W108 2005976-1•BVwG W108 2005976-1
W108 2005976-1Tribunal administratif fédéral19 mai 2014
Parteistellung, Zurückweisung
W108 2005976-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Walter SILBERMAYR, gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 23.12.2013, Zl. 28 CGA 118/12w-ZG XXXX, beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §§ 22, 21 Abs. 2 Z 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) zurückgewiesen.
II. Ein Zuspruch von Kostenersatz findet nicht statt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. In einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (Arbeitsrechtssache), in welchem die nunmehrige Beschwerdeführerin Klägerin ist, wurde am 18.04.2013 unter anderem der Zeuge XXXX einvernommen.
1.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurden die Gebühren des Zeugen XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung am 18.04.2013 nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) wie folgt bestimmt:
"Reisekosten:
Anreise von XXXX nach Wien und retour mit dem Zug
(lt. Telefonischer Auskunft der ÖBB; 2. Klasse eine Strecke à €
12,--) € 24,00
2 Fahrscheine für Wien à € 2,10 € 4,20
Entschädigung für Zeitversäumnis:
Verdienstentgang für den 18. April 2013; 5 Stunden à € 14,20 € 71,00
SUMME € 99,20
Das Mehrbegehren die Anreise von XXXX nach Wien, der Verdienstentgang von EUR 50,00 pro Stunde und die Umsatzsteuer von EUR 75,20 wird abgewiesen."
Dieser Bescheid wurde laut der Zustellverfügung dem Zeugen, dem Revisor, dem Vertreter der Klägerin (die Beschwerdeführerin) sowie dem Vertreter der beklagten Partei zugestellt.
1.3. Mit Anwaltsschriftsatz vom 29.12.2013 wurde gegen diesen Bescheid seitens der Klägerin des Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (die nunmehrige Beschwerdeführerin) Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, der Zuspruch der Reisekosten in der Höhe von € 28,20 werde nicht bestritten. Bestritten werde aber die Entschädigung für die Zeitversäumnis in der Höhe von € 71,00. Der Zeuge habe weder bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erlitten habe, noch, dass er infolge der Befolgung der Zeugenpflicht fünf Stunden außerhalb seine Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme verbringen habe müssen. Es würden die rechtlichen Voraussetzungen für den Zuspruch der Pauschalentschädigung für fünf Stunden Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 GebAG fehlen. Die Beschwerdeführerin beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und dem Zeugen lediglich die unbestrittenen Reisekosten zu ersetzen sowie der Beschwerdeführerin die Kosten dieser Beschwerde (gesamt € 585,02) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
1.4. Mit Schreiben vom 03.01.2014 übermittelte der Revisor des Oberlandesgerichts Wien einen Rechtsmittelverzicht.
1.5. Mit Schreiben der Kostenbeamtin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 09.01.2014 wurde die Beschwerde der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien zur Entscheidung vorgelegt, die mit Note vom 27.04.2014 die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung weiterleitete.
1.6. Ebenfalls mit Note vom 27.04.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen weiteren Bescheid der Kostenbeamtin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, in welchem die Gebühren eines weiteren im Rahmen desselben Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien einvernommenen Zeugen XXXX mit € 287,20 bestimmt wurden, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1.1. Gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der bis zum 31.12.2013 in Geltung gestandenen Fassung waren die Zeugengebühren im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, lediglich bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen war vom Leiter des Gerichtes zu entscheiden. Gegen die Entscheidung über die Gebühr konnten gemäß § 22 Abs. 1 GebAG in der bis zum 31.12.2013 in Geltung gestandenen Fassung der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Leiter des Gerichtes, hat aber dieser entschieden, an den Leiter des übergeordneten Gerichtshofs, wäre dies aber der Oberste Gerichtshof, an das Bundesministerium für Justiz, erheben.
Da es sich fallbezogen nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, war daher bis zum Ablauf des 31.12.2013 für die Bestimmung der gegenständlichen Zeugengebühr die Kostenbeamtin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und zur Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien zuständig.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012 (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
1.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.1. Zu I. (Zurückweisung der Beschwerde):
Gemäß § 22 GebAG - in der Fassung sowohl bis zum 31.12.2013 als auch in der Fassung ab 01.01.2014 - können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen
gegen die Entscheidung über die Gebühr ... die Beschwerde ...
erheben.
§ 21 GebAG lautet - bis zum 31.12.2013 und ab dem 01.01.2014 geltenden Fassung - wie folgt:
"Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung
§ 21. (1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann."
Das GebAG unterscheidet in der Verfahrensbestimmung des § 21 nur zwischen Zivil- und Strafsachen, eine besondere Vorschrift für Arbeits- oder Sozialrechtssachen enthält das Gesetz nicht. Für Arbeitsrechtssachen gilt für die Zeugengebühren im Allgemeinen die Verfahrensregelung der §§ 21, 22, also auch die Beschwerdeberechtigung der Parteien und des Revisors bei einer (nunmehr) € 200,-- übersteigenden Zeugengebühr (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ (2001) § 21 GebAG Anm. 8). Die Befugnis, gegen die Entscheidung über die Gebühr bis zu einem Betrag von € 200,-- ein Rechtsmittel zu erheben, steht nur dem Zeugen zu (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ (2001) § 22 GebAG Anm. 3). Die Rechtsmittellegitimation der Parteien setzt voraus, dass die bestimmte Gebühr [nunmehr] € 200,-- übersteigt; in welcher Höhe die Gebühr beantragt wurde, ist unmaßgeblich (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] § 22 GebAG E. 3).
2.2. Fallbezogen wurde die Gebühr für den Zeugen XXXX mit € 99,20 bestimmt. Der Beschwerdeführerin als Partei in der Zivilrechtssache (Arbeitsrechtssache) kam (kommt), weil die bestimmte Gebühr € 200 nicht übersteigt, daher gemäß den Bestimmungen der §§ 22, 21 Abs. 2 Z 1 GebAG keine Beschwerdelegitimation zu.
Dass mit einem weiteren Bescheid der Kostenbeamtin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien die Gebühren eines weiteren im Rahmen desselben Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien einvernommenen Zeugen XXXX mit € 287,20 bestimmt wurden, bewirkt kein Übersteigen der Wertgrenze des 21 Abs. 2 Z 1 GebAG für den vorliegenden Fall.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin der Bescheid - entgegen der Bestimmung des 21 Abs. 2 Z 1 GebAG - zugestellt wurde, kann der Beschwerdeführerin nicht die Parteistellung vermitteln; maßgeblich ist nämlich allein, ob einer Person von Gesetzes wegen Parteistellung zukommt (s. Hengstschläger/Leeb, AVG, 1. Teilband, Wien 2014, RZ 8 zu § 8 AVG), was nach dem Gesagten hier nicht der Fall ist.
Die Beschwerde war daher mangels Beschwerdelegitimation spruchgemäß zurückzuweisen.
2.2. Zu II. (Nichtzuerkennung eines Kostenersatzes):
Soweit die Beschwerdeführerin den Zuspruch von Kosten für die Beschwerde begehrt, konnte dem nicht Rechnung getragen werden. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß § 74 Abs. 2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Nach keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ist ein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen. Demnach gilt § 74 Abs. 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch die Beschwerdeführerin, die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100).
2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitliche beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Zurückweisung der Beschwerde wegen mangelnder Beschwerdelegitimation nach den - eindeutigen - Bestimmungen der §§ 22, 21 Abs. 2 Z 1 GebAG und folgt dabei den gesetzlichen Vorgaben und der (zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Es kann auch nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.