W151 1426472-1•BVwG W151 1426472-1
W151 1426472-1Tribunal administratif fédéral16 mai 2014
Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Kassation,<br/>Minderjährigkeit, Staatsangehörigkeit
W151 1426472-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, derzeit behauptete Staatsangehörigkeit Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012, Zahl: XXXX, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der zum Zeitpunkt der Einreise minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein behaupteter afghanischer Staatsangehöriger, reiste unbegleitet, illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 01.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren und habe seither dort gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazare, moslemischer Schiit und ledig. Er spreche Farsi.
Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF an, dass er und sein Bruder im Iran in einer Schuhfabrik gearbeitet hätten. Sie seien dort auch öfter geschlagen worden bzw. hätte man ihnen das verdiente Geld weggenommen. Deshalb seien er und sein Bruder in die Türkei geflüchtet. Sie seien dort aber von der Polizei festgenommen und zurück nach Afghanistan, nach Kabul, abgeschoben worden. Sein Bruder habe in die Heimatstadt XXXX reisen wollen, um den Großvater zu besuchen. Der BF selbst sei in Kabul geblieben. Da er und sein Bruder Schiiten seien, würden die Taliban nichts mit ihnen zu tun haben wollen. Sie würden versuchen, sie zu töten. Die Taliban in Kabul hätten das herausgefunden und seinen Bruder gefunden und anschließend ermordet. Der BF habe das im Fernsehen gesehen. Er habe Angst bekommen und sei wieder zu seinen Eltern in den Iran geflüchtet. Da es im Iran für Afghanen viele Probleme gäbe, sie würden immer verfolgt und misshandelt werden, habe der Vater des BF gemeint, er solle nach Europa flüchten.
Er könne nicht nach Afghanistan zurück, da er dort sonst, wie sein Bruder, umgebracht werden würde, da er Schiite sei. In den Iran könne er auch nicht zurück, da er dort Misshandlungen durch die Polizei zu fürchten habe.
Der BF gab zu seinem Reiseweg an, Afghanistan vor ca. 3 Monaten verlassen zu haben und schlepperunterstützt mit einem Auto (von XXXX) nach Teheran gereist zu sein. Von dort sei er schließlich über die Türkei (Istanbul) nach Griechenland gereist. Dort seien er und andere Flüchtlinge von der Polizei festgenommen und eingesperrt worden. Ihnen seien die Fingerabdrücke abgenommen worden und man habe sie nach ihrer Herkunft befragt. Sie hätten dann Griechenland binnen 1 Monats verlassen müssen. Sie seien am nächsten Tag von der Polizei zu einem Bahnhof gebracht worden und von dort nach Athen gefahren. Er habe sich dann eine Busfahrkarte nach Patras gekauft, um von dort aus mit einem Boot nach Italien zu reisen. Da kein Boot für die Überfahrt gefunden worden wäre, sei er zurück nach Athen gefahren. Dort habe er einen Schlepper kennengelernt, der ihn und ca. 70 weitere Personen mit einem Lkw und einem Boot bis nach Italien gebracht habe. Von Rom aus sei er dann mit dem Zug nach Österreich gereist. Eigentlich habe der BF nach Frankreich reisen wollen. Erst bei der Kontrolle im Zug habe er gewusst, dass er sich nun in Österreich befinde.
1.3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 23.04.2012 legte der BF eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor. Weiters gab der BF an im Iran, im XXXX, 5 Jahre, von 8 bis ca. 13 Jahre, die Schule besucht zu haben. Danach habe er ca. 6 Monate in einer Schuhfabrik gearbeitet. Das sei direkt nach der Schule gewesen.
Er habe nur kurze Zeit in Afghanistan gelebt, genau erinnern könne er sich nicht mehr daran. Im Iran habe er die ganze Zeit an derselben Adresse mit seiner Familie gelebt. Zur Familie habe er im Moment aber keinen Kontakt; er wisse nur, dass sie im Iran leben. Nach Verwandten befragt, gab der BF an, dass er nicht wisse, ob bzw. wo noch andere Verwandte leben würden; der Großvater sei schon verstorben. Ob seine Mutter Geschwister habe könne er nicht sagen, sein Vater habe 2 Brüder, die auch im Iran leben würden. Der Bruder, XXXX, der zum Großvater gegangen sei, sei vor eineinhalb Jahren umgebracht worden.
Befragt zu seinen Asyl- und Fluchtgründen gab der BF an, dass er im Iran nach der Arbeit, immer dann, wenn er seinen Lohn erhalten habe, von Iranern attackiert worden wäre. Diese hätten ihm das Geld weggenommen. Deshalb seien er und sein Bruder in die Türkei geflüchtet. Das sei vor ca. eineinhalb Jahren gewesen. Sie seien angehalten und nach Afghanistan, nach Kabul, abgeschoben worden. Dann habe sein Bruder die alte Adresse der Familie besuchen wollen. Ab diesem Zeitpunkt wisse der BF nicht, was mit seinem Bruder geschehen sei. Bewaffnete Männer hätten den Bruder aufgehalten und getötet. Der BF sei daraufhin wieder in den Iran gegangen. Da sein Leben aber wegen der Iraner schwer gewesen sei, habe ihn der Vater hierher geschickt. Befragt, wie lange er sich in Afghanistan aufgehalten habe, gab der BF an, sich dort nur 2 Wochen aufgehalten zu haben; wo genau, könne er aber nicht sagen. Sein Bruder habe ein Gasthaus gefunden, wo sie gewohnt hätten. Sein Bruder sei dann von diesem Gasthaus zur alten Adresse aufgebrochen; der BF selbst sei im Gasthaus geblieben. Befragt, wie er vom Tod des Bruders erfahren habe, gab der BF an, dass er in den Nachrichten gesehen habe, dass ein Bus aufgehalten worden sei. Er wisse aber nicht von wem. Daraufhin sei er in den Iran zurückgekehrt. Der BF habe nach diesem Vorfall noch ca. 8 bis 9 Monate im Iran verbracht. Auf die Frage, warum er denke, dass sein Bruder getötet worden sei, gab er an, dass der Bruder nicht an der alten Adresse aufhältig sei und sein Vater ihm das gesagt habe. Der wisse das einfach. Das sei im Jahr 1389 gewesen, also vor ca. eineinhalb Jahren. Sein Großvater sei schon seit langer Zeit tot. Er könne sich nicht erinnern wie lange das schon her sei. Auf seinen Widerspruch zur Erstbefragung hingewiesen (der BF gab an, dass der Bruder nach XXXX zum Großvater reisen wollte), gab der BF an, er habe nur gemeint, dass er dorthin gegangen sei, wo der Großvater gelebt habe.
Befragt, wie er von Afghanistan in den Iran gereist sei, gab der BF an, dass sein Vater Bekannte habe, die ihn in den Iran gebracht hätten. Sie seien eine Strecke mit dem Auto gefahren und danach 8 Tage zu Fuß unterwegs gewesen bis sie im Iran angekommen wären. Eine genaue Anzahl der Personen könne er nicht nennen. Er wisse auch nicht, ob diese Bekannten dabei gewesen seien. Er würde diese gar nicht kennen.
Weiters gab der BF an, dass es viele Probleme in Afghanistan geben würde; man könne dort nicht in einer größeren Stadt leben. Die Taliban hätten sein Heimatdorf (XXXX in XXXX, XXXX) attackiert; das sei vor 8 oder 9 Jahren gewesen. Ab diesem Zeitpunkt habe die Familie dann im Iran gelebt. Aufgrund seiner Religion habe er oft Probleme; er würde oft beschimpft werden. Er könne nicht in Afghanistan leben, da er Hazare und Schiit sei.
Auf die Frage, warum er in Italien (XXXX) ein anderes Geburtsdatum angegeben habe als in Österreich (XXXX), meinte der BF, es seien ihm nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe kein Geburtsdatum genannt.
Auf den Vorhalt der Länderfeststellungen gab der BF an, dass es noch ganz viele andere Probleme geben würde. Jugendliche würden entführt und beraubt werden.
1.4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.04.2012, Zahl: XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aufgrund der gravierenden widersprüchlichen und unplausiblen Angaben nicht glaubhaft sei. Die belangte Behörde führte in der Folge die Widersprüche und Ungereimtheiten, die sich aus den Angaben des BFs ergeben würden, an und führte aus, dass die Angaben des BF darüber hinaus höchst vage geblieben und nicht hinreichend substantiiert gewesen seien, um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen. In einer Gesamtschau gehe die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei der Fluchtgeschichte des BF um ein bloßes Konstrukt handle und er nicht die wahren Beweggründe für seine Ausreise dargelegt habe. Selbst bei Wahrstellung des Vorbringens liege keine Verfolgung im Sinne der GFK vor. Im Asylverfahren sei es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er müsse diese glaubhaft machen. Dazu müsse das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Weiters wurde festgestellt, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, zumal es dem BF als arbeitsfähigem Mann zumutbar sei, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
1.5. Mit dem am 03.05.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 02.05.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die ausgesprochene Ausweisung als dauerhaft unzulässig angesehen werde.
In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe und verwies auf seine im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen getätigten widerspruchsfreien Angaben. Die Behauptung der belangten Behörde, der BF sei unglaubwürdig, liege allein an der fehlerhaften Befragung durch die Behörde. Hätte eine genauere Befragung stattgefunden, hätte er die Irrtümer bzw. Widersprüche sofort aufklären können. Das Verfahren habe nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprochen. In der Entscheidungsfindung sei auch nicht genug auf seine Minderjährigkeit eingegangen worden. Außerdem sei in den Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan auf die Lage in seiner Provinz nicht genug bedacht genommen worden; einzig festgestellt wurde, dass sich die Sicherheitslage im Jahr 2010 verschlechtert habe. Es sei keine Rücksicht darauf genommen worden, dass er seit vielen Jahren im Iran lebe; seine ganze Familie befinde sich dort. Somit verfüge er auch nicht über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte. Weiters berief er sich auf ein Erkenntnis des EMRK (Rahimi gegen Griechenland, Nr. 8687/08, 5. April 2011) im Hinblick auf den Vorrang des Kindeswohls wonach er einer besonders schutzwürdigen Gruppe angehöre. Es könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF dort eine Gefahr iSd Art 3 MRK drohe.
1.6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 07.05.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
1.7. Im Juni 2012 langte der Abschlussbericht der Polizeiinspektion Graz - Schmiedgasse wegen des Verdachts auf Ladendiebstahl beim Asylgerichtshof ein.
1.8. Am 21.09.2012 und am 03.10.2012 wurde dem Asylgerichtshof über die Rückübernahme des BF aus Deutschland Bericht gelegt. Der BF sei am 10.09.2012 in einem Zug von Lindau nach München kontrolliert worden. Dieser habe keinerlei aufenthaltslegitimierende Dokumente für die Bundesrepublik Deutschland vorweisen können. Bei seiner polizeilichen Vernehmung gab der BF an, versehentlich nach Deutschland gereist zu sein. Der BF wurde am 24.09.2012 rückübernommen.
1.9. Am 07.03.2013 wurden dem Asylgerichtshof ein Konvolut an Bestätigungen und Urkunden, die die Integrationsbemühungen des BF darlegen, vorgelegt.
1.10. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die zulässige und fristgerechte Beschwerde wurde am 03.05.2012 beim Bundesasylamt eingebracht.
2.2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.
a. Zum asylrelevanten Fluchtgrund
Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF keine Fluchtgründe geltend machen konnte. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates (Angst vor den Taliban bzw. davor für sie kämpfen zu müssen) sei festzuhalten, dass das Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten asylrelevanten Gründen darstelle, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre.
Bei diesem Ergebnis übersieht das Bundesasylamt jedoch, dass eine Asylrelevanz auch in Hinblick auf das ursprüngliche Verlassen des Heimatlandes Afghanistan des BF zu prüfen ist, vor allem auch in Hinblick auf die Rückkehrprogose. Das Bundesasylamt hätte eine fiktive Prognose zur Bedrohungssituation des BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan stellen müssen, was voraussetzt, dass Ermittlungen zur dortigen individuellen Lage in Hinblick auf die Gefahrenfreiheit bei Rückkehr des BF geführt worden wären. Dies ist nicht erfolgt. Der BF hat in allen Einvernahmen angegeben, dass er im Alter von ca. 7 Jahren mit seiner Familie, wegen einer Attacke der Taliban auf das Heimatdorf der Familie in den Iran geflüchtet sei. Weiters hat der BF zum jetzigen Fluchtgrund aus dem Iran angegeben, dass er dort aufgrund seiner Religion verfolgt worden wäre. Das Bundesasylamt hat sich jedoch nicht mit diesem Vorbringen des BF auseinandergesetzt.
Ebensowenig hat sich das Bundesasylamt mit der Frage auseinandergesetzt, ob der BF durch seinen langen Aufenthalt (seit dem 7. Lebensjahr) nicht schon die Voraussetzungen zum Erhalt der iranischen Staatsbürgerschaft verwirklicht hat oder eben schon iranischer Staatsangehöriger ist und somit die behauptete Verfolgung im Iran als Herkunftsstaat asylrelevanten Charakter besitzt.
Diese Umstände hätte das Bundesasylamt ermitteln müssen, denn erst danach hätte beurteilt werden können, ob Afghanistan tatsächlich der Herkunftsstaat des BF ist und ob dort oder allenfalls im Iran der geforderte Schutz nach einem gefahrenfreien Leben für den BF vorliegt oder nicht.
Für diese Ermittlungstätigkeiten hat die Behörde sämtliche Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, wie etwa die Inanspruchnahme von länderkundlichen Sachverständigen oder Erhebungen direkt in den fraglichen Herkunftsstaaten Afghanistan und Iran.
b. Zu den Länderberichten
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich im fortgesetzten Verfahren vor allem mit den folgenden Fragen auseinanderzusetzen haben:
Unter der Annahme, dass Afghanistan der Herkunftsstaat des BF ist, wurden von der Behörde wurden keine Länderfeststellungen betreffend die Lage in der damaligen Heimatprovinz in Afghanistan getroffen worden. Weiters fehlen Länderfeststellungen für die erforderliche Prognoseentscheidung, wie sich die Situation im Falle der Rückkehr des BF heute darstellt. Ebenso hat es die Behörde unterlassen, im Rahmen der vollzogenen Anfrage vor Ort, konkrete Nachforschungen zum ursprünglichen Fluchtgrund aus Afghanistan anzustellen.
Es fehlen Ermittlungen und Feststellungen zur ursprünglichen Bedrohung im Herkunftsland Afghanistan und zur Frage eines möglichen Schutzes im Heimatland.
Die Behörde hat es somit verabsäumt, sich bei den Länderfeststellungen auch mit dem Auslöser der seinerzeitigen Flucht in den Iran auseinanderzusetzten.
Für den Fall, dass sich im nun nachzuholenden Ermittlungsverfahren über die Frage der Staatsangehörigkeit des BF ergäbe, dass dieser bereits iranischer Staatsbürger ist, sind sämtliche Länderfeststellungen zur Frage der konkreten und individuellen Bedrohungslage des BF und der Rückkehrmöglichkeit in den Iran nachzuholen.
Erst wenn all diese Informationen vorliegen, kann die Frage der Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF abschließend beurteilt und gewürdigt werden.
c. Zur Person des BF
Das Bundesasylamt hat es gänzlich unterlassen, auf die Situation der Minderjährigkeit des BF einzugehen. Bei Zweifeln am tatsächlichen Alter des BF hätte eine medizinische Altersfeststellung angeordnet werden müssen, ansonsten von der Minderjährigkeit des BF auszugehen ist. Folglich ist vom Bundessasylamt besonders auf die Probleme von jugendlichen Rückkehrern und deren Problematik der sozialen, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte einzugehen. Dazu fehlen in den Feststellungen des Bundesasylamtes insbesondere auch Erhebungen über die Familie des BF im Iran und in Afghanistan im Hinblick auf eine etwaige Rückkehr des BF.
Für diese Ermittlungstätigkeiten hat die Behörde entweder einen länderkundlichen Sachverständigen heranzuziehen oder weitere Erhebungen direkt im Herkunftsstaat zu führen.
2.2.3. Zusammengefasst ist also festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, um die Glaubwürdigkeit des BF endgültig beurteilen zu können, da die Sachlage nicht ausreichend erhoben wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.
Ebenso stellt der VfGH in seiner Entscheidung zur Rückkehrfrage (U 152/2013-12 vom 21.02.2014) fest, dass es erforderlich sei, für den konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es dem BF möglich sei, in Afghanistan (bzw. in welchem Landesteil) zu überleben (s. VfGH 13.3.2013, U 1416/12; 13.9.2013, U 370/2012; 16.9.2013, U 2478/2012). Diesem Erfordernis wurde nicht Rechnung getragen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Verfahren des Bundesasylamtes gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von amtswegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesasylamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
2.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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