BVwG W202 1430144-1

W202 1430144-1Tribunal administratif fédéral16 mai 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>wirtschaftliche Gründe

Texte intégral

BVwG W202 1430144-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W202.1430144.1.00

Spruch

W202 1430144-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012, Zahl 12 13.298-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 24.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 26.09.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, zu ihrem Haus in XXXX seien des Öfteren Terroristen gekommen und hätten sich bei ihnen immer bedienen lassen, ferner hätten sie ihnen das Essen weggenommen. Weiters hätten sie ihnen gedroht, falls sie zur Polizei gehen oder Anzeige erstatten würden, dann würden sie kommen und sie töten. Vom Nachbarort sei dann die Polizei verständigt worden. Nach einigen Tagen sei die Polizei zu ihnen gekommen und hätte sie gefragt, ob sie die Terroristen kennen würden. Sie hätten darüber geschwiegen, da sie große Angst hätten, dass sie die Terroristen töten würden. Die Polizei hätte sie bezichtigt, dass sie mit den Terroristen zusammen arbeiten würden. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die Polizei festnehme und töte. Weiters habe er auch noch vor den Terroristen Angst, dass sie ihn töten würden.

Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX und Kaschmir, XXXX, Distrikt XXXX. Er habe Ende August 2012 den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Seine Reisebewegung habe er von XXXX aus begonnen und sei am 02.09.2012 mit einem Flugzeug aus seiner Heimat ausgereist. Die Reise habe vom 02.09.2012 bis zum 24.09.2012 gedauert. Die Reise habe der Vater mit dem unbekannten Schlepper organisiert.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.10.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (Schreibfehler berichtigt):

"F: Sie haben bei der Erstbefragung die Wahrheit angegeben und es entsprechen somit die

von Ihnen bei Erstbefragung angegebenen Daten der Wahrheit. Sie haben dem bei

Erstbefragung Angegebenen nichts hinzuzufügen und haben auch nichts abzuändern.

A: Ja.

F: Bitte nennen Sie Ihren Vor- und Familiennamen, Ihr Geburtsdatum sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

A: Mein Familienname ist XXXX. Mein Vorname ist XXXX. Ich bin geboren am XXXX in XXXX. Ich bin Staatsangehöriger von Indien.

F: Haben Sie identitätsbezeugende behördlich ausgestellte Dokumente Ihres Heimatlandes, wie einen Reisepass, eine Identitätskarte usw. in Vorlage zu bringen?

A: Nein. Ich habe und hatte keine solche Dokumente.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch oder religiös tätig? Sind Sie Mitglied einer Partei oder

einer sonstigen Organisation?

A: Nein.

F: Haben Sie strafbare Handlungen begangen? Wurden Sie jemals erkennungsdienstlich

behandelt?

A: Nein. F: Sind Sie jemals aus eigenem Antrieb zur Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft

gegangen?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden, Sicherheitsbehörden wie Polizei, Militär oder Gerichten?

A: Wir wohnen im Grenzgebiet, dort sind öfter die Terroristen nachts gekommen. Die Polizei nahm mich und meine(Anm.: gemeint wohl Eltern) öfter mit, sie schlugen uns, aber sie ließen uns dann gleich wieder frei ohne dass eine Anzeige gegen uns gemacht wurde.

F: Wann erfolgte Ihre Einreise in Österreich?

A: Am 24.09.2012

F: Legal oder illegal eingereist?

A: Ich kam ohne Dokumente und Visum nach Österreich. Meine Einreise war illegal.

Zur Person:

F: Geben Sie bitte Ihre permanente Wohnadresse im Heimatland an.

A: XXXX, Tehsil: XXXX, District: XXXX.

F: In welchem Zeitraum lebten Sie an jener Adresse?

A: Von meiner Geburt bis zur Ausreise.

F: Wann sind Sie ausgerreist aus Ihrem Heimatland?

A: Am 02.09.2012.

F: An jenem Tag an dem Sie Ihre Wohnadresse in XXXX verließen, erfolgte auch Ihre Ausreise aus Indien?

A: Am 27.08.2012 ging ich von zu Hause weg und reiste ich dann am 02.09.2012 aus Indien aus.

F: Von wo aus reisten Sie konkret aus Indien aus?

A: Von Neu Delhi, Flughafen.

F: Wie meisterten Sie die Ausreise vom Flughafen?

A: Der Schlepper organisierte alles.

Er hatte Reisepass und Ticket.

F: Mit wem lebten Sie an der Adresse in XXXX.?

A: Vater, Mutter und Großmutter.

F: Haben Sie Geschwister?

A: Nein.

F: Die Schule haben Sie besucht?

A: Ich habe die Schule von 1997 bis 2009 in XXXX besucht.

Fluchtgrund:

F: Erteilen Sie bitte in allen Einzelheiten und somit konkret und detailgenau Auskunft über Ihre Fluchtgründe.

A: Der einzige Grund ist der, wegen den Terroristen. Die Polizei kam immer wieder, nahm mich mit, schlug mich und ließ mich wieder frei. Die Leute vom Dorf kamen dann immer wieder bezahlten Geld für meine Freilassung. Sie bezahlten immer wieder 5000 Rupien.

Das ist mein Fluchtgrund. Ich habe jetzt Angst, dass mich die Polizei umbringt oder eben die Terroristen.

F: Im Asylverfahren ist das Aufstellen von allgemeinen Behauptungen nicht ausreichend. Sie müssen Ihr Vorbringen glaubhaft machen. Glaubhaft können Sie Ihr Vorbringen nur machen, in dem Sie in allen Einzelheiten und konkret von den fluchtauslösenden Vorfällen und Ihren Fluchtgründen berichten. Bitte tun Sie dies.

A: Das ist der einzige Grund. Meine Eltern gingen auch von zu Hause weg. Ich bin der einzige Sohn meiner Eltern. Mit meinen Eltern habe ich keinen Kontakt mehr seit meiner Ausreise.

F: Wo sind Ihre Eltern?

A: Weiß ich nicht.

F: Sie wissen anzugeben, dass Ihre Eltern von zu Hause weg sind. Wo sind ihre Eltern hin?

A: Wir fuhren damals gemeinsam nach Delhi. Nur mein Vater war mit mir am Flughafen.

F: Ich stelle nun die Behauptung auf, dass Ihre Eltern wieder zurückgingen von Delhi ins Heimatdorf. Was sagen sie dazu?

A: Ich weiß von nichts. Wenn die zurückgehen werden die dort umgebracht.

F: Warum wurden gerade Sie oftmalig im Heimatdorf von der Polizei abgeholt und geschlagen. Erzählen Sie.

A: Ich weiß nicht. Im Dorf gibt's zwei Gruppen, der Bürgermeister gehört nicht zu meiner Gruppierung.

Fragewiederholung: Liefern Sie konkrete Hintegrundinformationen. Ich weiß nicht, warum sie oftmals abgeholt wurden von der Polizei.

A: Ich weiß nicht, wir wurden nach Terroristen befragt. Wir wissen aber davon nichts.

F: Andere Bewohner in ihrem Heimatdorf hatten derartige Probleme mit der Polizei nicht?

A: Nein.

F: Was konkret wurden Sie bei der Polizei befragt?

A: Die haben immer nur gefragt, was da los ist und warum.

Sie sagten immer wieder, dass wir Waffen verkaufen und dass wir Verbindung zu Terroristen hätten.

F: Wann wurden Sie das erste Mal von der Polizei mitgenommen und wann das letzte Mal?

A: Begonnen hat das alles die letzten 6 Monate vor meiner Ausreise. Wann, wie kann ich nicht konkret sagen.

F: Was wäre gewesen, wenn sie an einer anderen Örtlichkeit alleine oder mit ihren Eltern Unterkunft bezogen hätten?

A: Es gibt so viel Kontrolle zur Zeit. Ohne Verwandtschaft oder Bekanntschaft kann man nirgends wohnen.

F: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt verdient? Welche Tätigkeit haben Sie ausgeübt um Geld zu verdienen?

A: Vater hat einige wenige Grundstücke und wir haben Milch verkauft.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Wenn ich zurückkehre, dann gehe ich zurück in mein Dorf dort werde ich entweder von der Polizei oder von Terroristen umgebracht.

F: Vor welchen Terroristen haben Sie konkret Angst?

A: Da gibt es so viele verschiedene. Ich kann das nicht sagen.

F: Die Polizei hat sie befragt zu welchen Terroristen?

A: Das weiß ich nicht. Konkretes weiß ich nicht anzugeben.

F: Möchten Sie den Angegebenen noch etwas hinzufügen?

A: Nein.

F: Es werden Ihnen nunmehr die tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland (Beilage 1) vorgehalten. Danach haben Sie die Möglichkeit eine Stellungnahme dazu abzugeben.

(Beilage 1 wird dem Ast. Durch den Dolmetscher rückübersetzt, der Ast. Bestätigt durch seine Unterschrift auf Beilage 1, dass ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht wurden).

Was möchten Sie nunmehr dazu angeben?

A: Ich möchte dazu nichts angeben.

F: Sind Sie gesund?

A: Ja.

F: Welchen Bezug haben Sie zu Österreich? Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Ich habe keinen Bezug zu Österreich. Ich habe keine Sprachkenntnisse der deutschen Sprache und habe ich auch keine Familienangehörige in Österreich.

F: Welche Zukunftspläne haben Sie für Ihren Aufenthalt in Österreich?

A: Ich habe keine Pläne jedoch kann ich jegliche körperliche Arbeit ausführen.

F: Möchten Sie noch etwas angegeben in ihrem Asylverfahren?

A: Nein."

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.10.2012, Zahl 12 13.298-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid umfangreiche Feststellungen zu Indien und führte betreffend die geschilderten Fluchtgründe des Beschwerdeführers beweiswürdigend aus, dass diese den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht genügten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches er anlässlich seiner Erstbefragung erstattet habe, stelle sich als durchwegs unkonkret und vage dar. Konkrete Hintergrundinformationen zu den behaupteten fluchtauslösenden Vorgängen habe er nicht geliefert. Eine detailgenaue, substanzreiche Schilderung der angeblich durchlebten fluchtauslösenden Ereignisse ebenfalls nicht. Anlässlich seiner weiteren niederschriftlichen Befragung in der Außenstelle Traiskirchen sei ihm Gelegenheit eingeräumt worden, aus eigenem in allen Einzelheiten und konkret nachvollziehbar von den angeblichen Fluchtgründen zu berichten. Aus der Durchsicht des Ergebnisses ergebe sich, dass er wiederholt lediglich oberflächlich und inhaltsleer von seinen Fluchtgründen berichtet habe und er keinesfalls der behördlichen Aufforderung, nämlich in allen Einzelheiten konkret nachvollziehbar und detailgenau von den angeblich fluchtauslösenden Geschehnissen bzw. Fluchtgründen zu berichten, nachgekommen sei, er darüber belehrt worden sei, dass im Asylverfahren das Aufstellen von allgemeinen Behauptungen nicht ausreichend sei, sondern die Glaubhaftmachung des Vorbringens durch eine konkrete, detailgenaue Vorbringenserstattung gefordert sei. Unter einem sei er wiederholt aufgefordert worden, in allen Einzelheiten und konkret von den fluchtauslösenden Vorfällen und seinen Fluchtgründen zu berichten. Der Beschwerdeführer habe jedoch nur angegeben: "Das ist der einzige Grund. Meine Eltern gingen auch von zu Hause weg. Ich bin der einzige Sohn meiner Eltern. Mit meinen Eltern habe ich keinen Kontakt mehr seit meiner Ausreise." Da sein im Verfahren abgeliefertes Vorbringen somit keinesfalls einer wahren Erlebnisschilderung nahe komme, zumal er ein durchwegs inhaltsleeres und oberflächliches Vorbringen zu den Fluchtgründen erstatte und er dazu keinerlei konkrete Hintergrundinformationen liefere, obschon sich aber aus den Erfahrungen der erkennenden Behörde im Umgang mit tatsächlich verfolgten, gefährdeten und geflüchteten Personen sehr wohl zeige, dass diese Personen sehr konkret und detailgenau über die fluchtauslösenden Vorgänge berichten könnten und in der Lage seien, ihr Vorbringen anhand der Lieferung konkreter Hintergrundinformationen substanzreich darzulegen - sei ihm Gelegenheit eingeräumt worden, in Beantwortung behördlicher Nachfrage seinem Vorbringen Substanz sowie Nachvollziehbarkeit zu verleihen, bzw. sein Vorbringen glaubhaft zu machen. In Beantwortung behördlicher Nachfrage habe sich jedoch ergeben, dass er über den Inhalt und den Zweck seiner angeblich oftmaligen polizeilichen Befragung nicht konkret Auskunft habe erteilen können. Auch habe sich ergeben, dass er selbst keine plausible Erklärung für seine angeblich oftmalig stattfindenden polizeilichen Befragungen anzubieten gehabt habe. Bei Durchsicht seines im Verfahren erstatteten Vorbringens ergebe sich somit, dass er zu keiner Zeit konkret und detailreich von den angeblich fluchtauslösenden Vorgängen und seinen Fluchtgründen berichtet habe. Auch ergebe sich, dass er seinem Vorbringen anhand der Lieferung konkreter Hintergrundinformationen und Bereitstellung konkreter Erlebnisschilderung keine Substanz und Nachvollziehbarkeit verliehen habe. Eine derartige, wie von ihm im Verfahrensverlauf gelieferte Vorbringenserstattung, erfülle die Anforderungen an ein glaubhaftes Vorbringen nicht. Vielmehr ergebe sich bei Gesamtschau seiner Vorbringen, dass sein Vorbringen keinen Wahrheitsgehalt habe bzw. dass er Behauptetes nicht tatsächlich durch- bzw. erlebt habe. Sei doch seine unkonkrete, detailarme und somit inhaltsleere Art der Vorbringenserstattung hinsichtlich angeblich zentraler Vorgänge/Erlebnisse im groben Widerspruch mit den Erfahrungen der erkennenden Behörde im Umgang mit Personen, die in deren Leben tatsächlich einschneidende und fluchtauslösende Erlebnisse durch- bzw. erlebt hätten. Es zeige sich nämlich, dass Personen die tatsächlich in deren Leben einschneidende Erlebnisse erfahren hätten, über einen langen Zeitraum hinweg sehr konkret und äußerst detailgenau von jenen Erlebnissen berichten könnten. Dies treffe auf seine Person keinesfalls zu, weshalb er nicht habe glaubhaft machen können, sein Vorbringen habe Wahrheitsgehalt bzw. Behauptetes habe sich tatsächlich zugetragen und er habe tatsächlich Behauptetes er- bzw. durchlebt. Es sei ihm somit gänzlich misslungen, sein Vorbringen als wahr, bzw. tatsächlich durchlebt darzutun und begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als nicht glaubhaft, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, und es sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht näher zu beurteilen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden. Es könne somit nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 in seinem Heimatland ausgegangen werden. Auch ergebe sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in seinem Heimatland kein Hinweis, dass im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung, oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorliege. Dass er im Falle der Abschiebung in eine aussichtslose Situation gerate, sei nicht feststellbar. Die Behörde sei somit zur Ansicht gelangt, dass vor dem Hintergrund seiner Angaben und der getroffenen, unbedenklichen Feststellungen zu Indien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Indien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten. Es sei daher kein Eingriff in Art. 8 EMRK vorgelegen. Hinsichtlich des Privatlebens stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer keine Bindungen zu Österreich habe. In Österreich würden keine Verwandten von ihm leben. Er befinde sich erst seit wenigen Tagen in Österreich. Aufgrund des kurzen Aufenthaltes spreche er auch kein Deutsch. Derzeit wohne er in einer Unterkunft der Bundesbetreuung. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:

Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes werde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründet werde die Abweisung damit, dass der erkennenden Behörde seine Aussagen nicht glaubwürdig erscheinen würden. Außerdem werde er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde habe den Sachverhalt nicht richtig ermittelt und habe aus diesem Grund das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Darüber hinaus sei der Bescheid inhaltlich rechtswidrig, die Behörde wäre bei einem korrekten Ermittlungsverfahren und bei einer folglich richtigen rechtlichen Beurteilung zu einem für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Ergebnis gekommen. Eine ausführliche Begründung seiner Beschwerde werde er innerhalb von 14 Tagen einbringen.

Am 30.10.2012 langte beim Bundesasylamt eine Beschwerdeergänzung ein, in der es im Wesentlichen heißt, die Beschwerde werde ihrem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, angefochten. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes werde festgestellt, dass der Antrag auf Asylgewährung abgewiesen werde. Begründet werde die Abweisung im Wesentlichen damit, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass ihm in Indien asylrelevante Verfolgung drohe. Tatsache sei jedoch, dass ihm in Indien asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer habe am 24.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und habe bei seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen Stellung genommen. Er habe den Ladungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht in jeder Phase seines Verfahrens Folge geleistet. Er habe Indien aufgrund der Probleme mit Terroristen und der Polizei verlassen. Seine Eltern und er seien mehrmals von Terroristen zu Hause aufgesucht worden. Sie hätten ihnen das Essen weggenommen und sie mit dem Umbringen bedroht, falls sie zur Polizei gehen würden. Die Polizei wiederum habe sie verdächtigt, dass sie mit den Terroristen kooperieren würden und Waffen verkaufen würden. Er sei mehrmals von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden. Für seine Freilassungen hätten einige Dorfbewohner interveniert, indem sie Bestechungsgelder gezahlt hätten. Er sei nicht in Ruhe gelassen worden. Aus Angst davor, von den Terroristen getötet zu werden oder weiterhin von den Polizisten festgenommen und geschlagen zu werden, sei er aus Indien geflüchtet. Der indische Staat und die Behörden seien sehr korrupt und arbeiteten nicht rechtsstaatlich. Er stamme aus einfachen Verhältnissen und habe sich deshalb keinen persönlichen Schutz von den indischen Behörden erwarten können. Aus diesen Gründen habe er die Ausreise aus Indien beschlossen. Die belangte Behörde halte seine Fluchtgründe für unglaubhaft, weil er bei seinen Einvernahmen undetaillierte und widersprüchliche Angaben gemacht habe. Die belangte Behörde stelle in der Beweiswürdigung allgemeine Behauptungen in den Raum, ohne ein ausreichendes Ermittlungsverfahren einzuleiten. Seine Fluchtgründe seien nur sehr oberflächlich und einseitig besprochen worden. Die Befragungen seien äußerst kurz und oberflächlich verlaufen. Er habe während seiner Einvernahme keinerlei Gelegenheit bekommen, auf Ungereimtheiten und Widersprüche Stellung zu nehmen. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen würden auf falschen Tatsachenannahmen beruhen. Er sei in Indien sehr wohl asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Der indische Staat fungiere nicht rechtstaatlich, die Polizei und die Behörden würden korrupt und bestechlich agieren. Anstatt aber seine individuellen Fluchtgründe und seine Situation in seinem Heimatland zu überprüfen, stelle die Behörde lediglich Gegenvermutungen hinsichtlich seines Vorbringens an, welche keiner objektiven Überprüfung unterlägen. Die belangte Behörde versuche vielmehr in ihren Argumenten, seine Intentionen, sein Heimatland zu verlassen, zu verharmlosen. Daraus ergebe sich, dass es sich bei genanntem Vorhalt lediglich um Spekulationen handle, die seiner Fluchtgeschichte nicht wirksam entgegengesetzt werden könnten. Der Bescheid enthalte eine unschlüssige Beweiswürdigung und somit sei das Ermittlungsverfahren der Behörde in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen und in der Folge sei die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verfehlt worden. Die erkennende Behörde komme zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, sich in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederzulassen. An das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative seien aber auch die Bedingungen der Sicherheit und der Zumutbarkeit geknüpft. Dies sei in seinem Fall jedoch nicht gegeben. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Der Staat und die Behörden in Indien würden weder rechtsstaatlich noch parteiunabhängig fungieren, seien bestechlich und korrupt und seien nicht in der Lage ihn zu schützen. Aus diesen Gründen sei er in seinem Heimatland vor Verfolgung nicht sicher. Außerdem sei im erstinstanzlichen Verfahren der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Er habe keine ausreichende Zeit und Gelegenheit bekommen, zu den von der belangten Behörde vorgehaltenen Länderberichte Stellung zu nehmen. Die von der belangten Behörde im Bescheid angeführten Informationen über die Menschenrechtssituation in Indien seien sehr einseitig und würden aus einem sehr beschönigenden Blickwinkel dargestellt werden. Die von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen würden kaum auf sein Vorbringen eingehen. In der Folge wurden auszugsweise verschiedene Berichte zur Menschenrechtslage, indischen Polizei und Haftbedingungen, welche aus einer ACCORD Anfrage vom 24.05.2012 stammen, zitiert. Betreffend die Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, die belangte Behörde habe es unterlassen zu überprüfen, ob die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliege. Die Behörde verkenne, dass sich der Beschwerdeführer erst kurze Zeit in Österreich aufhalte. Somit sei eine weitgehende Integration nicht möglich gewesen, dennoch habe er bereits erste Schritte gesetzt. Er habe sehr wohl bereits ein Privatleben in Österreich zu konstruieren begonnen und soziale Kontakte geknüpft.

Im Anhang der Beschwerdeergänzung legte der Beschwerdeführer ua. die Niederschrift vor dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk betreffend Gewerbeanmeldung mit Wirkung vom 31.10.2012 für das freie Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" vor.

Am 06.05.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete (Schreibfehler berichtigt):

"VR: Was hat Sie bewogen Ihr Heimatland zu verlassen?

P: Dort habe ich Probleme mit den Terroristen.

VR: Ist das alles, was Sie erzählen können?

P: Mein Dorf XXXX ist an der Grenze und diese Terroristen kommen ins Dorf, sogar ins Haus. Wenn wir diese Terroristen nicht hineinlassen, dann drohen sie uns mit dem Tod. Falls wir sie doch beherbergen, bekommen wir Probleme mit der Polizei. Wir haben Probleme von beiden Seiten.

VR: Ist das alles?

P: Ja, das ist alles.

VR: Dies ist ein bisschen allgemein.

P: Es ist nicht allgemein, dass jemand umgebracht wird.

VR: Haben Sie selbst etwas konkret erlebt?

P: Ja, die Polizei hat mich mehrmals mitgenommen und geschlagen. Ich habe deswegen mein Dorf verlassen und meine Eltern wohnen auch nicht mehr dort. Sie besuchen das Dorf nur ab und zu.

VR: Wo halten sich ihre Eltern auf?

P: Sie wohnen bei der Tante väterlicherseits im Punjab, kommen aber ab und zu nach Hause.

VR: Warum kehren Sie nicht zu Ihrer Tante väterlicherseits in den Punjab zurück?

P: Meine Eltern haben mich ins Ausland geschickt, weil sie der Meinung waren, dass sie bereits alt sind und ihr Leben gelebt haben. Falls denen was passiert, ist es nicht so tragisch, aber ich solle mein Leben retten und im Ausland bleiben. Auch bei der Tante kommt die Polizei ab und zu und fragt nach mir und meine Eltern sagen, dass ich nicht mehr da bin. Und ich kann sowieso nicht in mein Dorf zurück, weil dorthin die Polizei regelmäßig hinkommt.

VR: Die Polizei hat Sie mitgenommen und geschlagen, können Sie das konkretisieren?

P: Wie gesagt, ich wurde mehrmals mitgenommen. Durch die Intervention der Dorfbewohner bzw. von dem Dorfvorsteher wurde ich entlassen. Die Polizei hat auch Bestechungsgelder genommen, um mich zu entlassen, doch sie kommen immer wieder und nehmen mich wieder mit. Wie gesagt mein Dorf ist direkt an der Grenze und das ist eine normale Vorgangsweise der Polizei, das wird nie aufhören.

VR: Wann ist die Polizei das erste Mal gekommen?

P: Das letzte Mal war kurz vor meiner Ausreise. Dann hat mein Vater Geld bezahlt und einen Schlepper organisiert. Davor wurde ich auch mehrmals mitgenommen.

VR: Die Frage lautete, wann die Polizei Sie das erste Mal mitgenommen hat?

P: Ich kann mich an das Datum nicht erinnern. Ich war damals vlt. 18 Jahre alt.

VR: Im zeitlichen Zusammenhang mit Ihrer Ausreise, wann war da der erste Kontakt mit der Polizei?

P: Das waren vielleicht 15 oder 20 Tage vor meiner Ausreise. Dann bin ich nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und war bei meiner Tante väterlicherseits und von dort bin ich ins Ausland gereist. Im Dorf gab es auch das Problem mit den Terroristen.

VR: Der erste Kontakt mit der Polizei war 15 oder 20 Tage vor Ihrer Ausreise?

P: Ja.

VR: Was war mit dem Problem mit den Terroristen?

P: Die Terroristen kommen in der Nacht und wollen über Nacht bei uns bleiben. Sie sagen zu uns, dass wir für sie kochen sollen. Falls wir diese Forderungen abweisen, dann drohen sie uns, und falls wir den Forderungen nachkommen, dann haben wir Probleme mit der Polizei. Die Polizei will Informationen über die Terroristen von uns haben.

VR: Das ist wieder sehr allgemein gehalten, das klingt nicht wie ein eigenes Erlebnis.

P: Das ist eine normale Vorgangsweise dort.

VR: Ich will wissen, was mit Ihnen passiert ist.

P: Ich bin das einzige Kind meiner Eltern und habe mit meinen Eltern gelebt. Diese Terroristen sind mehrmals gekommen und haben Unterkunft und Essen verlangt. Wenn wir uns geweigert hätten, hätten sie uns erschossen. Ich bin auch mehrmals von der Polizei mitgenommen worden. Das habe ich Ihnen alles erzählt.

VR: Wenn aber der erste Kontakt 15 oder 20 Tage vor Ihrer Ausreise war und Sie sich dann bei ihrer Tante versteckt haben, kann Sie unmöglich die Polizei mehrfach mitgenommen haben.

P: Nein, die waren nicht bei der Tante. Aber wenn ich zurückkehre würden sie mich finden. Sie wissen, wo meine Eltern leben. Die Polizei holt immer die jungen Leute ab und nicht die Älteren.

VR: Sie behaupten mehrmals von der Polizei mitgenommen geworden seien. Aber wenn der erste Kontakt mit der Polizei 15 bis 20 Tage vor der Ausreise war und Sie sich danach versteckt haben und die Polizei auch nicht zur Tante damals gekommen ist, können Sie nicht mehrmals von der Polizei mitgenommen worden seien.

P: Das erste Mal war als ich 18 Jahre alt war. Das letzte Mal war 15 bis 20 Tage vor der Ausreise. Ich habe die Frage falsch verstanden und ich dachte Sie wollten wissen, wann das letzte Mal war vor der Ausreise.

VR: Ich habe Sie ja schon mehrmals darauf hingewiesen.

VR: Wann war der erste Kontakt mit der Polizei im zeitlichen Zusammenhang mit Ihrer Ausreise?

P: Ich war 18 Jahre alt.

VR: Sie müssen ungefähr angeben können, ob die Polizei das erste Mal z. B. eine Woche, einen Monat, mehrere Monate, ein Jahr oder mehrere Jahre vor Ihrer Ausreise war.

P: Ich bin bereits zwei Jahre hier und zwei Jahre vor der Ausreise wurde ich das erste Mal mitgenommen. Sie haben mich in diesem Zeitraum sehr schikaniert. Früher sind sie auch nach Hause gekommen, weil irgendwelche Dorfbewohner uns bei der Polizei verpetzt haben. Aber zwei bis zweieinhalb Jahre vor der Ausreise ist die Situation eskaliert.

VR: Wann sind das erste Mal Terroristen zu Ihnen nach Hause gekommen?

P: Seit ich ein kleines Kind war. Früher hat die Polizei nichts davon gewusst, aber dann haben die Dorfbewohner das der Polizei erzählt und dann wurden wir vermehrt schikaniert.

VR: Was verstehen sie unter Terroristen? Wen meinen Sie damit?

P: Wer weiß vielleicht kommen sie von der anderen Seite der Grenze. Wir leben an der pakistanischen Grenze.

VR: Wann sind die Terroristen vor Ihrer Ausreise zuletzt zu Ihnen nach Hause gekommen?

P: Das war nachdem die Polizei mich das letzte Mal mitgenommen hat. Die Terroristen sind dann zu uns nach Hause gekommen und haben gesagt, dass sie gehört haben, dass ich von der Polizei mitgenommen wurde und dort Informationen gegeben habe und falls auf Grund dieser Informationen irgendein Mitglied der Gruppierung verhaftet oder getötet wird, dann werden wir auch erschossen.

VR: Schildern Sie mir diesen Vorfall, als die Terroristen zuletzt gekommen sind.

P: Es waren 4 oder 5 Männer und sie sind in der Nacht zwischen 21h und 22h gekommen. Meistens sind sie zwischen 21h und Mitternacht gekommen, dann haben sie meiner Mutter gesagt, sie solle für sie das Essen kochen. Dann haben sie gesagt, dass ein Kumpel von ihnen getötet wurde und falls die Polizei Informationen von uns bekommen hat, dann ist es das Ende für uns.

VR: Ist das alles.

P: Ja.

VR: Wieso können Sie nicht angeben, ob das vier oder fünf Personen gewesen sind.

P: An diesem Tag waren es fünf. Aber manchmal kommen sie zu viert, manchmal zu fünft.

VR: Sie selbst war da auch anwesend.

P: Ja, ich war dort.

VR: Wie lange nach der polizeilichen Festnahme hat es gedauert bis die Terroristen gekommen sind?

P: Die haben zu mir gesagt, ein Freund von denen ist getötet worden.

VR: Beantworten Sie meine Frage.

P: Ich wurde danach von der Polizei verhaftet.

VR: Ich dachte das war nach der letzten Festnahme durch die Polizei.

P: Ich wurde mehrmals von der Polizei mitgenommen. Sie sind öfters in einem Monat gekommen, haben mich mitgenommen. Bei diesem Vorfall war ich sowohl vor den Terroristen als auch nach den Terroristen verhaftet worden.

VR: Wann war dann dieser Vorfall?

P: Ich weiß kein Datum. Ich bin bereits zwei Jahre hier. Das ist lange her.

VR: Bezogen auf Ihre Ausreise, wann war dieser letzte Vorfall mit den Terroristen?

P: Das waren auch ungefähr 15 bis 20 Tage vor der Ausreise. Das war eine Nacht vor meiner letzten Festnahme durch die Polizei.

VR: Wie lange wurden Sie bei der Polizei festgehalten?

P: Ich wurde über Nacht angehalten und am nächsten Tag haben sie mich durch die Interventionen und durch die Bezahlungen, Bestechungsgelder, freigelassen.

VR: Wie oft wurden Sie von der Polizei festgenommen?

P: Sehr oft.

VR: Können Sie das ein bisschen genauer sagen.

P: Nein, das kann ich nicht. Jedes Mal, wenn irgendein Vorfall war, haben sie mich verdächtigt und mitgenommen.

VR: Wie oft sind die Terroristen zu Ihnen nach Hause gekommen?

P: Seit dem ich ein Kind war. Sie sind zu mehreren Leuten gekommen nicht nur zu uns, aber die Polizei hat uns schikaniert, weil uns jemand verpetzt hat.

VR: Die anderen Dorfbewohner sind von der Polizei nicht schikaniert worden?

P: Nicht so viel wie wir.

VR: Was heißt das, können Sie das genauer sagen?

P: Wir hatten Feindschaften im Dorf und auf Grund dieser Feindschaft wurden wir vermehrt verpetzt, deswegen hat uns die Polizei am meisten schikaniert.

VR: Was ist denn mit den anderen Dorfbewohnern passiert?

P: Ich kann Ihnen nur erzählen, was mit uns geschah, was mit den anderen Dorfbewohnern geschah, wissen nur diese. Außerdem erzählt niemand, dass die Terroristen bei ihnen zu Hause waren.

VR: Warum haben Sie beim Bundesasylamt ausgesagt, dass das mit der Polizei die letzten sechs Monate vor Ihrer Ausreise passiert wäre?

P: Wie ich Ihnen bereits gesagt habe, wurde ich schon länger von der Polizei mitgenommen, aber in der letzten Zeit war das vermehrt und ich wurde oft mehrmals im Monat mitgenommen. Danach hat meine Familie beschlossen mich ins Ausland zu schicken.

VR: Wer von Ihrer Familie lebt jetzt noch in Indien?

P: Meine Eltern.

VR: Sie wurden von der Polizei jeweils eine Nacht angehalten, habe ich Sie da richtig verstanden?

P: Ja, und in dieser Zeit haben sie mich befragt, wann die Terroristen gekommen sind und warum sie gekommen sind und was sie gesagt haben. Ich sollte alles erzählen.

VR: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?

P: Ja, ich hatte einen indischen Reisepass.

VR: Sind Sie mit diesem Reisepass aus Indien ausgereist?

P: Ja.

VR: Warum haben Sie dann beim Bundesasylamt am 09.10.2012 angegeben keine Dokumente auch keinen Reisepass gehabt zu haben?

P: Weil ich hier keinen Reisepass hatte. Der Schlepper hat mir diesen Reisepass unterwegs abgenommen und nicht mehr zurückgegeben.

VR: Schildern Sie mir den Vorfall, als Sie die Polizei das letzte Mal mitgenommen hat.

P: In der Früh sind sie gekommen und haben mich mitgenommen. Sie haben gesagt, dass sie einen Anruf in der Nacht bekommen haben. Jemand hat uns von unserem Dorf angerufen und informiert, dass die Terroristen zu ihnen gekommen sind. Warum haben sie uns das nicht gesagt. Wir sagten nein, es ist niemand gekommen. Daraufhin sagten die Polizisten sie haben feste Informationen, dass die Terroristen bei uns waren und dann wurde ich wie immer geschlagen. Aber wenn mir die Polizei gesagt hätte, dass die Terroristen bei uns sind, wäre unser Leben in Gefahr gewesen. Am nächsten Morgen wurde ich dann durch die Intervention von Dorfbewohnern freigelassen. Die Polizei soll die Terroristen verhaften, warum schikaniert sie die Zivilbevölkerung.

VR: Wie viele Polizisten sind damals gekommen?

P: Ein Inspektor und zwei Polizisten.

VR: Haben sie Familienangehörige hier in Österreich oder leben sie in einer Lebensgemeinschaft?

P: Ich habe keine Familienangehörige hier. Ich wohne mit anderen aus Indien in einer Wohngemeinschaft, nachdem ich vom Flüchtlingslager weggegangen bin.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

P: Nein, ich kann aber ein wenig verstehen.

VR: Gehen Sie hier einer Arbeit nach.

P: Ja.

VR: Was machen Sie?

P: Ich bin ein Helfer bei DPD.

VR: Haben Sie eine Arbeitsbewilligung?

P: Ja, ich habe einen Gewerbeschein.

VR: Seit wann arbeiten Sie?

P: Seit 1. Jänner 2013, da habe ich eine eigene Firma gegründet.

VR: Haben Sie österreichische Freunde?

P: Nein.

VR: Engagieren Sie sich in irgendeiner Weise sozial?

P: Nein.

Erörtert und zum Akt genommen werden ein Indien Vorhalt (Beilage A) sowie ein Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes (Beilage B). Es wird die allgemeine Situation in Indien erörtert, insbesondere die Möglichkeit in einem anderen Landesteil Indiens Aufenthalt zu nehmen.

P: Das ist alles nur eine Feststellung auf dem Blatt Papier. Die Fakten sind, dass die Polizei eine verdächtige Person überall finden kann und falls die Terroristen glauben, dass auf Grund dieser Person sie einen Schaden erlitten haben, dann finden sie auch diese Person, um Rache auszuüben. Meine Eltern wohnen dort auch nicht fix. Sie wohnen einmal dort und einmal dort, weil auch dorthin die Polizei hinkommt.

VR: Wollen Sie eine Frist für eine Stellungnahme zu den allgemeinen Länderfeststellungen?

P: Wie Sie wollen.

VR: Wie Sie das wollen?

P: Muss ich dann wieder kommen?

VR: Sie können die Unterlagen betreffend die allgemeinen Feststellungen in Kopie bekommen und innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung nehmen.

P: Nein, dann mach ich jetzt gleich die Stellungnahme und zwar unsere Grundstücke sind im Dorf. Niemand will diese kaufen, weil wir an der Grenze wohnen. Ich könnte woanders leben, wenn ich die Grundstücke verkaufen und zu Geld machen könnte. Das ist alles."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus der Provinz XXXX und Kaschmir und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an.

In Indien halten sich seine Eltern auf. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Er geht einer Tätigkeit als Helfer bei DPD nach, er verfügt über einen Gewerbeschein und hat am 01.01.2013 eine eigene Firma gegründet. Zu Österreichern unterhält er keine freundschaftlichen Beziehungen. Ein soziales Engagement zeigte der Beschwerdeführer bislang bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht.

Zu Indien:

Überblick über die politische Lage:

Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt. Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)

Nach den Wahlen zur Lok Sabha (Unterhaus des Parlaments) im April/Mai 2009 konnte unter Führung der Kongress-Partei gemeinsam mit 6 anderen Parteien sowie 5 Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalitionsregierung der United Progressive Alliance (UPA) fortgeführt werden. Aktuell verfügt die Regierungskoalition nach Koalitionsaustritt zweier Regionalparteien nicht mehr über eine parlamentarische Mehrheit, wird aber von mehreren Parteien außerhalb der Koalition unterstützt. Die Legislaturperiode dauert noch bis zum Frühjahr 2014 (fünf Jahre). Regierungschef in zweiter Amtszeit ist der Wirtschaftsfachmann und "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens, Dr. Manmohan Singh. Die Vorsitzende der Kongress-Partei Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis, die beide als Premierminister im Amt ermordet wurden) nimmt als Vorsitzende der United Progressive Alliance großen Einfluss auf die Gestaltung der Regierungspolitik. Sonia Gandhi ist gleichzeitig Vorsitzende des "National Advisory Councils", ein aus 15 Vertretern der Zivilgesellschaft bestehendes unabhängiges Beratergremium, welches dem Premierminister Vorschläge unterbreiten kann. Sonia Gandhis Sohn Rahul Gandhi wurde im Januar 2013 zum stellvertretenden Vorsitzenden der Kongresspartei gewählt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern ("inclusive growth"). Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und beruflichen Bildung sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme wurden insbesondere die Inflation der Nahrungsmittelpreise (rund 10 Prozent) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung identifiziert. Auf der Grundlage eines im September 2013 im indischen Parlament verabschiedeten Gesetzes zur Ernährungssicherung sollen künftig rund zwei Drittel der indischen Bevölkerung ein Recht auf subventioniertes Getreidebekommen. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.4)

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. (BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher

Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)

Ratifikation von Menschenrechtsabkommen:

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:

Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.23)

Punjab:

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau. (Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S.8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)

Jammu und Kaschmir:

Die mehrheitlich von Muslimen bewohnte Himalaya-Region Kaschmir wird sowohl von Pakistan als auch von Indien vollständig beansprucht. Seit ihrer Unabhängigkeit von Großbritannien 1947 führten die beiden Nachbarstaaten bereits drei Kriege um das Gebiet. Im November 2003 schlossen Pakistan und Indien einen Waffenstillstand für die Kaschmir- Region. Von beiden Seiten gibt es aber immer wieder Verstöße gegen das Abkommen. Mit Beginn des Jahres 2013 hat es an der Demarkationslinie wieder vermehrt Schusswechsel zwischen den Grenztruppen der beiden Staaten gegeben. Dabei wurden auf beiden Seiten jeweils zwei Soldaten getötet. (APA, Indien: "Agressive" Reaktion auf neue Angriffe aus Pakistan, vom 14.01.2013)

Im indischen Bundesstaat Jammu und Kaschmir (im Folgenden: JuK) fanden zuletzt im November/Dezember 2008 Wahlen zur Legislativversammlung statt, die ungefähr den deutschen Landtagswahlen entsprechen. Für 2014 sind Neuwahlen vorgesehen. Regierungschef des Bundesstaats wurde der 1970 geborene Omar Abdullah, dessen Vater und Großvater bereits dieses Amt innehatten. Die von ihm geführte Regionalpartei National Conference bildet eine Koalition mit der Kongresspartei. Seit dem Amtsantritt Abdullahs kam es gelegentlich zu Unruhen, die zum einen auf tatsächliche oder vermutete Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und Armee, zum anderen auf Provokationen separatistischer Gruppen zurückgingen. Die Lage in Kaschmir ist (nach drei blutigen Sommern 2008 bis 2010) bis Ende 2013 vergleichsweise ruhig geblieben, allerdings finden häufiger Schusswechsel an der Grenze statt. Touristen und Pilger sind seit 2011 in neuen Rekordzahlen zurückgekehrt. Vor allem nach Aufhebung der Reisewarnung der deutschen Botschaft für die Region im Sommer 2011 wird wieder aktiv um ausländische Touristen geworben. Dennoch bestehen viele der sozialen und wirtschaftlichen Missstände fort und bilden insbesondere unter den jungen Leuten weiterhin Unruhepotential. Die nach den Protesten im Sommer 2010 von der Zentralregierung eingesetzte dreiköpfige "Group of Interlocutors" hat ihren (nicht öffentlichen) Abschlussbericht mit Empfehlungen für eine politische Lösung des Konflikts im Oktober 2011 vorgelegt. Maßnahmen, die auf eine Umsetzung dieser Empfehlungen deuten lassen, sind nicht erkennbar. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.6)

Der Kaschmirkonflikt hat in den vergangenen Jahrzehnten zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und zahlreichen Bombenanschlägen mit vielen Todesopfern geführt. Im Sommer 2010 kamen bei Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften über 100 Menschen ums Leben. Die Lage hat sich mittlerweile beruhigt. In Jammu ist die Sicherheitslage grundsätzlich stabil. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Wiesbaden, vom 14.06.2013)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Verfassung sieht Rede- und Meinungsfreiheit vor, Pressefreiheit findet keine ausdrückliche Erwähnung. Die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis. Einzelpersonen können die Regierung in der Regel kritisieren, ohne mit Repressalien rechnen zu müssen. Die unabhängigen Medien sind aktiv und äußerten eine Vielzahl von Ansichten ohne Einschränkungen. (United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S.11)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Verfassung garantiert das Recht auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und friedliche Versammlung. Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, sind grundsätzlich frei. Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat zuweilen Kontrolle aus (Nachrichtenmonopol des staatlichen Radios auf FM, Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von offensichtlicher staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden in der Regel öffentlich diskutiert. Die Meinungsfreiheit im Internet wurde zuletzt durch die im April 2011 erlassene Verordnung sogenannter IT-Regeln ("Information Technology Rules") eingeschränkt, nach denen einerseits Anbieter wie Google, Facebook und Twitter verpflichtet werden, rechtswidrige Inhalte aus dem Netz zu entfernen, andererseits rechtswidrige Äußerungen Einzelner strafrechtlich geahndet werden können. Rechtswidrig sind demnach "blasphemische, rassistische, grob verletzende und obszöne" Äußerungen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.8)

Die Verfassung garantiert die Redefreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert. In Indien gibt es eine lebhafte Presse- und Medienlandschaft. Personen konnten im Allgemeinen die Regierung öffentlich und privat kritisieren, ohne Unterdrückung. Die unabhängigen Medien sind aktiv, drückten eine weite Bandbreite von Meinungen aus und sind grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Die Medien setzen sich für die Menschenrechte ein und prangern Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung an. Es gibt Berichte, dass Journalisten aufgrund ihrer Reportagen Belästigungen und Gewalt erfuhren. (United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Ca. 15 % der indischen Bevölkerung, also mehr als 150 Mio. Menschen, sind Muslime, mehrheitlich (ca. 70 %) Sunniten. Sie bilden die mit Abstand größte religiöse Minderheit. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.10)

Minderheiten:

Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 % für die sog. "Scheduled" Castes and "Scheduled" Tribes ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog. Other Backward Castes, vorgesehen. Das am 29.01.2006 gegründete Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Hebung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden sollen. Aktuelle Untersuchungen allerdings kaum Verbesserungen, in einigen Themenfeldern (z.B. Bildung) sogar Verschlechterungen fest.

Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2012 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.8 und 9)

Justiz:

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11)

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.

Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen). (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.7 und 8)

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38 % (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insassen 324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150 % überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S.5)

Todesstrafe:

Gemäß Art. 53 des Strafgesetzbuchs gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe durch den Strang. In Militärgesetzen ("Air Force Act", 1950; "Army Act", 1950) ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2001 auch für den Besitz tödlicher Sprengstoffe vorgesehen.

Jedes Strafgericht kann die Todesstrafe verhängen. Der Oberste Gerichtshof hat eine restriktive Rechtsprechung zur Verhängung der Todesstrafe aufgestellt, wonach diese nur unter zwei engen Voraussetzungen erteilt werden kann:

  1. die Tat muss außerordentlich schwerwiegend ("rarest of the rare cases") sein,

  2. für den Täter bestehen keine Aussichten auf Rehabilitation.

Weder die indische Regierung noch die einzelnen Unionsstaaten führen eine Statistik über zu Tode Verurteilte. Zum Tode Verurteilte haben das Recht, ein Gnadengesuch einzureichen. Das Begnadigungsrecht steht je nach Instanzenzug dem Staatspräsidenten bzw. den Gouverneuren der Unionsstaaten zu (Art. 72 der Verfassung). Wegen überlanger Dauer der Gnadengesuchsverfahren (teilweise elf Jahre) haben zahlreiche Betroffene die Gerichte angerufen; die ursprünglich für Juni bzw. September 2011 terminierten Hinrichtungen sind daraufhin suspendiert worden. Der Oberste Gerichtshof hat die Verfahren gebündelt und am 21. Januar 2014 ein wegweisendes Urteil gefällt. Demnach ist eine überlange, nicht zu rechtfertigende und unbegründete Dauer des Gnadenverfahrens nicht mit der Verfassung im Einklang. Die Todesurteile von 15 Personen wurden in lebenslange Haft umgewandelt. Außerdem urteilte das Gericht, dass eine solche Umwandlung auch bei Geisteskrankheit des Täters bzw. der Täterin - unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Erkrankung - erfolgen müsse. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.24)

Im November 2012 wurde die erste Exekution seit 2004 durchgeführt an einem pakistanischen Attentäter der Mumbai Anschläge von 2008. Damit wurde ein 8 Jahre dauerndes inoffizielles Moratorium der Todesstrafe beendet. Im Februar 2013 wurde eine Person aufgrund eines Anschlages aus dem Jahr 2001 exekutiert. (Human Rights Watch: World Report 2014, India, vom 14.01.2014)

Grundversorgung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28)

Medizinische Versorgung:

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28)

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh.

Die Hauptanliegen der "NRHM" sind:

Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeitsrate

Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für jeden Bürger

Schutz und Kontrolle vor ansteckenden und nicht-ansteckenden Krankheiten

Bevölkerungskontrolle und Sicherung von Geschlechterbalance und ausgeglichener

Demographie

Förderung des gesunden Lebenswandels und alternativer Medizin durch

AYUSH

(Abteilung für Ayurveda, Yoga und Neuropathie - einem alternativen Gesundheitssystem in Indien)

Indiens Impfprogramm ist eines der weltgrößten im Hinblick auf die Menge der verwendeten Impfstoffe, die Anzahl der Impfempfänger, die Anzahl der organisierten Impfaktionen, sowie die abgedeckte geographische Fläche. Im Rahmen des Impfprogrammes werden Impfstoffe zum Schutz von Kindern und schwangeren Frauen vor sechs Erkrankungen benutzt: Tuberkulose, Diphterie, Pertussis, Polio, Masern und Tetanus. Eine Hepatitis-B-Impfung ist phasenweise ebenfalls im universellen Impfprogramm enthalten. In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $: Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc. Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen.

Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt.

Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten

Krankenversicherungen in Indien an. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Indien, vom August 2013, S.5ff)

Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:

Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.25)

Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen. (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.9.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)

In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle. (Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Operational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S.35)

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.22)

Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.28)

Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. (Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28)

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, Berichten, die eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfassen und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Indien zeigen, wobei der Inhalt der Beilagen zum Verhandlungsprotokoll vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Der Beschwerdeführer gab bloß eine kurze mündliche Stellungnahme zu den Länderberichten ab, ohne diese substantiiert in Zweifel ziehen zu können.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestehe, ist das Vorbringen auf Grund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglich oben zusammengefassten Ausführungen des Bundesasylamtes wird hingewiesen, und hat sich diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung durchwegs bestätigt. Wie schon vor dem Bundesasylamt tätigte der Beschwerdeführer auch beim Bundesverwaltungsgericht überaus vage Angaben, wenn er etwa auf die Eingangsfrage, was ihn bewogen habe, sein Heimatland zu verlassen, lediglich angab, dort habe er Probleme mit den Terroristen, er über Nachfrage ebenfalls in bloß wenigen Sätzen ausführte, dass die Terroristen ins Dorf, sogar ins Haus gekommen seien. Wenn sie diese Terroristen nicht hinein ließen, drohten sie ihnen mit dem Tod, falls sie sie beherbergten, bekämen sie Probleme mit der Polizei, was auf einen nicht erlebten Sachverhalt hindeutet, da anzunehmen ist, dass er, wenn er tatsächlich selbst von derartigen Problemen betroffen gewesen wäre, er auch diese konkret und detailreich geschildert hätte, wogegen er jedoch bloß allgemein Probleme in den Raum stellte. Trotzdem der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass er angegeben hatte, das erste Mal 15 bis 20 Tage vor seiner Ausreise erstmals Kontakt mit der Polizei gehabt zu haben, was aber mit seiner Aussage, mehrmals von der Polizei festgenommen worden zu sein, nicht in Einklang zu bringen ist, blieb er vorerst dabei bzw. tätigte ausweichende Aussagen, um erst über mehrfaches Nachfragen anzugeben, dass das erste Mal gewesen sei, als er 18 Jahre alt gewesen sei, und das letzte Mal 15 bis 20 Tage vor seiner Ausreise, er habe die Frage falsch verstanden, doch kann nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer selbst über mehrere Nachfragen dies nicht gleich derart dartun kann, wenn er dies selbst erlebt haben will. Zudem blieb der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der erstmaligen Mitnahme durch die Polizei auch insoferne widersprüchlich, als er beim Bundesasylamt zu Protokoll gab, dass er das erste Mal sechs Monate vor seiner Ausreise mitgenommen worden sei, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht behauptete, dass er das erste Mal zwei Jahre vor der Ausreise von der Polizei mitgenommen worden sei. Weiters stellte der Beschwerdeführer seine vermeintliche Bedrohungssituation vor dem Bundesverwaltungsgericht auch insoferne in sich widersprüchlich dar, als er angab, dass die Terroristen zuletzt zu ihm nach Hause gekommen seien, nachdem ihn die Polizei das letzte Mal mitgenommen habe, um in weiterer Folge dem widersprechend zu behaupten, dass er danach von der Polizei verhaftet worden sei.

Befragt nach dem letzten Vorfall mit den Terroristen legte sich der Beschwerdeführer nicht fest, ob vier oder fünf Terroristen damals gekommen seien, nachgefragt warum er nicht angeben könne, ob es vier oder fünf Personen gewesen seien, behauptete er, dass es an diesem Tag fünf gewesen seien, aber manchmal kämen sie zu viert, manchmal zu fünft. Warum er dann aber vorerst befragt nach dem letzten Vorfall angab, es seien vier oder fünf Terroristen gekommen, kann nicht nachvollzogen werden. Dass der Beschwerdeführer befragt zu den Terroristen, wen er damit meine, bloß angeben kann, wer weiß, vielleicht kämen sie von der anderen Seite der Grenze, obwohl nach seinen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht diese bereits seit seiner Kindheit kämen, detutet ebenfalls auf einen nicht erlebten Sachverhalt hin.

Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers derart vage, in weiten Teilen nicht nachvollziehbar und zudem in einigen Punkten widersprüchlich, sodass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, ergibt sich aus den nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Beschwerdeführer auf dem Luftweg seine Heimat verlassen konnte. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen wie der Beschwerdeführer, sowie dass davon auszugehen ist, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern.

Da der Beschwerdeführer keine bekannte Persönlichkeit ist, kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Landesteil gesucht würde. Es ist nach dem Obgesagten aber jedenfalls nicht ausreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gefunden würde.

Da es nach den Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi, zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in sein Heimatland zu reisen, etwa nach Delhi aber auch in viele andere Teile seines Heimatlandes, ohne in seine engere Heimat nach Jammu zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, Zl. 2006/19/0985).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger junger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt (wieder) zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

Zu II.)

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet geltend gemacht hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.

Zudem kann bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht erkannt werden.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B 328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der Beschwerdeführer geht nach seinen Angaben zwar einer Tätigkeit als Helfer bei DPD nach und verfügt über einen Gewerbeschein, jedoch ist die Integration des Beschwerdeführers nicht in einer Weise fortgeschritten, dass bei einer Abwägung die Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig wäre. So hält sich der Beschwerdeführer erst ca. eineinhalb Jahre im Bundesgebiet auf und stützt er seinen Aufenthalt bloß auf einen unberechtigten Asylantrag, weshalb der Aufenthalt in seinem Gewicht gemindert ist. Der Beschwerdeführer hat rudimentäre Deutschkenntnisse und hat keine engen österreichischen Freunde, er ist mit den Gegebenheiten im Bundesgebiet nicht derart verwurzelt, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zugemutet werden könnte. Schließlich halten sich auch keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet auf, wogegen seine Eltern in seiner Heimat aufhältig sind. Es überwiegt daher das nach der Judikatur gewichtige öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0142).

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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