BVwG W168 2006804-1

W168 2006804-1Tribunal administratif fédéral19 mai 2014

Regest

Beschwerdezurückziehung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W168 2006804-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.2006804.1.01

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden

der XXXX, StA: NIGERIA, gegen den Bescheid des BFA EAST - OST vom 27.03.2014, Zl. 831632908-2359085-1316329,

des AXXXX, StA: NIGERIA, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX gegen den Bescheid des BFA EAST - OST vom 27.03.2014, Zl. 831633001-2362707-1316330,

des AXXXX, StA: NIGERIA, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des BFA EAST - OST vom 27.03.2014, Zl. 1000012302-14003573,

beschlossen:

A)

Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit den oben bezeichneten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß §5 AslyG zurückgewiesen und gleichzeitig nach §61 FPG die Außerlandesbringung nach Italien für zulässig erklärt.

Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Die Beschwerden langten am 10.4.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 22.04.2014 zog die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre beiden Kinder, die 2. und 3. Beschwerdeführer, die Beschwerden zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder das VwGVG, noch das BFA-VG und das FPG 2005 eine Senatszuständigkeit vorsehen, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden mit Schriftsatz vom 11.04.2014 sind daher die diesbezüglichen Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

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