W153 2005241-1•BVwG W153 2005241-1
W153 2005241-1Tribunal administratif fédéral19 mai 2014
Außerlandesbringung, real risk, staatlicher Schutz, Versorgungslage
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX, alle StA Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03..2014, 1) Verf.Zl: 1773326, IFA-Zahl; 831883908, AIS-Zahl: 13 18.839-EAST Ost, 2) Verf.Zl: 1773318, IFA-Zahl; 831884001, AIS-Zahl: 13 18.840-EAST Ost, 3) Verf.Zl: 177330, IFA-Zahl; 831884110, AIS-Zahl: 13 18.841-EAST Ost zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG
idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer ist Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführer ist deren gemeinsamer Sohn. Alle sind Staatsangehörige Afghanistans und brachten am 21.12.2013 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer in Griechenland am 08.06.2013 erkennungsdienstlich behandelt wurden und am 13.09.2013 und 08.11.2013 Asylanträge stellten. Am 09.12.2013 stellten sie dann in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 22.12.2013 gaben Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen an, sie hätten vor ca. 5 Jahren Afghanistan verlassen und seien illegal in den Iran eingereist. Dort wurde ihr Sohn, der Drittbeschwerdeführer, geboren. Vor ca. 7 Monaten seien die Beschwerdeführer schlepperunterstützt illegal in die Türkei weitergereist und anschließend per Schlauchboot illegal nach Griechenland gelangt. Sie seien von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach einiger Zeit seien sie nach Athen geschickt worden, wobei sie dort von der Polizei aufgegriffen worden seien und der Erstbeschwerdeführer ca. einen Monat im Gefängnis verbracht habe. Vor einigen Tagen hätten sie Griechenland verlassen und seien über Mazedonien und Serbien illegal nach Ungarn eingereist. Die Polizei habe sie aufgegriffen und sie hätten um Asyl angesucht, da man ihnen gedroht habe, sie abzuschieben. Sie seien dann im Lager Debrecen geblieben und am 21.12.2013 illegal per Zug nach Österreich eingereist. Sie wollten nach Deutschland weiterreisen, doch nachdem sie von der Polizei aufgegriffen worden seien, hätten sie Asylanträge gestellt.
Das Bundesasylamt richtete am 23.12.2014 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit einem am 06.01.2014 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu.
Aus dem Schreiben geht auch hervor, dass Erst- und Zweitbeschwerdeführer in Ungarn unter einer anderen Nationale bekannt sind.
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 22.01.2014 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre Angaben auch für ihr Kind, den Drittbeschwerdeführer, gelten würden. Dokumente (Tazkira) hätten sie keine, die habe ihnen die Polizei in Griechenland abgenommen. Befragt zum Gesundheitszustand gaben die Beschwerdeführer an, dass sie an diversen Krankheiten leiden. Der Erstbeschwerdeführer habe Probleme mit dem Magen und mit den Nerven. In Ungarn habe er einen Arzt wegen eines Ausschlages auf der Hand aufgesucht. Er habe ihm aber nur einen Spray gegeben, der nicht gewirkt habe. Er sei in Österreich wegen Verdauungsproblemen im Spital gewesen, habe aber nicht stationär bleiben wollen, da seine Frau auch nervlich angeschlagen sei und er fürchte sie könne wieder ihren Sohn schlagen. Er habe Angst, dass dann der Sohn ihnen weggenommen werde. Als sie in Griechenland in Haft waren, habe sie den Drittbeschwerdeführer geschlagen sodass er verletzt war. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Griechenland auch eine Magenoperation gehabt. In Österreich bekomme sie Tabletten gegen Schmerzen. Wegen ihrer Nervenprobleme sei sie schon einmal beim Psychologen gewesen. Der Erstbeschwerdeführer gab auch an, dass sein Sohn krank sei, er sei nicht normal wie andere Kinder.
Die Beschwerdeführer wollen nicht nach Ungarn, da ein Bruder des Exmannes der Zweitbeschwerdeführerin diese dort gesehen habe. Er habe die Zweitbeschwerdeführerin angesprochen, was sie hier mache. Nun fürchte sie, dass er Rache nehmen werde.
Außerdem werden sie in Ungarn von einem Schlepper bedroht, den sie €
6. 000 schulden sollen. Er habe gedroht, wenn sie nicht zahlen, werde er ihren Sohn entführen.
Die Polizei haben sie diesbezüglich nicht kontaktiert. Landsleute hätten gesagt, dass dies nichts helfe. Die Lage in Ungarn sei für Asylwerber überhaupt schlecht und außerdem habe die Polizei seinen vier Jahre alten Sohn auch geschlagen, so der Erstbeschwerdeführer. Auf Vorhalt warum er das erst jetzt erzähle, gab er zuerst an, er sei danach gefragt worden, dann, dass es ihm erst jetzt eingefallen sei.
Nahe Blutsverwandte in Österreich hätten sie keine. Lediglich eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin solle in Österreich leben.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführer gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBL. I. Nr. 100/2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt wird, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn gemäß § 61 Absatz 2 FPG zulässig ist.
Am 28.02.2014 gaben Erst-und Zweitbeschwerdeführer in ihrer Stellungnahme zur Länderfeststellung nochmals an, dass die Situation in Ungarn unzumutbar sei. Sie hätten keine ausreichende medizinische Behandlung erhalten und allgemein bestehe ein aggressives und feindliches Klima gegenüber Fremden, erst recht gegenüber Asylwerbern.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert und gekürzt):
"... Allgemeines zum Asylverfahren
Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium ...
...
Asylverfahren
Während der Preliminary Assessment Procedure (Vorverfahren) wird innerhalb von 30 Tagen ein persönliches Interview geführt und eine Entscheidung getroffen, ob ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, ob der Asylwerber (AW) abgelehnt (z. B. wegen Unzulässigkeit oder weil offensichtlich unbegründet), oder in die Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) übergeführt wird. Gegen eine Entscheidung im Vorverfahren kann innerhalb von drei Tagen Beschwerde vor dem regional zuständigen Gericht eingelegt werden. Innerhalb von acht Tagen hat es eine richterliche Entscheidung darüber zu geben. Der Richter kann die Entscheidung der ersten Instanz bestätigen (Ablehnung), das Verfahren beenden, die Entscheidung kassieren (wonach ein neues Verfahren beginnen muss) oder korrigieren (worauf der Antrag direkt in das ordentliche Verfahren übergeht) (Info Stdok 5.2012).
Gegen die Entscheidung des Gerichts ist kein Rechtsmittel mehr möglich (Asylgesetz 2007, 24.12.2010).
In der Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) wird das inhaltliche Verfahren geführt. Es gibt erneut ein detailliertes Interview und binnen 60 Tagen (einmal verlängerbar um 30 Tage) muss es eine Entscheidung geben, die lauten kann: Anerkennung als Flüchtling; subsidiärer Schutz; Ablehnung mit Duldung wegen Refoulement-Gründen, Ablehnung oder Abbruch des Verfahrens. In der detaillierten Phase ist die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtend (im Vorverfahren nicht obligatorisch). Der Zugang zu Rechtsberatung, zu UNHCR und zu NGOs, welche Sozialarbeit, psychologische Hilfe, etc. anbieten, ist gewährleistet. Medizinische Hilfe wird ebenso bereitgestellt. Das Asylverfahren wird intern und extern überwacht (Info Stdok 5.2012).
Beschwerdemöglichkeiten
Seit 1.1.2014 ist gegen eine zurückweisende erstinstanzliche Entscheidung des BAH binnen acht Tagen eine Beschwerde bei der Behörde möglich. Diese leitet die Causa an das zuständige Gericht weiter, das binnen 60 Tagen zu entscheiden hat. Ist der AW Gegenstand einer Zwangsmaßnahme, Sanktion oder Bestrafung, welche die persönliche Freiheit einschränkt, ist ein beschleunigtes Verfahren zu führen. In Ungarn gibt es für Asylwerber gegen negative erstinstanzliche Verwaltungsentscheidungen nur eine gerichtliche Beschwerdemöglichkeit (UNHCR 12.4.2013).
Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind 8 Tage verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, wird dem AW das Betreten ungar. Territoriums erlaubt. Ist der AW vulnerabel, gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder) (Asylgesetz 2007, 24.12.2010).
...
Fremdenpolizeiliche Haft
Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Ein Ausländer muss aus der Haft entlassen werden, wenn die Rückführung auch so gesichert ist; wenn es offensichtlich wird, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann (dann ist er in einer festgelegten offenen oder privaten Unterkunft unterzubringen); bzw. wenn die maximale Haftdauer von 12 Monaten erreicht ist. Minderjährige können nicht inhaftiert werden. Familien mit minderjährigen Kindern dürfen als letztes Mittel für maximal 30 Tage (in der bewachten Unterkunft für Vulnerable in Békéscsaba) inhaftiert werden (Info Stdok 5.2012).
Asylrechtliche Haft
Mitte 2013 entschied sich die ungarische Regierung das Asylrecht anzupassen und neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft zu schaffen. Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 1.7.2013 betreffen die Neuregelung der Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:
a) bei ungeklärter Identität und Nationalität
b) wenn ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat
c) wenn die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird
d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat)
e) bei einem Antrag am Flughafen
f) wenn der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist.
Die Haft wird zuerst für 72 Stunden verhängt. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann auf Antrag der Asylbehörde die Haft jeweils um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss die Verlängerungsanträge begründen. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat zwingend zu erfolgen, wenn die Haft (nach 72 Std.) zum ersten Mal verlängert wird. Bei Verlängerungen kann eine Anhörung auf Antrag des AW erfolgen.
Die Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) darf 30 Tage nicht überschreiten.
Nach Ende der Haft soll die Behörde einen Ort des verpflichtenden Aufenthalts festlegen.
AW können keine Einstellung des Verfahrens zur Anordnung asylrechtlicher Haft beantragen. Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel.
Betroffene können dann Beschwerde gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft einlegen, wenn BAH gewisse Pflichten verletzt hat (Information über Rechte/Pflichten in verständlicher Sprache;
Unterbringung für abhängige Angehörige des zu Inhaftierenden;
Einhaltung d. Haftbedingungen usw.).
Über diese Beschwerde hat das zuständige Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen zu entscheiden. (UNHCR 12.4.2013)
Ziel der neuen Regelung ist es, die missbräuchliche Asylantragsstellung in Ungarn zu verhindern, das sind jene Fälle, in denen Personen gezielt Anträge stellen, um im Rahmen des vorübergehenden Aufenthaltsrechtes in die eigentlichen Zielländer weiterzureisen. Begründete Anträge sollten auch entsprechend nicht zur Verhängung einer asylrechtlichen Freiheitsbeschränkung führen, stattdessen sollten andere Möglichkeiten die Beteiligung am Verfahren gewährleisten, darunter Kautionsstellung, die Anmeldung einer ordentlichen Meldeadresse im Land etc. Zur Beurteilung der Sachlage sollten neben diesen Möglichkeiten auch andere Faktoren wie die Existenz familiärer Anbindung in Ungarn herangezogen werden, aber auch negative Faktoren (z.B. Mehrfachantragsstellung; das Herkunftsland ist erfahrungsgemäß kein Herkunftsland von Flüchtlingen [z.B. Kosovo] etc.). Dezidiertes Ziel war es keinesfalls, jeden Antragsteller einer Freiheitsbeschränkung zu unterziehen. (VB 28.6.2013)
Um die praktischen Auswirkungen der og. Gesetzesänderungen auf Personen einschätzen zu können, die im Rahmen der Dublin-VO aus Österreich nach Ungarn zurückkehren, wurde mit den ungarischen Behörden ein Monitoring von 15 Fällen vereinbart. Von Interesse waren bei diesem Monitoring insbesondere die Punkte: Art der Unterbringung nach Überstellung (offene Unterbringung oder Haft); Zugang zum Asylverfahren; im Falle von Haft, deren Gründe und Zugang zu Rechtsschutz.
Im Zeitraum zwischen 1. und 29. Juli 2013 wurden 15 ausgewählte Fälle (betreffend 16 Personen) von Österreich nach Ungarn überstellt. Es handelte es sich bei den überstellten Personen um 12 erwachsene Männer, zwei erwachsene Frauen und einen Vater mit minderjährigem Sohn.
Zugang zum Asylverfahren/Zugang zu Rechtsschutz war nach Angaben des BAH für alle gesichert.
Über 3 der Rückkehrer wurde die neu geschaffene asylrechtliche Haft verhängt. Mit Stand 19.9.2013 war noch 1 Person mit anhängigem Asylverfahren in asylrechtlicher Haft. Die hatten ihren Antrag zurückgezogen und wurden nach Serbien abgeschoben.
In offener Unterbringung befanden sich noch 3 von ursprünglich 8 Personen. Von diesen dreien hatte eine ein noch nicht rechtskräftig eingestelltes Verfahren, eine weitere eine anhängige Beschwerde und die dritte Person (die Frau) ein anhängiges fremdenpolizeiliches Verfahren. Die anderen 5 Personen waren unbekannten Aufenthalts. Sie hatten das Zentrum Debrecen verlassen, weswegen 4 dieser Verfahren eingestellt wurden, ein Verfahren befand sich im Stadium einer anhängigen Beschwerde.
Insgesamt wurden 5 Personen nach Serbien abgeschoben, 3 wegen zurückgezogener Anträge, 2 aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus. Eine Person wurde wegen zurückgezogenen Antrags in den Kosovo abgeschoben. Eine Person ist freiwillig ausgereist.
Vater und Sohn zählen zu jenen mit unbekanntem Aufenthalt, ihre Verfahren wurden eingestellt. (BAA 19.9.2013)
Mit Urteil vom 20. September 2011 entschied der EGMR im Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn (Appl. Nr. 10816/10), dass die Dauer der Anhaltung der Beschwerdeführer unverhältnismäßig lange war und diese daher als willkürlich anzusehen ist. Der Grund für die Anhaltung lag vor allem allein daran, dass die Asylbehörde untätig geblieben ist, worin der EGMR Willkür sieht. Darüber hinaus war die Dauer der Maßnahme unverhältnismäßig im Hinblick auf den verfolgten Zweck. Die 6-monatige Anhaltung war daher nicht gesetzmäßig und Ungarn hat somit Art 5 EMRK verletzt.
Das Urteil trifft jedoch keinerlei Aussagen dazu, ob diese Vorgehensweise systematisch angewandt wird, noch äußert es sich zum ungarischen Asylsystem bzw. der Situation von Asylwerbern allgemein. Außerdem fand der Anlassfall im Jahr 2009 statt. 2010 wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 neu geregelt und regelmäßige Überprüfungen der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung in 30 Tagesschritten eingeführt. (EGMR 20.9.2011)
In den Fällen Hendrin Ali Said und Aras Ali Said gegen Ungarn (Appl. Nr. 13457/11) und Al Tayyar Abdelhakim gegen Ungarn (Appl. Nr. 13058/11) entschied der EGMR am 23. Oktober 2012 erneut gegen Ungarn. Der EGMR verweist auf die Vergleichbarkeit beider Sachverhalte mit dem Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn vom 20.9.2011, indem bereits HU wegen der Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK verurteilt wurde.
Aus beiden Urteilen kann aber keinerlei Bewertung des ungarischen Asylsystems durch den EGMR herausgelesen werden. Auch die von ECRE und der Asylkoordination geäußerte Kritik an Dublin-Überstellungen nach Ungarn findet keinen Eingang in die Überlegungen des
EGMR. Es werden in diesem Zusammenhang auch keine generellen systematischen Mängel des Asylsystems erwähnt. Folglich sind die Feststellungen, welche der EGMR in beiden Fällen trifft, als Folgeentscheidungen zu werten, die sich aufgrund der ähnlichen Sachverhaltskonstellationen aus dem Fall Lopko and Touré gegen Ungarn ergeben.
Des Weiteren ist zu beachten, dass die entscheidungsbegründenden Sachverhalte beider Fälle vor der relevanten Gesetzesänderung, welche im 24. Dezember 2010 in Kraft getreten ist, stattfanden. Somit wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 bereits vor Erlass der beiden Urteile und auch vor dem Anlassfall Lokpo und Toure gegen Ungarn neu geregelt. Mitte 2012 kam es außerdem zu einer erneuten Änderung im fremdenpolizeilichen Verfahren. (EGMR 23.10.2012)
Quellen:
Dublin-II-Rückkehrer
Die ungarische Asylgesetzgebung garantiert jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches, unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben wurde oder nicht. Sollte nach Rückkehr ein Folgeantrag gestellt werden, so gilt es zu unterscheiden, ob das zuvor betriebene Erstverfahren durch eine (negative) Entscheidung in der Sache selbst oder aber durch Verfahrenseinstellung beendet wurde. Ein Folgeantrag ist unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgte und er keine neuen Elemente enthält bzw. keine Sachlagenänderung eingetreten ist. Bei durch Verfahrenseinstellung (z. B. wegen Untertauchens) ohne Entscheidung in der Sache beendetem Verfahren greift diese Vorschrift nicht. Hier gelten dann bzgl. der Voraussetzungen zum Eintritt in das ordentliche Verfahren die gleichen Regelungen wie für das Erstverfahren. (VB 13.9.2012)
Mit 1.1.2014 wurde kurzfristig, aufgrund eines eingeleiteten EU-Vertragsverletzungsverfahrens, das ungarische Asylgesetz in Bezug auf Folgeanträge, konkret § 54 des ungarischen Asylgesetzes, geändert.
Und zwar dahingehend, dass auch ein Folgeantrag den Aufenthalt im Land ermöglicht bzw. eine Abschiebung verhindert. Erreicht wird dieser Effekt, indem die Entscheidung des BAH nicht angefochten, sondern stattdessen ein weiterer Antrag gestellt wird. Verbunden ist dies jedoch trotzdem mit einem Verlust der ungarischen Grundversorgung (VB 24.1.2014)
In Folge nationaler und internationaler Kritik haben die ungarischen Behörden ab Mitte Juni 2012 ihre Verfahrenspraxis in Bezug auf Folgeanträge geändert, um sicher zu stellen, dass jedem Folgeantragsteller, dessen Vorverfahren im Erstantrag nicht mit einer Entscheidung in der Sache endgültig abgeschlossen wurde, das Recht auf Aufenthalt in Ungarn so lange garantiert wird, bis über den Folgeantrag bestands- bzw. rechtskräftig eine Sachentscheidung getroffen wurde. (VB 13.9.2012)
Der Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer, deren Vorbringen in Ungarn zuvor nicht inhaltlich untersucht und entschieden worden sind, hat sich verbessert. Diese haben bei Rückkehr Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Vorbringen, sofern sie die (Wieder)Aufnahme ihres vorherigen Asylantrags formal beantragen. Sie werden dann nicht inhaftiert und dürfen das Ergebnis ihres Verfahrens in Ungarn abwarten. (UNHCR 12.2012)
Im Fall einer Dublin-Rücküberstellung aus Österreich wird der Fremde, auch nach den seit 1.7.2013 geltenden Bestimmungen zur asylrechtlichen Haft in Ungarn, automatisch als Asylantragssteller angesehen, selbst wenn das Alt-Verfahren bereits abgeschlossen ist oder wenn zuvor kein Asylantrag in Ungarn gestellt wurde. Es kommt in diesem Sinne auch zu einer eigenen Entscheidung über die asylrechtliche Freiheitsbeschränkung, die somit nicht automatisch bzw. zwangsläufig erfolgen muss bzw. wird. (VB 28.6.2013)
In einem Urteil der Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Fall Mohammed v Austria) kommt diese zu dem Schluss, dass eine Zwangsrückführung im Rahmen von Dublin II nach Ungarn keine Verletzung des Artikels 3 EMRK darstellt. (EGMR 6.6.2013)
Drittstaatsicherheit Serbiens
Gegen Fremde, die von Ungarn aufgrund des Rückübernahmeabkommens nach Serbien zurückgeschoben werden und die keine Asylwerber sind, wird seitens der serbischen Gebietspolizeiverwaltung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen illegaler Einreise eingeleitet. Nach Beendigung des Verfahrens können die fremden Staatsbürger in der Aufnahmestelle für Fremde untergebracht werden, wo ihnen Verpflegung und Hygienemittel, jedoch kein Geld zur Verfügung gestellt werden. Sie haben aber die Möglichkeit, Verwandte zwecks Beschaffung von finanziellen Mitteln zu kontaktieren.
Die Fremden bleiben in der Aufnahmestelle, bis ihnen persönliche Reisedokumente zwecks Rückkehr ins Herkunftsland ausgehändigt werden können. Diese werden in der jeweiligen diplomatisch-konsularischen Vertretungen in Belgrad ausgestellt. Geld für Flugtickets beschaffen die fremden Staatsbürger meist mit Hilfe ihrer Familien im Herkunftsland. (VB 31.10.2013)
UNHCR bestätigt, dass Ungarn Asylwerbern, die über Serbien oder die Ukraine eingereist sind, ein inhaltliches Verfahren nicht mehr verwehrt. Diese werden nicht mehr nach Serbien (oder in die UKR) zurückgeschickt. (UNHCR 12.2012)
Am 10. Dezember 2012 veröffentlichte die Kuria (ungarisches Höchstgericht) ein offizielles Gutachten (Opinion), um eine harmonisierte Praxis ungarischer Gerichte betreffend die Anwendung des Konzepts der Drittstaatssicherheit in Asylfällen voranzutreiben. Der Grund für einen derartigen Leitfaden waren die unterschiedlichen Zugänge, die verschiedene ungarischen Regionalgerichte in den letzten Jahren bei der Prüfung von Verwaltungsentscheidungen verfolgten, in denen Asylwerbern die Zulassung zum inhaltlichen Verfahren in Ungarn, aufgrund von Drittstaatssicherheit verweigert worden war. Damit verbunden war auch eine divergierende Bewertung der Asylsituation in Serbien, dem häufigsten Drittstaat in Ungarn.
Die Kuria kam zu folgenden Schlüssen:
I. Wenn Verwaltungsentscheidungen betreffend das Konzept der Drittstaatssicherheit überprüft werden, soll das Gericht ex officio ihm zur Verfügung stehende präzise und glaubwürdige Länderinformationen bei der Entscheidung berücksichtigen. Infos des UNHCR sollen dabei immer berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall kann das Gericht Informationen bei der COI-Einheit des BAH anfordern oder aus anderen zuverlässigen Quellen beziehen. Die Kuria hält fest, dass - obwohl es die Aufgabe des Gerichts ist die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens zu bewerten - kann das Gericht aufgrund des absoluten Charakters des Refoulement-Verbots, ihm zur Kenntnis gelangte, neuere Informationen nicht außer Acht lassen. Wenn ein UNHCR-Report nicht verfügbar oder veraltet ist, sollen Verwaltungsbehörde und Gericht das im Detail festhalten. Das Gericht soll alle ihm zur Verfügung stehende Quellen, nicht nur von der Verwaltungsbehörde oder dem AW vorgelegte, einzeln und in ihrer Gesamtheit bewerten.
II. Das Faktum, dass das Asylsystem eines Landes überlastet ist, kann dazu führen, dass dieses Land unfähig ist die Rechte von Asylwerbern zu respektieren. Ein solches Land soll nicht als sicherer Drittstaat betrachtet werden. Die Ratifizierung der relevanten Abkommen ist dabei irrelevant; der effektive Zugang zu Schutz ist wichtig (Zugang zum Asylverfahren ohne unmöglich zu erfüllende Vorbedingungen, Gewährleistung eines inhaltlichen Verfahrens, ausreichende Rechtsmittel, etc.).
III. Das reine Faktum, dass ein AW im Drittland keinen Asylantrag gestellt hat, darf nicht per se zum Schluss führen, dass das Land sicherer Drittstaat ist. Bei angenommenen sicheren Drittstaaten muss der Antragsteller glaubhaft machen (nicht beweisen), dass er keinen Zugang zu effektivem Schutz hatte (individuelle Umstände, etwa Minderjährigkeit, etc.). Die verpflichtende Verwendung von Länderinformation und die Notwendigkeit der Individualisierung werden von EU-RL verlangt und sind daher in allen Phasen des Asylverfahrens anzuwenden, auch in beschleunigten und Sonderverfahren. Beim Risiko der Kettenabschiebung kann vom AW nicht erwartet werden ein individuelles Risiko zu beweisen. (HHC 4.1.2013)
Quellen:
Non-Refoulement
Ungarn gewährte in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)
Gemäß dem Gesetz (Act II of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem Non-Refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ungarischen Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ungarischen Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Helsinki Komitee. (UN 14.9.2011)
Eine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebemaßnahmen können gem. § 51 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des ungarischen Ausländergesetzes (Act II of 2007) nur unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes erlassen werden. Insoweit ist durch die ungarische Fremdenpolizei eine vorherige Stellungnahme der Asylbehörde einzuholen, ob im konkreten Einzelfall im Falle einer Abschiebung das Non-Refoulement-Gebot verletzt sein könnte. (VB 13.9.2012)
Quellen:
Versorgung
Unterbringung
Es gibt in Ungarn mehrere von BAH betriebene Unterbringungseinrichtungen für Asylwerber und zwei Heime für unbegleitete Minderjährige. Diese sind namentlich:
Debrecen, das größte offene Zentrum mit 1.170 Plätzen Kapazität. In Debrecen gibt es einen eigenen Flügel für alleinstehende Frauen und Traumatisierte. Wer an der Grenze oder am Flughafen Asyl beantragt, kommt auch in der Regel nach Debrecen.
Balassagyarmat, die offene Gemeinschaftsunterkunft für Folgeantragsteller und tolerierte Aufenthalte mit 105 Plätzen Kapazität.
Békéscsaba, das geschlossene Zentrum für Familien und Vulnerable mit 135 Plätzen Kapazität. (Aida 5.9.2013)
Darüber hinaus werden Asylwerber, die sich in Schubhaft oder in fremdenpolizeilicher Haft befinden, in sogenannten bewachten Unterkünften (Detention Centres) in Györ, Budapest Airport, Nyirbator und Kishkunhalas untergebracht. Diese sind geschlossene Zentren und werden von der Polizei betrieben. (vgl. VB 18.10.2011 / Info Stdok 5.2012 / Pro Asyl 25.4.2012 ) In Nyirbator werden seit Mitte 2012 nur noch folgende Personengruppen inhaftiert:
Nicht-Antragsteller und Fremde mit Asyl(folge)anträgen aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus. (BAH 8.10.2012)
Asylwerber können auf Anfrage auch außerhalb eines Zentrums privat wohnen, erhalten dann aber den Großteil der materiellen Unterstützung nicht, den es im Zentrum gibt. (Aida 5.9.2013)
...
In einem Bericht der NGO Pro Asyl wird auf den massiven Anstieg der Asylantragszahlen in Ungarn in der ersten Jahreshälfte 2013 hingewiesen. Bis Juni 2013 gab es demnach bereits über 10.000 neue Asylantragsteller, während es 2012 insgesamt lediglich 2.155 Asylanträge gab (siehe dazu auch die Statistik im Kap. 2. "Allgemeines zum Asylverfahren" dieses Länderinformationsblatts). Pro Asyl berichtet weiter von der völligen Überbelegung der Unterbringungseinrichtungen des Landes und Notunterbringung in Zelten und Turnhallen. Auch im Pre-Integration Camp in Bicske, in dem bis dahin nur anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte untergebracht worden waren, wurde eine Zeltstadt für Asylwerber errichtet. (Pro Asyl 10.2013)
Die zuletzt sehr kritische Unterbringungssituation hat sich deutlich entspannt. Einerseits gibt es neue Kapazitäten (Debrecen detention facility, Ausbau Békéscsaba und Nyirbátor), andererseits konnten durch die Abnahme der Neuanträge mit 18.9.2013 die letzten Zelteinrichtungen abgebaut werden. (VB 7.11.2013)
Aufgabe der Cordelia Foundation ist es traumatisierte Asylwerber und Flüchtlinge bei der psycho-sozialen Rehabilitation zu unterstützen. Sie übernimmt dabei staatliche Aufgaben und erhält dafür Förderungen durch den European Refugee Fund und das ungarische Justizministerium. 2009 wurden mit Organisationen wie dem UNHCR, dem Europäischen Flüchtlingsfond, der Europäischen Union und auch der ungarischen Regierung verschiedene Projekte durchgeführt. (Cordelia 31.5.2010) Cordelia ist spezialisiert auf die Behandlung von Folteropfern bzw. traumatisierten Flüchtlingen und ausschließlich in Bicske, Debrecen und Békéscaba tätig. (Pro Asyl 10.2013)
Es existieren verschiedene NGOs, die AW, subsidiär Schutzberechtigen und Flüchtlingen unterschiedliche Leistungen anbieten. Die größten und aktivsten sind:
• Menedék - Association for Migrants: Unterstützt alle Fremden bei der Integration in Ungarn; unterhält verschiedene Hilfsprogramme und vertritt die Interessen und Rechte von Migranten gegenüber Politik, Verwaltung und Medien.
• The Artemisszió Foundation: Unterstützt soziale Integration; interkulturelle Trainingskurse; Verteilung von Unterrichtsmaterial usw.
• The Hungarian Helsinki Committee (HHC): Überwacht die Beachtung der Menschenrechte in der Behandlung von AW; stellt Rechtsbeistände für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane; Infokampagnen für die Öffentlichkeit; besondere Konzentration auf Haftbedingungen und das Recht auf Verteidigung und Gleichheit vor dem Gesetz. HHC ist Umsetzungspartner des UNHCR und hat seit 1997 ein Abkommen mit den ungarischen Behörden, das es ihm erlaubt die Hafteinrichtungen des Landes zu überprüfen. Seit 1998 bietet HHC Asylwerbern Rechtshilfe. Vertragsanwälte des HHC besuchen regelmäßig Einrichtungen, in denen Fremde festgehalten werden.
• The Hungarian Interchurch Aid: Unterstützung für Bedürftige; unterhält als eine der größten ungar. NGOs soziale Einrichtungen und Entwicklungsprogramme; bietet humanitäre Hilfe und unterstützt Flüchtlinge; unterhält ein Heim für UAM. (EMN 4.2011 / EMN 2009)
Quellen:
do/networks/european_migration_network/reports/docs/annual-policy/2010/12._hungary_annual_policy_report_2010_final_version_april_2011_en.pdf, Zugriff 6.11.2013
Medizinische Versorgung
In seinem Bericht Hungary as a Country of Asylum sagt UNHCR, dass in Debrecen und Balassagyarmat fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei. In Balassagyarmat war im Rahmen eines Besuches ein Aushang zu sehen, auf dem sich Asylwerber für den nächsten Zahnarzttermin eintragen konnten. Hinweise zu etwaigen Kosten der Behandlung konnten nicht wahrgenommen werden (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012).
Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhaltet bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt (Deutscher Bundestag 2.3.2012).
Im Sinne der geltenden Rechtsnormen ist in den festgelegten Unterkünften entsprechende Gesundheitsversorgung für die Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Vertragsmäßige medizinische Versorgung steht rund um die Uhr zur Verfügung. Die Institutionen werden von einer auf Rehabilitation von Gefolterten spezialisierten NGO wöchentlich besucht (VB 18.10.2011).
Eine wichtige Rolle bei der Versorgung psychisch kranker Asylwerber spielt die ungarische Nichtregierungsorganisation Cordelia-Foundation. Diese stellte im Jahr 2009 850 gefolterten und/oder traumatisierten Asylwerbern psychiatrische und psychosoziale Hilfe zur Verfügung.
Die Cordelia-Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in den Flüchtlingszentren Békéscsaba, Bicske und Debrecen des Amtes für Immigration und Nationalität arbeitet (Cordelia-Foundation 31.5.2010).
Auf Grund von altersbedingten Besonderheiten steht für Minderjährige medizinische/psychologische Versorgung im Institut für Kinderschutz zur Verfügung (VB 18.10.2011).
Quellen
Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims (31.5.2010): Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009 ...;
BT - Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE;
Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens;
Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2. - 2.3.2012;
Pro Asyl (10.2013): Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit. Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012 ...;
UNHCR (24.4.2012): Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary ...;
VB des BM.I in Ungarn (18.10.2011): Auskunft des VB, per E-Mail.
Integrationsvereinbarung
Mit 1.1.2014 werden weitere Änderungen des ungarischen Asylgesetztes in Kraft treten, nachdem die Änderungen bezüglich asylrechtlicher Haft bereits mit 1.7.2013 wirksam wurden. So wurde mit 1.1.2014 mittels Schaffung des Instruments des Integrationsvertrags die Integration von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten neu geregelt.
Ab 1.1.2014 wird die soziale Integration von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten auf ein dezentrales System umgestellt und durch die Flüchtlingsbehörde in Kooperation mit dem zuständigen Familienunterstützungszentrum in der Wohngemeinde des Betreffenden, ermöglicht. In die Umsetzung können NGOs eingebunden werden.
Zwischen dem bedürftigen Flüchtling/subsidiär Schutzberechtigten und der Behörde kann auf Antrag des Schutzberechtigten ein Integrationsvertrag abgeschlossen werden. Der Antrag ist nur binnen 4 Monaten ab Zuerkennung des Schutzstatus möglich. Der Integrationsvertrag gilt für zwei Jahre.
...
Der Integrationsvertrag muss binnen vier Jahren ab Schutzerteilung vom Schutzberechtigten beantragt werden und ist bis zu zwei Jahren gültig. Beantragt ein Berechtigter nicht binnen vier Monaten diesen Vertrag oder verzieht er aus dem zuständigen Bezirk aus einem anderen Grund als Arbeitsaufnahme, Zuweisung einer Unterkunft, Familienzusammenführung oder gesundheitlicher Behandlung, verliert er das Recht auf den Integrationsvertrag. Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ausgesetzt werden, wenn der Schutzberechtigte durch eigene Schuld an 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt, wenn wer falsche Angaben über Vermögen bzw. Einkommen macht; mehr als 30 Tage stationär behandelt werden muss; oder er einer Straftat angeklagt wird und gegen ihn deswegen ermittelt wird. Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ganz beendet werden, wenn aus einem der o. g. Gründe die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. Außerdem werden ab 1.1.2014 bedürftige Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte ab endgültiger Zuerkennung ab 1.1.2014 bedürftige Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte ab endgültiger Zuerkennung des Schutzstatus für weitere 60 Tage Anspruch auf volle Nutzung der materiellen Hilfe haben, die auch Asylwerbern im Rahmen der Aufnahme zusteht (UNHCR 12.4.2013/ BAH 14.10.2013).
Quellen:
..." Als Beweismittel wurden u.a. zahlreiche medizinische Befunde vorgelegt.
In den angefochtenen Bescheiden wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung sämtlich bekannter Tatsachen und der vorliegenden ärztlichen Befunde sich in den Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführer an schweren körperlichen Krankheiten oder an schweren psychischen Störungen leiden würden, die eine Überstellung nach Ungarn verhindern würden.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen auf die Angaben im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen wird. Verwiesen wird auf einen Bericht von Pro Asyl Deutschland vom 07.11.2013 über afghanische Flüchtlinge, die von unerträglichen Lebensbedingungen in Ungarn berichten. Obdachlosigkeit und mangelnde Versorgung würden den Flüchtlingen drohen. Hier in Österreich gehe es ihnen viel besser, vor allem der Drittbeschwerdeführer, der depressiv und sehr nervös sei, habe sich hier etwas beruhigt. Sie seien daher durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt, in Ungarn einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt zu sein und somit liege bei einer Überstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor.
Mit Schreiben vom 21.03.2014, 08.04.2014 und 14.04.2014 werden seitens des BFA ärztliche Überweisungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Erst- und Zweitbeschwerdeführer verließen vor ca. 5 Jahren Afghanistan und reisten illegal in den Iran. Dort wurde ihr Sohn, der Drittbeschwerdeführer, geboren. Vor ca. 7 Monaten reisten sie schlepperunterstützt illegal in die Türkei und anschließend per Schlauchboot illegal nach Griechenland. Sie stellten in Griechenland am 13.09.2013 und 08.11.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Anschließend gelangten sie über Mazedonien und Serbien nach Ungarn, wo er am 09.12.2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellten. Schließlich reisten sie illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachten am 21.12.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Das Bundesasylamt richtete am 23.12.2014 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit einem am 06.01.2014 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu.
Aus dem Schreiben geht auch hervor, dass Erst und Zweitbeschwerdeführer in Ungarn unter einer anderen Nationale bekannt sind.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die Beschwerdeführer legten zahlreiche ärztliche Befunde vor. Die Behörde beauftragte psychologische Gutachten, die feststellen, dass die Beschwerdeführer an keinen schweren psychischen Störungen leiden. Auch sonst deuten die ärztlichen Befunde auf keine lebensbedrohenden Erkrankungen hin. Auch die vom Erstbeschwerdeführer angegebenen Gewalttätigkeiten und Verletzungen der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber dem Drittbeschwerdeführer wurden untersucht. Substantiierte Hinweise oder Verletzungen konnten laut medizinischem Befund nicht gefunden werden.
Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften.
Die Beschwerdeführer wiesen in ihren Beschwerden auf Berichte zur Lage von Asylwerbern im zuständigen Mitgliedstaat hin, welche einzelne, näher beschriebene Missstände zum Gegenstand haben. Die Feststellungen zum Mitgliedstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die vorliegenden ärztlichen Befunde ergeben keine Hinweise, dass die Beschwerdeführer an schweren körperlichen Krankheiten oder an schweren psychischen Störungen leiden würden, die eine Überstellung nach Ungarn verhindern würden.
Individuelle, unmittelbare und vor allem auch hinreichend konkrete Bedrohungen, die den in den Länderfeststellungen getroffenen Feststellungen klar und substantiell widersprechen würden, konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-Verordnung 2003/343/EG (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin II-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).
Ungarn stimmte jedenfalls dem Wiederaufnahmeersuchen der Beschwerdeführer ausdrücklich zu und führt nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bereits inhaltliche Asylverfahren, was angesichts der systemischen Mängel bei den Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Griechenland im Einklang mit der maßgeblichen Rechtsprechung steht. Eine Zuständigkeit Griechenlands kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).
Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu auch das Urteil des EGMR vom 06.06.2013, Rs 2293/12 Mohammed/Österreich; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013, 12 S 675/13; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheid vom 09.10.2013, E-2093/2012 sowie AsylGH 05.09.2013, S6 436.027-1/2013 und 07.08.2013, S1 436.889-1/2013).
Es ist zunächst festzuhalten, dass die angefochtenen Bescheide ausführliche und aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylwesen sowie zu den Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Ungarn getroffen haben. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Das Non-Refoulementgebot werde beachtet. Unter der Überschrift "Versorgung" finden sich auch Informationen, dass die derzeitige Unterbringungssituation unproblematisch sei. Daneben werden noch Feststellungen zu anderen Unterkünften sowie zur medizinischen Versorgung getroffen, aus denen sich im Wesentlichen eine unionsrechtskonforme Situation ergibt. Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 somit unwahrscheinlich, dass in Ungarn Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Insbesondere berücksichtigen diese Feststellungen auch die am 01.07.2013 und 01.01.2014 in Kraft getretenen Novellen des ungarischen Asylrechts. Aus den Feststellungen wird deutlich, dass das ungarische Asylwesen starker Kritik ausgesetzt war, dass aber dennoch ein Vergleich mit den systemischen Mängeln, wie sie in Griechenland bestanden haben und bestehen, nicht gerechtfertigt ist. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Ungarn seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme.
Betreffend den Verweis in den Beschwerden auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte wird auf die oben angeführte rezentere Judikatur aus Deutschland und der Schweiz verwiesen. Gerade das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht untersucht die Neuerungen zum 01.07.2013 im Detail und schließt Kritik von Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR in seine Analyse mit ein. Im Ergebnis anerkennt das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit, die Entwicklung in Ungarn betreffend Inhaftnahmen und gerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten von Inhaftierungen und Haftdauer, wie auch Unterbringungsbedingungen in Ungarn vor allem in Hinblick auf vulnerable Personen, zu beobachten, stellt jedoch fest, dass es zur Zeit keinen Hinweis auf systemische Mängel im Asylsystem wie auch im Aufnahmesystem in Ungarn gibt (Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheid vom 09.10.2013, E-2093/2012, S. 19ff, bestätigt durch das Urteil vom 05.12.2013 des Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht zu E-6059/2013). Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass das UNHCR - im Gegensatz zu seiner erst kürzlich ergangenen Note zu Bulgarien - nach wie vor keine Empfehlung an die EU Mitgliedstaaten ausgegeben hat, wonach von Überstellungen nach Ungarn aufgrund akuter und systemischer Probleme im dortigen Asylsystem und Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer weisen jedenfalls keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Ungarn als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Diesbezüglich wurden die gesundheitlichen Überprüfungen des konkreten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes hinreichend durchgeführt und keine Überstellungsunmöglichkeit festgestellt. Auch liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Befunde vor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens verschlechtert habe.
Laut den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide wird Asylwerbern in Ungarn die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher die erforderlichen Therapien und Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. In Ungarn sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Hinsichtlich der in den Beschwerden angeführten Befürchtung, dass Ungarn die Beschwerdeführer nicht hinreichend vor Schleppern und dem Ex-Schwager der Zweitbeschwerdeführerin beschützen könnte, ist auszuführen, dass sämtliche dieserart geäußerten Befürchtungen hinsichtlich dem Vorhandensein solcher Bedrohungen, als auch hinsichtlich des Bestehens eines mangelhaften Schutzes seitens Ungarn lediglich auf Vermutungen basieren, zumal diesbezüglich die Polizei auch nicht kontaktiert wurde. Eine individuelle, unmittelbare und vor Allem auch hinreichend, konkrete unmittelbare Bedrohung, die insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein eines effektiven Rechtsschutzes in Ungarn den in den Länderfeststellungen getroffenen Feststellungen klar und substantiell widersprechen würde, konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Bezüglich der Aussage des Erstbeschwerdeführers, dass der Drittbeschwerdeführer von der Polizei in Ungarn geschlagen worden sei, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Meinung der Behörde an, dass diese Aussage, erstmals vor Abschuss des Verfahrens und ausschließlich vom Erstbeschwerdeführer vorgebracht, nicht glaubwürdig ist.
Es wurde somit zu Recht seitens der Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht dargelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in diesem Verfahren somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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