W192 1428216-2•BVwG W192 1428216-2
W192 1428216-2Tribunal administratif fédéral15 mai 2014
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage
W192 1428216-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zl. 12 08.300-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ der Bundespolizei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus Jammu stamme und die Sprachen Dogri und Hindi in Wort und Schrift gut beherrsche sowie auch Englischkenntnisse habe. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Er habe im Herkunftsstaat die Grundschule, eine höhere Schule und bis 2007 eine Berufsschule besucht sowie als Verkäufer gearbeitet.
Indien habe er verlassen, weil er von muslimischen Terroristen verfolgt werde, die ihn unter Bedrohung seines Lebens aufgefordert hätten, mit ihnen zu "arbeiten". Diese hätten in Aussicht gestellt, dass er ausreichend bezahlt werde.
Der Beschwerdeführer habe im Juni 2012 unter Verwendung seines eigenen Reisedokuments legal den Herkunftsstaat verlassen und sei auf dem Luftweg in die Türkei und in weiterer Folge mit Schlepperunterstützung nach Österreich gereist.
Am 09.07.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund folgendes vor (Ast: nunmehriger Beschwerdeführer; LA:
Leiter der Amtshandlung, Schreibfehler berichtigt):
"LA: Weshalb verließen Sie Ihr Heimatland? Können Sie nun Ihren Fluchtgrund konkret und mit allen Details schildern bitte!
ASt: In meiner Stadt gibt es sehr viele Terroristen, es gibt jeden Tag Schießereien. Die Terroristen versuchen durch ihre Kontaktmänner immer wieder, die Leute anzuwerben. Wie ich noch in der Schule war, haben sie mir Geld angeboten und dass ich mit ihnen zusammenarbeite. Sie würden mir auch ein Training ermöglichen, man würde auch genug Geld erhalten. Als ich noch gearbeitet habe, haben sie mich auch darauf angesprochen und ist mir Geld angeboten worden. Ich wollte das nicht und ich habe das alles meinem Vater erzählt. Er hat dann gemeint, dass ich nicht viel herumgehen sollte.
Einmal wurde ich dann festgehalten von diesen Leuten und die haben mich dann mit einem Messer bedroht und haben gesagt, falls ich nicht mitarbeite, würden sie mich umbringen.
Dann hat mich einmal die Polizei festgenommen, weil ich verdächtigt wurde, dass ich mit den Terroristen zusammenarbeite. Ich wurde auch geschlagen. Als ich entlassen worden bin, habe ich meinem Vater alles erzählt. Mein Vater hat dann gemeint, dass ich lieber von dem Ort weggehen sollte. Ich bin dann damals, wie ich mit dem Messer bedroht worden bin, gestochen worden. Ich musste von einem Arzt behandelt werden. Es wurde dann mein Cousin von den Terroristen erschossen. Dann habe ich sehr viel Angst bekommen, dass die das Gleiche auch mit mir tun könnten.
Ich bin einmal von meinem Arbeitsplatz nach Hause unterwegs gewesen, ist jemand zu mir gekommen und hat gesagt "jetzt bist du dran". Ich habe es mit der Angst bekommen und bin nach Delhi gefahren. In Delhi habe ich auch Probleme bekommen, weil man dort kein Zimmer bekommt. Jeder verdächtigt einem, wenn ich sagte, dass ich aus Jammu sei. Ich bin dann wieder zurück nach Hause. Es war dann 2011, da haben die Terroristen in einem Tempel wahllos herumgeschossen. Es hat mehrere Tote gegeben. Die allgemeine Situation dort war sehr schlecht. Mein Vater hat dann mit einem Freund gesprochen, der hat dann meine Ausreise organisiert.
LA: Wann wurden Sie von den Leuten festgehalten?
ASt: Ca. vor einem halben Jahr.
LA: Um welche Leute handelte es sich?
ASt: Es waren vermummte Leute, man weiß nicht genau wer die sind.
LA: Wie genau hat sich das zugetragen?
ASt: Ich bin immer in der Nacht von der Arbeit nach Hause gegangen. Unterwegs haben sie mich aufgehalten und haben gesagt, ich soll mit denen mitgehen.
LA: Wie viele Leute waren das?
ASt: Die waren zu zweit.
LA: Wie haben Sie darauf reagiert?
ASt: Ich habe denen gesagt, dass ich mir das noch überlegen würde. Dann haben sie mich gehen lassen, als ich gesagt habe, dass ich mir das überlegen würde. Sie haben gesagt, dass sie immer aufpassen würden und einen verfolgen würden. Ich habe dann dort auch gesehen, manchen Leuten haben sie die Ohren weggeschnitten, ins Auge gestochen, wenn sie nicht mit denen arbeiten wollten.
LA: Wo haben Sie das gesehen?
ASt: Ich habe die am Weg gesehen.
LA: Wie ist das zu verstehen, haben Sie solche Leute zufällig auf der Straße gesehen?
ASt: Man sieht oft Leute, es wird oft berichtet über die Vorgehensweise der Terroristen. Ich habe selbst gesehen, wie jemand ermordet worden ist.
LA: Wie oft wurden Sie von Terroristen angesprochen?
ASt: Dreimal ist mir das passiert. Das dritte Mal bin ich mit dem Messer gestochen worden.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass das eben der vorhin geschilderte Vorfall war.
LA: Was war der ausschlaggebende Grund, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen hat?
ASt: Ich habe Angst gehabt, dass die mich jederzeit umbringen können. Auch die allgemeine Situation war sehr schlimm.
LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?
ASt: Wenn ich dort in Indien bin, wenn man sagt, dass man aus Jammu ist, wird man gleich verdächtigt, etwas mit Terroristen zu tun zu haben und wird man nicht gut behandelt und gleich verdächtigt.
LA: Wann wurden Sie das letzte Mal angesprochen?
ASt: Ca. vor 6 Monaten.
LA: Welche Verletzung trugen Sie von dem Messerstich davon?
ASt: Ich bin in den Rücken gestochen worden, das hat ca. ein Monat gedauert, bis die Wunde verheilt ist.
LA: Was haben Sie unmittelbar, nachdem Sie verletzt worden sind, getan?
ASt: Dann bin ich zum Arzt hingefahren, er hat meine Wunde versorgt.
LA: Wie kam es dazu, dass Sie mit dem Messer gestochen worden sind?
ASt: Zweimal haben sie mich vorher gefragt, ich habe immer gesagt, dass ich es mir überlegen würde. Das dritte Mal wollte ich nicht mitgehen.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass dieser Vorfall vor ca. 6 Monaten war.
LA: Wie ging die Situation dann weiter?
ASt: Nachdem ich geheilt wurde, hat meine Mutter gesagt, dass ich lieber weggehen sollte. Ich war die ganze Zeit zu Hause und mein Vater hat dann die Ausreise organisiert.
LA: Wie ging die Situation in Bezug auf den Messerstich weiter?
ASt: Ich habe nein gesagt und er hat mich dann in den Rücken gestochen. Ich bin weggelaufen. Die haben mich dann verfolgt. Es waren dann weiter vorne mehrere Leute versammelt, dann haben sie mich nicht weiter verfolgt.
LA: Haben Sie sonst noch etwas hinzuzufügen?
ASt: Nein.
LA: Haben Sie jemals behördliche Hilfe in Anspruch genommen?
ASt: Wenn man zur Polizei hingeht, verdächtigt einem die Polizei, dass man mit den Terroristen etwas zu tun hat.
LA: War das in Ihrem Fall so?
ASt: Wie ich vorher schon gesagt habe, hat mich die Polizei verdächtigt, dass ich mit den Terroristen etwas zu tun habe.
LA: Wie kam es dazu?
ASt: Es hat in der Nähe unseres Hauses einmal eine Schießerei gegeben zwischen Terroristen und Polizisten. Die Polizei hat mich dann verdächtigt, dass ich damit was zu tun hätte.
LA: Wann fand eine solche Schießerei statt?
ASt: Das war ca. vor einem Jahr. Die Polizei glaubte, dass irgendwelche Leute die Terroristen unterstützen und deswegen wird man von der Polizei verdächtigt
LA: Wie kam die Polizei auf Sie?
ASt: Es sind mehrere Leute von einem Wohngebiet verdächtigt worden.
LA: Haben Sie die Möglichkeit, sich an einem anderen Ort in Ihrem Heimatland niederzulassen?
ASt: In Bombay gab es auch einen Terroranschlag und dort wird man auch verdächtigt.
LA: Haben Sie soziale Bindungen in Österreich?
ASt: Nein.
LA: Sind Sie gesund?
ASt: Ja."
1.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
1.1.3. Aufgrund einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.02.2013 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Der Asylgerichtshof gründete diese Entscheidung auf den Umstand, dass die Behörde in ihrer Entscheidung eine Darstellung der Angaben des Beschwerdeführers unterlassen hatte und eine Nachvollziehbarkeit der Feststellungen über die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens daher ebenso wenig gegeben sei wie eine Grundlage für die erfolgte Feststellung einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
1.1.4. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 20.03.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen folgendes vor (Ast: nunmehriger Beschwerdeführer; LA: Leiter der Amtshandlung, Schreibfehler berichtigt):
"LA: Wie sieht Ihre derzeitige Situation in Österreich aus?
ASt: Ich wohne in L1 bei einem Freund. Er ist ebenfalls Inder und Asylwerber, ich habe ihn hier im Lager kennengelernt. Ich habe keine fixe Beschäftigung und arbeite gelegentlich an Wochenenden als Zeitungszusteller.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich keine Verwandten hier habe. Ich habe bis dato leider noch keinen Deutschkurs besucht. Ich habe zwar versucht, einen Deutschkurs zu absolvieren, aber das Geld, das sie verlangt haben, war mir zu viel.
LA: Weshalb haben Sie Ihr Heimatland verlassen, wiederholen Sie das bitte in kurzer Fassung.
ASt: Ich habe in der Stadt Jammu gelebt und wir waren dort sehr von Terrorismus betroffen. Die Terroristen haben auch versucht, junge Männer für ihre Zwecke abzuwerben und haben gesagt, dass wir viel Geld bekommen werden, wenn wir mit denen mitgehen. Ich hatte einen Freund und wir besuchten gemeinsam die Schule. Er fing an, mit denen Kontakte zu halten. Nach der Schule habe ich auch einen Teilzeitjob gehabt und kam meistens spät nach Hause. Mein Freund hat mir ein-, zweimal gesagt, dass ich auch mitgehen soll. Ein paar Mal hat mein Freund gemeinsam mit anderen Männern mich angehalten, als ich mit dem Motorrad nach Hause kam. Ich habe dann meine Arbeit gekündigt. Weil ich Angst hatte, spät nach Hause zu kommen, ich habe dann bei einer anderen Firma angefangen, wo ich tagsüber gearbeitet habe.
Eines Tages, als ich nach Hause kam, haben meine Eltern mir gesagt, dass die Polizei nach Hause gekommen war und nach mir gefragt hat. Ich bin dann selbstständig zur Polizei gegangen, um die Sache zu hinterfragen. Ich wurde zu diesen Männern befragt und ich habe gesagt, dass ich nichts über sie weiß. Einige Tage später gab es in unserer Siedlung ein Feuergefecht und ein Journalist wurde auch dabei getötet. Ich bin zum Vorfallsort hingegangen und habe auch diese Männer dort gesehen. Die Polizei war auch dort und hat mich gleich mitgenommen. Nach einiger Zeit wurde ich freigelassen. Danach wurde ich noch einmal mitgenommen und auch geschlagen. Danach habe ich meinem Vater davon erzählt und auch von diesen Männern habe ich ihm erzählt. Mein Vater ist dann mit mir zur Polizeistation gegangen, um sich wegen meiner Misshandlung zu beschweren. Aber die Polizisten haben die Beschwerde nicht entgegengenommen und haben sogar gemeint, dass ich ein Krimineller bin. Eines Tages haben diese Männern mich von zu Hause geholt, ich habe gesehen, dass sie auch eine Pistole bei sich gehabt haben. Sie haben mich bedroht. Es gab einen Streit und sie haben mich auch geschlagen. Ich wurde auch am Rücken mit einem Messer gestochen und die Wunde wurde in späterer Folge genäht. Ein anderer Mann hat mich am Kopf mit einem dicken Holzstock geschlagen und mir ist schwindlig geworden. Dennoch konnte ich von dort flüchten. Ich habe gedacht, dass ich verbluten werde. Mit der Hilfe von einigen Passanten bin ich dann nach Hause gekommen und meine Eltern haben mich zu einem Arzt gebracht.
Nach diesem Vorfall habe ich mich dazu entschlossen, meine Heimatstadt Jammu zu verlassen und bin für einige Zeit nach Delhi gegangen. Vor meiner Abreise nach Delhi gab es einige Bombenanschläge in Jammu. Ein Bombenanschlag war am Bahnhof, ein anderer war in einem Tempel. Jeder weiß, dass es viele Bombenanschläge und Terrorismus in Jammu gibt. Deswegen hatte ich auch Probleme in Delhi, ein Zimmer für längere Zeit zu mieten. Ich bin dann nach Mumbai gegangen, weil ich dort jemanden gekannt habe. Aber ich konnte dort nicht sehr lange bleiben, weil ich keine Arbeit hatte und für meinen Unterhalt nicht zahlen konnte. Ich bin dann zurück nach Jammu gereist und habe mit meinem Vater über die Situation gesprochen. Die Polizei hat irgendwie die Information bekommen, dass ich zurückgekommen bin und ich wurde mitgenommen. Diesmal haben sie mich wieder sehr viel geschlagen und misshandelt. Als mein Vater sie befragt hat, warum sie mich geschlagen haben, haben sie mich beschuldigt, dass ich aus Jammu geflüchtet bin, weil ich etwas Kriminelles gemacht habe. Ich wollte einen Ausweg finden und habe sehr viel nachgedacht. Die nächsten zwei bis drei Monate war ich zu Hause. Dann habe ich gehört, dass diese Männer meinen Freund umgebracht haben. Er wurde auf sehr schlimme Weise gefoltert. Ich habe auch seinen Leichnam gesehen. Seine Ohren wurden abgeschnitten und er hatte mehrere Messerverletzungen am Körper und sein Hals wurde geschnitten.
Ich habe zu Hause dann alles gebeichtet und auch gesagt, dass diese Männer auch hinter mir her waren und wollten mir sehr viel Geld anbieten, damit ich mit denen zusammenarbeite. Ich habe erzählt, dass ich große Angst um mein Leben habe, da sie auch meinen Freund, welcher mit denen mitgegangen war, umgebracht haben. Mein Vater meinte, ich soll ins Ausland reisen. Ich wollte das nicht, da ich das einzige Kind meiner Eltern bin und habe das abgelehnt. Aber meine Mutter redete auch auf mich ein und meinte, dass das Leben am Wichtigsten sei, deshalb willigte ich schließlich ein. Mein Vater organisierte dann einen Schlepper für mich. Dieser Mann meinte, er würde mich irgendwo hinbringen, wo es für mich sicher ist. Ich wurde zuerst in die Türkei gebracht und dann in weiterer Folge hierher. Ich habe nichts über Asyl gewusst. Ich habe einen Österreicher kennengelernt und dieser hat mir dann erzählt, dass ich zur Asylbehörde gehen soll.
LA: Wenn Sie von "Männern" sprechen, meinen Sie damit die Terroristen?
ASt: Ja, das sind Terroristen, sie haben Gewehre und haben auch Gefechte mit der Polizei.
LA: Wie oft hatten Sie Kontakt mit den Terroristen?
ASt: Drei- oder viermal haben sie mich unter Druck gesetzt, damit meine ich die Kontaktpersonen von den Terroristen und zweimal habe ich die Terroristen selbst gesehen.
LA: Wann fand der erste Kontakt mit den Kontaktpersonen bzw. Terroristen statt?
ASt: Das war im Jahr 2009 oder 2010.
LA: In welcher Situation war das?
ASt: Damals hat mein Freund mir gesagt, dass ich auch mitgehen soll und dass ich viel Geld bekommen werde. Er nahm mich mit und ich sie dann gesehen.
LA: Wohin nahm er Sie mit?
ASt: Das war ein Waldstück außerhalb von Jammu.
LA. Was passierte dann?
ASt: Diese Männer haben zu mir gesagt, dass sie mir verschiedene Aufgaben beschaffen werden und dass ich Geld bekommen werde.
LA: Wie viel Männer waren das?
ASt: Ich habe dort 3 Männer gesehen.
LA: Wie viel Geld hätten Sie bekommen sollen?
ASt: Sie haben keine Summe genannt. Sie haben lediglich gesagt, dass ich so viel Geld bekommen werde, was ich mir nie hätte erträumen können.
LA: Haben Sie nicht nachgefragt?
ASt: Nein, ich war nicht daran interessiert, mit denen zu arbeiten.
LA: Wie haben Sie darauf reagiert, als die Männer das gesagt haben?
ASt: Ich habe gesagt, ich werde darüber nachdenken. Ich kann im Moment keine Entscheidung darüber treffen. Ich wollte sie nicht direkt absagen, weil ich mich vor denen gefürchtet habe.
LA: Wie verblieben Sie?
ASt: Ich habe keine Zeitangabe gemacht, einfach nur gesagt, ich werde darüber nachdenken.
LA: Wie haben die Männer darauf reagiert?
ASt: Sie haben gesagt, das sei in Ordnung. Wir geben dir Zeit, nachzudenken.
LA: Wann fand der nächste Kontakt statt?
ASt: Danach haben ihre Kontaktpersonen angefangen, mich zu schikanieren und haben gesagt, ich soll mitkommen.
LA: Wann war das?
ASt: Das war kurze Zeit später, ich habe in dieser Zeit auch mein Mobiltelefon abgedreht, damit sie mich nicht kontaktieren können.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Freund meine Nummer hatte und er hat Kontakte zu denen.
LA: Was verstehen Sie darunter, wenn Sie sagen, dass es kurze Zeit später war, dass Sie schikaniert wurden?
ASt: Ungefähr 7 oder 8 Monate.
LA: Was geschah?
ASt: Ich habe dann Jammu verlassen.
LA: Was geschah beim zweiten Kontakt, Sie haben davon gesprochen, dass Sie schikaniert worden seien?
ASt: Wie gesagt habe ich damals nach der Schule einen Teilzeitjob gehabt, auf dem Weg nach Hause haben sie mich angehalten und gefragt, wie ich mich entschieden habe. Ich habe gesagt, ich brauche mehr Zeit, ich wollte nicht direkt "Nein" sagen.
LA: Wie haben die darauf reagiert?
ASt: Sie haben gesagt, ich soll mich schnell entscheiden.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich mich danach noch zwei Monate zu Hause aufgehalten habe. Dann habe ich Jammu verlassen.
LA: Was geschah, nachdem Sie nach Jammu zurückgekehrt sind?
ASt: Nach meiner Rückkehr nach Jammu wurde ich von der Polizei verhaftet und befragt, warum ich Jammu verlassen habe.
LA: Wann haben Sie Jammu verlassen und wann sind Sie wieder zurückgekehrt?
ASt: Ich kann Ihnen keine genauen Daten angeben, weil das alles vor drei Jahren war.
LA: Können Sie zumindest Jahreszahlen angeben?
ASt: 2010 habe ich Jammu verlassen. Ich korrigiere mich, ich habe Ende 2009 Jammu verlassen und bin 2010 zurück nach Jammu gekommen und habe im selben Jahr Indien verlassen und bin seither in Österreich.
LA: Wie oft hatten Sie Kontakt mit Polizisten?
ASt: Vier- fünfmal.
LA: Wann fand der erste Kontakt statt?
ASt: Das erste Mal habe ich sie gesehen, als in meiner Siedlung ein Feuergefecht gegeben hat und ich, wie viele andere, dorthin gegangen bin, um mir das anzuschauen. Da haben sie mich gefragt, warum ich gekommen sei.
LA: Was geschah weiter?
ASt: Danach ist die Polizei zu mir nach Hause gekommen und hat nach mir gefragt. Als ich das von meinen Eltern gehört habe, bin ich selbstständig zur Polizeistation gegangen.
LA: Wann war das?
ASt: Das war 2009.
LA: Was passierte bei der Polizeistation?
ASt: Ich wurde befragt. Sie haben gedacht, dass ich Kontakte zu diesen Männern habe. Ich habe gesagt, dass ich diese Männer nicht kenne und dass ich lediglich meinen Freund kenne.
LA: Weiter?
ASt: Dann konnte ich gehen.
LA: Wann fand der nächste Kontakt mit Polizisten statt?
ASt: Danach wurde ich einmal von der Polizei mitgenommen und geschlagen.
LA: In welcher Situation war das?
ASt: Das war im Jahr 2010, als ich zurück nach Jammu gekommen bin.
LA: Von wo wurden Sie von der Polizei mitgenommen?
ASt: Von zu Hause.
LA: Aus welchem Grund wurden Sie mitgenommen?
ASt: Sie haben gesagt, dass sie vermuten, dass ich Kontakte zu diesen Männern habe und es war nicht richtig, dass ich Jammu verlassen habe. Sie haben gesagt, dass auch mein Freund gesagt hat, dass ich Kontakte mit den Männern habe.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass die Polizisten ca. eine Woche nach meiner Rückkehr nach Jammu zu mir nach Hause gekommen sind.
LA: Wie entwickelte sich die Situation bei der Polizei weiter?
ASt: Ich wurde zwei Tage angehalten. In dieser Zeit wurde ich befragt und misshandelt.
LA: Wie erfolgte die Freilassung?
ASt: Mit der Auflage, dass ich mich jede Woche bei der Polizei melden soll.
LA: Wo wurden Sie angehalten?
ASt: Im Polizeianhaltezentrum.
LA: Wo befindet sich das?
ASt: In Jammu.
LA: Wo genau?
ASt: Auf der Canal Road.
LA: Wo haben Sie sich während der Anhaltung befunden?
ASt: Das war eine Zelle mit Eisenstäben.
LA: Was befand sich darin, beschrieben Sie diese Zelle!
ASt: Es war etwas kleiner als dieses Zimmer hier. Ich war alleine dort. Es gab nur eine Birne für Licht.
LA: Gab es ein Fenster, bekamen Sie zu essen und trinken?
ASt: Es gab kein Fenster. Ich habe die zwei Tage nichts zu essen bekommen.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass es eine Wasserkanne gab.
LA: Wo konnten Sie die Notdurft verrichten?
ASt: Die Toilette befand sich außerhalb der Zelle. Sie haben meine Hände verbunden, wenn sie mich dorthin gebracht haben.
LA: Wie entwickelte sich die Situation weiter, als Sie freigelassen worden sind?
ASt: Ich bin dann nach Hause gegangen.
LA: Und weiter?
ASt: Ich bin dann zweimal hingegangen wegen der Meldepflicht. Nach dem zweiten Mal bin ich dann ausgereist.
LA: Hatten Sie nach Ihrer Rückkehr Kontakt mit den Terroristen bzw. Kontaktpersonen von denen?
ASt: Ich hatte zwar keinen Kontakt mit den Terroristen oder den Kontaktpersonen. Aber ich habe den Leichnam meines Freundes gesehen. Er wurde auf brutalste Weise getötet und das hat mich sehr schockiert.
LA: Wo haben Sie dessen Leichnam gesehen?
ASt: In seinem Haus.
LA: Wie haben Sie davon erfahren?
ASt: Er wohnte in der Nähe und andere Jungs von der Siedlung haben gesagt, dass er getötet wurde.
LA: Wann war das?
ASt: Das war 2010.
LA: Können Sie das etwas genauer angeben?
ASt: Das war kurz nach Neujahr, ich glaube, es war im Februar.
LA: Nachdem Sie den Leichnam Ihres Freundes gesehen haben, wie haben Sie darauf reagiert?
ASt: Ich habe gedacht, falls ich genauso wie er die Kontakte mit den Männern gehalten hätte, würde ich so wie er auch da liegen.
LA: Was hatte es mit dem Vorfall auf sich, als Sie verletzt worden sind?
ASt: Ich bin dann zur Polizei gegangen und zum Arzt.
LA: Was geschah in dieser Situation, als Sie verletzt worden sind, wie kam es dazu, wer verletzte Sie?
ASt: Diese Männer haben mich gefragt, wie ich mich nun entschieden habe. Ich habe zuerst mit der Antwort gezögert, aber als sie öfters gefragt haben, wie ich mich entschieden habe, ist ein "Nein" aus meinem Mund gerutscht. Dann hat mir jemand in den Rücken ein Messer gerammt. Dann wurde ich auch am Kopf geschlagen.
LA: Wo hat sich das Ganze zugetragen?
ASt: Etwas außerhalb von Jammu.
LA: Wie ist es dazu gekommen?
ASt: Mein Freund sagte, dass diese Männer mit mir reden wollten und er nahm mich mit.
LA: Weshalb gingen Sie mit ihm mit?
ASt: Ich habe nicht gewusst, dass er mich zu den Männern bringt. Ich dachte, er hat etwas mit mir zu tun.
LA: Sie sagten eben, dass der Freund sagte, dass die Männer mit Ihnen reden wollten?
ASt: Er nahm mich mit.
LA: Was wollen Sie damit sagen, wussten Sie nun davon oder nicht?
ASt: Nein, ich wusste das nicht.
LA: Weshalb haben Sie es dann zuvor gesagt?
ASt: Ich habe von dem ersten Vorfall geredet, als ich diese Männer zum ersten Mal getroffen habe.
LA: Der wievielte Kontakt war es, als Sie sich außerhalb des Dorfes getroffen haben und verletzt worden sind?
ASt: Das war der dritte Kontakt.
LA: Auf welche Weise brachte Sie Ihr Freund zu dem Treffpunkt?
ASt: Wir sind auf meinem Motorrad gefahren.
LA: Was haben Sie sich dabei gedacht, wenn Sie der Freund dorthin geleitet hat?
ASt: Mein Freund sagte lediglich, ich soll mitkommen, er hat etwas mit mir zu tun. Ich habe nicht Näheres nachgefragt und bin einfach mitgegangen.
LA: Wie hat sich die Situation dort zugetragen?
ASt: Diese Männer sind dort gestanden und haben sofort gefragt, wie ich mich entschieden habe. Als ich Nein gesagt habe, haben sie mich geschlagen.
LA: Wie haben Sie darauf reagiert, als die Männer dort gestanden sind?
ASt: Ich habe Angst gehabt und wusste nicht, was ich machen soll.
LA: Weshalb fuhren Sie nicht wieder weg?
ASt: Ich bin vom Motorrad schon abgestiegen gewesen und die Männer kamen ganz nah zu mir.
LA: Was machte Ihr Freund in dieser Situation?
ASt: Er stand dort. Er hat von denen Geld bekommen, damit er mich dorthin bringt.
LA: Wie kamen Sie von diesem Ort weg?
ASt: Nachdem sie mich verletzt haben, habe ich um Hilfe gerufen. Es sind drei, vier Passanten gekommen und mit Hilfe dessen konnte ich flüchten.
LA: Erzählen Sie die Situation Schritt für Schritt
ASt: Zuerst haben sie mir in den Rücken ein Messer gerammt, danach wurde ich am Kopf geschlagen. Sie wollten, dass ich Ja sage und haben dauernd gesagt, wie ich mich entschieden habe.
LA: Wie viele Männer waren anwesend?
ASt: Es waren drei Männer dort und mein Freund hat mich mitgenommen.
LA: Wie hat sich dieser die ganze Zeit verhalten, auch als Sie verletzt wurden?
ASt: Er ist die ganze Zeit nur dagestanden.
LA: Wie reagierten die Männer darauf, dass Sie um Hilfe schrien?
ASt: Mein Freund ist geflüchtet. Danach sind auch diese Männer geflüchtet.
LA: Seit wann kannten Sie diesen Freund?
ASt: Seit vier, fünf Jahren.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich ihn 4,5 Jahre vor meiner Ausreise kennengelernt habe.
LA: Wie war der Kontakt mit diesem, wie oft haben Sie ihn gesehen?
ASt: Wir haben beide in der derselben Branche gearbeitet und haben uns unterwegs kennengelernt, als wir beide in die Arbeit oder nach Hause gekommen sind.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich, als ich kein Motorrad gehabt habe, sind wir gemeinsam mit einem Minivan gefahren, da habe ich ihn täglich gesehen. Die ersten 1,2 Jahre sahen wir uns täglich, aber waren nicht sehr gut befreundet. Nach zwei Jahren sind wir gute Freunde geworden. Dann bekam er Kontakt zu diesen Männern und hat gut verdient. Deswegen hat er seine alte Arbeit gekündigt.
LA: Weshalb bezeichnen Sie ihn als Freund?
ASt: Anfänglich waren wir gute Freunde, aber später wollte ich nichts mit ihm zu tun haben.
LA: Wann später?
ASt: Nachdem er zu mir gesagt hat, dass ich meine Arbeit kündigen soll und gemeinsam mit ihm und diesen Männern arbeiten soll.
LA: War das vor dem Vorfall, als Sie verletzt worden sind?
ASt: Ja.
LA: Weshalb sind Sie dann mit ihm mitgefahren, wenn Sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wollten?
ASt: Ich hatte etwas Angst vor ihm, deswegen wollte ich ihn nicht verärgern, indem ich Nein sage.
LA: Weshalb hatten Sie Angst vor ihm?
ASt: Er hat zu mir einmal gesagt, dass er Gewehre hat und dass diese Arbeit, was er nun hat, ganz einfach ist. Man soll nur die Leute terrorisieren. Deswegen hatte ich Angst vor ihm.
LA: Wie ist der Name des Freundes?
ASt: Ich kenne nur seinen Spitznamen Lucky.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich seinen richtigen Namen nicht kenne.
LA: Weshalb nicht?
ASt: Er hat mir gegenüber nie seinen richtigen Namen genannt und ich habe auch keine Dokumente gesehen.
LA: Haben Sie nie gefragt?
ASt: Nein, habe ich nicht. Jeder hat ihn Lucky genannt, deshalb habe ich ihn auch so genannt.
LA: Wo wohnte er?
ASt: Er wohnt in einem Dorf in Jammu.
LA: In welchem?
ASt: Ich glaube, dieses Dorf heißt L2.
LA: Waren Sie bereits bei ihm zu Hause?
ASt: Nein, ich war nie beim ihm zu Hause.
LA: Weshalb haben Sie zuvor angegeben, dass Sie den Leichnam des Freundes in dessen Haus gesehen hätten?
ASt: Ich habe damit gemeint, dass ich seinen Leichnam in seinem Dorf gesehen habe, dort, wo man die Leichen einäschert.
LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesasylamt in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Aus der allgemeinen Lage selbst ist ebenso wie aus Ihren persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe.
Ebenso ist nichts festzustellen, das eine reale Gefahr für Ihre Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Festzustellen ist weiters, dass Sie die von Ihnen genannten Beweggründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht glaubhaft machten.
In Anbetracht der Kürze Ihres Aufenthaltes sowie auch fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich ist nicht ersichtlich, dass Ihre Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.
LA: Wollen Sie sich dazu äußern?
ASt: Ich bin nur wegen meiner Probleme hierhergekommen, ansonsten wäre ich dort geblieben. Ich wollte kein Terrorist werden und wollte mich dem Druck dieser Männer nicht beugen. Ich hätte dort durch diese gut verdienen können, aber ich wollte das nicht. Sie haben meinen Freund getötet, es hätte sein können, dass sie mich auch töten. Ich hatte Angst um mein Leben, ansonsten hätte ich meine Eltern nie verlassen. Ich bin nicht ins Ausland gekommen, um Geld zu verdienen, da ich hier sowieso nicht viel verdiene. Ich bin hier nur, um mich in Sicherheit zu begeben.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
ASt: Ich habe nichts mehr zu sagen.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
ASt: Ja.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
ASt: Nein."
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend gelangte die belangte Behörde zur Beurteilung, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, und gründete dies auf die nachstehenden beweiswürdigenden Erwägungen:
"Wenn es darum geht, Ihr Vorbringen zu beurteilen, wonach Sie einerseits Schwierigkeiten mit Terroristen und andererseits Probleme mit Polizisten gehabt hätten, so war Ihnen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen.
Jener Vorbringensteil, wo es um Kontakte mit Terroristen ging, war aus folgenden Gründen unglaubwürdig:
Betrachtet man die Niederschriften beim BAT vom 9.7.2012 sowie 20.3.2013, waren grobe Widersprüche zu erkennen. So gaben Sie bei der Niederschrift am 9.7.2012 nach konkreter Befragung, bei wem es sich um die Personen gehandelt habe, die Sie festgehalten hätten, dass Sie es nicht genau wüssten, es handelte sich aber um vermummte Leute. Bei der Niederschrift am 20.03.2013 erwähnten Sie mit keinem Wort, dass es sich um vermummte Personen gehandelt habe, vielmehr sprachen Sie ganz eindeutig von Terroristen.
Auffällig war auch, dass Sie bei der vorangegangen Einvernahme am 9.7.2012 im gesamten Verlauf der Niederschrift nicht einmal von einem Freund gesprochen hatten, der Kontakte zu den Terroristen gehabe habe, bei der letzten Einvernahme jener Freund aber eine wesentliche Rolle dabei gespielt habe, wenn es darum ging, dass die Terroristen Sie für sich gewinnen wollten. Hätten Sie reale Erlebnisse zu schildern, wäre ganz klar zu erwarten, dass Sie schon bei der Einvernahme am 9.7.2012 erwähnen, dass Sie durch diesen Freund - Sie pflegten ihn so zu nennen - in Kontakt mit den Terroristen gekommen seien.
Anzumerken war in diesem Zusammenhang auch, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass Sie, wenn Sie von dieser Person sprechen, den Ausdruck "Freund" wählen, wenn dieser bei dem angeblichen Vorfall, wo Sie von den Terroristen bzw. Kontaktpersonen der Terroristen verletzt worden seien, nichts unternommen hat, um diese Personen davon abzuhalten, Ihnen Verletzungen zuzufügen und wenn dies schon nicht möglich gewesen zu verhindern, im Nachhinein nicht einmal Hilfe leistete.
Abgesehen davon war erneut ein grober Widerspruch aufzuzeigen. Bei der Einvernahme am 9.7.2012 schilderten Sie den Vorfall, wo Sie mit einem Messer gestochen geworden seien, auf jene Weise, dass Sie am Nachhauseweg von der Arbeit von diesen Personen angesprochen worden seien und es dann zu dem Messerstich gekommen sei. Am 20.03.2012 waren Ihre Aussagen zu diesem Vorfall derart, als Sie vorerst bei der Schilderung der Fluchtgründe erwähnten, dass diese Personen zu Ihnen nach Hause gekommen seien und Sie geholt hätten. In der Folge sei es dann zu dem Messerstich gekommen und seien Sie auch bedroht und geschlagen worden. Irgendwie sei Ihnen dann aber die Flucht gelungen.
Widersprüchlich dazu behaupteten Sie zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der gleichen Einvernahme, dass sich dieser Vorfall etwas außerhalb von Jammu zugetragen habe. Befragt, wie es dazu gekommen sei, dass Sie zu dem "Unfallsort" gekommen seien, verwickelten Sie sich erneut in Widersprüche. Gaben Sie zuerst den Grund an, dass Ihr Freund Ihnen mitgeteilt habe, dass diese Personen mit Ihnen sprechen wollten, änderten Sie Ihre Meinung dahingehend, als Sie aussagten, dass Sie nichts davon gewusst hätten, dass Ihr Freund Sie zu diesen Personen "geleitet". Aufgrund dieser vielen divergierenden Angaben war eindeutig erkennbar, dass Sie offensichtlich mit rein konstruierten Angaben in diesem Verfahren agierten.
Widersprüchlich stellen Sie auch jenen Vorfall dar, als Sie behaupteten, dass dieser Freund getötet worden sei. Sprachen Sie davon, dass Sie den Leichnam Ihres Freundes in dessen Haus gesehen hätten, verneinten Sie im späteren Verlauf der Niederschrift die Frage, ob Sie Kenntnis vom Wohnort des Freundes gehabt hätten. Ihre Antwort auf diesen Vorhalt, wonach Sie gemeint hätten, dass Sie den Leichnam in dem Heimatort des Freundes gesehen hätten, wo die Leichen eingeäschert worden seien, konnte einzig als Ausrede gewertet werden, umso mehr Sie konkret nach dem Ort befragt wurden, wo Sie den Leichnam des Freundes gesehen hätten und Sie darauf antworteten, dass Sie den Leichnam in dessen Haus gesehen hätten.
...
Zu erwähnen war auch, dass Ihre Angaben äußerst vage und oberflächlich waren, was erneut auf die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens deutete. Insbesondere war hier auf die Schilderungen in Bezug auf den Vorfall zu verweisen, wonach Sie mit einem Messerstich verletzt worden seien. Diese entbehrten jeglicher Gefühlsbeschreibung, was nicht nachvollzogen werden kann, umso mehr es dabei um ein einschneidendes Erlebnis handelt.
Dass Sie keine genaueren Zeitangaben machen konnten, scheint auch völlig unplausibel. So wäre zu erwarten, dass Sie insbesondere zu jenem Vorfall ein genaues Datum, zumindest aber den Monat angeben können, wann sich das ereignet habe.
Geht es darum, die angeblichen Vorfälle mit Polizisten zu beurteilen, so war auch diesem Themenbereich die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen.
Ihre Aussagen divergierten erneut zwischen der Einvernahme vom 9.7.2012 und 20.3.2013. Bei der Einvernahme im Jahr 2012 führten Sie lediglich eine Mitnahme seitens der Polizisten ins Treffen, bei der Einvernahme am 20.3.2013 sprachen Sie von mehreren.
Hätten Sie reale Erlebnisse zu schildern, wäre zu erwarten, dass Sie vor allem bei einem derart gewichtigen Detail gleichbleibende Angaben machen.
Hervorzuheben war in diesem Zusammenhang auch, dass Sie eben dann bei der Einvernahme im März 2013 behaupteten, nach der letzten Anhaltung seitens der Polizei verpflichtet gewesen zu sein, eine wöchentliche Meldung bei dieser vornehmen zu müssen. Bei wahrheitskonformer Schilderung wäre jedenfalls zu erwarten, dass Sie eine derartige Verpflichtung bereits bei der vorangegangen Einvernahme im Juli 2012 erwähnen.
...
Besonders auf die Frage, wie sich die Situation bei der Polizei entwickelt habe (siehe Seite 8 der Niederschrift beim BAT vom 20.3.2013) war zu verweisen. In lediglich zwei kurzen Sätzen äußerten Sie sich zu der zweitägigen Anhaltung. Das Ganze gipfelte in Ihrer Aussage, befragt und misshandelt worden zu sein, ohne näher auf diese Geschehnisse einzugehen. Hätte sie wahre Begebenheiten zu erzählen, wäre zu erwarten, dass Sie von sich aus auf die Vorkommnisse eingehen. Im Gegensatz dazu entbehrten Ihre Angaben noch zusätzlich jeglicher Gefühlsbeschreibung, wodurch erkennbar war, dass Sie mit rein konstruierten Angaben im Verfahren agierten."
Die Behörde führte weiter aus, dass für den Beschwerdeführer angesichts der Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten müsste. Hinderungsgründe gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers würden angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und des gänzlichen Fehlens von familiären oder privaten Anknüpfungspunkten nicht vorliegen.
Dieser Bescheid wurde dem Vertreter desBeschwerdeführers am 25.03.2013 zugestellt.
1.3. Gegen diese Entscheidung wurde durch den Beschwerdeführers mit am selben Tag als Telefax eingebrachtem Schreiben vom 08.04.2013 Beschwerde erhoben, in der der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten sowie ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.
Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar sei und nicht mit dem Protokoll der Einvernahme übereinstimme. Die Behörde scheine einen großen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis zu nehmen, sondern in tendenziöser Weise selektiv Aussagen herauszuklauben, die der Argumentation des Bundesasylamtes zuträglich seien. Der Beschwerdeführer habe konkrete und umfangreiche Angaben zum fluchtauslösenden Vorfall getätigt und auch Details wie Zeit- und Ortsangaben sowie Wahrnehmungen und Emotionen dargestellt. Diesem nur aufgrund einiger weniger geringfügiger Diskrepanzen die Unglaubwürdigkeit zu unterstellen, sei völlig unverständlich.
Sofern den Beschwerdeführer vorgeworfen werde, seine Aussagen von der Einvernahme im Juli 2012 im März 2013 ergänzt zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass erstere Einvernahme äußerst kurz und unzureichend gewesen sei und unter anderem aufgrund dieser eklatant mangelhaften Verfahrensführung der Fall des Beschwerdeführers vom Asylgerichtshof an die erste Instanz zurückverwiesen worden sei. Es könne die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht mindern, die sinnvollen und vorgesehenen Ergänzungen seiner Aussage getätigt zu haben.
Zu einer "allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative" sei festzustellen, dass die pauschalen Behauptung des Bundesasylamtes, in Indien gebe es immer und für jeden eine innerstaatliche Fluchtalternative, nicht zutreffend sei, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, bereits versucht zu haben, eine solche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen und dennoch der Verfolgung nicht zu entfliehen vermocht zu haben.
Das Verfahren sei auch deshalb mangelhaft, da die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Indien auseinander zu setzen.
1.4. Die Verfahrensparteien wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2014 über das Ergebnis einer Beweisaufnahme über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und über dessen private und persönliche Situation in Kenntnis gesetzt.
Der Beschwerdeführer teilte dazu durch seinen Vertreter mit Schreiben vom 06.05.2014 mit, dass seine Situation aufgrund mangelhafter Ermittlungsverfahren von der österreichischen Behörde unterschätzt werde. Der Beschwerdeführer sei in Indien aufgrund der Verfolgungen und Bedrohungen Gefahren ausgesetzt gewesen. Durch die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung könne er seine Fluchtgründe detailreich vorbringen. Die Sicherheitslage in Jammu und Kashmir sei sehr schlecht, da dieses Gebiet an Pakistan angrenze und Terroranschläge weiterhin zugenommen hätten. Auf übermittelte Darstellungen aktueller Ereignisse wurde verwiesen. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass im März 2014 eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Terroristen und Sicherheitskräften auf einer Autostraße in Jammu stattgefunden hat. Weiters betreffen die Berichte Fälle von Grenzverletzungen und Verletzungen des Waffenstillstandes durch pakistanische Streitkräfte und einen bewaffneten Angriff von Terroristen auf eine indische Militäreinrichtung in Jammu.
Es wurde vorgebracht, dass die Behörden Indiens den Menschen in Jammu und Kashmir keinerlei Schutz bieten könnten und die Todesfälle jedes Jahr ansteigen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Jammu und Kashmir und gehört der hinduistischen Religionsgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht die Sprachen Dogri und Hindi gut in Wort und Schrift und hat auch Englischkenntnisse. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.07.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er sei im Herkunftsstaat Anwerbeversuchen durch Terroristen ausgesetzt gewesen und auch von der Polizei wegen eines unterstellten Naheverhältnisses zu Terroristen angehalten und misshandelt worden, sind nicht glaubhaft.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer könnte vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch Privatpersonen wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen intensivere Bindungen zu Österreich. Er leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten und steht im erwerbsfähigen Alter. Er ist arbeitsfähig, geht aber derzeit in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer hat keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat die Grundschule und Berufsschule sowie eine Berufsausbildung als Kaufmann absolviert und als Verkäufer gearbeitet. Im Herkunftsstaat leben die Eltern des Beschwerdeführers.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Überblick über die politische Lage:
Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt. Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)
Nach den Wahlen zur Lok Sabha (Unterhaus des Parlaments) im April/Mai 2009 konnte unter Führung der Kongress-Partei gemeinsam mit 6 anderen Parteien sowie 5 Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalitionsregierung der United Progressive Alliance (UPA) fortgeführt werden. Aktuell verfügt die Regierungskoalition nach Koalitionsaustritt zweier Regionalparteien nicht mehr über eine parlamentarische Mehrheit, wird aber von mehreren Parteien außerhalb der Koalition unterstützt. Die Legislaturperiode dauert noch bis zum Frühjahr 2014 (fünf Jahre). Regierungschef in zweiter Amtszeit ist der Wirtschaftsfachmann und "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens, Dr. Manmohan Singh. Die Vorsitzende der Kongress-Partei Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis, die beide als Premierminister im Amt ermordet wurden) nimmt als Vorsitzende der United Progressive Alliance großen Einfluss auf die Gestaltung der Regierungspolitik. Sonia Gandhi ist gleichzeitig Vorsitzende des "National Advisory Councils", ein aus 15 Vertretern der Zivilgesellschaft bestehendes unabhängiges Beratergremium, welches dem Premierminister Vorschläge unterbreiten kann. Sonia Gandhis Sohn Rahul Gandhi wurde im Januar 2013 zum stellvertretenden Vorsitzenden der Kongresspartei gewählt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern ("inclusive growth"). Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und beruflichen Bildung sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme wurden insbesondere die Inflation der Nahrungsmittelpreise (rund 10 Prozent) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung identifiziert. Auf der Grundlage eines im September 2013 im indischen Parlament verabschiedeten Gesetzes zur Ernährungssicherung sollen künftig rund zwei Drittel der indischen Bevölkerung ein Recht auf subventioniertes Getreidebekommen. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)
Menschenrechte:
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.4)
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. (BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher
Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Verfassung sieht Rede- und Meinungsfreiheit vor, Pressefreiheit findet keine ausdrückliche Erwähnung. Die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis. Einzelpersonen können die Regierung in der Regel kritisieren, ohne mit Repressalien rechnen zu müssen. Die unabhängigen Medien sind aktiv und äußerten eine Vielzahl von Ansichten ohne Einschränkungen. (United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Verfassung garantiert das Recht auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und friedliche Versammlung. Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, sind grundsätzlich frei. Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat zuweilen Kontrolle aus (Nachrichtenmonopol des staatlichen Radios auf FM, Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von offensichtlicher staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden in der Regel öffentlich diskutiert. Die Meinungsfreiheit im Internet wurde zuletzt durch die im April 2011 erlassene Verordnung sogenannter IT-Regeln ("Information Technology Rules") eingeschränkt, nach denen einerseits Anbieter wie Google, Facebook und Twitter verpflichtet werden, rechtswidrige Inhalte aus dem Netz zu entfernen, andererseits rechtswidrige Äußerungen Einzelner strafrechtlich geahndet werden können. Rechtswidrig sind demnach "blasphemische, rassistische, grob verletzende und obszöne" Äußerungen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.8)
Die Verfassung garantiert die Redefreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert. In Indien gibt es eine lebhafte Presse- und Medienlandschaft. Personen konnten im Allgemeinen die Regierung öffentlich und privat kritisieren, ohne Unterdrückung. Die unabhängigen Medien sind aktiv, drückten eine weite Bandbreite von Meinungen aus und sind grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Die Medien setzen sich für die Menschenrechte ein und prangern Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung an. Es gibt Berichte, dass Journalisten aufgrund ihrer Reportagen Belästigungen und Gewalt erfuhren. (United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Ca. 15 % der indischen Bevölkerung, also mehr als 150 Mio. Menschen, sind Muslime, mehrheitlich (ca. 70 %) Sunniten.. Sie bilden die mit Abstand größte religiöse Minderheit. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.10)
Justiz:
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11)
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.
Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen). (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.7 und 8)
Situation in Jammu und Kashmir:
Der Trend eines nachhaltigen Rückganges von terrorismusbedingten Todesfällen seit dem Jahr 2001 wurde 2013 umgekehrt, wobei in Jammu und Kashmir 181 derartige Todesfälle registriert wurden, was im Vergleich 117 zum Jahr 2012 einen starken Anstieg von über 55% darstellt. 20 Todesfälle betrafen Zivilisten im Vergleich zu 16 im Jahr 2012 und 61 Todesfälle Angehörige von Sicherheitskräften im Vergleich zu 17 im Vorjahr. Die zivilen Todesfälle sind demnach um 25% und die Todesfälle betreffend Angehörige von Sicherheitskräften um über 250 % angestiegen. Nach Aussagen des staatlichen Generaldirektors der Polizei haben die Militanten als Teil ihrer geänderten Strategie zur Verstärkung der Gewalt vor allem Sicherheitskräfte angegriffen, ohne die Unterstützung der Bevölkerung zu gefährden. Die Anzahl von getöteten Militanten betrug 2013 100 gegenüber 84 im Jahr 2012.
Todesfälle infolge terroristischer Angriffe sind 2013 in 14 von 22 Distrikten des Staates registriert worden. Die größte Anzahl der Todesfälle waren mit 67 in Kupwara, gefolgt von 24 in Srinagar, 20 in Pulwana, 17 in Paramula, 12 in Poonch, 8 in Samba, 7 in Rajouri und Shopian, sowie 6 in Kathua zu verzeichnen.
Mit Ende des Jahres 2011 hatte das Innenministerium des Bundesstaates zumindest 7 Distrikte in Jammu und Kashmir als völlig frei von Terrorismus erklärt, darunter 5 von 10 Distrikten der Region Jammu - Jammu, Samba, Kathua, Reasi und Doda. 2013 jedoch haben 2 der 3 Selbstmordanschläge dieses Jahres in der Region Jammu stattgefunden, wo sich letztmals ein schwerwiegender Angriff durch Militante mit 3 Todesopfern am 08.05.2009 im Distrikt Reasi ereignet hatte.
(http://www.satp.org/satorgtp/countries/india/states/jandk/index.html, eingesehen am 17.04.2014)
Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:
Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.25)
Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen. (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.9.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)
In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle. (Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Operational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S.35)
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan.
Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern.
Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.22)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28)
Grundversorgung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28)
Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28)Indiens Impfprogramm ist eines der weltgrößten im Hinblick auf die Menge der verwendeten Impfstoffe, die Anzahl der Impfempfänger, die Anzahl der organisierten Impfaktionen, sowie die abgedeckte geographische Fläche. Im Rahmen des Impfprogrammes werden Impfstoffe zum Schutz von Kindern und schwangeren Frauen vor sechs Erkrankungen benutzt: Tuberkulose, Diphterie, Pertussis, Polio, Masern und Tetanus. Eine Hepatitis-B-Impfung ist phasenweise ebenfalls im universellen Impfprogramm enthalten. In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $: Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc. Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen.
Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt.
Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Indien, vom August 2013, S. 5ff)
2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft.
Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er sei im Herkunftsstaat Anwerbeversuchen durch muslimische Terroristen ausgesetzt gewesen und wegen eines etwaigen unterstellten Naheverhältnisses zu Terroristen auch von der Polizei angehalten und misshandelt worden, sind nicht glaubhaft.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im Falle des Beschwerdeführers als einen Zugehörigen der Religionsgemeinschaft der Hindus schon grundsätzlich äußerst unwahrscheinlich ist, dass er Ziel von Anwerbeversuchen durch muslimische Terroristen werden sollte. Ebenso wenig liegt es nahe, dass einer solchen Person seitens der Sicherheitskräfte ein Naheverhältnis zu solchenTerroristen unterstellt würde.
Darüber hinaus hat sich aus den mehrfachen Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers bei den zwei Einvernahmeterminen vor dem Bundesasylamt im Juli 2012 und im März 2013 sowie selbst zwischen Angaben beim selben Einvernahmetermin im März 2013 ergeben, dass der Beschwerdeführer im Verfahren einen konstruierten Sachverhalt behauptet und die in unterschiedlichen Varianten dargestellten Ereignisse tatsächlich nicht selbst erlebt hat. Bereits im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes sind die mehrfachen und grundsätzlichen Widersprüche in der oben zitierten Beweiswürdigung herangezogen worden. Der Beschwerdeführer hat es in weiterer Folge weder in der Beschwerde noch in seiner Stellungnahme vom 06.05.2014 unternommen, diese Widersprüche aufzuklären und darzulegen, welche der von ihm vorgebrachten Varianten seiner Darstellung den Tatsachen entsprechen solle.
Was die angegebene Unterstellung eines Naheverhältnisses des Beschwerdeführers zu muslimischen Terroristen durch Sicherheitskräfte anlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass er bei der Einvernahme im Juli 2012 behauptet hat, er sei einmal von der Polizei festgehalten und geschlagen worden, während er bei der weiteren Einvernahme im März 2013 von vier bis fünf Anhaltungen durch die Polizei sprach. Da es sich bei der Anzahl der behaupteten Kontakte zu den Sicherheitskräften um keinen unwesentlichen Nebenaspekt einer daraus abgeleiteten Bedrohungssituation handelt, muss davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht auf eigenem Erleben derartiger Ereignisse beruhen. Letztlich ergibt sich aber auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung mit seinem eigenen Reisepass legal den Herkunftsstaat verlassen hat, dass er nicht Ziel von Fahndungsmaßnahmen der indischen Sicherheitskräfte gewesen ist, da er in einem solchen Fall nicht in der Lage gewesen wäre, die Ausreisekontrolle mit seinem eigenen Reisedokument zu passieren.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers über angebliche Anwerbeversuche und Bedrohungen durch Terroristen hat dieser derartig widersprüchlich beschrieben, dass nur davon ausgegangen werden kann, dass er im Verfahren einen tatsachenwidrig konstruierten Sachverhalt vorgebracht hat. Es ist in diesem Zusammenhang auf die völlige Auslassung der Erwähnung des angeblichen "Freundes" bei der Einvernahme im Juli 2012 hinzuweisen, während nach den Behauptungen bei der Einvernahme im März 2013 dieser Freund jeweils den Kontakt des Beschwerdeführers zu angeblichen Terroristen hergestellt und diesen auch (in einer der behaupteten Varianten) zu jenen Zusammentreffen mit den Verfolgern begleitet hätte, bei dem der Beschwerdeführer mit einem Messer verletzt worden sei. Gerade die unterschiedliche Beschreibung des behaupteten Angriffes des Beschwerdeführers mit einem Messer belegt ebenfalls, dass diese Behauptungen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen. So behauptete der Beschwerdeführer bei der Einvernahme im März 2013 zunächst, dass die Angreifer ihn zu Hause geholt hätten, während er im weiteren Verlauf der Einvernahme angab, dass sein "Freund" ihn zu den Angreifern gebracht hätte.
Der Beschwerdeführer hat es in der Beschwerde und auch im weiteren Verfahren in keiner Weise unternommen, diese Widersprüche auszuräumen. Es handelt sich dabei keineswegs - wie in der Beschwerde angeführt - um "einige wenige geringfügige Diskrepanzen in der Transkription seiner Aussagen", sondern um wesentliche Widersprüche betreffend zentrale Abläufe seiner Verfolgungsbehauptungen.
Entgegen den Beschwerdeausführungen sind diese Widersprüche nicht auf eine mangelhafte Verfahrensführung der Behörde zurückzuführen, sondern es bestand der Anlass für die Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.07.2012 darin, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in der entsprechenden Entscheidung nicht wiedergegeben wurden. Die auffallenden Widersprüche, die sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei seiner weiteren Einvernahme im März 2013 ergeben haben, lassen erkennen, dass diese weiteren Angaben nicht als "sinnvolle Ergänzung" seiner Aussagen angesehen werden können, sondern es war der Beschwerdeführer offensichtlich aufgrund des Zeitabstandes zwischen den beiden Einvernahmeterminen nicht mehr in der Lage, sich an die von ihm bei der Einvernahme im Juli 2012 vorgebrachte Sachverhaltskonstruktion im Einzelnen zu erinnern, was zu seinen auffallenden abweichenden Angaben geführt hat.
Das Beschwerdevorbringen, dass für den Beschwerdeführer eine sogenannte innerstaatliche Fluchtalternative deshalb nicht vorliege, da der Beschwerdeführer bereits versucht habe, eine solche in Anspruch zu nehmen und dennoch der Verfolgung nicht zu entfliehen vermocht habe, ist unzutreffend. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe dieser seine Herkunftsregion verlassen und sich einige Zeit in Delhi aufgehalten, sei jedoch wegen Verdächtigungen aufgrund seiner Abstammung aus Jammu und wegen Schwierigkeiten, weil man kein Zimmer bekomme, in die Herkunftsregion zurückgekehrt. Der allenfalls erforderliche Umgang mit sachlich nicht gerechtfertigt Verdächtigungen sowie etwaige Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer Unterkunft für den gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer lassen eine Niederlassung in einem Landesteil außerhalb der Herkunftsregion des Beschwerdeführers allerdings nicht unzumutbar erscheinen.
Letztlich stehen die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers betreffend eine Bedrohung durch Angehörige einer terroristischen Gruppierung auch nicht im Einklang mit der festgestellten Situation in seinem Herkunftsstaat. Wie diesen Feststellungen zu entnehmen ist, war die Belastung der Region Jammu und Kashmir mit terroristischen Aktivitäten von 2001 bis 2012, also bis zur Ausreise des Beschwerdeführers, rückläufig und es wurde mit Ende des Jahres 2011 durch das dortige Innenministerium unter anderen der Distrikt Jammu als völlig frei von Terrorismus erklärt. Vor diesem Hintergrund werden die Behauptungen des aus Jammu stammenden Beschwerdeführers ebenfalls nicht durch die tatsächliche Situation im Herkunftsstaat gestützt. Die mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.05.2014 erfolgten Hinweise auf terroristische Aktivitäten stehen in Einklang mit den Feststellungen, wonach dieser Trend eines Rückganges von terrorismusbedingten Todesfällen 2013 umgekehrt worden ist. Davon sind allerdings nach den Feststellungen überwiegend Angehörige der Sicherheitskräfte betroffen, gegen die sich nach der Strategie der Militanten die Verstärkung der Gewalt gerichtet hat. Auch diese Entwicklung zeigt, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine Verstärkung der Gefährdung eingetreten ist.
Aus den Länderfeststellung und auch aus den mit der Stellungnahme vom 06.05.2014 vorgelegten Ausschnitten aus Medienberichten ist ersichtlich, dass die indischen Sicherheitskräfte in Jammu und Kashmir massiv gegen militante Kräfte vorgehen. Es liegt nicht eine Situation vor, in der terroristische Gruppierungen straflos ihren Aktivitäten nachgehen können und es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erforderlichenfalls Schutz vor einer Erpressung oder Bedrohung durch derartige Gruppierungen bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates finden kann. Der Beschwerdeführer hat dagegen keine Hinderungsgründe dargetan; die Behauptungen, dass er wegen eines unterstellten Naheverhältnisses zu Terroristen Ziel polizeilicher Anhaltungen und Misshandlungen gewesen sei, haben sich als unglaubhaft erwiesen.
Unabhängig davon könnte sich der Beschwerdeführer angesichts der in seinem Herkunftsstaat gewährleisteten Bewegungsfreiheit in einem Landesteil außerhalb seiner Herkunftsregion Jammu und Kashmir niederlassen und dort Sicherheit vor etwaigen Aktivitäten militanter oder terroristischer Gruppierungen finden. Der Beschwerdeführer hat eine Schul- und Berufsausbildung und erweiterte Sprachkenntnisse, er ist gesund und steht in einem arbeitsfähigen Alter und es ist davon auszugehen, dass er auch außerhalb seiner Herkunftsregion und ohne familiären Anschluss in der Lage sein würde, eine Lebensgrundlage zu erwirtschaften.
2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den herangezogenen Länderberichten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Die Stellungnahme vom 06.05.2014 ist deren Richtigkeit nicht auf entsprechendem fachlichen Niveau entgegengetreten.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.1.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
3.2.2.1. Die gegenüber der Behörde erstatteten Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers waren nicht glaubhaft.
3.2.2.2. Es handelt sich bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung durch angeblich gewaltbereite Anhänger einer terroristischen Gruppe, also von privater Seite, um ein kriminelles Delikt von Dritten, das nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgungssituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat zu begründen, weil er dort wirksamen Schutz der Behörden in Anspruch nehmen könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten, zumal die Regierung des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers massiv gegen terroristische Aktivitäten vorgeht, sodass es als nachhaltig unwahrscheinlich anzusehen ist, dass Übergriffe von Angehörigen einer solchen Gruppe straflos erfolgen könnten und die dortigen Behörden keinen Schutz vor solchen Angriffen leisten würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Denn generell agiert die Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze. Die indischen Sicherheitsbehörden verfügen über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in Indien generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen.
3.2.2.3. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation von privater Seite, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Der Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, Hindi, Dogri und auch Englisch spricht und gesund ist, nicht möglich sein sollte, sich auch ohne die Unterstützung durch seine Familie eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
3.3.2. Es ist selbst bei Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt erstatteten Vorbringens die bestehende Bereitschaft und Fähigkeit der Behörden des Herkunftsstaates, Schutz vor der behaupteten Bedrohung zu leisten, gegeben und auch die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich ebenso keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb - angesicht der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsbehauptungen - auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.4.2.1. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Juli 2012 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und hat auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der Beschwerdeführer auch Sprachen des Herkunftsstaates (zum Teil als Muttersprache) beherrscht.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.
Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
4.2.1. Ein Antrag auf Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.
4.2.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind beide im gegenständlichen Fall erfüllt. Hinsichtlich der Beweiswürdigung zu Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids wird in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten, womit beide Tatbestände des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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