BVwG W132 2007449-1

W132 2007449-1Tribunal administratif fédéral14 mai 2014

Regest

Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W132 2007449-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W132.2007449.1.00

Spruch

W132 2007449-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Laborbefund, XXXX

Befund Gastroskopie, XXXX

LangzeitblutdruckmessungXXXX (Fertigung unleserlich)

Patientenbrief, XXXX

Befund, XXXX

Psychiatrischer Befund, XXXX

Befund, XXXX

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Obstruktives Schlafapnoe Syndrom

Mittlerer Rahmensatz, da eine nächtliche Atemmaske erforderlich ist. 06.11.02 30 vH

02 Diabetes mellitus

Mittlerer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können. 09.02.01 20 vH

03 Depressive Störung

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil, sozial integriert. 03.06.01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

04 Arterielle Hypertonie 05.01.01 10 vH

05 Lichen Ruber 01.01.01 10 vH

Zu Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen Nr. 2 bis 5 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist. Gastritische Beschwerden können mittels PPI gut behandelt werden, erreichen daher keinen Grad der Behinderung.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom XXXX hat der Beschwerdeführer dagegen unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen eingewendet, dass er auf den Befund XXXX verweise, in welchem ausdrücklich festgehalten werde, dass sein Krankheitsbild durch etliche somatische Erkrankungen (Diabetes mellitus, Hypertonie, chron. Gastritis, Schlafapnoe, Lichen Ruber) erschwert und negativ beeinflusst werde. Hinsichtlich der Feststellung der sozialen Integration wolle er festhalten, dass er an phasenweise ausgeprägten depressiven Zuständen leide und auch in den Zwischenintervallen eine Restsymptomatik vorhanden sei, welche sich in Ängstlichkeit, sozialem Rückzug, Affektlabilität und verminderter psychischer Belastbarkeit äußere. Dies sei ebenfalls im Befund XXXX festgehalten.

Es handle sich um eine depressive Störung mittleren Grades welche mit einem Grad der Behinderung von 50 vH bis 70 vH einzuschätzen sei. Durch die Angststörung würden seine gastritischen Beschwerden trotz Behandlung verstärkt. Es sei daher diese Gesundheitsschädigung ebenfalls einzuschätzen. Die Zungen- und Mundschmerzen auf Grund Lichen Ruber würden ebenfalls oftmals auftreten wenn er unter Stress, Belastung oder akuten Ängsten leide. Dieses Leiden und das Gehörgangekzem würden ihn bei seiner beruflichen Tätigkeit belasten. Sein Gehörgangekzem sei bei der Einschätzung des Grades der Behinderung gänzlich unerwähnt geblieben. Zu gering bewertet worden seien sein Schlafapnoesyndrom und die arterielle Hypertonie, welche trotz Medikamenten sehr instabil sei. Der Diabetes mellitus habe sich trotz medikamentöser Behandlung verschlechtert, belaste ihn zusätzlich und sei daher zu gering eingeschätzt worden. Er ersuche daher den Gesamtgrad der Behinderung zu überprüfen, dies auf Grund der Vielzahl und Wechselwirkungen seiner Erkrankungen. Er verweise diesbezüglich auch auf die bereits vorgelegten medizinischen Beweismittel.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Laborbefund, Medizinisches Labor XXXX

Psychiatrischer Befund, XXXX

In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten Stellungnahme vomXXXX wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Folgendes ausgeführt:

Keinen neuen Aspekte insbesondere auch konnten behauptete höhergradige Ausprägungen der Gesundheitsschädigungen, als nicht schon mittels Leiden 1 bis 5 erfasst, bei der hierortigen Begutachtung eben gerade nicht objektiviert werden, und ist eine Steigerung des Grades der Behinderung des führenden Leidens mangels relevanten ungünstigen Zusammenwirkens mit den übrigen Leiden, ebenfalls nicht gerechtfertigt. Daher keine Änderung.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundessozialamt den Bescheid erlassen habe ohne auf die Einwendungen vom XXXX und die vorgelegten medizinischen Beweismittel einzugehen. Der Beschwerdeführer sei dem Ergebnis der Untersuchung mit fundiertem Vorbringen entgegengetreten und habe darauf hingewiesen, dass der Grad der Behinderung mehr als 50 vH ergebe. Es liege somit eine Verletzung der Verfahrensvorschriften vor. Weiters bringe er nunmehr vor, dass er unter erektiler Dysfunktion leide. Er habe aus falscher Scham dies bisher nicht vorgebracht, obwohl diese Erkrankung ebenfalls nachhaltige Auswirkungen auf die depressive Störung habe. Er lege ein psychotherapeutisches Gutachten vor.

Nachstehend angeführtes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:

Psychotherapeutisches Gutachten, XXXX

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084) Wenngleich nun auf Grundlage von Art. 130 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist - sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer hat mit dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten u.a. medizinische Unterlagen betreffend die Behandlung seines psychischen Leidens, seiner internistischen Leiden und seines Gehörleidens in Vorlage gebracht.

Der vorgelegte psychiatrische Befund XXXX beschreibt einen langjährigen Behandlungslauf. Es werden deutlich ausgeprägte depressive Zustände mit Restsymptomatik in den Zwischenphasen trotz Medikation angegeben. Auch wird festgehalten, dass diese sich in Ängstlichkeit, sozialem Rückzug, Affektlabilität und verminderter psychischer Belastbarkeit manifestieren würden.

Die belangte Behörde hat zur Überprüfung jedoch lediglich ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses ist nicht ausreichend zur Beurteilung des psychiatrischen Beschwerdebildes.

Mangels Fachkenntnis der begutachtenden Allgemeinmedizinerin, erfolgt weder eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten neuropsychiatrischen Befund, noch eine qualifizierte Beurteilung.

Es wird die Diagnose "Depression" angegeben und der Rahmensatz mit Stabilität unter Medikation und sozialer Integration begründet, wogegen im Befund XXXX von Ängstlichkeit und sozialem Rückzug berichtet wird.

Es wird auch nicht auf die vorgelegten medizinischen Beweismittel der Fachrichtungen Innere Medizin, Lungenheilkunde und HNO-Heilkunde eingegangen. Es wird nicht ausgeführt, welche Funktionsdefizite in den vorgelegten Befunden dokumentiert werden bzw. ob, gegebenenfalls in welcher Form, diese in der Beurteilung berücksichtigt worden sind.

Weiters wurde im durch die belangte Behörde beauftragten Gutachten XXXX zum Zusammenwirken der Leiden nicht nachvollziehbar Stellung genommen. Es wurde lediglich festgestellt, dass keine ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Eine Begründung dafür, kann dem Gutachten nicht entnommen werden.

Gleiches gilt für die Stellungnahme XXXX, worin ohne Auseinandersetzung mit den Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln festgestellt wird, dass eine höhergradige Ausprägung der Gesundheitsschädigungen und relevantes ungünstiges Zusammenwirken der Leiden nicht vorliege.

Das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ist weder hinsichtlich der Beurteilung des psychischen Leidenszustandes des Beschwerdeführers noch bezüglich dessen Gesamtleidenszustand nachvollziehbar.

Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010)

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde medizinische Sachverständigengutachten zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das Bundessozialamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.