BVwG W197 1432584-1

W197 1432584-1Tribunal administratif fédéral14 mai 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Übergangsbestimmungen, wirtschaftliche Gründe

Texte intégral

BVwG W197 1432584-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W197.1432584.1.00

Spruch

W197 1432584-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Albaner an, ist muslimischer Religionszugehörigkeit, war im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX wohnhaft, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 16.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, primär mit privaten Gläubigern Probleme zu haben. Konkret schulde er in seinem Heimatland zwielichtigen Personen einen Betrag von umgerechnet € 27.000,00 - eine Summe, die der Rechtsmittelwerber zwei Jahre zuvor dringend für eine unaufschiebbare Heilbehandlung seines jüngeren Bruders benötigt hätte. Letztgenannter habe an einer nicht näher bezeichneten Augenkrankheit gelitten, welche eine sofortige kostspielige Heilbehandlung unumgänglich erscheinen habe lassen. Aufgrund der extremen Zeitknappheit in Kombination mit einem Mangel an Kreditwürdigkeit bei den zur Verfügung stehenden Banken der Umgebung sei man schließlich nicht mehr sehr wählerisch bei der Wahl der Gläubiger gewesen und hätte sich der Beschwerdeführer notgedrungen auf ein Rechtsgeschäft mit professionellen Geldverleihern eingelassen. Die ursprünglich vereinbarten Kreditkonditionen in Form von einer Rückzahlung der gesamten Summe binnen vier Monaten inklusive Zinsen, wären angesichts eines Monatsverdienstes des Genannten im Ausmaß von lediglich € 500,00 bereits von Beginn an unrealistisch gewesen. Das Ersuchen, die Rückerstattung des ausstehenden Gesamtbetrages um weitere sechs Monate zu stunden, sei seitens seiner Geschäftspartner brüsk zurückgewiesen worden und habe der psychische Druck auf den Rechtsmittelwerber immer mehr zugenommen. Als unbedachte Reaktion auf die permanenten Drohanrufe hätte er sich in einem unüberlegten Augenblick dazu hinreißen lassen, seinen Gläubigern einen potentiellen Polizeieinsatz in Aussicht zu stellen. Deren Erwiderung habe jedoch bedauerlicherweise nicht so sehr in einer erhöhten Nachsicht oder Kooperationswilligkeit bestanden, sondern vielmehr in einem physischen Übergriff auf den Beschwerdeführer und der Ankündigung, im Falle der Umsetzung seiner Drohung seine Familie zu vernichten. Nachdem die gegensätzlichen Standpunkte sohin hinreichend geklärt gewesen wären, hätte der Rechtsmittelwerber nunmehr alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ergriffen, um soviel Geld wie möglich zu organisieren. Als Resultat seiner Bemühungen sei es ihm letztlich gelungen, € 6.000,00 zu organisieren. Mit dieser Summe habe er nunmehr versucht, seinen Vertragspartnern seinen guten Willen zu demonstrieren und einen Aufschub für den Restbetrag zu erwirken. Dieses Ansinnen sei aber herb enttäuscht worden, zumal seine Gläubiger zwar die Zahlung in vollem Umfang entgegengenommen, dies jedoch lediglich als Ausgleich für das Fehlverhalten des Genannten in Gestalt der zuvor erwähnten Drohung mit einer Anzeige bei der Polizei verbucht hätten. Der eigentliche Schuldenstand inklusive Zinsen wäre davon völlig unberührt geblieben und nicht einmal um einen Bruchteil reduziert worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seine objektive Unfähigkeit zur Einhaltung der Rückzahlungsverpflichtung eingestanden - eine Haltung, die seitens der Geldverleiher nicht honoriert, sondern vielmehr mit neuen Drohungen und Übergriffen bishin zu einer Messerattacke quittiert worden sei. Zudem wären seine Gläubiger mit ihren Forderungen auch an seinen Vater herangetreten, welcher seinerseits ebenfalls nicht innerhalb der kurzen Zeitspanne den ausstehenden Geldbetrag zu organisieren imstande gewesen sei. Um dem stetig wachsenden Druck doch noch zu entgehen, hätte sich der Rechtsmittelwerber zum Verlassen seiner Heimat entschlossen. Seine Versuche, über Ungarn ins Bundesgebiet zu gelangen wären aber zweimal gescheitert und sei er beide Male wieder in sein Herkunftsland zurückgekehrt. Dort habe er sich zwar in XXXX versteckt halten müssen, aber dennoch wäre es ihm nicht nur gelungen, seine Eltern zu besuchen, und hätte er sich zudem sogar in ein katholisches Mädchen verliebt. Obwohl der Genannte für die Legalisierung der Beziehung sogar dazu bereit gewesen sei, seinen Glauben zugunsten des Christentums zu wechseln, wären beide Familien, die seine und jene des Mädchens, gegen die Verbindung gewesen. Selbst seine bisherigen Freunde seien von nun an auf Distanz zu ihm gegangen und wäre er seither auf sich allein gestellt gewesen. Parallel dazu habe eine Abordnung seiner Gläubiger auch noch zwei Laptops auf seinem Arbeitsplatz vernichtet, weshalb ihm in weiterer Folge gekündigt worden sei. Diese ausgesprochen unerfreuliche Entwicklung hätte ihn schließlich zu einem weiteren, mittlerweile dritten, Ausreiseversuch nach Österreich motiviert und wäre dieser schlussendlich auch geglückt. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer abermals ein unerfreuliches Aufeinandertreffen mit seinen Vertragspartnern mit dramatischen Ausgang, zumal er nach wie vor objektiv nicht dazu in der Lage sei, die ausstehenden € 27.000,00 zu begleichen. Zwar habe er nach dem ersten Übergriff auf seine Person die lokalen Sicherheitsbehörden informiert und wären seine Kontrahenten daraufhin auch verhaftet, aber bereits nach wenigen Stunden wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Auch seien seine erlittenen Verletzungen im Krankenhaus von den Sicherheitsbeamten hinreichend dokumentiert respektive protokolliert worden. Wenngleich ihm die Polizei in weiterer Folge sogar einen Gerichtsprozess als Möglichkeit aufgezeigt hätte, habe der Genannte aus Angst vor den befürchteten Konsequenzen abgelehnt. Demgegenüber "habe ich vom Staat Kosovo oder staatlichen Einrichtungen nichts zu befürchten (Seite 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

Hinsichtlich seines Reiseweges führte der Beschwerdeführer erstinstanzlich aus, am 06.01.2013 mit einem Reisebus von XXXX nach XXXX in Serbien gelangt zu sein. Anschließend wäre er mit einem Kleinbus für vier Personen direkt nach XXXX gefahren worden, wobei sich der Rechtsmittelwerber phasenweise verstecken hätte müssen. Über die genaue Route könne er keinerlei Angaben machen. In der Bundeshauptstadt angekommen, sei er mit dem Taxi ins Zentrum gefahren und habe sich dort von albanischkundigen Personen hinsichtlich diverser Übernachtungsoptionen und Asylanlaufstellen aufklären lassen. Nach Einschätzung seiner Informanten wäre ein Antrag auf internationalen Schutz in XXXX am erfolgversprechendsten und hätte ihm ein Albaner in weiterer Folge ein Zugticket gekauft, mit dem er dann zur steirischen Landeshauptstadt unterwegs gewesen sei. Weshalb ihm sein Helfer eine Fahrkarte nach Italien überreicht habe, könne er sich selbst nicht erklären, angesichts der schon zuvor klar definierten innerösterreichischen Zieldestination.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, führte der Genannte aus, aktuell ausschließlich von den zur Verfügung gestellten Leistungen der Bundesbetreuung zu leben. Einer geregelten Erwerbstätigkeit gehe er in Österreich nicht nach. Abgesehen von dem zuvor geschilderten Problem werde er in seinem Herkunftsstaat weder politisch noch religiös verfolgt. Seine Eltern würden sich ebenso wie auch seine erwachsene Schwester und sein minderjähriger Bruder noch im Herkunftsland leben. In Österreich würden sich demgegenüber keine Angehörigen aufhalten. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise als EDV-Techniker gearbeitet und bis zu seiner Flucht durchgehend in seiner Geburtsstadt gelebt. Er sei gesund, arbeitsfähig und in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Über deutsche Sprachkenntnisse verfüge er nicht.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung in sein Heimatland gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, von Gläubigern aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Rückzahlung der kreditierten Summe plus Zinsen gesucht, misshandelt und bedroht zu werden, basierend auf dessen auffallend vage, abstrakt sowie widersprüchlich präsentierten Vorbringen, etwa in Bezug auf die angeblichen physischen Übergriffe mit gröberen Verletzungsfolgen oder hinsichtlich der angeblichen Augenkrankheit des kleinen Bruders, keinerlei Glaubwürdigkeit zuerkannt werden habe können. Auch sonst erwiesen sich die behaupteten Fluchtereignisse als ausgesprochen lebensfremd und unplausibel, weshalb im Ergebnis die in casu ins Treffen geführten Asylantragsmotive nicht als real den Tatsachen entsprechend der Entscheidung zugrunde gelegt werden würden.

Weiters wurde vom Bundesasylamt festgestellt, wonach der gesunde Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung verfüge, weshalb es ihm möglich gewesen sei, seinen Lebensunterhalt in Kosovo zu sichern. In einer Gesamtschau werde davon ausgegangen, dass ihm dies auch zukünftig möglich sein werde. Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichten geht unter anderem hervor, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln beziehungsweise Gegenständen des täglichen Bedarfs im Kosovo grundsätzlich gegeben sei.

1.3. Dagegen erhob der Genannte innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wonach dem Rechtsmittelwerber nicht dessen behauptete Widersprüche in korrekter Weise vorgehalten worden wären und habe sich die belangte Behörde zudem nicht mit der aktuellen Situation im Kosovo auseinandergesetzt. Des Weiteren hätte das Bundesasylamt unberücksichtigt gelassen, wonach durchaus auch nichtstaatliche Verfolgung asylrelevant sein könne. Schließlich unterliege der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr ein Opfer organisierter Kriminalität zu werden. Daraus resultierend hätte die Erstinstanz bei richtiger rechtlicher Beurteilung des glaubwürdigen Vorbringens dem Genannten den Status des Asylberechtigten oder zumindest subsidiären Schutz zuerkennen müssen.

1.4. Im Rahmen der daraufhin am 21.11.2013 vor dem Asylgerichtshof abgehaltenen Beschwerdeverhandlung bestätigte der Rechtsmittelwerber zunächst die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Schon vor seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet habe er zweimal erfolglos versucht, nach Österreich zu gelangen, sei dabei aber stets von ungarischen Sicherheitskräften aufgegriffen und wieder in sein Herkunftsland zurückgeschoben worden respektive freiwillig dorthin zurückgekehrt. Einen Asylantrag hätte der Genannte in keinem der beiden Fälle gestellt, zumal er ansonsten eine Inhaftierung für die Dauer eines Jahres befürchten hätte müssen. Ausschlaggebend für das Verlassen seiner Heimat wären die bereits erstinstanzlich ins Treffen geführten Probleme mit Gläubigern, denen er insgesamt eine Summe von € 20.000,00 plus € 7.000,00 an Zinsen schulde. Als Sicherheit habe er seine geregelte Anstellung mit einem monatlichen Einkommen im Umfang von € 500,00 und das Haus seiner Familie den professionellen Geldverleihern geboten. Tatsächlich sei aber sein Vater Eigentümer des Gebäudes und hätte er dieses bislang auch noch nicht überschrieben. Zwar wäre es zugegebenermaßen nicht sonderlich realistisch, derartige Kreditkonditionen allein mit einem Monatseinkommen von lediglich € 500,00 erfüllen zu können, jedoch mutmaße der Beschwerdeführer, dass seine Vertragspartner möglichweise mit seinem Vater sprechen würden und dieser "dann eine Lösung finden wird (Niederschrift vom 21.11.2013)." Zudem hätten die Gläubiger wohl auch die finanzielle Gesamtsituation seiner Familie zu optimistisch eingeschätzt und sei es ohnehin deren vorrangiges Ziel, über erhöhte Zinsen günstig zu den verpfändeten Liegenschaften zu gelangen. Auf diese Weise wären bereits weite Teile der Stadt in deren Eigentum gelangt. "Es ist so, dass sie plötzlich das Geld verlangen und wenn du das nicht hast, verlangen sie sofort hohe Zinsen (Niederschrift vom 21.11.2013)." Sein Vater sei zwar Fernsehtechniker und seine Mutter verdiene als Reinigungskraft im Haus der Tante ebenfalls ein wenig dazu, aber würden diese Beträge in ihrer Gesamtheit nicht einmal ansatzweise dazu ausreichen, um die Schuld des Rechtsmittelwerbers begleichen zu können. Erschwerend komme noch das Faktum hinzu, wonach der Genannte sich mit seinem Vater überworfen habe und dieser nun nicht mehr sonderlich kooperativ wäre. Davon abgesehen käme ein Verkauf des Familienanwesens schon allein deshalb nicht in Betracht, da man bei der derzeitigen Marktlage ohnehin nicht den Schätzwert erzielen würde, sondern nur einen Bruchteil desselben. Seine Gläubiger würden zu den wenigen in seiner Geburtsstadt lebenden katholischen Familien gehören, welche aber ihrerseits enormen Einfluss auf Polizei, Justiz und Politik ausübten. Wenngleich mit seinem Vater zwischenzeitlich zerstritten, so habe er doch von seiner Schwester die Information erhalten, wonach sich dieser aktiv um eine Lösung unter Einbindung sämtlicher Verwandten bemühe. Wie weit diese Anstrengungen mittlerweile gediehen seien, könne er aber nicht sagen. Davon abhängig hätte sich der Beschwerdeführer noch zusätzliche Probleme durch eine Beziehung zu einem nicht näher genannten Mädchen aufgrund deren katholischen Glaubenszugehörigkeit zugezogen. Obwohl nicht mit seinen Gläubigern verwandt, so würden doch alle Katholiken in seiner Heimatstadt zusammenhalten. Auch wäre sein Wunsch, dieses Mädchen zu ehelichen und gegebenenfalls dafür sogar zu konvertieren, hauptverantwortlich für seinen Bruch mit seiner Familie. Als Grund für die dringende Beschaffung der Kreditsumme führte der Genannte neuerlich eine nicht näher bezeichnete Ausgenerkrankung seines jüngeren Bruders ins Treffen, welche eine sofortige privat zu finanzierende Operation und kostenintensive Medikation erforderlich gemacht habe. Die medizinischen Unterlagen könne er auch jederzeit über seine Schwester binnen dreier Wochen dem Gericht als Beweismittel vorlegen.

1.5. Eine entsprechende Aufforderung vom 18.03.2014 durch den entscheidenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes, die angebotenen Unterlagen wie angekündigt binnen dreier Wochen zu präsentieren, ließ der Beschwerdeführer bis dato völlig unberücksichtigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Albaner sowie dem Islam an und war im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX wohnhaft. Er ist arbeitsfähig, gesund und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern.

Als Fluchtgrund behauptete die beschwerdeführende Partei, wonach sie aufgrund der schweren Augenerkrankung des jüngeren Bruders dazu gezwungen gewesen wäre, bei privaten professionellen Geldverleihern einen Kredit zu ausgesprochen unvorteilhaften Zinskonditionen aufzunehmen. Da in weiterer Folge nicht zur wechselseitig vereinbarten Rückzahlung in der Lage, würde der Rechtsmittelwerber nunmehr von seinen Gläubigern massiv bedroht und verfolgt, weshalb er im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland um sein Leben fürchten müsse. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen des Genannten tatsachenwidrig ist.

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 16.01.2013 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 21.01.2013. Gleichzeitig liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor beziehungsweise wurden in der Beschwerde konkrete Mängel nicht substantiiert geltend gemacht. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Rechtsmittelwerber nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. Seiten 23 und 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Der Beschwerdeführer war bereits vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage, sein dargetanes Fluchtvorbringen in wesentlichen Punkten lebensnah, schlüssig und plausibel darzulegen, wie dies auch aus seinen oben teilweise wiedergegeben Angaben im erstinstanzlichen Verfahren nachzuvollziehen ist.

Obgleich der Genannte, wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, sichtlich bestrebt war, seine Ausführungen zu den fluchtauslösenden Ereignissen ebenso wie zu seinem Reiseweg möglichst vage und oberflächlich zu schildern, gelang es ihm dennoch nicht, sein Vorbringen auch nur in den wesentlichsten Kernelementen schlüssig nachvollziehbar respektive lebensnah wiederzugeben.

So fällt zunächst auf, dass die beschwerdeführende Partei, die dezidiert behauptete, wenige Wochen zuvor aus den ob dargestellten Gründen dazu gezwungen gewesen zu sein, ihre Familie inklusive Eltern, Freundin und Geschwister dauerhaft zu verlassen, nicht einmal ansatzweise in der Lage war, mit genauen Aussagen über ihre schwerwiegende physische Auseinandersetzung mit den Gläubigern und anschließenden Krankenhausaufenthalt, die genau vereinbarten Zinssätze und Kreditmodalitäten, die Identität ihrer Freundin, der konkreten Diagnose der Augenerkrankung ihres jüngeren Bruders, die Namen der behandelnden Ärzte, die Bezeichnungen der konsultierten Spitäler und Facharztpraxen, der im Ergebnis erzielte Heilungserfolg beim Patienten oder Details zu ihren Fluchtbewegungen beziehungsweise den ihrerseits durchlebten Ängsten, Gefühlen und Hoffnungen aufzuwarten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung darf aber von einem gesunden jungen Mann, unabhängig von dessen jeweiligen Bildungsniveau, erwartet werden, dass dieser die einschneidenden Erlebnisse, welche im Ergebnis zu einem radikalen Wechsel der Lebensumstände führten, auch in entsprechend schlüssiger wie auch detailreicher Weise zu präsentieren vermag. Dies umso mehr, als dass sich die ins Treffen geführten Vorfälle laut eigenem Vorbringen allesamt binnen der letzten zwei Jahre vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ereignet haben sollen.

Dieser Eindruck wurde auch anlässlich der vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen Beschwerdeverhandlung neuerlich verstärkt: So sah sich der Genannte abermals außerstande, das seinerseits präsentierte Bedrohungsszenario in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren modifizierte der Genannte wiederholt seine Aussagen zu wesentlichen Punkten seines Vorbringens: Etwa in Bezug auf die Zahl und Identität der Schuldner hatte dieser zunächst stets im Plural gesprochen. Demnach hätten er und sein Vater den jüngeren Bruder zur Behandlung in diverse verschiedene kosovarische Städte geschickt und hiefür viel Geld benötigt. "Wir haben uns das Geld ausgeborgt und die Operation wurde samt Therapien durchgeführt. Wir mussten innerhalb von vier Monaten das ausgeborgte Geld zurückzahlen. Wir hatten aber das Geld nicht (Seite 93 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Wenig später korrigierte der Rechtsmittelwerber aber seine diesbezüglichen Angaben dahingehend, demzufolge ausschließlich er Probleme mit den privaten Kreditgebern gehabt hätte: "Sie haben mich bedroht und ich wollte, dass die Probleme nicht mehr größer werden und deshalb habe ich den Kosovo verlassen (Seite 95 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." In der zuletzt vor dem Asylgerichtshof abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme führte dann der Beschwerdeführer wörtlich aus: "Ich habe mir € 20.000,00 ausgeliehen und € 7.000,00 sind Zinsen, das sind die Probleme, warum ich weggegangen bin (Protokoll vom 21.11.2013)." Dieser Widerspruch in den Aussagen betrifft einen der zentralen Kernpunkte im Vorbringen und wiegt daher umso schwerer. Zudem zieht dieser Themenkomplex, je nach Variante, weitere Fragen nach sich, welche der Genannte ebenfalls nicht schlüssig und plausibel aufzuklären vermochte. Folgt man der ursprünglichen Version, laut derer sich neben dem Rechtsmittelwerber auch dessen Vater den aushaftenden Betrag geliehen habe, so erscheint das ins Treffen geführte Verhalten der Gläubiger absolut lebensfremd. Weshalb diese primär auf den Beschwerdeführer, welcher lediglich über ein Monatseinkommen von €

500,00, darüber hinaus aber über keinerlei nennenswerten Sicherheiten verfügt haben will, Druck ausüben sollten, anstatt auf den Vater, seines Zeichens Eigentümer einer attraktiven Liegenschaft, zu greifen, erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung absolut widersinnig und lässt sich im Übrigen auch nicht einmal in Ansätzen mit der Behauptung, wonach die Geldgeber nur allein deshalb Zinswucher betreiben würden, um auf diese Weise günstig zu weitaus höher bewerteten Immobilien zu gelangen, in einen sinnvollen Einklang bringen.

Geht man hingegen von der zuletzt präsentierten Fassung aus, derzufolge sich der Genannte im Alleingang die in Rede stehende Summe von den professionellen Geldverleihern organisiert habe, so erscheint es wiederum absolut weltfremd anzunehmen, wonach gewerbsmäßig aktive Geschäftemacher ohne Leistung von Sicherheiten einfach € 20.000,00, wenngleich mit weit überhöhter Zinsbildung, für einen Refinanzierungszeitraum von bloß vier Monaten verleihen würden, wenn sie nicht berechtigten Grund zu der Annahme hätten, dass der Kreditnehmer tatsächlich dazu in der Lage ist, sämtliche Verpflichtungen zu erfüllen. Mangels Vermögens und eines vergleichsweise extrem niedrigen Monatseinkommens konnte aber die Einhaltung sämtlicher Verbindlichkeiten bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unzweifelhaft ausgeschlossen werden - ein Faktum, dass den Gläubigern aufgrund deren kommerziellen Tätigkeit wohl in jedem Fall bewusst gewesen sein muss. Die lapidar in den Raum gestellte und durch keinerlei Beweismittel belegte Behauptung, die Geldverleiher hätten eben möglicherweise angenommen, wonach der Rechtsmittelwerber vielleicht von seinen Angehörigen die benötigte Summe organisieren könne, erweist sich wenig realitätsnah. Dies umso mehr, als dass sich der Beschwerdeführer in diesem Kontext vor dem Asylgerichtshof abermals in Widersprüche verwickelte: So hatte dieser zunächst noch behauptet, selbst Eigentümer eines Hauses zu sein, während er auf entsprechende Nachfrage des verhandlungsleitenden Richters wenig später einräumte, wonach die Liegenschaft eigentlich noch immer seinem Vater gehöre und er diese bislang auch noch nicht übergeben habe (vgl. Protokoll vom 21.11.2013).

Ebensowenig vermochte der Genannte schlüssig zu erklären, weshalb zwar sein Vater aufgrund seiner Beziehung zu einer Katholikin den Kontakt zu ihm verweigere wie auch den Verkauf seines Hauses, um durch diese Vorgangsweise das Leben des Sohnes zu retten, mit der Begründung, diesfalls nicht den objektiven Schätzwert lukrieren zu können, aber andererseits "er alle Verwandten zusammenbringen will, damit diese Schulden bezahlt werden können (Protokoll vom 21.11.2013)." So würde nunmehr unter Miteinbeziehung der Großmutter überlegt, ob vielleicht eine Häuserhälfte veräußert werden sollte. Abgesehen davon, dass rational nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der Verkauf eines Gebäudeteils im Ergebnis einen besseren Marktwert erzielen sollte, als die Veräußerung der gesamten Liegenschaft, erscheint es wenig glaubhaft, dass ausgerechnet jener Vater, der sich in der Vergangenheit geweigert haben soll, seinem älteren Sohn zu helfen, obwohl dieser nur durch seine Unterstützung an den jüngeren Bruder in Schwierigkeiten geraten ist und bis zum heutigen Tag mit diesem das persönliche Gespräch verweigere, nunmehr plötzlich alle Hebeln in Bewegung setzen sollte, um diesen ausgerechnet zum jetzigen Zeitpunkt, wo dieser ohnehin im sicheren Ausland ist, schuldenfrei zu stellen.

Erwähnenswert erscheint in diesem Kontext zudem das ebenfalls massiv glaubwürdigkeitsreduzierende Faktum, demzufolge der Genannte entgegen seiner ausdrücklichen anderslautenden Ankündigung in der zuletzt durchgeführten Beschwerdeverhandlung keineswegs die in Aussicht gestellten Beweismittel für die angeblich kostenintensive Heilbehandlung seines jüngeren Bruders von sich aus vorlegte. Selbst auf eine entsprechende Aufforderung seitens des entscheidenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2014 reagierte der Rechtsmittelwerber nicht, sondern ignorierte diese beflissentlich ohne weiterer Begründung. Dieser Mangel an Interesse am Verfahrensfortgang lässt sich nach allgemeiner Lebenserfahrung ebenfalls nicht mit einer realen Angst vor Verfolgung im Herkunftsland in Einklang bringen, zumal Personen dieser Zielgruppe, die tatsächlich in ihrer Heimat bedroht werden, standardmäßig durch ein reges Engagement in Bezug auf einen positiven Verfahrensausgang gekennzeichnet sind. Vielmehr deutet eine derartige Verhaltensweise auf die mangelnde Existenz derartiger Papiere hin und sah sich daher der Beschwerdeführer folgerichtig nunmehr auch völlig überfordert, sein in der Beschwerdeverhandlung abgegebenes Versprechen einzulösen.

Im Ergebnis war somit aufgrund der Vielzahl qualifizierter Widersprüche und lebensfremder Schilderungen dem Vorbringen des Genannten jedwede Glaubwürdigkeit zu versagen.

Die zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, der Rechtsmittelwerber trat diesen nicht substantiiert entgegen. Sie enthalten unter anderem umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken allgemeine Lage, Politik/Wahlen, Sicherheitslage, AKSH/UCK, innerstaatliche Fluchtalternative, Menschenrechte, Militär, Minderheiten, Religion, NGOs, Ombudsmann, Polizeigewalt, Rechtsschutz und Justiz, Korruption, Haftbedingungen, sicherer Herkunftsstaat, medizinische Versorgung, Grundversorgung sowie Wirtschaft. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Genannten dar. Weitere Recherchen erscheinen sohin nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Im vorliegenden Fall gelangt das erkennende Gericht in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Erstbehörde zum Schluss, dass es dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen ist, eine tatsächliche Bedrohung seiner Person glaubhaft darzulegen.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Albaner sowie dem Islam angehört und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Das Vorbringen, wonach der Genannte bei einer Rückkehr ins Herkunftsland aufgrund der Nichteinhaltung seiner Vertragsverpflichtungen zur Rückzahlung der entliehenen Summe von €

20. 000,00 plus Zinsen in der Höhe von € 7.000,00 massive Übergriffe auf seine Person befürchte, hat sich, wie zuvor im Detail dargelegt, als unglaubwürdig erwiesen.

Hierzu ist weiter anzumerken, dass der Rechtsmittelwerber laut eigenen Angaben in der Heimatsstadt einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seinen Unterhalt - auch in Hinblick auf seine Unterkunft - bis zu seiner Ausreise am 06.01.2013 sicherstellen konnte. Zudem war es ihm ohne erkennbare Probleme möglich, die Kosten für die Schleppung im Ausmaß von € 2.500,00 zu finanzieren. Unter Zugrundelegung der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Republik Kosovo kann aber auch kein Grund erkannt werden, weshalb der 25-jährige, arbeitsfähige Rechtsmittelwerber, der über ein soziales Netz an Verwandten und Freunden verfügt, bei einer Rückkehr in Hinblick auf seine Grundversorgung in eine aussichtslose Lage geraten würde.

Lediglich der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle aber nicht unerwähnt bleiben, wonach selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des präsentierten Sachverhalt als den Tatsachen entsprechend, in casu für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre:

Die seitens des Genannten ins Treffen geführte Angst vor Racheakten seiner um die Kreditzinsen plus Zinsen geprellten Gläubiger vermag ohne Hinzutreten weiterer exzeptioneller Faktoren keinerlei Anknüpfungspunkte zu den taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention normierten Tatbeständen herzustellen. In diesem Kontext sei insbesondere darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, weder Todesstrafe noch unmenschliche Behandlung im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten, zumal "ich vom Staat Kosovo oder staatlichen Einrichtungen nichts zu befürchten habe (Seite 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Da somit die ins Treffen geführte Bedrohungssituation ausschließlich von Privatpersonen ausgeht, scheidet somit eine erfolgreiche Subsumtion unter dem Begriff der Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus.

Eine potenziell mangelhafte Schutzfähigkeit respektive -willigkeit der lokalen Sicherheitsbehörden kann basierend auf dem Vorbringen des Genannten ebenfalls zweifelsfrei ausgeschlossen werden: So führte der Beschwerdeführer etwa aus, dass er in der Vergangenheit bereits zweimal wegen seiner im Verfahren präsentierten Probleme mit seinen Gläubigern im Kontakt mit den lokalen Sicherheitsbehörden gewesen sei. Das erste Mal habe er selbst die Polizei verständigt und hätten die Sicherheitskräfte umgehend seine Kontrahenten festgenommen, diese jedoch nach wenigen Stunden wieder freigelassen und auf freiem Fuß angezeigt. Auch hätten die Behörden ihn explizit auf die Option gerichtlicher Klagen aufmerksam gemacht - eine Möglichkeit, auf die der Beschwerdeführer aber seinerseits nicht zurückgekommen sei. Der Umstand, wonach eine Schlägerei mit sämtlichen damit einhergehenden Begleiterscheinungen wie Beschimpfungen und Drohungen regelmäßig auch in westlich orientierten Staaten nicht automatisch zu einer dauerhaften Inhaftierung, sondern in vielen Fällen zu einer Anzeige auf freiem Fuß führt, ist für sich genommen kein stichhaltiges Indiz für das potentielle Fehlen an Schutzfähigkeit oder -willigkeit des staatlichen Sicherheitsapparats. Auch nach der bei einem weiteren Zwischenfall mit seinen Gläubigern angeblich davongetragenen Stichverletzung habe die Polizei sofort amtswegig die Meldung des Krankenhauses aufgenommen und gemeinsam mit dem Rechtsmittelwerber ein Protokoll sowie eine darauf basierende Anzeige verfasst. Auch in diesem Fall kann keinerlei Rückschluss auf ein eventuelles Schutzdefizit von Seiten staatlicher Autoritäten gezogen werden. Der Umstand, dass es der Genannte im Ergebnis vorgezogen haben soll, das Land zu verlassen, anstatt die Ermittlungsergebnisse sowie das darauf basierende strafgerichtliche Nachspiel abzuwarten beziehungsweise sämtliche ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Optionen zu nutzen, unterliegt allein seiner eigenen Entscheidung und fällt in seinen höchstpersönlichen Verantwortungsbereich. Ein Hinweis auf einen tatsächlich bestehenden Mangel an Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Sicherheitsbehörden kann aus einem derartigen Vorbringen nicht erkannt werden. Daraus resultierend bestehen aber objektiv keine Zweifel an einer funktionierenden Staatsgewalt, die im Falle strafrechtswidriger Übergriffe auf die körperliche Integrität ihrer Bürger effektiv einzuschreiten vermag und diese Möglichkeit in der Praxis auch tatsächlich wahrnimmt. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht rational nachvollzogen werden, weshalb es dem Genannten objektiv nicht möglich und zumutbar sein sollte, sich im Bedarfsfall wieder an jene Sicherheitsbehörden zu wenden. Ergänzend ist an dieser Stelle zudem auf das Faktum zu verweisen, wonach ein völliger Schutz vor strafrechtlichen Übergriffen in keinem Staat der Erde, unabhängig von seiner realpolitischen Ausgestaltung, garantiert werden kann - so auch nicht in Ländern westlich-demokratischer Prägung wie etwa Österreich.

Des Weiteren soll zudem nicht unerwähnt bleiben, dass es sich bei der Republik Kosovo laut der Herkunftsstaaten-Verordnung um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, in dem asylrechtlich relevante Verhältnisse tendenziell als nicht hinreichend wahrscheinlich qualifiziert werden.

Sofern der Beschwerdeführer die Republik Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rechtsmittelwerber mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der 25-jährige, arbeitsfähige Beschwerdeführer, der zusätzlich in seinem Heimatort über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal er im Herkunftsland einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Selbst nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes ist es ihm seinen Angaben zufolge gelungen, bis zu seiner Ausreise am 06.01.2013 seinen Unterhalt - auch in Hinblick auf seine Unterkunft - sicherzustellen (vgl. dazu auch VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, wonach die Unterbringung eines 19-Jährigen in einem notdürftig errichteten, beheizbaren Zelt zusammen mit seiner Mutter, drei Brüdern und fallweise auch seinem Großvater noch nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichte). Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in der Republik Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

3.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF)

3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974 gilt.

3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

3.4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der am 26.01.2013 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und ein allfälliges Engagement in gemeinnützigen Organisationen - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist

Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen

3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

Zu Spruchteil B):

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden diskursiven Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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