BVwG W160 1424045-1

W160 1424045-1Tribunal administratif fédéral15 mai 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Texte intégral

BVwG W160 1424045-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W160.1424045.1.00

Spruch

W160 1424045-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zl. 11 02.643-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 4 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste mit seiner Ehegattin sowie der gemeinsamen minderjährigen Tochter illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.03.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 18.03.2011 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe seine Ehegattin bei einer Feier kennengelernt. Diese sei bereits Witwe gewesen und habe ihm von ihren Problemen mit ihrem Schwager erzählt - dieser hätte sie zur Frau nehmen wollen, womit sie nicht einverstanden wäre. Er wäre gemeinsam mir seiner Ehegattin in den Iran gereist, sie wären aber weiter bedroht worden.

3. Bei der daraufhin vor dem Bundesasylamt am 28.03.2011 und am 26.07.2011 durchgeführten Einvernahmen gab der Beschwerdeführer an, er spreche hier auch als gesetzlicher Vertreter seiner Tochter; diese habe keine eigenen Asylgründe. Zu den Fluchtgründen befragt gab er zusammengefasst an, die Familie des verstorbenen Mannes seiner Ehegattin habe ihn unter Druck gesetzt. Die "Problemperson" wäre eigentlich der damalige Schwager seiner Ehegattin gewesen, der sie heiraten wollen hätte, obwohl sie dagegen gewesen wäre. In Afghanistan hätten Frauen keine Rechte, dürften nicht zur Schule gehen und sich nicht aussuchen, wen sie heiraten.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zl. 11 02.643-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.12.2012 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht hätte, welche zur Gewährung von Asyl führen würden. Hinsichtlich des einzigen vorgebrachten Fluchtgrundes, nämliche einer Bedrohung von Seiten der Familienangehörigen der ehemaligen Familie seiner Gattin, welche in Ermangelung einer Deckung in der GFK ebenfalls nicht zur Gewährung von Asyl führen würde, wäre der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht glaubhaft. Es komme einem allfälligen Übergriff Dritter keine Asylrelevanz zu, wenn die Drohung bzw. der Angriff nicht auf Konventionsgründen basiere; eine Drohung in solchem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Da auch keinem anderen Familienmitglied des Beschwerdeführers Asyl gewährt worden sei, wäre daher auch im Hinblick auf das Familienverfahren keine anderslautende Entscheidung zu treffen gewesen. Da der Tochter des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 30.12.2011 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, erhalte auch sie den gleichen Schutz in gleicher Zeitdauer aufgrund des zu führenden Familienverfahrens.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde "im Namen aller Familienangehörigen" fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird nach wiederholter Schilderung des Vorbringens im Wesentlichen vorgebracht, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im Alter von 14 1/2 Jahren unter Morddrohungen zur Heirat gezwungen worden wäre. Eine Frau habe in Afghanistan keine Rechte, es würden dort keine Menschenrechte existieren. Diejenigen, die Menschenrechte umsetzen würden, würden sich nicht daran halten. Sie sei deshalb hier, damit sie das Recht zu studieren, zu leben und das Recht zu freien Wahl bekomme. Im Namen aller jungen Frauen mit ähnlichen Problemen würde gebeten, ihr und den jungen Frauen zu helfen, ihre Rechte zu erhalten.

6. In der am 30.04.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und der gemeinsamen Kinder gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. In dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welcher ein Vertreter des Bundesasylamtes nicht teilnahm, wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf ein weiteres Vorbringen.

Dabei gab die Ehegattin des Beschwerdeführers zusammengefasst an, sie habe ihren jetzigen Ehegatten (den Beschwerdeführer) in Afghanistan geheiratet. Sie habe zwei Kinder und würde diese vertreten; die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie sei bereits einmal im Alter von 14 Jahren zwangsverheiratet gewesen, ihr damaliger Gatte sei bei einem Verkehrsunfall gestorben. Nach dessen Tod habe dessen Bruder die (nunmehrige) Ehegattin des Beschwerdeführers heiraten wollen; dieser sei der Meinung gewesen, dass es Tradition wäre, dass die hinterbliebene Schwägerin den Bruder des Verstorbenen heiraten müsse. Sie hätte dies aber nicht gewollt. Ihr Schwager habe ihr nicht erlauben wollen, einen anderen Mann zu heiraten; dieser habe selbst bereits eine Frau und Kinder gehabt und hätte sie nur als zweite Ehefrau haben wollen. Ihr Vater habe sie daraufhin abgeholt und (zu sich) nachhause gebracht. Später habe die Familie des Beschwerdeführers um ihre Hand angehalten. Sie habe dem Beschwerdeführer alles über ihre Vergangenheit erzählt; dieser sei sicher gewesen, sie heiraten zu wollen und wären beide einverstanden gewesen. Es habe sich dabei nicht um eine Zwangsheirat gehandelt. Die Lage der Frauen in Afghanistan wäre generell schlecht, Frauen würden weder Schul- noch Berufsausbildung bekommen, sie dürften nicht arbeiten. Schulen würden verbrannt werden, Schülerinnen würden mit Säure beschüttet. Frauen hätten keine Rechte; sie wären häuslicher Gewalt ausgesetzt und hätten nicht das Recht, dies zur Anzeige zu bringen. In der afghanischen Gesellschaft würden sie nicht respektiert werden, es gehe ihnen sehr schlecht. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab an, sie hätte damals nicht heiraten wollen; lieber habe sie in die Schule gehen und eine höhere Ausbildung machen wollen. Ihr damaliger Ehemann hätte sie von der Schule abgemeldet. Gefragt, wie lange sie in Österreich sei, antwortete die Ehegattin des Beschwerdeführers auf Deutsch "Vier Jahre". Gefragt, ob sie in Afghanistan alleine auf die Straße gehen habe dürfen, führte sie aus, es sei für Frauen nicht sicher genug, um allein auf die Straße zu gehen. Man sage immer, wenn eine Frau allein aus dem Haus gehe, brauche man nicht damit zu rechnen, dass sie heil nach Hause zurückkehre. Aufgrund von Drohungen seitens des Bruders ihres verstorbenen Ehegatten sei sie mit ihrem jetzigen Gatten in den Iran gegangen. Ihre ehemalige Schwiegerfamilie habe sie bereits vor der Heirat ihrem Sohn bedroht - würde sie diesen nicht heiraten, so würde man sie umbringen. Nach der Heirat mit dem Beschwerdeführer sei dieser und auch sie selbst mit dem Tod gedroht worden. Bei einer Rückkehr herrsche einerseits Gefahr durch ihre ehemalige Schwiegerfamilie, andererseits müsse sie als Frau auf ihre Freiheiten wieder verzichten. Sie würde nicht unterstützt werden und wäre nicht bereit, ihr "altes" Leben wieder zu leben. Sie könne in ihrer Heimat weder arbeiten gehen noch eine Berufsausbildung machen und wolle nicht, dass ihre Kinder auf Schulbildung verzichten müssen. Ihre Tochter gehe in Österreich in den Kindergarten. Befragt, was sie mit "Freiheiten" meine, gab die Ehegattin des Beschwerdeführers an, dass sie sich in Österreich frei fühle und sich frei bewegen könne. Sie wolle eine Ausbildung machen und könne alleine aus dem Haus gehen, ohne Angst haben zu müssen. Sie bringe ihre Tochter in den Kindergarten und gehe alleine zum Arzt. Sie habe zwei österreichische Freundinnen, die sie regelmäßig treffe. Der Beschwerdeführer würde bei einer "Autofelgen-Firma" arbeiten. Sie habe keine Deutschkurse besucht, weil ihr Sohn noch zu klein sei und habe Deutsch mit ihren österreichischen Freunden gelernt. Der Beschwerdeführer hätte bereits Deutschkurse besucht. Sobald ihr Kind größer sei, wolle sie Deutschkurse besuchen, um die Sprache zu lernen; anschließend wolle sie die Berufsschule besuchen und einen Beruf erlernen.

Im weiteren wurde anhand der vom vorsitzenden Richter beigeschafften Berichte die politische und menschenrechtliche Lage, speziell auch die Situation der Frauen in Afghanistan, erörtert. Dazu gab die Ehegattin des Beschwerdeführers an, dass in Afghanistan Frauen ihre Rechte nicht gewährt werden würden und die Rechte nicht respektiert würden, weshalb Frauen keine Chance hätten, sich in der Gesellschaft zu entwickeln und zu bilden - dies ist auch den Berichten zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer hatte den Ausführungen nichts hinzuzufügen und hatte auch zu seinem bisher erstatteten Vorbringen keine Ausführungen zu machen. Er verzichtete auf ein weiteres Vorbringen. Gefragt, wo er arbeite, gab er an, er sei von Beruf Schweißer und arbeite als solcher in einem Alufelgenbetrieb. Er arbeite, seit er im österreichischen Bundesgebiet sei.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers sprach im Rahmen der mündlichen Verhandlung relativ gut Deutsch und konnte auf Deutsch vorgetragenen Sätzen folgen; auch der Beschwerdeführer sprach relativ gut Deutsch. Seine Ehagattin erschien zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in Jeans und einem Pullover mit Ausschnitt, sie trug die Haare zusammengebunden. Sie vermittelte einen sehr westlichen Eindruck und war zu sehen, dass das Ehepaar ihre Einstellung auch an die Kinder weiterzugeben versucht.

Vorgelegt wurden Lohn-/ Gehaltsabrechnungsbelege für den Zeitraum September 2012 bis März 2014, eine Bestätigung der XXXX (betreffend die bereits erfolgte Integration im Bundesgebiet) sowie die Geburtsurkunde des in Österreich geborenen Sohnes des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gebar im Jahr 2013 in Österreich einen gemeinsamen Sohn.

Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von XXXX, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W160 424044-1/2012, gemäß § 3 Abs.1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Verfahren ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.

Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist

und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von XXXX, Zl. W160 424044-1/2012, und sohin Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.

Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dieser kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, dass ihm die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu etwa VwGH 18.02. 2011, Zl. 2011/01/0051; 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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