BVwG W213 2001450-1

W213 2001450-1Tribunal administratif fédéral15 mai 2014

Regest

ärztlicher Sachverständiger, Ausbildungsdienst - Heer,<br/>Dienstunfähigkeit, Erkrankung, Erstattungsbetrag, Kausalität,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Übergenuss

Texte intégral

BVwG W213 2001450-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2001450.1.00

Spruch

W213 2001450-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb.15.3.1993, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 13.1.2014, GZ. P1041840/10-HPA/2013, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Stellungskommission Wien am 6.7.2011 für tauglich befunden. Am 3.9.2012 hat der BF den Ausbildungsdienst in der Dauer von 12 Monaten beim österreichischen Bundesheer angetreten.

Am 28.2.2013 wurde beim BF durch den Militärarzt des Jägerbattailons 26 eine therapieresistente, chronische Rhinosinusitis diagnostiziert und die Dienstunfähigkeit des BF gemäß § 30 WehrG festgestellt. Ein ursächlicher Zusammenhang mit vom BF geleistetet Ausbildungsdienst wurde ausgeschlossen. Mit Ablauf des 28.2.2013 hat der BF den Austritt aus dem Ausbildungsdienst erklärt

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folgen den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:

Sie haben der Republik Österreich den Betrag von insgesamt € 3930,94 zu ersetzen.

Dieser Betrag ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution mittels beiliegender Zahlungsanweisung einzuzahlen.

IBAN: AT71600000005090015

BIC: OPSKATWW

bei der: BAWAG-P.S.K.

lautend auf: Heerespersonalamt, 1163 Wien, Panikengasse 2

Rechtsgrundlage: §§ 55 und 2 und 6 HGG 2001, BGBl.I Nr. 31 idgF. iVm. dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF am 3.9.2012 den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten angetreten habe und am 28.2.2013 den Austritt aus diesem erklärt habe. Gemäß § 6 HGG gebühre Personen im Ausbildungsdienst eine Monatsprämie in Höhe von 32,99 vH. des Bezugsansatzes. Ende der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vorzeitig, sei von folgender Rechtslage auszugehen:

Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monats einer Wehrdienstleistung habe der Wehrpflichtige dem Bund 28,58 vH. des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie zu ersetzen. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gelte dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung. Die Höhe des Bezugsansatzes betrage für die Jahre 2012 und 2013 € 2341,70.

Der BF habe für den Zeitraum von 3.9.2012 bis 28.2.2013 eine Monatsprämie in Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes erhalten. Auf Grund des Austrittes aus dem Ausbildungsdienst mit Ablauf des 28.2.2013 sei gemäß § 6 Abs.4 Z. 1 HGG für jeden Monat dieses Zeitraumes ein Erstattungsbetrag in Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes zu leisten. Dieser Erstattungsbetrag sei wie ein Übergenuss nach den Bestimmungen des HGG hereinzubringen.

Der im Spruch angeführte Betrag von € 3930,94 ergebe sich wenn von den erhaltenen Bezügen für den Zeitraum 3.9.2012 bis 28.2.2013 (€ 4583,68) die tatsächlich für diesen Zeitraum gebührenden Bezüge (€ 612,74), das entspricht der Grundvergütung nach § 5 Abs. 1 HGG) abgezogen würden. Ferner sei noch einbehaltenes Kostgeld in Höhe von € 40,- in Abzug zu bringen.

Dieser Betrag in Höhe von € 3930,94 sei nach den Bestimmungen des § 55 HGG hereinzubringen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nun: Beschwerde) und beantragte ihm die geforderte Erstattung von €

3930,94 zu erlassen. In der Begründung wird ausgeführt, dass der BF den Ausbildungsdienst gerne zu Ende geführt hätte. Aus gesundheitlichen Gründen habe er auf Anraten des Bataillonsarztes und eines ortsansässigen Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenerkrankungen den Austritt aus dem Ausbildungsdienst erklärt, da ihm mitgeteilt worden sei, dass er in seinem damaligen Zustand für den Ausbildungsdienst nicht mehr geeignet sei. Aus den ärztlichen Befunden sei ersichtlich, dass diverse Erkältungen und mangelnde Rekonvaleszenz dazu geführt hätten, dass seine Nasennebenhöhlen dauerhaft geschädigt seien. Diese Erkrankung sei auf den Dienst im Gebirgsjägerverband während des Winters zurückzuführen (Gefechtsdienst, Übernachten außerhalb der Kaserne wenige Tage nach TAS-Aufenthalt). Flaggenparaden und Standeskontrollen seien von der Kältebefreiung ohne Rücksicht auf die Dauer ausgenommen gewesen. Die Beschwerden hätten während der Dienstzeit begonnen und hielten bis dato an. Er sei - nach mehrfachen langdauernden Antibiotikatherapien - im April 2013 an der HNO Uni -Klinik Graz operiert worden und habe bis Ende 2013 Medikamente nehmen müssen wodurch eine große Einschränkung seiner Lebensqualität gegeben sei.

Mit hg. Schreiben vom 9.4.2014, GZ.2001450-1/2Z, wurde dem BF die Einsichtsbemerkung KdEU zu GZ. P1041840/11-PersC/2013, in der festgestellt wurde, dass der BF schon seit vier Jahren an Problemen mit seinen Nasennebenhöhlen leide, zur Kenntnis gebracht und ihm in Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Kälte und Nässe seien dafür nicht ursächlich, allerdings stünden sie während der Dauer einer Nasenschleimhautentzündung bzw. Entzündung der Schleimhäute der Nasennebenhöhle der Heilung entgegen. Die vorzeitige Entlassung des BF aus dem Ausbildungsdienst sei daher notwendig gewesen.

Die dem BF eingeräumte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ist ergebnislos verstrichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Stellungskommission Wien am 6.7.2011 für tauglich befunden. Dabei wurde keine Erkrankung der Nasennebenhöhlen festgestellt bzw. wurde dies vom BF in dem von ihm ausgefüllten Fragebogen verneint. Er gab lediglich eine Mandeloperation im Jahre 2000 an und, dass er etwa zweimal pro Jahr an Halsentzündungen leide. Am 3.9.2012 hat der BF den Ausbildungsdienst in der Dauer von 12 Monaten beim österreichischen Bundesheer angetreten. Ende Oktober 2012 traten beim BF Symptome einer Nasennebenhöhlenentzündung auf. Am 15.11.2012 begab er sich in Behandlung durch einen Facharzt für HNO-Erkrankungen, wobei er bis 21.2.2013 sechsmal dessen Ordination aufsuchte. Bis 21.2.2013 trat keine Besserung ein. Im fachärztlichen Befund vom 21.2.2013 wurde eine therapieresistente chronische Rhinosinusitis diagnostiziert. Am 28.2.2013 wurde beim BF durch den Militärarzt des Jägerbattailons 26 auf Grund der therapieresistenten, chronischen Rhinosinusitis die Dienstunfähigkeit des BF gemäß § 30 WehrG festgestellt. Ein ursächlicher Zusammenhang mit vom BF geleisteten Ausbildungsdienst wurde ausgeschlossen. Am 30.4.2013 musste sich der BF an der HNO - Universitätsklinik Graz einer operativen Behandlung (Functional endoscopic sinus surgery) unterziehen.

Der BF hat gemäß § 6 Abs. 1 HGG für den Zeitraum von 1.9.2012 bis 31.1.2013 Monatsprämien im Ausmaß von € 3862,64 bezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der obige Sachverhalt konnte unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen -Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 5 und 6 und 55 HGG lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.

(2) Schließen Anspruchsberechtigte während des Grundwehrdienstes oder während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Milizausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine einmalige Erfolgsprämie in der Höhe von 19,74 vH des Bezugsansatzes.

§ 6. ...

(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:

1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.

2. ...

3. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen

1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder

2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder

3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.

§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

Der BF bestreitet nicht die Höhe der von ihm zurückgeforderten Bezüge. Ebenso wird auch die Tatsache der am 28.2.2013 erfolgten Entlassung des BF aus dem Ausbildungsdienst nicht bestritten. Er bringt lediglich vor, dass er nicht aus freien Stücken den Ausbildungsdienst beendet habe, sondern aus gesundheitlichen Gründen bzw. auf Anraten des Bataillonsarztes und seines behandelnden Facharztes für HNO-Erkrankungen. Ferner seien seine Erkrankung bzw. gesundheitlichen Beschwerden auf den Dienst im Gebirgsjägerverband unter winterlichen Bedingungen zurückzuführen.

Im vorliegenden Fall ist es daher von zentraler Bedeutung ob beim BF eine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 30 Abs. 3 WehrG vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn es sich um eine Gesundheitsschädigung infolge des Wehrdienstes handelt oder diese sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung steht (vgl. VwGH, 18.9.2012, GZ. 2010/11/0024). Gegebenenfalls entfällt gemäß § 6 Abs. 5 Z. 1 HGG die Verpflichtung zur Zahlung des gegenständlichen Erstattungsbetrages.

Die belangte Behörde geht davon aus, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF nicht durch den Wehrdienst verursacht wurden und stützt sich dabei auf den Arztbrief des Unversitätsklinikums Graz vom 7.5.2013, wo in der Anamnese festgestellt wird, dass der BF seit vier Jahren (d.i. seit Mai 2009) Probleme mit den Nasennebenhöhlen habe. Ferner bestehe kein ursächlicher Zusammenhang der beim BF aufgetretenen Rhinosinusitis mit Nässe- oder Kälteexposition.

Der BF hat zwar von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht, dennoch erweist sich die Begründung der belangten Behörde als nicht tragfähig: Der in § 6 Abs. 5 Z. 1 HGG vorgesehene Entfall der Zahlungsverpflichtung könnte nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Gesundheitsschädigung des BF nicht durch den Wehrdienst verursacht wurde. Dabei ist festzuhalten, dass anlässlich der Stellungsuntersuchung des BF am 5. und 6.7.2011 keine Nebenhöhlenentzündungen festgestellt wurden bzw. in dem vom BF ausgefüllten Fragebogen verneint wurden. Die von der belangten Behörde eingeholte militärärztliche Stellungnahme vom 7.1.2014 ist jedoch nicht geeignet, einen derartigen Nachweis herbeizuführen. Es wird lediglich ausgesagt, dass kein ursächlicher Zusammenhang mit Nässe- oder Kälteexpositionen hergestellt werden könnte. Ferner seien im Arztbrief vom 7.5.2013 seit vier Jahren Probleme mit den Nasennebenhöhlen vermerkt. Allerdings würden Nässe und Kälte der Heilung einer Nasennebenhöhlenentzündung entgegenstehen. Insgesamt erweist sich diese Stellungnahme als nicht schlüssig, da der Hinweis, der BF habe seit vier Jahren Probleme mit den Nasennebenhöhlen nicht hinreicht, um die Annahme einer durchgehenden chronischen Erkrankung des BF zu begründen. Außerdem wird selbst in der militärärztlichen Stellungnahme vom 7.1.2014 festgestellt, dass Nässe und Kälte der Heilung einer Nasennebenhöhlenentzündung entgegenstehen. Angesichts des Umstandes, dass der BF in der Zeit von 15.11.2012 bis 21.2.2013 sechs Behandlungstermine bei einem Facharzt für HNO-Erkrankungen hatte, schließlich am 21.2.2013 von diesem eine therapieresistente chronische Rhinosinusitis diagnostiziert wurde und sich der BF schließlich am 30.4.2013 einem operativen Eingriff unterziehen musste, kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch den Ausbildungsdienst die Ausheilung der Erkrankung des BF beeinträchtigt wurde und sich sein Zustand so verschlechtert hat, dass letztendlich sogar ein operativer Eingriff notwendig wurde.

Für eine fundierte Beurteilung der Frage, ob der Ausbildungsdienst des BF kausal für dessen Erkrankung war, wäre es erforderlich gewesen im Rahmen einer Begutachtung durch einen fachärztlichen Sachverständigen für HNO-Erkrankungen die Krankengeschichte des BF vor dem Antritt des Ausbildungsdienstes auf Häufigkeit bzw. Intensität von Nebenhöhlenerkrankungen zu überprüfen. Erst in der gesamthaften Betrachtung mit dem Krankheitsverlauf während des Ausbildungsdienstes und der zusammenfassenden medizinischen Begutachtung kann eine abschließende Beurteilung getroffen werden ob die Gesundheitsschädigung des BF durch den von ihm geleisteten Ausbildungsdienst verursacht wurde. Diese notwendigen Ermittlungen hat die belangte Behörde unterlassen (vgl. hiezu auch VwGH, 18.9.2012, GZ. 2010/11/0024).

Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die oben dargestellten gravierenden Ermittlungsmängel liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem oben zitierten Erkenntnis ausgesprochen, dass es einer schlüssigen Beantwortung der Frage bedarf ob eine Gesundheitsschädigung durch den Wehrdienst verursacht wurde, zumal wenn dies vom BF behauptet wird. Das Unterlassen entsprechender Ermittlungen begründet daher eine Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Richter

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