BVwG W105 1433346-2

W105 1433346-2Tribunal administratif fédéral19 mai 2014

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Texte intégral

BVwG W105 1433346-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1433346.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der XXXX alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 17.04.2014, Zlen. 821334908 (ad 1.), 1000358907 (ad 2.), 1001674607 (ad 3.), und 1001674509 (ad 4.) zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG

nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die sich durch obangeführte Aliasdaten bezeichnenden nunmehrigen Beschwerdeführer beantragten gemeinsam mit dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer am 25.09.2012 die Gewährung Internationalen Schutzes.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 15.01.2013 vor dem Bundesasylamt, gab der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin zentral an, dass sie bereits in den Niederlanden, Deutschland und der Schweiz Asylanträge gestellt und vor Angst, wieder abgeschoben zu werden, dies bisher verschwiegen hätten. Die wahre Reiseroute habe so ausgesehen, dass er vor ca. eineinhalb bis zwei Jahren mit seiner Ehegattin (der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin) und den Kindern von seinem Heimatland in den Iran gereist und schlepperunterstützt in die Niederlande gelangt sei, wo sie sich ca. drei Monate aufgehalten hätten. Er habe in den Niederlanden die Wahrheit gesagt und auch die afghanischen Reisepässe abgegeben, dennoch hätten die Holländer sie über XXXX in den Iran abschieben wollen. Deswegen seien sie weiter nach Deutschland geflohen, jedoch hätten sie in Deutschland auch eine negative Antwort bekommen. Deutschland habe sie in die Niederlande abschieben wollen, also seien sie in die Schweiz geflohen. Auch die Schweizer hätten sie in die Niederlande abschieben wollen, also seien sie weiter nach Österreich gereist.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 15.01.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie vor ca. 14 Jahren mit ihrer eigenen Familie in den Iran gereist wäre, wo sie vor ca. elf Jahren ihren Ehemann geheiratet habe. Da sie im Iran nicht mehr haben leben können, wäre ihr Ehegatte nach Afghanistan zurückgekehrt, um etwas vorzubereiten, um sie nachzuholen. Ihr Mann habe dort aber Feinde gehabt und wäre verprügelt worden, weswegen er zurück in den Iran geflüchtet sei. Dort hätten sie beschlossen, nach Europa zu reisen. 2011 hätten sie den Iran schlepperunterstützt mit einem Flugzeug glaublich über Russland nach Holland verlassen, wo sie im Herbst 2011 angekommen seien. Über die Niederlande seien sie nach Deutschland gegangen, wo man sie wieder in die Niederlande habe abschieben wollen, danach weiter in die Schweiz, welche jedoch sie ebenfalls in die Niederlande verbringen habe wollen. Schließlich seien sie nach Österreich geflüchtet.

Am 17.01.2013 stellte das Bundesasylamt Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) unter genauer Wiedergabe der Vorbringen der Beschwerdeführer zur Fluchtroute an die niederländischen Behörden; mit Schreiben vom 23.01.2013 erklärten sich die Niederlande bereit, die fünf vormaligen Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-VO wiederaufzunehmen.

Mit Bescheiden vom 14.02.2013, 1. Zl. 12 13.348 betreffend XXXX, 2. Zl. 12 13.349 betreffend XXXX, 3. Zl. 12 13.350 betreffend XXXX,

4. Zl. 12 13.351 betreffend XXXX sowie

5. Zl. 12 13.351 betreffend XXXX wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurden die Niederlande gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG, Feststellungen zum niederländischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in den Niederlanden, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das niederländische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber medizinisch, psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass sie tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in den Niederlanden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Antragsteller seien nicht in der Lage gewesen, ihre Sicherheit in Holland oder auch die Sicherheit des Mitgliedstaates im Allgemeinen in Zweifel zu ziehen. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass der niederländische Staat in der Lage und willens sei, Asylwerbern Schutz und Versorgung zu bieten. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Antragsteller ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.

Die Beschwerden wurden mit Erkenntnissen vom 14.03.2013, S6 433.343-1/2013/2E, S6 433.344-1/2013/2E, S6 433.345-1/2013/2E, S6 433.346-1/2013/2E, S6 433.347-1/2013/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

In den genannten Erkenntnissen des Asylgerichtshofes wurde zentral festgehalten, dass in den vorliegenden Fällen eine Zuständigkeit der Niederlande gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin-II VO besteht. Die Niederlande hätten sich im Rahmen der geführten Konsultationsverfahren zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin-II VO bereit erklärt. Verfahrensfehler könnten nicht erkannt werden bzw. auch keine systematischen Verletzungen von Rechten gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die Niederlande für den Fall einer Überstellung der Beschwerdeführer. Auch würde die Überstellung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein "real risk" für die Beschwerdeführer darstellen. Zudem würden die Beschwerdeführer auch nicht in existenzbedrohende Zustände durch den Überstellungsvorgang gelangen bzw. allfällige nötige medizinische Behandlungen und Untersuchungen der Beschwerdeführer könnten auch in den Niederlanden getätigt werden.

Mit 10.02.2014 beantragte nun die Erstbeschwerdeführerin für sich selbst sowie für die notifizierten minderjährigen Kinder neuerlich die Gewährung Internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie bereits in Holland um Asyl angesucht hätten, dieser Antrag negativ entschieden worden sei und hätten sie Angst, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Sie seien sodann nach Deutschland geflüchtet, hätten dort um Asyl angesucht, ebenfalls einen negativen Bescheid erhalten und hätten abgeschoben werden sollen, weshalb sie jetzt nach Österreich gekommen seien. Jedoch habe auch hier die Behörde vor, sie wieder nach den Niederlanden zu überstellen und seien sie deshalb am 06.03.2013 in die Ukraine geflohen. Nun würden sie neuerlich in Österreich um Asyl ansuchen, da Österreich ihr Zielland gewesen sei. Sie hätten es nochmals in Österreich probieren wollen. Die alten Fluchtgründe würden aufrecht bleiben. Weiters bezog sich die Erstbeschwerdeführerin auf Umstände, die sie in inhaltlicher Natur im Erstverfahren nicht zu Protokoll gegeben hatte. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 19.02.2014 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie psychische Probleme habe und führte sie im nachstehenden Einvernahmegespräch wörtlich aus:

("ungekürzt und unredigiert")

"LA: Gelten Ihre Angaben, welche Sie als Mutter und gesetzliche Vertreterin angeben auch für Ihre beiden minderjährigen Kinder XXXX, oder haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?

VP: All meine Angaben gelten auch für meine beiden minderjährigen Kinder. Meine Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe.

V: Sie treten im gegenständlichen Verfahren unter einem anderen Namen auf. Auch für Ihre Kinder geben Sie andere Namen an, als im ersten Verfahren. Können Sie mir erklären warum?

VP: Der Grund warum wir unseren Namen falsch angegeben haben, war dass wir Angst hatten. Wir haben unsere Fingerabdrücke bereits in Holland abgegeben.

LA: Wo hält sich Ihr Mann XXXX und Ihr Sohn XXXX auf?

VP: Mein Mann hält sich in der Ukraine auf. Mein Sohn befindet sich seit ca. zwei Monaten in einer anderen Betreuungsstelle.

LA: Seit wann wissen Sie, dass Ihr Sohn im Jugendheim XXXX untergebracht ist?

VP: Ich weiß es seit ca. einen Monat. Ich habe das auch vor ca. einem Monat angegeben, dass ich das weiß.

LA: Bei wem haben Sie das angegeben?

VP: Ich war in einem Büro. Ich hab dass XXXX gesagt. Ob mir XXXX oder die XXXX gesagt haben, dass mein Sohn dorthin geschickt wurde, weiß ich nicht.

LA: Seit wann hält sich Ihr Sohn in Österreich auf?

VP: Seit ca. zwei Monaten. Genau weiß ich das nicht.

LA: Das heißt Ihr Sohn kam vor Ihnen nach Österreich?

VP: Ja.

V: Warum haben Sie diesen Umstand bei der Erstbefragung verschwiegen?

VP: Das habe ich schon bei meiner Ersteinvernahme angegeben.

Anmerkung: Im IFA wurde Datensatz zu XXXX, StA. Afghanistan gefunden. Betreuung GVS XXXX.

LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

VP: Ja. Ich habe Unterlagen von der Ukraine.

LA: Um welche Unterlagen handelt es sich dabei?

VP: Das sind einige Arztrezepte und Bestätigungen über eine Festnahme. Ich kann auch Unterlagen aus den Niederlanden vorlegen.

Anmerkung: niederländische Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen. Bestätigungen aus der Ukraine in Original.

LA: Von wann bis wann waren Sie in der Ukraine aufhältig?

VP: Vom 06.03.2013 bis zum 09.02.2014 waren wir in der Ukraine.

LA: Wie lange dauerte Ihre Reise von der Ukraine bis nach Österreich?

VP: Ca. einen Tag. Am 09.02.2014 sind wir los gefahren. Am 10.02.2014 waren wir da.

LA: Wo wohnten Sie in der Ukraine genau?

VP: In XXXX, in einem Viertel XXXX (phonetisch)

LA: Genaue Adresse?

VP: Die genaue Adresse kann ich nicht angeben.

V: Sie halten Sie mehr als ein Jahr an dieser Adresse auf und können diese nicht angeben. Das ist unglaubwürdig!

VP: Die Person, die uns die Wohnung organisiert hat, hat uns nicht erlaubt, die Wohnung zu verlassen. Er sagte uns, dass er Schwierigkeiten bekommen würde, wenn wir erwischt werden. Er sagte, dass wir uns illegal aufhalten und es ein Risiko wäre dass wir erwischt werden

V: Noch unglaubwürdiger, dass Sie sich mehr als ein Jahr in einer Wohnung aufhalten ohne diese zu verlassen!

VP: Ich bin schon ab und zu aus der Wohnung weggegangen. Ich bin schon ab und zu rausgegangen. Da ich mich aber nicht wohlfühlte, wollte ich auch nicht so oft raus.

V: Sie waren bereits am 06.03.2013 in der Ukraine, stimmt das?

VP: An diesem Tag sind wir vom Lager XXXX weggegangen.

V: Sie gaben vorher an, bereits an diesem Tag in der Ukraine gewesen zu sein?

VP: Am 06.03.2013 haben wir die Betreuungsstelle XXXX verlassen.

LA: Aus welchem Grund sind Sie nicht gemeinsam mit allen drei Kindern eingereist? Sondern haben Ihren ältesten Sohn vorgeschickt?

VP: Aus finanziellen Gründen. Wir konnten nicht alles auf einmal zahlen.

LA: Können Sie Beweismittel vorlegen, die bestätigen, dass Sie tatsächlich die ganze Zeit über in der Ukraine aufhältig waren?

VP: Nur das, was ich Ihnen vorgelegt habe. Mehr habe ich nicht.

LA: Sämtliche Bestätigungen sind mit demselben Datum ausgestellt, das beweist nicht, dass Sie sich tatsächlich über den von Ihnen angegebenen Zeitraum in der Ukraine aufgehalten haben.

VP: Ich habe sonst keine Unterlagen.

V: Weiters können Sie obwohl ein Jahr in der Ukraine aufhältig, nicht einmal eine genauere Adresse angeben!

VP: Wie schon gesagt, diese Person hat uns in einer Wohnung untergebracht, wo auch eine alte Dame war. Dieser wollte nicht, dass wir oft rausgehen, damit er keine Schwierigkeiten bekommt, da wir illegal waren.

LA: Nennen Sie den Namen dieser Person!

VP: Ein Afghane namens XXXX. Den Familiennamen kann ich nicht angeben.

LA: Name der Frau, welche ebenfalls dort untergebracht war!

VP: (denkt nach) Sie wurde XXXX genannt. Sie war eine Ukrainerin.

V: Sie leben mit diesen beiden Personen mehr als ein Jahr zusammen und können lediglich den Vornamen dieser Personen nennen? Ihre Angaben zu Ihrem Aufenthalt in der Ukraine sind äußerst vage. Weshalb die Behörde nicht davon ausgehen kann, dass Sie sich tatsächlich seit März 2013 bis zur neuerlichen Einreise in der Ukraine aufgehalten haben. Was geben Sie dazu an?

VP: Ich weiß nicht, wie ich Ihnen Beweisen soll, dass ich tatsächlich ein Jahr dort gelebt habe. Ich war in Deutschland und den Niederlanden. Überall dort konnte ich mich anmelden. In der Ukraine war das nicht der Fall. Daher kann ich Ihnen das auch nicht beweisen.

LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

VP: Nein.

LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP: Ja, in Deutschland habe ich Verwandte. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Bruder mit seiner Familie in Deutschland lebt. Er ist anerkannter Flüchtling. Seine Frau ist deutsche Staatsbürgerin.

LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

VP: Mein Sohn XXXX ist im Jugendheim in XXXX untergebracht. Mit meinen beiden anderen Kindern lebe ich zurzeit in der BS XXXX. Sonst habe ich keine Verwandten in Österreich.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

VP: Nur mit meinen beiden Kindern.

LA: Die Behörde wird veranlassen, dass Ihr Sohn XXXX, StA. Afghanistan, von der GVS Ktn (Jugendheim XXXX) zwecks Familienzusammenführung zu Ihnen nach XXXX überstellt wird.

VP: Ja.

LA: Wo hat XXXX und XXXX ihr Büro?

VP: Im XXXX.

LA: Warum haben Sie, nachdem Sie erfahren haben, dass Ihr Sohn im Jungendheim XXXX aufhältig ist, dies nicht sofort der Behörde bekannt gegeben?

VP: Doch ich habe das im Zimmer 25 bekannt gegeben. Sie haben gesagt, dass ich warten soll.

LA: Sie haben bereits am 21.03.2013 die Mitteilung gem. § 29/3/4 erhalten, in der Ihnen mitgeteilt wurde, dass Konsultationen mit den Niederlanden geführt werden. Die Zustimmung der niederländischen Behörden ist nach wie vor aufrecht. Nach wie vor sind die Niederlande für Ihr Asylverfahren zuständig. Ihre Angaben bezüglich eines mehr als einjährigen Aufenthalt in der Ukraine ist unglaubwürdig. Die Behörde beabsichtigt daher Sie und Ihre Kinder in die Niederlande zu überstellen. Diesbezüglich erhalten Sie die Mitteilung gem. § 11 BFA-VG ausgehändigt. Wollen Sie dazu etwas angeben.

VP: Ich möchte nicht in die Niederlande zurück, da uns dort die Abschiebung droht (AW wirkt äußerst emotionslos)

Anmerkung: Der AW wird eine PSY III Ladung für den 10.03.2014, 11:00 Uhr ausgehändigt. Ladung für PG am 18.03.2014 zwecks Fortführung PG ausgehändigt.

Anmerkung: Ihnen werden die Feststellungen zum Asylverfahren in den Niederlanden ausgehändigt. Sie haben bis zu Ihrem neuerlichen Einvernahmetermin am 18.03.2014 die Möglichkeit dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Sollten Sie davon nicht gebraucht machen, so haben Sie Möglichkeit, am 18.03.2014 während der Einvernahme dazu etwas anzugeben.

Anmerkung: Feststellungen werden ausgefolgt.

Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

Die RB hat keine Fragen oder Anträge.

LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

VP: Ja.

LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

VP: Ja.

Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass mir der Inhalt dieser Niederschrift vom Dolmetscher Wort für Wort rückübersetzt wurde, dass es sich dabei um meine eigenen, vollständigen Angaben handelt, dass diese der Richtigkeit entsprechen und ich alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe.

Am 07.03.2014 wurde an die Niederlande herangetreten und diesen mitgeteilt, dass Sie angeblich in der Zeit von 06.03.2013 bis zum 09.02.2014 angeblich in der Ukraine aufhältig waren, allerdings keine genaueren Angaben zur Ukraine machen konnten und die österreichischen Behörden daher nicht davon ausgehen würden, dass Ihre Angaben, trotz der vorgelegten Unterlagen, der Wahrheit entsprechen könnten.

Mit E-Mail der niederländischen Behörden vom 18.03.2014 erging die Frage, weshalb die österreichischen Behörden nicht davon ausgehen würden, dass Sie tatsächlich über so einen langen Zeitraum in der Ukraine waren.

Mit E-Mail vom 21.03.2014 wurde die Anfrage der Niederlande dahingehend beantwortet, dass es sich bei den Unterlagen zwar um Originale handelt, die einen allerdings alle mit demselben Datum versehen waren und die Anzeige wegen illegalen Aufenthalts in der Ukraine überhaupt undatiert sei. Weiters konnten Sie zu Ihrem Aufenthalt in der Ukraine keine genauen Angaben machen.

Mit Antwortschreiben der niederländischen Behörden vom 02.04.2014 teilten diese mit, dass die Niederlande Ihre Zustimmung aufrecht halten würden und wiesen darauf hin, dass die Überstellungsfrist am 23.07.2014 enden würde.

Am 13.03.2014 waren Sie zu einer PSY III Untersuchung geladen.

Am 07.04.2014 erhielten Sie die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. Dabei gaben Sie vor einem Organwalter, dem Rechtsberater und einen beeideten Dolmetscher der Sprache rumänisch folgendes an:

RB fand bereits am 04.04.2014 statt.

Grund d. Einvernahme: ergänzendes Parteiengehör

Dem Asylwerber werden die anwesenden Personen vorgestellt und er wird über den weiteren Ablauf des Verfahrens in der Erstaufnahmestelle informiert.

Auf die Belehrungen (Merkblätter) der Erstbefragung wurde hingewiesen.

Der Dolmetscher wurde gem. § 52 Abs. 4 AVG bestellt und beeidet.

LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

VP: Gut.

LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

VP: Nein.

LA: Ihre Angaben, die Sie hier als Mutter und gesetzliche Vertreterin machen, gelten diese auch für Ihre Kinder, oder haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?

VP: All meine Angaben gelten auch für meine Kinder. Meine Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe.

LA: Sind Sie mit dem Rechtsberater, der Ihnen Für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?

VP: Ja.

LA: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen?

VP: Ja.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?

VP: Ja.

Erklärung: Ihre Angaben sind Grundlage Für die Entscheidung im Asylverfahren und Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Diesen Angaben kommt in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zu.

Alle persönlichen Daten und Vorbringen in diesem Verfahren unterliegen der österreichischen Gesetzgebung hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Datenschutz.

LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

VP: Nein. Ich habe bereits alles vorgelegt.

LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

VP: Einen Rechtsberater habe.

LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP: In Deutschland lebt mein Bruder.

LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

VP: Außer meine drei Kinder habe ich sonst niemanden in Österreich.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

VP: Nur mit meinen drei Kindern in der BS XXXX, XXXX.

LA: Sie waren am 13.03.2014 bei der PSY III Untersuchung. Das Untersuchungsergebnis liebt der Behörde vor. Aus diesem ist ersichtlich, dass Sie an einer Anpassungsstörung leiden. Wollen Sie dazu etwas angeben?

VP: Ja, dieses Problem habe ich. (Anmerkung PSY III Befund wird in Kopie ausgehändigt)

LA: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit NIEDERLANDE geführt werden. Aus diesem Grund fand auch am 04.04.2014 ein Rechtsberatungsgespräch statt. Der Staat NIEDERLANDE stimmte in Ihrem Fall der Dublin-Verordnung zu. Am 07.03.2014 wurde nochmals an die Niederlande herangetreten, da Sie Dokumente aus der Ukraine vorgelegt haben. Mit Schreiben der niederländischen Behörden vom 02.04.2014, gaben diese bekannt, dass die Niederlande Ihre Zustimmung zur Rückübernahme aufrecht halten würden. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach MITGLIEDSTAAT auszuweisen.

LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

VP: Ich war einmal in Holland. Mein Asylantrag wurde negativ abgeschlossen und ich wurde des Landes verwiesen. Ich habe daher Angst abgeschoben zu werden. Wenn ich jetzt nach Holland fahren müsste, würde ich sechs Monate im Gefängnis verbringen müssen. Ich habe nicht noch einmal die Kraft dazu.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu NIEDERLANDE samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden der VP vorgelegt und die Übersetzung angeboten.

VP: Es wurde mir nur ausgehändigt. Aber nicht übersetzt.

LA: Wollen Sie die Feststellungen nun übersetzt haben?

VP: Ich möchte nur in Österreich bleiben, mich interessiert das nicht.

Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

Die RB hat keine Fragen oder Anträge.

LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

VP: Ja.

LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

VP: Ja.

Für das Bundesamt sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird bescheidmäßig abgesprochen, der Bescheid wird Ihnen persönlich in Ihrer Betreuungsstelle zugestellt.

Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass mir der Inhalt dieser Niederschrift vom Dolmetscher Wort für Wort rückübersetzt wurde, dass es sich dabei um meine eigenen, vollständigen Angaben handelt, dass diese der Richtigkeit entsprechen und ich alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe."

Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Rahmen des Zulassungsverfahrens einer medizinischen Untersuchung zugeführt und wurde durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin inklusive Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, konstatiert, dass hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin einerseits eine Anpassungsstörung sowie weiters der Verdacht auf ein posttraumatisches Belastungssyndrom vorliegt. Wörtlich wurde in der Schlussfolgerung seitens der Gutachterin festgehalten: Es besteht jedenfalls eine Anpassungsstörung F 43.2 schwereren Ausmaßes mit Verzweiflung und Suizidgedanken. Die AW wirkt, als wäre sie an der Grenze ihrer Belastbarkeit, hier im Vordergrund stehend die Probleme im Rahmen des Asylverfahrens. Daneben lassen sich Symptome explorieren, welche einer PTSD entsprechen, wobei eine peritraumatische Dissoziation nicht explorierbar ist. Beobachtbar sind leichte Zeichen frei flottierender Angst. Dissoziation heute nicht zu beobachten. Daher kann heute nur der Verdacht auf eine PTSD gestellt werden. Die Diagnoseerstellung erfolgt symptom- und kriterienorientiert nach ICD-10 angelehnt an die Kriterien des AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) unter Einbeziehung der aktuellen Ergebnisse der Traumaforschung.

Im weiteren trat das Bundesamt an die Niederlande mit einem Informationsersuchen hinsichtlich des behaupteten Aufenthaltes der Beschwerdeführer in der Ukraine heran.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde seitens der Erstbeschwerdeführerin ein aktueller psychologischer Befundbericht vorgelegt und führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass es ihr sehr schlecht gehe und der Druck im Verfahren ihre Lage verschlechtere. Sie würde ersuchen dies zu berücksichtigen und die Verfahren in Österreich zuzulassen, um ihr die Möglichkeit zu geben, eine Existenz aufzubauen. In einem seitens des Vereines XXXX übermittelten als Befundbericht betitelten Schreiben wurde der Erstbeschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert. Auf Grund des Vorbringens von Suizidgedanken seitens der Erstbeschwerdeführerin wurde eine "massive suizidale Einengung" konstatiert sowie daraus geschlossen, dass die Erstbeschwerdeführerin sich derzeit in einer ausweglosen Situation befinde und die Vorstellung nach Afghanistan zurückkehren zu müssen für sie undenkbar sei. Suizidgedanken würden sich massiv verstärken und es müsse bei einer weiteren Verschlechterung der Situation von akuter Suizidgefahr ausgegangen werden.

Mit Schreiben vom 18.04.2013 brachte die Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in welcher neuerlich auf eine bestehende akute Suizidgefahr hingewiesen wurde, sowie darauf, dass eine Überstellung nach den Niederlanden ihre Lage massiv verschlechtern und die Gefahr einer Affekthandlung extrem erhöhen würde. Im Weiteren wurde auf das Kindeswohl der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen Bezug genommen und müsse deshalb von einer Überstellung nach den Niederlanden abgesehen werden. Es sei weiters für des Kindeswohl absolut notwendig, dass sich die psychische Lage der Erstbeschwerdeführerin stabilisiere, damit sie ihren Sorgepflichten in angemessener Weise nachkommen könne. Besonders das Kindeswohl des Zweitbeschwerdeführers sei gravierend verletzt worden, so sei er als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich gekommen und habe er bereits in XXXX die Schule besucht und Deutsch gelernt und habe sich in Österreich eingelebt. Nun sei die Zulassung seines Verfahrens wieder rückgängig gemacht worden und solle er nach den Niederlanden geschickt werden. Es sei offensichtlich, dass ein solches Schwanken der Lebensumstände für eine gesunde Entwicklung absolut nachteilig sei. Die Länderberichte würden auch aufzeigen, dass in den Niederlanden das Non-refoulementverbot dahingehend verletzt würde, dass sie Asylsuchende in Länder abschieben, in denen jedenfalls

Artikel 3 EMRK-Verletzungen drohen würden. In diesem Zusammenhang wurde auf eine einstweilige Anordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus dem Jahre 2011 verwiesen. Im Weiteren wurde darauf verwiesen, dass den Beschwerdeführern in den Niederlanden eine mindestens sechsmonatige Haft drohe. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer sich für 11 Monate außerhalb der Europäischen Union, nämlich in der Ukraine, aufgehalten hätten.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.04.2014 wurden die Anträge auf Internationalen Schutz vom 10.02.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In den in Rede stehenden Bescheiden finden sich nachstehende Passagen:

"C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

  • zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest.

zu Ihrem Vorverfahren: Ihr vorangehendes Asylverfahren wurde rechtskräftig abgeschlossen. Die Verwaltungsakte wurde eingesehen. Betreffend den Ausgang Ihrer Vorverfahren sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich diese Feststellung aus dem Akteninhalt zur Zahl 12

13. 349 EAST Ost.

zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:

Im Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. Das Zustandekommen ergibt sich aus den Akteninhalte zu den Zahlen 12 13.349 EAST Ost In der ersten - materiellen - Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt.

zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie halten sich zurzeit mit Ihren drei minderjährigen Kindern im österreichischen Bundesgebiet auf.

zur derzeitigen Lage im Mitgliedstaat Niederlande:

Feststellung Niederlande

August 2012

Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren

Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.

(VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)

Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird.

(VwGH, 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095)

Allgemeines zum niederländischen Asylverfahren:

Jeder Mensch hat das Recht einen Asylantrag zu stellen. Der niederländische Immigrations- und Einbürgerungsdienst (Immigratieen Naturalisatiedienst - IND) untersucht, ob jemand sich für Asyl qualifiziert.

(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Asylum, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)

Um einen Asylantrag einbringen zu können, muß sich der AW bei der Fremdenpolizei in Ter Apel oder am Flughafen Schipol melden. Dort wird der AW erkennungsdienstlich behandelt und seine Identität festgestellt. Das dauert normalerweise nicht länger als zwei Tage. Während dieser Zeit wird der AW in der benachbarten Zentralen Aufnahmeeinrichtung (Centrale Ontvangstlocatie) Ter Apel untergebracht. Ist der AW per Flugzeug eingereist, wird er in das Antragszentrum Schipol gebracht.

(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Step 1 Reporting and Registering, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)

Nach der Registrierung in Ter Apel beginnt eine Reflexions- und Vorbereitungsphase von mindestens sechs Tagen, während der der AW Informationen über das Asylverfahren erhält, Zugang zu einem Anwalt erhält und medizinisch untersucht wird.

(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Step 2 The reflection and preparation periods, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)

Dem Antragsteller wird obligatorisch ein Rechtsanwalt zur Seite gestellten. Auch wird er aufgefordert, sich freiwillig untersuchen zu lassen. Dies dient der Feststellung, ob psychische oder physische Probleme die Anhörung beeinflussen können, unabhängig davon ist ein TBC-Test verpflichtend.

(BAMF - Bundeamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheiderbrief 8/2010, 2.8.2010)

Ordentliches Verfahren

Nach dieser Vorbereitungsphase beginnt das eigentliche Asylverfahren mit der offiziellen Einbringung des Asylantrags in einem der niederländischen Antragszentren: Den Bosch, Schiphol, Ter Apel oder Zevenaar. Das ordentliche Asylverfahren dauert üblicherweise nicht länger als acht Tage, kann aber in Ausnahmefällen bis zu 14 Tage dauern. Es beginnt mit dem Erstinterview am ersten Tag in dem nur Identität und Reiseroute des AW thematisiert werden. Ein Übersetzer ist anwesend. Am dritten Tag folgt das detailierte Interview, in dem die Fluchtgründe erörtert werden. Auch hier ist ein Übersetzer anwesend. Auf Basis des detailierten Interviews wird über den Asylantrag entschieden. Wenn der IND überzeugt ist innerhalb von acht Tagen zu einer Entscheidung zu kommen, geht das ordentliche Verfahren normal weiter. Wenn mehr Zeit für Nachforschungen gebraucht wird, wird das Verfahren in das erweitere Verfahren übergeleitet.

Erfüllt der Asylwerber die Voraussetzungen für Asyl nicht, wird ihm am fünften Tag schriftlich die Absicht mitgeteilt ihn negativ zu bescheiden. Auf diese Absicht können der AW und sein Anwalt reagieren. Danach entscheidet der IND ob die Absicht fallen gelassen wird oder ein negativer Bescheid ergeht.

Ein negativer Bescheid ergeht nicht später als am achten Tag des ordentlichen Verfahrens. Eine Beschwerde dagegen kann vor Gericht eingebracht werden.

(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Step 3 The general asylum procedure, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)

Erweitertes Verfahren

Wenn mehr Zeit für Nachforschungen gebraucht wird, wird das Verfahren in das erweitere Verfahren übergeleitet. Eine Entscheidung ergeht dann innerhalb von maximal sechs Monaten, eine Verlängerung um maximal sechs Monate ist möglich. Der AW wird in eine andere Einrichtung gebracht. Telefonische Auskünfte über den Stand des Verfahrens können der AW oder sein Rechtsbeistand jederzeit einholen. AW, die sich im erweiterten Verfahren befinden, erhalten einen Ausweis, das sogenannte "W-Dokument", das ihren legalen Aufenthalt in den Niederlanden bescheinigt. Nach Ablauf der ersten sechs Monate des Verfahrens, darf der AW für 24 Wochen im Jahr arbeiten.

(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Step 4 The extended asylum procedure, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)

Am 1. Juli 2010 trat eine Reihe von Änderungen im niederländischen Asylverfahren in Kraft, mit dem Ziel dieses zu straffen. Die maximale Verfahrensdauer im erweiterten Verfahren bleibt rechtlich zwar gleich, aber praktisch verkürzen sich die Verfahren um ca. acht Wochen.

(Anfragebeantwortung des niederländischen Immigrations- und Einbürgerungsdienstes, 23.8.2010)

Beschwerdemöglichkeiten:

Bei einem negativen Bescheid muß der AW das Land in der im Bescheid vorgesehenen Zeit verlassen. Kommt er dem nicht nach, kann er abgeschoben werden. Die International Organisation for Migration (IOM), kann bei der Rückkehr helfen.

(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Step 5 After admission or rejection, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)

Gegen einen negativen Bescheid im ordentlichen Verfahren kann innerhalb einer Woche, vor der Foreign Nationals Division eines Gerichtes (Vreemdelingenkamer), Beschwerde eingelegt werden. Der AW darf während dieser Beschwerde nur im Land bleiben, wenn er vor Gericht aufschiebende Wirkung beantragt.

Gegen einen negativen Bescheid im erweiterten Verfahren kann innerhalb von vier Wochen, vor der Foreign Nationals Division eines Gerichtes (Vreemdelingenkamer), Beschwerde eingelegt werden. Während dieses Verfahren läuft, darf der AW im Land bleiben. Die Beschwerde bzw. der Antrag auf aufschiebende Wirkung sind kostenlos. Entscheidet das Gericht negativ, muß der AW das Land verlassen.

(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Appeal, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)

Ein AW ist nach einem negativen Bescheid in seinen Asylverfahren auf jeden Fall noch 28 Tage lang zur Unterbringung berechtigt. Das ist die Zeit, in der er Beschwerde einlegen kann.

Wird auch diese Beschwerde negativ entschieden, kann der AW eine weitere Beschwerde von dem Staatsrat (Council of State) einlegen, hat in dieser Phase aber keinen Anspruch auf Unterbringung mehr.

(Asyl - Schweizerische Zeitschrift für Asylrecht und -praxis: The new asylum procedure in the Netherlands, Heft 3/2011)

Vulnerable / Ungebleitete Minderjährige Asylwerber (UMA):

Für UMA beträgt die Reflexions- und Vorbereitungsphase vor Beginn des eigentlichen Asylverfahrens drei Wochen.

(Asyl - Schweizerische Zeitschrift für Asylrecht und -praxis: The new asylum procedure in the Netherlands, Heft 3/2011)

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) werden gesondert behandelt. Wenn UMA keine Asylaufenthaltserlaubnis erhalten, wird geprüft, ob sie für eine reguläre Aufenthaltserlaubnis für unbegleitete minderjährige Fremde infrage kommen. Diese gilt ein Jahr und kann zweimal für ein Jahr verlängert werden. Ein Vormund wird von Nidos (eine nl. Institution, die vom nl. Justizministerium finanziert wird und Vormundschaften für UMA übernimmt) bestellt. UMA werden in Zentren der Central Agency for the Reception of Asylum Seekers (COA) untergebracht, wenn sie über 15 Jahre alt sind. Darunter werden sie in Pflegefamilien oder eigenen Einrichtungen untergebracht.

(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - AMVs, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012 / COA - Centraal Orgaan opvang asielzoekers: Partners, ohne Datum, http://www.coa.nl/eng/website/page.asp?menuid=86, Zugriff 23.8.2012)

Dublin-Rückkehrer:

Grundsätzlich haben AW im Dublin II Verfahren Zugang zum ordentlichen Asylverfahren in den Niederlanden, insbesondere diejenigen, die vorher noch keinen Asylantrag gestellt hatten, sog. taking charge Fälle. AW, die bereits einen Asylantrag in den NL gestellt hatten und die während des Asylverfahrens die NL verließen (taking back Fälle), müssen einen neuerlichen Antrag stellen, in dem neue Fakten und Umstände anzuführen sind, die einen solchen rechtfertigen würden. Allerdings ist es den meisten AW nicht möglich diese Bedingungen zu erfüllen.

(ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe, March 2006)

Dublin-Rückkehrer haben dieselben Rechte wie andere Asylwerber und können einen Folgeantrag einbringen, wenn sie wollen. Dieser wird wie der Folgeantrag eines Nicht-Dublin-Rückkehrers behandelt. Das heißt, wenn der Folgeantrag keine neuen Elemente enthält, wird der Antrag unter Verweis auf die Entscheidung im ersten Verfahren abgewiesen. Werden neue Elemente vorgebracht, wird der Antrag vollständig geprüft.

(Anfragebeantwortung des niederländischen Immigrations- und Einbürgerungsdienstes, 11.1.2012)

Non-Refoulement:

Die Behörden nahmen das Non-Refoulement-Gebot sehr ernst. Entscheidungen über Abschiebungen in Länder oder Gebiete, in denen nach Meinung einiger Experten die Sicherheit vor Verfolgung nicht gesichert war, wurden in enger Abstimmung mit Außenministerium und internationalen Menschenrechtsorganisationen getroffen. UNHCR und NGOs haben bei verschiedenen Gelegenheiten Abschiebeversuche in ihrer Meinung nach unsichere Länder beanstandet. Als Reaktion verhängten die Behörden ein Moratorium über Abschiebungen in Teile Somalias. Im Laufe des Jahres 2011 wurden zwei Gruppen Irakis, einem EGMR-Urteil und der Meinung von UNHCR zum Trotz nach Bagdad abgeschoben. Etwa 40 Personen wurden auf Grundlage eines Memorandum of Understanding nach Afghanistan abgeschoben.

Jedes Jahr werden bis zu 500 Flüchtlinge aus Drittstaaten für permanentes Resettlement akzeptiert.

Nach Kritik durch NGOs und UNHCR gab es Moratorien über Abschiebungen nach Mogadishu, Puntland, und Somaliland und eine "Extrabehandlung" vor Abschiebungen nach Süd- und Zentralsomalia. Im April wurden Rückführungen nach Libyen zeitweilig suspendiert.

(USDOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Netherlands, 24.5.2012)

Versorgung von Asylwerbern:

Asylwerber mit laufendem Asylverfahren haben Zugang zu Basisversorgung, inklusive Bildung, Gesundheitsversorgung und Rechtshilfe. Sie dürfen auch bis max. 24 Wochen im Jahr arbeiten.

(USDOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Netherlands, 24.5.2012)

Die Central Agency for the Reception of Asylum Seekers (COA), ist für die Unterbringung von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich. COA bringt Asylwerber in Aufnahmezentren im ganzen Land unter. Dabei erhalten diese von den Angestellten in den Unterbringungszentren Hilfe und Unterstützung je nach Stand ihres Verfahrens.

(COA - Centraal Orgaan opvang asielzoekers: Reception asylum seekers, ohne Datum,

http://www.coa.nl/eng/website/page.asp?menuid=12, Zugriff 23.8.2012)

Die erste Unterkunft für AW ist das Aufnahmezentrum Ter Apel. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird der AW in eine Unterkunft der COA verlegt, wo er entsprechende Unterstützung und Informationen hinsichtlich Integration oder Rückkehr in sein Herkunftsland oder ein Drittland erhält.

(COA - Centraal Orgaan opvang asielzoekers: Process of reception, ohne Datum, http://www.coa.nl/eng/website/page.asp?menuid=135, Zugriff 23.8.2012)

Die Unterbringungszentren der COA sind in den gesamten Niederlanden zu finden.

(COA - Centraal Orgaan opvang asielzoekers: Reception centres, ohne Datum, http://www.coa.nl/eng/website/opvanglocaties.asp?menuid=13, Zugriff 23.8.2012)

Die Gesundheitsversorgung für Asylwerber wird in den Niederlanden durch das Gesundheitszentrum für Asylwerber (Gezondheidscentrum asielzoekers, GC A) bewerkstelligt. Wenn ein AW zum ersten Mal in ein Asylzentrum kommt wird eine medizinische Eingangsuntersuchung angeboten um Behandlungserfordernisse frühzeitig zu erfassen. Kosten für Übersetzer werden mit dem COA verrechnet.

Außenstellen des GC A finden sich in oder bei jedem Asylwerberzentrum an insgesamt rund 40 Orten. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stehen dort zur Verfügung. In den Zentren ist wird zu fixen Zeiten ordiniert und jeder AW kann diese besuchen oder sich einen Termin ausmachen. Zu jeder Zeit (24 Stunden/7Tage die Woche) steht die Telefon-Hotline zur Verfügung, wo Fragen gestellt, Termine ausgemacht und Taxifahrten organisiert werden können. Die Behandlung ist dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation von AW, das Asylverfahren und ihre besonderen Bedürfnisse.

Seit 2010 bietet GC A primäre psychologische Versorgung durch die psychologischen Berater, die ebenfalls zu Ordinationszeiten anwesend sind.

GC A hat auch den Zugang zu Zahnärzten, Spitälern etc. sicherzustellen.

TBC-Kontrolle ist Pflicht der Gemeinden und ihrer Gesundheitsdienste.

(GC A - Gezondheidscentrum asielzoekers, o.D., http://www.gcasielzoekers.nl/en.html / About GC A, o.D. http://www.gcasielzoekers.nl/en/about-gca/about-the-gca.html / How does the GC A work, o.D.,

http://www.gcasielzoekers.nl/en/about-gca/how-does-gca-work.html, alle Zugriff 24.8.2012)

Partner des COA sind u.a.:

Das Dutch Refugee Council, eine vom niederländischen Justizministerium geförderte NGO die die Interessen von Asylwerbern vertritt und Unterstützung im Asylverfahren und darüber hinaus anbietet. Ihre Mitarbeiter sind in allen Aufnahmezentren präsent oder haben dort Sprechstunden.

Das Dutch Refugee Council arbeitet seinerseits eng mit der NGO Foundation for Legal Aid in Asylum zusammen.

Die Nidos Foundation, eine ebenfalls vom niederländischen Justizministerium geförderte Institution, die Vormundschaften für UMA übernimmt.

Die International Organisation for Migration (IOM), arrangiert Transport und Wiederansiedlung von Flüchtlingen in der ganzen Welt. Sie unterstützt Rückkehrer, Familienzusammenführungen und wird ebenfalls vom niederländischen Justizministerium gefördert.

Die niederländischen Gemeinden, die Unterstützung beim Aufbau von Zentren bieten und Pflichten bei Unterbringung und Integration von Asylberechtigten haben.

(COA - Centraal Orgaan opvang asielzoekers: Partners, ohne Datum, http://www.coa.nl/eng/website/page.asp?menuid=86, Zugriff 23.8.2012)

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht aufgrund Ermangelung Identitätsbezogener Dokumente nicht fest.

Am 13.10.2013, haben Sie sich in der Betreuungsstelle XXXX, XXXX, einer Untersuchung beim Facharzt (PSY III) Dr. Hrubiy, MSc, (allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige) unterzogen. Der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gem. § 30 AsylG 2005 vom 13.03.2014 ist zu entnehmen, dass Sie an einer schweren Anpassungsstörung F43.2 leiden, wobei Sie auch Suizidgedanken äußerten. Daneben würden sich auch Symptome einer PTSD zweigen. Eine peritraumatische Dissoziation ist nicht explorierbar. Dissoziation wäre heute nicht beobachtbar. Daher kann heute nur der Verdacht einer PTSD gestellt werden. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wären anzuraten.

Sie brachten am bereits mit 03.04.2014 einen psychotherapeutischen Bericht vom Verein XXXX (Dr. B. XXXX) einer Psychologin und Psychotherapeutin in Vorlage. Demnach hätten Sie sich am 02.04.2014 einer Untersuchung unterzogen, welche lt. vorliegenden Bericht ergab, dass Sie an einer post-traumatischen Belastungsstörung (ICD: 10, F43.1), an akuten Belastungsreaktion (ICD: 10, F43.0) und an Dissoziative Störung (F 44.7) leiden würden.

Hinsichtlich des psychotherapeutischen Kurzberichtes vom 02.04.2014 von Frau XXXX wird angeführt, dass es sich bei der untersuchenden Ärztin um einen Psychotherapeutin handelt. Der in der Betreuungsstelle XXXX, XXXX, tätige Arzt (XXXX), welche Sie am 13.03.2014 begutachtete, ist dem zu allerdings auch gerichtlich beeidet, weswegen ihren Diagnosen seitens der Behörde verstärkte Glaubwürdigkeit beigemessen wird, zumal es sich, wie bereits erläutert, bei XXXX um einen - aufgrund ihrer gerichtlichen Beeidigung - qualifizierter Ärztin handelt.

Unter dem Gesichtpunkt des Gesundheitszustandes Ihrer Person vermag die Behörde entscheidungsgegenwärtig nicht zu erkennen, warum dieser einer Überstellung in die Niederlande entgegenstehen sollte.

Die "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 30 AsylG 2005", wie sie von Fr. XXXX erstattet wurde), erging zunächst zu dem in der zitierten Norm statuierten und insoweit eingeschränkten Beweisthema eines mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung, die auf Folter oder ein gleichwertiges Ereignis zurückzuführen ist, und die den BW an der Wahrnehmung seiner Verfahrensinteressen (Ziffer 1) hindert oder für ihn die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstellt (Ziffer 2). Würde beim BW eine derartige psychische Störung vorliegen, so ordnet § 30 Asylgesetz primär an, dass eine Mitteilung nach § 29 Absatz 3 Ziffer 5 Asylgesetz nicht zu erfolgen hat und der Antrag des BW im Zulassungsverfahren nicht "abzuweisen" sei. Einer Zurückweisung des Antrages nach § 5 Asylgesetz - wie gegenständlich erfolgt - stünde ein bei dem BW mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmendes Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung grundsätzlich nicht entgegen, was der Gesetzgeber in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 30 Asylgesetz [RV 952 BlgNR XXII. GP, Seite 51]) deutlich zum Ausdruck bringt.

Folglich unterscheidet sich § 30 Asylgesetz 2005 ganz erheblich von der Vorgängerbestimmung des § 24b Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 in Hinblick auf dessen Rechtswirkung, zumal letztere Bestimmung die Zulassung des Verfahrens, dh. keine Antragszurückweisung infolge "Dublin-Unzuständigkeit" nach § 5 Asylgesetz 1997, zwingend immer dann schon anordnete, wenn sich bereits "medizinisch belegbare Tatsachen" ergeben hatten, die die Annahme rechtfertigten, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte. Auf das zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Vorliegen einer "belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung" kam des nach der Vorgängerbestimmung nicht an.

Führt nun nach der geltenden Rechtslage das Vorliegen einer Anpassungsstörung, wie sie diagnostiziert worden ist, einfachgesetzlich nicht mehr zur Zulassung des Verfahrens und folglich nicht zur inhaltlichen Prüfung des Asylbegehrens in Österreich, so bleibt im Lichte der zuvor zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die Verpflichtung zur Prüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung in den an sich zuständigen "Dublin-Staat" (hier: Niederlande) davon unberührt. Ausgehend von einer Anpassungsstörung bei Ihnen sind verfahrensgegenständlich der hA folgend Implikationen mit Artikel 3 EMRK zu prüfen, einem absoluten Grundrecht, das Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung unter allen Umständen verbietet.

Das BAA erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der UBAS bzw. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).

In besonderem Maße instruktiv für die Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung oder andere schwere psychische Erkrankungen einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen, sind die beiden erst jüngst ergangenen Entscheidungen AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 und GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06.

Im ersteren Fall ging es um eine iranische Asylwerberin, bei der von zwei psychiatrischen Gutachtern unabhängig voneinander schwere psychische Störungen in Gestalt von schweren Depressionen, akuten Selbstmordgedanken und ein multikausales Trauma infolge diverser Erlebnisse diagnostiziert worden war. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in den Iran ein reales Risiko eines Selbstmordes bestand ("[...] Dr Hännerstrand concluded that the applicant suffered from a serious depression with anxiety symptoms, and that there was a real risk that she would try to commit suicide if she were to be deported[...]").

Die gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerin in deren Herkunftsstaat Iran mit der Begründung eine solche verstoße infolge des schlechten Gesundheitszustandes der BW gegen Artikel 3 EMRK, wies der EGMR ab.

Der Entscheidung GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06 lag ua. der Fall zugrunde, dass der Zweitbeschwerdeführer - ein russischer Asylwerber, der drei(!) Selbstmordversuche begangen bzw. mehrere Aufenthalte in der Psychiatrie hinter sich hatte und dem von Gutachern einhellig ein schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt worden war - seine Abschiebung nach Russland mit dem Hinweis auf seinen schlechten und infolge aktueller Suizidgefahr lebensbedrohlichen Gesundheitszustand in Beschwerde zog. Auch diese Beschwerde wies der EGMR mit einer über weite Strecken identen Begründung wie in der Entscheidung AYEGH gg. Schweden ab.

Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Demzufolge würde eine Traumatisierung gemessen am hohen Eingriffsschellenwert ("high threshold") von Artikel 3 EMRK einer Überstellung in die Niederlande nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität des ASt. entgegenstehen. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK soll einem Fremden nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes des Aufenthaltsstaates sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leib und Leben bewahren (vgl. hiezu zB. auch das Urteil des OVG NRW vom 20.9.2006, Zahl 13 A 1740/05.A). Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Artikel 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Artikel 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Artikel 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert.

Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall an, so kann das BAA in der Diagnose von XXXX, der ASt. leide an einer Anpassungsstörung, kein Abschiebehindernis und somit keinen Grund für einen zwingenden Selbsteintritt nach Artikel 3 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates erkennen.

Eben so wenig wie in den beiden zuletzt dargestellten EGMR-Entscheidungen handelt es sich bei Ihnen um eine Person, die regelmäßig und in einer intensiven Art und Weise medizinisch-psychiatrische Leistungen in Österreich in Anspruch genommen hat oder deren Erkrankung einen Aufenthalt in einer geschlossenen Psychiatrie notwendig gemacht hätte. Sie waren einmal, am 02.04.2014 (ausgenommen die PSY III Untersuchung vom 13.03.2014 im Zulassungsverfahren) bei einer, Psychologin vorstellig, - offensichtlich aus Enttäuschung über den Befund von Fr. XXXX -woraus geschlossen werden kann, dass keine dermaßen schwerwiegende psychische Erkrankung leiden, dass Sie in dauerhafter Behandlung bleiben müssten.

Auch Fr. XXXX kam bei der Untersuchung am 13.03.2014 zur Ansicht, dass, wenn auch eine Affekthandlung nicht auszuschließen ist, keine suizidale Einengung vorliegt, dies schon alleine da Sie sich bei dem Gedanken an Ihre Kinder vom Suizid distanzieren.

Des Weiteren bestehen für das BFA keine Zweifel, dass Sie unter möglichster Schonung Ihrer Person und Berücksichtigung Ihres Gesundheitszustandes in die Niederlande überstellt werden, wofür die zuständige Behörde Sorge und Verantwortung tragen wird.

Schließlich liegt aber nicht zuletzt in dem Umstand, dass bei Ihnen gegenständlich "lediglich" eine Überstellung in den EU-Mitgliedstaat Niederlande und nicht in den behaupteten Verfolgerstaat zur Prüfung steht, ein ganz entscheidender Unterschied zu den vom EGMR entschiedenen Fällen.

Ein Gutachten (iwS), das sich in der Abgabe eines Urteils (eines "eigentlichen Gutachtens im engeren Sinn" [VwGH 27.04.1993, 92/08/0208; vgl auch VwGH 17.02.2004, 2002/06/0151]) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie sie beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl auch VwGH 27.06.1972, 577/72; 20.09,1994, 92/05/0132; 24.04.2002, 2001/12/0218). Auch Schreiben oder (zB. ärztliche) Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind keine "Gutachten im Sinne des Verfahrensrechts" (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; vgl auch VwGH 09.12.1983, 82/02/0027) und damit etwa nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 22.03.1995, 94/12/0245; 02.05.2001, 95/12/0260; vgl auch VwGH 29.03.1996, 95/02/0365; Rz 3).

Im Gutachten ieS muss der Sachverständige also in einer Weise, die eine (Nach)Prüfung auf seine Schlüssigkeit ermöglicht, darlegen, auf welchem Weg er zu seinem Urteil gekommen ist (vgl auch VwGH 24.03.1993, 92/030243; 27.04.1993, 92/07/0102).

Der Gesundheitszustand Ihrer Person steht daher einer Überstellung in die Niederlande nichts entgegen. Österreich war daher nicht verpflichtet, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich die Niederlande mit Schreiben vom 23.01.2013 ausdrücklich bereit erklärt haben, Sie im Rahmen der Verpflichtung aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen, und kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in den Niederlanden verweigert würde. Eine Schutzverweigerung in den Niederlanden kann daher nicht erwartet werden.

Vor einer Abschiebung war eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung Ihrer Person bedeuten würde. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des §30 Asylgesetz 2005, wie nachfolgend zitiert:

In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen.

Unter diesen Gesichtspunkten war gewährleistet, dass eine Überstellung Ihrer Person in die Niederlande nicht vorgenommen wird, wenn Ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zugelassen hätte.

betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes:

Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

betreffend Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellung zu Ihren familiären und privaten Anknüpfungspunkten in Österreich ergibt sich aus Ihren eigenen Angaben. Sie halten sich zurzeit mit Ihren drei Kindern im österreichischen Bundesgebiet auf. Genauso wie Ihr Antrag, wird auch der Antrag Ihrer Kinder negativ beschieden werden. Somit erhalten alle Familienmitglieder dieselbe Entscheidung.

Die Feststellung, dass einer Ausweisung nichts entgegensteht, ergibt sich wiederum einerseits aus Ihrer illegalen Einreise, aus der Begründung Ihres Aufenthaltes durch das wiederholte Stellen von Asylanträgen und insbesondere auch daraus, dass bereits im Vorverfahren festgestellt wurde, dass einer Ausweisung Ihrer Person in die Niederlande nichts entgegen steht und sich diesbezüglich kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt ergeben hat.

betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:

Die Feststellungen zum Mitgliedsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedsstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Es ist davon auszugehen, dass die Niederlande Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumt. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die

Es bestehen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass Sie, sollten Sie in Den Niederlanden ein asylrelevantes Vorbringen oder aber ein Vorbringen tätigen, welchem zwar nicht hinsichtlich einer Asylgewährung, so doch aber jedenfalls im Bereich des Refoulement-Schutzes Relevanz zukommen würde, und Sie ein solches Bedrohungsszenario glaubhaft machen würden, Sie sohin also vor den niederländischen Asyl - und Fremdenbehörden glaubhaft machen würden, dass Ihre Freiheit oder Ihr Leben in Ihrem Heimatstaat aus oben genannten Gründen bedroht wäre und Sie daher im Falle einer Verbringung in Ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblichen Eingriffen in Ihre, in diesem Sinne relevanten Rechtsgüter, tatsächlich rechnen müssten, nicht bereits in erster Instanz Asyl oder zumindest eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung oder anderweitigen Schutz vor einer Abschiebung nach Afghanistan erhalten würden. Auch gibt es keine vom Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Niederlande etwa rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, nach denen Sie, auch bei Zugrundelegung Ihrer Behauptungen - sofern Ihnen im Herkunftsstaat eine Bedrohung der im Asyl - und Refoulementbereich relevanter Rechtsgüter tatsächlich droht - eine Schutzverweigerung zu erwarten hätten.

Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Des Weiteren stünden Ihnen ausreichende Rechtschutzeinrichtungen und Beschwerdemöglichkeiten zur Verfügung, wie sich allein aus der Mitgliedschaft Die Niederlandes zur Europäischen Union und den damit verbundenen Kriterien ergibt. Die Asylbehörden haben ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers, z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben. ( VfGH 17.06.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X47/06 vom 14.03.2006)

Im gegenständlichen Fall wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Niederlande mit Schreiben vom 23.01.2013 ausdrücklich einer Übernahme Ihrer Person zustimmte und diese Zustimmung nach wie vor aufrecht hält, wie aus dem Schriftverkehr mit den niederländischen Behörden hervorgeht. Sie konnten nicht konkret und substantiiert vorbringen, warum Die Niederlande in Ihrem Fall den Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall auch nicht erschüttert werden konnte. Vielmehr gaben Sie selbst an, dass einer Überstellung nach Die Niederlande nichts entgegenstehen würde.

Soviel Sie angaben, dass Sie, wenn Sie in die Niederlande überstellt werden, von diesen nach Afghanistan abgeschoben werden, ist entgegenzuhalten, dass Ihr Asylverfahren bereits inhaltlich geprüft wurde. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Behörde zu prüfen, wie Ihr Verfahren in den Niederlanden ausgeht. Sie haben auch die Möglichkeit bei einer Rückkehr in die Niederlande nochmals um Asyl anzusuchen. Sollten sich durch Ihre Antragstellung bzw. vorgelegten Beweismittel oder Änderungen in Ihrem Verfahren neue Beweise ergeben, so wird auch in den Niederlanden Ihr Asylantrag nochmals geprüft werden.

Andere Sachverhalte, auf welche eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 oder Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte begründet werden könnten, konnten von der Behörde nicht festgestellt werden bzw. konnten Sie diese nicht belegen, sondern stellten Sie diese nur allgemein gehalten ohne Beweisanbot lediglich in den Raum.

Unter Beachtung des an anderer Stelle im Bescheid angeführten Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass im Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden, mangels sonstigem Hinweis darauf, dass Ihnen in Die Niederlande im Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte vorenthalten werden könnten, einschließlich der erforderlichen sozialen Unterstützung und mangels konkreter Angaben dazu, konnte im gegenständlichen Verfahren eine weitergehende Erörterung der konkreten Ausgestaltung der sozialen Versorgung in Die Niederlande unterbleiben."

Rechtlich wurde zentral darauf hingewiesen, dass weder im Hinblick auf den Sachverhalt noch auf die anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei. Die Niederlande hätten bereits mit Schreiben vom 23.01.2013 der Übernahme der Beschwerdeführer zugestimmt und seien diese in der Folge untergetaucht. Im Weiteren sei gegenüber den Niederlanden die Aussetzung der Überstellung mitgeteilt worden und sei die 18-monatige Frist für eine Überstellung noch nicht abgelaufen. Die getroffene Ausweisungsentscheidung nach den Niederlanden vom 14.02.2013 sei nach wie vor aufrecht. Die vorgelegten Beweismittel, dass sie sich mehr als drei Monate außerhalb des EU-Raumes aufgehalten hätten, würden daran nichts zu ändern vermögen.

Mit Schreiben vom 29.04.2014 wurde gegen die genannten Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und hierin zentral angeführt, dass die Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin am 25.09.2012 bereits einen Antrag auf Internationalen Schutz gestellt hätten, nachdem ihre Verfahren in den Niederlanden negativ abgeschlossen worden seien und ihnen die Abschiebung nach Afghanistan bevorgestanden habe. Das Bundesasylamt habe diesen Antrag mit Bescheiden vom 14.02.2013 wegen Zuständigkeit der Niederlande zurückgewiesen und wuchs dieser nach Erlassung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 14.03.2013 in Rechtskraft. Die Beschwerdeführer hätten sodann am 06.03.2013, aus Angst vor einer Zurückschiebung in die Niederlande, Österreich verlassen und seien sie in die Ukraine gereist, wo sie sich ein knappes Jahr aufgehalten hätten. Im Jänner 2014 habe der minderjährige Zweitbeschwerdeführer alleine die Ukraine verlassen und am 14.01.2014 einen Antrag auf Internationalen Schutz in Österreich gestellt und sei sein Verfahren zugelassen worden. Die Beschwerdeführer hätten daraufhin die Ukraine im Februar 2014 verlassen und am 10.02.2014 die gegenständlichen Asylanträge gestellt. Die Erstbeschwerdeführerin befinde sich in einer äußerst instabilen psychischen Lage und sei bereits mit Befundbericht vom 05.04.2014 auf die akute Suizidgefahr hingewiesen worden. Die Behörde habe bei ihrer Entscheidung die äußerst prekäre psychische Lage der Erstbeschwerdeführerin unzureichend gewürdigt sowie die akute Gefahr der in Artikel 3 EMRK verbrieften Rechte nicht richtig beurteilt. Des Weiteren wurde in der obzitierten Stellungnahme die Verletzung des Kindeswohles der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer hingewiesen. Zudem habe sich die Familie 11 Monate außerhalb der Europäischen Union, nämlich in der Ukraine, aufgehalten und sei hiefür als Beweis ein Untersuchungsergebnis vom 02.04.2013 aus der Ukraine sowie eine Verwaltungsstrafe wegen illegalen Aufenthaltes, ausgestellt in XXXX, vorgelegt worden. Die Behörde wäre dazu angehalten gewesen, Ermittlungen anzustellen und die Angaben der Antragsteller bezüglich des Aufenthaltes in der Ukraine zu überprüfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer stellten ursprünglich am 25.09.2012 Anträge auf Internationale Schutzgewährung und wurden diese rechtskräftig mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 14.03.2013 gemäß §§ 5, 10 AsylG zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer tauchten in der Folge unter. Mit 10.02.2014 wurden nunmehr neuerlich Anträge auf Internationale Schutzgewährung gestellt. Nicht festgestellt werden kann, dass sich die Beschwerdeführer vom März 2013 bis zu ihrer angeblichen neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet in der Ukraine aufgehalten haben. Festgestellt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer eigenen Person sowie hinsichtlich der Personen ihrer minderjährigen Kinder, auf verschiedenen Behörden sowie bei verschiedenen Anlässen unterschiedliche Namen bzw. Nationale angegeben hat.

Im Hinblick auf die Lage in den Niederlanden sowie in rechtlicher Hinsicht sind seit letztinstanzlicher Entscheidung durch Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 14.03.2013 keine relevanten Änderungen eingetreten. Die Seitens der Niederlande erklärte Zustimmung zur Wiederaufnahme der nunmehrigen Beschwerdeführer ist unter Hinweis auf Artikel 16 Abs. 1 lit e. der Dublin-II VO nach wie vor rechtsgültig. Die Beschwerdeführer wurden am 11.04.2014 in die Niederlande überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den erstinstanzlichen Akten des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen umfassend Bezug nehmen.

Hinsichtlich des behaupteten Aufenthaltes in der Ukraine wird beweiswürdigend ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin schriftliche Unterlagen vorgelegt hat: "medizinische Dokumentation und Quittung über einen Strafbeschluss (lediglich Formblatt)". Hiezu ist auszuführen, dass die als medizinische Dokumentation bezeichneten Schreiben das Datum 02.04.2013 aufweisen, sowie das behördliche Schriftstück, welches einen Strafbescheid wegen illegalen Aufenthaltes darstellen soll, gänzlich undatiert ist. Die vorgelegten Schreiben lassen sohin keinen logischen Schluss darauf zu, dass damit bewiesen sein sollte, dass sich die Beschwerdeführer bereits seit März 2013 bis nunmehr 2014 tatsächlich persönlich in der Ukraine aufgehalten haben.

Weitere die Annahme bekräftigende Aussagen oder Unterlagen, dass die Beschwerdeführer sich tatsächlich mehr als drei Monate in der Ukraine und somit außerhalb des Gebietes der Europäischen Union aufgehalten haben, sind nicht erweislich: Hervorzuheben ist insbesondere, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, angesprochen auf ihren Aufenthalt in der Ukraine, nur äußerst lückenhafte Angaben zu machen im Stande war. So vermochte sie zwar anzugeben, dass sie in einem bestimmten namentlich genannten Stadtviertel XXXX Aufenthalt genommen haben wolle, ohne jedoch weiteres spezifizierendes und daher plausibles und nachvollziehbares Vorbringen, zum doch viele Monate dauernden Aufenthalt in der Ukraine, angeben zu können. So vermochte die Antragstellerin nicht einmal die genaue Adresse ihres monatelangen Aufenthaltsortes noch sonstige Angaben, inklusive Realkennzeichen zu einer tatsächlichen längeren Aufenthaltnahme in der Ukraine, anzugeben. Dem Vorbringen bzw. der Behauptung, dass sich die Beschwerdeführer sohin länger als drei Monate außerhalb der Europäischen Union aufgehalten haben, war daher beweiswürdigend nicht zu folgen und ist daher der diesbezüglichen Bewertung durch die Behörde erster Instanz beizutreten.

Im Hinblick auf die medizinische Komponente betreffend die Erstbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des nunmehrigen Zulassungsverfahrens einer Examinierung durch eine gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige zugeführt wurde und der Bezug habenden gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren nicht entnehmbar ist, dass allein der Überstellungsvorgang nach dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Niederlande, eine dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin nach sich ziehen würde. Hervorzuheben ist des Weiteren, dass durch die aktualisierte Dokumentation betreffend den Mitgliedstaat Niederlande durch die Behörde erster Instanz hinlänglich dargetan wurde, dass der Erstbeschwerdeführerin in den Niederlanden jedenfalls eine Österreich gleichwertige bzw. adäquate medizinische Betreuung und Behandlung offen steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;

21.11. 2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

4.5. 2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;

21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;

29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).

Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gemäß § 68 Abs 1 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:

Die Erstbeschwerdeführerin hat die nunmehrigen neuerlichen Asylanträge ihrer Person, sowie die ihrer minderjährigen Kinder, selbst zentral damit begründet, dass sie es "nochmals versuchen wolle".

Eine Sachverhaltsänderung wurde daher seitens der Erstbeschwerdeführerin nicht behauptet.

Hinsichtlich der Situation im Königreich Niederlande ist festzuhalten, dass sich hinsichtlich der Aufnahmesituation keine drastische Verschlechterung ergeben hat und wurde dies seitens der Behörde erster Instanz durch aktualisierte Länderfeststellungen erhoben. Die nunmehr im Verfahren hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ins Treffen geführte Traumatisierung basiert auf einem Ereignis, das sich bereits vor dem ersten Rechtsgang ereignet hat, wurde jedoch eine psychische Beeinträchtigung auf Grund der Traumatisierung auf Grund früherer Ereignisse im Herkunftsland oder wo auch immer im ersten Rechtsgang lediglich seitens der Erstbeschwerdeführerin nicht releviert bzw. ist dahingehend keine Sachverhaltsänderung eingetreten. Hinsichtlich der im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes aufgezeigten Beeinträchtigungen der minderjährigen Kinder ist auszuführen, dass sich die Kinder jedenfalls in einem anpassungsfähigen Alter befinden bzw. im konkreten Fall die Erziehungsberechtigten für die eingetretenen unterschiedlichen Lebensumstände der minderjährigen Kinder einzutreten haben. Nicht erkannt werden kann, dass hinsichtlich des Kindeswohles, insbesondere hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers, hinsichtlich der ergangenen rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren, eine Sachverhaltsänderung eingetreten wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des Bundesasylamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.

Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes war daher abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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