W164 2005408-1•BVwG W164 2005408-1
W164 2005408-1Tribunal administratif fédéral19 mai 2014
Beschwerde, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W164 2005408-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 07.02.2014, Zl. 11-2014-BW-MS2BN-0011T, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 07.02.2014, Zl. 11-2014-BW-MS2BN-0011T, der Wiener Gebietskrankenkasse wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG i.V.m. § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 80,00 Euro auferlegt.
Begründend führte die Wiener Gebietskrankenkasse aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Dezember 2013 sei der Kasse nicht fristgerecht am 28.01.2014 vorgelegt worden, weshalb der im Spruch angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde.
Mit E-Mail vom 12.02.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Stornierung des Beitragszuschlages. Es sei am 28.01.2014 einer Mitarbeiterin der Wiener Gebietskrankenkasse telefonisch erklärt worden, dass es Startprobleme mit dem Lohnverrechnungsprogramm gegeben habe. Dieses Programm hätte die Abrechnung automatisch per ELDA an die Wiener Gebietskrankenkasse senden müssen, wovon die Beschwerdeführerin ausgegangen sei. Die Nachreichung der Abrechnungsunterlagen sei sofort nach Behebung des Softwarefehlers erfolgt. Es sei der Beschwerdeführerin im Zuge des Telefonats (Name der Sachbearbeiterin nicht bekannt) zugesichert worden, dass von der Verhängung eines Beitragszuschlages abgesehen werden könne, leider sei dieser nun doch gekommen.
Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben als Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 07.02.2014, Zl. 11-2014-BW-MS2BN-0011T, und legte es mit kurzer Stellungnahme vom 18.02.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.03.2014 um Klarstellung, ob sie mit der E-Mail vom 12.02.2014 ein Rechtsmittel erheben wolle und räumte ihr für den Fall des Zutreffens die Möglichkeit ein, das Schreiben vom 12.02.2014 innerhalb einer Frist von zwei Wochen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu verbessern, in dem sie die Gründe nennt, aufgrund deren sie behauptet, dass der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sei.
Die Zustellung des Schreibens vom 25.03.2014 erfolgte nachweislich durch persönliche Übernahme durch die Beschwerdeführerin am 31.03.2014. Die Frist zur Einbringung einer entsprechenden Stellungnahme endete am 14.04.2014.
Es langte keine Stellungnahme zum Schreiben vom 25.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Die BF hat mit ihrem am 12.02.2014 per E-Mail an die Wiener Gebietskrankenkasse gerichteten Schreiben bestätigt, dass es in ihrem Unternehmen zu einer verspäteten Vorlage der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Dezember 2013 gekommen war. Die Beschwerdeführerin bringt auch nicht vor, dass und aus welchem Grund sie den vorgeschriebenen Beitragszuschlag etwa als unangemessen hoch erachten würde. Allein aus dem von der Beschwerdeführerin geäußerten Wunsch, die Wiener Gebietskrankenkasse möge die Vorschreibung des Beitragszuschlages stornieren, kann keine Beschwerdebegründung abgeleitet werden.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 25.03.2014 aufgefordert, klarzustellen, ob sie mit ihrer E-Mail vom 12.02.2014 ein Rechtsmittel erheben wollte. Gesetzt den Fall, dass sie ein Rechtsmittel erheben wollte, wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vom 25.3.2014 ihre Beschwerde durch das Nennen von Gründen, mit welchen sie die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behaupte, zu verbessern. Gleichzeitig wurde die BF darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde zurückgewiesen werde.
Mit dem gleichen Schreiben hat das Bundesverwaltungsgericht der BF einen Auszug aus ihrem Beitragskonto zur Kenntnis gebracht, aus dem hervorgeht, dass sie innerhalb der letzten 12 Monate bereits zum zweiten Mal eine Beitragsnachweisung verspätet vorgelegt hatte.
Die Beschwerdeführerin hat von der Möglichkeit, ihre Beschwerde entsprechend dem an sie gestellten Mängelbehebungsauftrag zu verbessern, keinen Gebrauch gemacht.
Die Beschwerde lässt nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 07.02.2014, Zl. 11-2014-BW-MS2BN-0011T, für rechtswidrig erachtet.
Entsprechend der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG ist die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, eine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde.
Die Beschwerde weist somit einen wesentlichen Mangel auf. Von der - unter Nennung der konkreten in der Beschwerde enthaltenen Mängel - eingeräumten Möglichkeit der Verbesserung hat die BF keinen Gebrauch gemacht.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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