G305 1254839-0•BVwG G305 1254839-0
G305 1254839-0Tribunal administratif fédéral15 mai 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Militärdienst, non-refoulement<br/>Prüfung
G305 1254839-0/10E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2002, Zl. 01 17.013-BAS, und den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2004, Zl. 04 21.080, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.08.2002, Zl. 01 17.013-BAS, und vom 04.11.2004, Zl. 04 21.080, gemäß
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 08.07.2001 per Autostopp von XXXX (Bosnien und Herzegowina) in Österreich ein. Bei seiner Einreise nach Österreich habe er sich am Grenzübergang XXXX mit einem verfälschten kroatischen Pass ausgewiesen und sei es ihm gelungen, ohne Vorbehalte einzureisen. Beim Versuch, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, sei er festgenommen worden.
Den Asylantrag stellte er am 25.07.2001.
2. Anlässlich seiner durch das Fremdenpolizeiliche Referat der Bundespolizeidirektion am 25.07.2001 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er in seiner Heimat keine Lebensgrundlage gehabt habe und seine Kleidung sein einziger Besitz sei. Auch habe er flüchten müssen, weil er zum Militärdienst eingezogen werden sollte.
Vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, erläuterte er bei der dort am 31.07.2001 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme den Fluchtweg und gab zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Kern an, dass er geplant hätte, zu seiner in Dänemark aufhältigen Schwester zu reisen. In Dänemark sei es "fünfmal besser als in Bosnien" und fügte hinzu, dass er gar nicht gewusst habe, dass man in Österreich um Asyl ansuchen könne. Im Herkunftsstaat werde er von der Behörde gehasst, weil er ein Reisedokument beantragt hätte. Er sei auch keiner Arbeit nachgegangen, weil er trotz Bemühungen keine gefunden habe. Um im Herkunftsstaat arbeiten zu können, müsse man beim Militär gewesen sein. In politischer Hinsicht sei er nicht aktiv gewesen. Als er sich verletzte, sei er ins Krankenhaus in XXXX gebracht worden und werde er jetzt als Volksverräter bezeichnet, weil die Entlassungspapiere in cyrillischer Schrift ausgestellt wurden. Aus religiösen und ethnischen habe er keine Probleme gehabt. Er habe keinen Reisepass ausgestellt bekommen, da er den Militärdienst noch nicht geleistet habe. Im April 2001 sei er bei der Musterung gewesen. Seinen Herkunftsstaat habe er deshalb verlassen, weil er zum Militärdienst eingezogen werden sollte, die Militärbehörde ihm jedoch mitgeteilt habe, dass er auf eigene Kosten eine Therapie zur Wiederherstellung seiner Gesundheit machen soll. Sollte er nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren müssen, würde er ins Gefängnis gebracht werden.
3. Mit Bescheid vom 05.08.2002, Zl. 01 17.013-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF vom 25.07.2001 gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Bosnien gemäß § 8 AsylG für zulässig.
Die Entscheidung begründete das Bundesasylamt im Kern damit, dass aufgrund der wesentlichen Verbesserungen der politischen Verhältnisse, der Rechtsanwendung und der Rechtslage in Bosnien und Herzegowina keine begründete Verfolgungsgefahr aus den im Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen drohe. Eine gegen den BF gerichtete Verfolgung sei nicht anzunehmen. Auch seine Ausführungen, den Militärdienst nicht ableisten zu wollen, könnten keine Verfolgung im Sinne der GFK begründen, zumal es sich dabei um eine Pflicht handle, die ein Staat jedem Bürger auferlegen könne. Asyl sei gemäß § 7 AsylG 1997 erst zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass dem Asylwerber Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK drohe und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliege. Sein Vorbringen, in seinem Heimatland von der dort vorherrschenden allgemeinen politischen bzw. sozialen Situation betroffen zu sein, sei für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebenden Bewohner ausgesetzt seien und solche Verhältnisse nicht als konkrete, individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden könnten. Sein Vorbringen führe lediglich die schlechte wirtschaftliche Lage in seinem Heimatland an, die für sich allein nicht zu einer Asylgewährung führen könne. Es sei nicht glaubhaft, dass dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, weshalb sein Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen sei.
Im Hinblick auf § 8 AsylG 1997, der wiederum auf die Bestimmung des § 57 Abs. 2 FrG verweise, sei nunmehr zu klären, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF Gefahr laufe, in Bosnien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der BF habe es unterlassen, ein Vorbringen zu seiner ihn betreffenden Gefährdungssituation zu erstatten und genüge es nicht, auf die allgemein herrschende (wirtschaftliche) Situation im Herkunftsstaat pauschal hinzuweisen. Überdies bestünden beim BF keine stichhaltigen Gründe, die die Annahme rechtfertigten, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Bosnien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Damit wäre die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festzustellen gewesen.
Da sich der BF an der von ihm angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhielt und eine etwaig neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2002, Zl. 01 17.013-BAS, dem BF gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung bei der Behörde am 05.08.2002 zugestellt und erwuchs dieser am 20.08.2002 in Rechtskraft.
4. Am 18.10.2004 übermittelte der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF dem Bundesasylamt eine Vollmachtsbekanntgabe, verbunden mit dem Ersuchen, den zukünftigen Schriftverkehr an die Adresse des Rechtsvertreters zu senden.
Am 19.10.2004 reichte der BF beim Bundeasylamt, Einlaufstelle West, einen neuerlichen Asylantrag ein.
5. Anlässlich einer vor dem Bundesasylamt am 19.10.2004 durchgeführten, neuerlichen Einvernahme gab der BF an, dass er am 16.07.2001 von Slowenien aus mit einem Personenkraftwagen unter Vorweis eines verfälschten Reisepasses nach Österreich eingereist sei. Seit seiner Einreise habe er bis Dezember 2003 bei seinem Vater in XXXX gelebt. Er habe sich nicht angemeldet, da ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er sich anmelden müsse. Im Dezember 2003 habe ihn sein Vater aus der Wohnung geworfen. Dann habe er in XXXX bei verschiedenen Freunden gelebt. Als er eine Österreicherin kennenlernte, sei er zu ihr gezogen. Auch bei ihr habe er sich nicht angemeldet. Am 06.10.2004 sei er in dieser Wohnung von der Gendarmerie in Schubhaft genommen worden. Gelebt habe er von der Unterstützung seines Vaters, dann seiner Freunde und zuletzt seiner Freundin XXXX.
Zu seiner Nationalität befragt, gab er an, dass er Bosnier sei und keiner Minderheit angehöre. In seinem, aus ca. 200 Häusern bestehenden Heimatdorf XXXX lebten nur Bosnier.
Auf den am 20.08.2002 in Rechtskraft erwachsenen, seinen Asylantrag vom 25.07.2001 abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes angesprochen, gab er an, dass er keinen Bescheid erhalten hätte. Als er am 06.10.2004 in Schubhaft genommen wurde, habe er den Entschluss gefasst, einen neuen Asylantrag einzubringen. Zum Motiv für den neuen Asylantrag befragt, gab er an, dass diesen aus "den gleichen Gründen, wie bei meinem ersten Asylantrag" stelle. Weitere Gründe bestehen nicht, da sich seit seinem ersten Asylantrag weder etwas an den Gründen für seinen Wunsch, in Österreich zu bleiben, noch etwas an seiner persönlichen Situation geändert habe. Vom negativen Bescheid habe er erst erfahren, als er am 06.10.2004 von der Fremdenpolizei einvernommen wurde. Österreich habe er seit seiner Einreise am 25.07.2001 nicht mehr verlassen. Zum Beweis seiner ununterbrochenen Anwesenheit in Österreich legte er eine Urkunde über eine Teilnahme an einem Dartturnier vom September 2003 vor. Weiters legte er dem Bundesasylamt einen Entlassungsschein des behandelnden Krankenhauses vom 04.12.1994, in cyrillischer Schrift vor.
6. Am 22.10.2004 ging beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, ein Wiedereinsetzungsantrag des BF ein, mit dem er das Rechtsmittel der Berufung bzw. Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2002, Zl. 01 17.013-BAS, verband.
Den Widereinsetzungsantrag begründete der BF im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass er im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 05.08.2002 bei seinem Vater gewohnt und daher angenommen habe, dass er von seinem Vater ordnungsgemäß angemeldet worden sei. Von der Hinterlegung des Bescheides beim Bundesasylamt hätte er jedoch keine Kenntnis gehabt, und stelle dies aufgrund des Umstandes, dass er bei seinem Vater gewohnt hätte und er damit rechnete, dass der Bescheid an die Adresse seines Vaters zugestellt werde, ein unvorhergesehenes Ereignis dar, durch welches er gehindert gewesen sei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes zu berufen.
In seiner mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Berufung bzw. Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2002, Zl. 01 17.013-BAS, die er auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit stützte, führte er im Kern aus, dass sein Asylantrag zu Unrecht abgewiesen worden sei und ihm die Behörde bei richtiger Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung in Österreich Asyl hätte gewähren müssen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat sei unzulässig.
In seinem Asylantrag habe er geltend gemacht, dass er von der bosnischen Armee verfolgt werde. Er habe dargelegt, dass er ernsthaft befürchte, nach dem Militärrecht verurteilt und in Haft genommen zu werden und eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung gemäß Art. 3 EMRK zu erfahren. Bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat werde er sofort inhaftiert und müsse ernsthaft befürchten, an seiner Gesundheit Schaden zu nehmen. Überdies sei die Begründung, mit der die Behörde den Asylantrag des BF abweist, unrichtig.
Auch habe es die Behörde unterlassen, sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinanderzusetzen, das seine Krankenhausbehandlung, die Bezeichnung als Volksverräter und den Umstand umfasse, dass er im Heimatstaat keinerlei Reisepass oder andere Papiere erhalten habe.
Der BF habe sich dem Militärdienst durch Auslandsflucht entzogen und sei er im Falle seiner Rückkehr aufgrund der ihm unterstellten volksverräterischen Tätigkeit und wegen der Fahnenflucht asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.
Der BF habe auch vorgebracht, dass er zu 30 % Invalide sei und ihm vom Herkunftsstaat weder eine Unterstützung bei seiner Genesung, noch soziale und wirtschaftliche Unterstützung gewährt werde. Da er keine Lebensgrundlage habe, hätte die Behörde die Unzulässigkeit der Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat feststellen müssen.
7. Mit Bescheid vom 11.08.2006, Zl. 01 17.013-BAS, gab das Bundesasylamt dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG 1991 statt . In der Begründung heißt es im Kern, dass im Falle des BF die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 des § 71 AVG vorlägen, weshalb seinem Antrag zu entsprechen gewesen wäre.
8. Anlässlich seiner neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 22.10.2004, sagte er anlässlich der ihm vorgehaltenen Niederschrift seiner Einvernahme vom 19.10.2004, dass er seine darin dokumentierten Angaben aufrecht halte und dass diese vollständig, richtig und wahrheitsgetreu seien.
Ergänzend führte er aus, dass seit dem Bestehen seiner Bauchverletzungen - die auf das Jahr 1994 zurückgehen - nervliche Probleme und Probleme mit seinem linken Bein habe.
Sodann stellte der Rechtsberater des BF folgende Anträge:
Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abklärung der Frage, ob beim Asylwerber gegenwärtig eine Traumatisierung, ausgelöst durch die Ereignisse im Jahr 1994 vorliegt bzw. ob bei diesem durch eine Abschiebung nach Bosnien eine Gefahr einer Retraumatisierung besteht,
Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abklärung der Frage, ob beim Asylwerber nach wie vor Folgen durch die Verletzung im Jahr 1994 vorliegen, insbesondere eine Beeinträchtigung der Nerven im Fußbereich.
Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin hinsichtlich der von ihr beim Asylwerber wahrgenommenen Symptome.
Sodann legte er zur Frage der Traumatisierungsbehandlungsmöglichkeiten in Bosnien ein Gutachten der schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie ein Empfehlungsschreiben des UNHCR zum Gesundheitswesen in Bosnien und Herzegowina vor. Weiters legte er einen Jahresbericht von Amnesty International bezüglich des Schicksals von Rückkehrern nach Bosnien und Herzegowina vor.
9. Mit Bescheid vom 04.11.2004, Zl. 04 21.080, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF vom 19.10.2004 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurück, der im Kern damit begründet wurde, dass der Asylantrag des BF vom 25.07.2001 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2002, Zl. 01 17.013-BAS, abgewiesen und gemäß § 8 leg. cit. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Antragstellers nach Bosnien festgestellt wurde. Dieser Bescheid sei formell und materiell rechtskräftig geworden und dürfe von der Behörde deshalb nicht abgeändert werden, da die Ausnahmen der §§ 68, 69 und 71 AVG nicht vorlägen. Das Vorbringen zum Asylantrag vom 19.10.2004 stütze sich auf die zum Erstantrag vorgebrachten Gründe und behauptete der BF im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt bzw. geänderte Umstände. Auch das Vorbringen des Rechtsberaters bei der zweiten Einvernahme begründe keinen Sachverhalt, der nicht schon vor Abschluss des Erstverfahrens bestanden habe und könne dieses keine Sachverhaltsänderung herbeiführen.
10. Gegen diesen, dem BF zu Handen seines Rechtsvertreters am 05.11.2004 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2004, Zl. 04 21.080, richtet sich die dem Bundesasylamt am 09.11.2004 überreichte Berufung bzw. Beschwerde des BF, in der er im Wesentlichen zusammengefasst nachstehendes vorbringt:
Die belangte Behörde habe die Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall eine entschiedene Sache vorliegt, unrichtig beurteilt, zumal die belangte Behörde seine psychische Beeinträchtigung durch die Geschehnisse im Herkunftsstaat im ersten Verfahren nicht erkannt habe. Diese sei dem BF zum damaligen Zeitpunkt in ihrem gesamten Ausmaß nicht bewusst gewesen. Eine Behandlung des BF in Österreich sei nicht erfolgt, sodass sich seine unbewältigten Erlebnisse in den letzten Jahren zu einem Trauma entwickelt hätten. Das Trauma äußere sich in massiven Angstzuständen, die er entwickle, wenn er mit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konfrontiert wird. Die Angstzustände hätten sich weiter intensiviert und mittlerweile einen Krankheitswert erreicht. Dass jetzt von einem Trauma auszugehen sei, bedeute eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes. Die Anträge seines Vertreters zur Beischaffung eines Sachverständigengutachtens zu seiner psychischen und physischen Situation habe die belangte Behörde übergangen, was wiederum den Bescheid der Behörde mit Rechtswidrigkeit belaste. Der BF sei bereits mehr als zwei Jahre im Land und hätten sich die Rückkehrsituation bzw. die Gefährdung des BF entscheidend verändert, sodass nicht von einer identen Rückkehrgefährdung ausgegangen werden könne. Auch hätte sich die Gefährdung des BF, zum Militärdienst eingezogen zu werden, verschärft. Während ihm bei der Auslandsflucht noch die Möglichkeit eines Aufschubs des Militärdienstes offen gestanden wäre, würde er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat sofort zum Militärdienst eingezogen werden. Im Hinblick auf das neue Asylgesetz, das in § 24 b eine Sonderbestimmung für Folteropfer und Traumatisierte ergeben sich in der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren medizinisch belegbare Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass der BF Opfer von Folter wurde oder durch das fluchtauslösende Ergebnis traumatisiert wurde, sei das Verfahren zuzulassen und könne im Hinblick auf die geänderte Gesetzeslage nicht von entschiedener Sache ausgegangen werden. Hingewiesen wurde darauf, dass der BF beantragt habe, seine Traumatisierung durch ein medizinisches Gutachten feststellen zu lassen.
Mit der Berufung verband der BF weiters den Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
11. Mit der zum 05.02.2014 datierten, dem Rechtsvertreter des BF am 10.02.2014 zugestellten Verfahrensanordnung wurde der BF gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme verständigt. Gleichzeitig wurden ihm die allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat übermittelt und der Hinweis auf die Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, das Bosnien und Herzegowina als sicheren Herkunftsstaat ausweist, gegeben. Dem BF wurde gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung zu äußern.
Weiters wurde er eingeladen, allfällige weitere Gründe, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich entgegenstehen, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung, bei Urkundenvorlage zu bezeichnen.
Mit Eingabe vom 24.02.2014 ersuchte der Rechtsvertreter des BF um Fristerstreckung für eine Stellungnahme, da es ihm bisher nicht gelungen wäre, eine Kontaktaufnahme zum BF herzustellen.
Mit Eingabe vom 26.02.2014 teilte er mit, dass der BF mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei, jedoch bereits wieder geschieden sei. Beruflich sei er in den österreichischen Arbeitsmarkt gut integriert und arbeite seit langer Zeit bei der Bauunternehmung XXXX als Bauhilfsarbeiter. Er sei wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig.
Der BF halte sich durchgehend seit dem 25.07.2001 in Österreich auf und verwies darauf, dass nach der aktuellen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Aufenthaltsbeendigung nach einer Aufenthaltsdauer von 10 Jahren nicht mehr zulässig sei, sofern ein Mindestmaß an Integration vorliege und der Aufenthalt des Betroffenen zu keiner Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist somit das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen.
1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht normiert ist, obliegt die Entscheidungsfindung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
1.3. Gemäß § 17 VwGVG 2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die die Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwenden.
1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
1.5. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG setzt eine Aufhebung und Zurückverweisung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen voraus. Dementsprechend gleicht diese Bestimmung jener des § 66 Abs. 2 AVG, der für eine Behebung und Zurückverweisung ebenfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellungen voraussetzt, sodass diesbezüglich auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, der die Annahme rechtfertigen würde, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auch auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Entsprechend der Intention der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sind die Verwaltungsgerichte nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde getreten, sondern erfolgte deren Einrichtung zur Kontrolle der Verwaltung. Vor diesem Hintergrund entspricht es nicht dem Sinn des Gesetzes, dass das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z. 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils idF BGBl. I Nr. 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab dem 01.01.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Aus diesem Grund hat die Zurückverweisung an diese Behörde zu erfolgen.
2.1. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2002, Zl. 01 17.013-BAS, ist schon deshalb mangelhaft, weil die belangte Behörde die für die Beurteilung der für die Aberkennung des Asylstatus maßgeblichen Voraussetzungen nicht bzw. nur unzureichend geprüft hat.
Aus denselben Gründen erweist sich auch der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2004, Zl. 04 21.080 als mangelhaft.
2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Schon im Erstverfahren stütze die belangte Behörde den Bescheid auf die im Herkunftsstaat vorherrschende allgemeine politische bzw. soziale Situation. Auf das konkrete Vorbringen des BF, dass er sich von der bosnischen Armee verfolgt fühle, weil er trotz einer Verletzung, die er im Jahr 1994 erlitten haben soll, zum Militärdienst eingezogen werden sollte und ihm in der Folge von der Militärbehörde aufgetragen wurde, sich selbst auf eigene Kosten therapeutischen Maßnahmen zu unterziehen, ging das Bundesasylamt nicht ein.
Die Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob eine derartige Vorgehensweise der Militärbehörde alle wehrpflichtigen Staatsbürger der Republik Bosnien und Herzegowina umfasst, oder ob ausschließlich der BF davon betroffen war.
Ebenfalls bildete der Umstand, ob - ausschließlich - der BF im Fall seiner Rückkehr eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK erfahren würde, oder ob ein derartiges Schicksal auch andere Staatsbürger der Republik Bosnien und Herzegowina ereilen würde, nicht den Gegenstand von Erhebungen.
Weiters behauptete der BF sowohl im Erst- als auch im Zweitverfahren, dass ihm alle Bürgerrechte aberkannt worden seien. In diesem Zusammenhang wurde der maßgebliche Sachverhalt für die Aberkennung der Bürgerrechte des BF keiner Prüfung unterzogen.
2.3. Mit Bescheid vom 04.11.2004, Zl. 04 21.080, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF vom 19.10.2004 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurück, obwohl der BF in seiner dem Bescheid zugrundeliegenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, an einem asylrechtlich relevanten Trauma zu leiden und zum Beweis dessen die in der Darstellung des Verfahrensganges näher bezeichneten Anträge stellte.
Die belangte Behörde ging im Zweitverfahren auf dieses Vorbringen des BF, dass er einem asylrelevanten Trauma im Sinne des § 24 b Abs. 1 AsylG 1997 leide und auf die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge überhaupt nicht ein, wie der BF in seiner rechtzeitigen Berufung gegen diesen Bescheid zutreffend rügte.
Gemäß § 24 b Abs. 1 AsylG 1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003 ist das Verfahren zuzulassen und kann der Asylwerber einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden, wenn sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren der Erstaufnahmestelle medizinisch belegbare Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert werden könnte.
2.4. Aufgrund der dargestellten Mängel erweisen sich die Ermittlungen der belangten Behörde als ergänzungsbedürftig. Der Umfang des notwendigerweise noch insbesondere durch Erhebungen vor Ort durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Auch lässt sich nicht sagen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst eine erhebliche Kostenersparnis im Sinne des § 28 Abs. 2 Z. 2 VwGVG mit sich brächte.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, zumal der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht jener des § 66 Abs. 2 AVG, auf die die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Letztere ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.