BVwG W142 1432821-1

W142 1432821-1Tribunal administratif fédéral19 mai 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung

Texte intégral

BVwG W142 1432821-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W142.1432821.1.00

Spruch

W142 1432821-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, Zahl: 12 05.129-BAG, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 06.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: Er habe eine Liebesbeziehung mit einem paschtunischen Mädchen gehabt. Das Mädchen sei zwangsverheiratet worden. Ihre Familie habe sie verfolgt und bedroht. Deswegen habe er seine Heimat verlassen. Im Iran sei er illegal gewesen und habe ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht. Deswegen sei er aus dem Iran geflohen. Er wolle in Sicherheit leben. Die Familie dieses Mädchens würde ihn umbringen.

3. Am 08.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden BAG) im Beisein eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den Beschwerdeführer in die Sprache Dari übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er zur Volksgruppe der Hazara gehöre. Er wisse nicht wann er geboren worden sei, er wisse nur, dass er jetzt 17 Jahre alt sei. Das Alter wüsste er von seinen Eltern. Er sei in XXXX, das sei in XXXX geboren. Er habe zwei Schwestern und einen Bruder. Seine Geschwister seien jünger als er. Er habe vier Jahre lang die Schule in seinem Dorf besucht. So mit ungefähr zehn Jahren habe er seinem Vater auf den Feldern geholfen zu arbeiten. Sie hätten kein schönes Leben, kein eigenes Haus und kein eigenes Grundstück gehabt. Der Vater habe die Felder der anderen Leute bearbeitet. Ende 2005 sei er aus Afghanistan ausgereist. Von dort sei er nach Pakistan, dann weiter in den Iran, Türkei nach Griechenland gereist. 2006 sei er in Griechenland angekommen, wo er nach einem Jahr nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Er sei dann wieder zu seinen Eltern nachhause gegangen und habe dort fünf bis sechs Monate verbracht. Dann habe er ein Problem wegen eines Mädchens bekommen. Er sei nach Pakistan in den Iran geflüchtet und habe dort vier Jahre lang im Iran gearbeitet. Er sei dort Bauarbeiter gewesen. Dann sei er weiter nach Europa gezogen. Seine Eltern und seine drei Geschwister würden inzwischen bei seinem Onkel mütterlicherseits in XXXX in der Nähe von XXXX, Ghazni leben. Ein weiterer Onkel mütterlicherseits lebe ebenfalls dort. Die ganze Familie arbeite in der Landwirtschaft. Afghanistan habe er verlassen, weil er ein Mädchen kennen gelernt habe. Das Mädchen sei eine Paschtunin gewesen. Sie hätten so ca. sechs bis sieben Monate eine Beziehung geführt, von der niemand gewusst habe. Als das Mädchen dann jemand anderen geheiratet habe, habe man herausgefunden, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Man habe sie unter Druck gesetzt und herausgefunden, wer das gewesen sei. Die Familie des Mädchens habe dann beschlossen ihn umzubringen. Das Mädchen habe ihre kleine Schwester zu ihm nachhause geschickt um ihm zu erzählen, was die Familie vorhabe. Doch am gleichen Abend sei seine Familie geflüchtet und der Beschwerdeführer zu seinem Onkel mütterlicherseits. Nach einer Woche Aufenthalt sei er dann nach Pakistan und weiter in den Iran gegangen. Ca. einen Monat nach seiner Ausreise aus Afghanistan sei sein Vater zu seinem früheren Wohnort zurückgekehrt um nach dem Rechten zu sehen. Dort sei ihm von der Familie des Mädchens in das Bein geschossen worden. Meinem Vater sei es aber gelungen von dort zu entkommen und wieder zu seinem Onkel mütterlicherseits zu gehen. Er habe von diesem Vorfall erfahren, als er schon im Iran gewesen sei. Er habe Angst, von der Familie des Mädchens getötet zu werden. Das Mädchen habe im Nachbardorf gelebt. Sie hätten sich auf den Feldern und am See gesehen und seien einfach zusammen gewesen.

In Österreich besuche der Beschwerdeführer nun seit seiner Ankunft einen Deutschkurs.

4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.0.2013, Zl. 12 05.129-BAG, den Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Furcht nicht plausibel habe machen können. Er habe den Eindruck erweckt, dass er eine Verfolgungsgeschichte aufbauen wolle. Der Sachverhalt sei vage geschildert und habe sich auf Gemeinplätze beschränkt. Trotz mehrmaligem Nachfragen habe sich das Vorbringen auf das Argument reduziert, dass er in Afghanistan verfolgt werden würde, weil er ein Verhältnis zu einem Paschtunenmädchen gehabt habe. Nach der Schilderung der angeblichen Fluchtgründe habe die Behörde durch Fragestellungen versucht, die vage Schilderung zu hinterfragen. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, habe er versucht immer auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen.

5. Mit dem am 11.02.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er noch sehr jung gewesen sei als er das Mädchen paschtunischer Herkunft kennen gelernt habe. Sie seien sich der gefährlichen Situation aufgrund ihres jungen Alters nicht bewusst gewesen und seien eine außereheliche Beziehung eingegangen. Als die Familie seiner Geliebten von ihrer Beziehung erfahren habe, hätten sie ihn umbringen wollen. Er und seine Familie seien von der jüngeren Schwester seiner Geliebten gewarnt worden und zu seinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet. Kurz daraufhin habe er Afghanistan verlassen und sich von 2007 bis 2011 im Iran aufgehalten. Da die Hazara dort ständig von Abschiebung nach Afghanistan bedroht seien, habe er den Iran verlassen und sei nach Österreich gekommen. Einen Monat nachdem er Afghanistan im Jahr 2007 verlassen habe, sei sein Vater noch einmal zurück in die Heimat nach XXXX gereist. Dort sei er von der Familie seiner Geliebten ins Bein geschossen und dabei schwer verletzt worden. Er habe seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht. Ohne ihn von den vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, habe die Behörde seine Angaben mit dem verfahrensbeendeten Bescheid plötzlich pauschal für unglaubwürdig befunden. Er habe somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die ihr zu Verfügung stehenden Beweismittel auszuschöpfen, wenn sie Zweifel an der Authentizität seiner Geschichte gehabt hätte. Dies habe sie pflichtwidrig unterlassen, was das Verfahren willkürlich und somit rechtswidrig mache. Er habe angegeben, dass er mit Erhebungen vor Ort einverstanden gewesen sei. Als einzuvernehmenden Zeugen habe er dabei etwa den Dorfältesten angeboten. Aus diesem Grund habe er ausdrücklich den Antrag gestellt, der Asylgerichtshof möge seine Angaben durch die Einholung von Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort überprüfen. Insbesondere hätten dort die Dorfältesten befragt werden müssen. Des Weiteren habe er den Antrag gestellt, der Asylgerichtshof möge dem Bundesasylamt im Wege der Verfahrensergänzung auftragen, seine Angaben durch die Einholung von Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort zu überprüfen. Ihm sei seitens der belangten Behörde vorgeworfen, dass er versucht hätte, die Behörde bezüglich seines Alters zu täuschen. Er habe das Alter genannt, das ihm seine Mutter gesagt habe, da er über keine Geburtsurkunde verfüge. Deshalb habe er auch nicht die Angaben überprüfen können. In weiterer Folge wurde auf Berichte zur aktuellen Situation in Afghanistan verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.)

2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. 3 Die im angefochtenen Bescheid angeführten Überlegungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geeignet die Glaubwürdigkeit des Vorbringens ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Bundesasylamt stützte seine Begründung hauptsächlich darauf, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe vage und detaillos geschildert habe. So erklärte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Beziehung zu einem Paschtunen-Mädchen nicht plausibel darlegen konnte. In der Folge gab das Bundesasylamt eine Passage des Einvernahmeprotokolls vom 08.11.2012 wie folgt wieder: " F: Erzählen Sie über die Beziehung mit dem Mädchen? A: XXXX hat im Nachbardorf gelebt. Das Dorf ist so weit entfernt, wie von hier zum Bahnhof (Anmerkung: ca. 3 km). Die Eltern kannten sich. Ich habe XXXX auch schon früher gekannt. So war das. F: Erzählen sie mehr darüber, Sie sagten, dass Sie eine sechs bis sieben monatige Beziehung hatten? A. Wir sahen uns auf den Feldern und am See. F: Wie haben Sie die Beziehung ausgelebt? A: Wir waren einfach zusammen. F: Wie konnten Sie mit dem Mädchen Sex haben? A: Ich hatte so ca. 6, 7 Mal Sex mit dem Mädchen. Es war auf den Feldern." Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar habe darlegen können, warum sich das Mädchen mit ihm eingelassen hätte. Dies unter der Berücksichtigung der Moralvorstellungen in Afghanistan. Warum das Bundesasylamt zu der Auffassung gelangte, dass die Schilderungen vage und detailarm sind, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht schlüssig nachvollzogen werden. Auch hat das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers außer Acht gelassen, dass das Mädchen geglaubt habe, dass der Beschwerdeführer sie heiraten werde. Ferner stützte das Bundesasylamt die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf eine vage und detaillose Schilderung im Zusammenhang mit dem Umstand als er erfahren habe, dass die Eltern von XXXX hinter die Beziehung gekommen wären. Auch diesbezüglich zitierte das Bundesasylamt eine Passage aus dem Protokoll vom 08.11.2012 wie folgt: "F: Schildern Sie detailliert die Situation, wie Sie erfahren haben, dass die Eltern von XXXX hinter die Beziehung gekommen sind? A: Die Schwester von XXXX kam zu mir und teilte mir mit, dass XXXX gesagt hätte, dass sie unter Druck wäre und sie müsse den Eltern verraten, wer es gewesen wäre. XXXX meinte, ich müsse flüchten. Sie werde solange warten, bis ich weg bin. F: Was machten Sie als Sie nun diese Nachricht erhielten? A. Ich bekam Angst. Ich erzählte es meinem Vater und erhielt eine Ohrfeige. Dann flüchteten wir zu meinem Onkel mütterlicherseits. F: Können Sie das detaillierter schildern, dies muss wohl für Ihre Familie ein einschneidendes Ereignis gewesen sein? A: Es wurde laut in der Familie, mein Vater schlug mich und dann fuhren wir. F: Wie fuhren Sie weg? A: Freunde hatten einen Jeep." Auch ließ das Bundesasylamt zu diesen Angaben jegliche Begründung vermissen, warum diese eine vage und detaillose Schilderung beinhalten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bieten die oben wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers auch keine Grundlage für eine derartige Bewertung. Der Beschwerdeführer hat bei der Asylantragstellung ein falsches Geburtsdatum behauptet und hat das Bundesasylamt in der Folge nicht nachvollziehbare Angaben des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht aufgezeigt, jedoch sind diese Umstände im gegenständlichen Fall für sich allein betrachtet nicht geeignet, von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen.

Darüber hinaus wurden keine Feststellungen darüber getroffen, aus welcher Provinz der Beschwerdeführer stammt und wo er gelebt hat. Dies wäre jedoch insbesondere in Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach eine Rückkehr trotz der regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen erscheine und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar, notwendig gewesen, um die konkrete Lage und Sicherheitssituation beurteilen zu können. In ihrer Bescheidbegründung nahm die belangte Behörde die Möglichkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage in Kabul an. Dass klare und unmissverständliche Feststellungen über den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zur Gewährleistung einer - rechtsstaatlich nachvollziehbaren - Überprüfung der Einhaltung der Garantien des Art. 3 EMRK im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers unerlässlich sind, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Des weiteren unterließ die belangte Behörde Feststellungen darüber zu treffen, wo und welche Familienangehörigen sich konkret in Afghanistan aufhalten und inwieweit diese eine Unterstützung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr bieten könnten. Diese Unterlassung erweist sich im Hinblick auf die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides behandelten Fragen insofern als schwerer Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist (vgl. zB VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN). Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Der erwähnte Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall sogar die Risken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden. So hielt das Bundesasylamt fest, dass die soziale Absicherung mangels entsprechender staatlicher Strukturen traditionell in Afghanistan bei der Familie liege und könnten Rückkehrer, die auf kein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen, "auf größere Schwierigkeiten" stoßen (siehe Aktenseite 225).

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

Zu Spruchpunkt B):

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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