BVwG W161 2007852-1

W161 2007852-1Tribunal administratif fédéral19 mai 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W161 2007852-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.2007852.1.00

Spruch

W161 2007852-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, StA Libyen, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2014, Zlen. IFA 14-1009380506/14504068/BMI-EAST-Ost, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang :

I.1. Der Beschwerdeführer brachte am 01.04.2014 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) ein.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen 3 EURODAC-Treffer auf, und zwar ein Treffer der Kategorie 2 mit Italien vom 01.05.2012, ein solcher der Kategorie 1 mit Italien vom 28.05.2012 und ein Treffer der Kategorie 1 mit Deutschland vom 12.09.2012.

In seiner Erstbefragung vom 01.04.2014 gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg an,

im Herbst 2013 mit einem Boot nach Italien gelangt zu sein. Dort seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und sei er 17 Tage von der Polizei angehalten worden. Nach der Haftstrafe habe er einen Landesverweis bekommen. Er sei dann über Frankreich nach Belgien gereist, habe Belgien nach zwei Monaten verlassen und sei mit dem Zug nach Deutschland gefahren. Nach 20 Tagen sei er wieder zurück nach Belgien gefahren. Er habe ca. dreimal versucht nach Österreich zu gelangen, sei aber jedes Mal von einer Polizei in einem anderen Land angehalten worden. Befragt danach, ob er in einem anderen Land bereits um Asyl angesucht habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei noch nirgends so befragt worden, wie in Österreich. Zweimal seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden, und zwar in Italien und in Deutschland. Als Fluchtgrund nannte er einen Grundstückstreit mit einer benachbarten Sippe, die ihn mit dem Tod bedroht hätte. In Italien hätte er um Asyl ansuchen müssen, um aus der Haft entlassen zu werden. In Deutschland habe er einen negativen Bescheid erhalten.

Das BFA richtete am 07.04.2014 ein Informationsersuchen nach Artikel 21 Dublin-II-VO an Deutschland. Deutschland übermittelte daraufhin eine mit 11.04.2014 datierte Auskunft gemäß Artikel 21 Dublin-II-VO, aus der sich ergibt, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu seinem Asylantrag vom 12.09.2012 unter Angabe seines Herkunftslandes Algerien seit 06.06.2013 negativ abgeschlossen ist. Weitere Informationen sind dieser Auskunft, welche am 11.04.2014 übermittelt wurde, nicht zu entnehmen.

Bereits am 07.04.2014 richtete das BFA ein auf Artikel 18 Abs. 1 lit. b der VO Nr. 604/2013 (EU) des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Italien antwortete darauf nicht.

Am 10.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen mit Italien zur Kenntnis gebracht.

In seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.04.2014 gab der Beschwerdeführer an, er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er sei aktuell nicht in medizinischer Behandlung und nehme keine Medikamente. Er verfüge über kein identitätsbezeugendes Dokument. Er habe in Deutschland die gleichen Daten angegeben wie in Österreich, in Italien habe er etwas anderes angegeben, nämlich einen anderen Namen, ein anderes Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit Libyen. Er habe das aus Angst gemacht, weil er dort in Haft gewesen sei. Er habe auch in diesen beiden Ländern keine Dokumente vorgelegt. Er habe in Österreich oder im Gebiet der EU keine Verwandten und wolle er nicht nach Italien zurück. In Italien sei er nur in Haft gewesen und habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen und dann sei er nach Deutschland. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen zu Italien ausgefolgt. Er gab hierzu an, er möchte nicht nach Italien zurück, er sei hierher gekommen.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das BFA den Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit b iVm

Artikel 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBL I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Im angefochtenen Bescheid wird im Verfahrensgang unter anderem wiedergegeben:

"Auf Grund Ihrer Angaben zu Ihren Aufenthalten in Italien und in Deutschland wurden Konsultationen mit beiden Ländern geführt, wobei letztlich Italien auf Grund des sich insgesamt ergebenden Sachverhaltes mit schriftlicher Erklärung vom 24.04.2014, deren Zuständigkeit gemäß Art. 18/1/b iVm Art. 25/2 Dublin III VO für Ihr Asylverfahren mitgeteilt wurde."

In den Feststellungen wird ausgeführt, die Identität des Asylwerbers stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall schwere psychische und/oder schwere ansteckende Krankheiten bestehen. Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes wird festgestellt, der Asylwerber sei über Italien in das Gebiet der Europäischen Union illegal eingereist und habe am 28.05.2012 einen Antrag auf Internationalen Schutz in Italien gestellt. Eine weitere Feststellung lautet:

"Festgestellt wird, dass sich Italien mit Schreiben vom 31.03.2014 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b iVm Art. 25/2 der Verordnung EU 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Führung Ihres Asylverfahren für zuständig erklärt hat."

Familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich sowie eine besondere Integrationsverfestigung der Person werden verneint.

Beweiswürdigend ist zur Begründung des Dublin-Sachverhaltes festgehalten:

"Auf Grund der Zustimmungserklärung der Asylbehörde von Italien, sowie Ihrer damit in Einklang stehenden und widerspruchsfreien Angaben bei der Erstbefragung am 17.03.2014 (korrektes Datum der Erstbefragung war der 01.04.2014) steht fest, dass Italien jenes Land der Europäischen Union ist, über welches Ihre illegale Einreise in die Europäische Union erfolgte. Insbesondere erfolgte auch am 28.05.2012 die Asylantragstellung in Italien. Auf Grund Ihrer Angaben zu den Aufenthalten seither und der Zustimmung (in Form einer Verfristung) des im Spruch des gegenständlichen Bescheides genannten Mitgliedstaates für Ihr Verfahren, ergibt sich weiters Ihr seit diesem Zeitpunkt bestehender und bis in die Gegenwart andauernder und ununterbrochener Aufenthalt in der Europäischen Union, weswegen zwischenzeitlich ein Erlöschen der Zuständigkeit Italiens für Ihr Asylverfahren nicht eingetreten ist. Aus der dargestellten Konstellation ergibt sich somit die Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 18/1/b iVm Art. 25/2 der Verordnung EU 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates für Ihr Asylverfahren.

Der Vollständigkeit halbe sei darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass die Zuständigkeit Italiens nicht gemäß Art. 18/1/b iVm Art. 25/2 der Verordnung EU 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates für Ihr Asylverfahren gegeben wäre, sich deren Zuständigkeit - mangels sonstiger Zuständigkeiten im Sinne der "(Zuständigkeits)Rangfolge der Kriterien" der Verordnung EU 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates - auf Grund der am 14.02.2014 erfolgten Asylantragstellung in Italien und somit auf Grund des Art. 13 der Verordnung EU 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates ergeben würde."

I.3. Gegen den angeführten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird insbesondere das italienische Asylverfahren kritisiert und ausgeführt, Österreich hätte aus humanitären Gründen im Sinne der Dublin-Verordnung das Asylverfahren des Beschwerdeführers zulassen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

II.1. Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 17 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Italien durchaus Anhaltspunkte.

II.2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

II.2.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Italien kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (iVm Art. 18 Abs. 1) für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist.

II.2.2. In casu ergibt sich jedoch aus der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in Italien vom 28.05.2012 am 12.09.2012 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt hat. Aus der von den deutschen Behörden gegebenen Auskunft gemäß Art. 21 Dublin-II-VO ergibt sich, dass in Deutschland ein Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde. Ob in diesem Verfahren eine formelle Entscheidung getroffen wurde oder wie es den Anschein hat eine inhaltliche Entscheidung ergangen ist, lässt sich dem Antwortschreiben der deutschen Behörden nicht entnehmen. Sollte aber Deutschland seine Zuständigkeit zur Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens, aus welchen Gründen auch immer, bejaht haben und in der Folge eine inhaltliche negative Entscheidung getroffen haben, so wäre Deutschland für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig und käme im vorliegenden Fall Artikel 18 Abs. 1 lit d Dublin III VO zu tragen. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich lediglich, dass Deutschland eine nicht näher ausgeführte negative Entscheidung in Bezug auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers getroffen hat. Italien hat sich gar nicht geäußert. Im vorliegenden Fall wären die österreichischen Behörden verpflichtet gewesen, genauere Auskünfte über das Verfahren des Beschwerdeführers in Deutschland einzuholen und auch den genauen Verfahrensstand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Italien zu erheben. Da im vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage keineswegs eindeutig ist, kann auf Grund der Verfristung der italienischen Behörden im Sinne des Artikel 25 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht ohne weiteres von einer Zuständigkeit Italiens ausgegangen werden.

Im Übrigen lautet Artikel 25 Abs. 2 Dublin-III-VO:

"Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Abs. 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

Diese Bestimmung konstituiert eine Zustimmungsfiktion im Falle der Verfristung bei der Beantwortung eines Aufnahmeersuchens. Die fehlende Zustimmungserklärung wird sohin fingiert, was nicht dazu führen darf, festzustellen, Italien habe sich mit schriftlicher Erklärung für zuständig erklärt.

Diesbezüglich wird auch auf Seite 2 und auf Seite 29 des angefochtenen Bescheides auf eine solche Erklärung vom 24.04.2014 einmal hingewiesen, auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides wird festgehalten, Italien habe sich mit Schreiben vom 31.03.2014 für zuständig erklärt.

Konkret liegt keine Zustimmungserklärung Italiens vor und ist eine solche allenfalls zu fingieren, was auch derart festzustellen wäre.

Es fällt auch auf, dass zur Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Italien zwei verschiedene Daten im Bescheid zitiert sind, nämlich der 28.05.2012 und der 14.02.2014 (siehe Seite 25 des angefochtenen Bescheides).

II.2.5. Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit unzureichend mit dem Verfahrensstand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Italien und Deutschland auseinandergesetzt. Erst nach hinreichender Klärung dieser Fragen, insbesondere der Abklärung, welcher Art das Verfahren des Beschwerdeführers in Deutschland war, wird abschließend beurteilt werden können, welches Land nach der Dublin-III-VO nunmehr zur Durchführung des inhaltlichen Verfahrens des Beschwerdeführers tatsächlich zuständig ist.

II.2.7. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung auch auf Basis der Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte EuGH und EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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