BVwG W228 2002461-1

W228 2002461-1Tribunal administratif fédéral19 mai 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Dauer

Texte intégral

BVwG W228 2002461-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.2002461.1.00

Spruch

W 228 2002461-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über den die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße, Zl. XXXX, wegen Gewährung von Arbeitslosengeld gem. § 18 Abs. 1 und 2 AlVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass Frau XXXX gemäß § 18 Abs. 1 und 2 AlVG in der Fassung nach Aufhebung durch den VfGH als Anlassfall ab 05.02.2012 Arbeitslosengeld für die Dauer von 30 Wochen (210 Tage) im gesetzlichen Ausmaß gewährt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass ab dem 05.02.2012 Arbeitslosengeld für die Dauer von 20 Wochen (140 Tage) gewährt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am Tag der Geltendmachung im 35. Lebensjahr stand und in den letzten 2 Jahren 729 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen habe.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung (die nunmehr als Beschwerde anzusehen ist) vom 21.01.2013. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 1992 vor ihrer ersten Karenz in Summe 3296 Kalendertage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. durch Wochengeldbezug Anwartschaftszeit aufwies. Die Zeiten seien durch zwei Karenzzeiten mit Kinderbetreuungsgeldbezug unterbrochen gewesen. Daher sei ihr unverständlich, wieso nur 20 Wochen Arbeitslosengeld zuerkannt wurden. Es gehe hier keinesfalls darum, aus Kinderbetreuungsgeldzeiten Anwartschaftszeiten abzuleiten. Es gehe vielmehr darum, dass durch Beschäftigung erworbene Anwartschaftszeiten, die unmittelbar vor Kinderbetreuungsgeldzeiten liegen, durch die gleichheitswidrige und Frauen mittelbar diskriminierende Regelung des § 18 AlVG nicht berücksichtigt würden.

Mit Berufungsentscheidung des AMS Landesgeschäftsstelle Wien vom 15.02.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 abgewiesen und gleichzeitig der angefochtene Bescheid bestätigt. Im Fünfjahreszeitraum weise die Beschwerdeführerin 811 Tage oder 115 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten auf. Der zweite Wochengeldanspruch im Zeitraum vom 10.05.2007 bis 30.08.2007 wurde nicht aufgrund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gewährt, weshalb dieser nicht als Zeit gemäß § 14 Abs. 4 AlVG zu subsumieren war. Die Bezugsdauer verlängere sich um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5 AlVG. Dies sei für die Zeiträume 16.04.2012 - 01.06.2012 sowie 17.09.2012 - 07.12.2012 der Fall. Ab 18.02.2012 wurde das Arbeitslosengeld für die Restdauer von 20 Tagen angewiesen. Den Berufungsausführungen könne auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nicht gefolgt werden.

Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, eine Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 144 B-VG datierend auf 26.03.2013 eingebracht. Es wurde zur Begründung detaillierter zu den in der Berufung angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken ausgeführt.

Das AMS Landesgeschäftsstelle Wien erwiderte in der Gegenschrift datierend auf 06.06.2013. Sie wies auch darauf hin, dass Ausführungen zu verfassungsrechtlichen Aspekten dieser nicht zustünden.

Der VfGH zog mit Geschäftszahl G74-75/2013 die Wortfolge "in den letzten fünf Jahren" in § 18 Abs. 1 und 3 AlVG in Prüfung. Er sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft tritt.

Die Bundesregierung äußerte sich mit Schreiben datierend auf 15.10.2013 dahingehend, dass sie die Bedenken der Beschwerdeführerin nicht teile und stellte den Antrag, die angefochtene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Im Falle der Aufhebung wurde beantragt, gem. Art. 140 Abs. 5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen, da in diesem Falle legistische Maßnahmen vonnöten seien.

Der VfGH hob die in Prüfung gezogenen Bestimmungen mit Erkenntnis, datierend auf 11.12.2013, als verfassungswidrig auf. In der Folge wurde der Bescheid des AMS Landesgeschäftsstelle Wien vom VfGH, in diesem Fall konkret mit B343/2013, aufgehoben.

Die Akten langten am 04.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem AMS, als belangter Behörde mit 07.05.2014 Parteiengehör ein.

Das AMS verwies mit Schreiben vom 08.05.2014 auf die Ausführungen der Gegenschrift vom 06.06.2013 an den Verfassungsgerichtshof.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Aufgrund der Anlassfälle B1521/2012 sowie B343/2013 zog der VfGH mit Geschäftszahl G74-75/2013 die Wortfolge "in den letzten fünf Jahren" in § 18 Abs. 1 und 3 AlVG in Prüfung und hob diese als verfassungswidrig auf. In der Folge wurde der Bescheid des AMS Landesgeschäftsstelle Wien vom VfGH, in diesem Fall konkret mit B343/2013, aufgehoben.

Mit 01.01.2014 trat das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des AMS Landesgeschäftsstelle Wien, weshalb ersterem nunmehr die Entscheidungspflicht zukommt.

Aufgrund der Aufhebung des zuvor angeführten Gesetzesstellenteiles und dem Vorliegen eines Anlassfalles ist das Bundesverwaltungsgericht schon jetzt im konkreten Fall an die Rechtsansicht des VfGH gebunden (Stichwort: "Ergreiferprämie"). § 18 AlVG lautet daher für den vorliegenden Fall:

"§ 18. (1) Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.

[...]

(3) Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im § 14 Abs. 4 angeführten Zeiten zu berücksichtigen."

Dem vorgelegten Akt des AMS sind keine versicherungspflichtigen Zeiten vor dem Jahr 2007 (ehemaliger Fünfjahreszeitraum) zu entnehmen. Die Beschwerde führt 3296 Kalendertage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. Wochengeldbezug an. Deshalb wurde dem AMS Parteiengehör gewährt, Ausführungen dazu erfolgten jedoch nicht.

Die Behörde ist zur Vorlage des Aktes in vollem Umfang verpflichtet, da die Behörde ansonsten in rechtsstaatlich bedenklicher Weise das Verfahren nach Belieben beeinflussen oder verzögern könnte. Da die Behörde nach Einräumung des Parteiengehörs nicht vorbrachte, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin falsch sei und weiters nicht den gesamten Akt, insbesondere vollständige Bezugsverläufe und HVB Auszüge, vorgelegt hat, war daher mangels Gegenäußerung sowie mangels Antrags des AMS auf Beischaffung der Auszüge durch das Bundesverwaltungsgericht spruchgemäß aufgrund des Beschwerdevorbringens zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

§ 46 AlVG stellt, wie dargelegt, eine klare, abschließende Regelung dar.

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