bei zwangsweiser Rückkehr in sein Heimatland umgehend am Flughafen festgenommen und inhaftiert werden.

Der BF pflege zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten einen engen familiären Kontakt. Zudem verfüge der BF in der Türkei über keine existentielle Grundlage. Aufgrund ordnungsgemäßer Meldung und gerichtlicher Unbescholtenheit stelle der weitere Verbleib des BF im Bundesgebiet keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Das BAA habe auch gegen Art. 8 Abs 2 EMRK verstoßen, indem es jegliche Interessenabwägung unterlassen habe.

Beantragt wurden die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen "zum Beweis dafür, dass der BF bis zum heutigen Tage noch an den Folgen der ihm in seinem Heimatland von Seiten der türkischen Behörden gesetzten Misshandlungen laboriert".

5. Am 03.04.2014 führte das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF nochmals Gelegenheit gegeben wurde, seine Ausreisemotivation bzw. seine Rückkehrbefürchtungen sowie sein aktuelles Privat- und Familienleben umfassend darzulegen und in der aktuelle länderkundliche Feststellungen zur Lage in der Türkei in das Verfahren eingebracht wurden.

Im Hinblick auf seine Rückkehrbefürchtungen verwies der BF zunächst auf das Vorbringen vor dem BAA. Er sei seinerzeit Wehrdienstverweigerer gewesen und sodann zwangsweise rekrutiert worden. Er habe Probleme mit dem Gendarmeriekommandanten gehabt, sei regelmäßig nach seinem Vater und auch seinem Bruder E. gefragt worden und man habe ihm, nachdem seine Identität überprüft worden sei, auch keine Arbeit gegeben. Im Fall der Rückkehr fürchte er, dass sich diese Ereignisse wiederholen würden.

Im Hinblick auf den aktuellen Stand seines Privat- und Familienlebens in Österreich gab der BF an, er lebe bei seinem Onkel und dessen Familie und habe seit ca. vier bis fünf Monaten eine Freundin, mit der er sich treffe. Er treffe seinen Vater, einen Onkel und zwei Tanten regelmäßig. Insgesamt seien ca. 40 bis 50 Personen seines Familienclans in Österreich aufhältig.

Mit seiner Mutter und seiner Schwester in der Türkei telefoniere er alle zwei Wochen. Seine Mutter bestreite ihren Unterhalt durch die Unterstützung ihres Ex-Gatten (des Vaters des BF, der in Österreich lebt), welcher momentan beschäftigungslos sei, sowie aus dem Ertrag der Ernte von ihren Feldern.

Der BF habe einen Arbeitsvorvertrag, wolle in Österreich arbeiten und Deutsch lernen. Er habe bereits bei seinem Onkel in einer Pizzeria drei Monate lang gearbeitet; da sich dessen Geschäft schlecht entwickelt habe, sei er von seinem Onkel allerdings entlassen worden. Seitdem sei er arbeitslos und nicht krankenversichert. Er versuche, Deutsch zu lernen und habe den österreichischen Führerschein gemacht.

Hinsichtlich der näheren, entscheidungswesentlichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.

6. Mit Schreiben vom 15.04.2014 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Stellungnahme zu den vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Länderberichten (OZ 8).

Zunächst wurde auf die Integration des BF hingewiesen. Der BF sei bemüht, seine Deutschkenntnisse zu verbessern; er habe bereits einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorgelegt; zahlreiche Angehörige des BF würden sich in Österreich aufhalten; sein Vater sei subsidiär Schutzberechtigter und sein Onkel verfüge über einen Asylstatus; die Rückkehrentscheidung hinsichtlich seines Bruders sei auf Dauer für unzulässig erklärt worden.

In der Türkei würden sich lediglich die Mutter und die Schwester des BF aufhalten, zu denen er nur sporadisch telefonischen Kontakt pflege. Verneint wurde eine existentielle Grundlage des BF in der Türkei.

Hingewiesen wurde nochmals auf die Gefährdung des BF in seinem Heimatland. Der BF habe mit seiner Wehrdienstverweigerung seine politische Meinung gegen das herrschende Regime in der Türkei manifestiert. Auch sei die Einberufung zu weiteren Militärübungen in der Türkei nicht auszuschließen. Diesbezüglich wurde auf einen Bericht von Amnesty International vom 03.04.2014 hingewiesen, dem zufolge ein Kriegsdienstverweigerer kurdischer Herkunft in der Türkei in Haft genommen und verurteilt worden sei, weil er sich geweigert habe, an Militärübungen teilzunehmen. Es bestehe nach wie vor eine eingeschränkte Meinungsfreiheit und es gebe unfaire Gerichtsverhandlungen. Die politische Situation in der Türkei sei weiterhin völlig instabil. Korruption sei in der Türkei weit verbreitet; das Problem der Sippenhaftung sei nach wie vor vorhanden. Hingewiesen wurde nochmals auf Befragungen des BF zum Aufenthaltsort seiner Verwandten; bei mangelnder Kooperation des BF mit der Polizei würde er in Haft genommen werden, wobei die Verhältnisse in den türkischen Gefängnissen katastrophal seien. Allein die Tatsache, dass dem Vater des BF in Österreich subsidiärer Schutz und seinem Onkel die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, würde ausreichen, um den BF im Fall seiner Rückkehr umgehend festzunehmen und zu inhaftieren. Menschenrechtsverletzungen seien an der Tagesordnung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen:

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden; er stammt aus Südostanatolien, wo er zuletzt auch vor seiner Ausreise lebte.

Im März 2012 reiste er nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Türkei halten sich nach wie vor die Mutter des BF sowie zwei Brüder und eine Schwester auf.

In Österreich halten sich der (subsidiär schutzberechtigte) Vater des BF, ein Bruder (dessen Rückkehrentscheidung vom BVwG für auf Dauer unzulässig erklärt wurde), eine Schwester (deren Antrag auf internationalen Schutz vom BVwG gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und deren Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde) sowie diverse Onkeln, Tanten und Cousins des BF auf.

Der BF spricht ein wenig Deutsch.

Der BF lebt momentan bei seinem Onkel und dessen Familie und wird von seinem Onkel unterstützt. Er ist nicht sozial- und krankenversichert und geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach; er hat lediglich im Sommer 2013 drei Monate lang bei seinem Onkel gearbeitet.

Der BF hat in Österreich seit vier bis fünf Monaten eine Freundin, mit welcher er jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

Der BF ist unbescholten.

1.2. Zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen wird festgestellt:

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in der Türkei in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden gelangte und kann im Fall der Rückkehr des BF in diesem Zusammenhang auch keinerlei Gefahr einer Verfolgung festgestellt werden.

Ebenso wenig kann eine sonstige Gefahr einer Verfolgung für den BF im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird.

1.4. Im Hinblick auf die aktuelle Situation in der Türkei wird auf die Feststellungen im Bericht des Deutschen Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 26.08.2012 sowie die Feststellungen der Staatendokumentation des BAA zur Türkei vom Jänner 2013 und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom März 2014 verwiesen, denen auf das Kürzeste zusammengefasst folgende Aussagen zu entnehmen sind:

Allgemeine politische Lage:

Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staatsoberhaupt mit primär repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.

Staatliche Repressionen:

Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.

Kurden:

In der Türkei leben ca. 13 bis 15 Mio Kurden. Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte.

Behandlung von Rückkehrern:

Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA.

Medizinische Versorgung:

Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, und Volksgruppenzughörigkeit des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF und insbesondere dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten türkischen Nüfus, welcher für echt befunden wurde.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in der Türkei, zu seinen Angehörigen in der Türkei sowie in Österreich und zu seinen aktuellen Lebensumständen in Österreich beruhen ebenso auf seinen glaubwürdigen Angaben.

Von den geringen Deutschkenntnissen konnte sich der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung ein Bild machen, wobei die Beiziehung eines Dolmetschers unumgänglich war.

2.2. Die Feststellung, dass dem BF im Fall einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Verfolgung seitens der türkischen Sicherheitsbehörden droht, beruht auf folgenden Erwägungen:

2.2.1. So waren bereits die vor dem BAA getätigten Angaben des BF zu den von ihm angeblich eröffneten Lokalen und seiner diesbezüglichen Probleme mit dem örtlichen Gendarmeriekommandanten widersprüchlich und äußerst vage gehalten. So gab der BF in der Erstbefragung vom 12.04.2012 an, dass ihm der Kommandant des örtlichen Gendarmeriepostens "feindlich gesinnt" gewesen sei, weswegen ihm die Ausstellung eines Gewerbescheines verweigert worden sei und er nur über einen Mittelsmann eine Konzession für sein Kaffeehaus erhalten habe; dieses Kaffeehaus habe er dann - aufgrund des Gästeschwundes, welcher durch die Drohungen des örtlichen Gendarmeriekommandanten hervorgerufen worden sei, schließen müssen, was auch sein Ausreisegrund gewesen sei (AS. 9).

In seiner Einvernahme vor dem BAA vom 10.10.2012 brachte der BF sodann vor, nach Ableistung seines Militärdienstes - wohl im Sommer 2011 - ein Geschäft für Computerreparaturen eröffnet zu haben, welches er mangels Genehmigung nach vier bis fünf Monaten schließen habe müssen (AS. 51). In derselben Einvernahme führte er später aus, nach dem Militärdienst ein Internetcafé mit Billardtischen eröffnet zu haben, welches er aufgrund von andauernden Ausweiskontrollen und des dadurch bedingten Gästeschwunds habe schließen müssen (AS 51/53). Auf den Widerspruch hinsichtlich der divergierend vorgebrachten Geschäftsfelder angesprochen, führte der BF aus, aufgrund des Platzangebotes habe man sowohl Billard spielen, als auch das Internet benutzen und seinen Computer reparieren lassen können (AS 53). Vermag dieser Einwand des BF seine Angaben hinsichtlich des Geschäftsfelds bei wohlwollender Betrachtung noch irgendwie in Einklang zu bringen, so ändert dies aber nichts an doch divergierenden Angaben hinsichtlich der Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit, was klar gegen seine Glaubwürdigkeit spricht.

In der Beschwerdeverhandlung hingegen differenzierte der BF sehr wohl hinsichtlich des Geschäftsfelds seines Lokals, allerdings in klar widersprüchlicher Weise zu seinen Angaben vor dem BAA: In der Beschwerdeverhandlung führte er nämlich aus, zunächst ein "Teehaus" eröffnet zu haben, welches ihm bereits in Nacht nach der Eröffnung von der Gendarmerie wieder zugesperrt worden sei (Verhandlungsschrift S. 9). Sodann habe er ein "Kaffeehaus" eröffnet, dieses allerdings aufgrund der "gleichen Probleme" wieder schließen müssen (Verhandlungsschrift S. 9).

Aufgrund der divergierenden und vage gehaltenen Angaben konnten somit keine genaueren Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten des BF getroffen werden und sind insbesondere die vom BF diesbezüglich geschilderten Probleme seitens des Gendarmeriekommandanten nicht glaubwürdig. Ob der BF mit seinem angeblichen Lokal bzw. seinen Lokalen im Heimatdorf im Übrigen allenfalls tatsächlich Probleme gewerberechtlicher Natur hatte, kann nach Ansicht des BVwG dahingestellt bleiben, zumal hier jedenfalls keine relevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft sind. In diesem Zusammenhang muss man sich auch die wörtliche Aussage des BF vor dem BAA auf die Frage, ob er allfälligen Problemen in seinem Heimatort nicht durch eine Wohnsitzverlegung entgehen hätte können, vor Augen halten: "Ich mag in der Türkei nur mein Dorf, ich möchte nirgends anderswo leben" (AS. 55). Insofern hat der BF damit selbst zum Ausdruck gebracht, dass es jedenfalls keinen schwer wiegenden "Verfolgungsdruck" gegeben haben kann.

Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der BF die von ihm geschilderte Bedrohungslage nicht glaubhaft machen konnte und kann folglich aus diesem Themenbereich für den BF auch keinerlei Gefahr einer Verfolgung im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden.

2.2.2. Auch hinsichtlich der angeblichen Befragungen durch die Gendarmerie zum Aufenthaltsort seines Vaters divergierte das erstattete Vorbringen erheblich. So gab der BF etwa bei seiner Erstbefragung vom 12.04.2012 an, er sei vom Gendarmeriekommandanten auf den Posten geholt und zum Aufenthaltsort seines Vaters befragt worden; konkret sei er dabei vor ca. drei Monaten (somit: ungefähr im Jänner 2012) auch mit dem Stiefel getreten worden (AS. 9).

In der Beschwerdeverhandlung hingegen gab der BF an, er sei nach der Schließung des Tee- bzw. Kaffeehauses nach Ankara gezogen (davon, dass er auch - wie vor dem BAA noch angegeben hat - in Istanbul gelebt habe, war hier keine Rede mehr), von wo er nach einer dortigen Polizeikontrolle in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei (Verhandlungsschrift S. 9). Seine Rückkehr in das Heimatdorf sei glaublich Mitte 2011 gewesen; auf die explizite Frage des erkennenden Richters: "Ist Ihnen irgendetwas Konkretes seitens der Behörden zwischen Ihrer Rückkehr aus Ankara und Ihrer Ausreise angetan worden?" gab der BF an, konkrete Ereignisse habe es dann bis zu seiner Ausreise Ende März 2012 nicht mehr gegeben, er habe allerdings keine Arbeit gefunden und sei regelmäßig zu seinem Vater und seinem Bruder befragt worden (Verhandlungsschrift S. 9). Hier ist doch äußerst verwunderlich, dass der BF bei seiner Erstbefragung im Hinblick auf diesen Zeitraum ein besonderes Ereignis - nämlich, dass er am Polizeiposten mit dem Stiefel getreten worden sei - schilderte, während er sich in der Beschwerdeverhandlung offensichtlich nicht mehr daran erinnern konnte.

Verwunderlich ist zudem, dass der BF vor dem BAA noch explizit angab, er sei ausgereist, zumal er zuerst in Istanbul und dann auch in Ankara aufgrund der dortigen Polizeikontrollen ebenfalls keine Ruhe gehabt habe; dies habe ihm "dann gereicht", woraufhin er beschlossen habe, nach Österreich zu gehen (AS. 53). In der Beschwerdeverhandlung hingegen gab der BF an, dass zwischen seiner Rückkehr in das Heimatdorf aus Ankara und seiner Ausreise nach Österreich ein knappes Jahr gelegen sein müsse, sodass seine Situation in Istanbul und Ankara nicht der Auslöser für seine Ausreise gewesen sein kann. Zudem steigerte der BF in der Beschwerdeverhandlung sein Vorbringen insofern, als er nicht nur zum Aufenthaltsort seines Vaters befragt worden sei, sondern auch zu seinem vor dem Wehrdienst geflüchteten Bruder, welcher im Februar 2010 in Österreich einen Asylantrag stellte. Hier ist aber kein Grund ersichtlich, warum dies vom BF nicht bereits vor dem BAA erwähnt wurde.

Abgesehen von den diesbezüglich unglaubwürdigen Angaben des BF bestehen auch in objektiver Hinsicht keinerlei Hinweise darauf, dass es in der Türkei eine Art "Sippenhaft" gibt. Diesbezüglich bemängelt der rechtsfreundliche Vertreter des BF in seiner Stellungnahme vom 15.04.2014, die vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Berichte würden sich nicht mit dem Problem der Sippenhaftung befassen; lapidar wird etwa - ohne jegliche Begründung - ausgeführt, dass bereits der Umstand, dass dem Vater des BF in Österreich subsidiärer Schutz gewährt wurde, dafür ausreichen würde, um den BF bei einer Rückkehr umgehend festzunehmen und zu inhaftieren (OZ 8). Diesbezüglich ist anzumerken, dass das aktuelle Berichtsmaterial das Problem der "Sippenhaft" tatsächlich nicht (mehr) anspricht, allerdings ist dies nach Ansicht des BVwG ein unzweifelhaftes Indiz dafür, dass eine solche eben nicht besteht. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich zum letzten Mal der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.09.2008 mit dieser Thematik befasste, wobei explizit ausgeführt wurde, in der Türkei gebe es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden; die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - könnten allerdings zu Vernehmungen geladen werden, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden.

Vor diesem Hintergrund kann für den BF in der Türkei wegen seines Vaters, dem in Österreich subsidiärer Schutz gewährt wurde, keinerlei Gefahr einer Verfolgung abgeleitet werden. Der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass - wie eine Einsichtnahme in den diesbezüglichen Asylakt ergab - dem Vater des BF aufgrund des Umstands, dass er (der Vater) eine Bewässerungsanlage in einem gefährlichen Gebiet am Euphrat errichtet hat, wodurch eine Gefährdung seiner Person nicht auszuschließen sei, (erstinstanzlich) subsidiärer Schutz gewährt wurde; von einer strafgerichtlichen Verfolgung des Vaters des BF war in dessen Verfahren nie die Rede und hat der BF selbst auf Nachfragen angegeben, es habe seines Wissens nach nur einmal ein Strafverfahren gegen seinen Vater gegeben, zumal dieser einmal einen Beamten geschlagen habe (Verhandlungsschrift S. 9), was aber dann insofern ein klarer Fall einer legitimen Strafverfolgung wäre. Aus diesem Themenbereich kann folglich für den BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung abgeleitet werden, was auch im Hinblick auf den wehrdienstflüchtigen Bruder des BF gilt, für den vom BVwG eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wurde; ebenso wenig vermag das BVwG für den BF aufgrund des Umstands, dass einem Onkel - der sich schon mehr als zwölf Jahre lang in Österreich aufhält - der Asylstatus zuerkannt wurde, eine Gefährdung zu erkennen, wobei auch hier im Übrigen keinerlei Zusammenhang zum BF besteht.

2.2.3. Nicht gefolgt werden kann auch den Ausführungen des BF bzw. seines rechtsfreundlichen Vertreters in der Stellungnahme vom 15.04.2014 (OZ 8), wonach der BF - obwohl er seinen Militärdienst bereits abgeleistet hat - zu Militärübungen eingezogen werden könnte und in diesem Zusammenhang - er habe ja bereits seinerzeit zum Ausdruck gebracht, dass er den Militärdienst nicht leisten wolle - Verfolgung zu befürchten habe. Untermauert wurde dieses Vorbringen mit einem Hinweis auf einen Bericht von Amnesty International vom 03.03.2014, Zahl: Index EUR 44/005/2014, demzufolge ein Kurde wegen seiner Weigerung, an Militärübungen teilzunehmen, mehrere Verfahren über sich habe ergehen lassen müssen. Eine Einsichtnahme in diesen Bericht seitens des BVwG ergab jedoch, dass sich der Bericht auf Nordzypern - konkret auf ein nordzypriotisches Gesetz, welches die Teilnahme an Militärübungen vorsieht - bezieht, sodass dieser Bericht keinerlei Bezug zu vorliegendem Verfahren hat, wobei der Vollständigkeit halber auch angemerkt sei, dass in diesem Bericht zudem mit keinem Wort erwähnt wird, dass es sich bei dem nordzypriotischen Wehrdienstverweigerer um einen Kurden handelt. Der Verweis auf diesen Bericht ist somit völlig verfehlt und braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden.

2.3. Im Übrigen kam im Verfahren auch keine anderweitige Gefahr einer Verfolgung für den BF hervor. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Berichtsmaterial keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass dem BF in der Türkei allein aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Auch sind dem Berichtsmaterial keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass bereits die Asylantragstellung im Ausland zu einer Verfolgungsgefahr in der Türkei führt.

2.4. Die Feststellung, dass der BF bei seiner Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird, beruht zunächst darauf, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt, der in Österreich auch in der Gastronomie erwerbstätig war und der eigenen Angaben zufolge in der Beschwerdeverhandlung diese Arbeit aufgeben musste, weil das Restaurant, in dem er kurz beschäftigt war, schlecht lief. Zudem hat der BF eigenen Angaben zufolge in der Türkei verschiedene Lokale betrieben, die von einem Internetcafe einschließlich Reparaturwerkstätte für PC bis zum Tee- oder Kaffeehaus reichten.

Abgesehen davon wäre der BF ungeachtet des Umstands, dass er erst seit ca. zwei Jahren in Österreich lebt, in der Türkei nicht auf sich allein gestellt, halten sich dort doch seine Mutter, drei Geschwister und zahlreiche Verwandte, sowohl väterlicherseits, als auch mütterlicherseits, auf. Der BF hält regelmäßig mit seiner Mutter und seiner Schwester telefonischen Kontakt, was insofern auf einen guten Kontakt und ein gutes Verhältnis schließen lässt. Vor diesem Hintergrund ist es äußerst unwahrscheinlich, dass der - junge und voll arbeitsfähige BF - im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, kann doch davon ausgegangen werden, dass er zumindest anfänglich unterstützt würde bzw. könnten sein Vater und seine Verwandten auch aus Österreich für eine entsprechende Unterstützung des BF in der Türkei sorgen.

2.5. Die vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen beruhen auf den genannten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität das BVwG keine Bedenken hegt; die Feststellungen geben ein in sich stimmiges Bild der derzeitigen Lage in der Türkei ab. Der BF bzw. sein Vertreter trat den Berichten nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.2. Nichtgewährung von Asyl gem. § 3 Asylgesetz (Spruchteil A)

3.2.1. Gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz iVm

Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK angeführten (oder auch anderweitigen) Grund für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei glaubhaft machen. Eine Asylgewährung kommt somit nicht in Betracht.

3.2.3. Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchteil A)

3.3.1. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zur Auslegung des § 8 AsylG ist aus Sicht des BVwG weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den BF betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 14.10.1998, 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

3.3.2. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass bereits festgestellt wurde, dass der BF keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt ist.

Im Übrigen stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der in die Türkei abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der BF im Falle seiner Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen.

3.3.3. Darüber hinaus sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach der BF arbeitsfähig ist und in der Türkei über Angehörige verfügt, sodass er in keine Notlage geraten wird, die iSd Art 3 EMRK relevant sein könnte.

Eine lebensbedrohende Erkrankung des BF, welche ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren im Übrigen nicht festgestellt werden.

3.3.4. Folglich bestehen keinerlei Hinweise darauf, der BF könne in eine Lage geraten, welche seine Rückverbringung in die Türkei im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig machen könnte.

Die Rückverbringung des BF in die Türkei stellt somit keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK dar und ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.4. Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 (Spruchteil A)

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.4.2. Im gegenständlichen Fall wurde weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt, sodass gem. § 75 Abs 20 AsylG zu entscheiden ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.4.3. Der BF reiste im April 2012 nach Österreich ein und hält sich seither hier auf; er lebt derzeit bei einem Onkel. Insgesamt beträgt die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet somit aktuell rund zwei Jahre. Im Fall des BF ist die Rückehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig zu erklären, und zwar aus folgenden Gründen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF erst durch die Stellung eines Asylantrages seinen Aufenthalt in Österreich begründen konnte. Sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich ist somit in seinem Gewicht gemindert, zumal der BF keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen.

Zudem sind beim BF keine besonderen integrationsbegründenden Schritte ersichtlich: So geht der BF - wenn auch mangels Beschäftigungsbewilligung - in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF legte zwar einen Vorvertrag einer Pizzeria, welche seinem Onkel gehört, vor, doch ist darauf hinzuweisen, dass der BF eigenen Angaben zufolge schon in der Vergangenheit dort gearbeitet hat, aber mangels Auslastung nach drei Monaten gekündigt wurde. Darüber hinaus vertritt der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich einer Arbeitsplatzzusage die Ansicht, dass dies in einem Verfahren betreffend Ausweisung mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis der Fremden keine wesentliche Bedeutung zukommen kann (vgl. zB VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Auch spricht der BF nur relativ wenig Deutsch; die Beschwerdeverhandlung konnte - abgesehen von wenigen Fragen zum Privat- und Familienleben des BF - nur mittels Dolmetscher durchgeführt werden; nicht verkannt wird in diesem Zusammenhang, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung ankündigte, er werde die Deutschprüfung auf Niveau A2 ablegen.

Nicht verkannt wird, dass der BF seit vier Monaten eine Freundin hat, wobei aber auch einschränkend anzumerken ist, dass er mit dieser nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt; weiters wird nicht verkannt, dass mehrere Mitglieder des "Familienclans" des BF in Österreich leben, wobei hier insbesondere der (seit mehreren Jahren in Österreich subsidiär schutzberechtigte) Vater des BF, ein Bruder (im Hinblick auf den vom BVwG erst kürzlich die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wurde), eine Schwester (deren Asylverfahren vor dem BVwG negativ ausging, verbunden mit einer Zurückverweisung gem. § 75 Abs 20 AsylG im Hinblick auf eine allfällige Rückkehrentscheidung) sowie der Onkel des BF, bei dem der BF wohnt und von dem er auch unterstützt wird, in Österreich leben. Zu betonen ist aber, dass der BF erwachsen ist, erst vor rund zwei Jahren nach Österreich kam und keine besondere, außergewöhnliche Beziehungsintensität zu seinen Angehörigen hervorkam.

Zudem hat der BF den Großteil seines Lebens in der Türkei verbracht, wo er auch sozialisiert wurde, die dortige Sprache auf muttersprachlichem Niveau spricht und wo auch seine übrigen Angehörigen leben, mit denen er seinen eigenen Angaben zufolge Kontakt pflegt.

Da sich im gegenständlichen Fall somit nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

3.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Was den gegenständlichen Fall betrifft, so bestehen hinsichtlich der Frage der Asylgewährung und der Gewährung von subsidiärem Schutz keine Zweifel daran, dass der BF keine Gefahr einer Verfolgung oder sonstigen Gefährdung glaubhaft machen konnte; es traten diesbezüglich keinerlei strittige Rechtsfragen auf, sodass die Revision für nicht zulässig zu erklären ist. Was die Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 - und somit die mangelnde Unzulässigerklärung einer Rückkehrentscheidung durch das BVwG - betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung iSd Art 8 EMRK verschiedene Kriterien (z. B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr § 9 Abs 2 BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe § 10 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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