W162 1402647-4•BVwG W162 1402647-4
W162 1402647-4Tribunal administratif fédéral16 mai 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
W162 1402647-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2014, Zl. 830374907-1632905, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGVG) iVm § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Erster Asylantrag des Beschwerdeführers
1.1. Der Beschwerdeführer reiste erstmalig bereits am 08.04.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich seinen ersten Asylantrag (zur Zahl AIS 03 10.640), wobei er damals angab, den Namen XXXX zu führen.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2003; Zl. 03 10.640-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG), zwar abgelehnt (Spruchpunkt I.), es wurde jedoch seitens des Bundesasylamtes die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG als nicht zulässig erklärt, und dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF, für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte I. und II. eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf drei Monate erteilt (Spruchpunkt III.).
Zusammengefasst wurde die Entscheidung damit begründet, dass das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig ansah und seine subjektiv empfundenen Furcht als objektiv nicht nachvollziehbar einstufte. Das Bundesasylamt zog den vom Beschwerdeführer angegebenen Sachverhalt in Zweifel. Seine Behauptung, dass er in Tschetschenien Verfolgungshandlungen seitens russischer Soldaten befürchten müsse, hätte er nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Aufgrund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit seines Vorbringens sowie der Ungereimtheiten habe diesem vom Bundesasylamt keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden können. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation wurde vom Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aufgrund des anhaltenden Bürgerkrieges in Tschetschenien und seiner Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe als nicht zulässig erklärt.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer keine Berufung, sodass der Bescheid des Bundesasylamts am 11.06.2003 in Rechtskraft erwuchs.
1.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 19.10.2004 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen einer rechtskräftigen Verurteilung in Österreich ein seit 04.10.2005 rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen, welches bis 04.10.2015 gültig ist.
1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2009, Zl. 03 10.640/7-BAE, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 27.05.2003 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2003 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend wurde in diesem Bescheid insbesondere festgehalten, dass die Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufgrund der allgemeinen Lage - Bürgerkriegssituation in Tschetschenien - und infolge der geänderten Situation in Tschetschenien diese Gefahr aktuell nicht mehr bestehe. Weitere oder andere Gründe für eine Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung konnten nicht festgestellt werden. Zudem konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Er leide an einer HIV-Infektion. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass er im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, konnte das Bundesasylamt jedoch nicht feststellen.
1.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen vorzitierte Entscheidung des Bundesasylamtes Beschwerde.
1.6. Am 14.12.2011 langte beim Bundesasylamt eine Information der IOM (International Organization for Migration) ein, wobei mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer am 01.12.2011 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 19.12.2011 wurde somit das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich sei. Dies sei jedoch aufgrund dessen Abwesenheit nicht möglich.
2. Zweiter Asylantrag des Beschwerdeführers
2.1. Am 24.01.2012 stellte der Beschwerdeführer nach erneuter (illegaler) Einreise in Österreich einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (zur Zahl AIS 12 01.052). In diesem Asylverfahren behauptete der Beschwerdeführer, den Namen XXXXzu tragen. Im Rahmen der zweiten Antragstellung in Österreich brachte der Beschwerdeführer einen russischen Inlandsreisepass in Vorlage. Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens kam zu Tage, dass der Beschwerdeführer HIV-positiv ist und deshalb dauerhafte ärztliche Behandlung benötigt.
2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zl. 12 01.052-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 24.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.), und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Zusammengefasst wurde die Entscheidung damit begründet, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt in Zweifel gezogen wurde. Seine Behauptungen, wonach er Tschetschenien Mitte Jänner 2012 verlassen hätte, weil er von drei unbekannten Uniformierten verfolgt worden wäre, da ihm unterstellt worden sei, die Rebellen zu unterstützen, hätte er nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft gemacht zu haben. Verwiesen wurde weiters darauf, dass er seine wahre Identität im Rahmen seiner ersten Asylantragstellung in Österreich wohlweislich verschleiert und diese auch nicht richtiggestellt hätte. Weiters hatte das Bundesasylamt die nicht gleichlautenden Angaben zur angeblich geschiedenen Gattin hervorgehoben. Verwiesen wurde zudem darauf, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Asylverfahren in Österreich keine glaubhaften Angaben dazu gemacht habe, wonach er tatsächlich Angehöriger einer Personengruppe gewesen (oder nunmehr) sei, die einer besonderen Bedrohung in Tschetschenien oder der Russischen Föderation ausgesetzt sei. Wäre dies doch der Fall, würde die freiwillige Heimreise des Beschwerdeführers jeder Logik entbehren. Der Beschwerdeführer habe auch im zweiten Asylverfahren versucht, ein Konstrukt zu präsentieren, welches an die Ausführungen im ersten Asylverfahren anschließe. Abermals sei es ihm jedoch nicht möglich gewesen, dieses Konstrukt auf glaubhafte und fundierte Aussagen zu stützen.
2.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
2.4. Mittels Fax des Bundesasylamtes vom 27.11.2012 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei am 21.11.2012 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in ihren Herkunftsstaat zurückgereist sei.
Das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde daher mittels Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 05.12.2012 gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
3. Dritter - und gegenständlicher - Asylantrag des Beschwerdeführers
3.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, brachte nach neuerlicher (drittmaliger) illegaler Einreise in die Republik Österreich am 23.03.2013 den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Anlässlich der Antragstellung brachte er einen russischen Führerschein in Vorlage.
3.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 23.03.2013 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst zu gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz an, dass am 17.03.2013 eine Gruppe von uniformierten und bewaffneten Männern in seine Wohnung in Grozny gestürmt sei. Die Gruppe habe die Türe eingetreten und die ganze Wohnung durchsucht. Nach seiner letzten Rückkehr aus Österreich im Jahr 2012 habe er jedoch bei seiner Schwester gelebt und sei nur selten in seine Wohnung gekommen. Seine Nachbarin hätte ihn angerufen und habe ihn über diesen Vorfall informiert. Auf Grund dessen habe der Beschwerdeführer am nächsten Tag, den 18.03.2013, Grozny verlassen, und sei nach Österreich geflüchtet. Wer diese Leute gewesen seien, wisse er nicht, aber er vermute, dass es Männer von Kadyrow (Kadyrovsky Neftepolk) seien, mit denen er bereits früher Probleme gehabt hätte.
Er habe sich gleich am 18.03.2013, nachdem er bereits zwei Mal zuvor in Österreich gewesen sei, zur nochmaligen Ausreise entschieden, und sei am selben Tag mit dem Bus von Grozny nach Moskau gelangt. Am 19.03.2013 sei er mit dem Zug legal mit einem russischen Inlandspass in die Ukraine gereist. In der Folge sei er versteckt in einem LKW über ihn unbekannte Länder nach Österreich gelangt. In Wien halte sich seine Ehefrau XXXX, auf. Österreich habe er 2012 freiwillig verlassen. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben, da ihn diese Männer töten könnten.
3.3. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde in der Folge ein mit 24.04.2013 datierter Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin übermittelt, in dem ausgeführt wurde, dass er seit dem Jahr 2004 HIV-positiv sei und sich derzeit regelmäßigen Kontrollen im Wiener AKH unterziehe, weshalb er in Wien wohnhaft sein sollte.
3.4. Am 18.07.2013 wurde das gegenständliche dritte Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.
3.5. Am 18.07.2013 wurde deshalb gemäß § 26 Abs. 1 AsylG gegen den Beschwerdeführer ein bis 18.07.2015 aufrechter Festnahmeauftrag erlassen, da sich dieser dem Verfahren entzogen hatte.
3.6. Am 11.02.2014 wurde der Beschwerdeführer nach seiner Rücküberstellung aus Deutschland - aufgrund des Übernahmeersuchens gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates - im Competence Centrum Eisenstadt von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen. Zusammengefasst gab er im Wesentlichen an, dass seine Schwester in seiner Heimat wohnhaft sei und ein Bruder vor zwei Jahren in der Türkei aufhältig gewesen sei, dessen jetziger Aufenthalt sei dem Beschwerdeführer jedoch unbekannt. Er sei HIV positiv, er erhalte aber keine Behandlung. Er habe in Deutschland Tabletten bekommen und hätte dort eine HIV-Behandlung erhalten, dazu sei es jedoch nicht gekommen, weil er nunmehr aus Deutschland abgeschoben worden sei. Der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass es in Wien eine spezielle AIDS-Einrichtung gibt, an die er sich hinsichtlich seiner medizinischen Behandlung wenden kann.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er in Österreich im März 2013 bereits den dritten Asylantrag gestellt und sich im Juli 2013 dem Asylverfahren entzogen habe. Er habe in Österreich keinen Wohnsitz. In der Folge wurde der Beschwerdeführer belehrt, sich in den nächsten Tagen in Österreich gemäß dem Meldegesetz anzumelden, da es andernfalls zu einer erneuten Festnahme kommen könne.
Befragt, wie lange er seit seiner drittmaligen Einreise in Österreich bzw. in Tschetschenien gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er könne sich so genau nicht erinnern, er sei etwa fünf Monate in Deutschland gewesen.
Auf Nachfrage gab er an, dass er in Deutschland keine familiären oder sozialen Bindungen habe. Er habe in Deutschland auch einen Asylantrag gestellt, dort sei aber festgestellt worden, dass Österreich zuständig sei, somit sei er am Vortag zurücküberstellt worden.
Der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass in einem Asylverfahren nur einmal entschieden werden kann. Befragt nach neuen Gründen gab der Beschwerdeführer an, dass er keine neuen Gründe habe. Er bestätige jene, die er bereits genannt habe. Befragt, wie lange er sich insgesamt in Tschetschenien aufgehalten habe, gab er an, dass er sich insgesamt sechs Monate in Deutschland, zuvor zwei Monate in Traiskirchen und davor zwei Monate in Tschetschenien aufgehalten habe. Auf Vorhalt, dass sich dies zeitlich nicht ausgehe, weil er am 23.03.2013 behauptet habe, dass am 17.03.2013 eine unbekannte Gruppe von Männern in seine Wohnung in Grozny eingedrungen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er sei ja zwei Mal nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Auf Vorhalt, dass er dann doch neue Ereignisse zu berichten habe, erwiderte er, er glaube, dass er zu diesen neuen Gründen bereits in Traiskirchen befragt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge erklärt, dass dies zutreffe, das Bundesasylamt hätte ihn dazu naturgemäß weiter und näher befragt, allerdings habe er sich dem Asylverfahren erneut entzogen. Daraufhin bestätigte der Beschwerdeführer, dass er nach Deutschland gefahren sei.
In der Folge gab der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien von Europa von irgendjemandem "verpfiffen" worden sei. Korrupte Beamte würden von ihm 5 Millionen Rubel fordern, damit sie ihn in Ruhe lassen. Drei Tage hätten sie ihm Zeit gegeben, das Geld zu bezahlen, deshalb sei er nach wenigen Tagen wieder nach Österreich zurückgefahren. Er hätte in Tschetschenien bleiben wollen, sei jedoch wieder vertrieben worden.
Auf Vorhalt, dass er laut Aktenlage vor einiger Zeit Probleme gehabt habe, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2004 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden sei, weil er in Wien mit einer Person gerauft habe, die er verletzt habe. Befragt, ob er noch weitere strafbare Handlungen begangen habe, gab er an, er sei im Jahr 2005 betrunken gewesen, dabei habe er sich "vielleicht verbal schlecht geäußert", seither habe er nichts mehr angestellt.
Auf Vorhalt, dass laut Länderfeststellungen in Moskau sogar eine kostenlose Behandlung für HIV-Kranke zur Verfügung stehe, gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht nach Moskau fahren, weil er dort unerwünscht sei.
Der Beschwerdeführer führte in der Folge aus, dass er sich nicht gut fühle und sich dringend in ärztliche Behandlung begeben müsse.
Befragt, ob er zu einem früheren Zeitpunkt jemals Probleme mit Kadyrow-Leuten gehabt hätte, bejahte dies der Beschwerdeführer und führte aus, es seien uniformierte Personen gewesen. Wann diese kommen, wisse man nie. Sie wären ohne Vorwarnung gekommen und hätten das willkürlich gemacht. Sie würden dies ohne "Hausdurchsuchungs-Genehmigung der Staatsanwaltschaft" machen.
Befragt, wie oft der Beschwerdeführer im Zeitraum von 21.11.2012 bis 23.03.2013, in der er anscheinend in Tschetschenien gewesen sei, von Kadyrow-Leuten belästigt worden sei, gab er an, dass er sich beim zweiten Mal bei seiner Schwester versteckt habe, um nicht mit diesen Leuten in Kontakt zu kommen. Dann habe er gehört, dass Uniformierte seine Wohnung gestürmt und durchsucht hätten. Er hätte deshalb seine Schwester nicht in Gefahr bringen wollen und sei wieder weggefahren.
Auf Nachfrage gab er an, dass es keinen persönlichen Kontakt gegeben habe. Seine Wohnungsnachbarin habe seine Schwester angerufen und ihr von dem Vorfall in seiner Wohnung erzählt. Diese Sachen, die bei ihnen die Exekutive machen, seien vollkommen lächerlich. Sie würden sich gesetzeswidrig verhalten, um von den Leuten Geld zu erpressen.
Der Beschwerdeführer bejahte, richtige und vollständige Angaben getätigt, sowie den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben.
Abschließend bestätigte er abermals, dass er alle Angaben, die er tätigen habe wollen, angeführt habe.
Befragt, ob er plane, das österreichische Bundesgebiet erneut zu verlassen, verneinte dies der Beschwerdeführer und gab an, er habe genug vom Reisen, wolle hier zur Ruhe kommen und sich behandeln lassen. Er werde sich an die Caritas wenden, denn vielleicht könne man ihm dort helfen.
Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien befürchten müsse, gab er an, dass er sich keine Zukunft in Tschetschenien vorstellen könne. Er könnte sich aber auch vorstellen, dass ihm nichts Gutes widerfahren würde. Man könnte ihn verschleppen. Außerdem stehe ihm kein ausreichendes Gesundheitssystem zur Verfügung. Eine ärztliche Behandlung in der Russischen Föderation sei für ihn nicht möglich.
Wenn er hier in Österreich bleiben dürfte und er wieder gesund sei, würde er gerne wieder arbeiten und auch eine Familie gründen. Er sei schon einmal mit einer Tschetschenin verheiratet gewesen, Kinder habe er keine.
3.7. Mit Bescheid vom 28.02.2014, Zl. 830374907-1632905, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), es wurde dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm bis zum 28.02.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
3.7.1. Nach Wiedergabe der Protokolle wurden insbesondere die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt. Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer geschieden und HIV-positiv ist, sowie dass er in Österreich dauerhafte ärztliche Behandlung benötigt. Zusammengefasst stellt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Ausreisegründe in seinen insgesamt drei Asylverfahren nicht glaubhaft gewesen wären. Festgestellt wurde weiters, dass er sein Heimatland aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes - in Erwartung, in Europa bessere ärztliche Behandlung erhalten zu können - verlassen habe. Seine "neuerlichen" Angaben seien nicht geeignet gewesen, einen Konventionsstatus für ihn erkennen zu lassen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer glaubhaften Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK durch russische Behörden ausgesetzt gewesen sei, nach ihm werde in Russland auch nicht gefahndet.
Aufgrund seiner schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme und den damit verbundenen notwendigen Behandlungen bei österreichischen Ärzten wurde ein Abschiebungshindernis festgestellt. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner nunmehr dritten Ausreise nach Österreich in Grozny gelebt. Er sei geschieden und habe keine Kinder, seine Schwester und Mutter leben nach wie vor in seinem Heimatland. In Wien lebe ein weitschichtiger Cousin des Beschwerdeführers.
3.7.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte zur Russischen Föderation/Tschetschenien fest:
Sicherheitslage
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan. (BAMF 10.2013).
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180 (Tagesspiegel 26.4.2013).
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken (Jamestown 10/217 4.12.2013).
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (Asylländerbericht 9.2013).
Rechtsschutz/Justizwesen
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 31.1.2013).
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).
Sicherheitsbehörden
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen (FoA 12.2011). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen (Jamestown 10/219 6.12.2013).
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).
Folter und unmenschliche Behandlung
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 23.5.2013, vgl. auch Asylländerbericht 9.2013).
Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden bezieht sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (Asylländerbericht 9.2013).
Besonders Anhänger des Salafismus sind anfällig für Verfolgung wie Verschwindenlassen, Folter und außergerichtliche Tötungen (HRW 31.1.2013)
Korruption
Es herrscht eine hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft. Das Kadyrow-Regime will aus der Bevölkerung möglichst viel Geld herauspressen. So sind beispielweise öffentliche Arbeitsplätze regelmäßig nur gegen vorherige Geldzahlungen zu erhalten. Diese erfolgen beispielsweise in den "Ahmad-Kadyrow-Fonds", den Ramsan Kadyrows Mutter leitet. Eine Beamtenstelle bei der Stadt Grosny koste ein Jahresgehalt; eine Stelle als Verkehrspolizist sei am teuersten, da sich in dieser Position viel Geld von Verkehrsteilnehmern erpressen lasse. Um eine an sich kostenfreie medizinische Behandlung zu erhalten, muss grundsätzlich ein Geldbetrag an den Arzt bezahlt werden (BAMF 10.2013, vgl. auch CACI 30.10.2013).
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Nichtregierungsorganisation Vesta bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:
Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen. Die Menschenrechtsorganisation Memorial bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrern und Zwangsumgesiedelten in Grosny (BAMF/IOM 16.5.2012).
Der deutsche eingetragene Verein AMICA betätigt sich unter anderem auch in Tschetschenien. Hierzu gibt es zwei Projektpartner vor Ort namens Zhenskoe Dostoinstvo bzw. Zhenshchiny za razvitie und Sintem in Grosny.
Der Verein AMICA befähigt Frauenorganisationen in Nachkriegs- und Krisenregionen dazu, nachhaltige Strukturen zur Unterstützung von Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, aufzubauen. Dazu gehört:
• psychosoziale Arbeit mit Traumatisierten
• medizinische Versorgung
• Rechtsberatung
• Begegnungen zwischen ethnischen Gruppen
• berufliche Qualifizierung
• Maßnahmen zur Existenzsicherung
• Aufklärungsprogramme für Mädchen
• Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying zu Frauenrechten und der Situation von Frauen in Kriegs- und Krisenregionen
• Stärkung der Rolle von Frauen in Nachkriegsregionen
• Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen (AMICA o.D.)
Allgemeine Menschenrechtslage
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt (Asylländerbericht 9.2013).
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte (US DOS 19.4.2013, vgl. auch FCO 4.2013, CoE 5.3.2012).
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern (US DOS 19.4.2013, vgl. auch FCO 4.2013).
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen (FH 1.2013, vgl. auch AI 23.5.2013).
Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen (AI 23.5.2013).
Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend (AA Bericht 6.7.2012).
Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher) (Asylländerbericht 9.2013).
Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren.
Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt.
Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Assosiation gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes.
Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich".
Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden.
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt.
Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit.
Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es
23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130).
Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen.
Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt.
Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner.
Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten.
Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen.
Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Grundversorgung/Wirtschaft
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Bericht 10.6.2013).
Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft (IOM 6.2013).
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört (BAMF 10.2013).
Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben (CACI 30.10.2013).
Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme (IOM 6.2013).
Medizinische Versorgung
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.
Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.
Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure (FoA 12.2011).
Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA Bericht 10.6.2013).
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2013).
Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel Bewegungsfreiheit/Registrierung und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 19.4.2013, FH 1.2013, DIS 11.10.2011)
Behandlungsmöglichkeiten
In Tschetschenien betreibt Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. Das Programm konzentriert sich auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.
MSF hat gemeinsam mit dem tschetschenischen Gesundheitsministerium ein umfassendes Tuberkulose-Programm implementiert, einschließlich rascher Diagnosen und Behandlung für Patienten mit multiresistenter TB. MSF richtet einen speziellen Fokus auf Kinder und Ko-Infektionen mit HIV.
In Grosny arbeitet MSF an der Verbesserung der Kardiologischen Abteilung im Republikanischen Notfallkrankenhaus, indem das Personal geschult wird, medizinische Ausrüstung und lebenswichtige Medikamente für spezielle Behandlungen gekauft werden (MSF 2012).
Behandlung nach Rückkehr
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (Asylländerbericht 9.2013).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert (AA Bericht 10.6.2013).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds ko-finanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
BAMF-IOM, Bericht vom Juni 2013:
SOZIALE SICHERUNG
Allgemeine Informationen: Gesetzgebung
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in die Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Im Jahr 2005 wurden die Personengruppen benannt, die einen Anspruch auf staatliche soziale Unterstützung haben. Es wurde ein so genanntes "soziales Paket" für die medizinische Versorgung, Sanatoriumsaufenthalte und die kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Zuge dieser Maßnahmen aufgelegt. Besonderer Wert wird auf eine effiziente Zusammenarbeit zwischen sozialen Organisationen, Vertretern der Wirtschaft und Nichtregierungsorganisationen gelegt, die bedürftigen Bevölkerungsgruppen Unterstützung zukommen lassen sollen.
Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen
Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
1. Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges
2. Invaliden und Veteranen militärischer Operationen
3. Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades
6. Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg)
7. Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung
8. Opfer politischer Repressionen
9. Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.)
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind.
Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen.
Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen.
BAMF-IOM (6.2013): Länderinformationsblatt Russische Föderation
ÖB Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation vom September 2013:
Seit 01.01.2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom 29.11.2010 in Kraft und seit 01.01.2012 ist das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom 21.11.2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation" in Kraft.
Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind).
[...]
Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen.
Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist.
Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos.
Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird.
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Auswärtiges Amt vom 6.2013:
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche
Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
[...]
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu
kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert.
Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen
Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben.
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich.
[...]
AA-Auswärtiges Amt (6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation
3.7.3. Beweiswürdigend wurde vom Bundesamt zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des russischen Führerscheines feststehe und sich aus den Sprachkenntnissen die russische Staatszugehörigkeit ergebe.
Verwiesen wurde darauf, dass in den beiden vorherigen Asylverfahren des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde bereits über die Abweisung bzw. Stattgebung seines Asylantrages inhaltlich abgesprochen worden sei. Einerseits habe er glaubhaft machen wollen, dass er in seinem Heimatland Tschetschenien von den russischen Behörden verfolgt werde, andererseits habe er sich zweimal wieder in sein Heimatland zurück begeben, dies unter anderem auch unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe. Hätte tatsächlich eine massive Bedrohungssituation betreffend seiner Person bestanden, so sei es nicht glaubwürdig, dass er sich dennoch im Jahre 2011 wieder nach Hause begeben habe, um "nur nach dem Rechten zu sehen". Zuvor habe er sich von 2003 bis 2011 in Österreich aufgehalten, unter anderem auch als subsidiär Schutzberechtigter. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet sei der Beschwerdeführer am 21. November 2012 erneut heimgereist, wonach sein zweiter Asylantrag seitens des Asylgerichtshofs als gegenstandslos abgelegt worden sei. Am 18.03.2013 sei er schließlich zum dritten Mal (illegal) nach Österreich eingereist.
In einer niederschriftlichen Befragung am 11.02.2014 habe der Beschwerdeführer vor einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl angegeben, nunmehr "wieder gekommen" zu sein, da er angeblich von "irgend jemandem verpfiffen" worden wäre, dass er von Europa wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Dem entgegnete das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 19.03.2013 behauptet habe, dass eine Gruppe von uniformierten und bewaffneten Männern seine Wohnung in Grozny gestürmt habe. Diese Information hätte er von einer Nachbarin erhalten. Am 11.02.2014 habe der Beschwerdeführer vorerst einmal gar nichts von der Erstürmung seiner Wohnung erzählt, dies sei von ihm erst zu einem viel späteren Zeitpunkt der Niederschrift erwähnt worden und sei dies auch nur auf näheres Hinterfragen der Einvernahmeleiterin des Bundesamtes erfolgt. Am Tag der Einvernahme vor dem Bundesamt habe der Beschwerdeführer nämlich zu Protokoll gegeben, dass die Tatsache, dass er wieder im Heimatland wäre, Grund für korrupte Beamten gewesen wäre, vom Beschwerdeführer 5 Millionen Rubel zu fordern, damit diese den Beschwerdeführer "in Ruhe lassen würden."
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer erneut einer konstruierten Geschichte einer angeblichen Verfolgung bedient habe, damit er erneut in Österreich einen Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz erhalten könne, um sich in Österreich wegen seiner - doch schwerwiegenden - HIV-Erkrankung behandeln zu lassen.
In Gesamtschau stellte das Bundesamt erneut keine glaubwürdige Verfolgung des Beschwerdeführers fest, die unter den in der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierten Anforderungspunkten zu subsumieren sei.
Unter Abwägung aller in seinem Verfahren festgestellten Aspekte und auch seiner schlechten gesundheitlichen Situation sei in seinem Asylverfahren ein Abschiebungshindernis festzustellen gewesen.
3.7.4. Rechtlich wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass - wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert - der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft darlegen konnte. Der vorgebrachte Sachverhalt biete daher keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall - etwa aus Gründen seiner persönlichen Merkmale - hindeuten könne, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes eine längerfristige Behandlung benötige. Obwohl in der Russischen Föderation das Gesundheitssystem vorhanden sei und auch eine Behandlung seiner Erkrankung möglich wäre, so sei dennoch festzustellen, dass der Zugang zu dieser Behandlung als erschwert angesehen werden müsse. Dem Beschwerdeführer wurde aus diesem Grund in Österreich gemäß § 8 AsylG subsidiärer Schutz gewährt.
Schließlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt III. festgehalten, dass einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, gemäß § 8 Abs. 4 AsylG vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen sei.
3.8. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde, datiert mit 13.03.2014, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpfe. Richtigerweise habe das Bundesamt erkannt, dass ihm aufgrund seiner schwerwiegenden HIV-Erkrankung und des damit einhergehenden Behandlungsbedarfes der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Bei der Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft sei das Bundesamt jedoch mangelhaft vorgegangen, da bei richtiger rechtlicher Beurteilung auf Grundlage eines mangelfreien Verfahrens dem Beschwerdeführer Asyl zuzuerkennen gewesen wäre. Die Befragung hinsichtlich seiner Fluchtgründe sei mehr als dürftig ausgefallen, was auch daran erkennbar sei, dass die Niederschrift zur Befragung über seinen Ausreisegrund nicht einmal zwei Seiten betrage. Der Vorwurf, dass er bei seiner Befragung am 11.02.2014 "vorerst einmal gar nichts von der Erstürmung seiner Wohnung" erzählt habe, sei angesichts dessen, dass ihm am Anfang der Befragung konkrete Fragen über seine Aufenthaltsorte und über seine Erkrankung gestellt worden seien, nicht gerechtfertigt. Dass er nicht näher auf die einzelnen Elemente seines Vorbringens eingegangen sei, sei auf die kurz gehaltene Befragung des Bundesamtes zurückzuführen, schon aus dem Protokoll sei ersichtlich, dass nach den Ereignissen bloß sehr oberflächlich und allgemein gefragt worden sei, weshalb das Bundesamt gegen § 39 Abs. 2 und 3 AVG verstoßen habe. Gemäß dieser Gesetzesstelle sei die Behörde verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Die Behörde habe es unterlassen, notwendige Ermittlungen vorzunehmen und es sei auch der Spruch teils nicht übersetzt worden. Beim Vorwurf, dass sich der Beschwerdeführer "einer konstruierten Geschichte einer angeblichen Verfolgung" bediene, um sich in Österreich wegen seiner HIV-Erkrankung behandeln zu lassen, handle es sich um eine bloße Unterstellung. Dies ergibt sich bereits alleine aus der Tatsache, dass er sich seit seiner erneuten Flucht unmittelbar in Behandlung begeben habe. Weiters erachte das Bundesamt sein Vorbringen als nicht glaubwürdig, da der Beschwerde in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Diese Tatsache bekräftige jedoch seinen Standpunkt, dass er nicht aufgrund der Erwartung einer besseren Behandlung seiner Erkrankung nach Österreich gekommen sei. Er habe auch in der Befragung angegeben, dass er ja eigentlich in Tschetschenien hätte bleiben wollen. Er habe gehofft, die Lage habe sich gebessert, ihm sei jedoch ein Verbleiben in seiner Heimat aufgrund der Vorkommnisse nicht möglich gewesen, weshalb er erneut hätte fliehen müssen. Da er aus politischen Gründen verfolgt werde, wäre ihm bei richtiger rechtlicher Beurteilung Asyl zuzuerkennen gewesen. Diese Verfolgung sei durch die in der Vergangenheit geschehenen Ereignisse, die er vor dem Bundesamt geschildert habe, deutlich. Nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation sei es erneut zu Problemen mit Anhängern des Präsidenten Kadyrow gekommen, deren Handeln der Republik Tschetschenien, welche sich zur Durchsetzung ihrer Macht bekanntermaßen auch auf Schlägertruppen und paramilitärische Verbände stützen würden, zuzurechnen sei. Bei einer ausführlichen und
§ 18 AsylG gerecht werdenden Befragung hätte der Beschwerdeführer die Vorfälle detailliert und widerspruchsfrei schildern können. Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien, die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen, würden die menschenrechtlichen Probleme im System Kadyrow, denen er erneut zum Opfer gefallen sein, bestätigen. Ihm sei daher der Asylstatus gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers, welche insbesondere die Erstbefragungen, Niederschriften, Bescheide und Beschwerden sämtlicher drei Asylanträge sowie medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer umfassen.
Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), das zentrale Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (FI), die Asylwerberinformationsdatei des Bundesministeriums für Inneres (AI), das Schengener Informationssystem sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS).
Einsicht in die Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei und ihren Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und geschieden, seine Identität steht fest. Er reiste am 23.03.2013 neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
Erstmals reiste der Beschwerdeführer am 08.04.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Asylantrag (zur Zahl AIS 03 10.640). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2003, Zl. 03 10.640-BAE, wurde der erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG), zwar abgelehnt (Spruchpunkt I.), es wurde jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG als nicht zulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF, für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte I. und II. eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf drei Monate erteilt (Spruchpunkt III.).
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 19.10.20014 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen einer rechtskräftigen Verurteilung in Österreich ein seit 04.10.2005 rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen, welches bis 04.10.2015 gültig ist.
Mit Bescheid vom 24.06.2009, Zl. 03 10.640/7-BAE, wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt der mit Bescheid vom 27.05.2003 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2003 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 19.12.2011 wurde das erste Asylverfahren hinsichtlich des Beschwerdeführers nach fristgerechter Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.06.2009 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da der Beschwerdeführer am 01.12.2011 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist war.
Am 24.01.2012 stellte der Beschwerdeführer nach erneuter (illegaler) Einreise in Österreich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (zur Zahl AIS 12 01.052).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zl. 12 01.052-BAE, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 24.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde nach fristgerechter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012 mittels Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 05.12.2012 gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt, weil der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgereist war.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.02.2014, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm bis zum 28.02.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe, nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in der Russischen Föderation eine Verfolgung befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in der russischen Teilrepublik Tschetschenien:
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Tschetschenien (vgl. Aktenseiten 116 bis 132 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
Aus dem vom Bundesasylamt verwendeten Länderbericht ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Diese Entwicklungen und die Tendenz hin zu einem inner-tschetschenischen Konflikt in den letzten Jahren zu leugnen, hieße die tatsächliche Lage zu ignorieren. Beleg ist dafür auch die Entscheidungspraxis in anderen europäischen Staaten. So liegt die Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien nunmehr in der Mehrzahl der europäischen Staaten unter 10% (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche die öffentliche Statistik von UNHCR und Herzog- Liebminger in "Die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich", Pro Libris Verlag).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von Kadyrow eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundes(asyl)amt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer AntragstellerInnen zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt (siehe II.2), nicht glaubhaft gemacht werden. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Hinsichtlich der Länderfeststellungen wird auf die im angefochtenen Bescheid verwendeten Länderfeststellungen (vgl. I.) verwiesen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammengefasst.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Beschwerdeführers.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist auf die Judikatur des Verwaltungs- und des Asylgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend:
dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren,
dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde,
dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen,
dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
Wie das Bundesamt richtig ausgeführt hat, war der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht in der Lage, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts kam nach gesamtheitlicher Würdigung wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im bekämpften Bescheid zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen.
Wie bereits das Bundesamt ausführte, vermochte der Beschwerdeführer mit den Schilderungen hinsichtlich seiner Gründe für die Ausreise eine Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat nicht annähernd glaubwürdig darzulegen. Seine Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der Widersprüche sowie der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.
Insbesondere ist im gegenständlichen Fall hervorzuheben, dass die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer bereits aufgrund seines bisherigen Verhaltens in den mittlerweile drei Asylverfahren in Österreich als persönlich höchst unglaubwürdig einstuft. Ganz generell spricht gegen seine (insbesondere persönliche) Glaubwürdigkeit, dass der Beschwerdeführer bewusst im Laufe von nunmehr drei Asylverfahren in Österreich versucht hat, über seine wahre Identität und seine Lebensverhältnisse - durch Angabe eines falschen Nachnamens und aufgrund unterschiedlicher Angaben hinsichtlich seiner (geschiedenen) Ehefrau - die belangte Behörde zu täuschen, und es muss vielmehr angenommen werden, dass er bewusst nicht an der Wahrheitsfindung in den drei Asylverfahren mitwirkte, sondern vielmehr die Erlangung des Asylstatus in Österreich durch Falschangaben zu erzwingen versuchte.
Wie bereits im angefochtenen Bescheid völlig zurecht ausgeführt, ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass bereits in zwei Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich dessen Antrag auf Gewährung eines Asylstatus keine Folge geleistet wurde, der Beschwerdeführer jedoch trotz anhängiger Beschwerdeverfahren jeweils wieder in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, weshalb die zwei vorherigen Verfahren jeweils eingestellt bzw. als gegenstandslos abgelegt werden mussten. Es ist jedoch ohne Zweifel davon auszugehen, dass eine tatsächlich im Herkunftsstaat verfolgte Person nicht zwei Mal trotz offener Beschwerdeverfahren in Österreich, in denen eine bestehende Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wird, ausgerechnet in sein Heimatland zurückkehrt, sondern stattdessen am eigenen Asylverfahren mitwirkt. Einerseits hatte der Beschwerdeführer glaubhaft machen wollen, dass er in seinem Heimatland Tschetschenien von den russischen Behörden bzw. von Männern von Kadyrow verfolgt wird, andererseits hatte er sich zweimal wieder in sein Heimatland zurück begeben, dies unter anderem auch unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe. Hätte tatsächlich eine massive Bedrohungssituation betreffend seiner Person bestanden, so erscheint in keiner Weise glaubwürdig, dass er sich dennoch im Jahre 2011 wieder nach Hause begab, um nur "nach dem Rechten zu sehen". Zuvor hatte er sich von 2003 bis 2011 in Österreich aufgehalten, unter anderem sogar als subsidiär Schutzberechtigter. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer schließlich am 21. November 2012 erneut heimgereist, wonach sein zweiter Asylantrag von Seiten des Asylgerichtshofs als gegenstandslos abgelegt worden war. Weiters ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer am 18.03.2013 schließlich zum dritten Mal (illegal) nach Österreich einreiste, um den gegenständlichen dritten Antrag auf Gewährung eines Asylstatus in Österreich einzubringen. Obwohl der Beschwerdeführer in all seinen Asylverfahren über seine Mitwirkungspflichten belehrt wurde, verletzte er auch im gegenständlichen Verfahren seine Mitwirkungspflicht, indem er nach Asylantragstellung im offenen Asylverfahren illegal nach Deutschland reiste, um auch dort einen Asylantrag zu stellen. Erst nach Rücküberstellung aus Deutschland - aufgrund des Übernahmeersuchens gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates - konnte die weitere Einvernahme im gegenständlichen Asylverfahren erfolgen. Das Verhalten des Beschwerdeführers widerspricht damit eindeutig seiner Behauptung, dass er nach Österreich gekommen sei, um hier tatsächlich Schutz vor Verfolgung zu finden.
Hervorzuheben ist auch, dass die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung im gegenständlichen dritten Asylverfahren hinsichtlich seines neuerlichen Ausreisegrundes aus dem Herkunftsstaat lediglich Aussagen Dritter beinhalten. Er behauptete, dass er sich nach seiner zweiten Rückkehr im Herkunftsstaat angeblich bei seiner Schwester aufgehalten habe. In der Folge sei ihm erzählt worden, dass in seine Wohnung eingebrochen worden wäre. Dabei mutmaßte der Beschwerdeführer jedoch lediglich, dass es sich um Leute von Kadyrow gehandelt habe. Auf Nachfrage gab er an, dass es jedoch keinen persönlichen Kontakt gegeben habe. Konkrete Aussagen oder irgendwelche konkreten Details, die darauf schließen ließen, dass es sich bei der von ihm getätigten Aussage um einen tatsachengetreuen Vorfall gehandelt hätte, vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht darzutun. Er schilderte, lediglich nach Erhalt dieser Information wieder aus seinem Herkunftsstaat ausgereist zu sein, um abermals nach Österreich zu gelangen. Weiters erscheint bei Vergleich seiner im gegenständlichen Verfahren geschilderten Fluchtgründe auch widersprüchlich, dass er im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 23.03.2013 behauptet hatte, dass am 17.03.2013 eine Gruppe uniformierter und bewaffneter Männer in seine Wohnung in Grozny gestürmt sei, und seine Nachbarin ihn angerufen und über diesen Vorfall informiert hätte. Im Gegensatz dazu gab er im Rahmen der Einvernahme am 11.02.2014 an, seine Nachbarin habe seine Schwester angerufen und dieser von dem Vorfall in seiner Wohnung erzählt.
Festzuhalten bleibt zudem, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung hinsichtlich Spruchpunkt I. und des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substantiiert entgegengetreten wird. Die Versuche, seine vagen sowie teilweise widersprüchlichen und unnachvollziehbaren Angaben, die sich behaupteter Maßen auch nur auf Mutmaßungen stützen, aufzuklären, werden von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts lediglich als unglaubwürdige Schutzbehauptungen gewertet. Im Detail ist der Behauptung in der Beschwerde, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft mangelhaft vorgegangen sei und die Befragung hinsichtlich seiner Fluchtgründe mehr als dürftig ausgefallen sei, klar entgegenzuhalten, dass es sich bei den Fluchtbehauptungen des Beschwerdeführers lediglich um behauptete Wahrnehmungen anderer Personen sowie Mutmaßungen handelt. Wenn in der Beschwerde weiters moniert wird, der Beschwerdeführer sei nach den Ereignissen bloß sehr oberflächlich und allgemein befragt worden und, dass die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen habe, ist abermals auf die überaus vagen und undetaillierten Angaben des Beschwerdeführers sowie darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage die Vollständigkeit seiner Angaben bestätigt hatte. Der Versuch seine zweite Rückkehr nach Tschetschenien vor der dritten Ausreise aus dem Herkunftsstaat damit zu erklären, dass er gehofft hätte, die Lage im Herkunftsstaat habe sich gebessert, erscheint für die erkennende Einzelrichterin in keiner Weise glaubhaft nachvollziehbar.
Als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens wertet das Bundesverwaltungsgericht auch die Steigerung im Rahmen der Beschwerde, worin der Beschwerdeführer behauptete, dass er aus politischen Gründen verfolgt werde. Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren noch ausführte, dass er nicht wisse, wer die Leute, welche seine Wohnung gestürmt hätten, seien, und er lediglich vermute, dass es Männer von Kadyrow seien, mit denen er bereits früher Probleme gehabt hätte, steigerte er im Rahmen der Beschwerde seine Ausführungen völlig unglaubwürdig dahingehend, dass es nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation erneut zu Problemen mit Anhängern des Präsidenten Kadyrow gekommen sei, und deren Handeln der Republik Tschetschenien zuzurechnen sei. Es erscheint jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nunmehr - behaupteter Maßen - mit Sicherheit die Identität der Personen, welche angeblich seine Wohnung gestürmt hätten, kennen will.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgeschichte aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen hinsichtlich seiner Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht, weshalb der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.
Dem Vorwurf, dass beim Bescheid der belangten Behörde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegen, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden der beschwerdeführenden Partei ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Befragung vom 11.02.2014 auf Nachfrage zum Vorbringen allfälliger neuer Gründe sowie nach Belehrung, dass in einem Asylverfahren nur einmal entschieden werden könne, klar an: "...Nein, ich habe keine neuen Gründe vorzubringen. Ich bestätige jene, die ich schon genannt habe." (siehe Aktenseite 83)
Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung hatte leiten lassen, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt und wurde in gegenständlicher Entscheidung zusammengefasst wiedergegeben.
Anhaltspunkt für eine individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt, der sich in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan ausgeweitet hat. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems, wobei hiebei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist. Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Verfolgungsgründe nicht glaubhaft gemacht werden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist jedoch so, dass dem unpolitischen Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat droht. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Ein weiteres Indiz gegen eine allgemeine Verfolgungsgefahr in Tschetschenien ist im Übrigen auch der Umstand, dass sich dort unverändert die Schwester des Beschwerdeführers weiterhin unbehelligt aufhält.
Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen und ist abermals auf die zweimalige Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat trotz behaupteter Verfolgungshandlungen gegen seine Person zu verweisen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen im angefochtenen Bescheid berücksichtigt. Im Rahmen der Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich ganz allgemein und ohne im Detail weiter darauf einzugehen, die Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien, die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen, würden die menschenrechtlichen Probleme im System Kadyrow, denen er erneut zum Opfer gefallen sei, bestätigen. Durch diese Ausführung vermochte jedoch der Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte, welche der angefochtenen ebenso wie der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden, zu widerlegen.
Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten,
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Insgesamt kommt daher auch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers - in Zusammenschau aller aufgetretenen Widersprüchlichkeiten und Sinnwidrigkeiten - ein bloßes Konstrukt ist, das vom Beschwerdeführer nicht tatsächlich erlebt wurde, sondern nur für das Asylverfahren in Österreich ausgedacht wurde.
Auch der Beschwerde konnte, wie bereits dargelegt, kein weiteres glaubwürdiges und asylrelevantes Vorbringen entnommen werden und war der Beschwerdeführer somit nicht in der Lage, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesamt zu Recht von einem nicht glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage der allfälligen Asylgewährung ist, zumal dem Beschwerdeführer bereits rechtskräftig subsidiärer Schutz (aufgrund der rechtskräftigen Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2014) zuerkannt wurde.
Der Beschwerdeführer hat keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Die gegenständlich angefochtene Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28.02.2014) war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. ebenfalls abzuweisen.
Entfall der Verhandlung:
Von der Durchführung einer Verhandlung wurde aus folgenden Gründen abgesehen:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR, zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides bezüglich der Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht.
Im gegenständlichen Fall ist bezüglich der Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da dessen Vorbringen - wie oben im Einzelnen ausgeführt - keinen asylrelevanten Tatbestand glaubhaft enthielt, und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Der gegenständliche Fall ist ausschließlich tatsachenlastig und wirft keinerlei Rechtsfragen auf, da die Beweiswürdigung eine zentrale Rolle im Erkenntnis spielt.
Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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