W226 1436219-2•BVwG W226 1436219-2
W226 1436219-2Tribunal administratif fédéral15 mai 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, staatlicher Schutz
W226 1436219-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2013, Zl. 12 15.864-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 31.10.2012 gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter (Zl. W226 1436220-2) in das Bundesgebiet ein und stellte die Beschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährige Tochter am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Im Bundesgebiet wurde der minderjährige Sohn (Zl. W226 436780-2) geboren und für diesen ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
In der übermittelten Mitteilung einer Geburt sowie der Geburtsurkunde des minderjährigen Sohnes ist als Vater XXXX angeführt.
Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.10.2012 gab die Beschwerdeführerin an, in XXXX geboren worden zu sein und zuletzt in XXXX gelebt zu haben. Ihr Vater sei bereits verstorben. Ihre Mutter lebe in XXXX. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer minderjährigen Tochter legal von XXXX mit ihrem in XXXX ausgestellten Reisepass aus der Russischen Föderation ausgereist. Von der Ukraine seien sie illegal und schlepperunterstützt in einem Kleinbus bis ins Bundesgebiet gereist.
Zum Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann im Dezember 2007 verstorben sei. Mit diesem habe sie die am XXXX geborene minderjährige Tochter.
Nach tschetschenischer Tradition habe die Familie des Ehemannes bei einem eventuellen Todesfall des Mannes oder einer Scheidung das Recht, das gemeinsame Kind an sich zu nehmen und zu erziehen. Der Ehemann sei zwar bereits im Jahr 2007 verstorben, die Beschwerdeführerin habe jedoch nach dessen Tod einmal im Jahr dessen Familie in XXXX besucht. In letzter Zeit sei das Thema über den Verbleib der minderjährigen Tochter immer aktueller geworden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht damit gerechnet, dass die Familie ihres verstorbenen Mannes es ernst meine.
Nach dem Tod ihres Vaters im September 2012 habe sie die Familie ihres verstorbenen Mannes in XXXX besucht. Dabei habe ihr die Familie mitgeteilt, dass diese die Erziehung der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin übernehmen wolle. Üblicherweise werde damit bis zum 7. Lebensjahr des Kindes gewartet. Der Onkel ihres verstorbenen Ehemannes habe jedoch gemeint, dass sich die minderjährige Tochter langsam an das Leben in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person gewöhnen solle, um sich auf den bevorstehenden Schulbesuch vorzubereiten.
Eine Frau in ihrem Herkunftsstaat habe keine Chance, sich gegen die Wegnahme des Kindes durch die Familie des Vaters zu wehren. Aus diesem Grund sei sie geflüchtet.
Für die minderjährige Tochter würden dieselben Fluchtgründe wie für die Beschwerdeführerin gelten.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass ihr das Kind weggenommen werde und sie dieses nie wieder sehe.
Die Beschwerdeführerin legte folgende Dokumente vor: Heiratsurkunde mit ihrem verstorbenem Ehemann, Sterbeurkunde ihres Ehemannes, Inlandspass sowie Geburtsurkunde ihrer minderjährigen Tochter.
Weiters legte sie eine Urkunde vor, wonach sie XXXX am XXXX nach islamischem Ritus geheiratet hat. Betreffend diesen befinden sich im Verwaltungsakt ein FI- und AIS-Auszug (EDV-Zl. 05 19.052), wonach dessen Asylantrag sowohl betreffend Asyl als auch subsidiären Schutz rechtskräftig negativ entschieden worden ist. XXXX hat einen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) für das Bundesgebiet.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 09.04.2013 erklärte die Beschwerdeführerin, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie leide an keinen Krankheiten. Die Beschwerdeführerin sei schwanger. Dahingehend legte sie ihren Mutter-Kind-Pass vor.
Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, ihren Auslandsreisepass vermutlich im Schlepperauto vergessen zu haben. Sie habe ihn jedenfalls irgendwo vergessen oder verloren.
Zu ihrer Person und ihren Lebensumständen befragt, erklärte sie, in XXXX geboren worden zu sein und dort bis zu ihrem 4. Lebensjahr gelebt zu haben. In der Folge sei ihre gesamte Familie nach XXXX übersiedelt. Sie sei Tschetschenin und Moslem. Sie habe die Grundschule besucht, die Matura und ein Fernstudium in Jus absolviert und erfolgreich abgeschlossen.
Ihr Vater sei im September 2012 krankheitsbedingt verstorben. Ihre Mutter sei Hausfrau und kümmere sich um die Geschwister der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe einen Bruder und eine Schwester. Sie habe mit ihrer Tochter bei ihrer Mutter gelebt. Ihre Familie wohne in XXXX in einer Eigentumswohnung. Finanziell sei es ihnen mittelmäßig ergangen.
Ihren mittlerweile verstorbenen Ehemann habe sie im Juli 2007 in XXXX traditionell und standesamtlich geheiratet. Aus dieser Ehe stamme ihre Tochter. Nach einem Streit mit ihrem Ehemann sei sie bereits schwanger zu ihren Eltern nach XXXX zurückgekehrt. Ihr Ehemann sei im Jänner 2008 in XXXX ermordet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin in XXXX gewesen. Zur Ermordung ihres Ehemannes könne sie keine Details nennen, da ihr von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes dahingehend nichts erzählt worden sei. Während ihrer Schwangerschaft und auch danach habe sie die Familie ihres verstorbenen Ehemannes besucht.
Vor dem Verlassen ihrer Heimat habe sie eine 3 bis 4monatige Beziehung mit einem Mann in XXXX gehabt. Sie wolle dessen Daten nicht bekanntgeben. Sie habe bei der Ausreise gewusst, dass sie von diesem Mann schwanger sei.
Im Bundesgebiet habe sie XXXX kennen und lieben gelernt. Dieser sei ein zufälliger Besucher im Lager gewesen. Sie wohne jetzt in einem Asylheim und treffe sich an den Wochenenden mit ihrem Freund.
Die Beschwerdeführerin sei nach ihrem Studium immer Hausfrau gewesen. Sie stehe in Kontakt mit ihrer Mutter im Herkunftsstaat.
Im Herkunftsstaat habe ihre Tochter eine Waisenpension bekommen. Bei ihrer Tochter seien im Herkunftsstaat Asthma und Heuschnupfen diagnostiziert worden. Im Bundesgebiet sei dahingehend bislang keine Behandlung notwendig gewesen.
Die Beschwerdeführerin schilderte ihren Alltag im Bundesgebiet sowie über die Beziehung mit ihrem Freund, zu dem kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe und mit dem sie auch nicht zusammenlebe. Zum Vater ihres ungeborenen Kindes habe sie keinen Kontakt. Sie werde diesem auch nicht von der Schwangerschaft erzählen. Sie habe vor, ihren Freund als Vater ihres Kindes anzugeben. Dieser würde sich für den Fall, dass sie mit diesem zusammenleben würde, um sie und ihre beiden Kinder kümmern.
Ihren Fluchtweg beschrieb die Beschwerdeführerin wie in der Erstbefragung.
Die Beschwerdeführerin habe keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt.
Den Grund für ihre Ausreise schilderte sie im Wesentlichen wie in der Erstbefragung, wonach die Familie ihres verstorbenen Ehemannes die Tochter der Beschwerdeführerin zu sich nehmen wolle. Sie sei nach der Beerdigung ihres Vaters im September 2012 auf die Familie ihres verstorbenen Ehemannes gestoßen. Von den Eltern ihres verstorbenen Ehemannes sei ihr gesagt worden, dass ihre Tochter bis zu ihrem 5. Lebensjahr bei der Beschwerdeführerin bleiben dürfe. Anschließend würden die Eltern ihres verstorbenen Mannes die Tochter zu sich holen. Diese hätten gemeint, dass sie ihre Tochter nach deren Traditionen aufziehen würden.
Die Angst vor der Trennung von ihrer Tochter durch die Familie ihres verstorbenen Ehemannes sei der einzige Grund für die Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Herkunftsstaat gewesen.
Die Beschwerdeführerin wurde durch die einvernehmende Referentin gefragt, ob sie sich bezüglich des geschilderten Sachverhaltes an die Behörden oder andere Organisationen gewandt und diese um Hilfe ersucht habe. Dies wurde von der Beschwerdeführerin verneint. Sie wisse nicht, ob sie in XXXX als Frau ihre Rechte durchsetzen könne. Frauen seien in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person sehr schlecht gestellt. Sie vermute daher, dass sie einen Prozess um ihre Tochter nicht gewinnen hätte können. In Russland hätte ihr Problem sicher niemanden interessiert.
Für den Fall einer Rückkehr sei sie davon überzeugt, ihre Tochter der Familie ihres verstorbenen Mannes übergeben zu müssen.
Befragt, weshalb sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen sei, meinte sie, dass es in Russland nicht schwierig sei, jemanden ausfindig zu machen. Sie habe auch hier in Österreich Angst davor, gefunden zu werden.
Der Beschwerdeführerin wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat (Russische Föderation und XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person) zur schriftlichen Stellungnahme übergeben. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie aus Russland komme und ausdrücklich auf die Übersetzung der Feststellungen über ihre Heimat verzichte. Sie wolle hiezu auch keine Stellungnahme abgeben, da sie die Realität in ihrem Herkunftsstaat kenne.
Das Bundesasylamt befasste am 16.04.2013 die Staatendokumentation mit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Problematik im Herkunftsstaat.
In ihrer Anfragebeantwortung vom 13.05.2013 erläuterte die Staatendokumentation die Obsorgeregelungen in der Russischen Föderation/XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person. Auch befasste sich die Staatendokumentation mit der Frage, ob es denkbar/realistisch sei, dass die Familie eines verstorbenen Mannes der Kindesmutter das Sorgerecht streitig machen könne.
Schließlich wurde auch der Frage nachgegangen, ob die Behörden im Herkunftsstaat in Fällen, in denen einer Kindesmutter das Sorgerecht für minderjährige Kinder streitig gemacht werde, schutzfähig und schutzwillig seien.
Mit Bescheid vom 06.06.2013, Zl. 12 15.864-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 06.06.2014 erteilt (Spruchpunkt III).
Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat aufgrund der Probleme mit ihren Schwiegereltern verlassen habe. Ihr Ehemann sei im Jänner 2008 verstorben und habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter bei ihrer Familie gelebt. Seit dem Tod ihres Vaters im September 2012 habe die Beschwerdeführerin kein familiäres Oberhaupt mehr und sei sie von den Schwiegereltern bezüglich der Obsorge ihrer Tochter bedrängt worden.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht festgestellt werden können.
Das Bundesasylamt habe nicht feststellen können, dass für den Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ihre Lebensgrundlage gefährdet werden würde oder sie in eine ihre Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden würde.
Das Bundesasylamt legte der Entscheidung die aktuellen Länderinformationen zur Russischen Föderation und zu XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.05.2013 zugrunde.
In ihren beweiswürdigenden Überlegungen folgte das Bundesasylamt den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Eltern ihres verstorbenen Ehemannes ihr die Tochter wegnehmen wollen würden.
Darüber hinaus habe sie keine Probleme im Herkunftsstaat zu gewärtigen gehabt.
In seinen rechtlichen Ausführungen führte das Bundesasylamt betreffend die Nichtgewährung des Status einer Asylberechtigten aus, dass die von ihr geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch ihren Ehegatten ihre Flüchtlingseigenschaft nicht begründen könnten. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes müsse entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat müsse nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderer Stelle ausgehende Verfolgung hintanzuhalten.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin habe eindeutig entnommen werden können, dass ihre Schwiegereltern aus rein privaten Motiven heraus so gehandelt hätten und dies nicht aus einem Grund erfolgt sei, der unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe konkret vorgebracht, dass ihr Ehemann sie bedroht bzw. ihr gedroht habe, weil er wolle, dass sein Sohn bei ihm aufwachse und die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden gewesen sei.
Das Bundesasylamt sei nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht gelangt, dass es nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sei der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfolgte, da die belangte Behörde aufgrund der Länderinformationen zu Lage der Frauen in der Russischen Föderation und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.05.2013 davon ausgegangen sei, dass die Behörden im Herkunftsstaat nicht willens und in der Lage seien, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vor den Übergriffen durch ihren Mann zu schützen.
Gegen diesen Bescheid wurde am 02.07.2013 fristgerecht Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt I erhoben und dieser in besagtem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten. Mitangefochten wurde Spruchpunkt I des Bescheides vom 06.06.2013 betreffend die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin.
Darin wird moniert, dass die belangte Behörde im Fall der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter falsche Feststellungen getroffen habe und sohin zum unrichtigen Ergebnis gelangt sei, dass ihnen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung drohe.
Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden tatsächlich im Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein.
Die belangte Behörde verkenne, dass die Beschwerdeführerin von privater Seite aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe alleinstehender Frauen verfolgt werde und sie keinen Schutz durch die staatlichen Behörden zu erwarten habe.
Aufgrund der in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person vorherrschenden Tradition, dass die Familie des Mannes bei seinem Todesfall das Recht habe, das Kind gegen den Willen der Mutter an sich zu nehmen und zu erziehen, sei die Furcht der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vor Verfolgung wohlbegründet. Wie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ersichtlich, würden ihr und ihrer Tochter im Herkunftsstaat ungerechtfertigte Eingriffe von der geforderten erheblichen Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre drohen.
Aus der rechtlichen Begründung gehe hervor, dass sich die belangte Behörde nur sehr oberflächlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. So sei mehrmals davon die Rede, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sie von ihrem Ehemann bedroht bzw. sie angegriffen worden sei. Diese Ausführungen der belangten Behörde seien angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin stets gleichbleibend vorgebracht habe, dass ihr Ehemann bereist im Jahr 2007 verstorben sei, nicht nachvollziehbar.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Der Asylgerichtshof gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.09.2013, Zl. D14 436219-1/2013/3E, hinsichtlich Spruchpunkt I Folge, behob den Bescheid vom 06.06.2013 in diesem Außmaß und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes jeglicher Begründungswert fehle. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sich das Bundesasylamt nicht den Tatsachen entsprechend und nur oberflächlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe.
So werde im Bescheid des Bundesasylamtes in den rechtlichen Ausführungen tatsachenwidrig dargelegt, dass die Beschwerdeführerin Übergriffe durch ihren Ehegatten befürchte bzw. geltend gemacht habe, da dieser wolle, dass sein Sohn bei ihm aufwachse. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei jedoch bereits im Dezember 2007 verstorben und gehe die Bedrohung laut Beschwerdeführerin vielmehr von der Familie des verstorbenen Ehemannes aus. Auch habe die Beschwerdeführerin mit ihrem verstorbenen Ehemann eine Tochter und keinen Sohn, wie von der belangten Behörde fälschlich ausgeführt.
Der belangten Behörde wurde aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren den relevanten Sachverhalt zu ermitteln und diesen auf seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen.
Insbesondere wurde dem Bundesasylamt aufgetragen, zu erheben, wer Vater des im Juni 2013 geborenen Sohnes der Beschwerdeführerin sei. Weiters wurde das Bundesasylamt beauftragt, den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin einzuvernehmen, zumal dieser als Vater ihres Sohnes vor den österreichischen Behörden aufscheine.
Auch eine nähere Befragung der Beschwerdeführerin, inwieweit auf sie durch die Familie ihres Ehemannes Druck ausgeübt worden sei, um ihre minderjährige Tochter zu erhalten, wurde der belangten Behörde aufgetragen.
Im Übrigen wurde dem Bundesasylamt die Einholung entsprechender Länderrecherchen aufgetragen, auch zur Lage in XXXX für Frauen in der Situation der Beschwerdeführerin.
Das Bundesasylamt veranlasste in der Folge die Übermittlung des Geburtenbuchaktes des Sohnes der Beschwerdeführerin, in dem als Vater XXXX Staatsangehöriger der Russischen Föderation, geführt wird.
Weiters wurde seitens des Bundesasylamtes die Staatendokumentation befasst. In der Anfrage wurde die familiäre Situation der Beschwerdeführerin dargelegt und Fragen betreffend Obsorge sowie zur allgemeinen Lage in XXXX für alleinerziehende Frauen gestellt.
Gleichzeitig wurde XXXX mit der Erstellung einer Recherche über von der Beschwerdeführerin dargelegte Umstände im Herkunftsstaat beauftragt.
Die von der Staatendokumentation übermittelte Anfragebeantwortung vom 24.09.2013 beantwortet folgende Fragen:
1. Wie sind die gesetzlichen Obsorgeregelungen für Halbwaisen in der Russischen Föderation/XXXX?
2. Ist es denkbar/realistisch, dass die Familie eines verstorbenen Mannes der Kindesmutter das Sorgerecht streitig macht bzw. inwieweit hat die Familie eines verstorbenen Elternteiles überhaupt Anspruch auf die Obsorge eines Kindes, wenn der andere Elternteil die Obsorge seit der Geburt wahrnimmt?
3. Sind die Behörden in XXXX in Fällen, in denen einer Kindesmutter das Sorgerecht für minderjährige Kinder streitig gemacht wird, schutzfähig und schutzwillig bzw. sind die staatlichen Behörden in XXXX im Falle von Übergriffen durch die Familie des verstorbenen Ehemannes schutzfähig und schutzwillig?
4. Wie stellt sich die allgemeine Lage in XXXX für Frauen in der Situation der Beschwerdeführerin (Alleinerzieherin) dar?
In der Anfragebeantwortung wird dargelegt, dass XXXX ein Teil der Russischen Föderation sei und damit die Gesetze der Russischen Föderation genauso wie in allen anderen Teilen der Russischen Föderation gelten würden.
Im Übrigen wurde dargelegt, dass es grundsätzlich die Möglichkeit gebe, wegen Obsorgestreitigkeiten vor Gericht zu ziehen. Ein entsprechender Rechtsschutz sei theoretisch vorhanden. Es hänge jedoch praktisch von der individuellen Situation der jeweils betroffenen Personen ab, ob ihnen die Inanspruchnahme dieses Rechtsschutzes zumutbar sei.
Aus der von XXXXübermittelten Anfragebeantwortung vom 28.10.2013 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an den beiden Hochschulen in XXXX nicht inskribiert gewesen sei, oder studiert habe.
Die Beschwerdeführerin sei in XXXX inXXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person geboren worden und sei ihre Geburtsurkunde das einzige offizielle Dokument, das für sie ausgestellt worden sei.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Mutter seien in XXXX nicht gemeldet und an der von der Beschwerdeführerin angeführten Adresse unbekannt. Dort lebe eine andere Familie, die erklärt habe, dass dort nie Kaukasier gelebt hätten.
Da in den übermittelten Unterlagen des Bundesasylamtes Name und Geburtsdatum der Tochter der Beschwerdeführerin nicht angegeben gewesen seien, sei hiezu eine Befundaufnahme nicht möglich gewesen.
Der Sachverständige berichtete auch von einer "Säuberungsaktion" im Jahr 2001 im Dorf XXXX in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, bei der ein Ehepaar XXXX verhaftet worden sei, jedoch bis zum Abend wieder freigelassen worden sei. Unmittelbar danach habe die Familie das Dorf verlassen und sei über deren Aufenthalt nichts bekannt. Die Dorfbewohner würden sie in XXXX vermuten.
Der Tod des Vaters der Beschwerdeführerin im September 2012 sei beim Standesamt XXXX nicht registriert.
Zu den Beziehungen der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat blieb die Recherche erfolglos.
Die Beschwerdeführerin wurde am 27.11.2013 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit ihrer Vertreterin (ohne Zustellvollmacht) niederschriftlich einvernommen.
Die Beschwerdeführerin erklärte, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe keine psychischen oder physischen Probleme. Ihre Kinder seien gesund.
Sie habe sich in der Zwischenzeit keine Dokumente besorgt. Ihre bisherigen Ausführungen vor den Asylbehörden halte sie vollinhaltlich aufrecht. Diese würden der Wahrheit entsprechen.
Der Beschwerdeführerin wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.09.2013 vorgelegt und durch die Dolmetscherin übersetzt. Hiezu äußerste sich die Beschwerdeführerin in der Weise, dass alleinstehende Mütter nach dem Tod zwar alleine leben könnten, dies gesellschaftlich jedoch nicht sehr gut angesehen sei. Wenn eine Frau alleine mit ihren Kinder in einer Wohnung lebe, dann könnten Gerüchte aufkommen, dass sie einen lockeren Lebenswandel führe. Dies könne so weit gehen, dass die Frau von Verwandten umgebracht werde, weil sie die Familienehre beschmutzt habe. Dies sei lediglich ein Beispiel. Für eine Frau sei es nicht möglich, alleine zu leben.
Weiters führte sie aus, dass es keine materielle Unterstützung für eine Frau in einer derartigen Situation gebe. Es könne sein, dass es gesetzliche Regelungen gebe, die Realität sehe jedoch anders aus. Ihre Mutter habe für sich selbst im Jahr 2006 oder 2007 eine Unterstützung beantragt und habe man ihr 3.000,00 Rubel im Jahr versprochen, was eine lächerlich geringe Summe sei. Soweit die Beschwerdeführerin informiert sei, habe ihre Mutter das Geld bis heute nicht erhalten.
Sie hege im Übrigen an der Information Zweifel, dass Gerichte das Sorgerecht der Mutter zusprechen würden. Sie kenne selbst einen Fall, wo das Sorgerecht dem Vater zugesprochen worden sei, obwohl die Mutter über finanzielle Mittel verfügt habe. Wenn nicht einmal eine derartige Frau es schaffe, hätte es auch die Beschwerdeführerin nicht geschafft, ihr Sorgerecht durchzusetzen.
Auf Vorhalt des Ergebnisses der Recherche von XXXX erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht bei einer staatlichen Universität studiert habe, sondern in der Filiale der juristischen XXXX Fakultät namens XXXX.
Sie sei nicht in XXXX sondern in XXXX geboren worden. Sie habe auch nie in XXXX gelebt. Sie sei zusammen mit ihrem Gatten in XXXX gewesen, wo sie diesen auch standesamtlich geheiratet habe und wo auch die Heiratsurkunden ausgestellt worden sei. An der angeführten Adresse in XXXX könne niemand anderer wohnen, da sie dahingehend sogar die Meldebestätigung in ihrem Inlandspass habe.
Die Sterbeurkunde ihres Vaters habe sie in XXXX bekommen, weshalb diese in XXXX nicht registriert sein könne.
Sie wisse nicht, warum Ermittlungen in XXXX durchgeführt worden seien, wo sie doch in XXXX geboren worden sei.
Der Beschwerdeführerin wurden allgemeine Länderinformationen zur Russischen Föderation und zu
XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person zur schriftlichen Stellungnahme ausgefolgt.
Die Beschwerdeführerin erklärte, zu diesen unmittelbar keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Eine Kopie wurde der Beschwerdeführerin ausgefolgt.
Abschließend schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie immer die Wahrheit gesagt habe. Ihre Mutter habe ihr vor kurzem erzählt, dass die Verwandten ihres verstorbenen Gatten bei dieser gewesen seien und nach der Beschwerdeführerin gefragt hätten. Die Mutter habe ihnen gesagt, dass die Beschwerdeführerin nach Europa gereist sei, sie jedoch nicht wisse, wo sich die Beschwerdeführerin zurzeit aufhalte.
Der Vertreterin wurde kein weiteres schriftliches Parteiengehör zu den Rechercheergebnissen gewährt, da sie in der Einvernahme die Möglichkeit bekommen habe, sich zu diesen zu äußern.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2013, Zl. 12 15.864-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu.
Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt.
Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest.
Weiters wurde festgestellt, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin nicht ergeben habe, dass sie aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund verfolgt werde.
Sie habe ihr Heimatdorf im Jahr 2001 verlassen und sei nie wieder dorthin zurückgekehrt.
Fest stehe, dass sie in XXXX kein Hochschulstudium absolviert habe. Weiters stehe fest, dass sie im Dorf XXXX in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person geboren worden sei. Sie und ihre Mutter seien nie in XXXX gemeldet gewesen. Sie habe auch nie an der von ihr angeführten Adresse gewohnt.
Der Tod ihres Vaters im September 2012 sei nicht beim Standesamt in XXXX registriert worden.
Die von ihr angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig.
Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten nicht festgestellt werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass sie im Fall der Rückkehr im Herkunftsstaat Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Beweiswürdigend wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, ihren Reiseweg bewusst zu verschleiern.
Die Beschwerdeführerin habe zum ausreisekausalen Grund keine wahrheitsgetreuen Angaben gemacht. Hier stützte sich die belangte Behörde auf das Rechercheergebnis, wonach die Familie der Beschwerdeführerin nach einer Säuberungsaktion im Dorf XXXX im Jahr 2001 nach XXXX verzogen sei. Im Gegensatz dazu habe sie am 09.04.2013 vor dem Bundesasylamt erklärt, dass sie als sie sich im vierten Lebensjahr befunden habe, mit ihrer Familie von XXXX nach XXXX verzogen sei.
Ein Verziehen nach XXXX im Jahr 1987 mit ihrer Familie und ein Aufenthalt mit ihrer Familie in XXXX würden mit dem Ermittlungsergebnis nicht übereinstimmen.
Weder ihre zeitlichen Angaben noch ihre Ausführungen zu XXXX würden mit den Ermittlungen übereinstimmen, weshalb der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werde. Es hätten auch die Geburt der Beschwerdeführerin in XXXX und auch die Absolvierung eines Studiums in XXXX in den Jahren 2001 bis 2007 durch die durchgeführte Recherche nicht bestätigt werden können.
Weder ihre weiteren Angaben betreffend das Ableben ihres Vaters noch ihr Aufenthalt oder jener ihrer Familie in XXXX hätten bestätigt werden können.
Das Bundesasylamt ging deshalb von der Unglaubwürdigkeit des von der Beschwerdeführerin vorgetragenen ausreisekausalen Grundes aus.
Der Vollständigkeit halber wurde darauf verwiesen, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung ihrer Angaben kein Asyl zu gewähren gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, von Privatpersonen bedroht bzw. durch die Schwiegerfamilie Kindesentziehung angedroht bekommen zu haben. Dabei handle es sich nicht um eine staatliche Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention. Auch fehle die Intensität der angeblichen Bedrohung durch Privatpersonen. Auch liege das gänzliche Fehlen von staatlichem Schutz im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor. Sie habe weder versucht, Schutz bei der Polizei oder sonstigen Behörden ihres Heimstaates zu finden, noch durch einen Umzug im Herkunftsstaat der Verfolgung durch Einzelpersonen zu entgehen.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine glaubhafte Verfolgung vorgebracht habe. Sie habe keine Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt, glaubhaft machen können.
Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit würde die von ihr geltend gemachte bzw. befürchtete Kindesentziehung ihre Flüchtlingseigenschaft nicht begründen, da es sich um keine staatliche Verfolgung handle. Im Übrigen stelle die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung keine Verfolgung dar, die auf den Gründen der GFK beruhe, weshalb dahingestellt bleiben könne, ob die dem Asylwerber drohende Verfolgung vom Staat geduldet werden würde.
Ihrem Vorbringen habe eindeutig entnommen werden können, dass ihre Schwiegerfamilie aus einem privaten Motiv so gehandelt habe und dies nicht aus einem Grund erfolgt sei, der unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren gewesen wäre. Sie habe konkret vorgebracht, dass die Schwiegerfamilie ihres verstorbenen Gatten sie bedroht bzw. ihr gedroht habe, weil diese verlangt habe, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bei diesen aufwachse. Damit sei die Beschwerdeführerin nicht einverstanden gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe somit im gesamten Verfahren eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft machen können, wie wohlbegründete Frucht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.
Gegen diesen Bescheid wurde am 19.12.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der dieser seinem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Darin wurde primär moniert, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Unrecht der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.05.2013 (offensichtlich gemeint: die Recherche von XXXX) gefolgt sei.
Diese stelle ein Beweismittel eigener Art dar und sei insbesondere kein Beweis durch Sachverständige iSd. § 52 AVG. Abgesehen davon, dass die Identität der herangezogenen Ermittlungshelfer im Dunkeln bleibe, habe die belangte Behörde völlig verfehlt den Informationen in der Recherche Tatsachenwert zugemessen. Insbesondere sei keine sorgfältige Abwägung der lediglich als ein Beweis unter anderen zu qualifizierenden Recherche mit den stringenten Aussagen der Beschwerdeführerin erfolgt.
Aus der Art der Fragestellung gehe bereits hervor, dass sich die belangte Behörde nicht sorgfältig mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin beschäftigt habe.
Die Beschwerdeführerin habe erklärt, ein Fernstudium in XXXX absolviert zu haben und präzisierte in der Folge, dass sie es an einer näher genannten XXXX Fakultät betrieben habe. Die Beschwerdeführerin verwies in diesem Zusammenhang auf ihr Universitätsdiplom der XXXX Fakultät namens XXXX.
Es sei deshalb vollkommen klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin nicht in XXXX studiert habe, weshalb die Recherche an den dortigen Universitäten ins Leere ziele.
Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen Dokumente vorgelegt, die ihre Angaben bestätigen würden.
Die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und ihnen sei daher der Status von Asylberechtigten zu gewähren, da sie im Herkunftsstaat verfolgt werden würden.
Die belangte Behörde verkenne, dass die Beschwerdeführerin von privater Seite aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen verfolgt werde und keinen Schutz durch die staatlichen Behörden zu erwarten habe.
Aufgrund der in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person vorherrschenden Tradition, dass die Familie des Mannes bei dessen Todesfall das Recht habe, sein Kind gegen den Willen der Mutter an sich zu nehmen und zu erziehen, sei die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung wohlbegründet. Wie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ersichtlich sei, würden ihr und ihrer Tochter ungerechtfertigte Eingriffe von der geforderten erheblichen Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre drohen.
Der Beschwerde wurde das darin erwähnte Diplom beigelegt.
Am 03.04.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zur Aktualität ihrer Fluchtgründe und jener ihrer minderjährigen Kinder befragt wurde (OZ 4Z). Ein informierter Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. An der mündlichen Verhandlung nahm ein für die Verhandlung bevollmächtigter Vertreter teil.
Dort erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie XXXX erst in Österreich kennengelernt habe. Sie sei damals bereits schwanger gewesen. Sie hätten rituell geheiratet, sie lebe mit ihrem Mann jedoch nicht zusammen.
XXXXhabe unterschrieben, dass er der leibliche Vater des Sohnes der Beschwerdeführerin sei, obwohl dies nicht zutreffe.
Angaben zum Vater ihres Sohnes tätigte die Beschwerdeführerin nicht. Sie sei mit dem Vater ihres Sohnes im Jahr 2012 rituell verheiratet worden, woraufhin die Probleme mit der Familie ihres verstorbenen Mannes begonnen hätten. Vom Vater ihres Sohnes habe sie sich noch vor der Ausreise getrennt und dadurch scheiden lassen. Dokumente würden weder über die Eheschließung noch über die Scheidung existieren.
Die Beschwerdeführerin wurde näher zur Familie ihres verstorbenen Mannes befragt, insbesondere wann und in welchem Zusammenhang gefordert worden sei, dass ihre minderjährige Tochter im Familienverband des verstorbenen Mannes aufwachsen solle.
Sie erklärte, dass nach dem Tod ihres Mannes der Verbleib ihrer Tochter nie besprochen worden sei. Nach den tschetschenischen Traditionen dürfe das Kind jedoch nur bis zum 7. Lebensjahr bei der Mutter bleiben. Auch in XXXX wäre es ihr nicht möglich gewesen, die Wegnahme ihrer Tochter zu verhindern. Sie hätte jedoch nie gedacht, dass die Verwandten ihres verstorbenen Mannes tatsächlich ihre Tochter großziehen hätten wollen.
Sie habe sich auch nie dafür interessiert, wie allenfalls ein Gericht in einem Sorgerechtsstreit entschieden hätte.
Die Beschwerdeführerin habe in XXXX ein Fernstudium (Jura) innerhalb von sechs Jahren abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin legte eine Kopie der ersten Seite ihres Diploms vor.
Sie habe nach ihrem Abschluss im Jahr 2007 nie gearbeitet.
Schließlich tätigte die Beschwerdeführerin Ausführungen zu ihrem Auslandsreisepass, der ihr im Juni 2012 ausgestellt worden sei. Diesen habe sie problemlos bei den zuständigen Behörden in XXXX ausgestellt bekommen.
Zur Bestreitung juristischer Schritte im Fall von Sorgerechtsstreitigkeiten befragt, zumal die Beschwerdeführerin nicht als besonders traditionell einzustufen sei, meinte sie, dass sie hiezu Zeit gebraucht hätte. Sie sei nicht davon überzeugt, dass das Gericht für sie entscheiden würde. Die Familie ihres verstorbenen Mannes hätte im Übrigen die Tochter unabhängig von einer Entscheidung des Gerichtes geholt. Sie habe deshalb beschlossen, sich ruhig zu verhalten und habe zugestimmt, um Zeit zu gewinnen. Sie habe zugestimmt, dass ihre Tochter im April 2013 zur Familie ihres verstorbenen Mannes ziehen dürfe. Direkten Druck habe es nicht gegeben.
Zu ihrem verstorbenen Mann ergänzte sie im Übrigen, dass dieser Wahhabit gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin habe auch nach ihrer neuerlichen Heirat im Juni 2012 mit ihren Eltern nicht darüber gesprochen, dass dies in der Tradition bei Tschetschenen bedeuten könne, dass ihre Tochter zur Familie des verstorbenen Mannes zurückkehren müsse. Mit der Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang ein Bericht von Accord vom 25.03.2014 zur Frage der Situation von Witwen in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person erörtert.
Den Verwandten in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person habe sie im Übrigen nicht gesagt, dass sie wieder geheiratet habe. Es sei ihr unangenehm gewesen, ihnen davon zu erzählen.
Im Hinblick auf die zahlreichen Länderberichte im angefochtenen Bescheid wurde einzig die erwähnte Auskunft von Accord vom 25.03.2014 in das Verfahren aufgenommen.
Die anwesende Rechtsvertretung legte keine zusätzlichen Dokumente vor und verzichtete auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.
Für die minderjährigen Kinder würden die gleichen Gründe wie für die Beschwerdeführerin gelten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 12 15.864-BAI, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 31.10.2012 (Erstbefragung AS 27-39), am 09.04.2013 (AS 141-151) und am 27.11.2013 (AS 725-730), die vorgelegten Dokumente und Unterlagen sowie die eingeholten Recherchen des Bundesasylamtes, die Beschwerde vom 19.12.2013 (AS 1007-1015) sowie durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014, durch Einsicht in den FI- und AIS-Auszug von XXXX(EDV-Zl. 05 19.052) und schließlich durch Einsicht in die Asylunterlagen ihrer minderjährigen Kinder (Zlen. 12 15.865-BAI und 13 07.932-BAI) sowie durch Einsichtnahme in einen Bericht von Accord vom 25.03.2014 zur Frage der Situation von Witwen in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation (aus XXXX), Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem. Sie führt den im Spruch genannten Namen. Ihre Identität steht infolge der Vorlage unbedenklicher russischer Dokumente fest.
Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht.
Die privaten Verfolgungsgründe der Beschwerdeführerin, wonach sie von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes aufgefordert worden sei, den tschetschenischen Traditionen entsprechend, der Familie des verstorbenen Ehemannes die Erziehung der Tochter zu überlassen, werden mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt.
In Zusammenhalt mit den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationen war im individuellen Fall der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass dieser für den Fall einer Rückkehr nach XXXX zumutbar ist, im Herkunftsstaat in einem allfälligen Streit über die Obsorge mit der in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person lebenden Familie ihres verstorbenen Ehemannes ein Gericht anzurufen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 06.06.2013 wurde der Beschwerdeführerin (rechtskräftig) subsidiärer Schutz zuerkannt.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: 1) Können Witwen frei darüber entscheiden, ob und wen sie heiraten wollen? Bringt eine außereheliche Beziehung einer Witwe Schande über die Familie des verstorbenen Mannes? 2) Staalicher Schutz für Frauen [a-8631] vom 25. März 2014
In demselben Bericht schreibt Landinfo weiter, dass eine Witwe sofort gefragt werde, ob sie zusammen mit den Kindern im Haus der Schwiegereltern bleiben, oder ohne Kinder ein neues Leben beginnen wolle. Dies gebe der Mutter die Möglichkeit, erneut zu heiraten. Wenn die Mutter bei den Schwiegereltern lebe, erwarte man von ihr, dass sie das Gedenken an den verstorbenen Ehemann in Ehren halte und nicht wieder heirate. Es gebe kein Verbot für eine Witwe, wieder zu heiraten, aber in diesem Fall verliere sie für gewöhnlich den Kontakt zu ihren Kindern:
Irena Brežná, eine slowakisch-schweizerische Schriftstellerin und Journalistin, die sich unter anderem mit Frauenrechten in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person befasst, verfasst im November 2010 einen Artikel für die Neue Zürcher Zeitung (NZZ), eine Schweizer Tageszeitung, in dem Folgendes erwähnt wird:
"Eine Witwe, und wie viele gibt es davon nach zwei grausamen Kolonialkriegen, muss sich entscheiden: Entweder lebe ich mit meinen Kindern oder mit einem neuen Mann. Heiratet sie, zieht sie alleine ins Haus des Mannes ein." (NZZ, 8. November 2010) In einem im April 2008 veröffentlichten Bericht zu einem im Oktober 2007 abgehaltenen Workshop von ACCORD und UNHCR zu XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person wird erwähnt, dass laut UNHCR Witwen von ihren Verwandten wieder verheiratet werden könnten. Sie würden jedoch als Frauen zweiter Klasse gelten und seien daher als Bräute nicht besonders beliebt:
Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) schreibt in einem Artikel vom Oktober 2012, dass FrauenrechtsaktivistInnen der Organisation mitgeteilt hätten, dass ihrer Ansicht nach mit der "Tugendkampagne" von Ramsan Kadyrow die Anzahl der sogenannten Ehrenmorde in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person zugenommen habe. Sie würden dies auf die Tatsache zurückführen, dass derartige Verbrechen nicht nur weitgehend nicht bestraft, sondern eher sogar begrüßt und gefördert würden. Im Laufe der vier vorangegangenen Jahre habe HRW immer mehr Berichte über "Ehrenmorde" oder versuchte "Ehrenmorde" in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person erhalten. Die meisten Berichte hätten nicht mit Hilfe von Interviews mit Angehörigen und direkten Zeugen verifiziert werden können, da diese große Angst vor den Folgen hätten. In machen der berichteten Fälle habe man jedoch als Täter entfernte männliche Verwandte der Opfer, die für die Strafverfolgungsbehörden arbeiten würden, identifiziert. Mehrere AktivistInnen hätten HRW gegenüber angegeben, dass in den meisten Fällen, von denen sie erfahren hätten, die Frauen nicht getötet worden seien, weil sie tatsächlich Ehebruch begangen hätten oder als unverheiratete Frauen Sex mit Männern gehabt hätten. Es sei vielmehr der Fall gewesen, dass man sie getötet habe, weil sie beim Händchenhalten mit einem Mann fotografiert worden seien, weil man erfahren habe, dass sie
verfängliche ("susceptible") SMS oder Anrufe erhalten hätten, oder auch einfach nur aufgrund von Gerüchten:
Das US-amerikanische Außenministerium schreibt in seinem im Februar 2014 veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtslage (Beobachtungszeitraum 2013), dass zu den im Jahr 2013 gemeldeten Problemen unter anderem Einflussnahme auf die Justiz, weitverbreitete Korruption, Gewalt gegenüber Frauen und die Einschränkung von Frauenrechten in bestimmten Regionen gehört hätten. Korruption sei in der Exekutive, Legislative und Judikative auf allen Regierungsebenen weit verbreitet gewesen. Korruption habe sich unter anderem in Form von Bestechung von Beamten und Erpressung manifestiert. Bestechung sei zwar strafrechtlich verfolgt worden, jedoch sei der generelle Mangel der Durchsetzung weiterhin ein Problem gewesen. Staatliche Korruption sei weiterhin in zahlreichen Bereichen weit verbreitet gewesen, darunter in den Strafverfolgungsbehörden und im Justizsystem. Die meisten Fälle von häuslicher Gewalt seien aus technischen Gründen abgewiesen worden oder ein Versöhnungsprozess, der von einem Friedensrichter geleitet werde und zum Ziel habe, die Familie zu erhalten, sei eingeleitet worden. Die verfügbaren Rechtsmittel bei häuslicher Gewalt hätten von administrativen Strafen bis hin zu Scheidung gereicht. NGOs hätten berichtet, dass lokale Polizisten sich manchmal geweigert hätten bei Vergewaltigungen oder häuslicher Gewalt zu reagieren, bis das Leben des Opfers direkt in Gefahr gewesen sei:
In seinem Jahresbericht vom April 2013 (Beobachtungszeitraum 2012) schreibt das USDOS,
dass häusliche Gewalt weiterhin ein großes Problem gewesen sei. Es habe keine wesentliche Bestimmung zu häuslicher Gewalt gegeben. Die beiden Gesetze, die Körperverletzungen betroffen hätten, seien allgemein gehalten gewesen und hätten es der Polizei nicht erlaubt, eine strafrechtliche Untersuchung einzuleiten, wenn das Opfer nicht Anzeige erstattet habe
Die meisten Fälle von häuslicher Gewalt seien nicht in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft gefallen. Laut NGOs seien Polizisten oft nicht gewillt gewesen, Anzeigen wegen häuslicher Gewalt aufzunehmen und hätten Opfer häufig davon abgebracht, Anzeigen zu erstatten:
Landinfo schreibt in seinem oben bereits zitierten Bericht zur Lage von Frauen vom Februar 2014 unter Bezug auf mehrere Quellen, dass es in Russland das generelle Problem gebe, dass Fälle von häuslicher Gewalt nicht gemeldet und die Täter kaum strafrechtlich verfolgt würden.
In einem Bericht des UNO-Ausschusses gegen Folter aus dem Jahr 2012 werde Besorgnis darüber ausgedrückt, dass nur wenige Fälle von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen gemeldet würden. Der Bericht behandle die Situation in Russland allgemein und gehe nicht gesondert auf den Nordkaukasus ein. Landinfo sei jedoch fest davon überzeugt, dass der Schutz von Frauen im Nordkaukasus noch geringer sei als im restlichen Russland. Eine Umfrage zu geschlechterspezifischer Gewalt im Nordkaukasus zeige, dass die Mehrheit der befragten Frauen der Ansicht sei, dass Frauen Gewalt, die vom Ehepartner oder Partner
verübt worden sei, in den meisten Fällen nicht melden würden aus Angst vor einer Scheidung oder dem Verlust der Kinder. Dies werde von mehreren Quellen bestätigt. Wenn eine Frau sich wegen häuslicher Gewalt an ein Gericht wende, bedeute dies einen Bruch mit der Familie ihres Ehemannes. Gewalt gegen Frauen werde heute weniger Aufmerksamkeit geschenkt. Nach Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation seien Frauen sich nicht immer über ihre Rechte bewusst. Ein tschetschenischer Anwalt habe bei einem Treffen 2013 angegeben, dass wenige Frauen wegen Misshandlungen zu Hause vor Gericht gehen würden.
Der Generalstaatsanwalt habe angegeben, dass Männer in solchen Fällen nur selten verurteilt würden. In den wenigen Fällen, in denen Männer wegen Gewalt gegen Frauen verurteilt worden seien, seien die Strafen geringer gewesen als in anderen Fällen von Gewalt. Nach Angaben einer NGO in XXXX aus dem Jahr 2009 gebe es keine Frauenhäuser in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person:
In einer Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom November 2013 zu häuslicher Gewalt wird unter Bezug auf mehrere Quellen erläutert, dass Polizisten sich sträuben oder weigern würden, bei Fällen von häuslicher Gewalt einzuschreiten.
Mehrere Quellen würden berichten, dass Polizisten häusliche Gewalt als familiäre, private oder persönliche Angelegenheit sehen würden. Reuters habe 2013 berichtet, dass russische Polizisten den Opfern häufig raten würden, nach Hause zurückzukehren und sich mit ihrem Ehemann zu versöhnen. Das ANNA National Centre for the Prevention of Violence habe angegeben, dass Opfer häuslicher Gewalt oft mit extremen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen seien, wenn sie bei der Polizei um Hilfe angesucht hätten. Außerdem seien sie manchmal wegen fehlender festgelegter Vorgehensweisen auf Vorurteile, Stereotypen und persönliche Ansichten gestoßen. Laut einer außerordentlichen Professorin am Department of
Political Science and Women's Studies der City University of New York sei die Polizei nicht effektiv bei der Unterstützung von Opfern und nicht gewillt, den Fällen anhand der vorhandenen Gesetze nachzugehen. ANNA habe beobachtet, dass Polizisten Opfern sexueller Gewalt gegenüber Vorurteile, Feindseligkeit und Argwohn an den Tag legen würden und sie manchmal beschuldigen würden, die Gewalt zu provozieren oder die Anschuldigungen zu konstruieren:
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 25. März 2014)
? ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and
Documentation: Summary of the ACCORD-UNHCR Country of Origin Information Seminar
on Chechnya; Vienna, 18 October 2007, April 2008 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/file_upload/432_1208870793_coi-seminar-chechnya-oct-2007.pdf
? HRW - Human Rights Watch: Virtue Campaign on Women in Chechnya under Ramzan
Kadyrov, 29. Oktober 2012
http://www.hrw.org/news/2012/10/29/virtue-campaign-women-chechnya-underramzan-
kadyrov
? IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Russia: Domestic violence; recourse and
protection available to victims of domestic violence; support services and availability of
shelters (2010-2013) [RUS104604.E], 15. November 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/264540/391149_de.html
? LandInfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:
Tsjetsjenia:
Ekteskapsinngåelse, skilsmisse og barnefordeling, 28. Februar 2014a (verfügbar auf
ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1395062349_2806-1.pdf
? LandInfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:
Tsjetsjenia: Kvinners
situasjon, 28. Februar 2014b (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1395062724_2805-1.pdf
? NZZ - Neue Zürcher Zeitung: Raub der Tschetscheninnen, 8. November 2010
http://www.nzz.ch/aktuell/feuilleton/uebersicht/raub-der-tschetscheninnen-1.8303420
? USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 -
Russia, 19. April 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html
? USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 -
Russia, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html
Das Bundesasylamt hat dem angefochtenen Bescheid im Übrigen nachfolgende Länderinformationen zugrunde gelegt, wobei lediglich die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Passagen wiedergegeben werden:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.05.2013
1. Wie sind die gesetzlichen Obsorgeregelungen in der Russischen Föderation/XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person?
2. Ist es denkbar/realistisch, dass die Familie eines verstorbenen Mannes der Kindesmutter das Sorgerecht streitig macht?
Nachfolgend die Antwort des Attachee für Migrationangelegenheiten der ÖB Moskau:
Obsorge in der Russischen Föderation:
Nach russischem Recht sind grundsätzlich beide Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet, unverheiratet oder geschieden sind, im Bezug auf das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder gleichberechtigt. Im Zuge einer Scheidung wird nicht automatisch auch das Sorgerecht geregelt. Sorgerechtsfragen, d.h. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrechte, usw., können, wenn die Eltern nicht zu einer Übereinkunft kommen, gerichtlich geregelt werden.
Wird ein Elternteil bei der Durchsetzung seiner Rechte (z.B. Besuchsrechte) vom anderen Elternteil behindert, kann das Gericht eine Geldstrafe verhängen oder die Rechte des Elternteils mit Hilfe von Gerichtsvollziehern durchsetzen. Dies geschieht in der Praxis allerdings äußerst selten. Nach Einschätzung eines Experten für russisches Recht wird in der Russischen Föderation bei getrennten Wohnsitzen der Eltern, das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Kindern unter 10 Jahren a priori der Mutter zugesprochen. Ist das Kind älter als 10 Jahre wird seine Meinung ebenfalls berücksichtigt. Grundsätzlich kann man sagen, so der Experte, dass im russischen Obsorgeverfahren die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit eingehalten werden, davon ausgenommen sind jedoch die russischen Regionen im Nordkaukasus (v.a. XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person und Dagestan), wo nicht von einer Rechtsstaatlichkeit im Obsorgeverfahren auszugehen ist.
Obsorge in der Republik
XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person
Die Republik XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person ist Teil der Russischen Föderation, das heißt, dass auch dort, die russischen Gesetze gelten. In XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person sei es laut Vertretern verschiedener NGOs jedoch traditionell bedingt üblich, dass Kinder im Fall einer Scheidung beim Vater bzw. der Familie des Vaters bleiben.
Die Realität wird von den NGO-Vertretern unterschiedlich beschrieben. Von manchen wird konstatiert, dass es für die Familie des Vaters eine Schande sei, wenn das Kind nicht bei ihm bzw. seiner Familie bleibt und es sich um Einzelfälle handelt, wenn die Kinder nach der Scheidung bei der Mutter bleiben. Von einer anderen NGO-Vertreterin wiederum heißt es, dass es in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person max. 5% der Männer kümmert, was Nachbarn und Verwandte denken, materielle Fragen stünden für die meisten im Vordergrund. Es gäbe durchaus Fälle in denen die Kinder nach einer Scheidung bei der Mutter bleiben, vorausgesetzt, dass diese das überhaupt will. Dabei wäre zu beachten, dass geschiedene Frauen, die gemeinsam mit ihren Kindern leben, in der Regel nicht wieder heiraten können, da traditionell die Frau zum neuen Mann zieht und es hier Animositäten gegen die Kinder des Vorgängers geben kann.
Einhellig wurde von den Kontaktpersonen der Botschaft bestätigt, dass Frauen sich in Obsorgefragen (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrechte) nur sehr selten an ein Gericht wenden und, falls doch, die Unterstützung ihrer Familie bräuchten, um den Gerichtsweg zu bestreiten. In den meisten Fällen würden diese Fragen allerdings in der Familie oder mit Hilfe eines religiösen Vermittlers geregelt.
Eine Anwältin aus der Republik
XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person führte im Rahmen eines Seminars im Juni 2012 aus, dass der Weg zum Gericht sei für geschiedene Frauen in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person oft der letzte Ausweg ist, wenn andere Vermittlungsversuche (über Verwandte, religiöse Vertreter, usw.) gescheitert sind. Frauen würden diesen Schritt aber scheuen, weil er die Beziehung zum Ex-Mann endgültig zerstört, was viele tschetschenische Frauen für falsch halten. Tschetschenische Gerichte würden ihre Entscheidungen in Obsorgefragen häufig mit den materiellen Verhältnissen der Eltern begründen, wobei eine tschetschenische Frau im Falle einer Scheidung in der Regel leer ausgehe. Nachdem eine geschiedene Frau in der Regel in das Elternhaus zurückkehren würde, brauche sie die Zustimmung ihrer Eltern, ihre Kinder bei sich aufzunehmen. Diese Zustimmung würde von den Eltern, so die Anwältin, manchmal verwehrt. Aus all diesen Gründen könnten, so die Anwältin, faktisch nur sehr wenige geschiedene Frauen in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person ihre von der russischen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte im Bezug auf ihre Kinder auch durchsetzen.
Bei einer Recherche der Botschaft im Internet konnten insgesamt vier Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 2010 - 2011 tschetschenischer Gerichte zum Thema Scheidung und Aufenthaltsbestimmungsrecht der mj. Kinder gefunden werden. Bei diesen vier Entscheidungen wurde bei fehlender Übereinkunft der Eltern in drei Fällen das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zugesprochen, in einem Fall dem Vater. Die Entscheidungen wurden von den Gerichten u.a. auch mit dem Gutachten der Jugendwohlfahrtsbehörde zu den materiellen Umstände, Lebensverhältnissen der Elternteile begründet.
Bei Rücksprache der Botschaft mit einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde berichtet, dass die Aufteilung des Besitzes im Fall einer Scheidung von den gemeinsamen Ehejahren abhängig ist (egal, ob die Ehe offiziell vor dem Standesamt geschlossen wurde) und abhängig davon, wo die Kinder nach der Scheidung leben würden. Dies sei einer der materiellen Gründe, warum Eltern ein Interesse daran haben, dass die Kinder nach der Scheidung bei ihnen leben. Auch wurde mitgeteilt, dass im Falle des Todes des Ehemannes, die Kinder in der Regel bei der Mutter bleiben.
ÖB Moskau (10.05.2013): Auskunft des Attachee für Migrationsangelegenheiten, per Email
3. Sind die Behörden in Fällen, in denen einer Kindesmutter das Sorgerecht für minderjährige Kinder streitig gemacht wird, schutzfähig und schutzwillig?
Im Folgenden werden daher allgemeine Informationen zur Menschenrechtslage bzw. zum Rechtsschutz zur Verfügung gestellt.
In Russland existiert eine Vielzahl von Sicherheitsdiensten. Es wird unterschieden zwischen den föderalen Sicherheitskräften, welche der Russischen Föderation unterstehen, und lokalen Abteilungen, welche den Behörden der einzelnen Republiken unterstellt sind. Die föderalen Streitkräfte im Nordkaukasus bestehen einerseits aus der russischen Armee, welche dem russischen Verteidigungsministerium MO RF angehört (am Kampf gegen den bewaffneten Widerstand sind auch viele Sondereinheiten des Geheimdienstes der russischen Armee (GRU) beteiligt), andererseits sind auch Polizeieinheiten des Innenministeriums MVD RF aktiv, um die lokalen Sicherheitskräfte zu verstärken und zu kontrollieren. Diese lokalen Sicherheitskräfte unterstehen ihrerseits den Innenministerien (MVD) der einzelnen Republiken. Innerhalb der Polizei gibt es zahlreiche Sondereinheiten, wie beispielsweise die OMON (Abteilung zur Aufstandsbekämpfung). Die Truppen der MVD sind hauptsächlich für die Kontrolle der Städte und Dörfer zuständig, sie beaufsichtigen Checkpoints und führen "Säuberungsaktionen" durch. Ebenfalls präsent im Nordkaukasus ist der Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB). Dabei handelt es sich sowohl um den föderalen FSB als auch um lokale Abteilungen. Dieses komplizierte Geflecht erschwert es oft, die Verantwortlichen für Rechtsverletzungen zu finden, und erlaubt es den Behörden, sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben.
In XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person sei durch die "Tschetschenisierung" des bewaffneten Konflikts das "Recht auf illegale Gewalt" von den föderalen Truppen auf dem Kreml nahe stehende, lokale Gruppen übertragen worden, schreibt Memorial. [...]
Die (sowohl lokalen als auch föderalen) Sicherheitskräfte nehmen in der Regel weder Rücksicht auf die Zivilbevölkerung noch auf Gesetzmäßigkeit, zumal sie weder mit Untersuchungen noch mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen.
Schweizerische Flüchtlingshilfe (12.09.2011): Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-und-menschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 18.04.2013
XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person hat trotz starker Fortschritte im Wiederaufbau nach wie vor ein Problem eine transparente Regierung, politischen Pluralismus, die Rechtsstaatlichkeit und Frauenrechte zu gewährleisten.
International Crisis Group (19.10.2012): The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350913897_220-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-i-ethnicity-and-conflict.pdf, Zugriff 13.05.2013
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. [...]
Das neue Polizeigesetz, das im März 2011 in Kraft trat, führte eine formelle Beurteilung aller Polizeibeamten ein und reduzierte die Anzahl der Polizisten. Das Gesetz brachte jedoch keine wesentlichen Fortschritte mit sich, denn es enthielt keine substanziell neuen Bestimmungen, um Polizeibeamte stärker zur Rechenschaft zu ziehen und die Straflosigkeit im Falle von Menschenrechtsverletzungen durch Polizisten zu bekämpfen. [...]
Trotz anhaltender Bemühungen, die Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern, gab es 2011 zahlreiche Berichte über unfaire Verfahren, in denen dem Vernehmen nach politische Einflussnahme und Korruption sowie Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten und Polizei eine Rolle spielten.
AI - Amnesty International 24.05.2012): Amnesty International Report 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], http://www.ecoi.net/local_link/217500/339394_de.html, Zugriff 18.04.2013
Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der in der Region führenden NRO Memorial gegenüber unkooperativ. [...]
Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO zusammenzuarbeiten, die ihre Aktivitäten kritisierten. [...]
In XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane
Sicherheitsdienste in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person nahmen NRO ins Visier, deren Schwerpunkt auf Frauenrechten in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person lag, und warnten diese, nicht mit ausländischen Gesprächspartnern zu sprechen, und insbesondere nicht einen Menschenrechtsworkshop in Stockholm zu besuchen.
U.S. Department of State (24.05.2012): Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/217664/338428_de.html, Zugriff 18.04.2013
Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates bezweifelt ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
Council of Europe - Parliamentary Assembly 05.03.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf, Zugriff 18.04.2013
Das auswärtige Amt berichtet:
Ein gravierendes Problem ist nach wie vor die mangelnde Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten.
AA - Auswärtiges Amt (06.07.2012): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation
Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese war dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wurde, und viele Beamte waren in korrupte Praktiken involviert.
Korruption war sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählten die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gab, war der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption war zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet, wie im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen.
U.S. Department of State (24.05.2012): Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/217664/338428_de.html, Zugriff 18.04.2013
Amnesty International berichtet:
In anderen Bereichen, denen die Regierung Vorrang einräumte, wie der weiteren Modernisierung des Landes, der Bekämpfung der Korruption und der Reform der Strafjustiz, waren dagegen nur wenige konkrete Ergebnisse zu erkennen [...]
AI - Amnesty International 24.05.2012): Amnesty International Report 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], http://www.ecoi.net/local_link/217500/339394_de.html, Zugriff 18.04.2013
Auf dem Corruption Perceptions Index 2012 von Transparency International lag Russland auf Platz 133 von 176 untersuchten Ländern und Territorien.
Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012, ohne Datum, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 07.05.2013
Nachfolgend ein Auszug aus dem Asylländerbericht des BMeiA:
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russisches Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.
Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem.
Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet:
Korruption ist allgegenwärtig - in der Gesundheitsversorgung, im Bildungswesen, an den Gerichten, auf dem Arbeitsmarkt.
Schweizerische Flüchtlingshilfe (12.09.2011): Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-und-menschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 18.04.2013
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.09.2013
1. Wie sind die gesetzlichen Obsorgeregelungen für Halbwaisen in der Russischen Föderation/XXXX?
2. Ist es denkbar/realistisch, dass die Familie eines verstorbenen Mannes der Kindesmutter das Sorgerecht streitig macht bzw. inwieweit hat die Familie eines Verstorbenen Elternteils überhaupt Anspruch auf die Obsorge eines Kindes, wenn der andere Elternteil die Obsorge seit der Geburt wahrnimmt?
Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass traditionell das Sorgerecht von Kindern bei einer Scheidung oder auch Tod des Ehemannes seiner Familie das Sorgerecht gehören würde. Bis zum Alter von sieben Jahren bleiben Kinder meist bei der Mutter. Dies ist islamisches Recht.
XXXX ist Teil der Russischen Föderation und somit gelten die Gesetze der Russischen Föderation genauso wie in allen anderen Teilen der Russischen Föderation.
Die Quelle ist eine Analyse der Staatendokumentation und ist nach den verpflichtenden wissenschaftlichen Standards gefertigt.
Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben speziell Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Durch ihre fachliche Qualifikation, ihre Sprachkenntnisse und ihrem weitreichenden Netzwerkpool können sie dem Anforderungsprofil der Vertretungsbehörde entsprechend Ihr Fachwissen bzw. die jeweils angefragte Information an die jeweilige Vertretungsbehörde (oder auch dem Verbindungsbeamten) weiterleiten und können daher als äußerst zuverlässige Quelle bezeichnet werden.
Einzelquellen:
In der Analyse der Staatendokumentation Russische Föderation: Frauen in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person vom 8.4.2010 wird folgendes berichtet:
Bei Scheidungen verlangt es die Tradition, dass Kinder bei der Familie des Vaters bleiben. Auch bei unehelichen Kindern gilt diese Regel, derzufolge Kinder dem Vater "gehören". Im Falle des Todes eines Ehemannes, übernimmt den Traditionen folgend ebenfalls seine Familie die Erziehung seiner Kinder. Ethnische Tschetscheninnen, die ihren Mann verloren haben oder geschieden wurden, ziehen für gewöhnlich zu ihren Familien zurück. Einige Witwen und Geschiedene kehren nicht zu ihrer Familie zurück, sondern leben allein. Das islamische Gesetz sieht es allerdings vor, dass Kinder bis sieben Jahren bei der Mutter bleiben. Die religiösen Autoritäten würden empfehlen, dieses Gesetz zu berücksichtigen und danach das Kind nach seinem Wunsch zu fragen. Aufgrund des großen Traditionsbewusstseins der Tschetschenen ist es sehr wahrscheinlich, dass sich die Kinder für den Vater entscheiden. Die Bräuche werden jedoch in der heutigen Zeit nicht mehr von allen beachtet. Traditionell werden Familienangelegenheiten durch die älteren Familienmitglieder geregelt. Heutzutage gibt es aber auch Paare, die sich bei Problemen an Gerichte wenden, etwa um Sorgerechtsfragen nach einer Scheidung zu klären. Gemäß einem Bericht des UNHCR von 2008 sei es die gängige Praxis der Gerichte, der Mutter das Sorgerecht zuzusprechen.
Auch Vesta zufolge bestehen in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person in der Praxis Rechtsschutzmöglichkeiten: Eine Frau kann sich, wenn ihr der Mann oder dessen Familie nach einer Scheidung die Kinder wegnimmt, an ein Gericht wenden. Gerichte würden auch nach Angaben der NRO bei Sorgerechtsfragen in der Regel zugunsten der Mütter entscheiden. Es bestehe die reelle Chance, dass nach einem Vorbringen bei Gericht die Kinder der Mutter zurückgegeben werden. Zudem besteht die Möglichkeit, das Problem durch die jeweiligen Familienältesten lösen zu lassen.
Vesta stellt das Bild in Bezug auf Scheidungs- oder Todesfälle allgemein differenzierter dar: Eine Frau mit nur einem Kind würde, wenn ihr Mann verstirbt, im Normalfall zu ihren Eltern zurückgehen und ein weiteres Mal heiraten. In diesem Fall würden oft Verwandte der Mutter das Kind aufziehen. Eine Frau mit zwei oder mehreren Kindern würde nach dem Tod ihres Mannes bei den Verwandten des Mannes bleiben. Diese müssten ihr, sofern sie nicht an eine Wiederverheiratung denkt, Wohnraum zur Verfügung stellen und ihr materielle Unterstützung leisten. Beschließt die Frau, erneut zu heiraten, so könnten ihr die Verwandten des Mannes die Kinder wegnehmen und diese großziehen. Jedoch gebe es bei all diesen Konstellationen auch Ausnahmen. Auch Littell erwähnt in seinem Reisebericht, dass bei dem Tod eines Mannes üblicherweise dessen Familie, etwa sein Bruder, die Verantwortung für die Frau und gegebenenfalls auch die Kinder übernehmen würde.
Nur sehr selten wenden sich Mütter an ein Gericht, dies wird gesellschaftlich nicht gutgeheißen. Ob sich eine Frau an ein Gericht wendet oder nicht, hängt stark von ihrer individuellen Situation ab.
Alleinerziehende Frauen werden laut Vesta jedenfalls in der Gesellschaft als "normal" betrachtet werden. Bezug nehmend auf das Problem, dass es für viele tausend Tschetschenen weiterhin keine geeigneten Unterkünfte gibt, schreibt Littell, dass rund 90% dieser Flüchtlinge alleinerziehende Mütter seien. Nach Meinung des UNHCR in einer Einschätzung Ende 2007 (in dem bereits erwähnten, Anfang 2008 veröffentlichten Bericht) hängen alleinstehende Frauen im Allgemeinen stark von der Unterstützung ihrer Verwandten ab. Witwen und Geschiedene könnten von ihren Verwandten wieder verheiratet werden, werden aber in der Regel als "Frauen zweiter Klasse" angesehen, und sind daher nicht besonders beliebte Bräute.
BAA-Analyse der Staatendokumentation (8.4.2010): Russische Föderation: Frauen in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person
In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation für das BAT am 14.1.2013 (Russische Föderation RB_Scheidung in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person zu finden auf I-Ghost) findet sich eine gleichlautende Passage von der Konsulatsabteilung der ÖB Moskau:
Traditionell bleiben in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person die Kinder nach einer Scheidung beim Vater bzw. der Familie des Vaters.
Konsularabteilung der ÖB Moskau (14.1.2013): Anfragebeantwortung per Email
3. Sind die Behörden in XXXX in Fällen, in denen einer Kindesmutter das Sorgerecht für minderjährige Kinder streitig gemacht wird, schutzfähig und schutzwillig bzw. sind die staatlichen Behörden in XXXX im Falle von Übergriffen durch die Familie des verstorbenen Ehemannes schutzfähig und schutzwillig?
4. Wie stellt sich die allgemeine Lage in XXXX für Frauen in der Situation der oa. Antragstellerin (Alleinerzieherin) dar?
Wiederum ist zu sagen, dass XXXX ein Teil der Russischen Föderation ist und somit gelten die Gesetze der Russischen Föderation genauso wie in allen anderen Teilen der Russischen Föderation.
Bezüglich Schutzfähigkeit bzw. -wiligkeit:
Die juristische Einschätzung, ob ein Staat schutzwillig- bzw. fähig ist, obliegt nicht der Staatendokumentation, sondern dem/der verfahrensführenden Referent/in. Derartiges würde sowohl den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards, als auch dem Erlass Staatendokumentation 2013 (I-Ghost; zu finden unter "Neuerungen Staatendokumentation") widersprechen.
Die Staatendokumentation darf jedoch allgemeine Informationen bereitstellen. Ebenso wird hier auf Die noch gültigen Länderfeststellungen auf I-Ghost verwiesen (Rechtsschutz).
Im Folgenden werden allgemeine Informationen zur Verfügung gestellt.
Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:
Alle folgenden Quellen sind Standardquellen der Staatendokumentation und somit als verlässlich anzusehen.
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass das russische Gesetz zwar die Unabhängigkeit der Justiz vorsieht, jedoch häufig unter Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften steht. Dies vor allem in politisch sensiblen Bereichen, oder bei Strafverfahren. In Bezug auf die individuelle Fragestellung ist auf die oben zitierte BAA-Analyse der Staatendokumentation hinzuweisen. Die relevanten Passagen werden hier gleich zu Beginn bei den Einzelquellen zitiert:
Einzelquellen:
BAA-Analyse der Staatendokumentation:
Gerichte würden auch nach Angaben der NRO [VESTA] bei Sorgerechtsfragen in der Regel zugunsten der Mütter entscheiden. Es bestehe die reelle Chance, dass nach einem Vorbringen bei Gericht die Kinder der Mutter zurückgegeben werden. Zudem besteht die Möglichkeit, das Problem durch die jeweiligen Familienältesten lösen zu lassen.
Nur sehr selten wenden sich Mütter an ein Gericht, dies wird gesellschaftlich nicht gutgeheißen. Ob sich eine Frau an ein Gericht wendet oder nicht, hängt stark von ihrer individuellen Situation ab.
Alleinerziehende Frauen werden laut Vesta jedenfalls in der Gesellschaft als "normal" betrachtet werden.
BAA-Analyse der Staatendokumentation (8.4.2010): Russische
Föderation: Frauen in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person
IOM berichtet bezüglich Unterstützung für Frauen:
In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter. So sieht z.B. das XXXX Programm [...] zusätzliche städtische Zahlungen vor, die auf die individuelle Sozialkarte überwiesen werden (monatliche Kompensation der Lebensmittelausgaben in Höhe von RUB 600 (USD 21) für Kinder bis 3 Jahre und RUB 250 bis 650 (9-23 USD) für Kinder bis 16 Jahre.
Alleinstehende Mütter erhalten außerdem Preisnachlässe für viele Waren, Konsumgüter und pharmazeutische Erzeugnisse, sowie materielle Hilfe in Naturalien. Zusammen mit der Sozialkarte bekommt man eine Auflistung von Geschäften, Apotheken und Dienstleistungsunternehmen, die Preisnachlässe gewähren. Gemäß den Rechtsnormen föderaler und kommunaler Gesetzgebung haben alleinstehende Mütter (und Väter) ein Vorrecht auf eine Wohnungszuteilung aus den kommunalen Wohnungsbeständen.
Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen. Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an:
IOM - International Organisation of Migration (6.2012):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Zum Justizsystem berichtet US DOS:
Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch waren Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wurde meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wurde.
Der Ombudsmann für Menschenrechte gab an, dass 57% der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 59% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.
Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Der Angeklagte gilt als unschuldig. Das Gesetz sieht für einige Verbrechen in höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vor. Bestimmte Verbrechen, darunter Terrorismus, Spionage und Geiselnahme, müssen von aus drei Richtern bestehenden Ausschüssen verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Während Richter rund 1% der Angeklagten freisprechen, erklären Jurys rund 20% der Angeklagten für unschuldig. Es besteht die Möglichkeit, gegen Freisprüche Einspruch zu erheben.
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.9.2013
Freedom House berichtet:
Geschworenengerichte werden in der Praxis nur selten eingesetzt. Jurys sprechen Angeklagte eher frei als Richter, diese werden aber oft von höheren Gerichten aufgehoben, die eine neuerliche Verhandlung verlangen können, bis das gewünschte Ergebnis erzielt wird. Seit 2008 gibt es bei Terrorismusfällen keine Geschworenengerichte mehr. Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.9.2013
US DOS berichtet weiter:
Während eines Verfahrens muss die Verteidigung keine Beweise vorlegen und kann Zeugen ins Kreuzverhör nehmen und Zeugen der Verteidigung aufrufen. Angeklagte haben das Recht, Beschwerde einzulegen. Vor der Verhandlung wird Angeklagten eine Kopie der Anklage zur Verfügung gestellt. Das Gesetz sieht die kostenlose Ernennung eines Anwalts vor, wenn sich der Verdächtige keinen leisten kann. Jedoch waren Angeklagte mit niedrigem Einkommen aufgrund der hohen Kosten fachkundiger Rechtsvertretung oft nicht kompetent vertreten, und in abgelegenen Teilen des Landes gibt es wenig qualifizierte Verteidiger. Verteidiger haben das Recht, ihre Klienten zu besuchen, aber einige gaben an, dass ihre Gespräche elektronisch überwacht wurden und die Gefängnisbehörden ihnen den Zugang manchmal nicht gewähren.
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.9.2013
Die ÖB Moskau berichtet zur Situation von Frauen:
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen.
Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. [...] Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
[Anmerkung: XXXX befindet sich im Föderationskreis Südrussland und nicht im Föderationskreis Nordkaukasus.]
ÖB Moskau (9.2012): Asylländerbericht Russische Föderation
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme der Beschwerdeführerin zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und die Beschwerdeführerin nicht - wie von ihr behauptet - im Herkunftsstaat Verfolgung von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes zu befürchten hat.
Selbst bei Glaubwürdigkeit von Teilen des Vorbringens wäre es der Beschwerdeführerin, die vor ihrer Ausreise in XXXX gelebt hat und dort auch gemeldet war - wie noch darzulegen sein wird - zumutbar, einen allfälligen Obsorgestreit um ihre Tochter vor einem Gericht in der Russischen Föderation zu führen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich widersprüchlich dargestellt und hat auch sonst Ungereimtheiten enthalten. Das gesamte Vorbringen hat sich weiters unplausibel und nicht nachvollziehbar dargestellt. In Zusammenhalt mit dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung von der Beschwerdeführerin erhalten hat, war der Schluss zu treffen, dass die Beschwerdeführerin ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstattet hat und sie ihren Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat.
Der einzige Grund der Beschwerdeführerin für das Verlassen des Herkunftsstaates soll darin bestanden haben, dass sie mit ihrem verstorbenen Gatten eine am XXXX geborene Tochter hat und die Familie ihres verstorbenen Gatten von der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 gefordert habe, ihr die Tochter zu überlassen, damit diese im Familienverband ihres verstorbenen Mannes aufwachse, was den tschetschenischen Traditionen entspreche.
Vorweg war auszuführen, dass der Beschwerde insofern gefolgt wird, als diese die Recherche von XXXXin Zweifel zieht.
Die darin angeführten Rechercheergebnisse stimmen nicht mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten und Unterlagen überein, die jedoch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen worden sind und bei denen sich auch keine Hinweise auf Verfälschung oder missbräuchliche Verwendung ergeben haben, wie eine kriminaltechnische Untersuchung ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat ua. einen Inlandspass, eine Geburtsurkunde und ein Diplom über den Abschluss eines Studiums vorgelegt.
Die Recherche geht bereits von einem anderen Geburtsort der Beschwerdeführerin - wie in ihrer Geburtsurkunde eingetragen - aus. Die Beschwerdeführerin hat auch stets erklärt, ein Fernstudium absolviert zu haben und ist deshalb logisch nachvollziehbar, dass eine Recherche, ob die Beschwerdeführerin eine Universität in XXXX besucht hat, ergebnislos geblieben ist. Über weite Strecken findet sich in der Recherche schließlich bloß der Verweis, dass über die Beschwerdeführerin und ihr Umfeld keine Informationen eruiert werden hätten können.
Der erkennende Einzelrichter folgt demnach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten, aus welchen sich ergibt, dass sie mit ihrer Familie in XXXX gelebt hat, dort ein Fernstudium (Jura) absolviert hat, dort auch gemeldet war und sich dort im Juni 2012 einen Auslandsreisepass ausstellen hat lassen.
Bereits das Vorbringen zum verstorbenen Vater ihrer minderjährigen Tochter war nicht nachvollziehbar und widersprüchlich.
Am 09.04.2013 schilderte sie, dass sie ihren ersten Mann im Juni 2007 standesamtlich und traditionell geheiratet habe. Sie habe insgesamt ca. fünf Monate bei ihrem Gatten und dessen Familie in XXXX gewohnt. Sie hätten einen kleinen Streit gehabt und deshalb sei sie wieder zu ihrer Familie nach XXXX zurückgekehrt. Als sie bei ihren Eltern gewesen sei, sei ihr Gatte im Jänner 2008 ermordet worden (AS 144). Im Widerspruch dazu gab sie in der Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt, wonach ihr erster Gatte offensichtlich in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person verstorben sei, während sie in dieser Zeit in XXXX gelebt habe und auf die Frage, ob sie Ende 2007/Anfang 2008 getrennt von ihrem Ersten Mann gelebt habe, an, dass sie, als ihr erster Gatte verstorben sei, nicht in XXXX gewesen sei, sondern mit ihrem ersten Gatten in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person gelebt habe. Nach dessen Tod sei sie ungefähr im Februar 2008 nach XXXX gefahren. Das Begräbnis sei im Jänner 2008 gewesen und sie sei anschließend zu ihrer Mutter nach XXXX gefahren. (S. 8, Verhandlung 03.04.2014) Ihre Ausführungen auf Vorhalt dieses Widerspruches, wonach sie im Dezember schon wieder in XXXX zurück gewesen sei und im Jänner angerufen worden sei, dass ihr erster Gatte umgebracht worden sei, vermögen diesen klaren Widerspruch nicht aufzuklären.
Vor dem Bundesasylamt erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie über Details zum Ableben ihres ersten Gatten von dessen Familie nicht informiert worden sei, weshalb sie dazu nichts angeben könne. (AS 144) In diesem Zusammenhang mutet es vollkommen unnachvollziehbar an, wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung das erste Mal davon berichtet, dass sie im Zusammenhang mit dem Tod ihres ersten Gatten zu einer Einvernahme nach XXXX geladen worden sei. Sie meinte nunmehr auch, dass ihr erster Mann als Wahhabit getötet worden sei und die Beamten sie gefragt hätten, wer seine Freunde gewesen seien. (S. 8, Verhandlung 03.04.2014) Bei diesem Vorbringen handelt es sich offensichtlich um eine asylzweckbezogene Steigerungen, wobei ihre Ausführungen vor dem Bundesasylamt wohl nicht anders verstanden werden können, als dass sie keine Informationen zum Tod ihres ersten Gatten gehabt habe. Die Steigerung ihres Vorbringens, wonach sie nunmehr im Zusammenhang mit ihrem verstorbenen ersten Gatten von den staatlichen Behörden befragt worden sein will und einen Zusammenhang ihres Mannes mit Wahhabiten behauptet, war als vollkommen unglaubwürdig zu bewerten.
Auch zu ihrem zweiten Gatten, den die Beschwerdeführerin laut ihren Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung traditionell geheiratet haben will und der Vater ihres minderjährigen Sohnes sein soll, haben sich Ungereimtheiten ergeben. Vor dem Bundesasylamt erklärte sie, dass sie zu ihrem zweiten Gatten keine Angaben machen wolle und mit diesem eine drei- bis viermonatige Beziehung gehabt habe. Sie habe bei der Ausreise auch nicht gewusst, dass sie von diesem schwanger sei. (AS 144) Auch in der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin dessen Identität nicht preis. Sie erklärte, diesen im Juni 2012 traditionell geheiratet zu haben. Bei diesem habe sie nach der Eheschließung auch gelebt. (S. 3, Verhandlung 03.04.2014) Diesen zweiten Gatten habe sie im September 2012 verlassen, was als Scheidung gelte. Bis zur Ausreise habe sie bei ihrer Mutter gelebt. (S. 5, Verhandlung 03.04.2014)
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem zweiten Gatten überhaupt keine Unterlagen vorlegen kann und dies obwohl sie diesen traditionell geheiratet haben will.
Infolge des nebulosen Vorbringens der Beschwerdeführerin zum zweiten Gatten haben sich für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts ernsthafte Zweifel über dessen Existenz ergeben.
Auch der Umstand, dass die Ausstellung eines Auslandspasses gerade zu jener Zeit erfolgt ist, als die Beschwerdeführerin kurz davor gestanden sein will, ihren zweiten Gatten zu heiraten, mutet wenig nachvollziehbar an.
Ihr Erklärungsversuch, wonach sie seit ihrem 13. Lebensjahr einen Auslandspass gehabt habe, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht, zumal in ihrem Inlandspass auch die Ausstellung eines Auslandsreisepasses zu einem früheren Zeitpunkt nicht vermerkt ist.
Zum Zeitpunkt der Passausstellung soll der Vater der Beschwerdeführerin im Übrigen schwer krank gewesen sein, weshalb auch die Argumentation unverständlich erscheint, dass ihre Familie immer reisen habe wollen, es jedoch nie dazu gekommen sei, und sie sich deshalb einen neuen Reisepass ausstellen habe lassen. (S. 6, Verhandlung 03.04.2014)
Im Lichte des behaupteten Eingehens einer traditionellen Ehe und des angeschlagenen Gesundheitszustandes ihres Vaters erscheint die Ausstellung eines Reisepasses gerade zu diesem Zeitpunkt nicht nachvollziehbar, sondern drängt sich vielmehr der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin bereits im Juni 2012 geplant hat, den Herkunftsstaat zu verlassen.
Zur Beantragung ihres Auslandsreisepasses erklärte sie im Übrigen vorerst, dass sie diesen nach der Eheschließung beantragt habe (S. 4, Verhandlung 03.04.2014) um im Verlauf der Verhandlung widersprüchlich zu erklären, dass sie den im Juni ausgestellten Auslandsreisepass vor der Eheschließung erhalten habe. Sie erklärte nämlich, im Juli geheiratet zu haben. (S. 6, Verhandlung 03.04.2014)
Die Beschwerdeführerin ist in der Folge im Oktober 2012 aus dem Herkunftsstaat aus- und in das Bundesgebiet eingereist. Sie ist am 31.10.2012 in das Bundesgebiet eingereist und hat hier bereits am XXXX XXXX, einen russischen Staatsangehörigen, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und Moslem, traditionell geheiratet.
Dieser nunmehr dritte Gatte der Beschwerdeführerin scheint in der Geburtsurkunde ihres am XXXX geborenen Sohnes als Kindesvater auf. Sie hat diesen am Standesamt als leiblichen Vater ihres Sohnes angeführt, was dieser auch bestätigt hat.
Ihr dritter Gatte hat einen Russischen Reisepass und hätte demnach auch in der Russischen Föderation beispielsweise nach XXXX problemlos reisen können.
Führt man sich all diese Umstände vor Augen, ist für den erkennenden Richter der Schluss naheliegend, dass der in der Geburtsurkunde eingetragene Vater ihres im Bundesgebiet geborenen Sohnes auch dessen leiblicher Vater ist und die Beschwerdeführerin deswegen über den angeblichen zweiten Gatten im Herkunftsstaat beharrlich keine Angaben tätigt, da dieser überhaupt nicht existiert.
Der im Bundesgebiet lebende Gatte der Beschwerdeführerin ist Tschetschene und Moslem und erscheint es in diesem Licht äußerst unplausibel, dass dieser zufällig auf die Beschwerdeführerin getroffen ist und diese nur wenige Wochen - ca. drei - nach ihrer Einreise trotz Schwangerschaft traditionell geehelicht hat und das Kind eines anderen Mannes in österreichischen Dokumenten als sein eigenes eintragen lässt.
Für den erkennenden Richter ist vielmehr viel wahrscheinlicher, dass sich die Beschwerdeführerin und XXXX bereits in der Russischen Föderation kennengelernt haben und dort den gemeinsamen minderjährigen Sohn gezeugt haben und XXXXdemnach der leibliche Vater des Sohnes der Beschwerdeführerin ist, wie in der Geburtsurkunde auch angegeben.
Aus den bisherigen Ausführungen wird bereits deutlich erkennbar, dass die Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entsprechende Ausführungen tätigte und offenbar ein vollkommen anderes Ausreisemotiv gehabt hat, als von ihr behauptet.
War demnach bereits die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen, konnte sie auch in keiner Weise überzeugend darlegen, aufgrund der von ihr behaupteten Probleme den Herkunftsstaat verlassen zu haben.
Die Beschwerdeführerin hat einerseits erklärt, dass nach der Eheschließung mit ihrem angeblichen zweiten Gatten die Probleme mit den Verwandten ihres verstorbenen Mannes begonnen hätten, andererseits erklärte sie, dass sie den Verwandten ihres verstorbenen Mannes überhaupt nicht gesagt habe, dass sie wieder geheiratet habe.
Aus dem Bericht von Accord vom 25.03.2014 ergibt sich unter anderem, dass es der tschetschenischen Tradition entspricht, dass bei der Wiederverheiratung einer Witwe deren Kinder zur Familie des verstorbenen Mannes zurückkehren müssen.
Im Lichte dieser Tradition erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie über dieses Thema überhaupt nicht gesprochen haben will, als eine Wiederverheiratung der Beschwerdeführerin im Raum gestanden sein soll.
Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter mit ihrer Mutter und ihrer Schwester nach XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person zu den Verwandten ihres verstorbenen Mannes reisen lassen hat, obwohl sie mit einem neuen Mann verheiratet gewesen sein soll, erscheint nur schwer nachvollziehbar.
Aus dem soeben zitierten Bericht von Accord geht weiters hervor, dass eine Witwe den tschetschenischen Traditionen entsprechend nach dem Tod des Gatten sofort gefragt werde, ob sie zusammen mit den Kindern im Haus der Schwiegereltern bleiben, oder ohne Kinder ein neues Leben beginnen möchte.
Die Beschwerdeführerin verneinte jedoch, irgendwelche Gespräche in diese Richtung mit der Familie ihres verstorbenen Mannes geführt zu haben. Sie will nicht einmal damit gerechnet haben, der Familie ihres verstorbenen Gatten ihre Tochter nach dem siebten Lebensjahr - wie es der tschetschenischen Tradition entspricht - überlassen zu müssen. (S. 7, Verhandlung 03.04.2014)
Im Lichte der zitierten Länderberichte hätte die Zukunft der Tochter bereits nach dem Tod ihres ersten Mannes besprochen werden müssen. Nach den Länderinformationen wäre es sehr unüblich, dass eine verwitwete Frau selbst bestimmen kann, wo sie weiterhin lebt und was mit den Kindern des verstorbenen Mannes passiert. Die Beschwerdeführerin gab auf diesen Vorhalt lapidar an, dass so etwas nie besprochen worden sei (S. 4, Verhandlung 03.04.2014).
Die Tochter der Beschwerdeführerin war auch noch weit von ihrem siebten Lebensjahr entfernt, weshalb im Lichte der tschetschenischen Traditionen nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Verwandten der Beschwerdeführerin die Übergabe der Tochter gerade zu jenem Zeitpunkt fordern hätten sollen. Auch das Vorgehen der Verwandten in diesem Zusammenhang mutet unplausibel an. Diese sollen der Beschwerdeführerin noch eine gewisse Frist von mehreren Monaten gewährt haben, bis zu dem sie ihre Tochter übergeben hätte sollen. Die Beschwerdeführerin will diesem Vorgehen gegenüber den Verwandten ihres verstorbenen Mannes zum Schein zugestimmt haben. (S. 8, Verhandlung 03.04.2014) Die Frage des Verbleibs der Tochter soll im Jahr 2012 ganz ruhig besprochen worden sein. (S. 7, Verhandlung 03.04.2014) Die Tochter soll sich im Übrigen seit ihrer Geburt regelmäßig bei den Verwandten ihres verstorbenen Gatten aufgehalten haben (S. 4, Verhandlung 03.04.2014).
Das Vorbringen erscheint demnach auch im Lichte der tschetschenischen Traditionen nicht nachvollziehbar.
Es ist schließlich in keiner Weise verständlich, dass eine Person, die Rechtswissenschaften studiert hat, niemals die Frage gestellt haben will, wie sich die Rechtsprechung russischer Gerichte in Gebieten wie XXXX - somit weit weg von XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person - zur Frage darstellt, welcher Elternteil die Erziehung der Kinder übertragen bekommt.
Die Beschwerdeführerin mit ihrem sozialen Hintergrund ist im Übrigen nicht als traditionelle Tschetschenin einzustufen, zumal sie in XXXX ein Studium absolviert hat, ein über Jahre hindurch selbstbestimmtes Leben nach dem Tod ihres ersten Gatten geführt hat und sie auch ihren angeblichen zweiten Mann nach Streitigkeit über dessen Verhalten verlassen haben will. Auch wenn nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin in XXXX diesen zweiten Mann gehabt hat, zeigt ihr Vorbringen, dass sie eine moderne Sichtweise vertritt und eine Trennung für sie bei familiären Differenzen in Frage kommt. Dies zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass sie in Österreich nicht mit ihrem nunmehrigen Gatten im gemeinsamen Haushalt lebt. Es ist deshalb auch vollkommen unverständlich, dass die Beschwerdeführerin in XXXX - also weit weg von
XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person - sich nie an einen Rechtsanwalt gewandt hat, um ihre Situation mit einem Experten juristisch beraten zu können.
Ihre Rechtfertigungsversuche, wonach sie nicht gedacht habe, dass sich die Verwandten ihres ersten Mannes derart verhalten würden, sie nicht überzeugt gewesen sei, dass das Gericht für sie entscheiden würde bzw. sie befürchtet habe, dass die Verwandten ihres verstorbenen Gatten ihr die Tochter jedenfalls wegnehmen würden (S. 7, Verhandlung 03.04.2014), überzeugen beim soeben dargelegten sozialen Hintergrund der Beschwerdeführerin nicht.
Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie vermeint, nach dem Tod ihres ersten Gatten über Jahre keinen klaren Gedanken fassen haben zu können (S. 6, Verhandlung 03.04.2014). Sie hat letztlich mit diesem ersten Gatten nur wenige Monate zusammengelebt und hat zum Zeitpunkt dessen Todes schon über Monate getrennt von diesem gelebt. Sie ist zuletzt im Herkunftsstaat auch erneut schwanger geworden, hat ihren ersten Gatten sohin offenbar überwunden gehabt. Ihr verstorbener Gatte kann jedenfalls nicht glaubhaft als Grund genannt werden, dass sie sich jahrelang nie mit der Problematik des Verbleibs ihrer Tochter im Lichter der tschetschenischen Traditionen beschäftigt hat.
Neben der persönlichen Glaubwürdigkeit war ihr Vorbringen aus den dargelegten Gründen auch insgesamt als in keiner Weise glaubwürdig einzustufen, da dieses die erwähnten Widersprüche und Ungereimtheiten aufgewiesen hat.
Aus der zuletzt vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.09.2013 ergibt sich - wie bereits in der zuvor eingeholten Anfragebeantwortung vom 13.05.2013 - dass im Herkunftsstaat Streitigkeiten über die Obsorge gerichtlich geregelt werden können. In den Berichten werden auch konkrete Fälle genannt, in denen der Frau die Obsorge über ihre Kinder zugesprochen worden ist, wobei bei getrennten Wohnsitzen der Eltern überhaupt davon ausgegangen wird, dass der Mutter die Obsorge zugesprochen wird. Verfahrensgegenständlich ist der Mann der Beschwerdeführerin überhaupt nicht mehr am Leben und hat ihre Tochter seit der Geburt bei der Beschwerdeführerin gelebt, weshalb mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein Gerichtsverfahren über die Obsorge zugunsten der Beschwerdeführerin und einem Verbleib ihrer Tochter bei ihr ausgehen würde. Entscheidend ist jedoch, dass ein entsprechender Rechtsschutz für die Beschwerdeführerin offensteht, was aus den zitierten Berichten im konkreten Fall der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel zu ziehen war.
Die Beschwerdeführerin hat in XXXX gelebt und ist dort auch registriert, weshalb sie sich an ein Gericht in XXXX und nicht in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person wenden kann. Die Beschwerdeführerin ist auch gebildet. Sie hat ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen. Sie ist auch - wie bereits dargelegt - nicht als traditionell einzustufen, weshalb - selbst bei Glaubwürdigkeit der von ihr geschilderten Problematik, wovon der erkennende Richter jedoch nicht ausgeht - davon auszugehen ist, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls die Inanspruchnahme entsprechenden Rechtsschutzes zumutbar ist.
Eine Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß konnte sie - selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit mit ihrem Vorbringen - nicht darlegen.
Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. An den Länderinformationen wurde im Übrigen auch in der Beschwerde nicht gezweifelt. Auch die Aktualität der zitierten Länderinformationen des Bundesasylamtes war dem hg. Amtswissen folgend nicht anzuzweifeln, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unbescholtene unpolitische Staatsangehörige der Russischen Föderation handelt, die keine Probleme mit den staatlichen Behörden zu gewärtigen gehabt hat.
Auch die seitens des Bundesasylamtes eingeholten Anfragebeantwortungen ergänzt durch den zitierten Accord Bericht des Bundesverwaltungsgerichtes waren ausgewogen und vereinen voneinander unabhängige Quellen. Die Beschwerdeführerin hat auch keine gegenteiligen Länderinformationen hiezu vorgelegt.
Im Ergebnis machte die Beschwerdeführerin keine individuellen konkreten Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention geltend.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Verschiedene Definitionen des Begriffs der "sozialen Gruppe" sind anschaulich im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.1999, Zl. 99/01/0197, dargestellt:"Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention [Art. 1 Abschnitt A Z 2] genannten "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406).Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96 f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Im "Gemeinsamen Standpunkt" des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (abgedruckt bei Rohrböck a.a.O. RZ 407) wird zum Begriff der "sozialen Gruppe" ausgeführt: "Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status. "Der kanadische Oberste Gerichtshof (Supreme Court) qualifizierte in den von Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2, 1996, S. 359f, dargestellten Entscheidungen Frauen aus China, die bereits (mehr als) ein Kind haben und deshalb mit zwangsweiser Sterilisierung rechnen müssen, als soziale Gruppe. Dieser Gerichtshof fand eine Definition des Begriffes der sozialen Gruppe, die drei Personenkreise umfasst, wobei einer dieser Kreise von Personen gebildet wird, die sich durch ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal, wie z.B. Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung, auszeichnen."Mit Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus: "Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107, James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 [Juli 2003], 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 [2007], 79f).Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird." Diesen verschiedenen Definitionen scheint die gemeinsame Bedeutung zuzukommen, dass es sich um einer Person "innewohnende" Merkmale (arg: "angeboren", "unveränderlich", "Hintergrund", "Gewohnheit", "Status", "Überzeugung") handelt, nicht aber um einzelne Ereignisse, die eine Verfolgung auslösen, wie z.B. ein verursachter Autounfall mit Todesopfer, welcher Verfolgung durch die Familie des Opfers gegenüber dem Unfallverursacher auslösen kann. (AsylGH 25.01.2013, C18 407.212-1/2009)
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage der allfälligen Asylgewährung ist, zumal der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt wurde
Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte.
Der vorgetragene Grund für die Ausreise hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung - selbst bei Glaubwürdigkeit von Teilen ihres Vorbringens - vollkommen unwahrscheinlich ist, da der Beschwerdeführerin zur Klärung der Obsorge über ihre Tochter die Inanspruchnahme entsprechenden Rechtsschutzes im Herkunftsstaat zumutbar ist.
Demnach war das Vorliegen einer sozialen Gruppe - alleinstehende Frauen die im Herkunftsstaat außerhalb von XXXX den tschetschenischen Traditionen entsprechend leben müssen - zu verneinen. Eine solche soziale Gruppe war im Lichte der Länderinformationen nicht zu begründen.
Der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.
Für die Beschwerdeführerin war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative war aufgrund dieses Ergebnisses nicht weiter zu prüfen.
Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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