I407 1434814-1•BVwG I407 1434814-1
I407 1434814-1Tribunal administratif fédéral20 mai 2014
aktuelle Gefahr, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen, Wehrdienstverweigerung
I 407 1434814-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) vom 02.05.2013, Zl. 13 04.324 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.04.2013 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 wird der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste seinen eigenen Angaben nach am 06.04.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu am 06.04.2013 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache unterzogen. Zu seiner Person befragt, gab er an, dass er am 13.2.1990 in Algier geboren sei und dass seine Eltern noch dort wohnten. Er sei algerischer Staatsangehöriger und gehöre der arabischen Volksgruppe an. Zur Begründung seines Antrages brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Heimat verlassen, da er dort keine Zukunft habe, es gäbe dort keine Arbeit für ihn. Er habe Algier Anfang 2010 - das genaue Datum wisse er nicht mehr - mit einem Pkw verlassen und sei nach Tunis/Tunesien gefahren. Von dort sei er mit einem Flugzeug in die Türkei geflogen, wo er sich ca. 2 Tage aufhielt. Mit einem Taxi gelangte er an die türkisch/griechische Grenze, die er zu Fuß überquert habe. Nach einem 7 bis 8 stündigen Fußmarsch sei er von der griechischen Polizei aufgegriffen, fremdenpolizeilich registriert und zum Verlassen des Landes binnen 6 Monaten aufgefordert worden. Er sei jedoch selbständig nach Athen weitergefahren, wo er andere arabische Immigranten getroffen habe und bei einem von diesen untergekommen sei. Er habe dort auf Olivenplantagen gearbeitet. Er sei ca. 3 Jahre geblieben, danach habe er sich einen gefälschten italienischen Personalausweis besorgt, habe sich über das Internet Flugtickets bestellt und sei von Athen aus mit der Lufthansa nach Mailand geflogen. Nach einem zweitätigen Aufenthalt in Mailand sei er mit dem Zug nach Rom weitergefahren und sich dort bei einem Bekannten aufgehalten. Mit dem Zug sei er von Rom nach Wien gefahren, wo er am 06.04.2013 angekommen sei. Danach sei er nach Traiskirchen gereist und habe hier einen Antrag auf Asyl gestellt.
Am 18.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen. Er sei legal mit dem Pass in die Türkei eingereist. Seinen Pass habe er nach Frankreich gesendet und habe er sonst keine Dokumente hier in Österreich. Er sei in keinem anderen Land angehalten bzw. untergebracht worden und habe auch in keinem anderen Land um Asyl oder Schutz angesucht. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Verwandte in der EU, Norwegen oder Island habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, gibt er an, dass sein Bruder in Frankreich lebe. Ergänzend zu seiner Person gibt der Beschwerdeführer an, dass noch ein Bruder und eine Schwester in Algerien lebten, beide Brüder beim Militär gewesen seien, er weder vorbestraft, noch im Gefängnis gewesen, noch von den heimatstaatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er sei nie Mitglied einer Partei oder sonst politisch aktiv gewesen. Seinen Militärdienst habe er nicht absolviert, obwohl er zum Militär einrücken sollte, er werde deshalb aber nicht vom Militär seines Heimatlandes gesucht. In seine Heimat habe er gelegentlich als Automechaniker gearbeitet, aufgrund der Krise habe er jedoch dort keine Arbeit mehr. Auf die Frage, ob er zu seiner Befragung noch etwas hinzufügen möchte, gibt der Beschwerdeführer an, dass er vom Militär gesucht werde, da er nicht eingerückt sei. Das sei seit vier Jahren so, seit er 19 Jahre alt sei. Bei ihnen sei das Militär nicht leicht, es gäbe auch Terroristen dort. Seit er seinen Einberufungsbefehl habe, werde er auch von Terroristen bedroht. Er wohne in der Nähe von Terroristen und hätten diese ihm gesagt, er solle mit ihnen kooperieren. Im letzten Jahr vor der Ausreise habe er in XXXX und in Algier gelebt. In Algier habe er in der Wohnung seines Onkels gewohnt, der immer wieder nach Frankreich pendle. In Algier habe er keine Arbeit gefunden und habe dort auch keine Probleme mit den Terroristen gehabt. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien fürchte er sich vor den Terroristen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, AZ 13 04.324 EAST-Ost, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Im Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass er während der Verhandlung etwas nervös und verwirrt gewesen sei und dadurch einige "Angelegenheiten" vergessen habe. In der Beschwerde führt er zu seinen Fluchtgründen ergänzend aus, dass er in einem Terroristengebiet wohne, dass unter dem Namen "Djebel" bekannt sei und gebe es dort nach wie vor Terrorismus. Er habe aus Angst vor dem Terrorismus "Fahnenflucht" begangen. Zudem gibt er das "Verloren sein", die Angst, die unmenschliche Behandlung von beiden Seiten, die ungewisse Zukunft, den täglich drohenden Tod, das Leben in einer bewaldeten und der Außenwelt isolierten Gegend, die nicht gewährleistete Bildung sowie die Bedrohung usw. als weitere Fluchtgründe an. Er habe Angst um sein Leben und um seine Zukunft.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2014 bestätigt der Beschwerdeführer im wesentlich seine Fluchtroute, die Flucht habe in Algier begonnen, dort habe er einen Onkel. Er stamme aus einem Ort, der 450 km von Algier entfernt am Meer liege. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gibt der Beschwerdeführer an, dass er einen Einberufungsbefehl zum Militär erhalten hat und dass der Militärdienst in Algerien sehr schwer sei. In der Region, wo er lebe, gebe es sehr viel Terrorismus. Er habe auch Angst, dass er und seine Familie gefährdet wären, wenn er zum Militär müsse. Er erhielt einen eingeschriebenen Einberufungsbefehl, der ihm auftrug, sich bei der Rekrutierungsstelle Constantina einzufinden. Darauf hin habe er beschlossen, dem Einberufungsbefehl nicht Folge zu leisten. Wenn er zurückkomme, würde er sofort zum Militär eingezogen, ob er bestraft würde und wie hoch diese Strafe ausfallen würde, wisse er nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf und ist algerischer Staatsbürger. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, ist islamischen Religionsbekenntnisses und ledig. Weiters wird das Vorbringen zu seiner Person, zu den persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch das Fehlen unzweifelhafter Dokumente nicht belegt. Die Feststellungen zur Person folgen seinen unbedenklichen Angaben.
Die allgemeine und aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs durch eine Verständigung nach § 45 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht und wurde dem Beschwerdeführer dabei zugleich die Möglichkeit gegeben, zu seiner persönlichen Situation und einer allfälligen sozialen Verfestigung in Österreich Stellung zu nehmen.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2014 bestätigt der Beschwerdeführer im wesentlich seine Fluchtroute, die Flucht habe in Algier begonnen, dort habe er einen Onkel. Er stamme aus einem Ort, der 450 km von Algier entfernt am Meer liege. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gibt der Beschwerdeführer an, dass er einen Einberufungsbefehl zum Militär erhalten hat und dass der Militärdienst in Algerien sehr schwer sei. In der Region, wo er lebe, gebe es sehr viel Terrorismus. Er habe auch Angst, dass er und seine Familie gefährdet sei, wenn er zum Militär müsse. Er erhielt einen eingeschriebenen Einberufungsbefehl, der ihm auftrug, sich bei der Rekrutierungsstelle Constantina einzufinden. Darauf hin habe er beschlossen, dem Einberufungsbefehl nicht Folge zu leisten. Wenn er zurückkomme, würde er sofort zum Militär eingezogen, ob er bestraft würde und wie hoch diese Strafe ausfallen würde, wisse er nicht.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft keine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung vorgebracht.
Gemäß Art. 2 hat jeder Mensch das Recht auf das Leben und wird dieses gesetzlich geschützt und darf gemäß Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat Algerien grundsätzlich asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK droht oder dass ihm jedwede Lebensgrundlage fehlt.
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Hinsichtlich der Frage, ob ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine familiäre oder sonstige intensivere Verbindung in bzw. zu Österreich besitzt. Es leben keine Verwandten oder sonstige Personen in Österreich, zu denen der Beschwerdeführer in einer besonders engen Beziehung steht. Darüber hinaus konnte auch eine allfällige soziale Verfestigung vor allem im Hinblick auf seine Integration in die österreichische Gesellschaft nicht festgestellt werden.
Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Ausbildung des Beschwerdeführers sowie seiner familiären und wirtschaftlichen Situation stützen sich insbesondere auf die von ihm getätigten diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen keinen Zweifel daran, dass er tatsächlich aus Algerien stammt, auch wenn keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt wurden.
Die seitens des Bundesamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Algerien stützen sich auf die, der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, von einander unabhängigen und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen, die keine wesentlichen Veränderungen der Situation in Algerien bescheinigen, im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Vom Beschwerdeführer wurden diesbezüglich keine Vorbringen erstattet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
Nach dem algerischen Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung und Fahnenflucht mit Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom derzeitig zweijährigen Wehrdienst nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst noch nicht angetreten und ist daher nach den algerischen Bestimmungen zwar bei seiner Rückkehr wehrpflichtig, aber nicht zu bestrafen.
Dem Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben seine Flucht in Algier, einem Ort, der nach seinen Angaben vor der Bedrohung durch Terroristen sicher ist, begonnen. Seinen Einberufungsbefehl hat er nach Constantina bekommen, ohne zu wissen, in welchem Teil Algeriens er seinen Militärdienst ableisten muss.
Die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH 10.03.1994, 94/19/0257).
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen. (VwGH 21.03.2002, 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.02.2004, 2002/20/0075; 24.06.2004, 2001/20/0420)
Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm durch seine im Verfahren getätigten Angaben eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinn der GFK droht. Sämtlich Ausführungen des Beschwerdeführer während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sind in ihrer Art ungenau, unkonkret, widersprüchlich oder nur bewusst höchst kursorisch gehalten, sodass sie nur den Schluss zulassen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schilderungen nicht den Tatsachen entsprechen können bzw. eine tatsächliche des Beschwerdeführer individuell und aktuell betreffend konkrete Bedrohung nicht vorliegt.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 10 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 3 1.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 3 1.05.2005, 2005/20/0095).
Es wird auf die o.a. Beweiswürdigung verwiesen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne des GFK glaubhaft zu machen und liegen im gegenständlichen Fall und den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nach keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Algerien als unzulässig erscheinen ließen, nachdem weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich auch keine Anhaltspunkte feststellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Es lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Existenzgrundlage vorfindet oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig und sollte er bei seiner Rückkehr nach Algerien durchaus in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohliche Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der auf ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte. Darüber hinaus konnte auch keine familiärer Anhaltspunkt oder eine sonstige soziale Verfestigung des Beschwerdeführers in bzw. zu Österreich festgestellt werden.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Der Beschwerdeführer ist seit etwa Anfang April 2013 in Österreich aufhältig. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium, eine Tätigkeit in einem Verein oder eine sonstige allfällige soziale Verfestigung haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Insbesondere aufgrund der relative kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgeblichen Erwägungen des BVwG hingen von der Beurteilung reiner Tatfragen ab.
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