BVwG G303 2000560-1

G303 2000560-1Tribunal administratif fédéral20 mai 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Rückzahlung, Widerruf

Texte intégral

BVwG G303 2000560-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G303.2000560.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Birgit GRABENHOFER und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX jeweils vom 05.01.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Zeiträume 27.11.2007 bis 14.04.2008, 15.04.2008 bis 14.07.2008 und 15.12.2008 bis 31.12.2008 gemäß § 56 Abs. 2 AlVG idgF in Verbindung mit §§ 12 Abs. 1, Abs. 3 lit. d und Abs. 6 lit. d, 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 38 AlVG in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung

s t a t t g e g e b e n.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Zeiträume 01.01.2009 bis 13.12.2009 und 18.02.2010 bis 28.02.2010 gemäß § 56 Abs. 2 AlVG idgF in Verbindung mit §§ 12 Abs. 1 Z 2, 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 38 AlVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i

g.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit den angefochtenen Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX jeweils vom 05.01.2012 wurde der Bezug der Arbeitslosengeldes beziehungsweise der Notstandshilfe des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) einerseits für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX und andererseits für die Zeiträume XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes sowie der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt € 13.965,14 verpflichtet.

In den dagegen erhobenen Berufungen vom 17.01.2012 führte der BF im Wesentlichen aus, er sei im besagten Zeitraum im Betrieb seiner Mutter hauptberuflich beschäftigt gewesen. Er habe nicht gewusst, dass er bei einer hauptberuflichen Beschäftigung im Betrieb seiner Mutter vom Bezug eines Arbeitslosengeldes beziehungsweise von einer Notstandshilfe ausgeschlossen sei. Es sei auch kein Kollektivvertragslohn für hauptberuflich im bäuerlichen Betrieb beschäftigte Kinder vorgesehen. Diese Beschäftigung sei keinem Dienstverhältnis eines Landarbeiters gleichzuhalten. Die hauptberufliche Beschäftigung sei lediglich in Erwartung einer späteren Betriebsübernahme erfolgt. Aus der hauptberuflichen Beschäftigung habe er keinen Lohn bezogen und habe darauf auch keinen Anspruch.

Mit Bescheid vom 22.02.2012 gab die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX den Berufungen des BF nicht statt. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, dass der BF seit 01.09.2001 als Angehöriger bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern pflichtversichert sei, wobei der gegenständlich zuständige Sozialversicherungsträger im Ermittlungsverfahren mitgeteilt habe, dass für diese Pflichtversicherung eine Mindestbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden erforderlich sei. Der BF habe bei den jeweiligen Antragstellungen dem Arbeitsmarktservice nicht mitgeteilt, dass er im Betrieb der Mutter hauptberuflich beschäftigt sei. Dem Einwand, er habe keine Entlohnung enthalten, sei entgegenzuhalten, dass es nicht maßgeblich sei, ob ein Lohnteil ausbezahlt werde oder nicht. Vielmehr komme es zu einer Gegenüberstellung eines Anspruchslohnes eines betriebsfremden Dienstnehmers mit der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG. Der Anspruchslohn würde sich nach dem Kollektivvertrag für ArbeiterInnen der land- und forstwirtschaftlichen bäuerlichen Betriebe, Gutsbetriebe und anderen, nicht bäuerlichen Betriebe, im Bundesland Steiermark richten. Danach würde bei einer Beschäftigung eines betriebsfremden Dienstnehmers im Ausmaß von 20 Wochenstunden die Geringfügigkeitsgrenze in den maßgebenden Jahren überschritten sein.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche am 21.06.2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist. mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX hat dem Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.12.2013 den oben genannten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Wesentlichen hat der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung damit begründet, dass sich die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX mit der Frage des tatsächlichen Beschäftigungsausmaßes des BF nicht auseinander gesetzt habe. Sie habe sich vielmehr auf die Auskunft des Sozialversicherungsträgers gestützt, wonach für eine Pflichtversicherung nach dem BSVG eine Mindestbeschäftigung von 20 Stunden erforderlich sei. Die belangte Behörde habe jedoch nicht festgestellt, dass der BF auch tatsächlich Tätigkeiten in diesem Umfang verrichtet habe.

Zudem stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass aufgrund der Pflichtversicherung des BF in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG jedenfalls hinsichtlich der Zeiträume im Jahr 2009 keine Arbeitslosigkeit des BF gegeben sei.

Das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes samt der maßgeblichen Verwaltungsakten des Arbeitsmarktservice wurden am 29.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 08.05.2014 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der BF angab, dass er in den Jahren 2007 bis 2008 im Monat durchschnittlich zehn Stunden im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter tatsächlich gearbeitet habe. Er habe für diese Tätigkeit keine entsprechende Ausbildung. Die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sei rein aus versicherungstechnischen Gründen erfolgt. Er lebe in XXXX und wäre durchschnittlich alle 14 Tage am Hof seiner Mutter.

Weiters wurde die Mutter des BF sowie eine Auskunftsperson der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Zeugen geladen.

Die Mutter des BF hat gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG ihre Aussage verweigert.

Die Auskunftsperson der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gab in der mündlichen Verhandlung an, dass im Falle des BF keine näheren Ermittlungen seitens der Sozialversicherungsanstalt der Bauern hinsichtlich der tatsächlichen Beschäftigung des BF stattgefunden hätten, da es keine gegenteiligen Hinweise gegeben hätte. Eine grundsätzliche Überprüfung vor Ort, ob tatsächlich eine hauptberufliche Beschäftigung des Versicherungsnehmers ausgeübt werden würde, werde dabei nicht durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF bezog im Zeitraum vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld sowie in den Zeiträumen vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe.

Zusätzlich war der BF vom XXXX bis XXXX nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung pflichtversichert.

Der BF ist seit 01.03.2006 durchgehend in XXXX, zurzeit in der XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Er war in den entscheidungsrelevanten Jahren 2007 und 2008 durchschnittlich 10 Stunden im Monat im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter tatsächlich beschäftigt. Für diese Tätigkeit verfügt der BF keine besondere Ausbildung. Er hat diese Tätigkeit nicht der belangten Behörde bekannt gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Arbeitsmarktservice, aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sowie aus den Aussagen des BF und der als Zeugin geladenen Auskunftsperson der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung des Zeitraumes der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz ergibt sich aus eingeholtem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherung vom 08.05.2014.

Die Feststellung des Hauptwohnsitzes des BF ergibt sich aus einer Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 25.03.2014.

Die Feststellung des tatsächlichen Beschäftigungsausmaßes des BF in den Jahren 2007 und 2008 im land- und fortwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter beruht auf der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des BF bei der mündlichen Verhandlung am 08.05.2014. Seine Aussage wurde durch die als Zeugin geladene Auskunftsperson der Sozialversicherungsanstalt der Bauern untermauert, die angab, dass im vorliegenden Fall keine nähere Überprüfung stattgefunden habe, ob der BF eine tatsächliche Beschäftigung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter ausgeübt habe. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass der BF seit 01.06.2006 durchgehend seinen Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2012/08/0133-7 vom 11.12.2013 wurde der Berufungsbescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Durch diese Aufhebung tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat.

Diese "ex-tunc-Wirkung" des aufhebenden Erkenntnisses bewirkt, dass das Verfahren wieder dort anhängig wäre, wo die angefochtene Entscheidung erlassen wurde; im gegenständlichen Fall bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I. Nr. I/1930, wurde jedoch die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde wie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übertragen.

Gemäß § 63 VwGG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchteil A:

3.2.1. Zu I. des Spruchteil A:

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. I Nr. 104/2007 ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.

Als arbeitslos im Sinne des Abs. 1 gilt insbesondere nicht wer gemäß § 12 Abs. 3 lit. d AlVG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist.

Gemäß § 12 Abs. 6 lit. d AlVG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung gilt jedoch als arbeitslos, wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten der Eltern oder Kinder tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde.

Entsprechend dieser bis zum 31.12.2008 geltenden gesetzlichen Regelung wird die Arbeitslosigkeit des BF durch seine Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter nur dann ausgeschlossen, wenn das Entgelt aus dieser Tätigkeit, wenn sie von einem Dienstnehmer ausgeübt würde, die im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Beträge (Geringfügigkeitsgrenzen) übersteigen würde. Es ist also ein Fremdvergleich unter Zugrundelegung des Anspruchsprinzips vorzunehmen (vgl. ua. VwGH 10.03.1998, 95/08/0135; 14.11.2005, 95/08/0172).

Das bedeutet folgendes: Erreicht die Mitarbeit des BF im landwirtschaftlichen Betrieb nur ein geringfügiges Ausmaß, aufgrund dessen ein Dienstnehmer nur Anspruch auf ein unter der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt hätte, wirkt sich diese Tätigkeit nicht auf das Vorliegen von Arbeitslosigkeit aus.

Im gegenständlichen Fall würde sich der Anspruchslohn eines betriebsfremden Dienstnehmers nach dem Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der land- und forstwirtschaftlichen bäuerlichen Betriebe, Gutsbetriebe und anderen nicht bäuerlichen Betriebe im Bundesland XXXX richten.

Aufgrund dessen, dass der BF keine entsprechende Ausbildung beziehungsweise fachliche Qualifikation aufweist, ist der monatliche Bruttolohn einer Hilfskraft herzuziehen:

Dieser hat im Jahr 2007 monatlich 1.025,10 Euro und im Jahr 2008 1056,88 Euro betragen.

Im Vergleich dazu hat die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG im Jahr 2007 341,16 Euro und im Jahr 2008 349,01 Euro betragen.

Ausgehend davon, dass der BF lediglich 10 Stunden im Monat im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter tatsächlich gearbeitet hat, würde der Anspruchslohn eines betriebsfremden Dienstnehmers lediglich zirka 60 Euro monatlich betragen und damit jedenfalls unter den oben angeführten Geringfügigkeitsgrenzen liegen.

Daher ergibt sich, dass der BF in den entscheidungsrelevanten Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX arbeitslos war.

Es war daher für diese Zeiträume der Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2 AlVG idgF in Verbindung mit §§ 12 Abs. 1, Abs. 3 lit. d und Abs. 6 lit. d, 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 38 AlVG in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung stattzugegeben.

3.2.2. Zu II. des Spruchteil A:

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG idgF ist arbeitslos, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Gemäß § 79 Abs. 94 AlVG ist § 12 Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. I 104/2007 mit 1. Jänner 2009 in Kraft getreten und gilt für nach dem Ablauf des 31. Dezember 2008 geltend gemachten Ansprüche.

Der BF war insgesamt vom 01.09.2001 bis 29.02.2012 als Angehöriger bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung pflichtversichert gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG.

Aufgrund dieser Pflichtversicherung des BF in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG ist hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Zeiträume ab 01.01.2009 keine Arbeitslosigkeit des BF gegeben.

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet war herausstellt, ist gemäß § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG sind Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.

Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Aufgrund dessen, dass der BF den Arbeitsmarktservice nicht mitgeteilt hat, dass er im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter tätig ist, hat er die unrechte Auszahlung des Arbeitslosengeldes beziehungsweise Notstandshilfe verursacht und ist zur Rückzahlung hinsichtlich der Zeiträume ab 01.01.2009 verpflichtet.

Daher war die Beschwerde hinsichtlich der Zeiträume XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX gemäß § 56 in Verbindung mit §§ 12 Abs. 1 Z 2, 24 Abs. 2, 25 Abs 1 und 38 AlVG idgF als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es wird diesbezüglich auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH verwiesen.

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