W228 2003122-1•BVwG W228 2003122-1
W228 2003122-1Tribunal administratif fédéral19 mai 2014
Frist, Notstandshilfe
W 228 2003122-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des AMS Wiener Neustadt vom 07.02.2014, Zl. XXXX wegen Notstandshilfe als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gem. § 23 in Verbindung mit § 38 und § 17 Abs. 1 AlVG sowie gem. § 23 in Verbindung mit §§ 58 und 46 AlVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG aufgrund der abschließenden Regelung des § 46 AlVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des AMS Wiener Neustadt vom 19.12.2013 wurde festgestellt, dass die die Notstandshilfe ab dem 09.12.2013 gebührt, da der Anspruch an diesem Tag erfolgreich geltend gemacht wurde.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung (die nunmehr als Beschwerde anzusehen ist) vom 27.12.2013. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS Wiener Neustadt keinerlei Fehler oder gar Rechtswidrigkeiten begangen habe. Es handle sich vielmehr um eine entschuldbare Fehlleistung des Beschwerdeführers. Aufgrund von Vorfällen im engsten Familienkreis gehe es dem Beschwerdeführer nicht gut und sei er daher mit der Erfüllung von Aufgaben bzw. Terminen überfordert und vergesse sie auch. Das AMS habe ihn rechtzeitig via Mail auf die fällige Antragstellung aufmerksam gemacht. Außerdem funktioniere seit mehreren Monaten sein PC nicht, dessen Reparatur bzw. Austausch er sich nicht leisten könne, was sich noch zusätzlich negativ auswirkte. Er ersuche daher um Gewährung der Notstandshilfe ab 31.08.2013.
Mit Berufungsvorentscheidung des AMS Wiener Neustadt vom 07.02.2014, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit §§ 56 und 58 abgewiesen und gleichzeitig dahingehend abgeändert, dass Notstandshilfe als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung ab dem 09.12.2013 gebühre. Am 10.10.2013 sei der Beschwerdeführer über das eAMS Konto am 10.10.2013 aufmerksam gemacht worden, dass der Pensionsvorschuss befristete sei und zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zeit, die Kontaktaufnahme mit der Regionalen Geschäftsstelle bis spätestens 31.10.2013 erforderlich sei. Die Vorsprache fand jedoch erst am 09.12.2013 statt. § 46 AlVG sei eine abschließende Regelung, die das Berücksichtigen der eigenen, entschuldbaren Fehlleistung nicht ermögliche.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers am 12.02.2014 ein Vorlageantrag eingebracht. Es wurde als Begründung die abweisende Beschwerdevorentscheidung angegeben.
Seitens AMS Wiener Neustadt langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2014 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Im gegenständlichen Fall ist der Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid des AMS Wiener Neustadt nicht entgegenzutreten und die Beschwerde somit ebenfalls abzuweisen. Der Beschwerdeführer bringt selbst in der Beschwerde vor, dass er, wenn auch entschuldbar, für die verspätete Vorsprache verantwortlich ist und das AMS alles richtig gemacht habe.
Zum besseren Verständnis des bundesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses für den Beschwerdeführer ist auf die Ausführungen im Kommentar Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 9. Lfg. (Jänner 2013) zu § 46, Rz 802 zu verweisen, die wie folgt lauten: "Mit der Novelle BGBl I 2007/104 wurde dem besonderen Rechtsschutzinteresse jener Arbeitssuchender Rechnung getragen, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte. § 17 AlvG wurde ein Abs. 3 (seit 01.07.2010: Abs. 4) angefügt, der seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in bestimmten Fällen eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vorsieht (vgl. Rz 413f; jedoch keine Änderung des Zeitpunkts der Geltendmachung).
Die abschließende Normierung des § 46 AlVG, der eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstellt, lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung [...] nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. § 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 5/2010 ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar - unter den dort näher genannten Voraussetzungen - die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeld ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156)."
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
§ 46 AlVG stellt, wie dargelegt, eine klare, abschließende Regelung dar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.