BVwG W177 1420851-2

W177 1420851-2Tribunal administratif fédéral15 mai 2014

Regest

entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, Schwangerschaft

Texte intégral

BVwG W177 1420851-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W177.1420851.2.00

Spruch

W177 1420851-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

I. Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Bescheiderlassung ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Das Erstverfahren der nunmehrigen Beschwerdeführerin endete mit einer rechtskräftigen erstinstanzlichen Unzuständigkeitsentscheidung gemäß §§ 5, 10 AsylG in Bezug auf Italien. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 31.08.2011 nach Italien überstellt.

1.2. In der polizeilichen Erstbefragung im Rahmen des verfahrensgegenständlichen neuer-lichen Antrags am 13.09.2011 führte die nunmehrige Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass es nun einen Grund gebe, der im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt worden sei, nämlich, dass sie jetzt schwanger sei. Sie würden Hilfe brauchen, die sie in Italien nicht bekommen würden. Die Polizei habe sie vom Flughafen zu einem Bahnhof gebracht und sie dort allein gelassen. Sie habe Angst gehabt, weil dort um sie herum lauter Drogensüchtige gehaust hätten.

1.3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der East WEST am 10.10.2011 gab die Beschwerdeführerin, in Wiederholung ihrer Antragsumstände, im Wesentlichen an, dass sie Angst habe nach Italien zurückzukehren. Man habe sie bereits einmal nach Italien geschickt und ihr und ihrem Mann gesagt, dort ein Verfahren zu bekommen und Unterkunft und Unter-stützung dort zu erhalten. Dort sei sie aber von der Polizei angeschrien worden und dass sie weggehen sollten. Sie habe einen Asylantrag stellen wollen, was von der Polizei abgelehnt worden sei. Sie hätten sich an mehrere Stellen gewandt und um Unterkunft gebeten. Keiner habe weitergeholfen. Sie habe sich ständig übergeben und sei voll im Stress gewesen. Sie habe bereits eine Fehlgeburt hinter sich und große Angst dies nochmals erleben zu müssen. Es bestehe bei ihr auch eine leichte Blutung. In Italien sei es ihr sehr schlecht auf der Straße gegangen, überall sei Dreck gewesen und viele Drogensüchtige hätten sie belästigt.

1.4. Erneut wurde die Beschwerdeführerin und ihr Mann - nach Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes - am 24.10.2011 nach Italien abgeschoben.

1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 13.09.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.

1.6. Gegen den der Beschwerdeführerin am 03.01.2012 zugestellten Bescheid wurde frist-gerecht Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde unter anderem der Antrag gestellt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen.

1.7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 16.01.2012 beim Asylgerichtshof ein. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 16.01.2012 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.8. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 wurde das gegenständliche Verfahren mit Wirksamkeit vom 15.07.2013 der Gerichtsabteilung S15 abgenommen und der Gerichtsabteilung S23 neu zugeteilt.

1.9. Unter Nachreichung zur Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof, Schreiben der Fremdenpolizei der BPD Wels, eingelangt am 25.07.2012, wurde mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Mann am 10.07.2012, unter Vorlage von italienischen - seitens der italienischen Behörden als echt bestätigten - Konventionsreisepässen wohnsitzan-gemeldet haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Zu Spruchpunkt A):

§ 21 Abs. 3 BFA-VG regelt das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zuzulassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 13.09.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.

Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt den notwendigen Sachverhalt derart mangelhaft ermittelt, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb nach § 21 Abs. 3 BFA-VG vorzugehen war.

Verfahrensgegenständlich waren die Voraussetzungen der entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG insofern nicht vorgelegen, da es sich bei diesem neuerlichen Antrag um einen eigenständigen Antrag auf internationalen Schutz handelte, die Beschwerdeführerin - nach Rückführung aus dem österreichischen Bundesgebiet am 31.08.2011 nach Italien - neuerlich im September 2011 nach Österreich eingereist war, wobei sie neue Umstände ins Treffen führte, die nicht als - von Vornherein unwesentliche, unbeachtliche Sachverhalts-änderungen - der Identität der entschiedenen Sache des Vorbescheids unterstellt werden können.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durch-führung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheits-verlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innen-ausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behand-lungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Auch wenn der Umstand einer Schwangerschaft nicht in den Regelbegriff "Krankheit" hinein fällt und hierin explizit keine Erwähnung erfuhr, muss dieser jedoch in Anlehnung an den Krankheitsbegriff, als ein ebenso besonderer körperlicher, medizinisch relevanter Zustand eines Menschen angesehen, und im Zusammenhang mit einer Ausweisung auch (in den Bereich des Art. 3 EMRK möglich reichend) als prüfungsbeachtlich gewertet werden.

Somit wäre hinsichtlich der Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. jedenfalls der Umstand der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin im Zusammenhang einer Aus-weisungsentscheidung iSd. Art. 3 EMRK zu befassen und zu beweiswürdigen gewesen. Diese Umstände waren seitens der Erstbehörde in der Verfahrensentscheidung gänzlich außer Acht gelassen worden, weshalb in Zusammenschau mit beiden Spruchpunkten I. und II. nicht - ohne diesbezügliche Befassung und konkreten Feststellungen - von einem Fall der entschiedenen Sache gesprochen werden kann. In der gegebenen Konstellation ergibt sich sohin ein hier verkürzter Ausweisungsspruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, dem es an einem Zulässigkeitsabspruch mangelt, als unzulässig. Dadurch ist ebenso einer erforderlichen weiteren Prüfung einer möglichen Notwendigkeit eines Durchführungs-aufschubs nach § 10 Abs. 3 AsylG die erforderliche Grundlage entzogen worden, gege-benenfalls auch einer möglichen Prüfung des Selbsteintrittsrechts Österreichs.

Seitens der Erstbehörde wurden im Bescheid - im Feststellungsabschnitt - zusammenhang-los lapidar anmutende Standardsätze (wie S.23, "...haben keine konkreten Hindernisse vor-gebracht, die einer Überstellung nach Italien und dortiger Asylverfahrensführung wider-sprachen. Da Sie ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechts-kräftig abgeschlossenes Verfahren stützen, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen." S.28, "Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung ihrer Ausweisung nach § 10 Abs.3 AsylG sind im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen.") eingefügt, die der Qualität einer Feststellung nicht gerecht werden können, da es diesen "Feststellungen" an entscheidungserforderlichen vorangegangenen Ermittlungen mangelt. Eine konkrete Befas-sung mit der gegenständlichen Schwangerschaft als mögliche Relevanz aus Sicht der EMRK scheint mit keinem Wort in der bescheidmäßigen Entscheidung auf, und fehlt eine notwendige Abhandlung ebenso im gesamten Verwaltungsakt.

Das Bundesasylamt hat demnach den notwendigen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und ist darauf basierend im angefochtenen Bescheid zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass im Fall der Beschwerdeführerin entschiedene Sache vorliegt, da sich kein neuer entschei-dungsrelevanter Sachverhalt seit Rechtskraft der Vorentscheidung ergeben habe.

Deshalb war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben und war die Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG durch das Bundesasylamt als unzulässig zu beheben.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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