BVwG W175 1431600-1

W175 1431600-1Tribunal administratif fédéral19 mai 2014

Regest

Diskriminierung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W175 1431600-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W175.1431600.1.00

Spruch

W175 1431600-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, indischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2012, Zahl:

12 05.804-BAT, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, versuchte am 11.05.2012 ohne gültige Reisedokumente am Flughafen Schwechat nach Österreich einzureisen. Nach behördlicher Verweigerung der Einreise stellte er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Das Zulassungsverfahren wurde in der Erstaufnahmestelle (EAST) Flughafen geführt (Flughafenverfahren).

Am 14.05.2012 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Schwechat Flughafen statt. Am 18.05.2012 und 03.12.2012 fanden vor dem Bundesasylamt (in der Folge: BAA) niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt.

I.1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 14.05.2012 gab der BF in der Sprache Tamil befragt an, dass er indischer Staatsbürger und Angehöriger der Hindu sei.

Er sei vor ca. fünf Monaten von Neu Delhi nach Georgien geflogen. Nach ca. dreieinhalb Monaten wäre er von Schleppern nach Armenien gebracht worden, von wo er am 11.05.2012 direkt von Yerevan nach Wien geflogen sei.

Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er Angehöriger der Kaste der Unberührbaren sei, weshalb ihm Leute der höheren Kasten ständig Schwierigkeiten gemacht hätten. Er wäre immer wieder geschlagen worden, das Leben sei deshalb dort unmöglich für ihn.

Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

I.1.2. Da eine durch das BAA, EAST Flughafen, am 02.10.2012 vorgesehene Einvernahme mangels Verfügbarkeit eines Dolmetschers der Sprache Tamil nicht durchgeführt werden konnte, wurde dem BF aus organisatorischen Gründen die Einreise nach Österreich gestattet.

I.1.3. In der Einvernahme am 18.05.2012 wiederholte der BF in der Sprache Tamil befragt seinen Reiseweg und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"F [Frage]: Bitte geben Sie an, aus welchen Gründen Sie Indien verlassen haben! Bitte machen Sie detaillierte und wahrheitsgemäße Angaben. Es ist wichtig, dass Sie heute alle Ihre Gründe angeben, da keine weitere Einvernahmen mehr erfolgen wird. Sie haben dafür ausreichend Zeit!

A [Antwort]: Ich gehöre zu einer Minderheit, einer niedrigen Kaste, Pallar. Das ist der Grund, warum ich das Land verlassen habe. Ich kann nicht einmal auf die Straße gehen und die Leute anschauen, ich muss den Blick senken. Leute von höheren Kasten können mich schlagen. Befragt, in meiner Ortschaft sind 2150 Familien, und davon gehören 90 meiner Kaste an. In der Schule war es so, ich konnte nicht in die Klasse reingehen, ich musste draußen sitzen. Ich suchte Arbeit außerhalb meiner Ortschaft, mein Dienstgeber hat mich auch misshandelt, weil ich einer niedrigen Kaste angehöre.

Befragt wie jemand das weiß, welcher Kaste jemand angehört, sage ich, ich wurde befragt, wenn man einen Job annimmt, dann wird man zuerst gefragt, welcher Kaste man angehört. Ich wollte nicht lügen. Sonst würde man das nicht wissen, aber ich will nicht darüber lügen, denn ich finde es für eine Frechheit.

F: Wenn Sie zum Beispiel in einen anderen Bundesstaat gehen würden und dort keine oder

falsche Angaben über Ihre Kaste machen würden, würde das gehen?

A: Diese Probleme gibt es überall in Indien, wenn man in den Norden geht, ist es noch schlimmer. Ich weiß nicht, ob Sie das verstehen, aber ich will meine Herkunft nicht verleugnen.

F: Was hat Ihr Vater beruflich gemacht beziehungsweise macht er?

A: Er ist auch Taglöhner.

F: Sie sagten zuerst, Ihre Familie lebe nicht mehr an der bisherigen Adresse. Können Sie erklären, wieso nicht beziehungsweise warum Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie haben?

A: Sie sagten, dass ich das Land verlassen soll, damit ich dort herauskomme, damit ich überlebe. Sie haben alle verkauft, das Haus, das wir hatten, für 700.000 Rupien. Sie sind weggegangen, sie sagten, sie werden irgendwie überleben, als Taglöhner.

F. Aber wieso Sie keinen Kontakt haben, verstehe ich nicht. Wenn Sie es schaffen, irgendwo zu arbeiten, können Sie ja nicht einmal Geld schicken!

A: Nein, ich weiß nicht, wie ich meine Familie wieder finden kann. Wir dürfen in Indien nicht einmal ein Mobiltelefon haben.

F. Ich verstehe nicht, wieso Sie sich nicht zumindest eine Kontaktperson, zum Beispiel in Ihrem Dorf, ausgemacht haben, bei der Sie sich beide melden können.

A: Ich habe seit sechs Monate keinen Kontakt mehr zu meiner Familie.

Die Frage wird wiederholt.

A: Ja, wir haben zwei ältere Verwandte, ich kann diese kontaktieren.

F: Bitte erzählen Sie ein bisschen, wie ist es Ihnen bei Ihren Dienstgebern gegangen?

A: Als Kind habe ich das nicht verstanden, aber als ich erwachsen wurde, habe ich das mitbekommen. Es konnte mich jeder auf der Straße anrufen, und die Leute riefen mich ‚Hey, Pallar, komm her!' und so. Und es machte mich so wütend, ich konnte aber nichts machen, wenn ich was mache, bin ich ausradiert.

Ich wollte eine Gruppe sammeln von Leuten meiner Kaste und zu den Behörden gehen und denen sagen, wieso sie das machen. Wenn man in eine Behörde geht als Angehöriger meiner Kaste, sagen die: ‚Was machst du da, warum bist du hierher gekommen, du gehörst nicht her.'

Aber wir sind vom gleichen Blut, wir essen alle. Aber wenn ich das mache, habe ich 500 Familien gegen 500.000. Zum Beispiel bin ich als Kind in den Tempel gegangen, obwohl ich nicht durfte, da habe ich das nicht ernst genommen, aber seit ich erwachsen bin, gehe ich nicht mehr, da ich nicht mehr an Gott glaube, da im Tempel die Brahmanen sich weigern, Leuten meiner Kaste Thirunuroo zu verteilen. Er sagte, ich habe da nichts verloren, ich solle rausgehen.

V [Vorhalt]: Sind Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt, falls notwendig, in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

A: Sie können das machen, aber ich habe ein bisschen Angst davor. Befragt, wenn z.B. Nachbarn das erfahren, kann es sein, dass Verwandte misshandelt werden. Wenn z.B. meine Mutter im Nachbardorf arbeitet, dann werden sie meine Eltern foltern. Befragt, aus welchem Grund, sage ich, die schicken ihre Söhne vielleicht nach Singapur, sie werden meine Eltern fragen, wie sie es geschafft haben, ihren Sohn nach Europa zu schicken.

F: Möchten Sie Ihren Fluchtgründen noch etwas hinzufügen?

A: Ich kann Ihnen noch jede Menge erzählen, wie meine Situation war. Ich wollte noch eine Geschichte erzählen, die mir passiert ist. Einmal hat mein Arbeitgeber Essen verteilt, und alle sind in seiner Wohnung gesessen, aber ich musste alleine im Garten essen, das war so erniedrigend, in diesem Moment habe ich gedacht, wieso ich in dieser Kaste geboren bin. Ich bin technisch begabt, aber in der Schule musste ich, da ich dieser Kaste angehöre, immer draußen sitzen. Befragt, es gäbe schon eine Möglichkeit der Weiterbildung, aber stellen Sie sich vor, man wird überall isoliert. Ich habe dann als Tagelöhner gearbeitet."

Dem BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

I.1.4. In einer ergänzenden Einvernahme am 03.12.2012 vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, gab der BF in der Sprache Tamil befragt an, dass er nunmehr wisse, wo seine Eltern leben würden. Diese seien in einem Nachbarort seines Heimatdorfes aufhältig. Zu seinen Fluchtgründen habe er alles gesagt, hier in Österreich könne er mit erhobenem Kopf durch die Straßen gehen.

Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zu Indien gab der BF an, dass deren Inhalt auf dem Papier recherchiert worden wäre, er aber wisse, wie es wirklich sei. Was er erlebt habe, schmerze ein Leben lang.

Er lebe hier in Österreich mit fünf Personen zusammen und verdiene etwas Geld als Zeitungsverteiler.

Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA, Außenstelle Traiskirchen, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 10.12.2012, Zahl: 12 05.804-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz vom 11.05.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates im Wesentlichen glaubhaft sei, der BF hätte jedoch lediglich die allgemeine Situation der unteren Kasten in Indien geschildert, ohne aktuelle, konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen benennen zu können. Auch hätte er zwar einerseits über alltägliche Diskriminierungen berichtet, jedoch andererseits ausgeführt, dass er eine gute Ausbildung genossen und die Möglichkeit einer Weiterbildung gehabt hätte.

Weiters wurde festgestellt, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Indien in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, auch liege keine lebensbedrohende Erkrankung vor.

Des Weiteren traf die belangte Behörde Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien und führte zur Situation der dort lebenden Minderheiten Folgendes aus:

"Allgemeines:

Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 % für diese Gruppen vorgesehen. Ein am 29.01.2006 unter der ersten Regierung Manmohan Singh gegründetes Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Verbesserung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden.

Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren nordindischen Staaten (u.a. Haryana und Madhya Pradesh) wurden auch 2010 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)

Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert. Die größte religiöse Minderheitengruppe sind die Muslime (14% der Bevölkerung). Andere kleinere Gruppen sind Sikhs, Christen, Buddhisten, Jains, Parsis, Juden, deren spezifische Minderheitenrechte in der Verfassung verankert sind.

Das friedliche Nebeneinanderleben im multi-ethnischen, multi-religiösen Indien ist zwar die Norm, allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker. Christen wurden in Gujarat, Rajasthan, Madhya Pradesh und insbesondere Orissa tätlich angegriffen oder aus ihren Häusern vertrieben. Spannungen zwischen den beiden größten Glaubensgemeinschaften - den Hindus (80% der Bevölkerung) und den Muslimen - haben eine lange Vergangenheit.

Die indische Verfassung enthält eine Reihe von Garantien zum Schutze von Minderheiten vor Diskriminierungen wegen ihrer Zugehörigkeit zu besonderen Religionen, Rassen, Kasten, Geschlecht oder Geburtsort. Minderheiten haben laut Gesetz das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur. Unter eine besondere gesetzliche Regelung fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten, Jains, Parsis und Juden, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen.

Die Regierung ist bemüht, benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen. Die unterste Schicht der indischen Kastenordnung die sogenannten "scheduled casts" und die sogenannte Stammesbevölkerung ("scheduled tribes") erfahren daher von Rechts wegen eine "positive Diskriminierung". Sie genießen Zugangserleichterungen zum staatlichen Bildungswesen und zu staatlichen Arbeitsplätzen und werden mit staatlichen Mitteln und durch NGOs gefördert. Dennoch sind sie gesellschaftlicher Diskriminierung weiterhin ausgesetzt.

(ÖB Neu Delhi: Asylländerbericht Stand 8.2011)

Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. In den Wahlen von 2009 waren 84 Sitze für Kandidaten der geschützten Kasten und 47 für jene der geschützten Stämme reserviert, was insgesamt 24 Prozent der Sitze im Unterhaus ergab.

Historisch wurde die Gesellschaft in Kasten unterteilt, eine komplexe traditionelle Hierarchie, die auf ritueller Reinheit und Berufsgruppen beruht. Obwohl dies 1949 verboten wurde, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen. Artikel 15 der Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Kaste und es gibt zahlreiche Programme zur Förderung benachteiligter Kasten und Stämme. Das Gesetz gibt dem Präsidenten die Autorität, historisch benachteiligte Kasten und Stammesangehörige zu identifizieren und für sie spezielle Quoten und Begünstigungen ermöglichen. Auf Kasten basierende Diskriminierungen bleiben jedoch, besonders am Land, verbreitet.

(USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit und Gesetze setzen Quoten fest bei Bildungseinrichtungen und Regierungsanstellungen für sogenannte "registrierte" Kasten (Dalits) und Stämme sowie einige andere sogenannte "rückständige Klassen". Frauen und ethnische Minderheiten sind in nationalen und lokalen Regierungen repräsentiert, 2010 war die Präsidentin eine Frau, der Vize-Präsident ein Muslim, der Premierminister ein Sikh und die Sprecherin der Lok Sabah eine Dalit-Frau.

Dennoch sind die Angehörigen von niedrigen Kasten und Minderheiten weiterhin mit gewohnheitsmäßiger inoffizieller Diskriminierung konfrontiert. Am meisten davon betroffen sind die Dalits, denen häufig der Zugang zu Land und anderen öffentlichen Vorzügen verwehrt wird, die missbräuchliche Behandlung durch Landbesitzer, Polizisten, Dorfbewohner oder der oberen Klassen erfahren. Ein Regierungsvorschlag, zusätzliche 27 Prozent der Plätze an Universitäten und technischen Einrichtungen für Angehörige benachteiligter Gruppen zu reservieren, wurde 2008 angenommen.

(Freedom House: Freedom in the World - India Edition 2011)

Dalits

Die etwa 240 Millionen Dalits (Kastenlose, "Unberührbare") werden trotz verfassungsrechtlicher Gleichstellung und jahrzehntelanger staatlicher Förderung weiterhin gesellschaftlich benachteiligt. Schätzungsweise die Hälfte der Dalits lebt unterhalb der offiziellen Armutsgrenze - im Vergleich zu einem Viertel der übrigen Bevölkerung. Die seit den 1950er Jahren geltenden Zugangserleichterungen zum Bildungswesen und zu staatlichen Arbeitsstellen über Quoten haben aber die Situation einiger Dalits nachhaltig verbessert. Politisch gewinnen die Dalits durch eigene politische Gruppierungen und Parteien an Einfluss. Im größten indischen Bundesstaat Uttar Pradesh regiert seit 2007 die Dalit-Partei BSP; die Regierungschefin gehört der Gruppe der Dalits an. Das Gesetz zur Verhütung von Grausamkeiten ("Prevention of Atrocities Act", 1989) verbietet die "Unberührbarkeit" und sieht scharfe Sanktionen für dalitfeindliche Straftaten vor. Allerdings kommt es nur in sehr wenigen Fällen tatsächlich zu einem Gerichtsverfahren.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)

Der Begriff Dalits bezieht sich auf Mitglieder der traditionell als auf der niedrigsten Stufe stehend angesehenen Kaste der Hindus, die heute als "registrierte" Kasten vom Gesetz geschützt sind. Obwohl das Gesetz die Dalits schützt, sind sie in der Praxis weiterhin Gewalt und Diskriminierungen beim Zugang zu Dienstleistungen, wie medizinischer Versorgung und Bildung, oder zu Tempeln, sowie bei Hochzeiten ausgesetzt. Nach dem Zensus von 2001, machen Mitglieder dieser "registrierten" Kasten 16 Prozent der Bevölkerung, also 168,6 Millionen Menschen, aus. Das Innenministerium informierte, dass

4. 410 Dalits bei Vorfällen verletzt wurden und 1.683 Personen wegen Verbrechen gegen Dalits verurteilt wurden. Verbrechen die von den oberen Kasten gegenüber Dalits begangen wurden, wurden oft nicht bestraft, entweder weil sie von den Behörden nicht verfolgt wurden oder weil sie gar nicht erst durch die Betroffenen angezeigt wurden.

(USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Adivasis

Nach glaubhaften Angaben der Interessenvertretung der indischen Ureinwohner und der Stammesbevölkerung ("Indian Confederation of Indigenous and Tribal Peoples") leben ca. 80 % der Adivasis (indische Ureinwohner) unterhalb der Armutsgrenze. Obwohl ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung nur ca. 8% beträgt, sind Adivasis zugleich mit 60% aller Landvertriebenen die am stärksten und brutalsten von Enteignung, Umsiedlung oder Vertreibung betroffene Gruppe. Diese noch immer gängigen Praktiken sind der Grund dafür, dass die maoistische Guerilla in den Gebieten der Ureinwohner ihre Haupt-Aktionsbasis hat. Bei Enteignungen für Industrieansiedlungen, Staudämme und Naturschutzgebiete erhalten betroffene Adivasis nicht selten weder eine angemessene Entschädigung noch ein alternatives Siedlungsgebiet. Die Regierung ist gleichwohl bemüht, die Rechte der Adivasis zu stärken: Sie genießen u.a. privilegierten Zugang zum staatlichen Bildungswesen und zu Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst. Sie haben das Recht auf teilautonome Selbstverwaltung in ihnen speziell zugewiesenen sogenannten "eingetragenen Gebieten". Einem Bericht der Nationalen Menschenrechtskommission zufolge werden allerdings auch in den "eingetragenen Gebieten" die Rechte der Stammesbevölkerung auf Selbstbestimmung sowie auf freien Zugang zu den natürlichen Ressourcen vielfach nicht uneingeschränkt gewährleistet. Seit 2007 ist ein Gesetz zum besseren Schutz der wirtschaftlichen Nutzungsrechte der Ureinwohner an ihren angestammten Siedlungsräumen ("Scheduled Tribes Recognition of Forest Rights Act") in Kraft - was in Indien nicht zugleich bedeutet, dass dieses auch angewandt wird.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)

Die Verfassung garantiert die sozialen, ökonomischen und politischen Rechte von benachteiligten Gruppen von indigenen Stämmen und das Gesetz spricht ihnen einen speziellen Status zu, aber Behörden verweigerten ihnen oft auch ihre Rechte. Nach dem Jahresbericht des Ministeriums für Stammesangelegenheiten 2010-2011 gibt es mehr als 700 "registrierte" Stämme und nach dem Zensus von 2011 machte die Stammesbevölkerung 84,3 Millionen, also ungefähr 8 Prozent der Bevölkerung aus. Eine Studie zeigte, dass die Hälfte der unter der Armutsgrenze lebenden Menschen Angehörige der "registrierten" Kasten und Stämme waren.

In den meisten der nordöstlichen Staaten, wo indigene Gruppen die Mehrheit der Bevölkerung ausmachen, garantieren Gesetze Stammesrechte, obwohl einige lokale Behörden versuchen, diese Bestimmungen zu verletzen. Laut Bericht des Innenministeriums 2010-2011 gab es 5.425 kriminelle Übergriffe gegen Mitglieder der "registrierten" Stämme im Jahr 2009. Es gab Fälle von Landraub an Stammesland in fast jedem Bundesstaat, trotz der - begrenzten - Maßnahmen der Staaten diesen zu bekämpfen. Oft üben Geschäftsleute Einfluss auf lokale Regierungen aus. Zahlreiche Stammesbewegungen fordern den Schutz der Stammesländer und Eigentumsrechte. Die Regierung richtete im Jahr 2000 Staaten ein, in denen Stämme die Mehrheit bilden und für einige Stämme im Nordosten wurde eine lokale Autonomie eingerichtet.

(USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)"

I.3. Gegen diesen Bescheid des BAA richtete sich die am 19.12.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid angefochten wurde. Eine ausführliche schriftliche Begründung werde innerhalb von 14 Tagen nachgereicht.

Der BF beantragte:

eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund offensichtlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen,

festzustellen, dass er Flüchtling gemäß § 3 AsylG sei,

festzustellen, dass seine Abschiebung und seine Ausweisung unzulässig seien, und

ihm eventuell gemäß § 8 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

I.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 03.01.2013 beim Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) ein.

I.5. Mit Beschwerdeergänzung vom 27.12.2012, eingelangt beim AsylGH am 03.01.2013, wiederholte der BF kurz sein Fluchtvorbringen und kritisierte unter Anführung eines Konvolutes an Berichten verschiedener Organisationen die Menschenrechtslage, die Polizei und die Haftbedingungen in Indien.

I.6. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.2. Rechtlich folgt daraus:

II.2.1. Die gegenständliche - noch an den AsylGH gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 19.12.2012 beim BAA eingebracht und ist beim AsylGH am 03.01.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

II.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

II.2.3. Im vorliegenden Fall führte das BAA aus, dass das Vorbringen des BF zwar glaubhaft sei, seine Ausführungen jedoch lediglich auf die allgemeine Situation der unteren Kasten in Indien Bezug genommen haben und keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen dargestellt wurden.

Allerdings ist hierbei darauf hinzuweisen, dass der BF vorbrachte, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Kaste der Pallar durch Angehörige der oberen Kasten unterdrückt worden zu sein, den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen aber keinerlei Ausführungen zur aktuellen Situation dieser Kaste zu entnehmen sind und diese darin nicht einmal namentlich erwähnt wird. Zwar wird auf die allgemeine Lage der Minderheiten und unteren Kasten in Indien ausführlich eingegangen, Schlussfolgerungen zur Situation der Pallar und deren Verhältnis zu anderen Kasten lassen sich daraus jedoch nicht ziehen, weshalb die Länderfeststellungen in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall als mangelhaft anzusehen sind und eine Beurteilung der Lage des BF nicht möglich ist.

II.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BAA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben beziehungsweise sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom (nunmehr zuständigen) BFA durchzuführen sind.

II.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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