W132 2002132-1•BVwG W132 2002132-1
W132 2002132-1Tribunal administratif fédéral14 mai 2014
Bescheidbehebung, Grad der Behinderung
W132 2002132-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom XXXX wurde anerkannt, dass der Beschwerdeführer am XXXX einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Für die Dauer des unfallbedingten Heilverfahrens wurde ab XXXX eine Leistung, basierend auf einer in Höhe von 100 vH festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit, gewährt.
Dieser Bescheid ist am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) eingelangt.
Am XXXX hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer als dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 100 vH zugehörig elektronisch erfasst.
Mit Schreiben vom XXXX hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er gemäß § 14 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) dem Kreis der begünstigten Behinderten weiterhin angehören wolle.
Dem Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, wann diese Erklärung bei der belangten Behörde eingelangt ist.
Die belangte Behörde hat mit dem Aktenvermerk vom XXXX dokumentiert, dass das Einlangen der Erklärung zur Kenntnis genommen werde und nichts weiter zu veranlassen sei, da die bereits erfolgte Erfassung des Beschwerdeführers als dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig sohin aufrecht bleibe.
2. Mit dem Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom XXXX wurde die Versehrtenrente als vorläufige Rente festgesetzt und eine Leistung, basierend auf einer in Höhe von 65 vH festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit, gewährt.
Dieser Bescheid ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.
Am XXXX hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers in der elektronischen Erfassung auf 70 vH abgeändert.
3. Mit dem Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom XXXX, wurde anstelle der vorläufigen Versehrtenrente ab XXXX eine Dauerrente von 35 Prozent der Vollrente festgestellt.
Dieser Bescheid ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.
4. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX der aktuelle Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH beurteilt.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom XXXX hat der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass er gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom XXXX beim Arbeits- und Sozialgericht Klage erhoben habe, und nunmehr ein Verfahren beim Landesgericht Korneuburg zur GZ XXXX anhängig sei. Zum eingeholten Sachverständigengutachten wird ausgeführt, dass die Beurteilung des Grades der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß entspräche.
In der zur Überprüfung des Einwandes eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX wird von Dr. XXXX festgestellt, dass dieser keine Änderung der Einschätzung rechtfertige.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom XXXX als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bezeichnet und ihn gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen sowie einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass aufgrund des objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorlägen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde, erhoben.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde der Verwaltungsakt eingesehen und überprüft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ist ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
1.2. Der Beschwerdeführer hat binnen dreier Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom XXXX erklärt, dass er gemäß § 14 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) dem Kreis der begünstigten Behinderten weiterhin angehören will.
Er gehört daher seit XXXX gemäß § 14 Abs. 1 lit. b BEinstG dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zu.
1.3. Die belangte Behörde hat keinen Bescheid erlassen, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten des Beschwerdeführers rechtskräftig ausgesprochen wird.
1.4. Der Beschwerdeführer hat mit dem Schreiben vom XXXX die Neufestsetzung des Grades der Behinderung begehrt.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Qualifikation der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung stellt eine Rechtsfrage dar.
Zu 1.2) Dem Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, wann der Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom XXXX erlassen worden ist. Es ist auch nicht ersichtlich wann die Erklärung des Beschwerdeführers, weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehören zu wollen, bei der belangten Behörde eingelangt ist.
Da der Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien mit XXXX datiert ist, kann davon ausgegangen werden, dass dieser frühestens am XXXX dem Beschwerdeführer zugekommen ist.
Die belangte Behörde hat mit dem Aktenvermerk vom XXXX dokumentiert, dass das Einlangen der Erklärung des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen wird.
Es besteht daher kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer binnen dreier Monate und sohin rechtzeitig erklärt hat, weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehören zu wollen.
Zu 1.3) Aus dem unbedenklichen Akteninhalt, dessen Aktenseiten chronologisch nummeriert und geordnet sind, ergibt sich, dass die Begünstigteneigenschaft des Beschwerdeführers nicht aberkannt worden ist.
Zu 1.4) Die Formulierung des Beschwerdeführers im Schreiben vom XXXX - Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung - ist unmissverständlich.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (§ 28 Abs. 5 VwGVG)
Träger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im § 28 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
1. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;
2. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (§ 13 des Bauern-Sozialversicherungs-gesetzes) mit dem Sitz in Wien;
3. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien.
(§ 24 Abs. 1 Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung - ASVG)
Demnach ist die Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung iSd § 14 Abs. 1 lit. b BEinstG zu qualifizieren.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG)
Ein begünstigter Behinderter gehört demnach diesem Personenkreis solange zu, als ihm gegenüber noch kein rechtskräftiger Bescheid über die Aberkennung erlassen worden ist.
Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erklärung gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vom XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört und keine bescheidmäßige Aberkennung dieser Zugehörigkeit erfolgt ist, war es nicht zulässig auszusprechen, dass das als Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bezeichnete Schreiben vom XXXX als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im neuerlich durchzuführenden Verfahren betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wird die belangte Behörde auch zu prüfen haben, ob der Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom XXXX in Rechtskraft erwachsen ist, ansonsten weiterhin ein Nachweis über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 14 Abs. 1 lit. b BEinstG vorliegt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Da die Beurteilung der Zulässigkeit der angefochtenen Entscheidung von der Beurteilung einer Rechtsfrage abhängt und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Betreffend die Zulässigkeit angefochtenen Entscheidung fehlt es zwar an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die relevierte Rechtsfrage lässt sich jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 letzter Absatz BEinstG zweifelsfrei lösen, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist. (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90)
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