BVwG W162 2003357-1

W162 2003357-1Tribunal administratif fédéral16 mai 2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Nachtschwerarbeit

Texte intégral

BVwG W162 2003357-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W162.2003357.1.00

Spruch

W162 2003357-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXXX, vertreten durch Hasberger Seitz Partner Rechtsanwälte GmbH, Gonzagagasse 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 18.09.2013,

GZ VA/ED-B-0107/2012, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Herr XXXXX (in der Folge: mitbeteiligte Partei) gab im Zuge einer Niederschrift am 5.10.2012 im Service-Center der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) in Wiener Neustadt bekannt, von Juni 1979 bis 31.05.1999 bei der Firma XXXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) Nachtschichtschwerarbeit geleistet zu haben. Da auf dem Versicherungsdatenauszug eine Nachtschwerarbeitszeit erst ab 01.06.1999 aufscheint, ersuchte die mitbeteiligte Partei um Überprüfung bzw. Nacherfassung dieses Zeitraums. Als Nachweis legte sie die Arbeits-, Urlaubs- und Krankenkarte von 1997 bis 1999, auf der ein Sonderurlaub (im Ausmaß von sechs Tagen) verzeichnet war, bei. Für die Zeit davor gab sie an, keine Aufzeichnungen mehr zu besitzen.

2. Die NÖGKK übermittelte der mitbeteiligten Partei einen Erhebungsbogen, der mit 15.1.2013 datiert war, und belehrte sie darüber, den Zeitraum von 01.07.1981 bis 31.05.1999 zu überprüfen. (Anmerkung: Das Nacht(schicht)schwerarbeitsgesetz trat mit 01.07.1981 in Kraft) Die mitbeteiligte Partei gab in Beantwortung eines Erhebungsbogens am 16.01.2013 sowie im Zuge einer weiteren Niederschrift am 01.07.2013 in der Hauptstelle der NÖGKK bekannt, aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin im Dreischichtbetrieb tätig gewesen zu sein, wobei an fünf Tagen pro Woche gearbeitet worden sei und ein wöchentlicher Wechsel erfolgt sei. Die mitbeteiligte Partei habe ihren Angaben zufolge im Zeitraum von 01.07.1981 bis 31.05.1999 mindestens sechs Nachtschichten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr pro Kalendermonat geleistet, oftmals habe sie auch Überstunden geleistet. Ihren Aussagen zufolge sei die mitbeteiligte Partei erschwerenden Arbeitsbedingungen durch Lärm ausgesetzt gewesen, des Weiteren habe sie mitgeteilt, dass Herr

XXXXX immer im gleichen Arbeitsbereich gearbeitet habe, ebenso Herr

XXXXX.

Die Beschwerdeführerin gab auf dem Erhebungsbogen der NÖGKK am 31.05.2013 bekannt, dass die mitbeteiligte Partei vom 1.7.1981 bis 31.5.1999 in der Abteilung "Drahtzug" tägig gewesen sei. Ihre Aufgaben im Walzwerk (REDEX) wurden angeführt und geschildert, die mitbeteiligte Partei sei laut Angaben der Beschwerdeführerin im Dreischichtbetrieb tätig gewesen. Der Schichtwechsel sei wöchentlich erfolgt, es sei an fünf Tagen pro Woche gearbeitet worden. Die Beschwerdeführerin führte des Weiteren aus, dass die mitbeteiligte Partei erschwerenden Arbeitsbedingungen durch Lärm ausgesetzt gewesen sei, sie habe ab der Gesetzesänderung 1993 gemeldet werden müssen. Es wurde ausgeführt, dass zwischen der bis 31.5.1999 und jener ab 1.6.1999 für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit der mitbeteiligten Partei keine Unterschiede bestünden. Änderungen seien erst ab 1.8.2004 erfolgt, indem eine Lärmbelastung unter 85 Dezibel erreicht worden sei.

Zum davorliegenden Zeitraum wurden zwei Schreiben der NÖGKK aus dem Jahr 1981 vorgelegt. Mit diesen Schreiben hatte die NÖGKK nach entsprechenden seinerzeitigen Ermittlungen festgestellt, dass bestimmte Dienstnehmer, ua. auch Herr XXXXX, nicht als Nachtschicht-Schwerarbeiter gelten, und bei Arbeiten an der Kalt-Walzwerk-Maschine ein Schallpegelwert von 88 dB vorliege. Herr XXXXX habe auch gemäß den Aussagen der Beschwerdeführerin den gleichen Tätigkeitsbereich wie die mitbeteiligte Partei.

3. In einer Email der Beschwerdeführerin vom 18.06.2013 an die NÖGKK wurde ausgeführt, dass nach Rücksprache mit dem Sicherheitstechniker im Zeitraum zwischen 1991 und 1996 aufgrund des hohen Lärms Lärmschutzkabinen (=Warte) installiert worden wären. Grundsätzlich seien immer die Messungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) durchgeführt worden, wo sich die Mitarbeiter die meiste Zeit aufgehalten hätten. Bei diesem Messbericht haben sich die Mitarbeiter überwiegend in der Warte aufgehalten, und daher sei auch dort gemessen worden. Die Beschwerdeführerin hätte die mitbeteiligte Partei sowie weitere Mitarbeiter später dennoch als Nachschwerarbeiter gemeldet, da die Maschine zwar mehr als 85 dB Lärm erzeugt habe, obwohl - wie dem Messbericht von 1996 zu entnehmen ist - die Mitarbeiter selbst wahrscheinlich meistens gar nicht einem über 85 dB hinausgehenden Lärm ausgesetzt gewesen wären.

4. Im Rahmen der Niederschrift vom 01.07.2013 bei der NÖGKK gab die mitbeteiligte Partei zusammengefasst an, sie sei der Ansicht, im Zeitraum von 1.7.1981 bis 31.5.1999 mindestens sechs Nachtschichten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr pro Kalendermonat geleistet zu haben, oftmals habe sie auch Überstunden erbracht. Auf der Arbeits-, Urlaubs- und Krankenkarte aus 1997 sei eindeutig ersichtlich, dass sie in diesem Jahr bereits sechs Tage Sonderurlaub erhalten habe.

Die mitbeteiligte Partei berichtigte ihre Angaben im Schreiben vom 16.1.2013 dahingehend, dass sich ihr Arbeitsplatz auf dem Lärmmessbericht der AUVA vom 1.2.1988 zwischen den Messstellen 31 und 32 (Joliot und Redex) befinde. Hinsichtlich des Lärmmessberichts vom 12.8.1991 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass sie bis ca. 1991/92 überwiegend auf der Messstelle Nr. 35 gearbeitet habe (Arbeitsbereich Walzwerk Joliot), danach beim Walzwerk Redex 2 (Messstelle Nr. 28 auf dem Lärmmessbericht vom 12.8.1991). Zum Messbericht vom 12.12.1996 gab die mitbeteiligte Partei an, dass sie die meiste Zeit außerhalb der Lärmschutzkabinen (Messstelle Nr. 20) gearbeitet habe, weshalb der ausschlaggebende Lärmpegelwert in der Höhe von 89 dB(A) heranzuziehen sei (Messstelle Nr. 21). Aus diesem Grund sei im Jahr 1999 eine Anmeldung als Nachtschwerarbeiter erfolgt. Erst 2004 sei durch die neue Glüherei der Lärmpegelwert erheblich herabgesetzt worden. Die mitbeteiligte Partei habe unterschreiben müssen, die Lärmschutzkabine während des Laufes der Maschinen nicht zu verlassen, obwohl trotzdem Umschaltarbeiten und Vorbereitungsarbeiten sowie Reinigungen bei hohem Lärm draußen zu erledigen gewesen wären. Verwiesen wurde darauf, dass Herr XXXXX und Herr XXXXX mit der mitbeteiligten Partei immer im gleichen Arbeitsbereich gearbeitet hätten.

5. Mit Schreiben vom 22.8.2013 teilte das Arbeitsinspektorat Wiener Neustadt der NÖGKK mit, dass es keine personenbezogenen Unterlagen hinsichtlich der mitbeteiligten Partei aufliegen habe, weshalb auf die vorliegenden Lärmmessungen verwiesen werde. Laut den Berichten sei die mitbeteiligte Partei mit einem Beurteilungspegel von mehr als 85 dB/A ausgewiesen, und wurde die Beschäftigung von Arbeitnehmern in mehrschichtigen Arbeitsweisen bestätigt.

6. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 18.09.2013 wurde gemäß § 410 Abs. 1 des ASVG iVm Artikel XII Abs. 1 und 2 sowie Artikel VII Abs. 1, 2 und 5 des NSchG, Artikel VII Abs. 1, 2 und 3 des NSchG und § 68 Abs. 1 ASVG festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin von 01.07.1981 bis 31.12.1992 nicht den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 4 des NSchG unterlag (Punkt I). Weiters wurde festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin von 01.01.1993 bis 31.05.1999 den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 4 des NSchG unterlag.

Begründend wurde im Wesentlichen nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass hinsichtlich der Ausübung ihrer Tätigkeit von 01.07.1981 bis 31.05.1999 im Ermittlungsergebnis die Angaben der mitbeteiligten Partei, die Mitteilung der Beschwerdeführerin, die seinerzeitigen Ermittlungen der Gebietskrankenkasse, das Faktum, dass die mitbeteiligte Partei den gleichen Tätigkeitsbereich wie Herr XXXXX gehabt hätte und die erfolgte Anmeldung als Nachtschwerarbeiter per 01.06.1999 berücksichtigt worden seien. Weiters wurde auf drei Messstellen in den Lärmmessberichten der AUVA vom 01.02.1988 (88dB/A), vom 12.08.1991 (86 bis 90 dB/A) und vom 12.12.1996 (89 dB/A) verwiesen und es wurde auszugsweise das Schreiben des Arbeitsinspektorats Wiener Neustadt vom 22.08.2013 wiedergegeben, wonach dieses keine personenbezogenen Unterlagen betreffend die mitbeteiligte Partei aufliegen habe, weshalb auf die vorliegenden Lärmmessungen verwiesen werden müsse. In diesen Berichten sei der von der mitbeteiligten Partei angegebene Arbeitsbereich mit einem Beurteilungspegel von mehr als 85 dB/A ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der entsprechenden Gesetzesstellen wurde hinsichtlich Punkt I. ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei in dem im Spruch unter Punkt I angeführten Zeitraum zwar regelmäßig in der Nachtschicht agiert habe, jedoch entsprechend der heranzuziehenden Kennzeichnungen auf den Lärmmessberichten der AUVA vom 01.02.1988 und vom 12.08.1991 auf Arbeitsplätzen unter einem Durchschnittsschallpegelwert von 90 dB/A agiert habe. Es sei daher die mitbeteiligte Partei keinen erschwerenden Arbeitsbedingungen durch erhöhte Lärmbelastung im Sinne des Artikels VIII Abs. 2 Z 4 des NSchG ausgesetzt gewesen. Die mitbeteiligte Partei sei daher von 01.07.1981 bis 31.12.1992 nicht als Nachtschicht-Schwerarbeiter zu deklarieren. Hinsichtlich Punkt II. wurde ausgeführt, dass für die Zeit ab 01.01.1993 (Inkrafttreten des NSchG) für das Vorliegen von erschwerenden Arbeitsbedingungen ein Schallpegelwert von mehr als 85 dB/A bzw. ein äquivalenter Pegelwert gelte. Die mitbeteiligte Partei sei im Zeitraum von 01.01.1993 bis 31.05.1999 regelmäßig im Schichtbetrieb tätig gewesen und habe somit die erforderliche Anzahl an Nachtschichten pro Monat geleistet. Gemäß den heranzuziehenden Kennzeichnungen auf den Lärmmessberichten vom 12.08.1991 und 12.12.1996 habe der Betreffende auf Arbeitsplätzen mit einem Durchschnittsschallpegelwert von über 85 dB/A agiert und sei durch erhöhte Lärmbelastung erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Artikels VII Abs. 2 Z 4 des NSchG ausgesetzt gewesen. Die mitbeteiligte Partei sei daher in dem im Spruch unter Punkt II angeführten Zeitraum als Nachtschwerarbeiter zu deklarieren.

7. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (im gegenständlichen Fall nunmehr Beschwerde) wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die NÖGKK als belangte Behörde den Sachverhalt nicht abschließend erhoben habe, da die Würdigung weiterer Beweismittel, welche dazu führen, dass die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei für die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 1.1.1993 bis 31.5.1999 nicht den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 4 NSchG unterliege, noch zu Gebote stehe. Hierdurch bleibe das erstinstanzlich durchgeführte Beweisverfahren unvollständig und mangelhaft. Weiters wurde als Beschwerdegrund geltend gemacht, dass die NÖGKK als belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt und das ihr zukommende Ermessen unzweckmäßig ausgeübt habe. Die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid insbesondere aufgrund des allenfalls für den Zeitraum von 1.1.1993 bis 31.5.1999 zu leistenden Nachtschwerarbeits-Beitrages gemäß Artikel XI Abs. 3 NSchG sowie aufgrund allfälliger sich aus Artikel VIII NSchG ergebender Konsequenzen beschwert, und daher zur Erhebung dieser Berufung aktivlegitimiert. Die belangte Behörde stelle im angefochtenen Bescheid fest, dass die mitbeteiligte Partei zufolge der herangezogenen Kennzeichnungen auf den Lärmmessberichten vom 12.8.1991 und 12.12.1996 auf Arbeitsplätzen mit einem Durchschnittsschallpegelwert von über 85dB/A gearbeitet habe, und dadurch erschwerenden Arbeitsbedingungen durch erhöhte Lärmbelastung im Sinne des Artikels VII Abs. 2 Z 4 des NSchG ausgesetzt gewesen sei. Die belangte Behörde habe ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei daher in dem im Bescheid unter Punkt II. angeführten Zeitraum als Nachtschwerarbeiter zu deklarieren sei, aber sich im Wesentlichen auf die Lärmmessberichte vom 12.08.1991 und vom 12.12.1996 gestützt. Diese seitens der Behörde herangezogenen Messstellennummern seien jedoch für die mitbeteiligte Partei nicht zur abschließenden Beurteilung der relevanten Schallpegelwertgrenze von 85 dB/A geeignet. Dies ergebe sich zum Einen daraus, dass die im bekämpften Bescheid angeführten Messstellbereiche mit den Messstellennnummern 21, 28, 35 und 36 nicht den Arbeitsbereich der mitbeteiligte Partei betreffen. Der Arbeitsbereich der mitbeteiligten Partei liege nämlich tatsächlich im Bereich des Walzwerkes REDEX 2. Die für diesen Arbeitsbereich maßgebliche Messstelle sei im Bericht über die Ergebnisse der Lärmmessungen vom 12.08.1991 mit der Messstellennummer 31 ("In der Warte des REDEX 2 Anlage") und im Bericht über die Ergebnisse der Lärmmessungen vom 12.12.1996 mit der Messstellennummer 20 ("Im Bereich REDEX 2 Warte") ausgewiesen. Zum Anderen sei auszuführen, dass im Jahr 1991 eine Lärmschutzkabine (=Warte) für das Walzwerk REDEX 2, also den Arbeitsbereich der mitbeteiligten Partei, installiert worden sei. Jene im angefochtenen Bescheid auf Seite 4 genannten Messbereiche mit der Messstellennummer 32 ("Walzwerk REDEX") bzw. mit der Bezeichnung "Bei dem Schaltpult des Walzwerk REDEX 2", welche tatsächlich den Arbeitsbereich der mitbeteiligten Partei betreffen, würden außerhalb der genannten Kabine liegen und seien deshalb der gegenständlichen Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Diese gebe nicht den Schallpegelwert innerhalb der genannten Schutzkabine wieder. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei jedoch nur der innerhalb der Kabine bestehende Schallpegelwert maßgeblich, dies insbesondere, weil sich die mitbeteiligte Partei im maßgeblichen Zeitraum während des Betriebes des Walzwerkes in dieser aufgehalten habe. Außerhalb der Lärmschutzkabine sei die mitbeteiligte Partei dann tätig gewesen, wenn sie mit Rüsttätigkeiten an der Maschine beschäftig gewesen sei. Diese Rüsttätigkeiten würden aber nur bei Stillstand des Walzwerkes durchgeführt, und es komme folglich währenddessen zu keinen Lärmemissionen durch die Maschine. Im Bericht über die Ergebnisse der Lärmmessungen vom 12.08.1991 sei der Schallpegelwert innerhalb der Lärmschutzkabine (=Warte) der REDEX 2 Anlage mit 60 dB/A ausgewiesen (vgl. Messstellennummer 31). Laut Lärmmessbericht vom 12.12.1996 betrage der Schallpegelwert in der Warte des Walzwerkes REDEX 2 68 dB/A (vgl. Messstellennummer 20). Während der Laufzeit des Walzwerkes REDEX 2, währenddessen ein die Schallpegelwertgrenze übersteigender Wert möglich sei, habe sich allerdings das REDEX Bedienpersonal - also auch die mitbeteiligte Partei - überwiegend in der erwähnten Lärmschutzkabine (=Warte) bei geschlossener Türe aufgehalten und habe von dieser Warte aus das Walzwerk überwacht.

Als Beweise wurden die Einvernahme des Abteilungsleiters, des Betriebsleiters, des Sicherheitstechnikers sowie die Berichte aus 1991 und 1996 über die Ergebnisse der Lärmmessungen angeführt.

Ausgeführt wurde weiters, dass auch im Prüfbericht und im Gutachten der Ziviltechnikerprüfgemeinschaft für Luft und Lärm vom 24.2.2004 festgestellt worden sei, dass der Mittelwert des Schallpegelwertes in der Kabine des Walzwerkes REDEX 2 63,4 dB/ betrage (Seite 13). Zudem werde auf Seite 17 des erwähnten Gutachtens gutachterlich festgestellt, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Überschreitung vorliege oder nicht, die Aufenthaltsdauer des Arbeitnehmers in der Schallschutzkabine entscheidend sei. Wie bereits erwähnt, habe sich die mitbeteiligte Partei beim Betrieb des Walzwerkes REDEX 2 überwiegend bei geschlossener Türe in der erwähnten Kabine aufgehalten, sodass diese im Zeitraum von 1.1.1993 bis 31.5.1999 jedenfalls keinen Lärmemissionen ausgesetzt gewesen sei, welche den zulässigen Schallpegelwert des NSchG überschritten hätten. Zusammengefasst seien aufgrund eines mangelhaft gebliebenen Beweisverfahrens nicht sämtliche relevante Beweismittel bzw. Umstände zur abschließenden Sachverhaltserhebung berücksichtigt worden. Bei Berücksichtigung der mit dieser Beschwerde dargelegten Beweismittel wäre die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass die mitbeteiligte Partei im Zeitraum 1.1.1993 bis 31.5.1999 aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin nicht den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z. 4 des NSchG unterlag. Das erstinstanzliche Verfahren sei sohin mangelhaft und demnach sei bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben. Sofern die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren angegeben habe, dass die mitbeteiligte Partei erschwerenden Arbeitsbedingungen durch Lärm ausgesetzt gewesen sei, sodass dies ab der Gesetzesänderung 1993 gemeldet hätte werden müssen, so werde diese Angabe in Hinblick auf die obigen Ausführungen ausdrücklich revidiert. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und nach allfälliger Verfahrensergänzung in Abänderung des Spruchpunktes II. des bekämpften erstinstanzlichen Bescheiden zu entscheiden, dass die mitbeteiligte Partei im Zeitraum von 1.1.1993 bis 31.5.1999 aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 4 des NSchG nicht unterlag. Weiters wurde beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Ermittlung und neuerlichen Bescheiderlassung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

8. Am 16.10.2013 langte beim Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) ein mit 15.10.2014 datiertes Schreiben der NÖGKK ein, in welchem zusammengefasst auf die Email der Beschwerdeführerin vom 18.06.2013 an die NÖGKK verwiesen wurde, wonach nach Rücksprache mit dem Sicherheitstechniker im Zeitraum zwischen 1991 und 1996 aufgrund des hohen Lärms Lärmschutzkabinen (=Warte) installiert worden wären. Grundsätzlich seien die Messungen der AUVA immer dort durchgeführt worden, wo sich die Mitarbeiter die meiste Zeit aufgehalten hätten. Bei diesem Messbericht haben sich die Mitarbeiter überwiegend in der Warte aufgehalten, und daher sei auch dort gemessen worden. Die Beschwerdeführerin hätte die mitbeteiligte Partei sowie weitere Mitarbeiter später dennoch gemeldet, da die Maschine selbst über 85 dB Lärm erzeugt habe, obwohl - wie dem Messbericht von 1996 zu entnehmen - die Mitarbeiter selbst wahrscheinlich meistens gar keinem Lärm über 85 dB ausgesetzt gewesen wären. Diesbezüglich wurde von der NÖGKK ausgeführt, dass im Ergebnis aufgrund der vom Dienstgeber eingeholten Angaben auch unter Berücksichtigung der Aussagen im Mail vom 18.6.2013 eine greifbare Beurteilung erfolgen hätte können. Dass sich die Mitarbeiter die meiste Zeit in der Warte aufhielten, weil dort Messungen durchgeführt worden seien, sei aus dem Lärmmessbericht der AUVA im Jahr 1996 eindeutig nicht abzuleiten. Die über die Beschwerdeführerin geführten Erhebungen würden den Schluss zulassen, dass die mitbeteiligte Partei von 1.1.1993 bis 31.5.1999 überwiegend auf einem Arbeitsplatz tätig gewesen sei, der eine Lärmbelastung von über 85 dB/A ausgewiesen habe. Nach Ansicht der NÖGKK sei der Beschwerde keine Folge zu leisten und die angefochtene Entscheidung vollinhaltlich zu bestätigen.

9. Die mitbeteiligte Partei führte in einer Stellungnahme vom 8.11.2013 zusammengefasst aus, dass sie für den in Frage stehende Zeitraum von 1.1.1993 bis 31.5.1999 durchgehend am Walzwerk Redex 2 gearbeitet habe, welches im Lärmmessbericht vom 12.12.1996 mit der Messstellennummer 21 "Im Bereich Glühöfen" erfasst worden sei. Die NÖGKK habe zu Recht einerseits den Lärmmessbericht vom 12.8.1991, wesentlich hier die Messstellennummer 28 "bei den Schaltpult des Walzwerk Redex", sowie den Lärmmessbericht vom 12.12.1996, Messstellennummer 21 "Im Bereich der Glühöfen" herangezogen. Die mitbeteiligte Partei bestritt die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie nur dann außerhalb der Lärmschutzkabine tätig gewesen sei, wenn sie mit Rüsttätigkeiten an der Maschine beschäftigt gewesen sei - dies treffe allenfalls für den Zeitraum ab dem Jahr 2004 zu, nicht jedoch für den entscheidungsgegenständlichen Zeitraum. Wenn die Beschwerdeführerin den Prüfbericht sowie das Gutachten vom 24.2.2004 als Begründung dafür heranziehe, dass die darin gemessenen Mittelwerte der Schallpegel in der Kabine des Walzwerkes Redex 2 lediglich 63,4 dB/A betragen hätten, mag dies zwar stimmen, jedoch treffe dies im fraglichen Zeitpunkt von 1.1.1993 bis 31.5.1999 nicht zu.

10. Am 16.04.2014 langte auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.3.2014 eine Äußerung der Beschwerdeführerin ein. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass die mitbeteiligte Partei im Zeitraum von 1.1.1993 bis 31.5.1999 an einem fünfgerüstigen Tandem Walzwerk der Firma REDEX gearbeitet habe. Auftragsgemäß wurden in der Folge weitere Details hinsichtlich der Maschine sowie eine Auskunftsperson bekanntgegeben und ausgeführt, dass diese 2008 verkauft und durch eine neue Maschine ersetzt worden sei. Deren Maschinenanforderungen seien der Bestellung vom 24.12.2008 zu entnehmen. Auch hinsichtlich der Lärmschutzkabine wurden die Details samt Bestellung übermittelt, sowie die Kontaktperson für weitere Auskünfte bekanntgegeben. Weiters wurde hinsichtlich der Arbeitsschritte bzw. Aufgaben der mitbeteiligten Partei auf die ebenfalls übermittelte Stellenausschreibung verwiesen und es wurde bekannt gegeben, welche Tätigkeiten die mitbeteiligte Partei überwiegend von der Warte bzw. der Kabine aus absolvierte, sowie wann sie sich außerhalb der Lärmzone (Rundzughalle) befinde. Der durchschnittliche Nutzungsgrad der drei Flachwalzmaschinen liege bei 60 %, wobei sich dieser über die Jahre erhöht habe. In der Folge wurden weitere Informationen über den genauen Gebrauch der Maschinen angegeben und es wurde wiederum auf die Auskunft einer namentlich genannten Person verwiesen. Es wurden abschließend die gleichen Anträge wie in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Deshalb stand dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. XII Abs. 1 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 idF BGBl. I Nr. 87/2013, gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Gemäß Abs. 2 sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. § 414 ASVG sieht nunmehr vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.

Zu A):

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Einer Aufhebung und Zurückverweisung geht allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte voraus. Sonstige Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren hingegen nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11). Auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen missachtet:

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die mitbeteiligten Partei infolge der herangezogenen Kennzeichnungen auf den Lärmmessberichten vom 12.8.1991 und vom 12.12.1996 auf Arbeitsplätzen im Unternehmen der Beschwerdeführerin mit einem Durchschnittsschallpegelwert von über 85dB/A gearbeitet hat, und dass die mitbeteiligte Partei dadurch erschwerenden Arbeitsbedingungen durch erhöhte Lärmbelastung im Sinne des Artikels VII Abs. 2 Z 4 des NSchG ausgesetzt war. Die mitbeteiligte Partei war daher laut Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Zeitraum ab 01.01.1993 bis 31.05.1999 als Nachtschwerarbeiter zu deklarieren.

Das erstinstanzlich durchgeführte Beweisverfahren war jedoch als unvollständig und mangelhaft einzustufen. Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts gelangte nach Durchsicht der Akten zur Ansicht, dass die NÖGKK als belangte Behörde den Sachverhalt nicht abschließend erhoben hat, da die Würdigung weiterer (teilweise bereits angebotener) Beweismittel - welche dazu führen könnten, dass die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei für die Beschwerdeführerin im Zeitraum 1.1.1993 bis 31.5.1999 nicht den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 4 NSchG unterliegt - nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Weiters erfolgte keine schlüssig nachvollziehbare Ausführung, weshalb deren Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung unterbleiben konnte. Nach Durchsicht des angefochtenen Bescheides erscheint diesbezüglich auch nicht schlüssig nachvollziehbar, wie die NÖGKK zu dem Schluss gelangt war, welche Messwerte (aufgrund welcher Messstellennummer in den Lärmmessberichten) für den Arbeitsplatz der mitbeteiligten Partei heranzuziehen waren. Die belangte Behörde stütze sich auf die Lärmmessberichte vom 12.08.1991 und vom 12.12.1996, die seitens der Behörde herangezogenen Messstellennummern erscheinen jedoch nicht zur abschließenden Beurteilung der relevanten Schallpegelwertgrenze von 85 dB/A für die mitbeteiligte Partei ausreichend.

Es ist im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehbar oder klar, wie lange und an welchen Stellen konkret die mitbeteiligte Partei im fraglichen Zeitraum tatsächlich welchem Lärmpegel auf ihrem Arbeitsplatz im Unternehmen der Beschwerdeführerin ausgesetzt war. In der Begründung im angefochtenen Bescheid bzw. in den Lärmmessberichten, auf die der angefochtene Bescheid verweist, erfolgte keine ausreichende Feststellung dahingehend, wie lange die mitbeteiligte Partei tatsächlich auf welchen konkreten Arbeitsplätzen im Unternehmen der Beschwerdeführerin tätig war, weiters fehlen exakte Feststellungen hinsichtlich der Geräte, welche für den Lärm am Arbeitsplatz verantwortlich waren bzw. sind und es wurde nicht im ausreichendem Maße begründet, warum die belangte Behörde von den im angefochtenen Bescheid angeführten Zahlen ausgeht.

Auch aus der Email der Beschwerdeführerin vom 18.06.2013 an die NÖGKK ergibt sich für die erkennende Einzelrichterin, dass gegenständlicher Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt erscheint. In vorzitierter Email wird auf die Rücksprache mit dem Sicherheitstechniker verwiesen, wonach im Zeitraum zwischen 1991 und 1996 aufgrund des hohen Lärms Lärmschutzkabinen (=Warte) installiert worden wären. Behauptet wurde weiteres, es seien immer die Messungen der AUVA dort durchgeführt worden, wo sich die Mitarbeiter die meiste Zeit aufgehalten hätten. Bei diesem Messbericht seien die Mitarbeiter überwiegend in der Warte gewesen und daher sei auch dort gemessen worden. Auch aus der Ausführung im Email, die Beschwerdeführerin hätte die mitbeteiligte Partei sowie weitere Mitarbeiter "später" dennoch gemeldet, da die Maschine selbst über 85 dB Lärm erzeugt habe, obwohl - wie dem Messbericht von 1996 entnehmbar - die Mitarbeiter selbst wahrscheinlich meistens keinem Lärm von mehr als 85 dB ausgesetzt gewesen wären, ergibt sich, dass der im gegenständlichen Bescheid festgestellte Sachverhalt für eine abschließende Klärung des tatsächlichen Arbeitsplatzes einer nachmaligen Überprüfung zu unterziehen sein wird.

Dem Bundesverwaltungsgericht wurde im gegenständlichen Fall in entscheidenden Punkten der maßgebliche Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, und es kann deshalb die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht beurteilen. Demnach muss die belangte Behörde den Sachverhalt wie ausgeführt ermitteln und vervollständigen, sodass dem Bundesverwaltungsgericht der komplette Sachverhalt vorliegt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Im fortgesetzten Verfahren hat die NÖGKK den Sachverhalt dahingehend zu vervollständigen, welche Messwerte für den Arbeitsplatz der mitbeteiligten Person nunmehr tatsächlich heranzuziehen sind. Diesbezüglich wird insbesondere auch zu berücksichtigen sein, wie viel Zeit bzw. bei welchen Tätigkeiten - und zwar aufgeschlüsselt nach den einzelnen Arbeitsschritten mit jeweiliger Angabe der Dauer jedes Arbeitsschrittes - die mitbeteiligte Person tatsächlich welchem Lärmpegel ausgesetzt war. Zielsetzung hierbei ist es, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Arbeitsschritten und der entsprechenden Zeit/Dauer dieses Arbeitsschrittes feststellen zu können, welcher Messbereich für die mitbeteiligte Partei relevant ist, und ob eine "dauerhafte" Aussetzung dieses Lärmpegels iSd NSchG vorliegt.

Für eine Klärung hinsichtlich der Lärmbelastung am tatsächlichen Arbeitsort der mitbeteiligten Partei im fraglichen Zeitraum wird die belangte Behörde zur endgültigen Feststellung des Sachverhalts im gegenständlichen Fall die teilweise überaus unterschiedlichen Ausführungen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen haben. Sie wird zu ermitteln haben, ob und wie lange die mitbeteiligte Partei tatsächich innerhalb oder außerhalb der Lärmschutzkabine aufhältig war. Für eine Klärung der Arbeitsverhältnisse der mitbeteiligten Partei sind insbesondere die namentlich angeführten Auskunftspersonen (beispielsweise den Abteilungsleiter, den Betriebsleiter oder den Sicherheitstechniker) zu befragen, und es ist zu klären, welche Maschine in welchem Zeitraum im Betrieb in Gang war, und ob bzw. wann sich die mitbeteiligte Partei innerhalb und wann außerhalb der Lärmschutzkabine befunden hat. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass bestimmte Dienstnehmer, ua. auch ein Dienstnehmer namens XXXXX, nicht als Nachtschicht-Schwerarbeiter gelten, obwohl diese Personen zufolge der Aussagen der Beschwerdeführerin den gleichen Tätigkeitsbereich wie die mitbeteiligte Partei hatten. Es sind zweifellos weitere Ermittlungen erforderlich, deren Ergebnis ebenfalls zur Feststellung des tatsächlichen Arbeitsbereiches der mitbeteiligten Partei beitragen können - dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Behauptung, wonach die mitbeteiligte Partei immer in den gleichen Arbeitsbereichen wie die genannten anderen Dienstnehmer im Einsatz gewesen sei. Die Einstufungen der Arbeitstätigkeiten dieser Dienstnehmer werden somit im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein.

Insbesondere ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin samt Gutachten vom 24.02.2004 zu verweisen. Dieses stellt nämlich entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid fest, dass die darin gemessenen Mittelwerte der Schallpegel in der Kabine des Walzwerkes Redex 2 lediglich 63,4 dB/A betragen hätten. Die mitbeteiligte Partei behauptete demgegebenüber zwar, dass diese Werte nicht für den fraglichen Zeitpunkt 1.1.1993 bis 31.5.1999 gelten können, eine hinreichende Auseinandersetzung, weshalb dieses Gutachten der angefochtenen Entscheidung nicht zugrunde gelegt wurde, fehlt jedoch im Bescheid der NÖGKK 18.09.2013. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde insbesondere auch den Inhalt der am 16.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Äußerung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Art der Maschinen und der tatsächlichen Arbeitsstelle der mitbeteiligten Partei sowie zu berücksichtigen haben.

Angesichts der nicht übereinstimmenden Behauptungen und Beweismittel im gegenständlichen Fall hätte die belangte Behörde durch Heranziehung eines Sachverständigen bzw. im Zuge eines Lokalaugenscheines abzuklären gehabt, welche Messwerte im gegenständlichen Fall relevant sind. Ihre Feststellungen hätte die belangte Behörde einer entsprechenden rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen gehabt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.02.2014, Zl. 2012/11/0240-6, verwiesen, mit welcher ein Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 6.11.2012 in einem ähnlich gelagerten Fall wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof bemängelte in dieser Entscheidung insbesondere, dass in den Feststellungen des Bundesministeriums ein Messbericht außer Acht gelassen wurde und diese Vorgehensweise nicht begründet worden war. Der Verwaltungsgerichtshof hatte begründend ausgeführt, dass das Bundesministerium angesichts des mit den übrigen Messergebnissen nicht übereinstimmenden Beweisergebnisses in besagtem Messbericht durch Heranziehung eines Sachverständigen abzuklären gehabt hätte, ob und gegebenenfalls weshalb die Lärmpegel im besagten Messbericht keinen Widerspruch zu den Ergebnissen der übrigen Messberichte enthielten.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde, und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die NÖGKK zurückzuverweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen war.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits unter A) dargestellt, wurde § 28 Abs. 3 VwGVG der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann. Im konkreten Fall wurden im Verfahren der belangten Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen unterlassen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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