W189 2006929-1•BVwG W189 2006929-1
W189 2006929-1Tribunal administratif fédéral14 mai 2014
Familienverfahren, Kassation
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von UXXXX StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2013, Zl. 13 07.331-BAW, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG idgF iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden minderjährige Geschwistern (Zlen. W189 2006931-1, W189 2006928-1 und W189 2006927-1) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter für ihn am 03.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Sein Vater (Zl. W189 2006930-1) stellte bereits am 10.12.2012 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 03.06.2013 (Erstbefragung) und am 14.11.2013 niederschriftlich einvernommen. Sein Vater wurde am 10.12.2012 (Erstbefragung), am 20.06.2013, am 08.08.2013 und am 22.10.2013 niederschriftlich einvernommen.
Die Mutter gab im Zuge ihrer Befragungen vor den Asylbehörden zusammengefasst an, die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers zu sein.
Die Mutter erklärte, aufgrund der Probleme des Vaters des Beschwerdeführers ausgereist zu sein. Nach der Ausreise des Vaters seien die Verfolger zur Mutter gekommen, um sich über den Verbleib des Vaters zu informieren. Die Mutter erklärte, dass ihr Fluchtgrund auch für den minderjährigen Beschwerdeführer gelte, der sich seit seiner Geburt bei seiner Mutter aufhalte, keine eigenen Fluchtgründe habe und gesund sei.
Die Mutter legte die russische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vor.
Der Vater erklärte im Wesentlichen, zuletzt in das Blickfeld der staatlichen Behörden bzw. des FSB geraten zu sein, da er eine Pension aufgrund Invalidität bezogen habe. Er sei im Zuge eines Bombenangriffs im Jahr 1996 verletzt worden und sei im darauffolgenden Jahr die Invalidität 2. Grades festgestellt worden. Ende Oktober 2012 sei er festgenommen und mehrere Tage angehalten, gefoltert und geschlagen worden. Er sei beschuldigt worden, als Kämpfer im Krieg tätig gewesen zu sein, da er andernfalls die von ihm im Jahr 1997 bezogene Pension nicht bekommen hätte können. Es sei gedroht worden, ihn umzubringen, falls er keine Auskunft darüber geben würde, mit wem, wann und wo er früher gekämpft habe. Der Vater habe jedoch niemals gekämpft und sei auch nicht in den Widerstand involviert.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2013, Zl. 13 07.331-BAW, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt hielt fest, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Es hätten sich für den Beschwerdeführer auch keine Anhaltspunkte ergeben, die die Erteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gerechtfertigt hätten.
In ihren rechtlichen Ausführungen kam die belangte Behörde zum Schluss, dass betreffend den Beschwerdeführer ein Familienverfahren mit seinen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen vorliege, eine Zuerkennung von Asyl oder subsidiären Schutz im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens jedoch ausscheide, da keinem seiner Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde am 23.12.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Nach geraffter Wiedergabe des Verfahrensganges und der dem Vater im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung wurde insbesondere moniert, dass das Bundesasylamt seine aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 entspringenden Verpflichtungen verletzt und damit den Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet habe.
Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid beziehen sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid des Vaters.
Es wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.09.2011 auszugsweise zitiert, wonach es zu willkürlichen Festnahmen im Nordkaukasus im Zusammenhang mit dem Widerstand komme. Auch wurde eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 14.03.2013 erwähnt, die der Frage nachgeht, was mit Rückkehrern in die Russische Föderation geschehe, die zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten.
Zum subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass die von der belangten Behörde zitierten Länderfeststellungen bereits darlegen würden, dass die Lage in der Russischen Föderation - Tschetschenien - keinesfalls sicher sei. Im Übrigen wurden die Länderberichte aus dem Erkenntnis des EGMR vom 28.03.2013 zur Zl. 2964/12 (Case of I.K. v Austria) zitiert. Dem Beschwerdeführer wäre sohin jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
Mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. W189 2006930-1/3E behob die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG den (den Vater des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid vom 21.11.2013 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Sohn des Beschwerdeführers zur Zl. W189 2006930-1 ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Zu A)
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus.
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
Familienangehöriger im Sinne des Asylgesetzes 2005 ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der minderjährige Beschwerdeführer und sein Vater sind vom Begriff der Familienangehörigen iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst.
Mit dem oben genannten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht den - den Vater des Beschwerdeführers betreffenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2013 gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 21.11.2013 keinen Bestand haben.
Im vorliegenden Fall konnte eine Verhandlung mit den Eltern im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) im Beschluss des Vaters wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 (2. Satz) inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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