W189 2006930-1•BVwG W189 2006930-1
W189 2006930-1Tribunal administratif fédéral14 mai 2014
Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung,<br/>psychische Störung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2013, Zl. 12 18.039-BAW, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 10.12.2012 noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder (Zlen. W189 2006931-1, W189 2006929-1, W189 2006928-1 und W189 2006927-1) stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 03.06.2013 Anträge auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde am 10.12.2012 (Erstbefragung), am 20.06.2013, am 08.08.2013 und am 22.10.2013 niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.01.2013 gab der Beschwerdeführer an, am 05.11.2012 mit dem Bus nach XXXX gefahren zu sein, wo er sich in einem kleinen Dorf ein Monat lang aufgehalten habe. Er sei schließlich auf der Ladefläche eines LKWs versteckt bis nach Österreich gereist, wo er unmittelbar nach seiner Ankunft einen Asylantrag gestellt habe.
Die Ausreise aus Tschetschenien sei legal mittels russischen Inlandspass erfolgt.
Im Herkunftsstaat würden sich seine Eltern, seine Ehefrau und seine minderjährigen Söhne aufhalten. Auch sein Bruder und seine beiden Schwestern würden sich in XXXX aufhalten. Eine Schwester habe angeblich den Flüchtlingsstatus und halte sich in XXXX auf.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte er, dass er seit dem Jahr 1996 Invalide aufgrund von Verletzungen sei, die ihm im Zuge der Bombardierungen während des Krieges zugefügt worden seien. Im Jahr 1997 sei in XXXX die Invalidität 2. Grades festgestellt worden und habe er eine Pension zuerkannt bekommen. Bei Pensionskontrollen im Jahr 2005 sei ihm die Invaliditätspension aberkannt worden, da er kein Soldat gewesen sei und deswegen angeblich keinen Anspruch auf eine Pension habe. Er habe vom Innenministerium (Verw. XXXX) eine Vorladung erhalten und habe an dieser am 15.10.2012 teilgenommen. Er sei dabei bezüglich seiner Invalidität bzw. Verletzungen gefragt worden. Am 31.10.2012 in der Früh seien gegen sieben Uhr sechs maskierte Männer zu ihm nachhause gekommen. Diese hätten ihn mitgenommen und ihn bis zum 03.11.2012 in einem Kellerabteil in XXXX festgehalten. Er sei beschuldigt worden, als Kämpfer im Krieg tätig gewesen zu sein, da er andernfalls die von ihm im Jahr 1997 bezogene Pension nicht bekommen hätte können. Es sei gedroht worden, ihn umzubringen, falls er keine Auskunft darüber geben würde, mit wem, wann und wo er früher gekämpft habe. Aus diesem Grund sei er ausgereist, da er um sein Leben gefürchtet habe.
Dabei wurden der russische Führerschein und der russische Inlandspass des Beschwerdeführers sichergestellt.
Am 01.03.2013 wurde mittels Fax mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die XXXX zur Vertretung in seinem Verfahren bevollmächtigt (ohne Zustellvollmacht) habe.
Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 20.06.2013 vor der Erstaufnahmestelle Ost wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass betreffend seine am 03.06.2013 in das Bundesgebiet eingereisten Familienangehörigen Dublin-Konsultationen mit Polen geplant seien.
Die XXXX übermittelte mit Faxeingabe vom 05.08.2013 einen Sozialbericht betreffend den Beschwerdeführer, wonach dieser an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode, einer nichtorganischen Insomnie sowie Zustand nach Schädel Hirn Trauma leide. Eine intensive psychosoziale Betreuung sei im Fall des Beschwerdeführers dringend zu empfehlen.
Am 08.08.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich befragt.
Der Beschwerdeführer erklärte zu seinen Familienangehörigen befragt, dass seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder mittlerweile im Bundesgebiet aufhältig seien.
Der Vater des Beschwerdeführers habe eine Landwirtschaft gehabt, sei jedoch mittlerweile verstorben. Sein Bruder arbeite auf privaten Baustellen. Seine Mutter beziehe eine Pension.
Im Bundesgebiet sei der Beschwerdeführer mit anderen Tschetschenen befreundet. Er halte sich primär in seiner im Rahmen der Grundversorgung bezogenen Unterkunft auf. Seinen Unterhalt in Österreich könne er nicht selbst finanzieren.
Zu seinem beruflichen Werdegang befragt, erklärte er, acht Jahre die Grundschule besucht zu haben. Er sei Mechaniker und habe nach dem ersten Krieg in einer Reparaturwerkstatt gearbeitet bzw. Fortbildungskurse besucht. Dieser Tätigkeit sei er von 2005 bis Oktober 2012 nachgegangen. Der Beschwerdeführer habe eine eigene Werkstatt mit Geschäft gehabt, wo er seine Ersatzteile verkauft habe. Das Lokal sei angemietet gewesen. Das Geschäft habe er alleine geführt, in der Werkstatt habe er einen Helfer gehabt.
Sein Geschäft habe er inoffiziell - ohne behördliche Genehmigung - betrieben.
Der Beschwerdeführer sei Invalide der II. Klasse gewesen und habe aus diesem Grund keine Genehmigung seitens der Behörde für eine selbständige Tätigkeit erhalten. Er sei Invalide der II. Klasse, da er verletzt worden sei, als sein Dorf am XXXX bombardiert worden sei. Er habe zuletzt fast 10.000 Rubel Invaliditätspension erhalten.
Zum Grund für die Antragstellung befragt, erklärte er, in letzter Zeit Probleme mit den Behörden wegen seiner Pension bekommen zu haben. Im Jahr 1997 sei die Invaliditätsklasse festgelegt worden, im Jahr 2001 habe er einen Bescheid erhalten, wonach er die Pension widerrechtlich beziehe. Laut Bescheid hätte er alle bezogenen Gelder zurückzahlen sollen. Damals hätten derartige Pensionen nur Personen erhalten, die aktiv am Krieg teilgenommen hätten. Am 15.10.2012 habe er eine Vorladung zur Behörde für Inneres erhalten, der der Beschwerdeführer Folge geleistet habe. Ab dem Jahr 2005 habe er die Pension neuerlich bezogen, weil er von der Pensionsversicherungsanstalt Recht bekommen habe. Im Jahr 2012 habe eine Überprüfung seiner Pension stattgefunden. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers arbeite hauptsächlich der FSB. Da alle fünf Jahre neue Mitarbeiter des FSB kommen würden, würden derartige Pensionsprüfungen alle fünf Jahre stattfinden. Bei einer solchen Überprüfung sei der Beschwerdeführer von Leuten des FSB bezüglich der Grundlage seines Pensionsbezuges befragt worden. Danach sei er am 31.10.2012 in der Nacht von seiner Wohnadresse abgeführt worden und drei Tage lang inhaftiert gewesen. Er sei dabei gefoltert werden. Sie hätten wissen wollen, ob er ein Kämpfer sei oder nicht. Da er aber niemals Kämpfer gewesen sei und nie gekämpft habe, habe er entsprechend geantwortet. Am 03.11.2012 sei er in sein Heimatdorf zurückgebracht worden. Er sei auf die Straße geworfen worden. Da er Invalide der II. Klasse sei, würde er derartige Folterungen nicht neuerlich überstehen, weshalb er am 05.11.2012 Tschetschenien verlassen habe und nach XXXX gefahren sei, wo er sich bis zum 06.12.2012 aufgehalten habe, bevor er nach Europa gereist sei.
Im Jahr 2001 habe er sich an den EGMR gewandt.
Auf Nachfrage verneinte der Beschwerdeführer, weitere Fluchtgründe zu haben.
Der Beschwerdeführer wurde gefragt, wie seine angebliche langjährige Invaliditätspension mit seiner behaupteten selbständigen Tätigkeit vereinbar sei. Hiezu meinte er, keine Wahl gehabt zu haben. Er habe arbeiten müssen, um zu überleben. Er habe eine sehr schwere Verletzung gehabt und Rehabilitationsmaßnahmen erhalten. Er habe sich immer Sorgen um seine Gesundheit gemacht.
Er sei in XXXX untersucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass er nach wie vor Metallsplitter im Schädel und im Körper habe. Da seine Eltern Pensionisten seien, habe er als ältester Sohn arbeiten müssen. Er habe sich aber auch alljährlich in Tschetschenien in Krankenhäusern behandeln lassen. Er habe auf seine Gesundheit geachtet und die ihm verschriebenen Medikamente eingenommen.
Seit dem 05.11.2012 sei er nicht mehr in Tschetschenien gewesen. Auf Vorhalt, dass ihm am 15.11.2012 ein Führerschein ausgestellt worden sei, meinte er, dass es sich dabei um einen Austausch gehandelt habe. Ein Verwandter habe für ihn den Führerschein ausstellen lassen.
Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass der FSB die Pensionen überprüfe, um hXXXXuszufinden, wer von den Invaliden Kämpfer gewesen sei.
Zum jahrelangen unbehelligten Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familie in Tschetschenien befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass in Tschetschenien derzeit ein Prozess laufe, bei dem herausgefunden werden solle, wer am ersten bzw. zweiten Tschetschenienkrieg aktiv teilgenommen habe. Die Polizei in Tschetschenien arbeite eng mit dem FSB zusammen.
Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben von ESRA vom 18.06.2013 vor, wonach der Beschwerdeführer an einer PTSD, einer mittelgradigen depressiven Episode, einer nichtorganischen Insomnie und einem Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma leide.
Weiters brachte er einen Russischen Invaliditätspass in Vorlage, wonach er bis zum XXXX pensionsbezugsberechtigt sei. Dieser Invaliditätspass bestätige die Invalidität II. Klasse aufgrund einer Entscheidung vom XXXX.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst vor neuerlicher Verfolgung. Er habe Angst erneut Folterungen ausgesetzt zu werden. Er sei geschlagen, aber auch mit Strom gefoltert worden.
Zu seiner Ehefrau befragt, erklärte er, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe. Diese sei selbst nie verfolgt worden und nur aufgrund des Beschwerdeführers in Österreich.
Das Bundesasylamt befasste XXXX Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, mit der Erstellung eines Gutachtens.
Laut Psychiatrisch-Neurologischem Gutachten vom 07.09.2013 habe sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund ergeben. Auch neurologisch habe sich ein unauffälliger Befund ergeben.
Beim Beschwerdeführer sei keine Indikation für eine medizinische, psychiatrische oder neurologische Behandlung gegeben.
Beim Beschwerdeführer sei keine psychische Störung bzw. psychische Erkrankung fassbar, die eine Beeinträchtigung der Einvernahme- oder der Geschäftsfähigkeit beinhalten würde. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer als einvernahme- und geschäftsfähig anzusehen.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 22.10.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich befragt. Dabei tätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie bisher zu seinen Familienangehörigen in Österreich und im Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer legte seine Heiratsurkunde vor.
Der Beschwerdeführer erklärte, am 05.10.2012 Tschetschenien verlassen zu haben. In der Folge berichtigte der Beschwerdeführer, am 05.11.2012 aus Tschetschenien ausgereist zu sein und am 06.12.2012 das Staatsgebiet der Russischen Föderation verlassen zu haben.
Wann seine Ehefrau den Herkunftsstaat verlassen habe, wisse er nicht genau. Seine Ehefrau habe ihm gesagt, dass sie im Mai 2013 gemeinsam mit den Kindern Tschetschenien verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei Automechaniker gewesen. Er habe eine Mechaniker-Werkstatt betrieben. Er habe keine Mitarbeiter gehabt. Er habe aber ein kleines Verkaufsgeschäft gehabt, in dem fallweise ein Bekannter ausgeholfen habe.
Der Beschwerdeführer erklärte auf Nachfrage, einmal in Tschetschenien festgenommen worden zu sein. Diese Festnahme habe im Oktober 2012 stattgefunden. Er sei am 31.10.2012 festgenommen worden und bis zum 03.11.2012 durchgehend in Haft gewesen.
Nach Aufforderung zu dieser Festnahme detaillierte Angaben zu machen, erklärte der Beschwerdeführer, am 31.10.2012 abgeführt worden zu sein. Die Leute seien maskiert gewesen. Er wisse nicht, wohin er hingebracht worden sei. Er sei verhört und insbesondere befragt worden, ob er gekämpft habe. Sie hätten wissen wollen, wie der Beschwerdeführer seine Pension bekommen habe. Er habe dabei alles erzählt.
Der Beschwerdeführer wurde erneut aufgefordert, konkrete Angaben um die behauptete Festnahme zu tätigen. Er führte aus, dass die Festnahme im Wohnhaus seines Vaters stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe bei seinem Vater gelebt. Sie hätten wissen wollen, ob er gekämpft habe. Jene Personen, die in den Jahren 1996/1997 eine Rente bekommen hätten, hätten diese bekommen, da sie gekämpft hätten. Der Beschwerdeführer sei im Zuge eines Bombenangriffs verletzt worden, habe jedoch auch eine Rente bekommen.
Zu den Leuten die ihn festgenommen hätten befragt, schilderte er, dass diese maskiert gewesen seien. Sie hätten schwarze Uniformen getragen. Sie seien groß gewesen. Einige hätten Tschetschenisch, andere Uniformierte Russisch gesprochen.
Er sei von sechs oder sieben Personen festgenommen worden. Genau könne er es nicht mehr sagen.
Befragt, woran er sich noch erinnern könne, meinte er, dass er geschlagen und mit Strom gefoltert worden sei. Er sei danach sehr schwach gewesen.
Befragt, um welche Uhrzeit/Tageszeit er festgenommen worden sei, erklärte er, dass es in der Nacht gewesen sei. Auf Nachfrage präzisierte er, dass die Uniformierten gegen 21 oder 22 Uhr gekommen seien und ihn festgenommen hätten. Derartige Festnahmen würden meistens in der Nacht stattfinden, um Aufsehen zu vermeiden.
Befragt, woher er wisse, gegen 21 oder 22 Uhr festgenommen worden zu sein, meinte er, zuhause gesessen und ferngesehen zu haben.
Zu einer allfälligen Verfolgung seiner Ehefrau im Herkunftsstaat befragt, meinte er, dass seine Ehefrau zum Beschwerdeführer befragt worden sei. So sei es ihm zumindest von seiner Ehefrau erzählt worden. Sie hätten seiner Ehefrau gesagt, dass sie Probleme bekommen würde. Seine Ehefrau sei insgesamt drei Mal zum Beschwerdeführer befragt worden.
Dazu aufgefordert, detaillierte und konkrete Angaben rund um seine Freilassung anlässlich der behaupteten Festnahme zu machen, schilderte er, dass er am 03.11.2012 von den Uniformierten mit einem Auto in die Nähe seines Heimatdorfes gebracht worden sei. Dort sei er ausgesetzt worden. Er sei dann zum Wohnhaus seines Vaters gegangen und habe in der Folge am 05.11.2012 Tschetschenien verlassen. Er sei nach XXXX gefahren.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, seine Freilassung völlig emotionslos und abstrakt zu schildern. Er wurde neuerlich aufgefordert, Details zu seiner Freilassung zu nennen. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, dass er natürlich in schlechter Verfassung gewesen sei. Er habe fürchterlich Angst gehabt und habe er die Situation schwer aushalten können.
Dem Beschwerdeführer wurde seine Ausführung im Befund von XXXX vom 18.06.2013 vorgehalten, wonach er vier Monate lang in Haft gewesen sei. Der Beschwerdeführer erklärte, dass diese Ausführung im Befund falsch sei.
Nach Vorhalt und Erörterung des eingeholten Gutachtens von XXXX erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht verstehe, weshalb XXXX einen derartigen Befund geschrieben habe. Er sei dort im Zuge der Befunderstellung lediglich über seine Träume befragt worden. Er sei damals bei XXXX depressiv gewesen, da seine Familie nicht bei ihm gewesen sei. Er habe sich den Befund von XXXX übersetzen lassen und sich auch gedacht, dass es ihm nicht so schlecht gehe. Er sei bei XXXXselbst erleichtert gewesen, dass er nicht so krank sei, wie im Befund von XXXX ausgeführt.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er um sein Leben, das Leben seiner Kinder und jenes seiner Ehefrau. Er fühle sich in Österreich sicher.
Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, eine Stellungnahme zu den allgemeinen Länderinformationen zu Tschetschenien abzugeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2013, Zl. 12 18.039-BAW, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Dem Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen der Staatendokumentation zu Grunde gelegt.
Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid die Identität des Beschwerdeführers fest. Weiters wurde die Ausstellung eines russischen Führerscheines am 15.11.2012 festgehalten sowie festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien eine Invaliditätspension beziehe.
Eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung wurde vom Bundesasylamt - auf Basis des Gutachtens von XXXX - nicht festgestellt.
Es könne schließlich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Russische Föderation wegen asylrelevanter Verfolgung verlassen habe bzw. in Zukunft eine derartige Verfolgung zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer habe unglaubwürdig behauptet, in Tschetschenien mit Sicherheitsorganen Probleme gehabt zu haben bzw. verfolgt worden zu sein.
Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass es dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahmen nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Er habe innerhalb seines Fluchtvorbringens widersprüchliche bzw. auch höchst vage und unkonkrete Angaben rund um entscheidungsrelevante Inhalte innerhalb des Fluchtvorbringens gemacht.
Es sei ihm nicht gelungen, eine Verfolgung aufgrund des Verdachtes, dass er in der Vergangenheit an kämpferischen Handlungen teilgenommen habe, glaubhaft darzulegen.
In der Folge wurden nach Meinung des Bundesasylamtes vage und unkonkrete Aussagen des Beschwerdeführers zu der einzigen Festnahme vom 31.10.2012 bis 03.11.2012 zitiert.
Das Bundesasylamt hielt zusammengefasst fest, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Festnahme anhand der Art und Weise der Schilderungen nicht nachvollziehbar sei. Er habe gegenüber dem Bundesasylamt in einer höchst abstrakten Weise eine Festnahme ohne dazu irgendwelche Details bekannt zu geben, behauptet.
Er habe trotz mehrfacher Nachfrage keinerlei konkrete Aussage dahingehend getroffen, unter welchen konkreten Umständen er festgenommen worden sei. Auch habe er keinerlei Angaben dahingehend gemacht, in welcher Form er festgenommen worden sei bzw. welche Begleitumstände mit seiner Festnahme einhergegangen seien. So habe er keine Angaben dazu gemacht, wie konkret er abgeführt worden sei bzw. welche Zwangsmittel im Zuge der Festnahme angewendet worden seien. Auch über den Ablauf der Verhöre habe er keine konkreten Angaben gemacht.
Der Beschwerdeführer habe auch vollkommen widersprüchliche Angaben rund um den Zeitpunkt seiner Festnahme gemacht. Am 22.10.2013 habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er in der Nacht festgenommen worden sei. Dabei seien uniformierte Personen gegen 21 oder 22 Uhr gekommen und seien derartige "nächtliche Festnahmen" in Tschetschenien üblich. Im Widerspruch dazu habe er in der Erstbefragung behauptet, in der Früh (gegen 07 Uhr) festgenommen worden zu sein.
Der Beschwerdeführer sei auch persönlich unglaubwürdig, da er erst nach Vorhalt erklärte, dass das Schreiben von XXXX unrichtige Angaben enthalte.
Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Es seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.
Die getroffene Ausweisungsentscheidung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde am 23.12.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Nach geraffter Wiedergabe des Verfahrensganges und der dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung wurde insbesondere moniert, dass das Bundesasylamt seine aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 entspringenden Verpflichtungen verletzt und damit den Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet habe.
Die belangte Behörde habe den Bescheid mit Ermittlungsfehlern belastet, da eine nähere Auseinandersetzung - insbesondere das Abwägen der Für und Wider Punkte - mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation in der Russischen Föderation nicht erfolgt sei.
Die belangte Behörde habe auch das Parteigengehör des Beschwerdeführers verletzt, indem es ihm das Gutachten von XXXX weder übersetzt noch eine Kopie ausgefolgt habe. Dem Beschwerdeführer hätte auch Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme in angemessener Frist eingeräumt werden müssen, wobei sich die Bestimmung der angemessenen Frist nach den Umständen des Einzelfalls richte.
Eine ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den konkret vorgebrachten Fluchtursachen sei der vom Bundesasylamt vorgenommenen "Beweiswürdigung", die vor allem aus einer floskelhaften, textbausteinartigen Aneinanderreihung allgemeiner Glaubwürdigkeitserfordernisse bestehe und in nur wenigen Sätzen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers Bezug nehme, nicht zu entnehmen.
Die vorgenommene Beweiswürdigung sei nicht schlüssig. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar, widerspruchsfrei und detailliert seine Fluchtgründe in der Einvernahme geschildert.
Der belangten Behörde seien mangelhafte Feststellung des Sachverhaltes und mangelhafte Ermittlungen vorzuwerfen.
Die Feststellungen der belangten Behörde würden am zentralen Kernvorbringen vorbeigehen. Der zentrale Kernpunkt im Fluchtvorbringen sei die Anhaltung und Folterung des Beschwerdeführers.
Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid vermeint, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche bzw. auch höchst vage und unkonkrete Angaben getätigt habe. Das Bundesasylamt hätte dies dem Beschwerdeführer jedoch vorhalten müssen. Es sei auch ein einziger Widerspruch festgestellt worden, nämlich zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer meinte hiezu, nicht nachvollziehen zu können, weshalb im Protokoll der Erstbefragung geschrieben stehe, dass er um 07 Uhr in der Früh festgenommen worden sei. Vielleicht sei er bei der Erstbefragung falsch verstanden worden.
Zum Vorwurf, dass er vage und höchst unkonkrete Angaben getätigt habe, entgegnete er, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, ihn detailliert zu befragen. Konkrete Fragen zur Festnahme und Anhaltung seien ihm nicht gestellt worden.
In der Folge legte der Beschwerdeführer seine Festnahme und die daran anknüpfende Anhaltung detailliert dar. Bereits zuvor wurde erklärt, dass die Ehefrau zum Zeitpunkt der Festnahme wegen der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Krankenhaus gewesen sei.
Dem Einvernahmeprotokoll sei auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf sehr konkrete Fragen sehr konkret geantwortet habe. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers am 08.08.2013 nur einen Tag nach dem Tod seines Vaters stattgefunden habe.
Die Ausführungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe höchst vage bzw. unkonkrete Angaben gemacht, weshalb das Vorbringen nicht glaubhaft sei, würden auf einer äußerst mangelhaften Beweiserhebung und ebenso mangelhafter Beweiswürdigung aufbauen.
Es sei auch aktenwidrig, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, der Befund von XXXX sei ihm "komisch" vorgekommen. Er habe vielmehr im Zuge der Einvernahme, nachdem ihm der Befund von XXXX übersetzt worden sei, gesagt, gedacht zu haben, dass es ihm nicht so schlecht gehe. Der Beschwerdeführer habe diesen Umstand vor XXXX nicht erwähnt, da es ihm sehr schlecht gegangen sei, da er von seiner Frau und seinen Kindern getrennt gewesen sei und nicht gewusst habe, wie es diesen gehe.
Laut Gutachten von XXXX leide der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion.
Es wurde schließlich Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zitiert (VfGH vom 13.09.2013, Zl. U1685/2012), wonach im Lichte einer gesamtheitlichen Würdigung des Vorbringens die Unglaubwürdigkeit eines Vorbringens nicht hauptsächlich mit Abweichungen im Detail des Vorbringens, die nicht den Kern des Fluchtvorbringens treffen oder mit dem Fluchtvorbringen in keinem Zusammenhang stehen würden, begründet werden dürfe.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beantragten die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, um das Fluchtvorbringen noch einmal in strukturierter Art und Weise darlegen und ausführlich Stellung dazu nehmen zu können. Dies sei im Lichte des ungeklärten Sachverhaltes infolge der aufgezeigten Mängel und der höchtsgerichtlichen Judikatur zwingend erforderlich.
Auch die Begründung des Bescheides sei mangelhaft. Eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens sei unterblieben. Vielmehr bestehe die Beweiswürdigung im Wesentlichen aus Wiederholungen. Es werde mehrmals mit verschiedenen Worten wiederholt, dass der Beschwerdeführer keine konkreten, detaillierten Angaben zu seiner Festnahme und Anhaltung machen habe können. Die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar, da sie keinen logischen Schlüssen zugänglich sei und daher nicht überprüfbar bzw. widerlegbar sei.
Das Bundesasylamt wäre als Spezialbehörde auch verpflichtet gewesen, Ermittlungen dahingehend zu veranlassen, ob das Vorbringen vor dem Hintergrund der Länderberichte realistisch erscheine.
Es wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.09.2011 auszugsweise zitiert, wonach es zu willkürlichen Festnahmen im Nordkaukasus im Zusammenhang mit dem Widerstand komme. Auch wurde eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 14.03.2013 erwähnt, die der Frage nachgeht, was mit Rückkehrern in die Russische Föderation geschieht, die zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt haben.
Zum subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass die von der belangten Behörde zitierten Länderfeststellungen bereits darlegen würden, dass die Lage in der Russischen Föderation - Tschetschenien - keinesfalls sicher sei. Im Übrigen wurden die Länderberichte aus dem Erkenntnis des EGMR vom 28.03.2013 zur Zl. 2964/12 (Case of I.K. v. Austria) zitiert. Dem Beschwerdeführer wäre sohin jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Zu A)
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt evidentermaßen notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.
Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Der Beschwerdeführer hat kurz zusammengefasst folgendes Fluchtvorbringen erstattet:
Er sei deshalb aus dem Herkunftsstaat ausgereist, da er zuletzt in das Blickfeld der staatlichen Behörden bzw. des FSB geraten sei. Dies Deshalb, weil er eine Pension aufgrund Invalidität bezogen habe. Er sei im Zuge eines Bombenangriffs im Jahr 1996 verletzt worden und sei im darauffolgenden Jahr die Invalidität 2. Grades festgestellt worden. Ende Oktober 2012 sei er festgenommen und mehrere Tage angehalten, gefoltert und geschlagen worden. Er sei beschuldigt worden, als Kämpfer im Krieg tätig gewesen zu sein, da er andernfalls die von ihm im Jahr 1997 bezogene Pension nicht bekommen hätte können. Es sei gedroht worden, ihn umzubringen, falls er keine Auskunft darüber geben würde, mit wem, wann und wo er früher gekämpft habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch niemals gekämpft und sei auch nicht in den Widerstand involviert.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den Sachverhalt nicht abschließend ermittelt und basierend auf den unvollständig ermittelten Sachverhalt eine mangelhafte Beweiswürdigend erstattet.
Zentraler Vorwurf des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid ist, dass der Beschwerdeführer ein vages, abstraktes, nicht konkretes Vorbringen erstattet hat, weshalb sein Vorbringen vom Bundesasylamt als nicht glaubwürdig beurteilt wurde. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einer höchst abstrakten Weise eine Festnahme behauptet hat, ohne dazu irgendwelche Details bekannt zu geben.
Bei Durchsicht der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt wird jedoch rasch deutlich, dass der Beschwerdeführer auf sämtliche an ihn gestellte Fragen konkret geantwortet hat. Der Beschwerdeführer hat in seiner freien Schilderung auch die Gründe für seine Ausreise konkret dargelegt.
Der Beschwerdeführer schilderte von einer Festnahme samt dreitägiger Anhaltung während der er verhört, gefoltert und geschlagen worden sei.
Das Bundesasylamt hat es in der Folge unterlassen, den Beschwerdeführer konkret zu diesem fluchtauslösenden Vorfall zu befragen. Die Fragen des Bundesasylamts beschränken sich auf das wiederholte auffordern, seine Festnahme und seine Freilassung detailliert und konkret darzulegen. Diese Fragen hat der Beschwerdeführer auch jeweils beantwortet.
Wenn das Bundesasylamt demnach zum Schluss gekommen ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vage, abstrakt und nicht konkret ist, liegt dies einzig daran, dass das Bundesasylamt keine konkreten und gezielten Fragen an den Beschwerdeführer gestellt hat, um den wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen einfachen Mann, der acht Jahre lang die Grundschule besucht hat. Von einem derart einfachen und rechtlich nicht geschulten Mann kann nicht erwartet werden, von sich aus alles Relevante für seinen Antrag vorzubringen.
Vielmehr wäre - wie im Bescheid auch zu Recht moniert - das Bundesasylamt aufgrund § 18 AsylG 2005 dazu verhalten gewesen, darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Das Bundesasylamt hätte dem Beschwerdeführer konkrete Fragen zum vom Beschwerdeführer getätigten Vorbringen stellen müssen.
Statt ihn wiederholt aufzufordern bzw. zu ermahnen, konkrete Angaben zu seiner Festnahme samt Anhaltung zu tätigen, hätte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer konkrete Fragen stellen müssen. Von Interesse wäre in diesem Zusammenhang beispielweise folgende Fragen gewesen: Was konkret ist dem Beschwerdeführer von seinen Verfolgern vorgeworfen worden? Von wem und wie oft wurde er verhört? Durch wen und wie ist er gefoltert und geschlagen worden? Weshalb ist er wieder freigelassen worden. Welche Verletzungen hat der Beschwerdeführer von den Folterungen davongetragen? Hat der Beschwerdeführer sich im Herkunftsstaat dahingehend nach seiner Freilassung an einen Arzt oder an ein Krankenhaus gewendet? Existieren Befunde über die zugefügten Verletzungen?
In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer seine Festnahme und die darauffolgende Anhaltung bis zur Freilassung geschildert (S. 5 und 6 der Beschwerde). Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren diese Ausführungen entsprechend zu berücksichtigen haben und den Beschwerdeführer hiezu sowie zu seinen bislang getätigten Ausführungen ergänzend zu befragen haben, um alle notwendigen Angaben zu erhalten, um das Vorbringen des Beschwerdeführers einer Beurteilung unterziehen zu können.
Die belangte Behörde hat im Zuge ihrer Befragungen auch vollkommen ignoriert, dass während des laufenden Asylverfahrens auch die Ehefrau des Beschwerdeführers im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ein entsprechendes Vorbringen bezogen auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers erstattet hat.
In seiner Befragung am 22.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer lediglich eine Frage zu seiner Ehefrau gestellt, nämlich ob diese in Tschetschenien irgendwie verfolgt worden sei.
Der Beschwerdeführer meinte hiezu, dass seine Ehefrau zum Beschwerdeführer befragt worden sei. Sie hätten ihr auch gedroht, Probleme zu machen. Sie sei drei Mal wegen dem Beschwerdeführer befragt worden. (AS 186) Weitere Fragen wurden im Zusammenhang mit seiner Ehefrau nicht mehr gestellt. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht noch einmal einvernommen und dies obwohl seine Ehefrau im Zuge ihrer Befragung am 14.11.2013 vorgebracht hat, dass der Beschwerdeführer mehrmals Ladungen erhalten habe und mehrmals - ein paar Mal, zwei oder drei Mal - abgeführt worden sei. (AS 134 im Akt der Ehefrau, Zl. 13 07.330-BAW) Für die beschließende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau in diesem Zusammenhang nicht näher befragt worden ist, beispielsweise über den Verbleib der Ladungen. Naheliegend wäre auch gewesen, die Ehefrau aufzufordern, die erwähnten Ladungen vorzulegen oder wenigstens über den Inhalt dieser Ladungen zu schildern.
Die Ehefrau gab im Übrigen an, nach der Ausreise ihres Mannes von Leuten in Militäruniformen zum Beschwerdeführer befragt worden zu sein (AS 134 im Akt der Ehefrau, Zl. 13 07.330-BAW). Auch hier unterließ es das Bundesasylamt weiter nachzufragen. Vielmehr wurde die Ehefrau in ihrer lediglich eine Stunde dauernden Befragung vorwiegend zu ihren äußeren Lebensumständen befragt.
Augenscheinlich im vorliegenden Fall ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers davon spricht, dass der Beschwerdeführer mehrmals abgeführt und geladen worden sein soll, der Beschwerdeführer jedoch lediglich von einer Festnahme samt mehrtägiger Anhaltung spricht.
Dem Beschwerdeführer hätten die offensichtlich von den Ausführungen des Beschwerdeführers abweichenden Ausführungen seiner Ehefrau vorgehalten werden müssen, insbesondere die behaupteten mehrmaligen Abholungen und der behauptete Erhalt von mehreren Ladungen. Die beschließende Richterin merkt in diesem Zusammenhang an, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung erklärte, im Oktober 2012 eine Vorladung des Innenministeriums in Zusammenhang mit seiner Invalidität erhalten zu haben (AS 27).
Zumal die Ehefrau von einem anhaltenden Interesse am Beschwerdeführer im Herkunftsstaat berichtet hat, werden beide auch zu befragen sein, ob bei den Angehörigen im Herkunftsstaat weiterhin nach dem Beschwerdeführer bzw. mittlerweile auch nach seiner Ehefrau gesucht wird. In diesem Zusammenhang erscheint auch von Interesse, ob dem Beschwerdeführer die Invaliditätspension unverändert - an seine Angehörigen im Herkunftsstaat - ausbezahlt wird.
Schließlich hat das Bundesasylamt als einzigen Widerspruch dem Beschwerdeführer angekreidet, dass dieser in der Erstbefragung erklärt habe, um 07 Uhr in der Früh festgenommen worden zu sein, in den folgenden Befragung jedoch stets erklärt habe, in der Nacht festgenommen worden zu sein. Der Beschwerdeführer wurde am 22.10.2013 auch näher dazu befragt, zu welcher Uhrzeit er festgenommen worden sei, jedoch wurde ihm nicht vorgehalten, dass die von ihm angeführte Tageszeit im Widerspruch mit seinem Vorbringen in der Erstbefragung steht.
Findet sich demnach ein Widerspruch in einem Detail, kann allein aufgrund dieses einen Widerspruches nicht auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens geschlossen werden, zumal der Widerspruch dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wurde.
Schließlich merkt die beschließende Einzelrichterin noch an, dass der Grund für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht logisch nachvollziehbar ist. Das Bundesasylamt geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig ist, da dieser XXXX nicht von dem Umstand in Kenntnis gesetzt hat, dass ihm der Schriftsatz von XXXX "komisch" vorgekommen ist.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer - wie zutreffend in der Beschwerde moniert - nie ausgeführt hat, dass ihm das Schreiben von XXXX komisch vorgekommen sei, kann nicht erkannt werden, was der Beschwerdeführer XXXX im Rahmen der Untersuchung in Bezug auf den Schriftsatz von XXXX mitteilen hätten sollen. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2013 hat der Beschwerdeführer gemeint, dass er nicht wisse, weshalb XXXX einen derartigen Befund geschrieben habe. Er sei bei der Befunderstellung nur gefragt worden, welche Träume er habe. Er sei damals bei XXXX depressiv gewesen, weil seine Familie nicht bei ihm gewesen sei. Er habe sich den Befund von XXXX übersetzen lassen und habe sich zum Befund gedacht: "So schlecht geht es mir nicht." Bei XXXX sei er selbst erleichtert gewesen, dass er nicht so krank sei, wie im Befund von XXXX dargelegt. (AS 187) Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, dass er nicht, wie im Befund von XXXX ausgeführt, dort erklärt habe, vier Monate in Haft gewesen zu sein (AS 187).
Der Beschwerdeführer hat somit in der Einvernahme auf entsprechende Nachfrage zum Befund von XXXX Stellung bezogen und erschließt sich für die beschließende Richterin nicht, inwieweit sich daraus die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergeben soll.
Die Angaben des Beschwerdeführers über den Befund von XXXX ziehen die Aussagekraft dieses Befundes vielmehr in Zweifel, was für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entsprechend zu berücksichtigen ist, zumal ein Sachverständigengutachten von XXXX vorliegt, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid von keiner psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ausgeht. Vielmehr wird dort ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Juni 2013 an einer leichtgradigen psychiatrischen Störung gelitten habe, die am ehesten einer Anpassungsstörung mit länderdauernder depressiverer Reaktion zuzuordnen gewesen sei, wobei diese Symptomatik jedoch zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr fassbar gewesen sei (AS 165). Dem Beschwerdeführer wird im fortgesetzten Verfahren das Gutachten von XXXX noch einmal in korrekter Weise vorzuhalten zu sein und der Beschwerdeführer wird zu seinem Gesundheitszustand zu befragen sein. Hier wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung laut den Ausführungen des Beschwerdeführers primär daher herrührte, da er von seiner Familie getrennt gewesen ist.
Falls der Beschwerdeführer in medizinischer Behandlung steht, wird er aufzufordern sein, alle relevanten medizinischen Unterlagen vorzulegen.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall zweifelsfrei den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt, sondern infolge unvollständiger bzw. oberflächlicher Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und basierend darauf eine unvollständige und unzutreffenden Beweiswürdigung erstattet.
Bei dem vorliegenden Ermittlungsstand kann jedenfalls eine Überprüfung des Fluchtvorbringens auf seine Glaubwürdigkeit nicht schlüssig und nachvollziehbar durchgeführt werden. Der einvernehmende Referent hat es unterlassen, lenkend in die Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau einzugreifen bzw. durch konkretes Nachfragen das maßgebliche Fluchtvorbringen zu ermitteln.
Im fortgesetzten Verfahren werden demnach sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau erneut zum Fluchtvorbringen zu befragen sein, wobei insbesondere auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde heranzuziehen sein wird. Dabei werden insbesondere gezielte und lenkende Fragen zu stellen sein, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Auch werden dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die bereits angeführten aber auch allenfalls im Zuge der durchzuführenden Befragung neu hinzukommende Unklarheiten und Widersprüche vorzuhalten sein.
Es steht demnach außer Zweifel, dass zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt hat demnach den notwendigen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und hat sich darauf basierend die Möglichkeit genommen, das Fluchtvorbringen auf seine Glaubwürdigkeit überprüfen zu können.
Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von der Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau die Durchführung umfassender weiterer Ermittlungen nicht auszuschließen sind. Der wesentliche Sachverhalt steht nämlich infolge der mangelhaften Befragungen nicht fest und ist nicht abschätzbar, welche Ermittlungsschritte eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nach sich zieht.
In diesem Zusammenhang wird im Besonderen darauf verwiesen, dem Beschwerdeführer allenfalls aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zum Parteiengehör vorzuhalten, insbesondere zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers aber auch zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, die zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt haben.
Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 (2. Satz) inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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