BVwG W206 1314464-1

W206 1314464-1Tribunal administratif fédéral15 mai 2014

Regest

Anhaltung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Folter,<br/>Parteimitgliedschaft, politische Gesinnung

Texte intégral

BVwG W206 1314464-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1314464.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, StA. DR Kongo, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2007, Zl. 05 22.508-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2010 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §7 AsylG in der Fassung BGBl. I 101/2003 Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger der DR Kongo, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.12.2005 einen Antrag auf Asyl.

2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen wie folgt an: Er habe sein Heimatland mit Hilfe eines Schleppers am 17.12.2005 per Flugzeug verlassen und sei von Nairobi über Ägypten bis nach Wien geflogen, wo er am 19.12.2005 angekommen sei. Aufgrund seiner Mitgliedschaft und Tätigkeit bei der politischen Partei XXXX (er sei dort Beauftragter für Strategie und Mobilmachung auf der Ebene des Stadtviertels K. gewesen), habe er aus seinem Heimatland flüchten müssen. Er sei seit 1995 Mitglied dieser Partei gewesen und habe Versammlungen organisiert. Im Juni 2004 sei er dann zu Hause festgenommen und verhaftet worden. Erst nach acht Monaten sei er aufgrund gesundheitlicher Probleme aus der Haft entlassen und in ein Krankenhaus überstellt worden. Er sei provisorisch aus der Haft entlassen worden, mit der Auflage sich in Zukunft nicht mehr politisch zu betätigen. Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe er seine politische Tätigkeit aber fortgesetzt und sei im Juni 2005 abermals verhaftet worden. Er sei ins Gefängnis von XXXX gebracht worden und sei dann vom Gericht zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Während der zweiten Haft sei er jeden Tag gefoltert worden. Durch die in der Haft erlittenen Folterungen sei er auch traumatisiert. Seine Freilassung aus der Haft sei vermutlich auf Bestechung von Beamten durch seinen Bruder zurückzuführen, denn er sei von einem Soldaten aufgefordert worden ihm zu folgen. Dieser hätte ihm gesagt, dass er mit seinem Bruder gesprochen habe und er das Land verlassen müsse.

Zu seinen familiären Verhältnissen befragt, gab der BF an, verheiratet zu sein und zwei Söhne zu haben. Seine Frau (sie reiste bereits vor dem BF nach Österreich ein) habe er im Heimatland zuletzt kurz vor seiner Verhaftung 2004 gesehen, seine Kinder würden bei einer Cousine seiner Frau im Heimatland leben.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2007, Zl. 05 22 508-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 ab und wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit aufgrund der im Heimatland des BF von der ÖB durchgeführten Recherchen versagt. Im Wesentlichen führte das Bundesasylamt aus, dass die Recherchen ergeben hätten, dass der BF kein aktives Mitglied der XXXX gewesen sei und gegen seine Person in keinem Gericht von K. ein Strafverfahren anhängig sei. Der BF sei weiters keine behördlich gesuchte Person und auch nicht zur Fahndung ausgeschrieben. Weiters habe die Recherche ergeben, dass der BF niemals im Gefängnis von M. angehalten oder inhaftiert gewesen sei und dass nicht der geringste Hinweis zu finden gewesen wäre, dass eine Person des BF tatsächlich in der DR Kongo existiere. Mit Vorliegen des Rechercheergebnisses sei der Wahrheitsgehalt des Vorbringens des BF somit eindeutig und zweifelsfrei widerlegt. Somit werde auch der vom BF vorgebrachten Traumatisierung durch die in der Haft erlittenen Folterungen der Wahrheitsgehalt abgesprochen. Der BF habe im gesamten Verfahren keine Dokumente zur Unterstützung seines Vorbringens in Vorlage bringen können und werde daher auch seiner Behauptung, mit der Asylwerberin M. N. C. verehelicht zu sein und mit dieser gemeinsame Kinder zu haben, die Glaubhaftmachung versagt. Das Vorbringen des BF sei insgesamt wahrheitswidrig und somit völlig unglaubhaft.

4. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 29.08.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) an den Unabhängigen Bundesasylsenat (danach Asylgerichtshof; nunmehr Bundesverwaltungsgericht), mit welcher der Bescheid zur Gänze angefochten wurde. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass aufgrund eines Verfahrensmangels dem Antrag des BF in der Stellungnahme vom 13.08.2007 nicht entsprochen worden sei. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.08.2007 sei dem BF eine seitens der österreichischen Vertretungsbehörde in der DR Kongo durchgeführte Recherche zusammenfassend zur Kenntnis gebracht worden. In der Stellungnahme vom 13.08.2007 sei beantragt worden, dass konkrete Schriftstück über diese Recherche dem BF zu Handen des ausgewiesenen Vertreters zukommen zulassen und diesem eine zumindest dreiwöchige Frist für die Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme und Stellung weiterer Beweisanträge einzuräumen. Diesem Antrag sei nicht entsprochen worden und werde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass eine Fristerstreckung keinesfalls zu einem für den Antragsteller besseren Ergebnis führen hätte können. Die belangte Behörde habe sich trotz eines entsprechenden Antrages geweigert, die konkrete Recherche dem BF zur Stellungnahme vorzulegen. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Angefochten werde auch die Beweiswürdigung der erkennenden Behörde. Sämtliche Angaben des BF seien richtig, denn er habe sein Vorbringen glaubwürdig und überzeugend vorgebracht. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch den Ausspruch der Ausweisung erfolge. Die Ehegattin des BF und deren gemeinsames, in Österreich geborenes Kind würden ebenfalls in Österreich leben. Der Aussage der belangten Behörde, dass die Behauptung des BF, er wäre mit der von ihm als Ehegattin bezeichneten Asylwerberin verehelicht, nicht glaubwürdig sei, sei entgegen zu halten, dass der BF auch vom Bundesasylamt als gesetzlicher Vertreter und Vater des in Österreich geborenen Sohnes akzeptiert worden sei. Es sei sohin evident, dass durch die Abschiebung des BF in sein Privat- und Familienleben unzulässig eingegriffen werden würde.

5. Mit Schreiben vom 14.12.2007, eingelangt am 20.12.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat, ersuchte der BF um einen baldigen Termin zur mündlichen Verhandlung um seine Fluchtgründe detailliert ausführen zu können. Seine zwei anderen Kinder würden mittlerweile auf die erstinstanzliche Entscheidung warten und habe sich nach aktuellsten Informationen zur Sicherheitssituation in seinem Heimatland, die Lage wesentlich verschlechtert.

6. Mit Schreiben vom 03.03.2009, eingelangt am 05.03.2009 beim Asylgerichtshof, wurden ergänzend zur eingebrachten Beschwerde (vormals Berufung) Herkunftsländerinformationen zu den Haftbedingungen, zur Anwendung von Folter, zur medizinischen Versorgung, zur Entführungen und Rekrutierungen von Kindern als Kindersoldaten und zur aktuellen, allgemeinen Situation im DR Kongo vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 23.03.2009, eingelangt am 24.03.2009 wurde dem Asylgerichtshof ein klinisch-psychologischer Befund des BF von Frau Dr. C. H. vom Betreuungszentrum für Folter und Kriegsüberlebende (HEMAYAT) vorgelegt. Der BF leide unter ausgeprägten Symptomen der Vermeidung und klinisch relevanten Symptomen der (vegetativen) Übererregtheit, die mit den ebenfalls vorhandenen intrusiven Symptomen mit überdauernden Erinnerungen an vergangene Erlebnisse mit Albträumen als Vollbild einer Posttraumatischen Belastungsstörung zu klassifizieren seien.

8. Mit Schreiben vom 11.01.2010, eingelangt am 14.01.2010 wurde die neue Adresse des BF bekannt gegeben sowie nochmals urgiert, eine mündliche Berufungsverhandlung anzusetzen.

9. Mit Schreiben vom 18.02.2010, eingelangt am 23.02.2010, wurde zum Beweis der psychischen Erkrankung des BF aufgrund der Folter nochmals der klinisch-psychologische Befund vom 23.03.2009 sowie ein Schreiben des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Favoriten vom 16.10.2006 vorgelegt. Der BF sei aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung nach wie vor in psychiatrischer Behandlung und nehme Medikamente. Weiters wurde zum Beweis dafür, dass die Rückkehr des BF in die DR Kongo nicht zulässig ist beantragt, aktuelle Länderfeststellungen hinsichtlich des Heimatlandes des BF einzuholen.

10. Der Asylgerichtshof führte am 15.03.2010 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF neuerlich ausführlich befragt wurde.

Der BF gab an, seine Frau im Jahr 1994 kennengelernt und im Jahr 1995 geheiratet zu haben. Dokumente und Fotos die die Heirat belegen würden, könne er nicht vorlegen, denn diese hätten sie bei der Flucht zurücklassen müssen. Er lebe mit seiner Frau und zwei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Seine beiden älteren Söhne seien vor ca. eineinhalb Jahren vom Jugendamt übernommen worden. Befragt, aus welchem Grund die Kinder vom Jugendamt abgenommen worden seien, gab der BF an, dass sie Lust auf viele Dinge gehabt hätten, die sie sich aber nicht leisten hätten können. Deswegen hätten die Kinder angefangen zu stehlen. Da sie sehr oft gestohlen hätten, seien sie dann auch sehr oft von ihm und seiner Frau geschlagen worden und dies sei auch der Grund für die Abnahme durch das Jugendamt gewesen. Er selbst habe nicht gewusst, dass es in Österreich verboten sei seine Kinder zu schlagen. Die Kooperation mit dem Jugendamt funktioniere sehr gut und deswegen glaube er, dass sie die Kinder bald wieder zurückbekommen würden. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er Mitglied der politischen Partei XXXX gewesen sei und deshalb auch zweimal verhaftet worden sei. Im September 2005 sei er dann auch vom Landesgericht M. verurteilt worden. Er habe jetzt im Internet gelesen, dass es dieses Gericht nicht mehr gebe, sondern dass es verlegt oder zusammengelegt worden sei, aber damals habe es dieses Gericht gegeben. Nachdem es einen Paragraphen gebe, der lebenslange Haft vorsehe wenn man sich gegen die Regierung und gegen die öffentliche Sicherheit auflehne, sei er zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Es habe einen Mann aus seiner Region gegeben, der von seinem Bruder kontaktiert worden sei und ihm dann zur Flucht verholfen habe. Befragt, warum seine Frau das Heimatland schon früher verlassen habe, gab der BF an, dass seine Ehegattin bei seiner Festnahme anwesend und ebenso Mitglied der Partei gewesen sei. Sie habe auch bei allen politischen Aktivitäten teilgenommen. Als er aus dem Gefängnis gekommen sei, sei seine Frau nicht mehr da gewesen. Auf die Frage, warum seine Kinder erst im Jahr 2007 nach Österreich gekommen seien, antwortete der BF, dass diese zuerst bei einer Cousine seiner Frau gelebt hätten. Diese habe dann selbst das Land verlassen und die Kinder an die Schwester der Mutter seiner Frau übergeben. Er wisse nicht genau ob seine oder die Familie seiner Frau die Ausreise der Kinder organisiert habe, jedenfalls seien auch Kinder festgenommen und für die Armee als Kindersoldaten engagiert worden. Deshalb seien die Kinder dann auch nach Österreich gekommen. Befragt warum es mit den Kindern bis zu deren Einreise in Österreich keinen Kontakt gab, antwortete der BF, dass sie Angst um die Kinder gehabt hätten. Auch Kinder könnten bedroht werden wenn sie Informationen wissen würden.

Zu eventuellen Beweismitteln seiner Mitgliedschaft bei der Partei befragt, gab der BF den Namen einer Person an, welcher ihn kenne und auch im Büro der Partei tätig gewesen sei. Weiters nannte er den Namen eines damaligen Sekretärs. Zu seinem aktuellen Gesundheitszustand befragt, gab der BF an, dass er derzeit Medikamente nehme und es ihm deshalb besser gehe. Er leide aufgrund der erlebten Ereignisse an Traumatismen und Schlaflosigkeit.

In der mündlichen Verhandlung wurden vom BF die Geburtsurkunden seiner beiden älteren Söhne sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vorgelegt.

11. Mit Schreiben vom 12.04.2010, eingelangt am 14.04.2010, wurden dem Asylgerichtshof zum Beweis der Mitgliedschaft des BF eine Kopie des Mitgliedsausweises sowie eine Kopie des Antragsformulars vorgelegt.

12. Mit Schreiben vom 14.04.2010, eingelangt am 20.04.2010, wurde dem Asylgerichtshof ein Artikel der kongolesischen Zeitung XXXX vom Juni 2005 zur Kenntnis übermittelt. Diesem sei zu entnehmen, dass die Familie des BF das Verschwinden ihres Sohnes in Folge der zahlreichen Verhaftungen in Zusammenhang mit den politischen Ereignissen bedauere. Des Weiteren würden die Leserinnen und Leser aufgefordert werden, sie bei der Suche nach ihrem Sohn zu unterstützen.

13. Mit Schreiben vom 27.04.2010, eingelangt am 28.04.2010, wurden ergänzende Länderberichte aus einer Anfrage an ACCORD vom 10.03.2010 übermittelt.

14. Mit Schreiben vom 24.03.2010 wurde vom Asylgerichtshof ein Ersuchen an die Österreichische Botschaft Nairobi gestellt, zu dem Vorbringen des BF Erhebungen durch einen Vertrauensanwalt durchführen zu lassen.

15. Mit Schreiben vom 12.05.2010 langte das Erhebungsergebnis der Österreichischen Botschaft Nairobi beim Asylgerichtshof ein.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die vom BF in der mündlichen Verhandlung genannte Person angetroffen werden konnte und gesagt habe, dass er gemeinsam mit dem BF vor ihrem Beitritt 1997 zur XXXX im Auftrag der XXXX als Motivatoren gearbeitet hätten. Da die Leute unter dem Regime von M. gearbeitet hätten in Unsicherheit lebten und oft verhaftet worden seien, hätte er dem BF auch geraten das Land zu verlassen. Das Büro der Partei sei immer geschlossen gewesen und die Vertrauensperson der Botschaft habe erst am 21.04.2010 zufällig ein Mitglied des Büros angetroffen. Dieser habe sich geweigert Auskünfte über den BF zu geben, da der Zeitpunkt sehr schlecht gewählt sei. Die Leute, die aus der Provinz E. stammen würden, hätten derzeit große Probleme mit den Machthabern und deswegen sei das Büro auch nicht mehr regelmäßig geöffnet. Selbst diejenigen, die an der Macht seien, seien bedroht, umso mehr diejenigen, die sich in der Opposition befänden. Aufgrund der derzeitigen Lage sei es schwierig eine Liste mit den Namen der ehemaligen Mitglieder zu finden. Die vom BF getätigte Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2010, Herr N. H. sei Sekretär der Partei gewesen, wurde durch das Schreiben der Botschaft widerlegt. Dieser Mann sei niemals Sekretär der Partei gewesen und habe das Heimatland des BF 1997 verlassen.

16. Mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2010 wurde durch die zuständige Richterin ein Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens betreffend den BF bestellt. Es ergehe das Ersuchen, den psychischen Gesundheitszustand des BF zu überprüfen und anzugeben, ob die angeführte Traumatisierung bestehe.

17. Mit Schreiben vom 06.07.2010 langte eine Stellungnahme der rechtlichen Vertretung des BF zur Beweisaufnahme durch den vom Asylgerichtshof bestellten Sachverständigen ein. Beim Termin mit dem Sachverständigen, sei der BF hauptsächlich zu seiner Fluchtgeschichte befragt worden und sei die ärztliche Begutachtung beträchtlich kürzer ausgefallen. Deswegen sei eine Rückübersetzung des Protokolls mittels Dolmetscherin erbeten worden, welche vom Arzt verweigert worden sei. Die rechtliche Vertretung sei nicht nur aufgefordert worden den Raum zu verlassen sondern sei auch der Bitte des BF, eine Niederschrift ausgehändigt zu bekommen, nicht nachgekommen. Auch das vorgesehene EEG hätte der Arzt zuerst verweigern wollen. Insgesamt sei die Vorgehensweise des bestellten Sachverständigen als sehr beunruhigend und zweifelhaft anzusehen gewesen und es werde daher gebeten das Gutachten im Lichte der Bedingungen des Zustandekommens zu betrachten.

18. Am 01.09.2010 langte das psychiatrische Sachverständigengutachten von Dr. S. beim Asylgerichtshof ein. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass sich aus Exploration und Verhaltensbeobachtung keine Hinweise für das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung ergeben hätten. Im Vordergrund der gestörten psychischen Gesamtbefindlichkeit stehe die Sorge um die Zukunft und die familiäre Situation. Eine fachärztliche Behandlung samt Verordnung von Psychopharmaka bestehe nicht.

19. Mit Schreiben vom 20.09.2010 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit gegeben innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

20. Am 30.09.2010 langte beim Asylgerichtshof die Stellungnahme zum Gutachten von Dr. S. ein. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Gutachten in mehrfacher Hinsicht mangelhaft sei. Es würde den Richtlinien und Standards für die Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren nicht entsprechen. Ein Blick auf die von rennomierten ÄrztInnen mit Spezialgebiet Psychotraumatologie definierten Standards mache deutlich, dass das vorliegende Gutachten diesen Anforderungen nicht genüge. Außerdem sei es bereits während der Befundung am 05.07.2010 zu erheblichen Mängeln im Rahmen einer generell unprofessionellen Durchführung der Begutachtung gekommen (siehe Schreiben vom 06.07.2010). Die vom BF geschilderte und im Gutachten aufgezählten typischen Symptome im Zuge einer Traumafolgestörung seien als solche nicht erkannt worden, was in letzter Konsequenz zu dem falschen Schluss geführt habe, dass beim BF keine Traumatisierung vorliege.

21. Mit Schreiben vom 01.10.2010 wurde ein Vollmachtswechsel bekannt gegeben und zum Ergebnis der Beweisaufnahme noch einmal Stellung genommen. Die klinisch psychologische Untersuchung bei der Institution Hemayat und die dort angeführte diagnostische Schlussfolgerung, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung sei richtig. Insoweit das Gutachten von Dr. S. dem widerspreche, sei dieses Gutachten unrichtig.

22. Mit Schreiben vom 31.08.2011 wurde erneut ein Vertretungswechsel bekannt gegeben.

23. Mit Schreiben vom 09.09.2011 langte eine zusammenfassende Stellungnahme sowie ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens beim Asylgerichtshof ein. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass dem Asylantrag des BF auf Grund der im Wesentlichen erwiesenen, asylrelevanten Gefährdungssituation im Kongo stattzugeben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei.

24. Mit Schreiben vom 03.02.2012 wurde um dringende Entscheidung im gegenständlichen Fall ersucht. Vorgelegt werde ein Schreiben des zuständigen Amtes für Jugend und Familie, in welchem im Hinblick auf den hohen Integrationsgrad der Kinder und insbesondere im Hinblick darauf, dass das älteste Kind demnächst die Berufsreife erreiche, aber ohne Zuerkennung eines dauerhaften Aufenthaltsstatus keine Berufsausbildung beginnen könne, um Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an die Gesamtfamilie ersucht.

25. Mit Schreiben vom 06.05.2013 wurde der BF aufgefordert, aktuelle ärztliche Befunde zu seiner Gesundheitssituation, den mit Schriftsatz vom 12.04.2010 in Kopie vorgelegten Mitgliedsausweis der XXXX sowie das Antragsformular im Original zu übermitteln und zu seiner aktuellen, persönlichen Situation in Österreich Stellung zu nehmen. Weiters wurden dem BF Länderberichte zur DR Kongo übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen.

26. Mit Schreiben vom 25.06.2013 wurde dem Asylgerichtshof vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF mitgeteilt, dass es bei der Kontaktaufnahme mit dem BF Schwierigkeiten gegeben hätte und die Ehegattin des BF erst heute in seinem Büro erschienen sei. Da es umfassende medizinische Unterlagen gebe, die erst dem Vertreter übergeben werden, ergehe der Antrag auf weitere Fristerstreckung bis zum 02.07.2013.

27. Am 04.07.2013 wurden die angeforderten Ausweise sowie Antragsformulare des BF und seiner Ehegattin im Original und aktuelle ärztliche Befunde der Familie vorgelegt. Der BF leide an posttraumatischer Belastungsstörung und habe auch wieder die Behandlung beantragt. Die Ehegattin des BF sei zuckerkrank und benötige durchgehend medizinische Behandlung. Einer der Söhne des BF leide an einer Augenkrankheit die durch eine Lidoperation am 21.08.2013 behandelt werde. In Bezug auf die übermittelten Länderfeststellungen werde auf die unzureichende medizinische Versorgung im Heimatland hingewiesen. Bei einer eventuellen Rückkehr wäre vor allem für den Sohn des BF keine medizinische Versorgung gewährleistet.

28. Mit Schreiben vom 03.10.2013 wurde von der zuständigen Richterin erneut ein Erhebungsersuchen an die Österreichische Botschaft Nairobi gestellt.

29. Am 07.01.2014 langte der Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft Nairobi beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.

30. Am 18.02.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Anmeldebestätigung des BF für die Prüfung zur Ausbildung als Stapelfahrer (in deutscher Sprache) übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und reiste am 19.12.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Seine Ehefrau, XXXX (Zl. W206 1266928-1), ebenfalls aus der Demokratischen Republik Kongo stammend, reiste am 11.08.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der Beschwerdeführer ist Vater von fünf Kindern (davon drei in Österreich geboren): XXXX (Zl. W206 1317980-1), XXXX (Zl. W206 1317979-1), XXXX (Zl. W206 1312979-1), XXXX (Zl. W206 1402181-1) und des XXXX (Zl. W206 1420423-1).

Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Verfahren der minderjährigen Kinder sowie der Ehegattin des BF anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.

1.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinem Vorbringen und den vorgelegten Befunden.

1.3. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer (zuletzt) am 14.04.2014 eingeholten Strafregisterauskunft.

1.4. Die Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des BF vor dem Bundesasylamt und insbesondere aus dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung des Asylgerichtshofes und den vorgelegten Beweismitteln.

1.5. Es wird aufgrund der unten näher angeführten Erwägungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus GFK-relevanten Gründen, nämlich aufgrund von Verfolgungshandlungen wegen seiner politischen Gesinnung, verlassen hat.

1.6. Zur entscheidungsrelevanten Lage in der DR Kongo:

Allgemeine politische Lage

Das politische Geschehen in der DR Kongo wird gegenwärtig von den 2011 bis 2013 bevorstehenden Präsidentschafts--, Parlaments- und Kommunalwahlen beherrscht. Die Durchführung ordentlicher Präsidentschafts-- und Parlamentswahlen in kongolesischer Verantwortung ist zentral für die weitere politische Stabilisierung des Landes.

Die im Frühjahr 2011 neu gewählte Wahlkommission hat Anfang Mai den Wahlkalender vorgestellt. Dieser Wahlkalender hat kritische Reaktionen von Opposition und NROs hervorgerufen, ohne dass es allerdings bisher zu Boykottaufrufen gekommen wäre. Die notwendigen logistischen und rechtlichen Vorbereitungen für die Wahlen wurden bisher mit erheblichen Verzögerungen, aber noch rechtzeitig geschaffen, so dass Zweifel am Wahltermin im November erst einmal verstummt sind.

Am 30.07. und 29.10.2006 waren die ersten freien und demokratischen Wahlen seit den frühen 1960er Jahren durchgeführt worden. In den Präsidentschaftswahlen setzte sich Joseph Kabila damals mit 59% der Stimmen gegen seinen Herausforderer Jean-Pierre Bemba durch.

Die am 18.02.2006 verkündete Verfassung etablierte ein moderates Präsidialregime nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt. Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats, bestimmen.

Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt, indem etwa die Zahl der Provinzen vonelf auf 26 erhöht wurde und diese eigene Zuständigkeiten im Bereich der Finanzverwaltung erhielten, insbesondere einen Teil der Steuereinnahmen selbst verwenden und verwalten dürfen. Die von der Verfassung vorgesehene Schaffung von 26 Provinzen wurde bisher nicht umgesetzt und ist politisch weiter umstritten.

Die Verabschiedung der Verfassung und die Einsetzung einer demokratisch gewählten Regierung im Februar 2007 haben bisher nur geringfügigen Fortschritt bei der Bewältigung der enormen Probleme des Landes gebracht. Die weit verbreitete Korruption und eine vor allem während der Mobutu-Zeit (1965-1997) entwickelte Bereicherungsmentalität der politischen Klasse wirken fort und hemmen Fortschritte in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Im "Corruption Perceptions Index 2010" von Transparency International belegt die DR Kongo Platz 164 von 178.

In der DR Kongo befindet sich nach wie vor die derzeit größte VN-Friedensmission. MONUSCO ist mit knapp 18.000 Soldaten und Polizisten im Land präsent. Der VNSicherheitsrat hat das MONUSCO-Mandat mit Resolution 1991 (2011) bis zum 30.06.2012 verlängert. Die kongolesische Regierung fordert seit Ende 2009 den Abzug der VN-Truppen aus ihrem Staatsgebiet. In der Diskussion um die Zukunft der Blauhelmmission wird eine Verbindung von Abzugsperspektiven mit der weiteren Entwicklung der Stabilität im Kongo ein entscheidender Faktor sein.

Das Justizsystem arbeitet häufig willkürlich und selektiv. Zum Stand August 2011 bleibt es kaum funktionsunfähig. Korruption ist allgegenwärtig. Die Konsequenzen sind gravierende Verletzungen der Verfahrensrechte von Angeklagten sowie die Missachtung der elementaren Rechte von Gefangenen. Positive Entwicklungen sind im Bereich der Militärjustiz zu beobachten.

Politische Opposition

Politische Parteien können sich betätigen. Im Vorfeld der 2006 durchgeführten Wahlen sind zahlreiche Parteien neu gegründet worden. Zur Parlamentswahl waren insgesamt 213 Parteien angetreten, die nahezu das gesamte politische Spektrum abdecken. Auch ehemalige Rebellenbewegungen wie MLC ("Mouvement de Libération du Congo") oder RCD ("Rassemblement Congolais pour la Démocratie") Goma wurden als Parteien anerkannt und registriert; der Bewegung "Bundu dia Miala" (s.u.) wird die Zulassung als politische Partei durch das Innenministerium allerdings verweigert. Im August 2011 hielt die unabhängige Wahlkommission Kontakt zu 278 zugelassenen Parteien.

Die einfache Mitgliedschaft in einer Partei, die sich als Oppositionspartei definiert, zieht keine Repressionsmaßnahmen nach sich. Aktivisten, die sich an Kundgebungen beteiligen und als Wortführer auffallen, drohen allerdings Inhaftierungen, bei denen die Betroffenen auch körperlich misshandelt werden können. Meistens, aber nicht immer, ist der Freiheitsentzug nur vorübergehend. Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass tatsächliche oder vermeintliche Gegner des Staatspräsidenten ohne Rechtsgrundlage festgenommen werden.

XXXX-Anhänger werden nicht mehr verfolgt. Auch das Führungspersonal der XXXX unterliegt keiner gezielten Verfolgung.

Am 22. und 23.03.2007 kam es in Kinshasa zu schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den kongolesischen Streitkräften (FARDC) und der Republikanischen Garde (GR) einerseits sowie den Milizen des Oppositionsführers Jean-Pierre Bemba andererseits.

Insgesamt soll es ca. 600 Tote gegeben haben. Im Anschluss wurden Mitglieder von Bembas Partei MLC festgenommen, das MLC-Büro zeitweilig besetzt und geplündert. Die Partei konnte nach einigen Tagen ihre Arbeit wieder aufnehmen.

Auch die MLC-Abgeordneten im Parlament werden nicht mehr behindert. Bemba wurde bei einem Aufenthalt in Belgien am 24.05.2008 verhaftet und an den IStGH überstellt (s.o.I.). Die größte nicht-parlamentarische Oppositionspartei, die UDPS ("Union pour la Démocratie et pour le Progrès Social"), ist aus eigenem Entschluss bei den Wahlen 2006 nicht angetreten und verharrt seitdem in einer Konfrontationshaltung. Im Vorfeld des Wahlkampfes für die Wahlen im November 2011 konnte die UDPS bereits mehrere Massenveranstaltungen in Kinshasa ohne nennenswerte Behinderungen durch Sicherheitskräfte durchführen.

Sicherheitslage

Der Sicherheitsrat verlängert das Mandat der VN-Mission in der Demokratischen Republik Kongo bis zum 30. Juni 2013.

(UN.org: Demokratische Republik Kongo - 2012, kein Datum, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_them/kongodr.htm, Zugriff 17.10.2012)

Die Sicherheitslage ist im gesamten Land fragil. In der Demokratischen Republik Kongo können Gewaltausbrüche im Zusammenhang mit der allgemeinen politischen und sozialen Instabilität nicht ausgeschlossen werden. Auch in größeren urbanen Zentren sollte grundsätzlich mit einer instabilen Sicherheitslage gerechnet werden.

Der Osten des Landes (Ituri, Nord- und Süd-Kivu, Nordost-Katanga) ist nicht befriedet, hier gibt es immer wieder aufflammende Unruhen unterschiedlicher Intensität. In den Kivu-Provinzen werden Militäraktionen gegen verbliebene Rebellengruppen durchgeführt. Eine Ausnahme bildet die Stadt Bukavu, die derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen verschont ist.

Vor Reisen in die östlichen und nordöstlichen Landesteile der Demokratischen Republik Kongo wird gewarnt.

Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, wo immer wieder Kämpfe zwischen Regierungstruppen und verschiedenen Rebellengruppen stattfinden. Diese Kämpfe können bisweilen in die angrenzenden Gebiete der Nachbarprovinzen, insbesondere der Provinz Maniema, kurzfristig übergreifen. In der Provinz Orientale im Bezirk Haut-Uélé im Nordosten des Landes ist die ugandische Rebellenorganisation "Lord's Resistance Army" (LRA) aktiv.

Besonders dringend wird bis auf Weiteres vor Reisen nach Goma und Umland gewarnt. Kriminalität wie Schießereien, Überfälle, Entführungen u. a. haben in jüngster Zeit zugenommen. M23-Rebellen stehen seit Wochen 20 Kilometer vor der Stadt. Sie haben gedroht, in Goma einzumarschieren. Kongolesische Sicherheitskräfte und MONUSCO (UN-Truppen) haben Kräfte zusammengezogen, um Goma zu schützen.

Die übrigen Regionen des Landes sind relativ ruhig. Allerdings kann es überall zu nicht vorhersehbaren gewalttätigen Unruhen kommen. Dabei entsteht immer wieder erheblicher materieller Schaden, z.B. infolge von Plünderungen u. Brandschatzungen. Wegen der schlechten humanitären und sozialen Lage kommt es zu Raubüberfällen, auch durch demobilisierte Sicherheitskräfte.

(Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise DR KONGO, Stand 24.10.2012 (Unverändert gültig seit: 19.10.2012), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00iHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html, Zugriff 24.10.2012)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt, müssen aber angemeldet werden. Versammlungsverbote können bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgesprochen werden. 2009 wurden vor allem in Kinshasa fast sämtliche geplanten Demonstrationen verboten. Fanden sie trotzdem statt, wurden sie entweder stillschweigend toleriert oder - wie bei einer Demonstration anlässlich der Verhaftung Bembas (s.o. II.1.1) - von der Polizei mit Gewalt aufgelöst. In der Vorwahlkampfphase 2011 hat es in der Hauptstadt Kinshasa sowohl friedliche als auch gewalttätige Demonstrationen sowie zeitlich eng befristete Demonstrationsverbote gegeben.

Öffentliche, wenn auch gemäßigte Kritik an der Regierung sowie die Thematisierung von Menschenrechtsverletzungen, die durch Regierungsorgane begangen werden, sind möglich und in regierungskritischen Presseorganen auch verbreitet. Die Positionen der politischen Opposition sowie von Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und Kirchen werden in den Printmedien und privaten Radio- und Fernsehstationen in der Regel vollständig abgedruckt bzw. verlesen.

Vor persönlicher Kritik wird nicht zurückgeschreckt, wobei sich jedoch alle Medien gegenüber der Person des Staatspräsidenten, seiner Familie und Entourage bzw. weiterer führender Regierungsmitglieder stark zurückhalten.

Folter

Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, MONUSCO, EU-Missionen, Nichtregierungsorganisationen und die Botschaft) gehen davon aus, dass -entgegen dem in Art. 16 der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot- Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt sondern auch die Provinzen. Gegenüber einer Delegation der EU-Mitgliedsstaaten, die Anfang 2009 die Provinz Bandundu besuchte, wurde von Vertretern der Zivilgesellschaft die Willkür von Polizei und Sicherheitsorganen beklagt, die bis zur Tötung reichen kann. Am 20.07.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an.

Die staatlichen Sicherheitskräfte wendeten mehrmals während des Jahres 2011 grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Methoden an, um Strafen durchzusetzen. Sie profitierten von Straffreiheit bei vielen Menschenrechtsverletzungen, wie ungesetzliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter sowie Vergewaltigungen und willkürliche Verhaftungen.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2011 - Democratic Republic of the Congo, 24.5.2012)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft, wird aber nicht vollzogen.

(Auswärtiges Amt: Innenpolitik DR KONGO, Mai 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 17.10.2012)

Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 5 die Todesstrafe vor. Sie kann verhängt werden bei Mord, Tötung unter Verwendung von Giftmitteln, Körperverletzung mit Todesfolge, räuberischer Erpressung mit Todesfolge, Brandstiftung unter vorsätzlicher Inkaufnahme des Todes von betroffenen Personen, Vergewaltigung mit Todesfolge, bewaffnetem Aufstand gegen die Staatsgewalt, Hochverrat, Abwerbung von Militärangehörigen für fremde Streitkräfte, Spionage, Attentatsversuchen gegen den Staatschef, Massaker an der Zivilbevölkerung und Zerstörung ihrer Siedlungen sowie Aktionen bewaffneter Banden, die zur Plünderung und/oder Diebstahl von Waffen geführt haben.

Das Militärstrafgesetzbuch sieht gleichfalls in Art. 26 die Todesstrafe vor, die bei sämtlichen terroristischen Akten begangen durch Militärs, sowie bei Fahnenflucht, Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung, Befehlsverweigerung oder einem Attentat auf Mandatsträger ausgesprochen werden kann.

Der Versuch wird mit lebenslänglicher Haft bestraft.

Im Kriegszustand muss die Todesstrafe bei Versuch wie bei Vollendung der genannten Straftaten verhängt werden. In Verfahren vor den Militärgerichten werden regelmäßig Personen zum Tode verurteilt.

Seit 2004 ist die Todesstrafe nicht mehr vollstreckt worden. Präsident Kabila hat die Aussetzung sämtlicher Vollstreckungen angeordnet. Laut Art. 16 Abs. 1 der Verfassung von 2006 ist die menschliche Persönlichkeit unverletzlich, und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen.

Ob diese Bestimmung der Vollstreckung der Todesstrafe entgegensteht, ist umstritten. Eine Anpassung der bisherigen Bestimmungen beider Strafgesetzbücher an die verfassungsrechtliche Norm wird zwar von der Regierung unterstützt, nach Aussage des Justizministers jedoch aus Rücksicht auf die Befürwortung der Todesstrafe durch die Bevölkerung nicht weiter verfolgt.

Es ist denkbar, dass die Nichtverhängung oder der Nichtvollzug der Todesstrafe bei Auslieferungen oder Überstellungen zugesichert wird; praktische Erfahrungen bestehen bis jetzt nicht.

Haftbedingungen

Am 08.03.2001 hat Präsident Kabila die Schließung aller irregulären, d. h. nicht von der Staatsanwaltschaft kontrollierten Hafteinrichtungen (sog. "cachots" oder "Amigos") verfügt (s.o.I.). Eine Reihe dieser zuvor auf 200 geschätzten geheimen und 250 offiziellen Arrestzellen ist tatsächlich nach übereinstimmenden Auskünften verschiedener Nichtregierungsorganisationen geschlossen worden. Allerdings gehen diese ebenso wie die Menschenrechtsabteilung der MONUSCO davon aus, dass andernorts neue Arrestzellen eingerichtet worden sind.

Nach den Berichten der Menschenrechtsabteilung von MONUSCO zur Lage in Gefängnissen, die mit Einschätzungen praktisch aller Beobachter übereinstimmt, sind die Haftbedingungen desaströs. Eine Verurteilung zu einer längeren Gefängnisstrafe ist demnach häufig gleichbedeutend mit der Verhängung der Todesstrafe. Gefängnisse sind chronisch überbelegt und verfügen meist nicht einmal über rudimentäre Sanitäranlagen.

Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss weitgehend von deren Verwandtschaft organisiert werden; dies wird häufig noch dadurch erschwert, dass es bei den oft willkürlichen und unbegründeten Verhaftungen nicht üblich ist, Verwandte oder Anwälte über den Verbleib des Verhafteten zu informieren.

Hinzu kommt, dass Häftlinge nicht selten grundlos und ohne Information über ihren Verbleib von einer Haftanstalt in eine andere verlegt werden. Zwischen der Verhaftung und der Eröffnung eines Prozesses können mitunter Monate oder gar Jahre liegen.

Bewegungsfreiheit

Obwohl die Bewegungsfreiheit gesetzlich vorgesehen ist, schränken Sicherheitskräfte diese in der Praxis ein - sie verlangen teils Bestechungsgelder und Reisegenehmigungen. Ausländer müssen sich bei Inlandsreisen regelmäßig Immigrationskontrollen unterziehen. In Konfliktgebieten haben mehrere bewaffnete Gruppen und Soldaten privates Eigentum beschlagnahmt und Häuser zerstört.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Democratic Republic of the Congo, 5.2012)

Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen, die Regierung schränkte diese Rechte jedoch manchmal ein. Sicherheitskräfte errichteten angeblich aus Sicherheitsgründen Barrieren und Kontrollpunkte an Straßen, bei Häfen, Flughäfen und Märkten. Bei diesen wurden regelmäßig Zivilisten schikaniert und Geld für vermeintliche Vergehen erpresst; manchmal wurden Zivilisten verhaftet bis sie oder ein Verwandter Geld bezahlen konnten. Lokale Behörden erzwangen weiterhin Abgaben für Bootsreisen auf weiten Teilen des Kongo Flusses. Es gab zudem Berichte, dass Soldaten der FARDC Abgaben von Personen erzwangen, die Güter auf den Markt brachten oder zwischen Städten reisten.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 - Democratic

Republic of the Congo, 24.5.2012)

Geschlechtsspezifische Verfolgung

Die Verfassung von 2006 sieht in Art. 11 und 12 ausdrücklich die Gleichberechtigung der Geschlechter vor. Dieser Verfassungsgrundsatz wird aber - zum Beispiel im Familienrecht - nicht umgesetzt. Die Pflicht zum Gehorsam der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann ist in Artikel 444 Abs. 1 des Code de la Famille der DR Kongo festgeschrieben.

Weiterhin ist die Ehefrau verpflichtet, bei ihrem Ehemann zu leben und ihm überall dahin zu folgen, wo er einen Aufenthalt für angebracht hält (Art. 454). Darüber hinaus liegt die Verwaltung des Gemeinschafts- und Sondervermögens in der Ehe unabhängig vom Güterstand der Eheleute beim Ehemann (Art. 490 Abs. 2). Art. 40 Abs. 1 der Verfassung i.V.m. Art. 330 des kongolesischen "Code de la Famille" erkennen die Eheschließung expressis verbis (nur) als eine Verbindung von Mann und Frau an.

Weit verbreitete Gewalt gegen Frauen und sexueller Missbrauch in der Ehe werden in der öffentlichen Diskussion kaum thematisiert und den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Kenntnis gebracht. Vergewaltigungen durch Sicherheitskräfte sind häufig und keineswegs auf die Ostprovinzen beschränkt. Seit 2008 sind durch die kongolesische Armee und die Milizen mehrere tausend Frauen und Kinder vergewaltigt und verstümmelt worden.

Staatlichen Schutz gegenüber sexuellen Übergriffen gibt es fast nirgends. Zudem werden Vergewaltigungsopfer nicht selten durch die eigene Familie dadurch weiter diskriminiert, dass sie aus der örtlichen Gemeinschaft ausgestoßen und so ihrer Existenzgrundlage beraubt werden.

Seit dem Herbst 2009 kam es zwar zu vereinzelten Urteilen wegen Vergewaltigung auch gegen höherrangige Angehörige der FARDC. Eine angemessene strafrechtliche Aufarbeitung sexueller Gewalt durch die Streitkräfte findet aber weiterhin regelmäßig nicht statt.

MONUSCO dokumentiert Fälle sexueller Gewalt, um spätere Strafverfahren zu ermöglichen, so etwa im Fall eines von der FARDC in der Nacht vom 31.12.2010 auf den 01.01.2011 verübten Angriffs auf die Zivilbevölkerung der Dörfer Bushani und Kalambairo in Nord-Kivu. Bei diesem Angriff wurden mindestens 46 Frauen vergewaltigt. MONUSCO konnte zwei Untersuchungsmissionen durchführen, die zweite in Begleitung kongolesischer Militärjustiz.

Diskriminierungen von Frauen im Erb- und Prozessrecht gibt es nicht, ebenso wenig wie Strafvorschriften wegen Verstoßes gegen Kleidungsregeln.

Zwangsverheiratung durch die Eltern bzw. den Familienrat wird vor allem auf dem Lande praktiziert. Weibliche Genitalverstümmelung ist nicht spezifisch verboten, kann aber z.B. als Körperverletzung strafrechtlich verfolgt werden. Sie wird, soweit bekannt, nur bei Ethnien an der süd-sudanesischen Grenze praktiziert. Eine Quantifizierung ist mangels zuverlässiger Zahlen bisher kaum möglich. Die Weltgesundheitsorganisation geht davon aus, dass ca. 5 % der lokalen weiblichen Bevölkerung genital verstümmelt sind.

Offen gelebte Homo- oder Bisexualität gilt in der kongolesischen Öffentlichkeit als Verstoß gegen die guten Sitten.

Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt waren weiterhin an der Tagesordnung. Sie wurden sowohl von den Sicherheitskräften der Regierung, darunter auch Angehörigen der Nationalen Kongolesischen Polizei, als auch von Mitgliedern bewaffneter Gruppen begangen. Sexuelle Gewalt war häufig von anderen Menschenrechtsverletzungen wie Plünderung und Folter begleitet. Auch wenn einige dieser Straftaten verfolgt wurden, so war die Straflosigkeit noch immer weit verbreitet, und die Opfer waren Drohungen ausgesetzt. Die Überlebenden der Vergewaltigungen erhielten keine adäquate Unterstützung oder Hilfe und wurden weiterhin stigmatisiert. Männliche Opfer wurden in besonders starkem Maße gesellschaftlich ausgegrenzt.

(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - DR Kongo, 24.5.2012)

Situation für Rückkehrer

Im Jahre 2009 und 2010 sind insgesamt 35.203 kongolesische Flüchtlinge in die DR Kongo zurückgekehrt. Weitere 403.646 kongolesische Flüchtlinge leben noch in afrikanischen Nachbarländern. Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch Nichtregierungsorganisationen (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht zur Verfügung.

Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern: Inzwischen werden landwirtschaftliche Produkte zu großen Teilen aus der Nachbarprovinz Bandundu eingeführt. Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen.

Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden erneut die Provinzen Nord- und Süd-Kivu, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der immer noch aufflackernden bewaffneten Kämpfe und des damit einhergehenden Sicherheitsrisikos für die Versorger häufig nicht unterstützt werden. Im Human Development Index 2010 nimmt die DR Kongo Platz 168 von 169 Ländern ein.

Wegen der allgemein schlechten Versorgungslage können Minderjährige ohne familiären Rückhalt bei ihrer Rückkehr ihre Versorgung alleine nicht sicher stellen. Angaben eines Minderjährigen im Asylverfahren zu seiner Adresse in der Demokratischen Republik Kongo ermöglichen es zumeist, Familienangehörige ausfindig zu machen und von der bevorstehenden Abschiebung zu unterrichten.

Können rückkehrpflichtige Minderjährige nicht durch ihre Familie oder andere Bezugspersonen aufgenommen werden, gibt es nach Auskunft von UNICEF in Kinshasa verschiedene Nichtregierungsorganisationen, die elternlose Kinder betreuen. Im Vorfeld der Abschiebung kann z.B. über kirchliche Organisationen ein entsprechender Kontakt aufgenommen werden. Eingeschränkte Betreuungs- und Unterbringungsmöglichkeiten bieten beispielsweise die Heilsarmee, das "OEuvre de Reclassement et de Protection des Enfants de la Rue - ORPER", die "Aide à l'Enfance Défavorisée - AED", das "OEuvre de Sauvetage des

Enfants Abandonnés - OSEA" und das "Bureau International Catholique de l'Enfance - BICE".

Um eine Unterbringung einigermaßen sicherzustellen, ist ein Vorlauf von mindestens sechs Wochen erforderlich.

Die lokalen Märkte bieten in der Regel alle Grundnahrungsmittel an. Geschäfte und Supermärkte führen immer auch importierte Produkte für den privaten Haushaltsgebrauch. Staatliche Unternehmen liefern Wasser und Strom an Haushalte im ganzen Land, jedoch nur in den städtischen Gebieten. Die Wasserversorgung ist zudem von der Elektrizitätsversorgung abhängig, die aufgrund technischer Probleme nicht regelmäßig gewährleistet ist.

(International Organization for Migration: Länderinformationsblatt DR Kongo, Oktober 2011)

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitswesen ist nach wie vor in sehr schlechtem Zustand. Staatliche Krankenhäuser waren schon vor der Rebellion von 1998 heruntergewirtschaftet bzw. ausgeplündert, und die Hygiene ist, vor allem bei komplizierten Eingriffen, völlig unzureichend. Der Großteil der Bevölkerung kann nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. Laut einer 2005 veröffentlichten Studie von "Ärzte ohne Grenzen", die der Einschätzung der Botschaft entspricht, haben zwischen 45 % und 67 % von 4.900 befragten Familien in den entlegenen Regionen im Landesinneren - Basankusu, Inongo, Lubutu, Kilwa und Bunkeya - keinerlei Zugang zu medizinischer Versorgung.

Die Lage hat sich nach allgemeiner Meinung wie auch nach Einschätzung der Botschaft seitdem nicht wesentlich verbessert. Der Bericht und andere Organisationen wie z.B. der UNHCR bezeichnen die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Ein funktionierendes Krankenversicherungssystem existiert nicht. In der Regel zahlen Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Die Behandlungskosten Arbeitsloser müssen, soweit überhaupt möglich, unter erheblichen Anstrengungen von den jeweiligen Familienangehörigen aufgebracht werden. Nur wenn der Patient über die notwendigen Geldmittel verfügt, können die meisten vorkommenden Krankheiten überhaupt diagnostiziert und - mit Einschränkungen - fachgerecht behandelt werden.

Für wirklich zahlungskräftige Patienten stehen hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärztinnen bzw. Ärzte zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa einen Pharmagroßhandel, der gegen Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern kann.

Nach Auskunft des Universitätskrankenhauses Kinshasa können Psychosen jeglicher Art behandelt werden. Die dafür benötigten Medikamente sind in Kinshasa erhältlich, allerdings für weite Teile der Bevölkerung unerschwinglich. Langzeittherapien finden daher kaum statt.

Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der ummittelbaren Umgebung zur Verfügung. Obwohl die medizinische Versorgung in den großen Städten meist gewährleistet ist, empfiehlt es sich, bestimmte Beschwerden in Krankenhäusern im Ausland behandeln zu lassen, da viele Krankenhäuser nicht über die nötige Ausstattung verfügen.

Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Aus diesem Grund werden alle Patienten mit z. B. Schlaganfällen, bei denen chirurgische Eingriffe am Kopf vorgenommen werden müssen oder die ein Implantat benötigen etc. meist an Krankenhäuser im Ausland verwiesen. Die meisten Fälle werden an Ärzte in Südafrika, oder im Einzelfall auch nach Belgien oder Frankreich überwiesen.

Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist kostengünstiger als in Privatkliniken. Trotzdem stehen diese den Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Patienten mit ernsthaften Gesundheitsproblemen werden an höhere medizinische Einrichtungen überwiesen.

Struktur der medizinischen Versorgung:

(International Organization for Migration: Länderinformationsblatt DR Kongo, Oktober 2011)

Behandlung von Rückkehrern

Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung führen zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste.

Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt hat. Angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden kann jedes Dokument (Reisepass, Personalausweis, Heirats- und Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung, Scheidungsurteil, Haftbefehl, offizielle Bestätigungsschreiben jeglicher Art) mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden.

Die inhaltliche Richtigkeit kann nur nach einer Einzelfallprüfung beurteilt werden, was durch den vollständigen Zusammenbruch des kongolesischen Standesamts- und Urkundswesens deutlich erschwert wird. Im Zuge der Machtübernahme 1997 wurden viele Standesamts- und Gerichtsregister nahezu vollständig zerstört.

Angesichts dessen hat das Auswärtige Amt im Mai 2000 die Legalisierung kongolesischer Urkunden eingestellt und durch ein ersatzweise durchgeführtes Urkundenprüfungsverfahren mittels vertrauensanwaltlichem Beauftragten ersetzt. Dieses Verfahren wird inzwischen in allen Fällen der Visumserteilung zwecks Ehegatten- bzw. Kindesnachzugs sowie in Fällen ohne Visumbezug auf Ersuchen deutscher Innenbehörden (Standesämter und Staatsangehörigkeitsbehörden) angewendet.

Quellen:

-) Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 31.10.2011 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo;

-) Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zur Demokratischen Republik Kongo, Stand Oktober 2012

2. Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Beurteilung der belangten Behörde nicht, wonach dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz zukommt und schließt sich insbesondere auch der Einschätzung fehlender Glaubwürdigkeit nicht an. Die belangte Behörde hat sich bei ihrer abweisenden Entscheidung im Grunde auf die Ergebnisse der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Botschaftsanfrage gestützt und leitete daraus pauschal die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ab.

Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens in Bezug auf seine Fluchtgründe gleichlautende Angaben getätigt und darauf hingewiesen, seinen Herkunftsstaat primär aufgrund seiner politischen Aktivitäten und der daraus resultierenden Festnahmen, Inhaftierungen und Verurteilungen verlassen zu haben. Dabei führte er insbesondere auch zwei mehrmonatige Inhaftierungen in der Haftanstalt seines Heimatortes an und schilderte die ihm dort widerfahrenen Misshandlungen. Auch wenn das Vorbringen des BF im erstinstanzlichen Verfahren durch den ersten Erhebungsbericht der zuständigen Österreichischen Botschaft eindeutig entkräftet werden konnte - es konnte weder ein Hinweis auf die Person des BF noch auf dessen Mitgliedschaft bei der politischen Partei XXXX, seine Inhaftierung oder Verurteilung bestätigt werden - so konnte die Glaubwürdigkeit des BF durch zwei weitere, vom Asylgerichtshof eingeholte Erhebungsberichte wiederhergestellt werden. Angemerkt wird im Zusammenhang mit der ersten Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft auch, dass sich die Ermittlungen aufgrund der fehlenden, konkreten Hinweise des BF als schwierig erwiesen haben. Die darin gezogene "Schlussfolgerung", in welcher der BF aufgrund der fehlenden Ermittlungsergebnisse als "vollkommen unglaubwürdig" beurteilt wird, ist durchaus fragwürdig, zumal eine Beurteilung der Ermittlungsergebnisse alleine den Asylbehörden vorbehalten ist.

Der Genannte hat während des gesamten Verfahrens, zuletzt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, an der Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitgewirkt und die an ihn gerichteten Fragen detailliert und schlüssig beantwortet. Bemerkt wird an dieser Stelle, dass sich der Asylgerichtshof aufgrund der Schilderungen des BF in der mündlichen Verhandlung ein genaues Bild der konkreten Abläufe in inhaltlicher wie zeitlicher Hinsicht machen konnte und es der BF aufgrund Nennung von konkreten Personen - welche mit seiner politischen Tätigkeit in Verbindung standen - ermöglichte, weitere Erhebungen bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einzuholen.

Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Anfragebeantwortungen der Österreichischen Botschaft vom 22.04.2010 sowie letztlich vom 24.11.2013 davon aus, dass der BF Mitglied der XXXXpartei XXXX war. Die Echtheit der Mitgliedsausweise des BF und seiner Ehefrau wurden mit Schreiben der Österreichischen Botschaft vom 24.11.2013 bestätigt und weiters ausgeführt, dass die Tätigkeit der XXXX im Herkunftsland des BF von den Behörden verboten und das Büro der Partei verwüstet worden sei. Obwohl der BF zum Zeitpunkt des Erhebungsberichtes vom 22.04.2010 die Mitgliedsausweise zur Überprüfung seiner tatsächlichen Mitgliedschaft bei der XXXX noch nicht vorgelegt hatte, ergab auch schon dieser zweite Bericht, dass es im Zuge politischer Tätigkeiten als Mitglied der XXXX Unsicherheiten und auch oft Verhaftungen gab. Die vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof genannte Auskunftsperson konnte in seinem Heimatland ausfindig gemacht werden und wurde von diesem auch bestätigt, dass er den BF aufgrund seiner politischen Tätigkeit kenne und ihm damals sogar dazu geraten hätte das Land zu verlassen. Die Überprüfung der Mitgliedschaft des BF konnte zum damaligen Zeitpunkt wegen des - aufgrund der Unsicherheit und der Bedrohungen der Partei - geschlossenen Büros der Partei, nicht bestätigt werden. Den Ergebnissen dieses Berichtes kann somit durch den letzten Erhebungsbericht vom 24.11.2013 und der Bestätigung der Echtheit der Dokumente nur noch mehr Bedeutung zugemessen werden. Es ist aufgrund der politischen Lage in der Demokratischen Republik Kongo durchaus vorstellbar, dass unliebsame, weil regimefeindliche Personen Verfolgungshandlungen in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Art ausgesetzt sind. Die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen sprechen in Bezug auf Folter und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte bzw. im Gefängnis eine deutliche Sprache.

An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen in den Länderberichten, wonach Anhänger der XXXX nicht gezielt verfolgt würden, nichts zu ändern, zumal im selben Absatz von Festnahmen und Folterungen die Rede ist. Es kann somit im Ergebnis keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr als ausgewiesenes Parteimitglied weiterhin staatlichen Repressionen ausgesetzt ist.

Soweit etwa in der ersten Anfragebeantwortung ausgeführt wird, eine Überprüfung der Inhaftierung im Gefängnis von M., in dem der Beschwerdeführer behauptete, acht Monate angehalten worden zu sein, sei ergebnislos gewesen und hätte dieser Aufenthalt nicht bestätigt werden können, ist zu bemerken, dass es angesichts der in der Demokratischen Republik Kongo herrschenden Verhältnisse mehr als zweifelhaft erscheint, dass über Anhaltungen von Regimegegnern überhaupt lückenlose Aufzeichnungen getätigt werden bzw. eine Anhaltung bestimmter Landsleute, die während ihrer Haft zudem auch gefoltert und misshandelt wurden, hinterher öffentlich (gegenüber einer für eine ausländische Vertretungsbehörde agierende Person) eingestanden wird.

Auch der vom BF vorgelegte Zeitungsartikel der kongolesischen Zeitung XXXX vom Juni 2005 unterstützt die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens. In diesem Artikel bedauert die Familie des BF die zahlreichen Verhaftungen im Zusammenhang mit den politischen Ereignissen mit Ende des XXXX und bittet um Hilfe bei der Suche nach ihrem Sohn.

Abschließend ist festzuhalten, dass die unterschiedlichen Expertisen hinsichtlich der vorgebrachten psychischen Beeinträchtigung des BF aufgrund der sonstigen Sachverhaltsdarstellung nicht primär als entscheidungsrelevant anzusehen war und daher von der Einholung eines weiteren Gutachtens Abstand genommen werden konnte.

Im konkreten Fall des BF ist daher zusammengefasst davon auszugehen, dass sich dieser gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der ihm auf Grund der politischen Aktivitäten unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage bzw. im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat nicht nur bedroht, sondern sogar verhaftet und in ein Gefängnis gebracht, wo er Folterungen und Misshandlungen ausgesetzt war. Zumal sich die politische Lage seit seiner Ausreise nach wie vor nicht grundlegend verändert hat - was vor allem durch die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft vom 24.11.2013 bekräftigt wurde - war ihm somit Asyl zu gewähren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1. 1 Die gegenständliche - noch an den Unabhängigen Bundesasylsenat gerichtete - Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde am 29.08.2007 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 10.09.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) eingelangt.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z4 des Bundes-Verfassungsgesetzes

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.1.3. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.

3.1.4. Der BF hat seinen Asylantrag am 20.12.2005 eingebracht. Sein Verfahren war daher am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach dem Asylgesetz 1997 idF der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Auf Grund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem BF gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der BF mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Auf Grund der aktuellen Lage in der DR Kongo ist derzeit unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderfeststellungen sowie des Erhebungsberichtes der Österreichischen Botschaft Nairobi vom November 2013 nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der BF im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - aufgrund des Umstandes, dass er bereits mehrmals aufgrund seiner politischen Zugehörigkeit zu einer Oppositionspartei verhaftet wurde weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen ausgesetzt wäre.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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